LG Fulda, 2025-10-10, 5 T 129/25

5 T 129/25Tribunal Cantonal10 de out. de 2025

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LG Fulda — 5 T 129/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-10

Aktenzeichen: 5 T 129/25

ECLI: ECLI:DE:LGFULDA:2025:1010.5T129.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 11.06.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Fulda eröffnete mit Beschluss vom 12.07.2022 auf Antrag der Schuldnerin das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Das Verfahren wurde schriftlich durchgeführt. Sieben Gläubiger meldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 24.076,21 € an. Der Verwalter erhob Einwände gegen eine Anmeldung, weshalb letztlich Ansprüche in Höhe von 19.945,13 € zu berücksichtigen waren.

Unter dem 28.11.2023 erstattete der Beschwerdeführer einen Schlussbericht. Die Verwertung sei abgeschlossen. Es sei eine Einkommenssteuererklärung für 2021 abgegeben worden, woraufhin eine Nachzahlung beschieden worden sei. Weitere Einkommenssteuererklärungen würden deshalb nicht abgegeben. Es habe eine Rückzahlung der gezahlten Gebühr an die x.x. e.V. in Höhe von 1.476,53 € im Wege einer Klage (Anerkenntnisurteil) erreicht werden können. Für eine Gläubigerin bestünden Absonderungsrechte an einer wohl ehemaligen Bankverbindung, aufgelösten Bausparverträgen sowie aufgrund einer Pfändung künftiger Rentenansprüche. Aus- und Absonderungen seien in dem Verfahren nicht zu bedienen gewesen. Laut der beigefügten Schlussrechnung sei ein Massebestand von 4.778,74 € (Einnahmen in Höhe von 5.306,41 € und Ausgaben in Höhe von 527,67 €) vorhanden.

Am selben Tag reichte der Beschwerdeführer einen Vergütungsantrag (Bl. 1 SB v) ein, in welchem er die Regelvergütung aus 5.306,41 € nebst Kosten der Zustellung, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3.190,63 € beantragte. Diese wurde mit Beschluss vom 05.12.2023 wie beantragt festgesetzt.

Am 05.12.2023 übersendete der Beschwerdeführer einen Entwurf eines Schlussverzeichnisses.

Mit Beschluss vom 05.12.2023 wurde dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Am 13.02.2024 reichte der Insolvenzverwalter das Schlussverzeichnis ein.

Im schriftlichen Schlussterminverfahren sind keine Erklärungen eingegangen.

Mit Schreiben vom 11.04.2024 bzw. 15.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Regelvergütung aus 9.824,20 € neben Kosten der Zustellung, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 5.878,72 €. Aus der beigefügten Übersicht ergibt sich ein Massebestand von 6.105,90 € (Einnahmen in Höhe von 9.824,40 € und Ausgaben in Höhe von 3.718,30 €). Die Vergütung wurde mit Beschluss vom 16.04.2024 antragsgemäß festgesetzt.

Mit Verfügung vom 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung ungedeckter Gerichtskosten sowie unter anderem um Vollzug der Schlussverteilung und Vorlage der Schlussabrechnung gebeten. Hieran wurde er nochmals mit Verfügung vom 16.04.24, 31.05.24, 03.07.24, 05.08.24 und 04.09.24 erinnert. Mit Beschluss vom 04.02.25 wurde ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben, bis zum 28.02.25 unter anderem die Schlussabrechnung nebst Belegen einzureichen.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 11.02.25 mit, dass nach der Schlussrechnung eine weitere Massemehrung eingetreten sei. Eine Schlussabrechnung könne nicht eingereicht werden, da die Verwertung noch nicht beendet sei. Die Einkommenssteuer 2024 sei noch zur Masse zu ziehen, da rückwirkend zum 01.01.24 der Grund- und Kinderfreibetrag angehoben worden sei.

Das Amtsgericht forderte den Beschwerdeführer daraufhin nochmals zur Einreichung einer Schlussabrechnung auf. Für künftig zu erwartende Einkommenssteuererstattungen sei wie üblich beabsichtigt, eine Nachtragsverteilung anzuordnen.

Am 12.03.2025 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Rechnungslegung ein, woraus sich ein aktueller Saldo von 13.977,61 € (Einnahmen in Höhe von 21.254,00 € und Ausgaben in Höhe von 7.276,39 €) ergibt.

Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Beschwerdeführer nochmals die Festsetzung der Regelvergütung aus 21.754,00 € neben Kosten der Zustellung, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 12.976,95 €. Der ergänzende Vergütungsantrag wurde mit Beschluss vom 19.03.2025 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2025 zugestellt.

