OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, 2025-11-21, 5 U 46/25

5 U 46/25Tribunal Superior / Câmara Civil V21 de nov. de 2025

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OLG Frankfurt 5. Zivilsenat — 5 U 46/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-21

Aktenzeichen: 5 U 46/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1121.5U46.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 11. April 2025, 2-10 O 272/22, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-10 O 272/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn aufgrund der beiden Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 66.920,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ebenso Bezug genommen wie - für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und das Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz, insbesondere die angekündigten Anträge - auf den Beschluss des Senats vom 15.09.2025 (nachfolgend: Hinweisbeschluss, Bl. 83 ff. d. eA. OLG, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Der Kläger hat zu dem Beschluss des Senats mit Schriftsatz vom 06.10.2025 Stellung genommen (Bl. 102 ff. d. eA. OLG). Hierin hat er ausgeführt, dass zwischen den einzelnen Verantwortlichkeiten zu unterscheiden sei. Die Weitergabe der Daten an Frau B sei nicht legitimiert gewesen. Gegen Frau B komme ein Anspruch aus § 826 BGB in Betracht, für den der Beklagte gesamtschuldnerisch hafte. Eine eigenständige Erstellung des Gutachtens durch den Beklagten liege nicht vor.

Der Schaden des Klägers durch die auf dem Gutachten beruhende Entscheidung des Amtsgerichts Stadt2 (Baden-Württemberg) habe mindestens bis zum Vergleichsschluss gedauert. Abzustellen sei auf die Entscheidung des Amtsgerichts, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Vergleich vor dem Oberlandesgericht auf dem Gutachten beruhe.

Der Beklagte hat zu dem Schriftsatz des Klägers mit Schriftsatz vom 10.10.2025 (Bl. 133 ff. d. eA. OLG) Stellung genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO), denn das Rechtsmittel hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung durch Urteil ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung bzw. Rechtsvereinheitlichung geboten. Erst recht sind keine Gründe für eine Zulassung der Revision gegeben.

In der Sache verweist der Senat zur Begründung auf den Hinweisbeschluss. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10.10.2025 führen zu keiner anderen Betrachtung.

Wie bereits in dem Hinweisbeschluss dargelegt, ist erforderlich, dass die gerichtliche Entscheidung auf dem Gutachten beruht. Maßgeblich ist insoweit die zuletzt ergangene, verfahrensabschließende Entscheidung. Im vorliegenden Fall war dies der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Hierzu hat der Kläger dargelegt, dass das Gutachten nicht Gegenstand des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht gewesen ist, so dass es, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, an der Tatbestandsvoraussetzung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Gutachten und der Entscheidung des Gerichts fehlt. Auf die Frage, ob ein Gutachten nach einem Jahr in einem familiengerichtlichen Verfahren noch verwertet werden kann, kommt es nicht an.

Selbst wenn man das anders sähe und auf die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt2 (Baden-Württemberg) abstellte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist aus der Akte ersichtlich, dass er im Verfahren vor dem Amtsgericht Stadt2 (Baden-Württemberg) oder vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht hat. Damit hat er den Vorrang des Primärrechtsschutz nicht beachtet.

Der Vortrag des Klägers zu der Geltung des § 839 Abs. 3 BGB, auf den § 839a Abs. 2 BGB verweist, im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens verfangen nicht. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass ein familiengerichtlicher Beschluss sofort wirksam ist, ist das richtig. Darum geht es hier aber nicht. Einwendungen gegen ein Gutachten können seitens der Parteien nach dessen Erstellung und Übersendung an diese geltend gemacht werden, mithin vor einer Entscheidung des Gerichts. Insofern ist es auch unerheblich, ob ein hypothetischer Schaden bereits mit dem Abschluss der ersten Instanz eingetreten sein könnte. Selbst wenn man unterstellte, dass ein fehlerhaftes Gutachten vorläge, und man auf die erstinstanzliche Entscheidung abstellte, wäre mangels Geltendmachung der Bedenken bzw. der Rechte gegen das Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren ein Anspruch nach § 839a BGB nicht gegeben.

