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3 A 2624/25•Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2026-06-24, 3 A 2624/25
3 A 2624/25Tribunal Administrativo24 de jun. de 2026
Vorlagefrage 1: Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/55/EG dahingehend auszulegen, dass ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, nicht mehr in den personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fallen, - wenn sie sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat (hier: Georgien) über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (hier: 9. April 2022 bis 21. April 2024) legal, aber ohne Aufenthaltstitel, aufgehalten haben und - ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums durch Einkünfte aus der Ausübung einer selbstständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde decken konnten? Gilt die Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs nur, wenn dem ukrainischen Staatsangehörigen, der sich vor seinem Schutzersuchen in der Europäischen Union in einem Drittstaat aufgehalten hat, eine Rückkehr in den Drittstaat möglich ist und ist dafür eine Prognose hinsichtlich der Wiedereinreise, des Aufenthaltsstatus und der Lebensunterhaltssicherung in dem Drittstaat erforderlich? Vorlagefrage 2: Stehen die Richtlinie 2001/55/EG und der zu ihrer Konkretisierung ergangene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 dem Erlass einer Rückführungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in die Ukraine entgegen?
Entscheidungsdatum: 2026-06-24
Aktenzeichen: 3 A 2624/25
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0624.3A2624.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 Abs 1 AufenthG, Art 2 Abs 1 Buchstabe a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, Art 2 Buchstabe a Richtlinie 2001/55/EG, Art 2 Buchstabe c Richtlinie 2001/55/EG, Art 5 Richtlinie 2001/55/EG ... mehr
Vorlagefrage 1: Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/55/EG dahingehend auszulegen, dass ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, nicht mehr in den personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fallen,
Vorlagefrage 2: Stehen die Richtlinie 2001/55/EG und der zu ihrer Konkretisierung ergangene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 dem Erlass einer Rückführungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in die Ukraine entgegen?
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
wenn sie sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat (hier: Georgien) über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (hier: 9. April 2022 bis 21. April 2024) legal, aber ohne Aufenthaltstitel, aufgehalten haben und
ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums durch Einkünfte aus der Ausübung einer selbstständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde decken konnten?
Gilt die Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs nur, wenn dem ukrainischen Staatsangehörigen, der sich vor seinem Schutzersuchen in der Europäischen Union in einem Drittstaat aufgehalten hat, eine Rückkehr in den Drittstaat möglich ist und ist dafür eine Prognose hinsichtlich der Wiedereinreise, des Aufenthaltsstatus und der Lebensunterhaltssicherung in dem Drittstaat erforderlich?
I. Sachverhalt
1 Mit der zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2025, mit dem er zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für beide Kläger nach § 24 Abs. 1 AufenthG verpflichtet wurde.
2 Die Kläger sind ausweislich der vorgelegten Reisepässe ukrainische Staatsangehörige. Vor Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 lebten sie in der Ukraine in Mariupol. Infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte flüchteten sie etwa einen Monat später über Russland nach Georgien.
3 Nach ihrer Flucht aus der Ukraine lebten sie ab dem 9. April 2022 im Wesentlichen in Georgien, das sie nach ihren Angaben, bestätigt durch die in dem Reisepass der Klägerin zu 1) enthaltenen Einreise- und Ausreisestempel, mehrfach kurzfristig verließen. Außerdem hielten sie sich in den Jahren 2023 und 2024 zu kurzen Aufenthalten in der Türkei auf.
4 In Georgien hielten sie sich aufgrund des Dekrets Nr. 255 vom 5. Juni 2015 rechtmäßig auf. In dem Dekret ist die Liste der Länder, deren Staatsangehörige ohne Visum nach Georgien einreisen dürfen und sich dort ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig aufhalten können, geregelt. Die Kläger verfügten in Georgien eigenen Angaben zufolge weder über einen Schutzstatus noch über Aufenthaltstitel.
5 Unmittelbar nach ihrer Einreise nach Georgien gingen die Kläger, die sich in Georgien auf Russisch und Englisch verständigen konnten, bis zu ihrer Ausreise Erwerbstätigkeiten nach. Die Klägerin zu 1) übte eine Beschäftigung für ein ukrainisches Callcenter aus und verdiente umgerechnet etwa 400,00 Euro monatlich. Der Kläger zu 2) war als selbstständiger Grafikdesigner tätig und arbeitete im Homeoffice. Er verdiente zwischen 1.000,00 und 1.500,00 Dollar monatlich.
6 Ausweislich der Bescheinigung des Präsidenten der Union der christlich-baptistischen Gemeinde Georgiens vom 26. Juni 2024 hatte die Kirche von I. die Verantwortung übernommen, sich in dem Zeitraum vom 9. April 2022 bis zum 20. April 2024 um die Kläger zu kümmern. Die Kirchengemeinde zahlte die Miete für die Wohnung und leistete humanitäre Hilfe, durch Lebensmittel- und Kleidungsspenden. Nach Ablauf der zwei Jahre endete die Unterstützung für die Kläger.
7 Die Kläger registrierten sich im Frühjahr 2023 bei der ukrainischen Botschaft in Tiflis, um den Pass des Klägers zu 2) zu erneuern, da dieser noch über keinen biometrischen Pass verfügt habe. Der Pass wurde im Januar 2024 ausgestellt.
8 Nach Deutschland reisten die Kläger aufgrund einer Einladung des Pastors ihrer Gemeinde am 21. April 2024 über den Flughafen U. ein. Nach einer einmaligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Georgien am 5. Mai 2024 erfolgte die letztmalige Wiedereinreise in das Bundesgebiet per Flug am 16. Mai 2024.
9 Mit Antragsformular vom 18. Mai 2024 beantragten sie bei einer persönlichen Vorsprache am 21. Mai 2024 bei dem Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG.
10 Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte die jeweiligen Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit Bescheiden vom 3. Februar 2025 ab (Ziffer 1 der Verfügungen). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Bescheide zu verlassen (Ziffer 2 der Verfügungen). Ihnen wurde die Abschiebung vorrangig in die Ukraine oder in einen anderen Staat (z. B. Georgien), in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 3 der Verfügungen). Für den Fall der Abschiebung setzte der Beklagte jeweils ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr fest (Ziffer 4 der Verfügungen). Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei den Klägern eine Weiterwanderung aus einem Drittstaat (Georgien) erfolgt sei. Ukrainern, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten hätten, seien keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Aufgrund des legalen Aufenthalts vom 9. April 2022 bis zum 21. April 2024 in Georgien könnten die Kläger nicht mehr als „vertrieben“ im Sinne des Durchführungsbeschlusses zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine gelten. Außerdem könnten die Kläger nach Georgien zurückkehren, da es sich um ein sicheres Herkunftsland handele, in dem ihnen keine Verfolgung drohe. Wirtschaftlich schwierige Lebensverhältnisse würden keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG begründen. Gemäß Aktenlage sei zudem eine legale Rückkehr nach Georgien möglich. Wegen der aktuellen Unmöglichkeit der Abschiebung in die Ukraine würden Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben.
