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L 3 U 176/25•Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, 2026-05-19, L 3 U 176/25
L 3 U 176/25Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 319 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: L 3 U 176/25
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0519.L3U176.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Pressemitteilung unter https://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de
Verfahrensgang
vorgehend SG Kassel, 7. August 2025, S 4 U 7/24 , Urteil nachgehend BSG Kassel, B 2 U 9/26 R
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. August 2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 3. August 2022 als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
Der Kläger ist als Programmierer bei der C. GmbH in sog. „Flex-Arbeit“ beschäftigt, welche es ihm ermöglicht, an verschiedenen, von ihm frei wählbaren Orten zu arbeiten, und er wurde entsprechend technisch von seiner Arbeitgeberin ausgestattet. Der Kläger unterliegt keiner genauen Arbeitszeiterfassung (Vertrauensarbeitszeit). Gegenüber der Beklagten gab er an, seine Mittagspause üblicherweise zwischen 13 und 15 Uhr zu machen. Die genaue Uhrzeit sei von internen Familienabläufen und seinem Terminkalender abhängig. Er verbringe seine Mittagspause für gewöhnlich zu Hause in der Küche oder am Arbeitsplatz, wenn keine gemeinsame Mahlzeit möglich sei.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger nach unfallunabhängiger psychisch bedingter Krankheitsphase in der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit täglich sechsstündiger Arbeitszeit und arbeitete an diesem Tag zusammen mit einem Arbeits- und Teamkollegen, der ihn wieder einarbeiten sollte, im Wohnhaus des Kollegen auf der Terrasse. Die Arbeitszeit des Klägers begann an diesem Tag um 9:30 Uhr und hätte bis 15:30 Uhr dauern sollen; dies wurde seitens der Arbeitgeberin bestätigt. Gegen 13:50 Uhr verließ der Kläger das Haus, um für seinen Kollegen und sich einen Döner zu kaufen, der nach Angaben des Klägers während der Weiterarbeit am Arbeitsplatz hätte verzehrt werden sollen. Als der Kläger mit dem Essen gegen 14:10 Uhr zum Arbeitsort zurückkam, betrat er das in Hanglage gelegene Wohnhaus des Kollegen, ging die Treppe hinunter, um durch den Wohnbereich zur Terrasse zu gelangen und knickte auf der letzten Treppenstufe mit seinem rechten Fuß um. Bei der durchgeführten Gegenbewegung verdrehte er sich das rechte Knie und verspürte sofort starke Schmerzen. Er stellte sich umgehend bei dem Durchgangsarzt Dr. E. vor. Dieser diagnostizierte – nachdem die Röntgenuntersuchung keinen Hinweis auf eine frische knöcherne Läsion ergeben hatte – eine Kniegelenksdistorsion rechts. Im am 26. August 2022 durchgeführten MRT wurde u.a. eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt.
Mit Bescheid vom 15. November 2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 3. August 2022 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen „aus der gesetzlichen Unfallversicherung gem. §§ 26 ff. SGB VII“ ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Unfall nicht im inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit passiert sei. Die Wege von und zur Nahrungsaufnahme seien versichert, wenn sie bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit der Erhaltung der Arbeitskraft dienten. Dies gelte zwar auch für das Home-Office, allerdings nur, solange es sich um Wege zur Nahrungsaufnahme innerhalb des häuslichen Bereichs handele. Bei Wegen von Beschäftigten, die zum Zweck einer Nahrungsbeschaffung im Rahmen der Home-Office-Tätigkeit außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgten, handele es sich dagegen um private Wege, die nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst seien. Die finale Handlungstendenz des Klägers sei hier nicht auf die Aufnahme der versicherten Tätigkeit gerichtet gewesen, sondern auf das Einnehmen einer Mahlzeit. Ferner folge im Umkehrschluss aus § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dass bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden kein Anspruch auf eine Ruhepause bestehe.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass er sich im Unfallzeitpunkt auf direktem Weg zu seinem damaligen Arbeitsplatz innerhalb des Wohnhauses des Kollegen befunden habe. Es komme weder darauf an, dass er zu diesem Zeitpunkt einen Imbiss mit sich geführt habe noch, ob ihm eine Pause zugestanden habe. Die finale Handlungstendenz habe nicht der Aufnahme einer Mahlzeit, sondern der Aufnahme der Tätigkeit gedient.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2023 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlangten Voraussetzungen, unter denen das Zurücklegen eines Weges, um sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen, unter Versicherungsschutz stehe, lägen nicht vor. Weder habe die beabsichtigte Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit gedient, noch sei der Weg in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt gewesen, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII erfasse keine außerhäuslichen Wege zur Versorgung mit Essen und Getränken. Der Kläger habe seine Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme vielmehr aufgrund einer eigenwirtschaftlichen Motivationslage unterbrochen, um sich mit Nahrungsmitteln zu versorgen. In diesem Falle bestehe Versicherungsschutz erst wieder vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit am Arbeitsplatz an. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger seine Tätigkeit noch nicht wieder aufgenommen, da nach seinen eigenen Angaben die Handlungstendenz darauf ausgerichtet gewesen sei, den soeben gekauften Döner zu essen.