Den weiteren Ausführungen zu der Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens ist daher nicht nachzugehen.

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 10.10.2025 vorgetragen hat, dass der Beklagte als Gesamtschuldner zusammen mit Frau B nach § 826 BGB hafte, fehlt es zum einen bereits im Ansatz an einem substantiierten Vortrag hierzu. Zum anderen ist der Anwendungsbereich des § 826 BGB durch § 839a BGB, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausgeschlossen und kann auch nicht über den Umweg einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgedehnt werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1, 17 DSGVO wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Der Beklagte hat Auskunft erteilt, im Übrigen greift § 34 Abs. 1 Ziff. 2a BDSG ein. Ein Anspruch aus § 17 DSGVO scheitert an Art. 17 Abs. 3b DSGVO.

Der Vortrag des Klägers, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Daten an Frau B weiter zu geben, da Frau B dem Beklagten nicht als Hilfsperson im Sinne des § 407a ZPO zugearbeitet habe, überzeugt nicht. Es ergeben sich weder aus dem Gutachten noch aus dem Vortrag des Klägers hinreichende Indizien, die einen solchen Schluss zuließen. Hinzu kommt, dass der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Frau B als Mitarbeiterin am Gutachten benannt hat. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte selbst explorierende Gespräche geführt hat, mithin die Tätigkeit nicht vollständig übertragen und das Gutachten als von ihm erstellt unterzeichnet hat. Damit ist von einem Gutachten auszugehen, dass der Beklagte erstellt und verantwortet hat unter Hinzuziehung von Frau B als Hilfsperson i. S. d. § 407a ZPO. Damit liegt in der Weitergabe der Daten an Frau B weder ein Verstoß gegen die DSGVO vor, noch wurde der Tatbestand des § 203 StGB verwirklicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10 S. 2, 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG, 4 ZPO.


(Vorausgegangen ist unter dem 15.9.2025 folgender Hinweis - die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird der Kläger und Berufungskläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Vereinheitlichung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen einen Schadensersatzanspruch und nach Klageerweiterung einen Auskunftsanspruch geltend.

Der Kläger ist Vater des Kindes A. Der Kläger lebt in Stadt1 (Hessen), die Mutter ist nach der Trennung vom Beklagten mit dem Kind an den Bodensee verzogen.

Das Amtsgericht Stadt2 (Baden-Württemberg) beschloss am 14.05.2021 in dem familiengerichtlichen Umgangsverfahren (…), Beweis zu erheben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens darüber, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohles des Kindes angezeigt sei (Anlage K1, Anlagenband). Mit der Erstellung wurde der Beklagte beauftragt. Das Gutachten wurde unter dem 20.09.2021 erstellt.

Das Amtsgericht Stadt2 (Baden-Württemberg) beschloss am 28.01.2022 (Anlage K3, Anlagenband) eine Einschränkung des Umgangs des Klägers mit seinem Sohn gegenüber dem zuvor gerichtlich geregelten Umgang. Der Umgang durfte danach nur begleitet durchgeführt werden, während zuvor lediglich eine begleitete Übergabe des Kindes erfolgte. Dabei stütze sich das Gericht auf das Gutachten des Beklagten. Auf die hiergegen seitens des Vaters eingelegte Beschwerde beschloss der 16. Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 02.06.2022, Beweis zu erheben durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens (Anlage K5, Anlagenband).

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass kein familienpsychologisches Gutachten erstattet worden sei und auch die Mindestanforderungen zur Sicherstellung der Qualität von Sachverständigengutachten vom Beklagten nicht eingehalten worden seien. Der Beklagte habe ohne eine Änderung des Beweisbeschlusses eine Hilfsperson, Frau B, bei der Erstellung des Gutachtens eingesetzt, was unzulässig sei. Die Art der Gesprächsführung sei weder systematisch noch wissenschaftlich gewesen. Der Beklagte habe eine Vielzahl von falschen Anknüpfungstatsachen verwendet. Die Weiterleitung des Gutachtenauftrags an die Frau B, ohne sich selbst aus dem Auftrag herauszunehmen, um für die Arbeit anderer entlohnt zu werden, begründe einen dolus eventualis.