11 Gegen die Bescheide haben die Kläger am 28. Februar 2025 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 4 L 440/25.KS) gestellt.
12 Die Kläger haben beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 3. Februar 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Ukraine und Georgien vorliegen.
13 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Mit Urteil vom 24. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Bescheide des Beklagten vom 3. Februar 2025 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Berufung sowie die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
15 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den Klägern – entgegen der Annahme des Beklagten – (weiterhin) um Vertriebene im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 handele, obwohl sie sich nach ihrer Ausreise aus der Ukraine über einen längeren Zeitraum rechtmäßig in Georgien aufgehalten hätten. Eine Einschränkung des Vertriebenenbegriffs lasse sich den einschlägigen unionsrechtlichen Normen nicht entnehmen. Der Begriff der Vertreibung knüpfe in erster Linie an die Richtlinie 2001/55/EG an und sei mithin europarechtlich determiniert. Ein Wegfall der Vertriebeneneigenschaft bei längerem Aufenthalt bzw. Schutzgewährung in einem Drittstaat sei weder im Wortlaut der Richtlinie 2001/55/EG noch im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 geregelt. Auch die weiteren Sprachfassungen wichen insofern nicht von der jeweiligen deutschen Fassung ab. Um vom eindeutigen Wortlaut der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 abzuweichen, seien entsprechende Anhaltspunkte im europäischen Recht erforderlich.
16 Zudem gehe die Europäische Kommission selbst davon aus, dass auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats aufweisen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und damit unter den Vertriebenenbegriff fallen. Wenn die Europäische Kommission demnach davon ausgehe, dass der Begriff des Vertriebenen auch für diejenigen Personen gelte, die sogar die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaats und damit gleichsam das stärkste Aufenthaltsrecht in diesem Staat besitzen würden, dann könne daraus nur geschlussfolgert werden, dass eine Einschränkung des Begriffs des Vertriebenen erst recht nicht bei ukrainischen Staatsangehörigen mit nur befristetem Aufenthaltstitel oder sonst rechtmäßigem Aufenthalt in einem Drittstaat beabsichtigt sei.
17 Das Urteil ist dem Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 28. Oktober 2025 zugestellt worden.
18 Mit Schriftsatz vom 24. November 2025, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt und diese mit beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 begründet. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG hätten, da sie sich über zwei Jahre lang rechtmäßig – und damit mit einem Aufenthaltsrecht – in Georgien aufgehalten hätten. Ukrainern und nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhielten, stünden keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu. Die Betroffenen seien nicht (mehr) vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses umfasst, da sie aufgrund der Weiterwanderung aus einem Drittstaat nicht mehr als vertrieben gelten könnten. Eine ausdrückliche Klarstellung im Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, wie vom Verwaltungsgericht Kassel gefordert, sei nicht erforderlich, da der Sinn und Zweck eindeutig dem Gesamtkontext zu entnehmen sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vertriebeneneigenschaft dann nicht mehr angenommen werden könne, sobald ein Schutzstatus (auch in einem sicheren Drittstaat) erlangt werde, da man dann nicht mehr vertrieben sei. Die vom Verwaltungsgericht Kassel vertretene Ansicht, eine ausdrückliche Regelung des einschränkenden Verständnisses sei nicht vorhanden, berücksichtige nicht, dass sich diese Einschränkung bereits aus dem Begriff „Vertriebener“ selbst ergebe. Eine Einreise in das Bundesgebiet sei nach über zweijährigem Aufenthalt in Georgien aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, obwohl es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handele.
19 Eine Schutzberechtigung entstehe nur dann, wenn eine Einreise direkt aus der Ukraine infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte in die Europäische Union erfolgte. Die Einreise in die Bundesrepublik – wie vorliegend – aus Gründen wirtschaftlich schwieriger Lebensverhältnisse in Georgien würde hingegen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG begründen.
20 Auch die Regelung, nach der die Vertriebeneneigenschaft bei bestehender Staatsangehörigkeit eines Drittstaats ausdrücklich anerkannt werde, stehe nicht im Widerspruch zur vorgenommenen Einschränkung dieser Eigenschaft im vorliegenden Sachverhalt. Die geltende Rechtslage verlange in solchen Fällen lediglich nicht, dass das Land der weiteren Staatsangehörigkeit zwingend aufgesucht werden müsse. Die Regelung impliziere jedoch weiterhin, dass die Einreise in die Bundesrepublik direkt aus der Ukraine und nicht aus einem sicheren Drittstaat oder dem der weiteren Staatsangehörigkeit erfolgt sein müsse.
21 Zusätzlich werde auf Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 verwiesen, aus dem sich ebenfalls das einschränkende Verständnis der Vertriebeneneigenschaft entnehmen lasse. Sobald ein Staat den Schutzstatus anerkannt habe, könne dieser nicht mehr gleichermaßen in einem anderen Staat begehrt werden. Was bereits für einzelne Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelte, müsse umso mehr für das Verhältnis Drittstaat zu Mitgliedstaat gelten. Jedenfalls werde damit eine Begrenzung der Vertriebeneneigenschaft bei Anerkennung dieser Eigenschaft in einem (Dritt- bzw. Mitglieds-)Staat klar zum Ausdruck gebracht.
22 Dies werde auch im aktuellen Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bestätigt, der in dem Erwägungsgrund 4 zur Vermeidung von Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz klarstelle, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt würden, abzulehnen seien, wenn offensichtlich sei, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Dies stehe mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Krasiliva in Einklang. Zudem werde in dem Erwägungsgrund 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet sei, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten habe.
23 Die den vorübergehenden Schutz einschränkende Rechtsansicht werde zudem durch das Länderrundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (im Folgenden: BMI) vom 30. Mai 2024 und 11. August 2025 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 bestätigt, das für den Fall der „Weiterwanderung“ aus einem Drittstaat in Ziffer 8.7 vorsehe, dass Ukrainern, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhalten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen seien, da sie nicht mehr als „vertrieben“ gelten könnten.