Dagegen hat der Kläger am 11. Januar 2024 bei dem Sozialgericht Kassel (im Folgenden: Sozialgericht) Klage erhoben und zunächst neben dem Ziel der Anerkennung des Ereignisses vom 3. August 2022 als Arbeitsunfall auch die Entschädigung „in gesetzlichen Umfang“ begehrt. Auf die Pausenregelung des ArbZG komme es vorliegend nicht an, da er sich während der stufenweisen Wiedereingliederung in einer Belastungserprobung befunden habe und jederzeit eine Pause habe machen dürfen, um den Genesungs- und Wiedereingliederungserfolg nicht zu gefährden. Zudem widerspricht der Kläger der Rechtsauffassung der Beklagten und meint, § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII regele doch gerade, dass der Versicherungsschutz in gleichem Umfang gewährt werde, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Im Wege der ergänzenden Auslegung dieser Norm sei der vorliegende Weg aufgrund der Gesamtumstände als versichert anzusehen. Keineswegs könne aber nach lebensnaher Betrachtungsweise von einer Unterbrechung der Tätigkeit im Rahmen der Widereingliederungsmaßnahme aufgrund einer „eigenwirtschaftlichen Motivationslage" ausgegangen werden.
Die Beklagte ist bei ihrer Rechtsauffassung geblieben und hält insbesondere die den Entscheidungen der Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 16. März 2023 – L 14 U 29/22) und Bayern (Urteil vom 15. Januar 2024 – L 3 U 168/23) zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden Fall für vergleichbar.
Mit Urteil vom 7. August 2025 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 3. August 2022 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Es handele sich nicht um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Denn der Unfall habe sich erst ereignet, als der Kläger mit seinem gekauften Imbiss für die Mittagspause bereits wieder an „seinen Arbeitsort“, das Wohnhaus des Arbeitskollegen, zurückgekehrt gewesen sei und die Außentür bereits durchschritten hatte. Hierbei handele es sich um einen „anderen Ort“ i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Die dortige Außentür begrenze insoweit die Reichweite des Versicherungsschutzes für Wegeunfälle; dieser umfasse nicht auch noch den Weg zur Erreichung des konkreten Arbeitsplatzes. Versicherungsschutz habe allerdings nach den Grundsätzen über den sogenannten Betriebswegeunfall bestanden, den der Kläger hier an einem „anderen Ort“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII erlitten habe. Maßgebend sei, mit welcher Handlungstendenz der Kläger die konkrete unfallbringende Verrichtung ausgeführt habe. Insoweit sei vorliegend bei der unfallbringenden Verrichtung, dem Hinabgehen der Treppe, von einer gespaltenen Handlungstendenz (mit gemischter Motivationslage) auszugehen, wobei diese jedenfalls auch wesentlich betrieblichen Zwecken gedient habe. Die Abgrenzung sei danach vorzunehmen, ob der Versicherte die konkrete Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz finde. Dies sei vorliegend anzunehmen. Der Kläger habe nach seinen glaubhaften Angaben nicht nur vorgehabt, den Döner zu essen – was im Übrigen jedoch auch dem Erhalt seiner Arbeitskraft gedient hätte –, sondern dabei zugleich auch seine Arbeitstätigkeit fortzusetzen. Die Regelungen des ArbZG stünden der Annahme eines versicherten Betriebsweges nicht entgegen. Die freie Gestaltung der Erbringung der Arbeitsleistung und auch der Pausen bedingten lediglich eine genauere Prüfung der tatsächlich vorliegenden Umstände im jeweils vorliegenden Einzelfall, stünden jedoch nicht allgemein betrieblich motivierten Handlungstendenzen entgegen.
