LG Gießen 4. Zivilkammer, 2026-03-27, 4 O 32/16

4 O 32/16Tribunal Cantonal / Câmara Civil IV27 de mar. de 2026

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LG Gießen 4. Zivilkammer — 4 O 32/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: 4 O 32/16

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2026:0327.4O32.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 18.12.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Gründe

I.

Der Gläubiger und der Schuldner verpflichteten sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 22.06.2016 wechselseitig, zukünftig gegenseitige Beleidigungen sowie herabwürdigende Äußerungen und rufschädigende Behauptungen über den jeweils anderen sowie dessen Familienangehörige, seien sie mündlich, schriftlich oder fernmündlich, zu unterlassen. Diese Verpflichtung sollte nach Ziffer 2 des Vergleichs auch gegenüber Dritten, insbesondere …, … und … sowie den Mietern der Objekte in der … in …, … in …, … in …, sowie … in … und den Arbeitgebern und Geschäftspartnern der angehörigen Parteien gelten.

Mit Beschluss des Einzelrichters vom 07.04.2017 wurde dem Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 und 2 des Prozessvergleiches vom 23.06.2016 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht gezahlt werden kann, Ordnungshaft von bis zu 3 Monaten angedroht.

Mit Beschluss vom 30.08.2017 verhängte das Landgericht auf den Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner wegen dessen Zuwiderhandlungen gegen die im Vergleich vom 23.06.2016 titulierte Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 Euro ein Tag Ordnungshaft.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16.04.2018 den Beschluss des Landgerichts dahingehend ab, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro und ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht betrieben werden kann, für je 150,00 Euro ein Tag Ordnungshaft verhängt wurde.

Der Gläubiger wendet sich mit dem hiesigen Antrag vom 18.05.2025 gegen einzelne Äußerungen des Schuldners, welche dieser im Rahmen der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber der Polizei … sowie nach Einstellung des Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft Gießen und letztlich im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit der Parteien vor dem Amtsgericht in … in einem an das Gericht adressierte Brief tätigte.

Konkret beanstandet der Gläubiger die nachfolgenden auszugsweise wiedergegebenen Äußerungen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2022 an die Polizeistation … (Anlage A4) äußerte der Schuldner:

"Anzeige wegen Nachstellen / Stalking gegen …, (...) "

"wir übergeben Ihnen heute 36 Seiten von Stalkingbelästigungen der Familie … uns gegenüber."

Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Gießen vom 7. Februar 2023 (Anlage A1) äußerte der Schuldner u.a.:

"Herr … hat mittlerweile ein Betretungsverbot für unser neues …studio in …, weil er dort auch die Menschen belästigt und gestalkt hat."

"Herr … hat mit seinem Fahrzeug auf mich einen Mordversuch unternommen, indem er mich mit seinem Fahrzeug überfahren wollte."

"Wir können uns nicht mehr auf einem unserer Grundstücke aufhalten, ob selbst bewohnt oder vermietet, ohne dass uns die Familie … stalkt."

"Ihnen und auch der Polizei haben wir alle Aufzeichnungen seit 2014 zur Verfügung gestellt, was aber nur ein Bruchteil von dem ist, wo die Familie … uns nachgestellt hat."

"Es kann für uns kein Zustand sein, dass wir, wenn wir an unseren Objekten beschäftigt sind, von der Familie … gestalkt und permanent fotografiert werden."

"Herr … ist krank, seine Frau erzählt dies auch in der Öffentlichkeit, wann unternimmt der Staat endlich was."

Mit Schreiben an das Amtsgericht … vom 29. Mai 2023 (Anlage A3) nahm der Schuldner weiter folgende Äußerung vor:

"...Anlage 6: Bilder, die wir gemacht haben, wie uns Herr … stalkt und fotografiert.

Zu den Bildern, die Herr … von uns gemacht hat, bei denen wir uns belästigt fühlen haben wir eine Anzeige gestartet…"

Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Schreiben wird auf die jeweilige Anlage (A1, A3, A4) Bezug genommen.

Der Gläubiger meint, die vorgenannten Äußerungen des Schuldners würden eine Zuwiderhandlung gegen die mit Vergleich vom 22.06.2016 titulierte Unterlassungspflicht darstellen. Es würde sich um wahrheitswidrige und herabwürdigende Äußerungen handeln, wobei dem Schuldner die Unwahrheit seiner Behauptungen bekannt gewesen sei.

Der Gläubiger beantragt,

gegen den Schuldner wegen schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen die im Prozessvergleich vor dem Landgericht Gießen vom 23. Juni 2016 (Az. 4 O 32/16) titulierten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, festzusetzen, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzuordnen.

Der Schuldner beantragt, den Antrag auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes zurückzuweisen.

