SG Darmstadt 5. Kammer, 2026-04-21, S 5 SB 355/24

S 5 SB 355/24Tribunal de Seguros Sociais / Câmara 521 de abr. de 2026

Abrir fonte

Regest

Schwerbehinderung, GdB 50, für Grundschulkind mit Diabetes

Texto completo

SG Darmstadt 5. Kammer — S 5 SB 355/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: S 5 SB 355/24

ECLI: ECLI:DE:SGDARMS:2026:0421.S5SB355.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Schwerbehinderung, GdB 50, für Grundschulkind mit Diabetes

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2024 verurteilt, den GdB für den Kläger mit 50 festzustellen, wirksam ab 2. August 2023.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Für den Kläger wird die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 angestrebt und damit die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Bei dem 2017 geborenen Kläger wurde im Juli 2023 Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert, er wurde mit einer Insulinpumpe versorgt. Der Medizinische Dienst stellte für ihn den Pflegegrad 2 fest. Am 2. August 2023 beantragte die Mutter für den damals 6 Jahre alten Kläger die Feststellung einer Behinderung. Mit Bescheid vom 16. November 2023 stellte der Beklagte den GdB für den Kläger mit 40 fest, sowie das Merkzeichen „H“.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2024 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die rechtliche und medizinischen Prüfung habe unter Beachtung der Versorgungsmedizin-Verordnung ergeben, dass die festgestellte Behinderung nach Auswertung aller medizinischen Unterlagen mit einem GdB von 40 angemessen beurteilt worden sei. Die Feststellung eines höheren GdB lasse sich nicht begründen.

Mit der am 27. Juni 2024 erhobenen Klage wird für den Kläger geltend gemacht, er trage eine Insulinpumpe sowie einen Sensor, der mit einer App mit seinem und dem Smartphone seiner Mutter verbunden sei. Neben dem unstreitigen Therapieaufwand mit täglich mindestens vier Insulininjektionen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung variiert werden müsse, sei er durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt. Die Stoffwechsellage sei bei einem Kind generell schwieriger einzustellen, als bei einem Erwachsenen. Er unterliege einer ständigen personellen Überwachung und Kontrolle, auch bedürfe er Hilfe. So müsse stets die Zugriffsmöglichkeit einer geschulten Person bestehen. Schulbegleitung sei erforderlich. Seine Mutter sei in ständiger Alarm- und Rufbereitschaft. Die Freizeitgestaltung sei beeinträchtigt, die Teilnahme an Aktivitäten sei nur in reduziertem Umfang möglich. Wenn keine Aufsicht durch die Eltern gewährleistet sei, könne er nicht an Aktivitäten teilnehmen, dies empfinde er als unfair und habe regelmäßig Wutanfälle. Durch die Anwesenheit der Mutter werde ihm in der Gruppe eine ungewollte Sonderstellung zugemutet, die sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirke, da die eigene Integrationsfähigkeit beeinträchtigt werde. Bei außerschulischen Aktivitäten, bedürfe es der Teilnahme der Eltern. So sei z.B. keine Teilnahme am Schwimmkurs möglich gewesen, weil seine Mutter zeitlich nicht in der Lage gewesen sei, regelmäßig bei den Kursen vor Ort zu sein. Die Teilnahme im Trampolinpark und bei den Ferienspielen sei wegen fehlendem Betreuungspersonal nicht möglich. Dies stelle eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung dar. Durch die ständige Anwesenheit einer Begleitperson werde er daran gehindert eine altersentsprechende Eigenständigkeit zu entwickeln.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2024 zu verurteilen, den GdB für ihn mit 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni .2024, die seiner Ansicht nach der Sach- und Rechtslage entsprechen.

Das Gericht hat bei den behandelnden Ärzten des Klägers Befundberichte eingeholt, bei Dr. E. (Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin) und Dr. F. (Universitätsmedizin Mainz, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin). Vorgelegen haben auch Messprotokolle über verschiedene Zeiträume. Zudem wurden die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der bei-gezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) zulässige Klage auf Feststellung eines GdB von 50, ist auch in der Sache begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2023, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Für die bei ihm vorliegende Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 und die damit für den Grundschüler verbundenen erheblichen Einschnitte in der Lebensführung ist der GdB mit 50 festzustellen und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuzuerkennen.

Nach § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches (SGB XIV) zuständigen Behörden (in Hessen: Ämter für Versorgung und Soziales, sowie das beim Regierungspräsidium Gießen angesiedelte Landesamt) das Vorliegen einer Behinderung und den daraus resultierenden Grad der Behinderung fest. Mit dem Grad der Behinderung werden dabei die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bewertet. Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Eine wesentliche Änderung der Behinderung liegt nur dann vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate anhält und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt. Zur Einschätzung des GdB sind die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ heranzuziehen.

Nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Befunde und den Schilderungen der Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2026, rechtfertigt die bei dem Kläger vorliegende Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 aufgrund ihrer erheblichen Einschnitte und gravierenden Beeinträchtigungen für den noch jungen Kläger die Zuerkennung eines GdB von 50.

Die Bewertung der Diabetes-Erkrankung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen berücksichtigt, dass die Art der Stoffwechseldysregulation und die Hypoglykämieneigung den Therapieaufwand sowie die Teilhabebeeinträchtigung bedingen. Einschnitte in die Lebensführung zeigen sich z.B. bei der Planung des Tagesablaufes, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität. Der Therapieaufwand, insbesondere die ständig notwendige Anpassung der Insulindosis, muss dokumentiert sein, um die Teilhabebeeinträchtigung und somit den GdB beurteilen zu können. Nach Teil B, Ziffer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze gilt für die Festsetzung des GdB bei Diabetes-Erkrankungen, die mit Insulin behandelt werden, folgendes:

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdB beträgt 30 bis 40.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckermessungen und Insulindosen (beziehungswiese Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdB beträgt 50.

Für die Zuerkennung eines GdB von 50 müssen demnach folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(1) Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen (mit Dokumentation)

(2) Selbständige Variierung der Insulindosis

(3) durch erhebliche Einschnitte gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind diese Kriterien nicht jeweils gesondert für sich genommen starr anzuwenden; vielmehr sollen sie eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustandes erleichtern (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - B 9 SB 2/12 R -, BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R – und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R -, alle in juris).

Der Kläger benötigt mindestens vier Insulingaben täglich, oftmals sind auch noch zusätzliche Insulingaben erforderlich. Die Insulindosis muss in Abhängigkeit vom aktuellen Glukosewert, der Kohlenhydrataufnahme und körperlicher Bewegung angepasst und von Tag zu Tag variiert werden. Die Blutzuckerwerte werden dokumentiert. Darüber hinaus besteht nach Ansicht der Kammer für den Kläger auch eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung.

Der Kläger trägt einen Blutzuckersensor und eine Insulinpumpe. Die Kinder- und Jugendärztin Dr. E. hat im Befundbericht vom 6. Dezember 2024 angegeben, dass zusätzlich täglich vier bis fünf blutige Messungen durch die Mutter nötig würden, vor allem bei Unterzucker und deutlichem Abweichen der erhobenen Werte vom Zielbereich. Der Zielwert des Blutzuckers liege zwischen 70 und 180 mg/dl. Sowohl bei niedrigen, als auch bei hohen Zuckerwerten sei ein Eingreifen nötig, eine Bestätigung über eine blutige Messung und ein Anpassen der Insulindosis. Anpassungen der Insulindosis seien auch bei Infekten und körperlicher Aktivität (z.B. Schulsport) nötig. Es gelte, eine gute Stoffwechsellage zu erzielen, Unterzuckerungen, die potentiell lebensbedrohlich sein könnten, zu vermeiden, sowie auch hohe Zuckerwerte, die zu Langzeitfolgen, wie Gefäßerkrankungen führen könnten. Die Handhabung von Sensor, App und Insulinpumpe sei komplex und von einem Kind nicht alleine zu bewältigen. Die Stoffwechsellage des Klägers sei aktuell nicht im angestrebten Bereich.

Frau Dr. F. führt im Befundbericht vom 5. Dezember 2024 aus, über die Pumpe erfolge eine kontinuierliche Versorgung mit Insulin, zusätzliche Insulingaben seien zu jeder Mahlzeit und bei erhöhten Blutzuckerwerten erforderlich. Bei Unsicherheiten der Glukosesensorwerte oder dem Gefühl der Unterzuckerung, seien sofortige blutige Überprüfungen des Wertes notwendig. In Sondersituationen (wie Krankheit, Sport etc.) sei eine Anpassung der Dosis erforderlich, trotz Dosis-Vorschlag der Insulinpumpe. Unter der aktuellen Therapie bestehe eine zufriedenstellende Stoffwechseleinstellung, die aber noch nicht im Zielbereich gemäß den aktuellen Empfehlungen liege.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die betroffene Person durch die Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sein. Insoweit ist eine am Einzelfall orientierte Beurteilung vorzunehmen, die alle die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussenden Umstände berücksichtigt. Die mit der Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Einschnitte sind nicht geeignet, eine zusätzliche („und“) gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung hervorzurufen. Berücksichtigungsfähig ist daher nur ein dieses hohe Maß noch übersteigender, besonderer Therapieaufwand. Daneben kann ein unzureichender Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen. Schließlich sind auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte in der Lebensführung zu beachten (BSG Urteil vom 16. Dezember 2014, - B 9 SB 2/13 R – u. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024, - B 9 SB 2/24 R -, auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. November 2019, - L 3 SB 78/18 -, alle in juris).