Gegen das der Beklagten am 7. Oktober 2025 zugestellte Urteil hat diese am 15. Oktober 2025 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt und die Auffassung vertreten, dass mangels versicherungsbezogener Handlungstendenz kein Arbeitsunfall vorliege. Das Umknicken auf der Treppe habe sich nicht während der eigentlichen versicherten Tätigkeit des Klägers ereignet und es habe sich auch nicht um einen versicherten Wegeunfall gehandelt. Der Kläger habe auch keinen (mit-)versicherten Betriebsweg zurückgelegt. Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office seien keine Betriebswege, weil sie nicht im unmittelbaren betrieblichen Interesse vorgenommen würden. Allein der Umstand, dass ein Versicherter darauf angewiesen sei, die Treppe zu benutzen, um seiner Beschäftigung überhaupt nachgehen zu können, vermöge das unmittelbare Betriebsinteresse nicht zu begründen. Auch nach den zu Tätigkeiten mit gespaltener Handlungstendenz entwickelten Grundsätzen ergäbe sich insoweit keine andere Beurteilung. Es sei durchaus fraglich, ob der Kläger, wenn man sich die private Motivation hinwegdenke, zum konkreten Zeitpunkt des Ereignisses ebenfalls die Treppe hinabgestiegen wäre. Die in diesem Zeitpunkt konkret ausgeübte Handlung des Treppenhinabgehens mit einem gekauften Imbiss stelle keine Verrichtung dar, die im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt gewesen sei. Bei Wegen zur Besorgung von Lebensmitteln fehle es bei der Tätigkeit im Home-Office – anders als bei Ausübung der Tätigkeit auf der Betriebsstätte – an der aus der Anwesenheitspflicht sich ergebenden Verknüpfung mit der Betriebstätigkeit. Der Arbeitgeber habe nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung zudem nicht die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken zu verantworten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. August 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das bei Klageerhebung schriftsätzlich formulierte allgemeine Leistungsbegehren, welches bereits in der mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht am 7. August 2025 nicht mehr aufrechterhalten worden ist, nicht Gegenstand des Berufungsrechtszugs ist.
Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig. Auch unter Anwendung der vom BSG entwickelten Grundsätze handele es sich um einen Betriebsweg, da er sich unmittelbar auf seinem Weg zum Arbeitsplatz befunden habe und der Weg damit im unmittelbaren betrieblichen Interesse vorgenommen worden sei. Denke man den Transport des Essens, welches nebenbei während der Fortsetzung der Arbeit verzehrt werden sollte, an den Arbeitsplatz weg, komme man zwangsläufig zu diesem Ergebnis. Man könne den Transport des Essens durch jede sonstige Handlung ersetzen, wie z. B. den Rückweg von der Toilette. Maßgeblich in dem Kontext sei nämlich, dass die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt gewesen sei. Das sei vorliegend durch das Hinabgehen der direkt zum Arbeitsplatz führenden Treppe der Fall gewesen.
Der Senat hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den näheren Umständen der Einarbeitung in der stufenweisen Wiedereingliederung und am 3. August 2022 ergänzend befragt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren das Urteil des Sozialgerichts, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2023 aufgehoben und gemäß dem Antrag des Klägers festgestellt wurde, dass dieser am 3. August 2022 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
In der Sache stand dem Kläger insoweit ein Wahlrecht zu, ob er den Anspruch mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2, § 56 SGG) oder mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) geltend machen wollte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R – juris Rn. 12, erkennender Senat, Urteil vom 7. Februar 2023 – L 3 U 213/21).
Die Klage ist indes unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat am 3. August 2022 keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten.
Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liegen nicht vor. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Aufgrund der dünnen Regelungsdichte in der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Umfang des Unfallversicherungsschutzes im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geprägt (vgl. Spellbrink/Karmanski in SGb 2021, 461): Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 7/17 R –, juris Rn. 8 m.w.N.). Unerheblich für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; st. Rspr.; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.).
Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden müssen im Vollbeweis – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge (Kausalität) genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (st. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn. 13 m.w.N).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, der am 18. Juni 2021 in Kraft getreten ist, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird. Tätigkeitsort im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ist ebenso wie bei § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII der Ort, an dem die nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherte Person ihre den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit vereinbarungsgemäß tatsächlich verrichtet. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt klar, dass dies – abweichend von der Betriebsstätte – auch ein auswärtiger Einsatzort außerhalb des Betriebsgeländes sein kann, wo der Versicherte eine versicherte Tätigkeit zu verrichten hat. Tätigkeitsort im Sinne dieser Vorschrift kann somit z.B. auch der eigene häusliche Bereich sein, wenn es sich um einen durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bestimmten (zusätzlichen) Arbeitsort handelt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R – juris Rn. 20 zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Auch der Beschäftigungsort Home-Office kann somit nach Durchschreiten der Außentür des eigenen Wohnbereichs der Ausgangs- oder Zielpunkt eines versicherten Weges im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sein, wenn der Weg in innerem/sachlichem Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit steht. Entsprechendes gilt für jeden anderen Tätigkeitsort im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wie vorliegend das Wohnhaus des Arbeitskollegen, bei dem der Kläger am Unfalltag auf der Terrasse arbeitete.
Türen innerhalb eines Betriebsgebäudes oder einer Wohnung kommt hingegen keine generelle Abgrenzungsfunktion des versicherten zum unversicherten Bereich zu. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BSG erfüllt allerdings eine Außentür bei Wegen im Sinne von § 8 Abs 2 SGB VII – anders als bei Betriebswegen im Sinne von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII - aus Gründen der Rechtssicherheit und möglichst einheitlichen Rechtsprechung diese Abgrenzungsfunktion (BSG, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 11/23 R, Rn. 19 m.w.N.).