Als Schaden seien ihm Kosten entstanden, um sich mit dem streitgegenständlichen Gutachten auseinanderzusetzen. Als immaterieller Schaden sei pro Tag € 125,00 anzusetzen. Durch die Umgangsbegleitung am Bodensee sei der Kläger in seiner Freizügigkeit genauso eingeschränkt gewesen wie eine inhaftierte Person. Seit dem 30.09.2021 standen die freien Übernachtungen aus, was bei einem Ansatz von € 200,00/Tag einen Schaden von jedenfalls insgesamt € 60.000,00 ausmache. Des Weiteren seien € 10.000,00 anzusetzen für die in dem Gutachten enthaltenen Beleidigungen, die aber nicht geltend gemacht würden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, dass die Bezeichnung als kinderpsychiatrisches Gutachten ihren Grund in der akademischen Herkunft habe. Dieses unterscheide sich in nichts von psychologischen Gutachten, sondern könne sich auch noch zu somatischen Beeinträchtigungen verhalten. Es entspreche der Übung der Gerichte in Baden-Württemberg, Gutachtenaufträge grundsätzlich an die leitenden Ärzte der entsprechenden Abteilungen zu erteilen, die dann entschieden, von welchem Arzt das Gutachten erstellt werde. Ein Gutachten werde dennoch unter seiner Leitung und Verantwortung erstattet. Im Übrigen habe er das Gericht über die Tätigkeit von Frau B unterrichtet, ohne dass das Gericht oder eine der Parteien dem entgegengetreten wäre. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass § 839a BGB keine Anwendung finde, wenn das Verfahren durch Klagerücknahme oder Vergleich beendet worden sei. Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich falschen Gutachten und einer Entscheidung des Gerichts. Ein solcher sei nicht dargelegt. Auch habe der Kläger von keinem Rechtsmittel Gebrauch gemacht, da er keine Einwendungen gegen das Gutachten vor dem Amtsgericht erhoben habe, so dass der Anspruch auch aus diesem Grund ausgeschlossen sei. Auch sei ein Schaden nicht schlüssig dargelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 21.03.2025 hat die Klägervertreterin mitgeteilt, dass das umgangsrechtliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 16.03.2023 mit Vergleich abgeschlossen worden und das streitgegenständliche Gutachten nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 14.04.2025 Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Ansprüche aus § 839a BGB kämen nicht in Betracht. Es fehle bereits an der Darlegung eines kausal auf das streitgegenständliche Gutachten zurückzuführenden Schadens. Es sei unklar, wie der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ausgegangen sei. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das Verfahren sei durch Vergleich beendet worden, sei gem. § 296 ZPO verspätet. Im Übrigen ließe sich auch auf der Grundlage des Vortrags des Klägers kein Schaden ermitteln, da der konkrete Inhalt des behaupteten Vergleichs nicht mitgeteilt und der Vergleich nicht vorgelegt worden sei. Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei der Vergleich gerade nicht auf Grundlage des streitgegenständlichen Gutachtens geschlossen worden. Daher fehle es jedenfalls an der Voraussetzung für eine Haftung gem. § 839a BGB, dass die gerichtliche Entscheidung auf dem fehlerhaften Gutachten beruhe. Ein Schaden könne allenfalls für die Zeit zwischen der Entscheidung des Amtsgerichts Stadt2 (Baden-Württemberg) und dem behaupteten Vergleichsschluss bestehen. Da jedoch der Inhalt des Vergleichs nicht bekannt sei, sei nicht klar, inwiefern die erstinstanzliche Entscheidung von diesem Vergleich abweiche. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass das Gutachten schwerwiegende Unrichtigkeiten aufweise. Es sei nicht deshalb unrichtig, weil der Beklagte als Psychiater ein psychologisches Gutachten erstellt habe. § 163 FamFG lasse die Erstellung eines Gutachtens auch durch einen Psychiater zu. Der Beklagte verfüge über die Voraussetzungen, auch soweit die Mindestanforderungen 2019 herangezogen würden.