Der Schuldner ist der Ansicht, dass die Äußerungen in den Schreiben keine Beleidigungen oder Herabwürdigungen darstellen würden. Er meint, sie seien Reaktionen auf ständige Provokationen und Nachstellungen seitens Gläubigers. Es sei nicht zu beanstanden, wenn er diese Begriffe gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum beschreiben des Verhaltens des Gläubigers verwende, um diese zu einem Eingreifen zu bewegen. Dies könne nicht dazu führen, dass er Gefahr laufe, mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden. Es handele sich nämlich in einem solchen Fall zweifelsfrei um die Wahrnehmung berechtigter Interessen.

II.

Der Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgeldes ist zulässig aber hat in der Sache keinen Erfolg.

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem gerichtlichen Vergleich nach den §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 750 Abs. 1 ZPO sind gegeben, da dem Gläubiger nach Aktenlage eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt worden ist und eine Zustellung an den Schuldner bewirkt worden ist.

Auch ist die Festsetzung von Ordnungsmitteln dem Schuldner mit Beschluss des Landgerichts vom 07.04.2017 im Sinne des § 890 Abs. 2 ZPO wirksam angedroht worden.

In der Sache hat der Antrag auf Anordnung eins Ordnungsgeldes jedoch keinen Erfolg, da eine zur Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs.1 ZPO führende schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die in dem Vergleich für Beleidigungen, herabwürdigende Äußerungen und rufschädigende Behauptungen titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht feststellbar ist.

Ein solcher Verstoß dürfte hier bereits deshalb nicht in Betracht kommen, weil die streitgegenständlichen Äußerungen unstreitig weder gegenüber dem Schuldner, seinen Familienangehörigen noch den in Absatz zwei des Vergleichs genannten Personen und/oder "Dritten" getätigt wurden. Vielmehr erfolgten die Aussagen im Rahmen der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber der Polizei bzw. im Nachgang zur Einstellung des begehrten Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft, sowie im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Amtsgericht … .

Welche Personen bzw. ob auch staatliche Stellen nach dem Willen der Parteien als potentielle Adressaten von Beleidigungen, herabwürdigenden Äußerungen und rufschädigenden Behauptungen von der vereinbarten Unterlassungspflicht umfasst sein sollten, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Der hier abgeschlossene Vergleich diente vorwiegend dazu, wechselseitige beleidigende, herabwürdigende oder rufschädigende Äußerungen, wie sie im näheren Umfeld der Parteien bzw. gegenüber beiden Parteien bekannten Personen vorangegangen waren, für die Zukunft zu unterbinden. Dies belegt auch die (wenngleich nicht abschließende) Aufzählung von Namen und Personengruppen unter Absatz 2 des Vergleichs. Nicht ersichtlich ist indes, dass hiervon auch solche Äußerungen umfasst sein sollten, welche – seien sie wahr oder unwahr – im Rahmen einer Strafanzeige gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger im Sinne des § 164 StGB abgegeben wurden. Denn ein solches Verhalten war bisher nicht streitgegenständlich bzw. ist dem Vergleichsschluss nicht vorangegangen. Der in Anlehnung an die §§ 185-187 StGB gewählten Wortlauft sowie die Vorgeschichte legt vielmehr die Annahme nahe, dass die Regelung aus dem Vergleich einzig die Ehre der Vergleichsparteien vor fremder Missachtung durch die jeweils andere Partei, nicht aber vor ungerechtfertigter staatlicher Strafverfolgung schützen sollte.

Soweit der Gläubiger hier die Stalkingvorwürfe des Schuldners im Zusammenhang mit dessen Strafanzeige gegenüber der Polizei … und der Staatsanwaltschaft Gießen beanstandet, verfängt dies jedoch auch unabhängig davon, ob hier eine Äußerung gegenüber einem "Dritten" i.S.d. titulierten Unterlassungsverpflichtung vorliegt, nicht. Insoweit kann auch dahinstehen ob diese Äußerung als schuldhaft begangene, beleidigende, herabwürdigende oder rufschädigende Äußerungen einzuordnen ist.

Denn die streitgegenständlichen Äußerungen unterliegen insoweit jedenfalls dem Schutz des § 193 StGB, der Äußerungen rechtfertigt, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigt werden.

Ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegt, hängt von einer einzelfallbezogenen Güterabwägung der Rechte der Betroffenen ab. Gegenüber stehen sich das Interesse des Betroffenen an der Vermeidung der konkreten Ehrverletzung und das durch § 193 StGB i.V.m. Art. 5 GG geschützte Recht der freien Meinungsäußerung des Handelnden. Bei einer Strafanzeige tritt auf Seiten des Anzeigeerstatters zudem noch das aus Art. 2 I GG folgende Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hinzu (vgl. BVerfGE 74, 257 (261f.) = NJW 1987, 1929).

