VG Wiesbaden 7. Kammer, 2026-02-09, 7 K 1444/23.WI

7 K 1444/23.WITribunal Administrativo / Chamber 79 de fev. de 2026

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Regest

Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV

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VG Wiesbaden 7. Kammer — 7 K 1444/23.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-09

Aktenzeichen: 7 K 1444/23.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0209.7K1444.23.WI.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 TestV, § 7a TestV

Leitsatz

Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung wegen der Abrechnung von Coronatests.

Die Klägerin führte während der Corona-Pandemie Bürgertestungen in D durch. Hierzu erhielt sie mit Bescheid des E vom 1. Februar 2022 eine Einzelbeauftragung (Bl. 159 ff. Behördenakte [BA]). In Ziff. 4 des Bescheids vom 1. Februar 2022 heißt es: "Testungen nach § 4a TestV können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden." In der Begründung heißt es: "Testungen können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden. Zur Umsetzung eines mindestens einmal pro Woche möglichen kostenlosen professionellen PoC-Antigen-Tests in der Fläche bedarf es eines strukturellen Angebots vor Ort. Diese Beauftragung dient der Umsetzung der Teststrategie."

Dazu erarbeitete die Klägerin ein Hygienekonzept, auf das Bezug genommen wird (Bl. 72 Gerichtsakte [GA]).

Die Klägerin nutzte für die Anmeldung und Verwaltung von Testterminen das Buchungssystem der Anny GmbH. Die Nutzer meldeten sich dabei über das Buchungssystem mit ihren personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse) für einen bestimmten Tag in einem Zeitslot von 5 Minuten an, wofür sie eine Buchungsbestätigung mit QR-Code erhielten. Beim Check-In an der Teststelle der Klägerin wurde die Buchung über den QR-Code aufgerufen und mit dem Personalausweis abgeglichen, Aufkleber mit der Buchungsnummer für die Probe ausgedruckt und der Test durchgeführt. Die getestete Person konnte die Teststelle sodann verlassen. Sobald das Testergebnis vorlag, wurde dieses in das Buchungssystem eingetragen. Von dort erfolgte eine automatisiert erstellte E-Mail an die von der getesteten Person angegebene Adresse (vgl. Bl. 10 Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 6. Oktober 2025, Bl. 348 GA). Diese enthielt einen Link zum Download des Testergebnisses, verbunden mit dem Disclaimer über den Downloadbutton "Mit dem Download bestätige ich die Durchführung des Tests (§ 7 Abs. 5 Nr. 8 TestV)":

Das Buchungssystem erfasste den Abruf des Testergebnisses. Andere Möglichkeiten, die Durchführung des Tests zu bestätigen, sah der von der Klägerin organisierte Ablauf nicht vor.

Über das Buchungssystem verwaltete die Klägerin die Abrechnungen mit der Beklagten. Für jede Anmeldung erstellte das Buchungssystem einen Datensatz, der mittels einer Excelliste exportiert werden kann. Der Datensatz enthält die personenbezogenen Anmeldedaten (Spalten B, G-Q), Buchungsnummer und Bestellnummer (Spalte A und F), Eingang der Buchung (Spalte AJ), Angabe über automatische oder manuelle Erstellung der Buchung (Spalte AD), Terminstart und -ende (Spalten T, U), Erfassung des Kunden vor Ort durch Scan des QR-Codes (Spalte W), Erfassung und Versendung des Testergebnisses (Spalte X und AM), Testergebnis (Spalte AK), Testtyp (Spalte AL) und Zustellweg (AP). Zudem ist in der Spalte "Durchführung bestätigt" (Spalte AO) vermerkt, ob ein Abruf des Testergebnisses erfolgt ist (Legende für die Spaltenbezeichnungen vgl. Bl. 346 GA).

Abseits dieser Export-Liste war – und ist – es der Klägerin möglich, hinsichtlich jedes einzelnen Tests bzw. Datensatzes über die Administratorenansicht des Buchungssystems abzurufen, ob eine E-Mail mit dem Testergebnis bei der von der getesteten Person hinterlegten E-Mail-Adresse eingegangen ist und ob ein Download erfolgt ist. Beispiele hierfür hat die Klägerin als Anlage 28a bis 28f (Bl. 361 ff. Gerichtsakte) vorgelegt.

Im streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2022 bis Juni 2022 rechnete die Klägerin nach Registrierung bei der Beklagten wie folgt ab:

Februar 2022: 2.191 Testungen, Honorar: 24.583,02 Euro (Bl. 204, 198 BA)

März 2022: 4.124 Testungen, Honorar: 46.271,28 Euro (Bl. 199, 205 BA)

April 2022: 2.110 Testungen, Honorar: 21.295,56 Euro (Bl. 200, 206 BA)

Mai 2022 2.310 Testungen, Honorar: 28.317,80 Euro (Bl. 201 BA)

Juni 2022: 1.979 Testungen, Honorar: 20.215,70 Euro (Bl. 202 BA)

mithin: 140.683,36 Euro für 12.714 Leistungen. Diese Leistungen wurden der Klägerin zunächst durch die Beklagte erstattet (Bl. 197, 203 BA).