Im Rahmen der Prüfung des sachlichen bzw. inneren Zusammenhangs ist es erforderlich, dass das Verhalten/die Verrichtung des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat – hier das Hinabsteigen der Treppe, bei dem der Kläger umgeknickt und sich das Knie verdreht hat –, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Eine Verrichtung ist jedes konkrete, räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Es ist auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste Handlungssequenz abzustellen. Maßgeblich für die Bewertung des inneren Zusammenhangs zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ist grundsätzlich die objektivierte Handlungstendenz. Danach lässt sich der sachliche Zusammenhang bejahen, wenn das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv – zumindest wesentlich auch – auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit gerichtet ist. Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 11/23 R – m.w.N.). Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, wobei die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung im Vollbeweis nachgewiesen sein müssen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 13 m.w.N.). Für die Wertentscheidung wird untersucht, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 13; LSG Darmstadt, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 125/15 – juris Rn. 23). Hierbei sind der Schutzzweck der Norm, deren Einbettung in die Gesamtrechtsordnung sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung, insbesondere die Regelungen über die Haftungsbeschränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (§§ 104 ff SGB VII) zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auch kausale Kriterien wertentscheidend sein sowie gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aspekte einfließen (BSG z.B. Urteil vom 17. Juni 2025 – B 2 U 6/23 R).
Es gibt verschiedene Fallgruppen der Handlungstendenz. Bei der Beschäftigung unmittelbar dienlichen Verrichtungen (Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis) ist der erforderliche innere Zusammenhang stets gegeben. Zudem kommen fremdnützige Verrichtungen ohne Beschäftigungsverhältnis (Wie-Beschäftigte) in Betracht, für die dasselbe gilt wie für echte Beschäftigungsverhältnisse. Privatnützige Verrichtungen sind prinzipiell nicht gesetzlich unfallversichert. Darüber hinaus gibt es Verrichtungen mit gespaltener Handlungstendenz/ gemischter Motivationslage und gemischte Tätigkeiten. Da im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entweder Versicherungsschutz in vollem Umfang oder aber gar nicht gewährt wird („Alles-oder-Nichts-Prinzip“), sind Kriterien erforderlich, anhand derer in Fällen, in denen das Tätigwerden einer versicherten Person mehreren Zwecken dient, entschieden werden kann, ob die konkrete Verrichtung, die zum Schadensereignis geführt hat, zur versicherten Tätigkeit gehört oder aber unversichert ist. Das BSG hat aufgrund der bestehenden Unschärfe der Bezeichnungen in seiner Entscheidung vom 9. November 2010 (B 2 U 14/10 R) eine Neujustierung dieser zuletzt genannten Konstellation vorgenommen. Es verwendet seitdem bei einer einheitlichen Verrichtung, die lediglich zwei Handlungstendenzen zeigt, die Bezeichnung „Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz“. Dieser Begriff wird zum Teil synonym zu der Bezeichnung „gemischte Motivationslage“ verwendet, was in der Literatur teilweise kritisiert wird, da der Beweggrund für den Entschluss, tätig zu werden für die Bestimmung des inneren/sachlichen Zusammenhangs einer Verrichtung zur versicherten Tätigkeit unerheblich sei (vgl. G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 18.03.2026), Rn. 53)). Es ist zu unterscheiden: Lässt sich eine Verrichtung so in zwei Teile zerlegen, dass der eine Teil privaten Zwecken und der andere Teil dem Unternehmen zuzuordnen ist, so ist jeder Teil anhand der ihm eigenen Handlungstendenz gesondert zu betrachten. Zeigt hingegen eine einzige Verrichtung untrennbar zwei Handlungstendenzen, von denen die eine auf einen privaten und die andere auf einen versicherten Zweck gerichtet ist, dann liegt eine Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz vor. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt war. Sie braucht betrieblichen Zwecken hingegen nicht überwiegend zu dienen bestimmt gewesen zu sein. Die Abgrenzung ist vielmehr danach vorzunehmen, ob der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (BSG Urteile vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R, juris Rn. 24; 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R, juris Rn. 14 ff.; vgl. insg. G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 18.03.2026), Rn. 51 ff.).
