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1 HEs 160/13•OLG Frankfurt 1. Strafsenat, 2013-12-20, 1 HEs 160/13
1 HEs 160/13Tribunal Superior / Câmara Penal I20 de dez. de 2013
Entscheidungsdatum: 2013-12-20
Aktenzeichen: 1 HEs 160/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2013:1220.1HES160.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 4803 Js 9579/13 10 KLs
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Zur nächsten Haftprüfung des Senats sind die Akten spätestens am 20.03.2014 vorzulegen.
Bis dahin wird die weitere Haftprüfung der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel übertragen.
Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 29.05.2013 nach Maßgabe der Anklageschrift vom 30.10.2013 zur Last gelegten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) - Taten 1 bis 25 aus dem Haftbefehl vom 29.05.2013 und der Anklageschrift vom 30.10.2013; Taten 32 bis 51 aus dem Haftbefehl vom 29.05.2013 = Taten 33 bis 52 aus der Anklageschrift vom 30.10.2013; Taten 52 bis 54 aus dem Haftbefehl vom 29.05.2013 = Taten Nr. 54 bis 56 aus der Anklageschrift vom 30.10.2013; Tat 57 aus dem Haftbefehl vom 29.05.2013 und der Anklageschrift vom 30.10.2013 - sowie der weiteren, nicht den Gegenstand des Haftbefehls vom 29.05.2013 bildenden, jedoch dem Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 30.10.2013 zur Last gelegten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in mindestens 7 weiteren Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern im besonders schweren Fall (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) in mindestens 113 Fällen, des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern im besonders schweren Fall in Tateinheit mit vollendetem sexuellen Missbrauch von Kindern in 2 Fällen (§§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 176 Abs. 1, 52 StGB), der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften (§ 184b Abs. 2 StGB) in 53 Fällen sowie des Besitzes von kinderpornographischen Schriften (§ 184b Abs. 4 S. 2 StGB)dringend verdächtig. Soweit dem Angeschuldigten im Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 29.05.2013 in weiteren 8 Fällen der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemacht wird (Taten 26 bis 31, 55, 56 des Haftbefehls), geht der Senat davon aus, dass diese nicht anklagegegenständlich geworden sind, vielmehr von der in der staatsanwaltschaftlichen Begleitverfügung vom 30.10.2013 zu der Anklageschrift vom selben Tag abgegebenen, nicht näher konkretisierten Beschränkungserklärung (Ziffer 4 der Begleitverfügung vom 30.10.2013) betroffen sind. Die insoweit im Haftbefehl vom 29.05.2013 zum Nachteil der Geschädigten Vorname1 X (Taten 26 bis 31) bzw. zum Nachteil der Geschädigten Vorname2 X erhobenen Vorwürfe (Taten 55, 56) finden unter Berücksichtigung der im Haftbefehl konkret bezeichneten Tatzeiten bzw. der konkret beschriebenen Tatausübung keine Entsprechung in der Anklageschrift vom 30.10.2013. Dies gilt auch, soweit im Haftbefehl vom 29.05.2013 hinsichtlich der dort zu den Taten 26 bis 30 beschriebenen Vorgehensweise des Angeschuldigten die Veranstaltung sog. Kletterspiele beschrieben wird und in der Anklageschrift (Tat 29) das dortige Tatgeschehen zum Nachteil der Geschädigten Vorname1 X die Veranstaltung eines solchen Kletterspieles umfasst. Die insoweit im Haftbefehl beschriebenen sexualbezogenen Handlungen des Angeschuldigten bleiben hinter denjenigen, die im konkreten Anklagesatz zur Tat 29 dargelegt sind, zurück. Darauf, dass hinsichtlich der Tat Nr. 54 des Haftbefehls/Nr. 56 der Anklage dadurch, dass von den Tathandlungen des Angeschuldigten mehrere Kinder gleichzeitig betroffen waren, weshalb ein Fall der Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegt (BGH, Beschl. v. 24.11.1998 - 4 StR 589/98, zitiert nach juris), kommt es für die vom Senat vorliegend zu treffende Haftfortdauerentscheidung nicht an.
Das Haftprüfungsverfahren vor dem Senat zeigt hinsichtlich der nach den vorstehenden Ausführungen noch haftbefehlsgegenständlichen Taten - was der Senat zunächst auch zu prüfen hatte - auf, dass ein formgültiger Haftbefehl vorliegt. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 29.05.2013, an dessen Formgültigkeit mit Blick auf Zuständigkeit und Wirksamkeit der Eröffnung keine Zweifel bestehen, genügt den Anforderungen von § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift hat der Haftbefehl den gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf in einer dem Anklagevorwurf angenäherten Weise anzugeben (§ 200 StPO). Dieser Begründungszwang dient der Selbstkontrolle des erlassenden Gerichts sowie der Unterrichtung des Beschuldigten und soll die Prüfung des Beschwerdegerichts ermöglichen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 114 Rn. 4). Deshalb ist insbesondere die Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO) als historischer Vorgang so genau zu beschreiben, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Die Einhaltung der Anforderungen von § 114 Abs. 2 StPO ist auch im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121,122 StPO zu beachten (OLG Celle StV 2005,513 f.).