Mit E-Mail vom 11. Oktober 2022 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer vertieften Prüfung nach § 7a Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) an und forderte hierzu Unterlagen bei der Klägerin an (Bl. 139 BA). Sie möge der Kassenärztlichen Vereinigung insbesondere die Dokumentation nach § 7 Absatz 5 und § 13 Absatz 3 (die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Unterlagen) vorlegen. Dazu zitierte die Beklagte die Vorgabe des § 7 Abs. 5 S. 2 TestV.

Mit E-Mails vom 19. Oktober 2022 und 25. Oktober 2022 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage der Unterlagen (Bl. 135, 130 BA).

Mit E-Mail vom 28. Oktober 2022 beantwortete der Vertreter der Klägerin, Herr F, die Aufforderung und legte unter anderem eine Excel Datei mit der Bezeichnung "N02" vor. Weiter heißt unter Ergänzung des von der Beklagten zitierten Wortlaut des § 7 Abs. 5 S. 2 TestV, wobei sich die Anmerkungen der Klägerin hinter dem kursiven Text befinden:

"7. bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt , - per Email via "Anny" -

  1. die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. - elektronisch via "Anny"".

Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 mit folgender Anfrage: "Können Sie uns bitte ebenfalls Auszüge der Punkte 7. und 8. zusenden, deren Übermittlungen über die Plattform "Anny" getätigt wurden?"

Hierauf antwortete Herr F mit E-Mail vom 3. November 2022:

"zum Punkt 7 findet sich in Anny keine explizites Protokoll über die entsprechenden Meldungen bzw. versandten E-Mails. Wir hatten Anny so konfiguriert, dass Testergebnisse bei positivem Test auch an das Gesundheitsamt E versendet werden […]

Zum Punkt 8 gehe ich davon aus, dass hier die Einwilligung der zu testenden Person für die Durchführung eines Tests gemeint ist. Auch hier finden sich keine weiteren Aufzeichnungen außer der Ihnen bereits vorliegenden Buchungsexport-Liste. Die Einwilligung erfolgte während dem Buchungsvorgang, den die zu testende Person selbst online in der Anny-App durchführen konnte, oder der nach mündlicher Einwilligung der zu testenden Person von der durchführenden Person vor Ort eingegeben wurde, indem jeweils "Haken" bei "Ich akzeptiere die Datenschutzbestimmungen und AGBs" (von Anny) und bei "Ich akzeptiere die Bestimmungen von Testcenter-D: Einverständniserklärung, Kundeninformation, Datenschutzbestimmungen" gesetzt werden mussten."

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Vertreter der Klägerin mit E-Mail vom 13. Dezember 2022 mit, es gebe unstreitig eine Diskrepanz der abgerechneten Tests und der monatlich erfassten Tests von insgesamt 63. Diese komme durch die Zugrundelegung der verbrauchten Tests-Kits für die Abrechnung anstelle der dokumentierten Tests in der Leistungsdokumentation zustande. Es bestünden keine Einwände, wenn die Beklagte die erstatteten Leistungen für 63 Tests zurückfordere.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 forderte die Beklagte von der Klägerin die im Zeitraum vom Februar 2022 bis Juni 2022 erstatteten Leistungen i.H.v. 140.683,36 Euro zurück. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Beklagte an, die notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation gemäß § 7a Abs. 5 TestV sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Auftrags- und Leistungsdokumentation weise weniger Tests auf als abgerechnet worden seien. Positiv getestete Personen seien an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen getestet worden. Die Auftrags- und Leistungsdokumentation sei nicht unverändert gespeichert worden, sondern es seien Personendaten vervielfältigt worden. Bei unverhältnismäßig vielen Personen seien mit einer zeitlichen Differenz von weniger als 24 Stunden Mehrfachtestungen abgerechnet worden. Es gebe eine Vielzahl von Testungen immer derselben Personen, die an unverhältnismäßig vielen aufeinanderfolgenden Tagen bzw. zweiten Tag die Teststelle zum Testen aufgesucht hätten. Es sei unplausibel, dass zwischen zwei Testungen nicht einmal 24 Stunden lägen. Es bestehe der Verdacht, dass die Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht unverändert gespeichert worden sei, sondern dass eine Vervielfältigung der in den Log-Daten enthaltenen Personendaten erfolgt sei, um eine weitaus höhere Anzahl an Bürgertests abzurechnen, als tatsächlich durchgeführt worden sei. Es habe konkrete Hinweise aus der Bevölkerung gegeben, dass eine Mehrfachabrechnung erfolgt sei für Personen, die nur einmal im Testzentrum gewesen seien. Es habe nur einen Tester gegeben, der zeitgleich mehrere Personen getestet habe, was die Vermutung in sich trage, dass es sich nicht um eine ordnungsgemäße Leistungserbringung handele. Für einen Abstrich sei in der Regel eine Zeitspanne von 2-3 Minuten erforderlich, um den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Schließlich seien Leute trotz positiver Testungen an aufeinanderfolgenden Tagen getestet worden, was nahelege, dass diese gegen ihre Isolationspflicht, die ein Freitesten erst nach 10 Tagen zugelassen habe, verstoßen hätten. Es gebe auch erhebliche, nicht nachvollziehbare Schwankungen, was die tägliche Zahl der Testungen angehe. Vom 26. bis 29. Mai 2022 habe es gar keine Testungen gegeben, dafür am 23. Mai 2022 von 130 Personen.