Dabei sind auch die Besonderheiten der Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus, die sie von ihren gesunden Altersgenossen unterscheiden, zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Satz 2 SGB IX ist den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Kinder und Jugendliche dürfen bei der Bemessung des GdB gegenüber Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung nicht schlechter gestellt werden. Bei der danach erforderlichen, am Einzelfall orientierten Beurteilung der diabetesbedingten Einschnitte in der Lebensführung ist der Kläger als Diabetiker mit gleichaltrigen, gesunden Kindern in ihrer alterstypischen Lebenssituation zu vergleichen.

Eine dauernde elterliche Begleitung und Überwachung minderjähriger Diabetespatienten kann im Einzelfall einen höheren GdB bedingen, wenn sie nachweisbar die Integrationsfähigkeit des Kindes erheblich beeinträchtigt, etwa weil sie es in eine Sonderstellung bringt, die sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirkt oder notwendige nächtliche Blutzuckerkontrollen der Eltern seinen Schlaf in teilhaberelevanter Weise stören. Dadurch verursachte zusätzliche Einschnitte in der Lebensführung müssen allerdings ausreichend gewichtig sein, um bei der Bewertung des GdB für Diabetes das Überschreiten der Schwelle zur Schwerbehinderung rechtfertigen zu können. Insoweit ist zur Kontrolle für die Maßstabsbildung der Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen anderer Behinderungen heranzuziehen, für die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ein Wert von 50 vorgegeben ist. Die bloße Möglichkeit, dass ein Kind ohne die Aufsicht und Begleitung der Eltern weitgehend von für seine gesellschaftliche Teilhabe relevanten Aktivitäten ausgeschlossen sein könnte, reicht hingegen nicht (so BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024, - B 9 SB 2/24 R -, in juris, Rdn. 26). Erforderlich sind konkret feststellbare soziale Nachteile oder starke psychische Probleme. Im Gegensatz zu Erwachsenen ist bei Kindern und Jugendlichen die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen, so dass die Einflüsse auf diese, die sich aus der Erkrankung ergeben, zu berücksichtigen sind, aber nicht erst dann, wenn sie sich in einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung nach Teil B, Ziffer 3.5.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze manifestieren. Solchermaßen erhebliche Teilhabebeeinträchtigungen durch die Auswirkungen der Diabeteserkrankung, insbesondere durch die ständig notwendige Begleitung und Überwachung des Klägers durch seine Eltern, sind hier festzustellen.

Der Kläger benötigt für zahlreiche Freizeitaktivitäten, die Kinder in seinem Alter bereits eigenständig unternehmen können, wie die Teilnahme an einem Schwimmkurs, ein Ausflug in die Trampolinhalle oder einen Freizeitpark, stets die Begleitung durch eine besonders im Umgang mit seiner Erkrankung geschulte Person (also zumeist durch die Eltern), andernfalls ist der Kläger von der Teilnahme ausgeschlossen. Nach den Ausführungen der Eltern in der mündlichen Verhandlung, sind die Blutzuckerwerte des Klägers schwer einstellbar, kein Tag sei wie der andere, der Kläger müsse bei allen außerhäuslichen Aktivitäten von einem besonders geschulten Erwachsenen begleitet werden, was zu einer Lebensrealität führe, die sich von der eines gesunden Kindes erheblich unterscheide. Diese Sonderstellung wird in bestimmten Situationen, bei denen die äußerlichen Merkmale (Sensor, Katheter, Pumpe) besonders sichtbar werden, noch verstärkt. Zur Bewältigung des Schulalltages wird der Kläger von einem Schulbegleiter unterstützt, der darauf achtet, dass Unter -und Überzuckerungen vermieden werden und ggf. eingreifen kann.

Im Fall des Klägers haben seine Eltern in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er gerne mit seinen Freunden im Sportverein Handball spiele, dass jedoch nicht sicher sei, ob ihm dies weiterhin ermöglicht werden könne. Sein Körper reagiere extrem auf Sport und auch auf das Insulin, so dass es nicht zu schaffen sei, das Insulin im Zielbereich zu halten. Zudem stehe ein Wechsel in die E-Jugend an. Bei Handballspielen, dürfe nach den bestehenden Regularien nichts am Körper getragen werden, so dass zu befürchten sei, dass der Kläger durch das Tragen der Insulinpumpe ausgeschlossen werde. Im Gegensatz zu der Situation des vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2024 entschiedenen Falles eines Mädchens, das Vielseitigkeitsreiten als Leistungssport ausübte, handelt es sich hier um eine alterstypische sportliche Betätigung gleichaltriger Kinder, die sich in Sportvereinen in einem Mannschaftssport, wie Fußball, Handball oder Basketball, betätigen und gemeinsam an Wettkämpfen teilnehmen.