Auch sei das Gutachten nicht unrichtig, weil er eine weitere Psychiaterin zur Erstattung des Gutachtens herangezogen habe. Der Beklagte habe das Gericht hierüber informiert und es habe keine Einwände hiergegen gegeben. Auch habe der Beklagte eine eigene Exploration durchgeführt, wie sich dem Gutachten entnehmen lasse.

Unrichtige Tatsachenfeststellungen in dem Gutachten oder das Ziehen falscher Schlussfolgerungen aus einer vermeintlichen Voreingenommenheit seien nicht ersichtlich. Auch soweit der Kläger gerügt habe, dass das Gutachten nur auf eine Quelle verweise, führe dies nicht zur Annahme der Unrichtigkeit des Gutachtens, da jedenfalls kein grob fahrlässiges Handeln des Beklagten ersichtlich sei. Angesichts der Fülle der Fachliteratur sei die Reduktion des Literaturverzeichnisses auf ein angemessenes Maß zulässig.

Ein Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO stehe dem Kläger nicht zu, da ein solcher durch § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG ausgeschlossen sei. Auch komme die Löschung seiner personenbezogenen Daten im Hinblick auf Art. 17 Abs. 3 lit. b nicht in Betracht.

Der Kläger hat gegen das ihm laut Empfangsbekenntnis am 30.04.2025 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 02.05.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 12.05.2025 mit Schriftsatz vom 11.07.2025 begründet. Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag führt der Kläger aus, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Außerdem beständen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung.

Entgegen dem gerichtlichen Auftrag habe der Beklagte ein kinderpsychiatrisches Gutachten erstellt, das nicht den Mindestanforderungen für Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen entspreche.

Das Gutachten sei in weiten Teilen auf eine dritte Person ausgelagert worden, die nicht als Gutachterin bestellt worden sei. Auch sei der Beweisbeschluss nicht entsprechend geändert worden. Die Auslagerung sei ohne Zustimmung erfolgt und die Bearbeitungsteile seien im Gutachten nicht kenntlich gemacht. Es seien keine wesentlichen Ausführungen durch den Beklagten gemacht worden, so dass er das Gutachten nicht habe unterschreiben können. Das Landgericht habe verkannt, dass Frau B nicht Hilfsperson, sondern eigenverantwortliche Gutachterin gewesen sei. Schon aus diesem Grund seien die Ergebnisse nicht verwertbar.

Das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass aus seiner Sicht der Ausgang des Verfahrens am Oberlandesgericht Stuttgart relevant sei. Es sei nicht richtig, fehlende Informationserhebung und Literaturverzeichnis als nicht grob fahrlässig anzusehen. Die Gesprächsführung sei nicht unvoreingenommen erfolgt. Auch enthalte das Gutachten keine ausreichend geklärten Anknüpfungstatsachen.

Der Kläger hat in der Berufungsbegründung einerseits vorgetragen, der Vergleich in der 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht basiere nicht auf dem Gutachten. Andererseits hat der Kläger vorgetragen, der Vergleich basiere auf dem Gutachten insoweit, als das Oberlandesgericht zwar das Gutachten nicht habe nachvollziehen können und die Einholung weiterer Gutachten beabsichtigt habe, die Eltern dann aber unter dem Eindruck der weiteren Belastungen in einen Vergleich geführt habe.

Es stelle sich die Frage, ob § 839a Abs. 3 BGB in Verfahren nach § 26 FamFG Anwendung finden könne. Es handle sich bei § 839a Abs. 3 BGB nicht um einen Haftungsausschluss, sondern um eine Ausgestaltung der Schadensminderungspflicht.

Jedenfalls liege eine Schädigung i. S. des § 826 BGB vor. Dem Beklagten sei es ausschließlich darum gegangen, den Umgang des Klägers mit dem Kind zu beschränken und den Kläger für seine Gespräche mit der Presse zu bestrafen.