Über die für den Kläger nachteilhafte Plausibilitätsprüfung hinausgehend bedürfe es für die Rückforderung der erstatteten Leistungen keiner Einzelfallprüfung, da nach § 7a Abs. 5 TestV der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der jeweiligen Dokumentationspflichten trage.

Es sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Für die Finanzierung der Corona-Testungen seien erhebliche Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung bereitgestellt worden. Viele Gesellschaften seien lediglich zu dem Geschäftszweck gegründet worden, eine Teststelle zu betreiben, sodass ihre geschäftliche Tätigkeit vorübergehender Natur und abhängig vom Ende der vom Bund finanzierten Testungen sei. Es bestehe daher ein hohes Risiko, dass bei Zuwarten bis zur Bestandskraft des Rückforderungsbescheides viele Teststellen nicht mehr existierten und berechtigte Rückforderungen nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Die Klägerin gehöre zu diesem Unternehmenstyp. Schließlich gebe es Hinweise auf vorsätzliche Falschabrechnungen.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2022 ein. Auf die Widerspruchsbegründung vom 4. Januar 2023 wird Bezug genommen.

Mit Antrag vom 13. Januar 2023 suchte die Klägerin um Eilrechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Sozialgericht Wiesbaden nach (Aktenzeichen S 1 KR 17/23 ER). Mit Beschluss vom 28. März 2023 ordnete das Sozialgericht Wiesbaden die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an (Anl. K8). Die hiergegen eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Az. des Hess. LSG: L 8 KR 135/23 B ER).

Am 9. Januar 2023 überwies die Klägerin 4.421,75 Euro an die Beklagte. Zur Begründung führte die Bevollmächtigte aus, es handele sich um die Vergütung von 11,50 Euro pro Test mal 769 Tests geteilt durch 2 (Bl. 20 BA).

Mit Bescheid vom 22. März 2023, zugestellt am 23. März 2023, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs ab (Bl. 54 GA M am Main). Zur Begründung führte sie aus, die von der Klägerin eingereichte Leistungsdokumentation und Abrechnung entspreche nicht den Anforderungen der TestV. Es seien 63 Leistungen abgerechnet worden, die nicht nachgewiesen seien. Es gebe doppelte Datensätze. Zahlreiche Datensätze seien auch nicht plausibel. Insbesondere sei die hohe Zahl an Testungen nach Ende der 3G-Pflicht im März 2022 nicht zu erklären. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass einzelne Personen sich binnen 24 Stunden mehrfach hätten testen lassen. Ganze Familien, wie die Familien G, H und I hätten sich an auffällig vielen Tagen dort testen lassen, obwohl ein örtlicher Bezug zu D nicht erkennbar sei. Das Weiteren sei eine große Zahl von Personen von einer einzelnen Testperson betreut worden, was Zweifel daran aufkommen lasse, ob die hygienischen Anforderungen eingehalten worden seien. So sei ein Wechsel der Handschuhe nach jedem Test erforderlich. Desinfektionsmittel hätten mehrere Sekunden Einwirkzeit. Das Robert-Koch-Institut gehe daher von einer Testdauer von deutlich mehr als 3 Minuten pro Person aus. Wie dann aber regelmäßig 10 Personen in einem Zeitraum von 5 Minuten getestet worden sein sollen, sei nicht erklärlich. Insgesamt mache die große Anzahl an Coronatests gerade auch im Zeitraum nach Wegfall der 3G-Regelung in Verbindung mit den stereotypen Abrechnungsmustern die Abrechnung unplausibel.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom Montag, 24. April 2023, hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht M am Main Klage erhoben. Sie trägt vor, es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage dafür, bei Bedenken hinsichtlich einzelner Datensätze die gesamte Leistungserstattung rückabzuwickeln. In § 7a Abs. 5 S. 2 TestV sei eine Rückerstattung lediglich "soweit im Rahmen der Prüfung festgestellt werde, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt worden sei" möglich. Aus der Möglichkeit, dass die kassenärztliche Vereinigung den Rückerstattungsbetrag mit Forderungen der Leistungserbringer verrechnen könne, ergebe sich, dass der Normgeber von einem aktiven Tun und einer positiven Feststellung der zu Unrecht geleisteten Vergütungen ausgehe. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung gehe ausdrücklich in ihren Vorgaben aus dem September 2022 davon aus, dass die abgerechneten Leistungen für Bürgertests ausschließlich im Hinblick auf die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Formvorgaben sowie die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen erfolge.

Es bestehe anhand der Vorgaben in § 7a TestV keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der für die Abrechnung von Leistungen von Ärzten und Apotheken anwendbaren Vorschriften der §§ 106d, 129 SGB V (Retaxation) geschlossen werden müsse. Vielmehr sei das Verfahren der §§ 302, 303 SGB V anzuwenden, soweit nicht das Regelungsregime der TestV als Spezialgesetz Vorrang habe. Bei Ärzten und Apothekern gelte zudem das Prinzip, die Solidargemeinschaft vor unnötigen Kosten zu schützen, während im Fall der Erstattung von Bürgertests unmittelbar auf Bundesmittel zurückgegriffen werde. Im Gegensatz zur Erstattung von Bürgertests sei die Abrechnung bei Ärzten und Apothekern viel komplexer.