24 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2025 (Az.: 4 K 442/25.KS) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
25 Die Kläger beantragen,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2025 (Az.: 4 K 442/25.KS) zurückzuweisen.
26 Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das Rechtsmittel primär auf eine „teleologische Reduktion“ des Vertriebenenbegriffs unter Rückgriff auf verwaltungsinterne Weisungen des BMI (Länderrundschreiben vom 30. Mai 2024 / 11. August 2025) stütze, die im vorliegenden Einzelfall aber nicht geeignet sei, den Rechtsanspruch der Kläger aus § 24 Abs. 1 AufenthG entfallen zu lassen, da die Kläger keinen gesicherten Aufenthaltsstatus im Drittstaat Georgien gehabt hätten. Sie hielten sich zwar über zwei Jahre faktisch in Georgien auf, hätten dort aber zu keinem Zeitpunkt über ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel) verfügt. Sie hätten sich dort im Rahmen von visafreien Zeiträumen aufgehalten, die durch die Kläger immer wieder durch kurzzeitige Aus- und Wiedereinreisen (sog. „Visa-Runs“ über die Türkei) erneuert werden mussten. Eine soziale oder aufenthaltsrechtliche Absicherung habe gerade nicht bestanden. Eine finanzielle Nothilfe der dortigen christlich-baptistischen Gemeinde sei nach zwei Jahren ausgelaufen. Die Rückkehr sei zudem aus gesundheitlichen Gründen (erhebliche posttraumatische Belastungsstörung des Klägers zu 2) aufgrund der Ereignisse in Mariupol) unmöglich, da die georgische Infrastruktur keine vergleichbare psychosoziale Auffangstruktur biete, zu welcher der Kläger zu 2) ohne Aufenthaltstitel zudem keinen Zugang hätte.
27 Folglich habe es sich nicht um eine bloße Weiterwanderung zum Zwecke der „wirtschaftlichen Optimierung“ gehandelt, vielmehr sei die Weiterreise der Kläger die notwendige Konsequenz eines nicht nachhaltigen und aufenthaltsrechtlich ungesicherten Zustands gewesen. Die Fluchtkette infolge des russischen Angriffskrieges sei mangels dauerhafter Niederlassung im Drittstaat nicht unterbrochen.
28 Der Beklagte verkenne ferner die tatsächliche Lage sowie den Wortlaut der von ihm selbst zitierten Verwaltungsvorschrift. Das BMI-Länderrundschreiben (Ziffer 8.7) knüpfe eine Ausschlusswirkung explizit an die Voraussetzung, dass sich die Betroffenen „mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat" aufgehalten hätten. Genau diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall – entgegen der Behauptung des Beklagten – gerade nicht gegeben. Denn die Kläger hätten in Georgien zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel oder ein vergleichbares gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Außerdem handele es sich bei diesen BMI-Länderrundschreiben um reine Verwaltungsvorschriften. Diese hätte keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger und – was essenziell sei – keine Bindungswirkung für die Gerichte. Das Verwaltungsgericht Kassel habe zutreffend dargelegt, dass das nationale Exekutivhandeln den Anwendungsbereich europäischen Rechts nicht einseitig per Erlass einschränken könne.
29 Wie das Verwaltungsgericht Kassel dogmatisch konsequent hergeleitet habe, sei der Begriff des „Vertriebenen“ europarechtlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates in Verbindung mit der Richtlinie 2001/55/EG determiniert. Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses enthalte eine zeitliche Grenze (Ausreise infolge des Konflikts ab dem 24. Februar 2022), jedoch kein Ausschlusskriterium wegen eines längeren Aufenthalts in einem Drittstaat. Hätte der EU-Verordnungsgeber diesen Ausschluss gewollt, hätte er ihn normiert, wie etwa Ausschlussregelungen in Art. 28 der Richtlinie 2001/55/EG oder Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zeigten. Die vom Beklagten vorgenommene teleologische Auslegung gegen den klaren Wortlaut der Richtlinie verstoße gegen das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung. Sofern der Senat beabsichtige, die unionsrechtliche Norm im Sinne des Beklagten einschränkend auszulegen, bestünde aufgrund der "acte clair"-Doktrin die unionsrechtliche Verpflichtung, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Auslegungsfrage vorzulegen.
30 Der Senat hat die Gerichtsakten und die Behördenakten der Kläger beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2001/55/EG
Artikel 2
31 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „vorübergehender Schutz“ ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann;
b) (…)
c) "Vertriebene" Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen,
i) die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht;
ii) die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind;
d) "Massenzustrom" den Zustrom einer großen Zahl Vertriebener, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, unabhängig davon, ob der Zustrom in die Gemeinschaft spontan erfolgte oder beispielsweise durch ein Evakuierungsprogramm unterstützt wurde;
Artikel 5
32 (1) Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Dieser Beschluss ergeht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll.
33 (2) Der Vorschlag der Kommission enthält mindestens Folgendes:
a) Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird;
b) Zeitpunkt, zu dem der vorübergehende Schutz wirksam wird;
c) eine Schätzung des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen.
34 (3) Aufgrund des Beschlusses des Rates wird in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz gemäß dieser Richtlinie zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt. Der Beschluss enthält mindestens Folgendes:
a) Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird;
b) Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorübergehenden Schutzes;
c) Informationen der Mitgliedstaaten über ihre Aufnahmekapazität;
d) Informationen der Kommission, des UNHCR und anderer einschlägiger internationaler Organisationen.
35 (4) Der Beschluss des Rates wird auf Folgendes gestützt:
a) Prüfung der Lage und des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen;
b) Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einleitung des vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Gewährung von Soforthilfe und für vor Ort zu treffende Maßnahmen oder der Unzulänglichkeit solcher Maßnahmen;
c) Angaben der Mitgliedstaaten, der Kommission, des UNHCR und anderer einschlägiger internationaler Organisationen.
36 (5) Das Europäische Parlament wird über den Beschluss des Rates informiert.
Artikel 6
37 (1) Der vorübergehende Schutz wird beendet:
a) bei Erreichen der Höchstdauer oder
b) jederzeit aufgrund eines Beschlusses des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll.
38 (2) Der Beschluss des Rates gründet auf der Feststellung, dass die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung zulässt. Das Europäische Parlament wird über den Beschluss des Rates informiert.