Dementsprechend ist grundsätzlich jedermann zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt. Die (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. BVerfGE 74, 257 (262) = NJW 1987, 1929). Das öffentliche Interesse an der Erstattung von Strafanzeigen muss auch nicht der einzige Beweggrund des Anzeigenerstatters gewesen sein. Vielmehr genießt dieser selbst dann den Schutz des § 193 StGB, wenn es ihm daneben auch um die Verfolgung nicht geschützter oder gar missbilligter Interessen (etwa der Vergeltung) geht.

Bewusst unwahre oder auch leichtfertig aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen können allerdings zum Ausschluss des § 193 StGB führen. Leichtfertigkeit wird allgemein dann bejaht, wenn der Täter bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Unterlagen für seine Behauptungen unzulänglich oder unzuverlässig sind, oder dass er nur auf haltlose Vermutungen hin die Ehre eines anderen gröblich antastet. Indessen ist der Umfang der dem Täter somit obliegenden Prüfungspflicht nicht in allen Fällen gleich zu bewerten; vielmehr ist die Sorgfalt, die er in der Wahrheitsfrage zu beachten hat, situations- und konfliktabhängig. Denjenigen, der sich mit schweren Vorwürfen an die Öffentlichkeit richten will, trifft somit schon eine andere und wesentlich höhere Informations- und Prüfungspflicht als denjenigen, der sich mit seiner ehrverletzenden Äußerung nur an einen eng begrenzten Personenkreis richtet. Folgt bereits aus diesen allgemeinen Erwägungen, dass demjenigen, der sich mit einer Strafanzeige an die zuständige Ermittlungsbehörde richtet, nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht obliegen kann, so ergibt sich dies erst recht im Hinblick auf die oben erwähnte Bedeutung von Strafanzeigen für die Strafrechtpflege. Dementsprechend muss der Anzeigende in solchen Fällen auch nicht von der Richtigkeit seines Tuns überzeugt sein. Die Annahme eines den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ausschließenden leichtfertigen Verhaltens bleibt daher auch bei Strafanzeigen zwar grundsätzlich möglich sie wird jedoch in der Regel auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Täter den der Anzeige zugrundeliegenden Verdacht durch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen zu erhärten versucht, seine Strafanzeige auf haltlose Vermutungen stützt oder Tatsachen, an deren Richtigkeit er selbst zweifelt, fälschlicherweise als gewiss hinstellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.01.1997 - Ss 10/97= NJW 1997, 1247; BeckOK StGB/Valerius, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 193 Rn. 18).

Die vorgenannten Grundsätze sind nach Auffassung des Gerichts auch auf Äußerungen zu übertragen, die nicht unmittelbar im Rahmen der Strafanzeige selbst, sondern im Nachgang zu einer Einstellung des Strafverfahrens getätigt werden, sofern diese – wie hier – erkennbar darauf abzielen, die durch die Staatsanwaltschaft zunächst abgelehnte strafrechtliche Verfolgung des angezeigten Verhaltens letztlich doch noch zu bewirken.

Nach dieser Maßgabe kann im Hinblick auf den seitens des Schuldners geäußerten Stalking Vorwurf jedenfalls nicht von haltlosen Anschuldigungen die Rede sein. Denn es kommt zwischen den Parteien unstreitig seit Jahren zu wechselseitigen jeweils unerwünschten Kontaktaufnahmen über Briefe oder auch persönlich vor Ort. So bestreitet der Gläubiger nicht, die Frau des Schuldners mit Briefen vom 17.03.2022, 19.03.2022 und 23.03.2022 kontaktiert-, und darin mehrfach angekündigt zu haben, er werde sie in dem gemeinsam besuchten ...studio (vor Publikum) auf verschiedene Streitthemen "ansprechen". Ebenfalls bestreitet der Gläubiger nicht, lachend und winkend vor dem ...studio vorbeigefahren zu sein, während dort die Frau des Schuldners trainierte. Auch bestreitet er nicht, dass das Foto der Anlage 5 ihn zeigt, wie er Fotos von dem Schuldner bzw. dessen Familie anfertigt. Ob diese Kontaktaufnahmen wiederum bedingt sind durch einen vorausgehenden Vorfall, wie das Aufeinandertreffen bzw. die Kontaktaufnahmen im Detail verlaufen sind sowie wer letztlich für deren Ursprung des Konflikts verantwortlich ist, stellt sodann eine schwer aufzuklärende Frage dar, der die informierten Behörden nachzugehen haben. Vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung der Strafrechtsanzeige für die Strafrechtspflege kann eine titulierte Unterlassungsverpflichtung wie die vorliegende jedoch bei solchen Anhaltspunkten nicht dazu führen, dass es dem Schuldner verwehrt bleibt, eine Strafanzeige zu erstatten bzw. zu versuchen, die Staatsanwaltschaft dazu zu bewegen das Verfahren nicht einzustellen. Unerheblich ist dabei auch, ob der Schuldner als rechtlicher Laie die Vorfälle zutreffend als Stalking bzw. Nachstellung im Sinne des § 238 StGB einordnet.