Soweit die Beklagte die Rückforderung auf unzureichende Dokumentation stütze, lege sie nicht dar, inwieweit die Dokumentation unzureichend sei. Das Gegenteil sei der Fall.

Hinsichtlich der vermeintlichen Mehrfachtestungen sei auf § 5 TestV i.V.m. § 4a TestV hinzuweisen, die "mindestens" einen Bürgertest pro Bürger pro Woche vorsehe. Eine Maximalgrenze sei nicht festgelegt. Es gebe keine Verpflichtung der Teststelle, zu überprüfen, wie oft sich die Bürger pro Woche testen ließen. Warum sich manche Personen in kurzer Zeit mehrfach hätten testen lassen, entziehe sich der Kenntnis und Verantwortung der Klägerin; es seien verschiedene Erklärungen denkbar, die alle einen plausiblen Geschehensablauf nahelegten.

Soweit die Beklagte unterstelle, die nach § 1 Abs. 1 TestV vorgesehenen Gespräche mit der zu testenden Person hätten nicht stattgefunden, sei dem entgegenzusetzen, dass es weltfremd und fernliegend sei, dass bei Testungen im Frühjahr 2022 immer Gespräche mit den Personen geführt worden seien und eine umfassende Aufklärung erfolgt sei vor dem Hintergrund, dass Personen, die sich zu diesem Zeitraum hätten testen lassen (müssen), Kenntnis über Modalitäten und Abläufe gehabt hätten.

Soweit die Beklagte auf die geringe Zahl positiver Testungen Bezug nehme, um Zweifel an der Echtheit der Tests zu begründen, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagte unterstelle, dass die Klägerin positive Testungen falsch eingetragen und dabei die Gesundheit anderer gefährdet habe.

Mit der Rückforderung setze die Beklagte sich auch in Widerspruch zu den Vorgaben der kassenärztlichen Bundesvereinigung, die vorsehe, dass zunächst ein Grundwert zu Unrecht abgerechneter Leistungen zu eruieren sei, auf dessen Grundlage dann eine Hochrechnung erfolgen könne, von der wiederum ein Sicherheitsabschlag i.H.v. 25 % vorzunehmen sei.

Die Unterstellung der Beklagten, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen nach der Testverordnung unzureichend nachgekommen sei, seien vor diesem Hintergrund nicht haltbar und verletzten im Übrigen die Untersuchungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 SGB X. Soweit die Beklagte Zweifel habe, obliege es zunächst ihr selbst, diese Zweifel auszuräumen.

Soweit die Beklagte sich auf einen Hinweis aus der Bevölkerung berufe, wonach es zu Abrechnungsbetrug gekommen sei, verletze sie das Akteneinsichtsrecht der Klägerin, weil der Name des vermeintlichen Hinweisgebers geschwärzt sei.

Dazu legte die Klägerin als eidesstattliche Versicherung bezeichnete Stellungnahmen verschiedener Testpersonen vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 82-88, 109-111 Gerichtsakte Sozialgericht).

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 erläuterte die Klägerin, wie die Bestätigung der getesteten Personen über die Durchführung des Tests technisch bewerkstelligt worden ist. Dazu legte sie sieben Screenshots über den Nachweis bestätigter Testungen vor, wie sie in der Administratorenansicht des Buchungssystems Angezeigt werden (Anl. 28a bis 28g, Bl. 361 ff. GA).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, nach § 7a Abs. 1 TestV habe die kassenärztliche Vereinigung lediglich eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Bei Auffälligkeiten steige sie in eine vertiefte Prüfung unter Einbeziehung der Dokumentation ein. Anlass für die Prüfung im vorliegenden Fall sei ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M am Main hingewiesen, wonach ein anonymer Anzeigeerstatter angegeben habe, er habe trotz einmaliger Testung 30 E-Mails über durchgeführten Testungen erhalten. Gemäß den Vorgaben der kassenärztlichen Bundesvereinigung prüfe die Kassenärztliche Vereinigung die abgerechneten Leistungen nach § 4a TestV ausschließlich im Hinblick auf die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Formvorgaben sowie die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen nach § 7 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 6 Nr. 1, 1. Halbsatz sowie Nr. 2 TestV. Darlegungs- und beweisbelastet für die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der erbrachten Leistungen und Kosten sei der Leistungserbringer.

Die Plausibilitätsprüfung, die als Unterfall der sachlich-rechnerischen Prüfung zu qualifizieren sei, stelle dabei nach § 5 Abs. 1 der Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 106d Abs. 6 SGB V (Abrechnungsprüfungs-Richtlinien) ein Verfahren dar, mit dessen Hilfe aufgrund bestimmter Anhaltspunkte und vergleichender Betrachtungen die rechtliche Fehlerhaftigkeit ärztlicher Abrechnungen vermutet werden könne. Anhaltspunkte für eine solche Vermutung seien Abrechnungsauffälligkeiten. Abrechnungsauffälligkeiten seien durch die Anwendung der Aufgreifkriterien mit sonstigen Erkenntnissen aus Art und Menge der abgerechneten ärztlichen Leistungen zu gewinnende Indizien, welche es wahrscheinlich machten, dass eine fehlerhafte Leistungserbringung zugrunde liege.