Artikel 8
39 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel verfügen. Sie stellen entsprechende Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise aus.
(2) Ungeachtet der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel gemäß Absatz 1 muss die Behandlung, die die Mitgliedstaaten Personen gewähren, die vorübergehenden Schutzes genießen, zumindest der in den Artikeln 9 bis 16 festgelegten Behandlung entsprechen.
40 (…)
2. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382
Erwägungsgrund
41 (14) Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz auch weiteren Gruppen von Vertriebenen, auf die dieser Beschluss keine Anwendung findet, gewähren, sofern diese Personen aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion, wie in diesem Beschluss angegeben, kommen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten den Rat und die Kommission umgehend davon unterrichten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
Artikel 1 (Gegenstand)
42 Hiermit wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.
Artikel 2 (Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt)
43 (1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, (…)
44 (2) Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
(…)
3. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460
Erwägungsgründe
45 (4) Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Mitgliedstaaten - um sicherzustellen, dass dies der Fall ist und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden - Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Dies stünde im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23 (5), insbesondere mit dessen Randnummer 30.
46 (6) In diesem Gesamtzusammenhang sollte nichts dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat.
4. Richtlinie 2008/115/EG
Artikel 3 (Begriffsbestimmungen)
47 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
48 1. „Drittstaatsangehörige“: alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen;
49 2. „illegaler Aufenthalt“: die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;
50 3.„Rückkehr“: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen - in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung - in
--ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder
51 4. „Rückkehrentscheidung“: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
Artikel 6 (Rückkehrentscheidung)
52 (1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
(…)
B. Nationales Recht
53 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 [BGBl. I Seite 162], zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes von 23. April 2026 [BGBl. I Nr. 111]; im Folgenden: AufenthG):
§ 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
54 (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(…)
55 8.7. des Länderrundschreibens des Bundesministeriums des Innern zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 11. August 2025, Seite 30 f.
(…)
56 Soweit Schutzsuchende aus einem Drittstaat weiterwandern, ist das BMI der Auffassung, dass Ukrainern und nichtukrainischen Drittstaatsangehörigen, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhalten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu erteilen sind. Die Betroffenen sind nach Auffassung des BMI nicht vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses umfasst, da die Betroffenen nach Auffassung des BMI nicht als „vertrieben“ gelten.
57 Auch ukrainische Arbeitnehmer, die vor Kriegsbeginn in einem anderen Mitgliedstaat aufhältig waren, dort gearbeitet haben (bspw. auf Grundlage eines Visums zur Erwerbstätigkeit) und anschließend wegen besserer Verdienstmöglichkeiten (nicht kriegsbedingt) weitergewandert sind, sind keine Vertriebenen im Sinne des Durchführungsbeschlusses.
III. Begründung des Vorlagebeschlusses
58 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des personellen Anwendungsbereichs des vorübergehenden Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 (EU) 2022/382.
59 Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin wirksam, nachdem er durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 (Abl. L 2025 Nr. 1460 vom 24. Juli 2025) bis zum 4. März 2027 verlängert wurde.
60 Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
61 Die Kläger machen einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG geltend.
62 § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst Vertriebene, denen aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Ein Vertriebener kann aus § 24 Abs. 1 AufenthG nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten, wenn ihm „auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird“. Insoweit dient § 24 AufenthG der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht. Mit der Präposition „auf Grund“ verweist die Norm – in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG – auf die Ursache des Aufenthaltsrechts. Nicht der deutsche Gesetzgeber legt die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts fest, sondern der Rat der Europäischen Union mit einem Rechtsetzungsakt, der in Form eines Durchführungsbeschlusses auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG ergeht. Infolge dieser unionsrechtlichen Rechtsetzung dient § 24 Abs. 1 AufenthG lediglich als Bindeglied zwischen dem nationalen Aufenthaltsrecht und den inhaltlichen Festlegungen durch den Durchführungsbeschluss. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG vermag daher (nur) solche Ausländer zu erfassen, denen – vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG) – aufgrund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist.
63 Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Die Verbindlichkeit dieses Beschlusses für die Mitgliedstaaten wird aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG deutlich, in dem geregelt wird, dass aufgrund des Beschlusses des Rates in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz zugunsten von Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt wird. Die englische Sprachfassung der Norm betont die Bindungswirkung durch die Formulierung, dass der Beschluss die Einführung des vorübergehenden Schutzes in allen Mitgliedstaaten „bewirkt“ („The Council Decision shall have the effect of introducing temporary protection for the displaced persons to which it refers, in all the Member States, in accordance with the provisions of this Directive.“). Zudem bestimmt die 14. Begründungserwägung der Richtlinie 2001/55/EG, dass das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in einem Beschluss des Rates festgelegt wird, „der für alle Mitgliedstaaten gegenüber den von dem Beschluss erfassten Vertriebenen verbindlich sein sollte“.
64 Unmittelbar verbindlich ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, der auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ergangen ist, nur hinsichtlich des in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Personenkreises.
65 Die Kläger unterfallen als ukrainische Staatsangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 grundsätzlich dem personellen Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG, da sie als ukrainische Staatsangehörige vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. Denn die Kläger, die vor dem 24. Februar 2022 in Mariupol lebten, haben die Ukraine nach eigenen Angaben etwa einen Monat nach Kriegsbeginn verlassen. Nach Kriegsbeginn hielten sie sich zunächst weiter in Mariupol auf und sind anschließend über Russland nach Georgien geflüchtet.
66 Für den Senat stellt sich die Frage, ob die Kläger auch in Ansehung ihres zweijährigen legalen Aufenthalts in Georgien weiterhin dem personellen Anwendungsbereich des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 unterfallen.
Zur Frage 1
67 Zunächst stellt sich die Frage, ob einer Einbeziehung der Kläger in den personellen Anwendungsbereich entgegensteht, dass sie sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat (hier: Georgien) über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (9. April 2022 bis 21. April 2024) legal aufgehalten haben und ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums durch die Ausübung einer selbstständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde decken konnten.
