projetos
5 O 144/25•LG Gießen 5. Zivilkammer, 2025-12-12, 5 O 144/25
5 O 144/25Tribunal Cantonal / Câmara Civil V12 de dez. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-12
Aktenzeichen: 5 O 144/25
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2025:1212.5O144.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 32.211,39 Euro bis zum Erlass des Teilanerkenntnisurteils am 30.10.2025 und für die Zeit danach auf 2.066,76 Euro festgesetzt.
Die Parteien sind Schwestern und Alleinerbinnen nach deren verstorbenen Vater … gemäß Erbschein vom 11. Mai 2022 des Amtsgerichts Büdingen und haben das Erbe mit notarieller Urkunde vom 9. August 2023 des Notars … in … zur Urkundenrollen Nr. … auseinandergesetzt.
Infolge der Erbauseinandersetzungsvereinbarung ist die Klägerin Alleineigentümerin des Grundbesitzes, Grundbuch von …, BI. …, geworden und als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.
Die Klägerin möchte die Grundschulden im Grundbuch löschen und stellte in diesem Zusammenhang ein Aufgebotsverfahren bei dem Amtsgericht Büdingen zur Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe für die Rechte in Abteilung III laufende Nr. 1-4.
Das Amtsgericht Büdingen vertrat die Auffassung, dass zur Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe sowohl die Löschungsbewilligungen als auch die eidesstattlichen Versicherungen über den Verbleib der Grundschuldbriefe von beiden Erbinnen erforderlich seien. Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt.
Die Parteien sind zerstritten.
Am 02.07.2025 schrieb die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten:
"Sehr geehrter Herr Kollege, bitte überlassen Sie mir Ihr Schreiben vom 01.04.2025. Ich habe es nicht finden können.
Ich darf der guten Ordnung halber auf § 7 der notariellen Urkunde vom 09.08.2023 – allgemeine Ausgleichsklausel – verweisen, so dass meine Mandantin auch keine internen Zahlungen und Erklärungen mehr leisten oder abgeben muss.
Dass die Erklärung Ihrer Mandantin zur Abwicklung der Urkunde gehört, dürfte doch eindeutig klar sein. Warum muss jetzt ein kostenträchtiger Prozess geführt werden?
Wenn es Ihrer Mandantin um Geld geht, mag sie mitteilen, welche Summe sie haben will, damit die Erklärung abgegeben wird. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, aber es soll jetzt endlich Ruhe einkehren. Es ist nur eine einfache Unterschrift. Ich habe diese Frage nicht mit meiner Mandantin abgesprochen. Aber wenn es dem Rechtsfrieden dient, werde ich nichts unversucht lassen. Ansonsten werde ich in der kommenden Woche Klage erheben."
Seitens der Beklagten wurde hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2025 geantwortet:
"Sehr geehrte Frau Kollegin …,
die Kosten, die meine Mandantin ersetzt bekommen möchte, hat sie Ihrer Mandantin bereits im Juli 2024 eine Aufstellung gegeben. Zusammen mit dem Jahr 2025 und der erwähnten Steuerrückzahlung die Ihre Mandantin einbehalten hat, verhält es sich wie folgt:
Anteil Beschriftung Grab mit Namenszug Vater 1800,-EUR
Grabpflege von 2020 bis 2025 gem. Genossenschaft Friedhofsgärtner und Dauerauftrag Gärtnerei …: (237,- EUR x 6) + (120,-EUR x 6) = 1.422,- Euro + 720 Euro = 2.142,- Euro
Grabpflege / Gärtnerei 2026 bis 2036, 357,-x 10 = 3.570,- EUR
Von der Summe (1.800,- EUR + 2.142,- EUR + 3.570,- EUR) 7.512,- Euro erstattet Ihre Mandantin 2/3 (für sich und den Bruder …) = 5.008,- Euro
Der ½ Anteil meiner Mandantin an der Rückzahlung der Grundsteuer laut Schreiben der Stadt … vom Februar 2024 = 654,-Euro
Wir landen dann bei 5.662.-Euro zzgl. den Kosten meiner Inanspruchnahme, In Höhe von brutto 916,30 Euro kommen diese noch dazu, insgesamt also 6.578,30 Euro.
Mit Erstattung dieses Betrages und Ihrer schriftlichen Zustimmung per E-Mail zu den unten stehenden Bedingungen wird meine Mandantin umgehend die nötige Erklärung in grundbuchtauglicher Form (notariell) abgeben.
Die Gesamtsumme von 6.578,30 EUR wird umgehend (innerhalb einer Woche) auf das bekannte Konto meiner Mandantin überwiesen.