Auch sei entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Auskunft und Löschung seiner durch den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten gegeben.

Der Kläger hat angekündigt, beantragen zu wollen,

  1. die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2025 aufzuheben sowie,

  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.306,82;

  3. des Weiteren den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von € 1.920,00 für Honorarausfall zu zahlen;

  4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen zu geben: die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der betroffenen personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 der DSGVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;

  5. den Beklagten zu verurteilen, die folgenden unwahren Tatsachen aus seinem Gutachten zu löschen oder zu ergänzen und das Gutachten insoweit zu berichtigen:

  • Am OLG Frankfurt gab es kein Umgangsverfahren; entsprechende Aussagen des bzw. der Sachverständigen sind falsch. Einen Beschluss des OLG gibt es nicht.

  • Aus den Verfahren in Stadt1 (Hessen) und in Stadt2 (Baden-Württemberg) ergibt sich die Notwendigkeit, Verfahren durch den Vater zu führen und zu prüfen; objektiv falsche Aussagen sind belegt, so dass auch diese Verfahren hätten geprüft werden müssen.

  • Aus Unterhalts- und Zwangsmittelverfahren ergibt sich eine nicht kindswohlorientierte Entscheidungsfindung der Mutter.

  • Es hat kein Gespräch zwischen Verfahrensbeistand und Vater stattgefunden.

  • Umgangsbehinderungen und -ausfälle wurden auch vor der Interaktionsbeobachtung nicht berücksichtigt.

  • Umgangskapazitäten des Jugendamtes stehen im Widerspruch zum Wohl des Kindes und wurden nicht berücksichtigt.

  • Der Ort der Kita in Gemeinde1 ergibt sich bereits aus dem Anhörungsprotokoll des dritten Verfahrens und ist daher bekannt; die gespielte Ängstlichkeit der Mutter ist daher erfunden, dies wurde nicht berücksichtigt.

  • Die Rückmeldung von der Verfahrensbeiständin C wurde nicht berücksichtigt.

  • Es liegt eine Bindungstoleranz des Vaters vor, Tatsachen hierzu wurden nicht erhoben.

  • Lokale und personale Kontinuität wurde nicht durch den Vater in Frage gestellt, dieser fährt körperlich wie finanziell belastende lange Strecken für den Umgang; dies wurde nicht berücksichtigt.

  • Die Behauptung, der Vater beabsichtige perspektivisch mehrtägige Umgänge in Stadt1 (Hessen), sind von ihm nicht ausgeführt; es werden wohl Aussagen Dritter (D vom Jugendamt) dem Vater ungeprüft zugeschrieben; auch das Jugendamt führt keine Kommunikation mit dem Vater, so dass solche Quellen schlicht falsch sein müssen; dies wurde nicht richtig berücksichtigt.

  • Der Vater hat bereits seine drei Geschwister betreut und mit erzogen, was erfolgreich war, als Anknüpfungstatsache in das Gutachtensergebnis aber keinen Eingang findet.

  • Die unstreitige häusliche Gewalt der Mutter gegen den Vater findet in das Gutachtensergebnis keinen Eingang.

  • Die Erziehungsfähigkeit der Mutter wurde nur am Anfang, nicht aktuell in Frage gestellt; die Berücksichtigung von Tatsachengrundlagen ist daher sehr subjektiv und einseitig, jedenfalls unvollständig.

  • Fehlende Schweigepflichtentbindung durch die Mutter wurde nicht durch andere Informationsquellen kompensiert, obgleich von den Sachverständigen hier eine Erheblichkeit angenommen wurde.

  • Negative Auswirkungen von Kindesentfremdung wurden nicht berücksichtigt.