Von dem vorgenannten Schutzbereich umfasst ist auch die in diesem Rahmen durch den Schuldner getroffene Aussage: "Herr … ist krank, seine Frau erzählt dies auch in der Öffentlichkeit, wann unternimmt der Staat endlich etwas." Denn diese Aussage ist in dem vorliegenden Kontext ersichtlich davon getragen, die Stalking- und Belästigungsvorwürfe als wiederkehrend, abnormal und sozial inadäquat hervorzuheben ohne tatsächlich ein konkretes dem Tatsachenbeweis zugängliches Krankheitsbild wahrheitswidrig vorzutragen.

Soweit der Schuldner die erhobenen Stalkingvorwürfe damit zu untermauern versucht, indem er behauptet, … habe mittlerweile ein Betretungsverbot für das ...studio in …, weil er dort auch die Menschen belästigt und gestalkt habe, ist dies zunächst jedenfalls insoweit unstreitig zutreffend, als es zwischenzeitlich ein solches Betretungsverbot aufgrund von Stalkingvorwürfen der Ehefrau des Schuldners gab. Auch diese Anschuldigung dürfte sich also nicht auf ersichtlich bzw. evident unwahre behauptete Tatsachen in Form von konkreten Belästigungshandlungen gegenüber anderen ..studiogästen, sondern vielmehr auf die zuvor beschriebenen und durch den Gläubiger mittels Brief angekündigten Kontaktversuche des Gläubiger in dem ...studio sowie den unstreitigen Vorfall, bei dem der Gläubiger lachend und winkend an der in dem ...studio trainierenden Ehefrau des Schuldners vorbeifuhr, beziehen. Damit besteht auch hinsichtlich dieser Aussage ein von § 193 StGB geschütztes berechtigtes Interesse.

Auch die Aussage des Schuldners, der Gläubiger hätte mit seinem Fahrzeug einen Mordversuch auf ihn unternommen, indem er ihn mit seinem Fahrzeug habe überfahren wollen, stellt keinen Versuch des Schuldners dar, den erhobenen und seiner Anzeige zugrunde liegenden Stalkingvorwurf durch unwahre Tatsachen zu begründen oder zu erhärten und erfolgt im Hinblick auf die bereits unstreitig erfolgte Verurteilung (welche der Staatsanwaltschaft vermutlich bekannt sein dürfte) vielmehr beiläufig, sei es um kundzutun, dass kein Einverständnis mit dem Urteil und dem dort nicht festgestellten Tötungsvorsatz besteht oder um schlichtweg den Gläubiger als Hauptverantwortlichen und Triebfeder des bestehenden Konflikts hervorzuheben.

Soweit der Gläubiger die Vorwürfe des Stalkings auch im Rahmen eines Schreibens vom 29.05.2024 an das Amtsgericht … im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren erhoben hat, dürften die vorgenannten Grundsätze nach § 193 StGB keine Anwendung. Die in diesem Rahmen getätigte und von dem Gläubiger beanstandete Äußerung des Schuldners, lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei als von dem Schuldner schuldhaft begangene, beleidigende, herabwürdigende oder rufschädigende Äußerungen i.S.d. titulierten Unterlassungsverpflichtung einordnen. Denn in dem Schreiben an das Amtsgericht ist lediglich von einer Anlage 6 die Rede, welche Bilder enthalten solle, wie Herr … den Schuldner und seine Familie "stalkt und fotografiert". Zudem fügt der Schuldner ergänzend hinzu: "Zu den Bildern, die Herr … von uns gemacht hat, bei denen wir uns belästigt fühlen, haben wir eine Anzeige gestartet". Die Aussage enthält insoweit lediglich die Information an das Amtsgericht, dass der Schuldner das Verhalten des Gläubigers subjektiv als belästigend empfindet und er in der Folge auf Basis dessen, was auf den in der Anlage 6 enthaltenen Fotos zu sehen ist, eine Strafanzeige gegen den Gläubiger gestellt hat. Auch insoweit vermag sich aus der laienhaften Einordnung als "Stalking" nichts anderes ergeben.

Der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 18.12.2025 war daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S.3 ZPO, 91 Abs.1 ZPO.

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