68 Um die Auswirkungen des Aufenthalts der Kläger in Georgien bewerten zu können, werden die aufenthalts-, sozial- und arbeitsrechtliche Situation kurz erläutert:
69 Die aufenthaltsrechtliche Situation der Kläger in Georgien stellte sich wie folgt dar: Die Kläger hielten sich in der Ukraine zwar rechtmäßig auf, besaßen aber keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Dass die Kläger ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Georgien gehabt hätten, behauptet weder der Beklagte noch ergibt sich dies aus dem Vorbringen der Kläger sowie den vorgelegten Dokumenten. Vielmehr hielten sich die Kläger ab dem 9. April 2022 in Georgien aufgrund des georgischen Regierungsdekrets Nr. 255 vom 5. Juni 2015 mit einem befristeten Aufenthaltsrecht in Form einer Befreiung auf. Das georgische Regierungsdekret Nr. 255 vom 5. Juni 2015 regelt die Liste der Länder, deren Staatsangehörige ohne Visum nach Georgien einreisen dürfen und sich dort ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig aufhalten können. Das Dekret Nr. 255 über die visumfreie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in Georgien erfasst auch ukrainische Staatsangehörige (https://matsne.gov.ge/ka/document/view/6463219?utm_source=chatgpt.com&publication=0).
70 Für Ukrainer bedeutet dies, dass sie visumfrei nach Georgien einreisen durften und weiterhin dürfen, um sich anschließend für einen befristeten Zeitraum in dem Land legal aufzuhalten. Bis Februar 2023 war ein Aufenthalt in Georgien zunächst für ein Jahr möglich. Im Februar 2023 wurde das Dekret dahingehend geändert, dass es ukrainischen Staatsangehörigen einen visafreien Aufenthalt von zwei Jahren gestattete (https://visitukraine.today/de/blog/1541/georgia-extends-visa-free-stay-for-ukrainians-details?utm_source=chatgpt.com#how-many-ukrainian-citizens-are-currently-in-georgia). Im April 2024 wurde die Frist auf drei Jahre verlängert (https://unn.ua/en/news/georgia-extends-visa-free-stay-for-ukrainian-citizens-to-three-years). Am 3. April 2025 reduzierte die georgische Regierung die visafreie Aufenthaltsdauer für ukrainische Staatsangehörige wieder von drei Jahren auf ein Jahr. Für Ukrainer, die sich bereits vor dem 24. Februar 2025 in Georgien befanden, gilt eine Übergangsregelung: Ihr Aufenthaltsrecht wurde zunächst bis zum 24. Februar 2026 verlängert (https://www.pravda.com.ua/eng/news/2025/04/03/7505877/). Mit einem Regierungsdekret vom 24. Februar 2026 wurde das Aufenthaltsrecht für ukrainische Staatsangehörige, die bis zum 24. Februar 2025 nach Georgien eingereist und dort verblieben sind, bis zum 24. Februar 2027 verlängert (https://massmedia.ge/en/politika/Georgia-Reduces-VisaFree-Stay-for-Ukrainians-from-Three-Years-to-One?utm_source=chatgpt.com). Für Neuanreisende gilt ein visafreier Aufenthalt von einem Jahr, mit der Möglichkeit einer beliebig häufigen Wiederholung des visafreien Aufenthalts durch kurzfristige Aus- und Wiedereinreisen.
71 Die Befreiung aufgrund des Regierungsdekrets vermittelt ukrainischen Staatsangehörigen grundsätzlich keinen dauerhaften Aufenthaltstitel oder einen Flüchtlingsstatus, sondern lediglich einen legalen Aufenthalt in Georgien. Für einen längeren oder dauerhaften Aufenthalt müssen sie – wie andere Ausländer auch – eine georgische Aufenthaltserlaubnis beantragen. Grundlage dafür ist das georgische Gesetz über den Rechtsstatus von Ausländern und Staatenlosen (https://sda.gov.ge/en/products/id-card/).
72 Auch wenn die Kläger sich legal, ohne im Besitz von Aufenthaltstiteln zu sein, im Hoheitsgebiet Georgiens aufhalten durften, waren sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus eigener Erwerbstätigkeit sowie der Unterstützung der Kirchengemeinde zu decken; sie erhielten während ihres Aufenthalts in Georgien keine staatlichen Unterstützungsleistungen.
73 Staatliche Unterstützungsleistungen hätten den Klägern in Georgien eingeschränkt zur Verfügung gestanden: Der georgische Regierungserlass Nr. 1254 („Über sozioökonomische Unterstützungsmaßnahmen für Bürger der Ukraine und Personen mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die aufgrund der Feindseligkeiten in der Ukraine nach Georgien eingereist sind“) regelt die staatliche finanzielle und soziale Unterstützung für Ukrainer, die wegen des Krieges nach Georgien geflohen sind (https://help.unhcr.org/georgia/protection-for-arrivals-from-ukraine/?utm_source=chatgpt.com). Die finanziellen Zuwendungen sind aber lediglich ausreichend, um einen Teil des Lebensunterhalts abzudecken. Die Höhe der Leistungen beträgt aktuell 300 Georgische Lari (GEL) pro Familie und Monat, was bei einem Wechselkurs im Juni 2026 etwa 97,00 Euro entspricht, sowie zusätzlich 45 GEL (etwa 14,50 Euro) pro Person und Monat (https://visitukraine.today/blog/7727/georgia-has-extended-financial-assistance-to-ukrainian-refugees-until-april-2026#when-payments-may-be-terminated). Diese Leistungen sind und waren nicht ausreichend, um die Lebensunterhaltskosten einer alleinstehenden Person oder einer Familie in Georgien zu decken. Denn die monatlichen Lebenshaltungskosten einer alleinstehenden Person liegen regelmäßig bei etwa 1.000 bis 2.500 GEL, abhängig von Wohnort und Wohnsituation (https://de.numbeo.com/lebenshaltungskosten/stadt/ Tiflis?utm_source=chatgpt.com).
74 Der georgische Regierungserlass vom 13. Juli 2022 schafft damit zwar faktisch ein besonderes humanitäres Unterstützungsregime für ukrainische Kriegsflüchtlinge in Georgien, ohne aber die vollständige staatliche Sicherung des Lebensunterhalts zu gewährleisten.
75 Während ihres Aufenthalts war den Klägern aufgrund des befreiten Aufenthalts die Ausübung selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeiten gestattet. Erst durch die Resolution Nr. 70 vom 20. Februar 2026 (https://matsne.gov.ge/ka/document/view/6791218?publication=0; https://blb.ge/brief-overview-of-new-amendments-in-labour-migration-legislation-enacted-from-march-1-2026/) in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 109 vom 13. März 2026 (https://matsne.gov.ge/ka/document/download/6813582/0/ge/pdf) wurde zum Schutz des lokalen Arbeitsmarktes ein Arbeitserlaubnisverfahren eingeführt, das für bestimmte Bereiche (etwa Kurierdienste, Personenbeförderung, Fremdenführer) Jahresquoten festlegte, die eine Beschäftigungsaufnahme ausschlossen (sog. Nullquoten).