Der Beklagte hat angekündigt, beantragen zu wollen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und in Vertiefung dessen aus, das Landgericht habe zu Recht den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sei ein Vergleich geschlossen worden, wobei das Gutachten des Beklagten nicht Grundlage des Vergleichs gewesen sei, als verspätet zurückgewiesen. Der Beklagte habe sich diesen Vortrag hilfsweise zu eigen gemacht. Eine Kausalität sei damit ausgeschlossen. Im Übrigen habe der Kläger kein Rechtsmittel gegen das Gutachten eingelegt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die statthafte sowie form- wie fristgerecht und auch im Übrigen noch zulässig eingelegte Berufung des Klägers wird als offensichtlich nicht begründet nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) zum Nachteil des Beklagten beruht und die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

  1. Die Zulässigkeit der Berufung dürfte gegeben sein, die Berufungsbegründung entspricht gerade noch den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO.

  2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht begründet ist.

a) Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitert am Fehlen der Voraussetzungen des § 839a BGB.

§ 839a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein unrichtiges gerichtliches Gutachten Eingang in eine gerichtliche Entscheidung gefunden hat und dass hierdurch ein Schaden entstanden ist. Dabei ist ein Gutachten unrichtig, wenn es bezüglich der zu beurteilenden Frage nicht der objektiven Sachlage entspricht, insbesondere wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder wenn es aus dem Sachverhalt falsche Schlüsse zieht. Hinzukommen muss, dass die Erstattung des Sachverständigen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig gewesen ist (Sprau in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., 2025, § 839a BGB Rn. 4; Wagner in: MüKo, BGB, 9. Aufl., 2024, § 839a BGB Rn.18).

Maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer auf einem unrichtigen Gutachten im Sinne des § 839a BGB beruhenden gerichtlichen Entscheidung ist nur die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung (OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009 - 4 U 26/09, DS 2010, S. 32). Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Landgerichts, wonach die erstinstanzliche Entscheidung davon separat zu sehen ist.

Nachdem der Kläger gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt2 (Baden-Württemberg) vom 28.01.2022 (Anlage K3, Anlagenband) Beschwerde eingelegt hatte, ist maßgeblich die Entscheidung des Oberlandesgerichts bzw. der, wie vom Kläger behauptet, das Verfahren vor dem Oberlandesgericht abschließende Vergleich. Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht diesen Vortrag hätte zulassen oder den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er zu dem Abschluss des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht, der immerhin in 2023 stattgefunden haben soll, vorzutragen habe. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers besteht kein Anspruch. Ist ein Verfahren, in dem ein Sachverständigengutachten erstellt wurde, durch Vergleich beendet worden, findet § 839a BGB keine unmittelbare Anwendung, allerdings ist eine analoge Anwendung nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs entgegen der Gesetzesbegründung (BT-Drs.14/7752. S. 28) möglich, da andernfalls dem Sinn und Zweck des Gesetzes nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht Genüge getan würde (BGH, Urteil vom 25.06.2020 - III ZR 119/19, NJW 2020, S. 2471, 2472). Dies gilt danach auch dann, wenn Vergleich erst in der Berufungsinstanz zustande kommt.

Wurde ein Verfahren durch einen Vergleich beendet, muss nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, um den Tatbestand des § 839a BGB zu erfüllen, die Partei den Prozess unter dem Eindruck des unrichtigen Gutachtens beendet haben (BGH a.a.O., S. 2473). Dieser Auffassung hat sich die herrschende Meinung in der Literatur mittlerweile angeschlossen (Bohlsen in: BeckOK, BGB, Stand 01.06.2025, § 839a BGB Rn. 50; Wagner in: MüKo, BGB, 9. Aufl., 2024, § 839a BGB Rn. 28).

Die analoge Anwendbarkeit des § 839a BGB auf den Prozessvergleich führt indes nicht zur Annahme einer Haftung des Beklagten. Erforderlich wäre hierzu, dass der Kläger eine psychisch vermittelte Kausalität substantiiert vorbringt und ggf. beweist (vgl. BGH, a.a. O., S. 2474). Dies hat der Kläger nicht getan.

Erstinstanzlich hat er explizit vortragen lassen, dass das streitgegenständliche Gutachten nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei, und dies in der mündlichen Verhandlung wiederholt.