Bei der Prüfung des inneren/sachlichen Zusammenhangs im Kontext mit der Nahrungsaufnahme ist insbesondere zu unterscheiden zwischen Unfällen auf dem Wege zur Nahrungseinnahme und Unfällen, die sich bei der Nahrungsaufnahme selbst ereignen (so etwa schon: BSG, Urteil vom 30. September 1964 – 2 RU 197/63 – juris Rn. 9). Die Nahrungsaufnahme selbst ist nach dem Schutzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2022 – B 2 U 5/20 R – juris Rn. 19), sondern dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen (eigennützige Tätigkeit) (st. Rspr., vgl.: BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R – juris Rn. 13 m.w.N.). Anders verhält es sich mit dem Weg, der im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme bzw. mit dem Besorgen der Nahrung zum alsbaldigen Verzehr zurückgelegt werden muss. Das Zurücklegen eines Weges durch einen Versicherten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen oder einzunehmen, ist grundsätzlich versichert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn. 30 m.w.N.) und zwar unabhängig davon, ob der Weg auf dem Betriebsgelände zurückgelegt wird (dann Betriebsweg) oder den Versicherten von diesem herunter durch den öffentlichen Verkehrsraum (etwa zu einer Gaststätte, der eigenen Wohnung oder zu einem Kiosk/ Lebensmittelgeschäft) führt (vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R – juris Rn. 20; vom 27. April 2010 – B 2 U 23/09 R – juris Rn. 15; vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R – juris Rn. 14; vom 24. Februar 2000 – B 2 U 20/99 R – juris Rn. 19; vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 5/89 – juris Rn. 13; ebenso für die Wege zum Aufsuchen der Toilette: BSG, Urteile vom 30. März 2017 – B 2 U 15/15 R – juris Rn. 17 und vom 30. Juli 1971 – 2 RU 200/69 – juris Rn. 18). Dieser Versicherungsschutz wird damit begründet, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist: Zum einen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit – im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit – der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit (Handlungsziel). Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten (Betriebsbedingtheit). Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, wird der wesentliche innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn. 30). Für den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Erwerb von Lebensmitteln ist dabei entscheidend, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr – ggfs. am Arbeitsplatz – erworben werden, während Wege, die zurückgelegt werden, um Lebensmittel für den häuslichen Bereich zu erwerben, unversichert bleiben (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R – juris Rn. 27 zum Aufsuchen eines Fischgeschäfts auf dem Weg nach der Arbeit; LSG Darmstadt, Urteil vom 24. März 2015 – L 3 225/10 – juris Rn. 23).
Diese Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls sind vorliegend nicht erfüllt.
Der Kläger war zwar als Beschäftigter am 3. August 2022 kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII abstrakt-generell gesetzlich unfallversichert. An diesem Versicherungsstatus änderte auch die zu dieser Zeit durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nichts.
Das erlittene Verdreh-Trauma des rechten Kniegelenks aufgrund des vorangegangenen Umknickens mit dem Fuß erfüllt auch die Voraussetzung einer zeitlich begrenzten Einwirkung von außen auf seinen Körper und stellt damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar. Denn das in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorausgesetzte Merkmal des von außen einwirkenden Ereignisses dient rechtlich dazu, Gesundheitsschäden aus innerer Ursache oder absichtlich herbeigeführte von unfallmäßigen Schädigungen abzugrenzen. Dementsprechend ist der Begriff des äußeren Ereignisses weit und meint nicht nur ein passiv erlittenes Geschehen in Richtung des Körpers, sondern umfasst auch vom Körper ausgehende Aktivitäten, die auf die Außenwelt treffen, sofern sie auf einwirkenden Widerstand treffen. Auch alltägliche Abläufe wie körpereigene Bewegungen beim Heben, Schieben, Laufen usw. können ein Unfallereignis darstellen, insbesondere, wenn sie durch einen äußeren Vorfall herbeigeführt oder beeinflusst werden und dadurch ungeplant und unkoordiniert werden (vgl. BeckOGK-Ricke/Kellner, SGB VII, § 8 Rn. 39f., beck-online). Vorliegend ist durch das Umknicken mit dem rechten Fuß eine Störung des Bewegungsablaufs eingetreten, die zu der Gegenbewegung mit dem rechten Knie und dessen unkoordinierten Verdrehen geführt hat.
Dieses Unfallereignis hat auch zu einem die körperliche Unversehrtheit des Klägers verletzenden Gesundheitserstschaden (Kniegelenksdistorsion rechts mit Partialruptur des vorderen Kreuzbandes) geführt, so dass auch die Unfallkausalität und die haftungsbegründende Kausalität gegeben sind.
Es fehlt jedoch am inneren/sachlichen Zusammenhang zwischen der maßgeblichen Verrichtung und der versicherten Tätigkeit. Als Verrichtung im Sinne eines von außen beobachtbaren Handelns an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ist vorliegend auf das Hinabsteigen der Treppe nach Rückkehr vom Mittagessenseinkauf abzustellen, bei dem der Kläger mit dem Fuß umgeknickt ist und sich das Knie verdreht hat. Denn hierbei handelt es sich um die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste Handlungssequenz.
Hierbei handelt es sich nicht um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da sich der Unfall erst nach Durchschreiten der Außentür zum Wohnhaus des Arbeitskollegen ereignete, in dem sich am Unfalltag der Arbeitsplatz des Klägers befand. Wegeunfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 SGB VII wäre unter Zugrundelegung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur für den von dem Kläger zurückgelegten Weg außerhalb des Wohnhauses des Kollegen (Hinweg zum Dönerladen nach Durchschreiten der Wohnhaus-Außentür und Rückweg vom Dönerladen bis zum Durchschreiten der Wohnhaus-Außentür) in Betracht gekommen. Türen innerhalb des Wohnhauses, wie etwa die Terassentür, hinter der sich der konkrete Arbeitsplatz des Klägers befand, kommt aus den oben dargestellten Gründen insoweit keine Abgrenzungsfunktion zu.