Die Testung der Familie I sei auffällig. Lediglich Herr J verfüge mit seinem Autohaus in der Nähe der Teststelle über einen Grund, sich dort testen zu lassen, obwohl er in K wohne. Die übrigen Wohnorte der Familienmitglieder lägen zwischen 18,5 und 36 km von der Teststelle entfernt. Es sei lebensfern, dass Herr I täglich von seinen Familienmitgliedern besucht worden sei. J sei auch nicht immer zusammen mit der Familie getestet worden. Herr L habe in der eidesstattlichen Versicherung angegeben, mit der Familie Herrn J besucht zu haben, was insoweit auffällig sei, als Herr L alleine an seinem Wohnort gemeldet sei. Die Zahl an Familienmitgliedern habe im Verlauf der Monate immer weiter zugenommen. Von 12.451 Tests seien allein 652 Tests auf Familie I entfallen.

Soweit Familie G (insgesamt 459 Tests) angegeben habe, sich wegen einer kranken Verwandten im Krankenhaus regelmäßig getestet zu haben, sei auffällig, dass die Tests im ganzen Zeitraum zwischen März bis Juni 2022 erfolgt seien. Die Familienmitglieder lebten in M und N.

Die Familie H aus O habe sich zwischen Februar und Juni 2022 testen lassen, obwohl O 45 km von D entfernt sei.

Die Herren P, Q und R aus S bzw. K bzw. M hätten sich täglich testen lassen. Das sei lebensfern.

Herr T habe sich fast täglich testen lassen, obwohl es für Fitnessstudiobesuche im streitigen Zeitraum keine Testpflicht gegeben habe. Gerade die Fitnessstudiobesuche habe T aber als Testgrund angegeben.

Die Herren U und V seien oft mit weniger als 24 Stunden Abstand getestet worden, obwohl in Hessen kein tagesaktueller Test bei Nicht-Geimpften erforderlich gewesen sei. Ab 20. März 2022 sei die 3G-Testpflicht weggefallen. Auch Herr W und Familie X habe sich nahezu täglich testen lassen, obwohl diese in N wohnten.

Es gebe eine sehr geringe Zahl an positiven Tests zwischen Februar und Juni 2022. So stehe der Zahl von 2191 Tests 21 positive Tests bei einer Inzidenz von 1.198,3 gegenüber.

Soweit die Klägerin doppelte Tests eingereicht habe, lasse sich dies nicht mit Verbindungsproblemen zum Anbieter erklären. Zahlreiche Doppeltestungen lägen wenige Minuten auseinander, eine versehentliche doppelte Absendung sei daher ausgeschlossen.

Die Klägerin habe trotz nur ein bis zwei eingesetzter Mitarbeiter eine sehr große Zahl an Testungen durchgeführt. Es seien gleichwohl innerhalb von 5 Minuten mehr als 7 Personen getestet worden. Ab März 2022 seien an Wochentagen innerhalb von 5 Minuten genau 10 Personen getestet worden. Das widerspreche der Lebenswirklichkeit. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten bei jeder Testperson den Ausweis kontrollieren und unter Einhaltung der Hygienebedingungen den Test vornehmen müssen; ein zweiter Mitarbeiter habe die Testauswertung und das Versenden des Zertifikats vornehmen müssen. Zwischen jedem Test hätten die Handschuhe gewechselt und eine Desinfektion des Arbeitsplatzes vorgenommen werden müssen. Die Einwirkzeit des Handdesinfektionsmittels betrage allein schon 15 Sekunden. Eine Paralleltestung sei vor diesem Hintergrund nicht denkbar. Aus den Datensätzen ergebe sich, dass eher selten ein Familienzusammenhang bei diesen Paralleltestungen bestanden habe.

Soweit die Klägerin erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darlege, dass und wie sie die Testbestätigung durch die getesteten Person nachweisen könne, komme sie weiterhin nicht ihrer Dokumentationspflicht nach, denn es werde lediglich dokumentiert, dass die E-Mail abgerufen worden sei, nicht jedoch, durch wen. In zahlreichen Fällen sei nicht erkennbar, wem die E-Mail-Adresse zugeordnet sei, sodass die Person, die Zugriff auf dieses E-Mail-Postfach habe, schon nicht wirksam eine Bestätigung über die Testdurchführung geben könne.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Sie bezieht sich auf das Vorbringen der Beklagten im Verfahren. Die in der TestV konkretisierten Dokumentationspflichten dienten der Vereinfachung und Stärkung der Abrechnungskontrolle, um betrügerische Abrechnungen und deren Bestand zu erschweren. Nicht ohne Grund sei die Aufbewahrungsfrist für die rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2028 verlängert worden. Dahinter stehe das überragende öffentliche Interesse an der Ermittlung und Rückführung zweckwidrig verwendeter Mittel des Bundes.

Mit Beschluss vom 9. August 2023 hat das Sozialgericht Wiesbaden sich für "sachlich unzuständig" erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht M am Main verwiesen (Bl. 190 Gerichtsakte Sozialgericht).

Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat das Verwaltungsgericht M am Main sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen (Bl. 255 Gerichtsakte Sozialgericht).

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 5. Mai 2025 fand ein Erörterungstermin statt. Hinsichtlich dessen Ergebnisses wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen (Bl. 286 GA).