Angesichts dieser Äußerung insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er damit insgesamt zu erkennen gegeben, dass das streitgegenständliche Gutachten und der Abschluss des Vergleichs in keinem Kausalzusammenhang stehen. Soweit er nunmehr zweitinstanzlich zum einen vorträgt, der vor dem Oberlandesgericht geschlossene Vergleich basiere nicht auf dem Gutachten, zum anderen aber ausführt, der Vergleich vor dem Oberlandesgericht basiere auch auf dem Gutachten insoweit, als das Oberlandesgericht zwar das Gutachten nicht habe nachvollziehen können und die Einholung eines weiteren Gutachtens beabsichtigt habe, die Eltern dann aber unter dem Eindruck der weiteren Belastungen in einen Vergleich geführt habe, ist dies widersprüchlich. Zudem wäre dieser Vortrag - selbst wenn das Landgericht das Vorbringen zum Abschluss des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart berücksichtigt hätte bzw. hätte berücksichtigen müssen - gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da angesichts des erstinstanzlichen Bestreitens der Kausalität durch den Beklagten nicht ersichtlich ist, warum der Kläger diese Behauptung nicht bereits erstinstanzlich hätte vortragen können. Hinzu kommt, dass diese Behauptung zum substantiierten Darlegen einer psychisch vermittelten Kausalität nicht genügt, weil nach dem Vortrag des Klägers das Gutachten durch das OLG Stuttgart gerade als unzureichend angesehen wurde und somit nicht seine Fehlerhaftigkeit, sondern der zu erwartende Aufwand einer neuen Begutachtung Grund für den Vergleichsschluss gewesen sein soll. Ferner ist nicht dargelegt, inwiefern das Gutachten einen konkreten Einfluss auf den Inhalt des Vergleichs hatte.

b) Außerdem scheitert ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und Ersatz von Kosten aus § 839a BGB, da der Kläger den auch bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrang des Primärrechtsschutzes (§ 839a Abs. 2, 3 BGB) nicht beachtet hat. Dabei kommen nach der Rechtsprechung solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das als fehlerhaft behauptete Gutachten selbst richten und bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Dazu sind insbesondere Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens, Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden und formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen Gutachtens zu zählen (BGH BauR 2007, S. 1774, NJW-RR 2006, 1454; OLG München, Beschluss vom 29.06.2012 - 1 U 943/12, BeckRS 2012, 14834; Wagner in: MüKo, BGB, 9. Aufl., 2024, § 839a BGB Rn. 44). Der anwaltlich vertretene Kläger hat hierzu weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen. Der Beklagte hat dies bereits unter expliziter Ausführung und Bezugnahme auf diese Rechtsprechung in der Klageerwiderung gerügt und in der Duplik vom 14.02.2023 und im Schriftsatz vom 16.2.2024 wiederholt. Der Kläger hat sich mit der Frage des § 839a Abs. 3 BGB in der Replik auseinandergesetzt und auf die Einlegung der Beschwerde beim Oberlandesgericht Bezug genommen. Dass er konkrete Maßnahmen gegen das von ihm als unrichtig bezeichnete Gutachten des Beklagten vor dem Amtsgericht Stadt2 (Baden-Württemberg) eingeleitet hat, hat er indes nicht vorgetragen. Ein Hinweis gem. § 139 ZPO war damit weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich erforderlich.

Soweit sich aus der Entscheidung des Amtsgerichts Stadt2 (Baden-Württemberg) vom 28.01.2022 ergibt, dass der Kläger den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt hat, ist dies kein diesen Erfordernissen entsprechender Behelf, da ein solcher sich nicht gegen das Gutachten, sondern gegen die Person des Gutachters richtet (Wagner in: MüKo, BGB, 9. Aufl., 2024, § 839a BGB Rn. 44).