Auch Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII kommt mangels inneren/sachlichen Zusammenhangs nicht in Betracht. Bei der maßgeblichen Tätigkeit war die objektivierte Handlungstendenz des Klägers nicht auf die Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestands als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gerichtet, da sie nicht seiner Beschäftigung als Programmierer im Sinne der Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht unmittelbar diente. Eine dienstliche Veranlassung für den Kläger, mit dem Mittagessen die Treppe auf die Terrasse hinabzusteigen, bestand nicht. Der Kläger hatte vielmehr seine Tätigkeit als Beschäftigter nicht nur unwesentlich unterbrochen. Denn zwischen der Ausübung der versicherten Tätigkeit als Beschäftigter und der Rückkehr vom Mittagessenseinkauf lag eine deutliche zeitliche und räumliche Zäsur. Es besteht auch grundsätzlich keine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen. Etwas anderes gilt bei einem bereits arbeitsunfähigen Arbeitnehmer. Ihm wird aufgrund seiner Treue- und Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber abverlangt, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, und alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Ein pflichtwidriges Verhalten liegt daher vor, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R – unter Verweis auf BAG vom 2. März 2006 - 2 AZR 53/05). Vorliegend war der Kläger zwar aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Unfallzeitpunkt arbeitsunfähig und befand sich in stufenweiser Wiedereingliederung. Unabhängig davon, ob man den vorliegend streitgegenständliche Mittagessenskauf und das geplante gemeinsame Essen mit dem Kollegen für die Genesung des Klägers als förderlich ansehen kann, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Verpflichtung ausgegangen sein könnte und seine Handlungstendenz auf deren Erfüllung gerichtet gewesen wäre.
Zwar hätte es für den Kläger theoretisch auch andere Gründe geben können, sich an diesem Arbeitstag im Haus des Kollegen über die Treppe zu bewegen – etwa benötigte Arbeitsmaterialien zu holen –, welche der Erfüllung einer Dienstpflicht gedient hätten, maßgeblich ist aber allein die tatsächlich im Unfallzeitpunkt durchgeführte Verrichtung mit der diesbezüglichen Handlungstendenz und nicht eine hypothetische Alternative.
Die Verrichtung des Klägers stand auch nicht in einem hinreichend mittelbaren Zusammenhang mit seiner versicherten Beschäftigung als Programmierer.
Weder wenn man von lediglich einer Handlungstendenz bei der vorliegend maßgeblichen Verrichtung „Hinabsteigen der Treppe“, nämlich in Form des Zurücklegens des Weges zur Nahrungsaufnahme, ausgeht noch im Falle einer „gespalteten Handlungstendenz“, wenn man es unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers als erwiesen ansehen würde, dass er während des Döneressens gleichzeitig habe weiterarbeiten wollen, ist der innere Zusammenhang zu bejahen.
Die auf den Weg zur Nahrungsaufnahme bezogene Handlungstendenz ist vorliegend jedenfalls als wesentlich privatnützig einzuordnen. Denn die oben dargestellten Voraussetzungen, unter denen der Weg zur Nahrungsaufnahme unter Unfallversicherungsschutz steht, sind vorliegend nicht erfüllt.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach mobile Arbeit mit der Arbeit auf der Betriebsstätte nunmehr – und auch bereits im Zeitpunkt des vorliegend streitgegenständlichen Ereignisses – gleichgestellt ist.
§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bezieht sich nur auf Wege im eigenen Haushalt oder einem anderen Tätigkeitsort im Sinne dieser Vorschrift, bei denen ein Durchschreiten der Außentüre des eigenen Wohnbereichs oder des anderen Tätigkeitsorts gerade nicht stattfindet und die somit mit entsprechenden Betriebswegen im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände vergleichbar wären. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte"), der Gesetzessystematik mit der Verortung der Regelung in Abs. 1 des § 8 SGB VII und auch aus der Gesetzesbegründung:
„Mit der Regelung wird eine Versicherungslücke geschlossen, die sich bei Tätigkeiten gezeigt hat, die von zu Hause aus erbracht werden. Schon nach geltendem Recht besteht im Homeoffice und bei sonstiger mobiler Arbeit grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich neben der eigentlichen versicherten Tätigkeit auch auf sogenannte Betriebswege, zum Beispiel den Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Dies gilt sowohl auf der Unternehmensstätte als auch bei mobiler Arbeit. Unterschiede und damit Lücken im Versicherungsschutz gibt es dagegen bei Wegen im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme, zum Toilettengang etc. Diese Wege sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf der Unternehmensstätte versichert, im Homeoffice dagegen nicht. Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten. Wie bei den bereits anerkannten Wegen zum Drucker ist auch bei den Wegen zum Beispiel zum Holen eines Getränks der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie auf der Unternehmensstätte gerechtfertigt, um Hürden bei der Inanspruchnahme von mobiler Arbeit zu beseitigen. Daher ist eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz geboten, unabhängig davon, ob die Versicherten die Tätigkeit auf der Unternehmensstätte oder an einem anderen Ort ausüben“ (BT-Drs. 19/29819, S. 17 f.).
Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsgrundsätze sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB VII vorliegend nicht erfüllt.
Durch Einfügung des Satzes 3 in diese Vorschrift ist zwar eine Gleichstellung des Versicherungsschutzes im Home-Office oder an anderen von der Vorschrift erfassten Tätigkeitsorten mit dem auf der Betriebsstätte erfolgt, allerdings keine Besserstellung. D. h. auch im Home-Office/am anderen Beschäftigungsort müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein, um den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu bejahen, wie auf der Betriebsstätte.
Wege zur Nahrungsaufnahme stehen sowohl auf der Betriebsstätte als auch an einem anderen Arbeitsort im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur unter den oben genannten Voraussetzungen unter Versicherungsschutz: Die Nahrungsaufnahme muss der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit dienen (Handlungsziel) und der Weg ist in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten (Betriebsbedingtheit). Bei einer Tätigkeit im Home-Office oder einem anderen Tätigkeitsort im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII ist der streitgegenständliche Weg zwar nicht von der notwendigen Anwesenheit im Betrieb geprägt, allerdings kann auch bei mobiler Arbeit eine vergleichbare Eingliederung des Versicherten in betriebliche Abläufe wie bei einer Tätigkeit auf der Betriebsstätte bestehen, die eine Gleichbehandlung rechtfertigt (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. März 2023 – L 14 U 29/22, LSG Bayern, Urteile vom 15. Januar 2024 – L 3 U 168/23 und 20. Juni 2024 – L 17 U 215/23 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2026 – L 3 U 189/24).
Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger jedoch nicht erfüllt. Vorliegend fehlt es bereits an der Notwendigkeit der Nahrungsaufnahme für den Erhalt der Arbeitskraft. Dagegen spricht zunächst der Zeitpunkt des Essenskaufs und zumindest ergänzend auch die auf sechs Stunden begrenzte tägliche Arbeitszeit.
Der Kläger kehrte mit den beiden gekauften Döner erst weniger als anderthalb Stunden vor Ende seines Arbeitstages in das Haus des Arbeitskollegen zurück. Zudem wollte er seinen Döner dann auch erst innerhalb der ohnehin nur noch sehr kurzen Restarbeitszeit verspeisen. Dieser späte Zeitpunkt des Essenskaufs spricht dagegen, dass die beabsichtigte Nahrungsaufnahme dem Erhalt der Arbeitskraft diente, da nicht mehr viel Arbeitszeit übrigblieb, für die Arbeitskraft aufrechterhalten hätte werden können.
Als weiteres Argument spricht vorliegend jedoch auch die auf sechs Stunden begrenzte tägliche Arbeitszeit gegen eine Notwendigkeit der Nahrungsaufnahme für den Erhalt der Arbeitskraft. Der Kläger befand sich am 3. August 2022 in stufenweiser Wiedereingliederung und arbeitete nicht in Vollzeit, sondern seine Arbeitszeit war auf sechs Stunden am Tag begrenzt. Auch das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2013 (B 2 U 7/12 R) lediglich für den Fall eines in Vollzeit als „Heim- oder Telearbeiter“ Beschäftigten, der von vornherein seine gesamte Arbeitszeit "zu Hause" zu erbringen hat, offengelassen, ob hier möglicherweise aus Gleichheitsgründen zu fordern sein könnte, dass jedenfalls ein Weg täglich zur Nahrungsaufnahme bzw. zur Versorgung mit Nahrungsmitteln unter Versicherungsschutz stehen müsse. Für das Anknüpfen an eine Vollzeitbeschäftigung spricht als Indiz auch das ArbZG, das dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient und in § 4 erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine zwingende Ruhepause vorsieht. Hieraus kann abgeleitet werden, dass bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden auch keine Nahrungsaufnahme zum Erhalt der Arbeitskraft erforderlich ist, da eine solche regelmäßig auch eine Ruhepause zur Nahrungseinnahme erforderlich machen würde.
Etwas anderes ergibt sich für den Senat auch nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es sind insbesondere auch keine Gründe gegeben, den Kläger abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund der Wiedereingliederungsmaßnahme mit einem Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen. Der Vortrag des Klägers, in der Wiedereingliederung jederzeit berechtigt gewesen zu sein, eine Pause zu machen, um den Wiedereingliederungserfolg nicht zu gefährden, sagt nichts über die Notwendigkeit einer Nahrungsaufnahme zum Erhalt der Arbeitskraft aus.