Am 30. Januar 2026 fand die mündliche Verhandlung unter Einschluss einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung statt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (unter Einschluss der unter Bl. 121 der Gerichtsakte verakteten Excel-Liste mit der Auftrags- und Leistungsdokumentation), die Akte des Verwaltungsgerichts M am Main und des Sozialgerichts Wiesbaden sowie die Verwaltungsakte (eine Datei) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rückforderung bereits abgerechneter Leistungen ist § 7a Abs. 5 S. 2, 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1, TestV) in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als letzter Behördenentscheidung geltenden Fassung. Danach haben die Leistungserbringer die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung nach § 7a Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird (Satz 2), dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde, wobei die Kassenärztliche Vereinigung Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend machen kann (Satz 5).

Zwar ist der ursprüngliche Bescheid mangels Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme formell rechtswidrig gewesen (§ 28 Abs. 1 HVwVfG). Allerdings hatte die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme, sodass eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG erfolgt ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Rückforderung um einen gebundenen Verwaltungsakt, in dessen Rahmen das Fehlen einer Anhörung keinen Einfluss auf die behördliche Entscheidung hatte (§ 46 HVwVfG; s.a. VG München, Urteil vom 4. August 2025 – M 26a K 24.337 – juris Rn. 40; VG Regensburg, Urteil vom 13. Oktober 2025 – RO 5 K 23.2100 –, juris Rn. 62).

Materiell ist die Rückforderung rechtmäßig.

Die Rückforderung setzt voraus, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde, § 7a Abs. 5 S. 2-4 TestV. Die Vergütung wurde zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast.

Ob dabei für jeden einzelnen Abrechnungstatbestand, mithin jeden einzelnen Leistungsnachweis, ein Pflichtverstoß in diesem Sinne nachzuweisen ist, oder ob die Beklagte, aufbauend auf der in der Testverordnung ausdrücklich vorgesehenen Plausibilitätsprüfung und der in den Vorgaben der kassenärztlichen Bundesvereinigung (§ 7 Abs. 6 TestV) vorgenommenen Vorgaben zur Hochrechnung von Fehlern befugt ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Einzelrichter tendiert dazu, sich bei der Prüfung eines angefochtenen Rückforderungsbescheid grundsätzlich auf die Fehler zu beschränken, die in diesem Bescheid seitens der Behörde ausdrücklich benannt worden sind. Das betrifft jedenfalls die als Rückforderungsgrund benannte Fallgruppe der nicht oder nicht ordnungsgemäßen Erbringung (§ 7a Abs. 5 Satz 2 1. Alt TestV). Die Vorgehensweise der Beklagten, nur beispielhaft Verstöße und Implausibilitäten zu benennen, macht wirksamen Rechtsschutz seitens des Leistungserbringers im Grunde nämlich unmöglich, weil er sich gegen den Vorwurf unrechtmäßiger Leistungserbringung nur insoweit wehren kann, als ihm konkrete Beispiele genannt werden. Soweit es um fehlende Plausibilität geht, stellt die Beklagte auch gar nicht jede einzelne Leistung in Abrede, sondern bezieht einzelne Pflichtverstöße auf die gesamte Leistungserbringung der Klägerin. Weder für die Klägerin noch für das Gericht ist eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung des Bescheides auf diese Weise möglich. Aus diesem Grund erscheint eine Reduzierung auf die Nachprüfung der konkret genannten Pflichtverstöße interessengerecht. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren allerdings nicht an.

Im vorliegenden Fall sind die Dokumentationspflichten nicht vollständig, und zwar für keinen einzigen Leistungsnachweis, erfüllt worden.

Der Inhalt der Dokumentationspflicht ist u.a. in § 7 Abs. 5 TestV näher beschrieben. Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen danach, soweit erforderlich, insbesondere:

  1. für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,

  2. bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,

  3. die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.

Die Klägerin hat gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV verstoßen, weil sie keine Bestätigungen über die Testdurchführung vorgelegt hat.

Wann danach eine verordnungskonforme Dokumentation der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation über die Testdurchführung vorliegt, bedarf weiterer Präzisierung durch Auslegung der Vorgabe.

Bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 8 TestV legt nahe, dass ein Eintrag in eine Excel-Liste nicht ausreichend ist, um den Nachweis einer Bestätigung zu erbringen. Vielmehr wird die Bestätigung selbst an Formerfordernisse geknüpft; diese selbst ist vorzulegen.

Auch aus einer systematischen Auslegung folgt, dass eine individuelle, förmliche Bestätigung erforderlich ist: Insbesondere die Dokumentation von personenbezogenen Angaben der getesteten Person in § 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 TestV kann zulässigerweise auch durch den Export der Daten aus einem Buchungssystem und Vorlage mittels einer Excel-Liste erfolgen, da die TestV hierzu keine Formerfordernisse formuliert. Der Nachweis der Meldung an das Gesundheitsamt wiederum unterliegt ebenfalls keinen Formerfordernissen, ist aber auch nicht allein durch den Eintrag in einer Excel-Liste erbracht, sondern durch die Vorlage von Daten, aus denen sich der Inhalt, Absender und Adressat der Meldung in jedem Einzelfall ergibt.

