projetos
2 K 1021/23.GI•VG Gießen 2. Berichterstatter, 2026-06-18, 2 K 1021/23.GI
2 K 1021/23.GITribunal Administrativo18 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: 2 K 1021/23.GI
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0618.2K1021.23.GI.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für den Austausch einer Heizungsanlage.
Der Kläger ist seit 1943 kriegsbeschädigt. Er leidet an einem Verlust des rechten Oberschenkels im oberen Drittel bei sehr üppigem Weichteilmantel mit Stumpfneurom und Phantomschmerzen, an statischen Beschwerden in der Wirbelsäule bei vorzeitigen Verschleißschäden und Verbildung des statischen Fußgerüstes links i.S.e. Knick-Senk-Spreiz-Fußes, an großer ungünstiger Narbenbildungen im Nacken links mit Weichteilsubstanzverlust und Nervenschmerzen, an größerer druckempfindlicher Narbe oberhalb des rechten Stirnhöckers, an reizlosen Narben am Stumpf als Schädigungsfolge, an einer Funktionsstörung des rechten Schultergelenks, an einer seelischen Fehlverarbeitung des schädigenden Ereignisses und der Schädigungsfolgen in Form undifferenzierten somatoformen Schmerzstörungen, an einer posttraumatischen Störungen, an rezidivierender Depressionen und Ausbildung einer dissoziativen Amnesie sowie an einer Hirnsubstanzschädigung rechts temporal ohne nachweisbare Hirnleistungsstörungen. Für den Kläger wurde Pflegestufe II i.S.d. § 35 BVG sowie ein GdB 100 mit folgenden Merkmalen festgestellt: erhebliche Gehbehinderung (G), Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (B), außergewöhnliche Gehbehinderung (aG), Hilflosigkeit (H), 1. Klasse Kriegsbeschädigt (1.Kl). Er ist als Sonderfürsorgeberechtigter nach § 27e BVG dem Grunde nach anerkannt und bezieht Pflegezulage nach Stufe II, eine Ausgleichsrente, einen Berufsschadensausgleich und einen Ehegattenzuschlag.
Der Kläger und seine Ehefrau Frau A. sind jeweils hälftige Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur 01, Flurstück 02 (B-Straße, C-Stadt, Gemarkung H.). Mit Ausnahme einer unter dem 25. November 1971 im Grundbuch zugunsten der Deutschen Bausparkasse noch eingetragenen Briefgrundschuld über 5.900,- DM ist das Grundstück lastenfrei. Ob die Briefgrundschuld zwischenzeitlich wegen Tilgung des Bauspardarlehens in eine verbriefte Eigentümergrundschuld gewandelt wurde, ist nicht gerichtsbekannt; da seit Eintragung der Briefgrundschuld rund 55 Jahre vergangen sind, ist dies jedenfalls naheliegend. Aufgrund eines betriebsstundenbedingten irreparablen Defekts ließen der Kläger und seine Ehefrau im Wohnhaus die Heizungsanlage austauschen.
Unter dem 22. August 2022 stellte der Kläger beim Landeswohlfahrtsverband Hessen (im Folgenden: LWV) einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage, der mit Bescheid vom 1. September 2022 abgelehnt wurde; eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Mit mehreren E-Mails im Zeitraum zwischen dem 26. September 2022 und dem 16. Dezember 2022 ersuchte der Kläger um erneute Prüfung. Die Eingabe vom 16. Dezember 2022 wertete der LWV als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2023 zurückwies.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger am 8. März 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben, die mit Beschluss vom 20. April 2023 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe als Sonderfürsorgeberechtigter nach §§ 27c, 27e BVG ein Anspruch auf Kostenübernahme zu. Der Ersatz der Heizungsanlage sei notwendig, um die behindertengerechte Nutzung des Wohnraums des Klägers zu gewährleisten und eine menschenwürdige Lebensführung zu sichern. Der Austausch der Heizung sei zudem erforderlich, um eine gleichberechtigte Teilhabe des Klägers i.S.d. § 18 Abs. 6 SBX IX zu fördern, da ohne eine funktionierende Heizung der Wohnraum unbewohnbar sei. Da der Kläger über keine finanziellen Mittel verfüge und aufgrund seines Alters und seiner Behinderung nicht kreditwürdig sei, stehe ihm keine zumutbare Alternative zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 7. März 2023 und vom 27. Januar 2025 verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2023 zu verpflichten, die Kosten für den Austausch der Heizungsanlage i.H.v. 15.674,47 EUR an den Kläger zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zunächst auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Kostenübernahme für den Austausch der Heizungsanlage zu. Bei der Installation einer neuen Heizungsanlage handele es sich weder um einen schädigungsbedingten Umbau i.S.d. Wohnungshilfe gem. § 27c BVG, noch um eine aus altersbedingten Gründen erforderliche Umbaumaßnahme gem. § 26e BVG oder um eine selbstbeschaffte Leistung zur Teilhabe i.S. des SGB IX oder um eine Leistung für schwerbehinderte Menschen im Beruf i.S.d. SchwbAV. Bei dem Austausch der defekten Heizungsanlage handele es sich vielmehr um die Realisierung eines typischen Defekts, der von jedem Hauseigentümer ungeachtet seines Alters und/oder seiner Gebrechen auftreten könne. Auch sei eine finanzielle Notlage des Klägers nicht gegeben, da seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse deutlich oberhalb der Schwelle des Schonvermögens lägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14. März 2023 und vom 13. Februar 2025.