Mit Verfügung vom 19.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer nochmals die ungedeckten Gerichtskosten mitgeteilt und um Vorlage der Schlussabrechnung gebeten. Hieran wurde er nochmals mit Verfügungen vom 24.04.25 und 26.05.25. Am 10.06.2025 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Rechnungslegung ein, aus welcher sich ein Massebestand von 16.241,06 € (23.901,45 € Einnahmen und 7.660,39 € Ausgaben) ergibt. Die Einnahmen seit April 2024 beschränkten sich auf Beträge aus pfändbaren Arbeitslohn und dem pfändbaren Anteil des Pfändungsschutzkontos der Schuldnerin.

Mit Schreiben vom 10.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer nochmals die Festsetzung der Regelvergütung aus 23.901,45 € neben Kosten der Zustellung, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 14.823,53 €. Der ergänzende Vergütungsantrag wurde mit Beschluss vom 11.06.2025 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 20.06.2025 sofortige Beschwerde ein. Bezüglich der Begründung wird auf Bl. 103 ff. Sb v d.eA. d. AG Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 12.07.2025 nochmals Stellung, auf welches bezüglich des Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 10-14 d.eA d. LG).

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Abschlag zu Recht vorgenommen.

Eine nachträgliche ergänzende Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist zu einem großen Teil ausgeschlossen, weil diese bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Die materielle Rechtskraft einer Festsetzung gemäß § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1, 2 InsVV bezieht sich dabei auf den einheitlichen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters. Dies steht einem Zweitantrag zwar nicht entgegen, wenn sich durch neue Tatsachen die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten des Antragstellers verändert hat. Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die nicht sicher zu erwarten waren, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (vgl. BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 75/16). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer jedoch bereits mit Antrag vom 12.03.2025 die ergänzende Festsetzung wegen Massezuflüssen beantragt, welche mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.03.2025 zurückgewiesen wurde. Insoweit kann lediglich wegen weiterer Massezuflüsse seit der rechtskräftigen Zurückweisung eine ergänzende Festsetzung beantragt werden.

Dem Beschwerdeführer steht jedoch ohnehin keine zusätzliche Vergütung zu.

Gemäß § 63 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung

getragen. Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.

In die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vergütung sind auch Massezuflüsse bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens einzubeziehen. Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die – wie hier – nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können. Selbst wenn der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Vergütungsantrag sicher zu erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht berücksichtigt, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag. Dies gilt insbesondere für zukünftige Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 3/16; BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 75/16).

Demnach ist grundsätzlich die mit Antrag vom 10.06.2025 begehrte ergänzende Festsetzung der Vergütung aufgrund weiterer Massezuflüsse zu berücksichtigen. Auf einer Berechnungsgrundlage von 23.901,45 € ergibt sich demnach die Regelvergütung von 9.560,58 €.

Der vom Amtsgericht vorgenommene Abschlag und mithin die Zurückweisung des ergänzenden Vergütungsauftrages war jedoch gerechtfertigt.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gem. § 63 I 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (BGH, Beschl. v. 11.05.2006 – IX ZB 249/04; BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 3/16).

Demnach war vorliegend der Abschlag von der Regelvergütung durch Zurückweisung des ergänzenden Vergütungsantrags vom 10.06.2025 gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat bereits aufgrund der Beschlüsse vom 05.12.2023 und 16.04.2024 die beantragte Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 3.929,68 € auf Basis einer damaligen Berechnungsgrundlage von 9.824,20 € erhalten. Damit wurde die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bereits ausreichend vergütet.