Eine Begriffsdefinition der Schriftlichkeit bzw. der elektronischen Form der Bestätigung hat sich an allgemeinen Begrifflichkeiten zu orientieren. Schriftlich im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 8 TestV setzt ausgehend von der hergebrachten verwaltungsrechtlichen Definition der Schriftform voraus, dass der Sinngehalt eines entsprechenden Dokuments mittels Schriftzeichen auf einem Substrat – regelmäßig Papier – auf Dauer fixiert ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz/Prell, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 3a Rn. 17a). Dieses im Zeitalter der Digitalisierung archaisch anmutende Erfordernis ist damit zu begründen, dass erst die Bestätigung der getesteten Personen über die Durchführung des Tests hinreichende Gewähr dafür gibt, dass der Test stattgefunden hat. Denn angesichts der Masse an Tests kann ein einzelner Mitarbeiter einer Teststelle im Nachhinein nicht hinreichend sicher bestätigen, ob eine bestimmte Person getestet worden ist. Die Tatsache, dass ein Test im Vorhinein gebucht worden ist, erbringt wiederum noch keinen Beweis darüber, dass er auch durchgeführt wurde. Gleiches gilt für die Bestätigung einer datenschutzrechtlichen Belehrung im Vorhinein. Die dokumentierte, verkörperte Bestätigung der getesteten Person bietet wegen des hohen Aufwands einer Fälschung hingegen eine hinreichende Gewähr dafür, dass es nicht zu einem Abrechnungsbetrug kommt. Denn zum einen würde ein organisierter Abrechnungsbetrug erfordern, dass zu jedem fingierten Datensatz eine passende Unterschrift gefunden und im Falle mehrfacher Verwendung eines Datensatzes an unterschiedlichen Tagen in stets der gleichen Form gefälscht werden muss. Zum anderen wäre die einzelne Person jedenfalls in der Zusammenschau mit den übrigen dokumentierten Daten wie dem Zeitpunkt der Testung, grundsätzlich in der Lage, ihre Unterschrift zu identifizieren und zu erklären, dass die Testung durch eine bestimmte Teststelle an einem bestimmten Tag plausibel erscheint.

Elektronisch ist die Bestätigung, soll sie die gleiche Beweisfunktion wie die schriftliche Bestätigung haben, nur dann, wenn sie mittels qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Buchst. i der eIDAS-VO erfolgt.

Diese Formerfordernisse sind auch nicht unverhältnismäßig. Dem zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug notwendigen Nachweis, dass eine Testung tatsächlich stattgefunden hat, kommt mit Blick auf den beträchtlichen Einsatz von Haushaltsmitteln, den die flächendeckende Zurverfügungstellung einer Testinfrastruktur während der Pandemie mit sich gebracht hat, und dem damit verbundenen hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Betrug und Rückforderung zu Unrecht erstatteter Leistungen eine hohe Bedeutung zu. Die in wenigen Sekunden zu erbringende Unterschrift unter ein standardisiertes Bestätigungsschreiben nach Durchführung des Tests im Testzentrum und die Aufbewahrung dieser Originale durch den Leistungserbringer stellt eine zumutbare Belastung dar. Es liegt angesichts des geringen Aufwands der Unterschriftsleistung auch kein Widerspruch vor, dass der Verordnungsgeber sehenden Auges die Nutzung digitaler Buchungssysteme – die Menschentrauben und Schlangestehen vor Testzentren nach Erfahrung des Gerichts effektiv verhindert haben – zugelassen hat und an die Dokumentation der personenbezogenen Daten geringe Anforderungen gestellt hat und auf die individuelle Bestätigung der Testdurchführung bestanden hat.

Die Klägerin hat für keinen einzigen Test eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests vorgelegt.

Zwar hat die Klägerin bei der Beklagten im Oktober 2022 eine über 12.000 Datensätze umfassende Excel-Liste vorgelegt (Bl. 121 GA). Diese Liste ist durch einen Export der Daten, die im Buchungssystem der Klägerin, dem Produkt der Anny GmbH, vorhanden waren, entstanden. In das Buchungssystem der Klägerin wiederum gelangt sind die Daten entweder durch die Selbsteintragung der getesteten Personen bei der Anmeldung zum Test oder durch die Mitarbeiter der Teststelle, wenn Testpersonen dort ohne Anmeldung vorstellig geworden sind. Das Buchungssystem der Klägerin wurde auch dafür genutzt, Nachrichten an die getestete Person an die von dieser angegebene E-Mail-Adresse zu versenden. Dieser Weg ist nach Angabe der Klägervertreterin auch genutzt worden, um die Testergebnisse, die in das Buchungssystem eingetragen wurden, dergestalt an die getesteten Personen zu übermitteln, dass diesen ein Link zur Verfügung gestellt wurde, mit dem diese auf das in einer Cloud abgelegte Testergebnis zugreifen konnten und das entsprechende Zertifikat runterladen konnten. Mit dem Klick auf den Download-Button bestätigte die Person, die den Abruf vornahm, nach dem über dem Button angebrachten Disclaimer, dass ein Test durchgeführt wurde (vgl. Bl. 10 Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 6. Oktober 2025, Bl. 348 GA). In der Datenbank des Buchungssystems wurde dementsprechend zum jeweiligen Datensatz eine Bestätigung der Durchführung hinterlegt. In den aus der Datenbank exportierten Datensätzen in der von der Klägerin vorgelegten Excel-Liste ist in der Spalte "AO Durchführung bestätigt" dementsprechend "Ja" vermerkt. Abseits dieser Export-Liste war – und ist – es der Klägerin möglich, hinsichtlich jedes einzelnen Tests bzw. Datensatzes über die Administratorenansicht des Buchungssystems abzurufen, ob eine E-Mail mit dem Testergebnis bei der von der getesteten Person hinterlegten E-Mail-Adresse eingegangen ist und ob ein Download erfolgt ist. Beispiele hierfür hat die Klägerin als Anlage 28a bis 28 f (Bl. 361 ff. Gerichtsakte) vorgelegt.