76 Ausgehend von dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die Kläger trotz ihres Voraufenthalts in Georgien weiterhin als Vertriebene im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG anzusehen sind und in den personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fallen, der für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG maßgeblich ist. Der Senat kann dem Wortlaut der unionsrechtlichen Vorschriften keinen Hinweis auf die Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs infolge eines Voraufenthalts in einem Drittstaat entnehmen, hält eine Einschränkung aber aufgrund einer an Sinn und Zweck der Regelungen über den vorübergehenden Schutz orientierten teleologische Auslegung für denkbar.
77 Nach Auffassung des Senats ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Richtlinie 2001/55/EG noch aus dem des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eine Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs der Regelungen über den vorübergehenden Schutz, die ukrainische Staatsangehörige ausnimmt, die sich zuvor in einem Drittland aufgehalten haben.
78 Ein Wegfall der Vertriebeneneigenschaft bei längerem Aufenthalt bzw. Schutzgewährung in einem Drittstaat ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, der auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ergangen ist, geregelt. Da der Begriff des „Vertriebenen“ unionsrechtlich determiniert wird, muss auch eine Beschränkung der Vertriebeneneigenschaft ihre Grundlage im Unionsrecht finden.
79 In Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nahm der Europäische Rat Einschränkungen derjenigen Gruppen von Vertriebenen vor, auf die der vorübergehende Schutz Anwendung finden sollte. Insbesondere begrenzte er diesen (zeitlich) auf Personen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.
80 Die Eigenschaft als Vertriebener besteht zudem zeitlich fort, solange der Europäische Rat keine Beendigung des festgestellten Massenzustroms beschließt bzw. diese Feststellung durch Zeitablauf endet. Gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/55/EG beträgt der vorübergehende Schutz grundsätzlich ein Jahr und kann bei Fortbestehen der Gründe durch den Rat verlängert werden. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG endet der vorübergehende Schutz bei Erreichen der Höchstdauer (Buchst. a) oder aufgrund Ratsbeschlusses (Buchst. b). Mithin trifft die Richtlinie 2001/55/EG Vorgaben für ein zeitliches Ende des zu gewährenden Schutzes; sie sieht aber gerade kein Ende der Vertriebeneneigenschaft durch einen (gefestigten) Aufenthalt in einem Drittstaat vor.
81 Neben dem eindeutigen Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, mit dem in Art. 2 der begünstigte Personenkreis abschließend geregelt wird, sprechen die positiv geregelten Ausschlussgründe zusätzlich für eine Zurückhaltung in Bezug auf eine den geschützten Personenkreis beschränkende Auslegung. So eröffnet Art. 28 der Richtlinie 2001/55/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Personen vom vorübergehenden Schutz auszuschließen, wenn diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.
82 Gegenteiliges ergibt sich nach Ansicht des Senats auch nicht aus einer Auslegung der Definition des Begriffs des Massenzustroms. Zwar setzt der Begriff „Massenzustrom" nach der Definition in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/55/EG voraus, dass der Zustrom einer großen Zahl von Vertriebenen, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, in die Gemeinschaft (jetzt: Europäische Union) erfolgt. Diese Definition führt jedoch nicht dazu, dass aus dem von dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 geschützten Personenkreis solche Personen ausgeschlossen sind, die nicht unmittelbar aus der Ukraine in die Europäische Union kommen, sondern sich erst noch – unter Umständen über einen längeren Zeitraum – in einem Drittland aufhalten.
83 Die Definition des Massenzustroms benennt drei Elemente: den Ankunftsort (Ankunft in der Gemeinschaft), die Herkunft (aus einem bestimmten Land oder geografischen Gebiet) und die Art der Ankunft (spontan oder unterstützt/organisiert). Damit sind Quelle und Endpunkt des Reisevorgangs bezeichnet, ohne dass die Definition über den Weg dazwischen etwas aussagt.
84 Zunächst ist bereits die Wendung „aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet [in die Gemeinschaft] kommen" nicht so zu verstehen, dass der Vertriebene direkt und unmittelbar aus dem bestimmten Land oder bestimmten Gebiet in die Europäische Union kommen muss. Denn man wird auch einer Person, die den Weg aus der Ukraine in die Europäische Union über eine Route durch verschiedene Drittländer findet, nicht absprechen können, aus der Ukraine gekommen zu sein.
85 Auch aus einer Analyse der unterschiedlichen Sprachfassungen der Definition des Massenzustroms in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/55/EG kann kein Zusammenhang mit einer unmittelbaren Bewegung des Vertriebenen in die Europäische Union ohne Zwischenaufenthalt abgeleitet werden. Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2001/55/EG nennt die „Gemeinschaft“ zwar ausdrücklich, aber nur als Ankunftsort des Zustroms und mit einer Klausel, die die Art der Ankunft ausdrücklich offenlässt (spontan oder unterstützt/organisiert, beispielsweise durch ein Evakuierungsprogramm). Keine der untersuchten Sprachfassungen verlangt eine „direkte“ Einreise oder schließt einen Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat aus.
86 Die Sprachanalyse hat ergeben, dass die deutsche Fassung anders aufgebaut ist als die übrigen Sprachfassungen. Der Definitionskopf der deutschen Norm erwähnt unmittelbar die Gemeinschaft als Endpunkt des Reisevorgangs, während in den weiteren Sprachfassungen der Bezug „in die Gemeinschaft“ erst in dem Satzteil erfolgt, der die Ankunftsart beschreibt („ob der Zustrom in die Gemeinschaft spontan erfolgte oder beispielsweise durch ein Evakuierungsprogramm unterstützt wurde“). Herkunfts- und Ankunftsort (Gemeinschaft) sind in den anderen Sprachfassungen mithin syntaktisch noch deutlicher getrennt; ein unmittelbarer Bewegungsvorgang aus dem Herkunftsland in die Europäische Union wird dabei weder in geografischer noch in zeitlicher Hinsicht formuliert.