Frau … wird von allen Folgenkosten, Kosten und sonstigen Ansprüchen komplett freistellt; die Kosten für die notarielle Urkunde trägt Frau … .
Frau … verpflichtet sich, bis zum Jahr 2035 anteilig zu 2/3 für anfallende Reparatur- und Reinigungskosten am Familiengrab aufzukommen (z.B. Senkung Grabstein, Aufschüttung, Reparatur oder Reinigung Grabstein). Rechnungen bzw. Kostennoten oder Kostenvoranschläge erhält sie per E-Mail. Die Zahlung des 2/3 Anteils ist unverzüglich zu leisten."
Auf dieses Schreiben erfolgte seitens der Klägerin keine Antwort. Am 05.08.2025 erhob die Klägerin ihre streitgegenständliche Klage.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, nachstehende Willenserklärung abzugeben: "In Abteilung III lfd. Nr. 1-4 des Grundbuchs von … BI. …, Amtsgericht Büdingen, sind vier Eigentümergrundschulden zugunsten meines verstorbenen Vaters … in Höhe von DM 50.000,-, DM 90.000,00, DM 80.000,00 und DM 95.000,00 eingetragen. Ich stimme dem Antrag der Klägerin auf Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe zu und stelle diesen auch in eigener Person. Ich versichere, dass ich sie nicht in den Händen halte, sie sind für mich nicht auffindbar. Ich versichere in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides statt, dass diese Grundschuldbriefe weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet oder mit sonstigen Rechten Dritter behaftet sind. Ich bewillige und beantrage hiermit zugleich für den Fall der Kraftloserklärung der Grund-Schuldbriefe die Löschung der vorgenannten Eigentümergrundschulden im Grundbuch."
Die Beklagte hat den Klageantrag zu Ziff. 1 in der Klageerwiderung vom 15.09.2025 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Insoweit ist am 30.10.2025 ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 110/111 d. A.) ergangen.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 hat die Klägerin ihre Klage erweitert. Die Klägerin macht mit ihrer Klageerweiterung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Auf die Kostenrechnung der Klägerin vom 08.08.2025 (Bl. 87 d. A.) wird insoweit verwiesen.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und müsste daher auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Beklagte habe die Abgabe der Erklärungen von der Erfüllung von unberechtigten Forderungen abhängig gemacht. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges zu erstatten.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.066,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten trägt die Beklagte vor, dass sich die Beklagte nicht in Verzug befunden habe als die Klägervertreterin wegen der Abgabe der Willenserklärung von der Klägerin beauftragt worden sei.
Die (nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils) verbliebene Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der außer-gerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB zu.
Die Kosten der Rechtsverfolgung sind zu erstatten, wenn sie – nach Eintritt des Verzuges – aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 286 Rn. 44).
Im vorliegenden Fall ist nicht feststellbar, dass sich die Beklagte bereits im Verzug mit der Abgabe der Willenserklärung befunden hat als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin diesbezüglich von der Klägerin beauftragt worden ist. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung sind nicht zu erstatten, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründet (Grüneberg, a.a.O.).
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin gemäß § 93 und § 91 ZPO aufzu-erlegen.
Die Beklagte hat den Klageanspruch (Abgabe der Willenserklärung) sofort (innerhalb der Klageerwiderungsfrist) anerkannt. Die Beklagte hat angesichts der außer-gerichtlichen Korrespondenz auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. In dem Schreiben vom 02.07.2025 hat die Klägerseite die Beklagtenseite ausdrücklich um Mitteilung gebeten, welche Geldsumme die Beklagte haben möchte. Hierauf hat die Beklagtenseite mit Schreiben vom 14.07.2025 reagiert und einen Vorschlag unterbreitet. Daraufhin hat die Klägerin unmittelbar Klage erhoben. Damit musste die Beklagte in dieser Situation nicht rechnen.
Die Klägerin hätte der Beklagten vor Klageerhebung letztmalig eine Frist zur Abgabe der Willenserklärung setzen können, um das Kostenrisiko im Falle eines Anerkenntnisses zu vermeiden. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Streitwert für eine Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld ist regelmäßig nicht auf den vollen, sondern auf 20 % des Nominalwertes des Grundpfandrechts anzusetzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2007, Az.: 1 W 85/07, juris). Der Wert der 4 Eigentümergrundschulden belief sich vorliegend auf insgesamt 315.000,- DM (50.000,- DM + 90.000,- DM + 80.000,- DM + 95.000,- DM), dies entspricht umgerechnet 161.056,94 Euro. Hiervon 20 %: 32.211,39 Euro.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.