Auch das Vorliegen der Betriebsbedingtheit als zweites betriebsbezogenes Merkmal, welches zusammen mit dem Handlungsziel „Erhalt der Arbeitskraft“ den inneren Zusammenhang begründet, lässt sich jedenfalls nicht positiv feststellen. Das in der Rechtsprechung insoweit entwickelte Kriterium, dass es sich um einen Weg handelt, der durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten, kommt in Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII per se nicht in Betracht, da der Versicherte gerade nicht auf der Betriebsstätte arbeitet. Dennoch lassen sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu Wegunfällen im Zusammenhang mit Wegen zur Nahrungsbeschaffung aus dem Home-Office heraus (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. März 2023 – L 14 U 29/22, LSG Bayern, Urteile vom 15. Januar 2024 – L 3 U 168/23 und 20. Juni 2024 – L 17 U 215/23 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2026 – L 3 U 189/24) vergleichbare Maßstäbe ableiten, die auch auf Fälle des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII übertragbar sind und bei deren Erfüllung für eine Gleichbehandlung sprechen. Danach kommt es insbesondere darauf an, ob der Versicherte an dem anderen Tätigkeitsort im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII hinsichtlich der Nahrungsaufnahme so in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert war, dass eine Gleichbehandlung mit der Fallkonstellation gerechtfertigt ist, in der ein solcher Weg in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten.
Vorliegend ist weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger am Ereignistag in betriebliche Abläufe derart eingegliedert war, dass eine Betriebsbedingtheit des Weges wie oben dargestellt zu begründen wäre. Der Kläger war frei darin wo er arbeitet und er hat weder Termine noch andere durch seine Tätigkeit unmittelbar bedingten zeitlichen Vorgaben zur Pausengestaltung vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich der Kläger vermutlich mit seinem Arbeitskollegen, der ihn einarbeitete und in dessen Wohnhaus sie an diesem Tag gemeinsam arbeiteten, abstimmen musste, reicht zur Begründung der Betriebsbedingtheit nicht aus. Sowohl der Kläger als auch sein Kollege unterlagen hinsichtlich des beabsichtigten Mittagessens keinen betrieblichen (zeitlichen) Vorgaben oder Zwängen. Es stand vielmehr in ihrem eignen Belieben, ob und ggf. wann und wo sie sich wegen eines Hungerbedürfnisses mit Essen versorgen. So entstand auch die Idee, den Döner zu kaufen, nach Angaben des Klägers spontan, als der Kollege und er feststellten, dass sie Hunger hatten. Nicht ersichtlich ist, dass gerade die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hungergefühl verursacht hätte und der Kläger betriebsbedingt veranlasst gewesen wäre, sich einen Döner zu besorgen (ähnlich: BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn. 26).
Ausgehend von der Handlungstendenz „Weg zur Nahrungsaufnahme“ ist ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit somit vorliegend jedenfalls nicht positiv festzustellen.
Selbst wenn man nicht nur von dieser einen Handlungstendenz, sondern von einer gespaltenen Handlungstendenz ausginge, bei der die vorliegende Verrichtung des Treppenhinabsteigens mit zwei untrennbaren Handlungstendenzen verbunden ist, von denen die eine auf einen privaten (Weg zur Nahrungsaufnahme) und die andere auf einen versicherten Zweck (Weg zur Weiterarbeit) gerichtet ist, wäre der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit im Ergebnis nicht zu bejahen.
Denn Versicherungsschutz besteht in Fällen mit gespaltener Handlungstendenz nach den obigen Ausführungen dann, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet.
Insoweit ist vorliegend darauf abzustellen, ob die maßgebliche konkrete Verrichtung, hier „das Treppenhinuntersteigen“, bei Wegfall der privatnützigen Handlungstendenz (Weg zur Nahrungsaufnahme) dennoch ausgeführt worden wäre und nicht darauf, ob bei Wegfall der privatnützigen Handlungstendenz die auf den versicherten Zweck, gerichtete Handlungstendenz (Weiterarbeit) verblieben wäre. Wenn vorliegend der private Zweck (Weg zur Nahrungsaufnahme) weggefallen wäre, so gäbe es keinen objektiven, vollbeweislich gesicherten Anknüpfungspunkt dafür, dass der Kläger dennoch zum Ereigniszeitpunkt die Treppe hinuntergestiegen wäre, um dort weiterzuarbeiten. Auch an dieser Stelle ist auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles abzustellen und nicht auf hypothetische andere Gründe, aus denen sich der Kläger auch über die Treppe – möglicherweise unfallversichert – hätte fortbewegen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahren.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da es zur der vorliegend streitgegenständlichen Fragestellung des Unfallversicherungsschutzes in Fällen des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
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