87 Zudem legt gerade die Definition des Massenzustroms eine „Direktflucht“ in die Europäische Union nicht nahe. Denn nach den vorgenannten Sprachfassungen ist die ausdrückliche Gleichstellung einer spontanen Einreise oder einer unterstützten bzw. organisierten Einreise möglich (EN „spontaneous or aided“, FR „spontanée ou organisée“, IT „spontaneamente o (...) agevolato“, ES „espontánea o con ayuda“, NL „op eigen initiatief of met hulp“, PT „por sua espontânea vontade (...) ou (...) assistidas“, DA „spontant eller (...) ved hjælp“, SV „spontant eller med hjälp“, EL „αυθόρμητη ή υποβοηθούμενη“, DE „spontan (...) oder (...) unterstützt“). Die Beschreibung über die Art und Weise der Einreise stellt die organisierte der spontanen Ankunft gleich und nennt als Beispiel das Evakuierungsprogramm. Evakuierungsprogramme verlaufen typischerweise über Sammel- und Transitpunkte in Nachbar- bzw. Drittstaaten, was das Gegenteil eines Direktheitserfordernisses darstellt.
88 Soweit ersichtlich haben auch keine anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Beschränkung der Schutzgewährung vorgesehen. Ebenso wenig ist eine dahingehende Praxis auszumachen. Den einzigen Anhaltspunkt für die Forderung einer Unmittelbarkeit der Reise aus der Ukraine in die Europäische Union bot – nach Kenntnis des Senats – eine Regelung aus Polen aus dem Jahr 2022 (Art. 1 ust. 1 der Ustawa z dnia 12 marca 2022 r. o pomocy obywatelom Ukrainy w związku z konfliktem zbrojnym na terytorium tego państwa, Dz.U. 2022 poz. 583), wonach eine Voraussetzung für die Gewährung vorübergehenden Schutzes die Einreise unmittelbar aus dem Gebiet der Ukraine – „bezpośrednio z terytorium Ukrainy" – war. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit bestand indes nur für wenige Tage, da durch eine Gesetzänderung vom 22. März 2022 (Dz.U. 2022 poz. 682) das Wort „bezpośrednio" gestrichen wurde.
89 Unabhängig davon vermag die Definition des Massenzustroms keinen Einfluss auf den geschützten Personenkreis zu nehmen. Dies wird vor allem daran deutlich, dass die Richtlinie 2001/55/EG vorsieht, dass der Rat – über die Feststellung des Massenzustroms hinaus (Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2001/55/EG) – den geschützten Personenkreis spezifisch beschreibt (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Richtlinie 2001/55/EG). Es besteht also ein Unterschied zwischen der Feststellung des Massenzustroms und der Festlegung des geschützten Personenkreises.
90 Auch aus der Definition des Vertriebenen in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/55/EG lässt sich nicht ableiten, dass der Schutzsuchende von seinem Herkunftsland ohne Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat in die Europäische Union eingereist sein muss. Eine Auswertung der verschiedenen Sprachfassungen des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/55/EG lässt erkennen, dass die Norm rein herkunftsseitig formuliert ist und kein Merkmal betreffend die Einreise in die Europäische Union enthält. Allen untersuchten Sprachfassungen des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/55/EG ist gemeinsam, dass die Verben (verlassen müssen / evakuiert werden / nicht zurückkehren können / aus Konfliktgebieten fliehen) ausschließlich an das Herkunftsland bzw. die Herkunftsregion anknüpfen. Das Wort „Union/Gemeinschaft“ fehlt in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/55/EG.
91 Ergibt sich danach aus dem Wortlaut der unionsrechtlichen Regelungen keine Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs dahingehend, dass Personen vom vorübergehenden Schutz ausgenommen werden, die sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat aufgehalten haben, so kann dieses Ergebnis möglicherweise im Wege einer am Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/55/EG orientierten teleologischen Auslegung (zu dieser Auslegungsmethode siehe EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 - C-560/24 -, Rn. 53; Urteil vom 21. Mai 2026 - C-52/25 -, Rn. 29) des personellen Anwendungsbereichs geboten sein.
92 Dabei könnte die teleologische Auslegung mit Blick auf die Erwägungsgründe 4 und 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460, nach denen Personen die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen können, geboten erscheinen. Auch wenn diese Erwägungsgründe nicht den Ausschluss des personellen Anwendungsbereichs des vorübergehenden Schutzes regeln, sondern die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Fällen der Mehrfachantragstellung innerhalb der Europäischen Union zum Gegenstand haben, beruhen sie auf dem Gedanken, dass ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht mehr besteht, wenn bereits ein entsprechender Schutzstatus erlangt wurde. Dieser Rechtsgedanke könnte auch eine Beschränkung der Vertriebeneneigenschaft bei einem Schutzstatus in einem Drittstaat rechtfertigen.
93 Ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Krasiliva (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-753/23 -, Rn. 30) auf einen Fall übertragen werden kann, in dem sich die Kläger über mehr als zwei Jahre legal, aber ohne Aufenthaltstitel, in einem Drittstaat aufgehalten haben und ihren Lebensunterhalt sichern konnten, erscheint dem Senat zweifelhaft.
94 In der Rechtssache Krasiliva hat der Gerichtshof klargestellt, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erhalten (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-753/23 -, Rn. 28). Daraus schlussfolgert der Gerichtshof, dass einer Person, die vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 genießt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Richtlinie 2001/55/EG nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-753/23 -, 1. Leitsatz). Den Behörden eines Mitgliedstaats steht es jedoch frei, im Rahmen der Prüfung eines solchen Antrags zu ermitteln, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG beantragen, „bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben".
95 Aus der Entscheidung des Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass jedenfalls dann eine Weiterwanderung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG unschädlich ist, wenn in dem ersten Mitgliedstaat noch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der die Rechte nach Art. 8 der Richtlinie 2001/55/EG vermittelt. Das Abstellen des Gerichtshofs auf die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Richtlinie 2001/55/EG als maßgebliche Zäsur beruht nach Ansicht des Senats auf dem durch den Titel vermittelten Aufenthaltsstatus, mit dem besondere Begünstigungen, wie etwa die Rechte auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 12 der Richtlinie 2001/55/EG), auf Unterbringung, Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG), auf Zugang zum Bildungssystem (Art. 14 der Richtlinie 2001/55/EG) oder auf Familienzusammenführung (Art. 15 der Richtlinie 2001/55/EG), einhergehen. Indem der Gerichtshof den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis einräumt, zu prüfen, ob Vertriebene bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erhalten haben, macht er – ohne dies ausdrücklich zu entscheiden – hinreichend deutlich, dass in diesem Fall in dem zweiten Mitgliedstaat kein erneuter Anspruch auf Schutzgewährung nach der Richtlinie 2001/55/EG besteht. Die Zuerkennung des mit besonderen Rechten einhergehenden Aufenthaltsstatus in einem anderen EU-Staat rechtfertigt mithin nach erfolgter Weiterwanderung den Ausschluss des Anspruchs auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG.