Die Verwendung eines Systems, bei dem Testergebnisse digital zum Abruf bereitgestellt werden und eine Testbestätigung dadurch erfolgt, dass ein Abruf dieser Testdaten, verbunden mit einer Erklärung über die Testdurchführung, vorgenommen wird, ist nach Auffassung des Einzelrichters nicht geeignet, einen hinreichenden Beweis für die Durchführung von abgerechneten Tests zu erbringen und die Dokumentationspflicht nach § 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 8 TestV zu erfüllen.

Die Vorgehensweise der Klägerin hat freilich den Vorteil gehabt, die Aufenthaltsdauer der Testpersonen am Testcenter zu minimieren, indem die notwendigen bürokratischen Abläufe wie die Anmeldung, die Bestätigung der Testdurchführung und die Ergebnismitteilung in den digitalen Raum verlagert werden. Die Bestätigung der Testdurchführung durch den Klick auf den Download-Button erfüllt aber bereits nicht die Formerfordernisse § 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 8 TestV, wie sie oben dargelegt wurden.

Die Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass keineswegs gesichert ist, dass die E-Mail-Adresse, die die Testperson bei der Anmeldung hinterlegt hat, einer Testperson in der Weise zugeordnet werden kann, dass sie persönlich das Testergebnis bestätigt. Auf eine E-Mail-Adresse, zumal auf eine, die nicht einmal einen Klarnamen enthält, kann eine unbegrenzte Zahl von Personen Zugriff haben. So sind z.B. sämtliche Tests der Familie H über die Adresse Y bestätigt worden. Soweit die Mitteilung des Testergebnisses an Personen erfolgt ist, die keinen unmittelbaren Zugriff auf das E-Mail-Postfach hatten, sondern vom Postfachinhaber über das Ergebnis informiert worden sind, stimmt die Dokumentation des Mitteilungsweges – in sämtlichen Fällen vorliegend per E-Mail (vgl. Spalte "AP" der Leistungsdokumentation) – nicht und es liegt ein weiterer Dokumentationspflichtenverstoß (§ 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 TestV) vor.

Eine Nachreichung der vom System gespeicherten Bestätigung über die Testdurchführung ist nur in ganz wenigen Einzelfällen erfolgt (Anlagen 28a bis 28f), ändert aber am Dokumentationspflichtenverstoß nichts, selbst wenn man die Einhaltung der Schrift- oder elektronischen Form annähme. Fällig wird die Nachweispflicht spätestens mit der Anforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 7a TestV, sie kann spätestens auch nur bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens, mithin dem Erlass des Widerspruchsbescheides, erfüllt werden. Dies ergibt sich aus § 7a Abs. 2 S. 2 TestV, wonach für die Durchführung der Prüfung die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen verpflichtet sind, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind, wozu insbesondere die Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5 und die Dokumentation nach § 13 Absatz 3 und 4 zählen. Dass die Daten möglicherweise bei dem Leistungserbringer vorhanden sind, genügt nicht, vielmehr ist auf Anforderung eine Vorlage bei der Behörde vorgesehen und eine Nachreichung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. November 2025 – 2 K 1054/24 –, juris Rn. 28 ff.; VG München, Urteil vom 4. August 2025 – M 26a K 24.337 –, juris Rn. 45 f.; VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 – Au 9 K 24.1402 –, juris Rn. 49).

Der Klägerin ist, ohne dass es hierauf ankommt, für die positiven Coronatests ein weitere Dokumentationspflichtenverstoß vorzuwerfen, weil sie entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 TestV keinen Nachweis über die Benachrichtigung des Gesundheitsamts vorgelegt hat. Ein Eintrag in die Excelliste genügt hierfür nicht, vielmehr ist die Benachrichtigung bzw. der hierzu erstellte Datensatz selbst vorzulegen.

Die Rückforderung ist rechnerisch richtig. Einwendungen insoweit hat die Klägerin nicht erhoben.

Die Rückforderung auch des bereits am 9. Januar 2023 beglichenen Teils der Rückforderungssumme von 4.421,75 Euro ist nicht zu beanstanden. Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 HVwVfG ist nicht eingetreten, weil der Bescheid auch insoweit einen Behaltensgrund für die Beklage darstellt.

Sonstige Rechtsfehler des Bescheids der Beklagten vom 14. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2023 sind nicht zu erkennen. Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz gestützt war, macht die Anordnung nicht rechtswidrig, weil die Ermächtigungsgrundlage zwangslos in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgetauscht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen mit einem Kostenrisiko verbundenen Antrag gestellt hat und ist daher unbillig erschiene, ihre Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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