Ausweislich der Aktenlage und des Schlussberichts vom 28.11.2023 lag dem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt folgender Arbeitsaufwand zugrunde: Das Verfahren wurde gemäß § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchgeführt. 7 Gläubiger meldeten Forderungen zur Insolvenztabelle in einer Gesamthöhe von 24.076,21 € an. Die Insolvenzmasse besteht aus der Anfechtung gegenüber der Schuldnerberatung sowie aus pfändbaren Anteilen des Pfändungsschutzkontos sowie des Arbeitslohns der Schuldnerin. Bereits aufgelöste Bausparverträge der Schuldnerin waren für das Insolvenzverfahren nicht mehr relevant und es wurde neben der durchgeführten Anfechtung eine Einkommenssteuererklärung abgegeben, welche zu keiner Rückerstattung führte. Bezüglich der durchgeführten Anfechtung gegenüber der Schuldnerberatung hat der Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt, diese in verschiedenen Verfahren vermehrt bereits seit Jahrzehnten durchgeführt zu haben, weshalb daraus auch kein besonderer Aufwand resultierte. Eine Gläubigerin machte Absonderungsrechte geltend, gegen diese Forderung erhob der Beschwerdeführer Einwände. Letztlich wurden keine Aus- und Absonderungen in dem Verfahren bedient. Eine Forderungsanmeldung musste in einem besonderen Prüfungstermin geprüft werden. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Anmeldung jedoch keine Einwände. Demnach erscheint die zunächst mit Beschlüssen vom 05.12.2023 und 16.04.2024 festgesetzte Regelvergütung auf der Basis der damals vorhandenen Insolvenzmasse aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt durchschnittlichen Arbeitsaufwands angemessen. Eine zusätzliche Vergütung aufgrund des weiteren Massezuflusses stände außer Verhältnis zur (weiteren) Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Der Massezufluss resultierte nämlich ausschließlich aus pfändbaren Anteilen aus dem Arbeitslohn und dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin. Jedenfalls stellt das Anfertigen einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2024 vorliegend auch keinen besonderen Aufwand dar. Wie vom Beschwerdeführer selber vorgetragen, hat die Arbeitgeberin der Schuldnerin etwaige fehlerhafte Steuerabzüge selbständig korrigiert. Eines Zutuns des Beschwerdeführers bedurfte es demnach nicht. Der Beschwerdeführer reagierte zudem auf die zahlreichen Aufforderungen und Anfragen des Amtsgerichts zur Vorlage der Schlussabrechnung und Vollzug der Schlussverteilung ab April 2024 nicht. Erst nach Androhung eines Zwangsgeldes reagierte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 11.02.2025 und rechtfertigte dies mit einer nicht abgeschlossenen Verwertung aufgrund einer Einkommenssteuererklärung und einer zu erwartenden Rückerstattung, die jedoch erst zum 31.12.2024 fällig wurde. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb entsprechend der Aufforderung des Amtsgerichts nicht bereits Mitte 2024 die Schlussverteilung vorgenommen wurde. Die erst nach mehrmaliger Aufforderung vorgebrachte Begründung der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2024 kann insoweit nicht überzeugen, da diese im Frühjahr 2024 noch nicht fällig war und auch im Wege einer Nachtragsverteilung hätte berücksichtigt werden können. Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer auch ursprünglich bereits im Schlussbericht vom 28.11.2023 mitgeteilt, dass die Verwertung abgeschlossen sei. Das laufende Einkommen der Schuldnerin hinderte die Schlussverteilung und die anschließende Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht. Die Erhöhung der Regelvergütung durch das bloße Abwarten des Beschwerdeführers würde außer Verhältnis zu dem erheblich verminderten Arbeitsaufwand stehen. Zwar ist die Insolvenzverwaltervergütung als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet, weshalb Pflichtverletzungen bzw. Schlechtleistungen des Verwalters grundsätzlich nicht zu einer Minderung führen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2018 – IX ZB 14/18). Der vorliegend vorgenommene Abschlag stellt jedoch auch keine derartige Minderung dar, sondern ist vielmehr dem erheblich verminderten Arbeitsaufwand geschuldet.

Die beantragten besonderen Auslagen für die Zustellungen wurden mit Beschluss vom 05.12.2023 und 16.04.2024 bereits antragsgemäß festgesetzt.

Die darüber hinaus beantragte Auslagenpauschale stand dem Beschwerdeführer über den bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 982,42 € nicht zu. Der festgesetzte Betrag entspricht bereits der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für zwei Jahre aus der festgesetzten Regelvergütung zum damaligen Zeitpunkt. Die Auslagenpauschale kann nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre. Bei Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters ist die Auslagenpauschale zu kürzen (vgl. BGH, Beschl. v. 02.02.2006 – IX ZB 167/04; BGH, Beschl. v. 10.07.2008 – IX ZB 152/07). Wie bereits aufgezeigt, hätte das Verfahren bereits kurze Zeit nach den Aufforderungen des Amtsgerichts im April 2024 durch den Insolvenzverwalter beendet werden können. Die Verzögerung durch den Insolvenzverwalter kann insoweit nicht nachvollzogen werden. Mit Beschluss vom 16.04.2024 wurde die Auslagenpauschale entsprechend der damaligen Regelvergütung festgesetzt. Eine Erhöhung der Auslagenpauschale aufgrund des zwischenzeitlichen Massezuflusses unter erheblich verminderten Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters ist daher nicht gerechtfertigt.

Dem Insolvenzverwalter stand daher keine zusätzliche, über die bereits erfolgte Festsetzung hinausgehende Vergütung zu. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Da der Schuldner dem Vergütungsantrag nicht entgegengetreten ist und somit kein kontradiktorisches Verfahren vorliegt, ist keine Kostenentscheidung veranlasst.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO bestanden nicht. Die Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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