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Mai 2023 bzw. vom 26. August 2025 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2023, vom 3. Mai 2023 bzw. vom 26. August 2025 Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 Band), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Vorliegend ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, soweit der Kläger sich auf die Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27j BVG beruft, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Dabei ist unerheblich, dass das BVG mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 außer Kraft gesetzt und durch die neuen Bestimmungen des Sozialen Entschädigungsrechts im SGB XIV abgelöst wurden. Zum vorliegend allein maßgeblichen Zeitpunkt war das BVG nämlich noch in Kraft. Dabei kann offenbleiben, ob es hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des BVG auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 22. August 2022, des Ergehens der ablehnenden Entscheidung am 1. September 2022 oder der letzten behördlichen Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2023 abzustellen ist, denn alle genannten Zeitpunkte liegen innerhalb der Geltungsdauer des BVG. Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf §§ 25 bis 27j BVG auch nicht nach § 51 Abs. 6 SGG a.F. an die Sozialgerichtsbarkeit abgedrängt, denn die Norm wies in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung den Sozialgerichten Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts zu, mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j BVG (Kriegsopferfürsorge), die bei den Verwaltungsgerichten verbleiben sollten. Erst mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde das Soziale Entschädigungsrecht in Gänze nach § 51 Abs. 6 SGG n.F. in die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte überführt; zu diesem Zeitpunkt war die hiesige Klage bereits rechtshängig. Soweit der Kläger über §§ 25 bis 27j BVG hinaus mutmaßlich weitere Anspruchsgrundlagen des Sozialen Entschädigungsrechts zu bemühen sucht, ist der Verwaltungsrechtsweg allerdings versperrt und aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung in § 51 Abs. 1 SGG der Sozialrechtsweg eröffnet. Da der Kläger insoweit überwiegend vage und unsubstantiiert geblieben ist, etwaige Anspruchsgrundlagen nicht (hinreichend) benannt hat und sich dem Gericht auch keine taugliche Anspruchsgrundlage aufdrängt, war auch eine (teilweise) Rechtswegverweisung von Amts wegen nicht angezeigt; die Klage ist insoweit mithin unzulässig.
Die im vorbeschriebenen Umfang als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist auch sonst zulässig. Zwar hat der Kläger keinen rechtskonformen Widerspruch eingelegt. Er hat lediglich im Nachgang an den Ablehnungsbescheid des LWV vom 1. September 2022 in mehreren E-Mails im Zeitraum zwischen dem 26. September 2022 und dem 16. Dezember 2022 um erneute Prüfung ersucht. Die E-Mails lassen sich – auch, wenn sie nicht expressis verbis als Widerspruch bezeichnet sind – zwar noch im Wege der Auslegung seines Begehrens in einen solchen umdeuten. Die E-Mails sind auch allesamt innerhalb der – mangels Rechtsbehelfsbelehrung gegebenen – Widerspruchsfrist von einem Jahr (§ 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO) dem Beklagten zugegangen. Dabei erfüllen die E-Mails jedoch nicht das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO, denn der Widerspruch wurde nicht schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 HVwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 HVwVfG oder nach § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben; eine oder mehrere E-Mails genügen diesen Anforderungen nicht. Allerdings gilt das nach §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren vorliegend als durchgeführt, da sich die Beklagte trotz formwidrigen Widerspruchs im Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2023 auf den Widerspruch des Klägers in der Sache eingelassen und den klägerischen Formverstoß dadurch geheilt hat. Mit Klageerhebung unter dem 8. März 2023 hat der Kläger sodann die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt. Dass die Klage wiederum vor dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben wurde, geht dabei nicht zu Lasten des Klägers, da diesbezüglich die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist und mithin einen falschen Rechtsschein gesetzt hat.
Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage i.H.v. 15.674,47 EUR zur Seite.
Zunächst ist der Kläger seit seiner Kindheit kriegsbeschädigt. Zwar sind die genauen Hintergründe in der vorgelegten Behördenakte nicht dokumentiert, das Gerichts geht aufgrund der Aktenlage jedoch davon aus, dass der Kläger während des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1943 durch unmittelbare Kriegseinwirkung i.S.d. § 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 5 BVG schwerste physische und psychische Folgen getragen hat, die seither sein gesamtes Leben prägen und bestimmen. Danach ist der Anwendungsbereich der Bestimmungen des BVG dem Grunde nach eröffnet, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Der Kläger hat seither auch in zahlreichen Fällen erfolgreich Kriegsopferentschädigungsansprüche geltend gemacht.
Der vorliegend beanspruchten Kostenübernahme für die defekte Heizung mangelt es jedoch an einer Anspruchsgrundlage. Die Kriegsopferfürsorge i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 25 bis 27j BVG hat nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schadensausgleichende Funktion, wobei der Schadensausgleich in den vom BVG vorgezeichneten Grenzen erfolgt (Knickrehm in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 9 Rn. 4).
In der Konsequenz kann ein Kriegsopfer nach §§ 25 bis 27j BVG Kosten für technische oder bauliche Maßnahmen fordern, wenn und soweit diese ausschließlich schädigungsbedingt erforderlich sind. Ausschließlich schädigungsbedingt ist dabei gleichbedeutend damit, dass die Notwendigkeit der konkreten Maßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen einer Schädigung i.S.v. § 1 BVG zurückzuführen ist, andere gesundheitliche Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen also fehlen oder doch von so geringem Gewicht sind, dass sie außer Betracht bleiben können. Schädigungsbedingte Mehrkosten werden danach etwa für technische Vorrichtungen oder bauliche Einrichtungen (z. B. rollstuhlgerechter Zugang, spezielle sanitäre Anlagen) übernommen, sofern sie für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder zur Bewältigung des Alltags notwendig sind. Die Kausalitätsprüfung ist dabei streng. Nur Gesundheitsstörungen, die als kausale Folge der Schädigung anerkannt sind, dürfen berücksichtigt werden (vgl. hierzu insg. BVerwG, U. v. 28.06.1995 - 5 C 15/93 -, NVwZ-RR 1996, 444). Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Januar 2025 auf die Entscheidung des OVG Saarlouis betreffend die Kostenübernahme für ein zu Therapiezwecken genutztes Schwimmbecken rekurriert, führt das erkennende Gericht darin gleichlautend aus, dass die beantragte Maßnahme ihre charakterisierende Prägung gerade durch die speziellen Bedürfnisse erhalten muss, die dem Betroffenen durch seine Schwerstbeschädigung und die sich daraus resultierende Sonderfürsorgeberechtigung entstehen. Ferner muss die Maßnahme gerade diesem besonderen Hilfebedürfnis wirksam abhelfen können. Zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung ist danach ein Kausalzusammenhang notwendig (OVG Saarlouis, B. v. 10.08.2021 - 2 A 250/20 -, BeckRS 2021, 22340).