Es wurde auch angegeben, dass der Kläger oftmals von anderen Kindern nicht zum Geburtstag eingeladen werde, weil deren Eltern große Bedenken hätten. Wenn er eingeladen würde, müsse die Mutter meistens mitkommen.

Nach den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung, war auch schon ein ganz enormer Aufwand erforderlich, um dem Kläger die Teilnahme an einer Klassenfahrt zu ermöglichen. Seine Mutter musste mit einem Wohnmobil mitfahren, in dem auch der Kläger bei ihr übernachten musste, damit die erforderliche Kontrolle der Blutzuckerwerte gewährleistet war, da der Handyempfang vor Ort nicht ausreichend war. Der Kläger konnte nicht zusammen mit seinen Mitschülern in der Gemeinschaftsunterkunft schlafen. Auch damit war für ihn eine Sonderstellung und Ausgrenzung, im Vergleich zu den Mitschülern, verbunden.

Nach den Schilderungen der Eltern, kommt es bei dem Kläger zu starken Blutzuckerschwanken, mit raschem Ansteigen und schnellem Abfallen. Die vorliegenden Blutzuckerdokumentationen zeigen, dass es an 8 bis 14 Tagen pro Monat zu sehr niedrigen Blutzuckerwerten kommt und noch deutlich öfter zu sehr hohen Werten. Der Vater gab an, dass es auch immer mal wieder zu starken Unterzuckerungen komme, bei denen Werte zwischen 35 und 40 erreicht werden. Bisher war es in einer Situation erforderlich, den Notarzt zu rufen, weil die Werte des Klägers zu stark abgesunken sind. Die Mutter des Klägers schilderte auch, dass nächtliches Eingreifen erforderlich ist. Etwa zwei bis dreimal pro Woche müsse sie ihrem Sohn nachts Saft zum Trinken geben, um Unterzuckerungen auszugleichen. Es komme auch zu Überzuckerungen, dann bekomme er Insulin, das merke er aber nicht. Zum Safttrinken, müsse sie ihn aber aufwecken. Die nächtlichen Über- und Unterzuckerungen werden auch durch die vorliegende Blutzuckerdokumentation aufgezeigt, im Januar 2026 waren 11 Nächte betroffen, im Februar 2026 waren es 6 Nächte.

Die Mutter des Klägers hat auch dargelegt, dass der Kläger durch die Diabetes-Erkrankung und die damit verbundenen Folgen, wie ständige Begleitung durch einen Erwachsenen, bereits psychische Probleme hat, so dass ärztlich angeraten wurde, eine kinderpsychologische Behandlung aufzunehmen. Wegen der bestehenden Einschränkungen, kämen Traurigkeit und Wut häufiger aus ihm heraus. In der mündlichen Verhandlung wurden aggressive Reaktionen des Klägers geschildert, die sich vor allem gegen den jüngeren Bruder und das Haustier richten.

Nach Einschätzung der Kammer bestehen im Fall des Klägers gravierende Einschnitte in der Lebensführung. Die Diabetes-Erkrankung bringt ihn in eine Sonderstellung, die sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirkt, zudem sind auch nachts Maßnahmen zur Blutzuckerstabilisierung erforderlich, die seinen Schlaf in relevanter Weise stören. Besonders betroffen und eingeschränkt wird der Kläger bei seinen Freizeitaktivitäten und sportlichen Interessen - bei denen ihm unfreiwillige Grenzen gesetzt werden -, zudem konnte er nur mit massiven Einschränkungen an der Klassenfahrt teilnehmen. Durch die Diabetes-Erkrankung und dem damit verbundenen Betreuungs- und Überwachungsaufwand bestehen für den Kläger erhebliche Beeinträchtigungen seiner Privatsphäre, sowie auch in der altersgerechten Entwicklung von Selbständigkeit. Im Bewusstsein dessen, kommt es zu starker Unzufriedenheit bei dem Kläger, die sich auch in aggressivem Verhalten äußert.

Die Beeinträchtigungen des Klägers durch die Diabetes-Erkrankung sind durchaus vergleichbar mit den Auswirkungen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten, für die unter Teil B, Ziffer 3.5.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von mindestens 50 vorgesehen ist. Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie z.B. die Regel-Schule) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereich nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer) möglich ist. Bei dem Kläger besteht zwar keine geistige Beeinträchtigung, dennoch benötigt auch er eine Schulbegleitung zum Besuch der Regelschule, wie auch erkrankungsbedingte Unterstützung und Begleitung bei der außerschulischen Lebensgestaltung.

Nach alledem ist in der Gesamtschau und Beurteilung des Einzelfalles des Klägers ein GdB von 50 als angemessen für die Diabetes-Erkrankung (Typ 1) anzusehen und dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten am 2. August 2023 zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.