Der Haftbefehl vom 29.05.2013 entspricht ihnen. Im Falle sog. Serienstraftaten, um die es bei den haftbefehlsgegenständlichen Taten im oben bezeichneten Umfang geht, bestimmen die besonderen Umstände des Einzelfalles, welche Konkretisierungsanforderungen maßgeblich sind. Sexueller Missbrauch von Kindern begegnet innerhalb eines persönlichen und / oder eines sozialen Umfeldbereiches typischerweise als (Mehr-)Vielzahl von Übergriffen, die nicht selten - wie vorliegend - durch eine sich wiederholende Gleichförmigkeit von Handlungsmustern gekennzeichnet sind. Zur Tatindividualisierung bei langjährigem, gleichartigem sexuellen Missbrauch von Kindern - auch mit Blick auf die bekannten Schwierigkeiten kindlicher Zeugen, länger zurückliegende Taten zeitlich einzuordnen und genauere Angaben zur Häufigkeit der Tatbegehungen zu machen - ist erforderlich, aber auch ausreichend, in diesen Fällen die zeitliche Einordnung, die Benennung der Tatopfer, die Darlegung der wesentlichen Grundzüge des Geschehens und die Angabe einer Mindestzahl von Fällen innerhalb des zugrunde gelegten Zeitrahmens darzulegen. Dem entspricht der Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 29.05.2013. Er weist sämtliche dieser Ausführungsanforderungen auf.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift vom 30.10.2013 bezeichneten Beweismitteln.
Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zwar grundsätzlich subsidiär (§ 112a Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 25.11.2013 sieht der Senat jedoch derzeit die Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr unter Berücksichtigung der Angaben des Angeschuldigten aus Anlass des mündlichen Haftprüfungstermins beim Amtsgericht Kassel vom 28.06.2013 nicht als gegeben. Der jetzt 55 Jahre alte, nicht vorbestrafe Angeschuldigte hat - mangels hierauf bezogener nachfolgender Ermittlungen weder widerlegt noch mit Zweifeln behaftet - angegeben, das ihm angelastete Tatgeschehen seiner Familie offenbart zu haben, diese - Ehefrau, Sohn und Vater - stünden weiterhin zu ihm. Die von ihm im Nebenerwerb ausgeübte Tätigkeit für eine Versandkatalogfirma habe seine Frau übernommen, es gelte, „alle Dinge, die mit unserem Haus und der Familie zusammenhängen“, „bis zum Antritt der Haftstrafe, die ich auch verdiene“ zu klären. Der Angeschuldigte ist sich nach dem weiteren Inhalt seiner Äußerungen im Haftprüfungstermin vom 28.06.2013 bewusst, dass ihn „eine lange Strafe“ erwartet. Hiernach bestehen Zweifel am Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr, jedenfalls aber ist nach derzeitigem Erkenntnisstand beim Beschuldigten ein soziales und insgesamt tragfähiges Umfeld vorhanden, aufgrund dessen auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden hohen Strafe eine Außervollzugssetzungsentscheidung gemäß § 116 Abs. 1 StPO in Betracht kommt. Die Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel von § 112a Abs. 2 StPO greifen deshalb nicht, weshalb die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr vorliegend eröffnet ist. Dessen Voraussetzungen werden vom Senat bejaht. Insoweit gilt:
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, durch den ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten bewahrt werden soll, strenge Anforderungen zu stellen, weil er präventiv-polizeilicher Natur ist (vgl. BVerfGE 19, 342). Die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO muss durch Tatsachen begründet werden, die eine so starke Neigung des Angeschuldigten zu einschlägigen - schweren - Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr begründet ist, er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichartige Taten noch vor der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Anlasstaten begehen, wobei auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen sind, wie die zeitlichen Abstände zwischen den Anlasstaten sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Angeschuldigten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.,§ 112 a Rn. 14; Hanseatisches OLG Bremen NStZ-RR 2001, 220; KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 112a Rn. 19; Senat – 1 HEs 165/12, Beschl. v. 21.11.2012). Der Angeschuldigte ist in 56 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB), in 113 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB), des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 2 Fällen (§§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 176 Abs. 1, 52 StGB) sowie