Auch kann der Kläger mit dem zweitinstanzlich gehaltenen Vortrag, § 839a Abs. 2, 3 BGB sei im Hinblick auf § 26 FamFG nicht anzuwenden, da eine Partei keine Möglichkeit habe, "…eine Beweisaufnahme zu erzwingen…" (Bl. 45 eA OLG), nicht durchdringen. Zum einen kann eine Beweisaufnahme auch im Zivilverfahren, das nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt, nicht "erzwungen" werden. Zum anderen verkennt dies trotz der eindeutigen Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung, dass auch im Verfahren nach FamFG Einwendungen gegen ein Gutachten und hierauf hinwirkende Anträge gestellt werden können.

Auf die seitens des Klägers vorgebrachten inhaltlichen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten kommt es angesichts der obigen Ausführungen nicht an.

  1. Soweit der Kläger sich auf § 826 BGB stützt, ist der Anwendungsbereich durch § 839a BGB ausgeschlossen (BT-Drs. 14/7752, S. 28; BGH, Urteil vom 25.06.2020 - III ZR 119/19, NJW 2020, S. 2471, 2472 Rn. 11; Wagner in: MüKo, BGB, 9. Aufl., 2024, § 839a BGB Rn. 6).

  2. Auch besteht kein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ein solcher ist, so er bestände, jedenfalls durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Ein Auskunftsanspruch erlischt grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Maßgeblich ist die ggfs. konkludente Erklärung des Auskunftsschuldners, die Auskunft sei vollständig. Ob die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen (BGH, Urteil vom 15.6.2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, S. 2726, 2727).

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.06.2024 erklärt, dass sich sämtliche Daten, Namen, Adressen und Geburtsdaten der Beteiligten aus dem Verfahren vor dem AG Stadt2 (Baden-Württemberg) (Az. …) nebst den beigezogenen Verfahren … und … ergeben, dem Kläger bekannt seien und dass weitere Daten vom Beklagten weder gesichtet noch gespeichert wurden. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass die von ihm diesbezüglich erteilte Auskunft vollständig ist und dem Kläger aus dem Verfahren vor dem AG Stadt2 (Baden-Württemberg) die erhobenen Daten bekannt sind. Dem ist der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich entgegengetreten.

Im Übrigen steht dem Anspruch auch § 34 Abs. 2 Ziff. 2a) BDSG entgegen, dessen Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 2b BDSG eröffnet ist.

Gem. § 34 Abs. 1 Ziff. 2 a) BDSG besteht ein Auskunftsrecht nach § 15 DSGVO nicht, wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen sind. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, ist er gem. § 10 Abs. 3 MBO-Ärzte verpflichtet, die Daten 10 Jahre lang aufzubewahren. Gleichzeitig ist er auf Grund seiner Schweigepflicht verpflichtet, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verarbeitung der Daten zu sichern. Die Frage des Aufwands, den die Auskunftserteilung erfordert, ist in das Verhältnis zum Interesse des die Auskunft Beanspruchenden zu setzen und umso geringer, als das Informationsinteresse der betroffenen Person durch die Auskunft über die Primärdaten erfüllt ist (Werkmeister in: Gola/Heckmann, DSGVO, 3. Aufl., 2022 § 34 BDSG Rn. 15, Golla in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl., 2024, § 34 BDSG Rn. 15). Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat die Primärdaten nach dem Vortrag des Beklagten erhalten.

  1. Ein Anspruch nach § 17 DSGVO besteht nicht. Abgesehen davon, dass die Behauptungen nicht substantiiert vorgetragen wurden, ist ein solcher gem. § 17 Abs. 3 b DSGVO ausgeschlossen. Nach dieser Regelung besteht kein Recht auf Löschung, wenn die Verarbeitung der Daten erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung erfordert, oder zu Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Das ist vorliegend, wie unter 4. ausgeführt, der Fall.

Ein Anspruch aus § 35 BDSG besteht ebenfalls auf Grund der Subsidiarität nicht.

III.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen 3 Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen. Der Senat regt - auch im Kosteninteresse - die Prüfung an, ob das Rechtsmittel zurückzunehmen sein könnte, was eine jeweilige Ersparnis von zwei Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von € 66.920,00 zur Folge hätte, vgl. Nr. 1222 KV GKG

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