96 Bei einer Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Krasiliva auf Drittstaaten, könnte die Vertriebeneneigenschaft jedenfalls dann entfallen, wenn ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen zuvor in einem Drittstaat vergleichbare Aufenthaltstitel innehatten.
97 Sollte der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen, dass auch ein legaler Voraufenthalt ohne Aufenthaltstitel in einem Drittstaat von mehr als zwei Jahren geeignet ist, den personellen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zu beschränken, wenn während dieses Zeitraums der Lebensunterhalt durch Ausübung einer Beschäftigung sowie durch regelmäßige Zuwendungen Dritter (hier einer Kirchengemeinde) gesichert werden konnte, so stellt sich für den Senat die Frage, ob in dieser Situation bei der rechtlichen Bewertung des Ausschlusses des personellen Anwendungsbereichs geprüft werden muss, ob eine Rückkehr in den Drittstaat möglich und zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den hier zu entscheidenden Fall, in dem sich ein Angewiesensein auf die Zuwendungen Dritter zur Deckung des Lebensunterhalts angesichts ausreichender eigener Einnahmen nicht aufdrängt.
98 Gegen eine individuelle Rückkehrprognose hinsichtlich der Wiedereinreise, des Aufenthaltsstatus und der Lebensunterhaltssicherung in dem Drittstaat spricht der Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/55/EG. Denn diese Richtlinie zielt darauf ab, bei Zustrom einer großen Zahl Vertriebener sofort vorübergehenden Schutz von beschränkter Dauer zu gewähren, um die unionsweit koordinierte Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems zu ermöglichen. Die Vermeidung einer Überlastung der nationalen Asylsysteme gebietet eine umfassende Schutzgewährung, ohne individuelle Prüfung. Die Richtlinie 2001/55/EG erweitert den Schutz für Vertriebene und beschleunigt das Aufnahmeverfahren durch die generelle Festlegung des begünstigten Personenkreises und entlastet damit die für die Einzelfallprüfung zuständigen Behörden und Gerichte. Damit geht zwangsläufig einher, dass die im Falle einer Einzelfallprüfung erforderliche Klärung der Frage, ob der Betroffene in sein Herkunftsland oder zumindest in einen sicheren Teil seines Herkunftslands hinreichend sicher zurückkehren kann, im Rahmen der Schutzgewährung nach der Richtlinie 2001/55/EG nicht zu prüfen ist. Vor diesem normativen Hintergrund könnte eine individuelle Rückkehrprognose im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung vorübergehenden Schutzes entbehrlich sein.
99 Für eine derartige Sichtweise spricht auch Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, der ukrainische Staatsangehörige vom personellen Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes ausschließt, wenn sie sich vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben. Dieser Ausschluss erfasst auch die Personen, die sich vor dem russischen Überfall in einem Drittstaat aufgehalten haben. Zwar ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten mit der 14. Begründungserwägung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, den vorübergehenden Schutz auf Personen auszudehnen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen bereits zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind, aber es findet sich keine unionsrechtliche Bestimmung, die den Status dieser Personengruppe regelt, insbesondere eine Prognose der Rückkehrmöglichkeit in den Drittstaat verlangt. Werden ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24. Februar 2022 die Ukraine verlassen hatten, ohne weitere Voraussetzungen vom personellen Anwendungsbereich der Regelungen über den vorübergehenden Schutz ausgenommen, wenn sie das Drittland verlassen haben, um in der Europäischen Union um Schutz nachzusuchen, so spricht dies dafür, dass auch in der vorliegenden Fallkonstellation die Frage einer Rückkehrmöglichkeit in den Drittstaat des Voraufenthalts nicht zu prüfen ist.
Zur Frage 2:
100 Steht der Aufenthalt in dem Drittstaat (hier: Georgien) der Gewährung vorübergehenden Schutzes entgegen, so würden sich die Kläger illegal in Deutschland aufhalten, nachdem ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG abgelehnt wurden. Dies hätte zur Folge, dass nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung ergehen muss. Derartige Rückkehrentscheidungen sind ergangen, da die Ausländerbehörde mit Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln durch Bescheide vom 3. Februar 2025 Abschiebungsandrohungen erlassen hat (Ziffer 3 der Bescheide), mit denen den Klägern eine Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat (z. B. Georgien) angedroht wurde.
101 Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung in die Ukraine stellt sich für den Senat die Frage, ob die Richtlinie 2001/55/EG und der zu ihrer Konkretisierung ergangene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in die Ukraine entgegenstehen.
102 Der Senat neigt der Auffassung zu, dass die individuelle Rückkehrentscheidung nur an der Richtlinie 2008/115/EG zu messen ist, die anderen Maßstäben folgt, als die Richtlinie 2001/55/EG. Die Regelungen über die Rückführung eines ukrainischen Staatsangehörigen richten sich nach dem allgemeinen Aufenthaltsrecht und sind auf eine individuelle Prüfung der Rückführungsmöglichkeit angelegt, während die Richtlinie 2001/55/EG bei Zustrom einer großen Zahl Vertriebener sofort vorübergehenden Schutz von beschränkter Dauer gewähren soll, um die unionsweit koordinierte Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems zu ermöglichen.
103 Vor diesem normativen Hintergrund neigt der Senat der Auffassung zu, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht geeignet ist, die allgemeinen Regelungen über die Abschiebung zu beschränken. Denn dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 kann die Wertung, wegen des russischen Angriffskrieges könne niemand in die Ukraine zurückkehren, nicht entnommen werden. Als (bloßes) Instrument zum Schutz der europäischen Asylsysteme und zur Koordinierung der Aufnahmekapazitäten sieht er selbst eine Beschränkung der Personen vor, für die der vorübergehende Schutz gilt; Personen, die nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden, unterfallen dem allgemeinen Aufenthaltsrecht oder dem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes und unterliegen dann auch der in diesem Verfahren gebotenen individuellen Prüfung, ob eine Rückführung in die Ukraine möglich ist.
104 Angesichts der klärungsbedürftigen Rechtsfragen hält es der Senat zum Zwecke der Fortbildung des Rechts und der Herstellung der Rechtseinheit für erforderlich (vgl. Art. 267 Absatz 2 AEUV), die Auslegungsfragen einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zuzuführen.
105 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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