insgesamt 54 weiterer Straftaten nach § 184b Abs. 2, 4 StGB dringend verdächtig. Schon eine einmalige Verfehlung bei Taten nach §§ 176, 176a StGB deutet bei erwachsenen Tätern - der Angeklagte war zu Beginn des rund 11 Jahre umfassenden Tatzeitraumes 44 Jahre alt - auf schwere Persönlichkeitsmängel hin (Meyer-Goßner, a.a.O., § 112a Rn. 6), die die Gefahr der Begehung gleichgelagerter Taten begründen. Solche sind umso mehr zu befürchten, wenn der Täter dringend verdächtig ist, sich an mehreren Kindern und dies zudem über einen längeren Zeitraum vergangen zu haben (Senat - Beschl. v. 17.01.2007 – 1 Ws 5/07 -; Beschl. v. 21.11.2012 – 1 HEs 165/12). Angesichts der vorliegend vorgeworfenen Vielzahl von Taten gegen mehrere Kinder, die zum Teil zu Beginn der zu ihren Lasten verübten Tatserien zwischen 3 ½ und 4 Jahren alt waren, ist eine innere Neigung des Angeschuldigten zur Begehung gleichgelagerter Straftaten festzustellen, die ein Verhaltensmuster aufzeigt, das mit einer hohen Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass der Angeschuldigte - in Freiheit entlassen - erneut straffällig werden wird. Dem steht auch nicht die von seinem vormaligen Verteidiger im Haftprüfungstermin vom 28.06.2013 geltend gemachte soziale Kontrolle durch die Familie des Angeschuldigten entgegen. Diese soziale Kontrolle hat - jedenfalls im Vorfeld der jeweiligen verfahrensgegenständlichen Taten - versagt, der Angeschuldigte hat im Hinblick auf einzelne Tatorte die ihm angelasteten Taten innerhalb des so geltend gemachten sozialen Umfeldes begangen. Es tritt hinzu, dass der Angeschuldigte selbst angegeben hat, schon mehrfach versucht zu haben, sich von seinen pädophilen Neigungen, die er bei einem Aufenthalt in Holland im Jahr 1980 an sich festgestellt habe, zu befreien, seine Neigungen dabei selbst als Laster begreifend. Er habe - so der Angeschuldigte - „vor ein paar Jahren, den Zeitraum weiß ich nicht mehr, die Hefte mit der Kinderpornographie und auch Dateien, vernichtet. Aber das Verlangen nach kinderpornographischem Material ist auch immer wieder gekommen“. Er habe im Nachhinein großes Mitleid mit den Kindern, „aber der Drang, verbotene Sachen zu machen, war halt größer“. All dies lässt weitere Taten ähnlicher Art nach §§ 176, 176a StGB mit der Folge befürchten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr - wovon auch schon das Amtsgericht mit dem Haftbefehl vom 29.05.2013 zutreffend ausgegangen ist - besteht.
Auch die besonderen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO sind gegeben. Aus dem in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.11.2013 dargestellten Verfahrensablauf ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - m.w.N., zitiert nach juris) durchgehend mit der in Haftsachen stets gebotenen besonderen Beschleunigung betrieben wurde. Zu ergänzen bleibt, dass die unter dem 08.11.2013 verfügte Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten unter Zustellungsbenachrichtigung an seinen seit dem 03.09.2013 für ihn auftretenden neuen Verteidiger am 12.11.2013 bei Einräumung einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen bewirkt wurde. Das bereits vor Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständigengutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 20, 21, 63, 66 StGB liegt nach einer vom Vorsitzenden der zuständigen Kammer auf Anfrage des Senats gegebenen Auskunft zwar derzeit noch nicht vor, was seine Ursache darin hat, dass der beauftragte Sachverständige wegen Terminshäufungen in einem anderen Verfahren vor derselben Kammer die Gutachtenfertigstellung noch nicht vornehmen konnte, diese aber für Ende Dezember 2013 angekündigt ist. Zudem - auch hierauf lautete die vom Senat eingeholte fernmündliche Auskunft - bleibt es derzeit bei dem für Ende Januar 2014 - eine Anklagezulassung und Verfahrenseröffnung unterstellt - beabsichtigten Hauptverhandlungsbeginn. Hierauf weist auch die im Haftprüfungsverfahren vom Verteidiger des Angeschuldigten abgegebene Stellungnahme vom 04.12.2013 hin, die im Übrigen „den Ausführungen zur Haftprüfung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main nichts“ hinzugefügt hat.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Strafsache und die Höhe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Freiheitsstrafe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung rechtfertigt die weitere Anordnung der Untersuchungshaft.
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