Voraussetzung für die streitgegenständliche Kostenübernahmepflicht ist mithin, dass der Austausch der Heizungsanlage unmittelbar auf die gesundheitlichen Folgen der Schädigung zurückzuführen ist und keine allgemeine Maßnahme der Wohnungsmodernisierung darstellt. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die alte Anlage aus medizinischen Gründen für das Kriegsopfer unzumutbar ist (z. B. wegen besonderer Temperaturempfindlichkeit infolge der Schädigung) und der Austausch ausschließlich aus diesem Grund erfolgt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme nach dem BVG (vgl. ebenfalls BVerwG, U. v. 28.06.1995 - 5 C 15/93 -, NVwZ-RR 1996, 444). Vorliegend hat der Kläger wiederholt ausdrücklich erklärt, dass die Heizungsanlage seines selbstgenutzten Eigenheims nach 26 Betriebsjahren wegen eines betriebsaltersbedingten Defekts ausgetauscht werden musste. Der Austausch der Heizungsanlage fußt damit nicht unmittelbar kausal auf der Kriegsschädigung des Klägers, sondern auf einer allgemeinen Erneuerungsbedürftigkeit, die jeden Eigenheimbesitzer gleichermaßen und ungeachtet des Gesundheitszustandes treffen kann (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 27.06.2023 - L 6 78/21 -, BeckRS 2023, 15226, wonach die aufgrund der Betriebsdauer notwendige Erneuerung einer Heizungsanlage keine Maßnahme der Wohnungshilfe zur behinderungsgerechten Anpassung der Unterkunft ist).
Soweit der Kläger u.a. mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Januar 2025 ausgeführt hat, „in der Kommentierung von Wilke zum BVG“ werde die gegenteilige Auffassung des Klägers bestärkt, ist zunächst zu konstatieren, dass ein Kommentar namens „Wilke, BVG“ vom Gericht nicht gefunden werden konnte. Sollte der Kläger stattdessen die Kommentierung von Wilke/Wunderlich/Fehl zum Sozialen Entschädigungsrecht gemeint haben – was naheliegend sein dürfte –, ist dem Kläger vorzuhalten, dass er auf die richterliche Verfügung vom 13. Mai 2026 trotz Fristsetzung, nicht reagiert hat. Darin hat ihn das Gericht aufgefordert, die Fundstelle unter präziser Angabe der Seitenzahl, Randziffer o.ä. zu zitieren, da es auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht in die Verantwortung des Gerichts fällt, sich etwaig passende bzw. gemeinte Passagen aus etlichen Seiten eventuell in Bezug genommener Literatur selbst herauszusuchen. Dessen ungeachtet wäre eine entsprechende Kommentierung selbst im Fall der hypothetischen Unterstellung, sie wäre geeignet, den klägerischen Vortrag zu tragen, nicht bindend. Das Gericht stützt sich stattdessen aus eigener Überzeugung auf die vorbeschriebenen Rechtsquellen sowie den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert darüber hinaus auch daran, dass der Kläger trotz Fristsetzung weder eine Rechnung vorgelegt, noch den Nachweis erbracht hat, dass die Heizungsanlage tatsächlich repariert wurde. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2026 dazu ausführt, es habe dem Antrag vom 22. August 2022 wohl ein Kostenvoranschlag beigelegen, der aber im Original mit dem Ablehnungsbescheid vom 1. September 2022 wieder zurückgeschickt worden sei, ohne dass man eine Abschrift gefertigt und zur Behördenakte genommen habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da ein Kostenvoranschlag bereits dem Grunde nach nicht geeignet sein kann, den Nachweis über die Durchführung der beanspruchten Maßnahme und über die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erbringen. Ob und wann die Heizung überhaupt erneuert wurde und zu welchen Rechnungskonditionen, steht damit zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der notwendigen Gewissheit fest.
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch steht ebenfalls entgegen, dass der Kläger trotz Aufforderung mit Fristsetzung des Gerichts weder seine Einkunfts- und Vermögensverhältnisse offengelegt hat, noch auf das hälftige Miteigentum seiner Ehefrau eingegangen ist. Die Frage, ob und in welchem Umfang etwaiges Schonvermögen überstiegen wird, vorhandenes Einkommen und in der Folge auch Vermögen einzusetzen sind (vgl. § 25e, § 25f BVG) und ob darüber hinaus ein Teil der Kosten nicht ohnehin seiner Ehefrau als Miteigentümerin zuzuschreiben wären, sind damit trotz Mitwirkungspflicht des Klägers (s. § 86 Abs. 1 Satz 1 HS. 2, Abs. 4 VwGO) weder beantwortet, noch ist das Gericht anderweitig in der Lage, dies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu bewerten, was letztlich zu Lasten des insoweit beibringungspflichtigen Klägers geht.
Im Übrigen verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholung auf den Bescheid vom 1. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2023 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.