Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat, 2025-11-10, 1 AGH 4/25

1 AGH 4/25Outro Tribunal / Divisão 110 de nov. de 2025

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Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat — 1 AGH 4/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-10

Aktenzeichen: 1 AGH 4/25

ECLI: ECLI:DE:AWGHHE:2025:1110.1AGH4.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen .

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  4. Der Streitwert wird auf EUR 371,51 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage, die am 20. Mai 2025 einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg aus dem Kläger zugeordneten besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) beim Hessischen Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, die Aufhebung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 11. September 2024, mit der sie von dem Kläger den Kammerbeitrag und die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA-Umlage) für das Jahr 2024 sowie einen Säumniszuschlag und Zustellkosten über insgesamt EUR 371,51 verlangt.

Der 19XX geborene Kläger ist seit 2005 anwaltliches Mitglied bei der Beklagten und wird unter der Mitgliedsnummer ... geführt.

Die Kammerversammlung der Beklagten beschloss in der Sitzung vom 15. November 2023 die Beitragsordnung für das Jahr 2024. Der nach der Beitragsordnung von jedem Mitglied (natürliche Personen) zu zahlende Regelbeitrag für das Geschäftsjahr 2024 beträgt EUR 260,00. Daneben sieht die Beitragsordnung einen festen Katalog von Tatbeständen vor, bei deren Vorliegen auf Antrag der Beitrag auf einen in der Höhe ebenfalls festgelegten Betrag zu reduzieren ist (für Berufsanfänger, aufgrund der Geburt eines Kindes eingeschränkt Erwerbstätige, Mitglieder ab einem Alter von 70 Jahren und solche, die eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten); ein vollständiger Erlass ist nach der Beitragsordnung nicht möglich. Daneben sieht die Beitragsordnung für Mitglieder, die der Beklagten zum 1. Januar 2024 angehören, eine von der Beklagten an die Bundesrechtsanwaltskammer zu zahlende beA-Umlage in Höhe von EUR 74,00 vor. Kammerbeitrag und beA-Umlage waren bis spätestens 30. April 2024 zu zahlen. Wurden die Beträge nicht bis zum 15. Juni 2024 gezahlt, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 10% des jeweils fälligen Beitrages erhoben.

Die Beitragsordnung wurde in den Kammermitteilungen „Kammer aktuell“ 4/2023 im Wortlaut veröffentlicht, und es wurde darauf hingewiesen, dass diese vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung 2024 auf der Kammerversammlung 2023 einstimmig beschlossen worden war. Darüber hinaus war und ist die Beitragsordnung auf der Webseite der Beklagten unter www.... abrufbar. Schließlich wurde die verabschiedete Beitragsordnung 2024 auch im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. Februar 2024, Seite 139 ff., veröffentlicht.

Der Kläger zahlte weder den Kammerbeitrag noch die beA-Umlage bis zum 15. Juni 2024.

Mit Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2024 wurde der Kläger über den nach der Beitragsordnung insgesamt zu zahlenden Betrag in Höhe von EUR 334, die Zahlungsfrist und mögliche Erhebung eines Säumniszuschlags informiert. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 erinnerte die Beklagten den Kläger an die fällige Zahlung. Schließlich erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger am 11. September 2024 die angefochtene vollstreckbare Zahlungsaufforderung gemäß § 84 BRAO über EUR 371,51, die dem Kläger am 14. September 2024 zugestellt wurde. Die Forderung setzt sich zusammen aus dem Kammerbeitrag, der beA-Umlage, einem Säumniszuschlag i.H.v. EUR 33,40 sowie Zustellkosten i.H.v. EUR 4,11.

Der Kläger begeht die Aufhebung der Zahlungsaufforderung mit der Begründung, er habe seit Anfang 2024 keine Mandate mehr als Rechtsanwalt angenommen und arbeite auch nicht mehr als Rechtsanwalt. Die Justiz behindere ihn rechtswidrig in seiner Arbeit, was Schadensersatzansprüche von Mandanten nach sich ziehe. Das habe er der Beklagten mehrfach und detailliert mitgeteilt. Die Beklagte habe ihm die Zulassung „faktisch“ entzogen, weil sie auf seine Hinweise zu der aus seiner Sicht rechtswidrigen Justizarbeit nicht reagiere und seine Anfragen nicht beantworte. Das sei eine Voraussetzung, um überhaupt Beiträge zu fordern. Bezüglich der weiteren Ausführungen des Klägers dazu wird auf die Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hält die Beitragsordnung 2024 der Beklagten für rechtswidrig, weil sie keine Regelung zur Beitragsfreistellung für Personen enthalte, die „angeblich Zwangsmitglied“ sein müssten, jedoch wie er ohne Einkommen seien, deren Grundrechte durch die Beklagte verletzt würden und denen auch sonst keine Rechte durch die Beklagte eingeräumt würden. Beiträge dienten der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, und müssten entsprechend bemessen werden. Rechtsanwälte mit hohem Einkommen hätten einen größeren Nutzen aus der Mitgliedschaft als Rechtsanwälte mit geringem bzw. ohne Einkommen. Das Äquivalenzprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und soziale Gesichtspunkte seien zu beachten. Die undifferenzierte Beitragshöhe in der Beitragsordnung berücksichtige nicht, dass Rechtsanwälte mit hohem Einkommen einen größeren Nutzen hätten. Ein Rechtsanwalt ohne Einkommen müsse seine Zulassung zurückgeben, wenn er die Kammerbeiträge und beA-Umlage nicht bezahlen könne. Das verstoße gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung. Die Möglichkeit der Stundung reiche nicht aus. Die beA-Umlage sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Verwendung der Einnahmen unklar sei. Auch verstoße es gegen den Gleichheitssatz, dass Rechtsanwälte vor einigen Jahren die beA-Umlage trotz Funktionsmängeln voll zahlen mussten, heute zugelassene Rechtsanwälte ein funktionsfähiges System nutzen könnten, ohne für Einrichtung und Entwicklung zahlen zu müssen.

Schließlich gebe es keinen Beitragsbescheid, sondern nur eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung. So könne man sich rechtlich erst gegen die Zahlung wehren, wenn bereits Säumniszuschläge und Zustellkosten angefallen seien.

Der Kläger, der trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen,

die vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 11. September 2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger nach wie vor von ihr zugelassener Rechtsanwalt sei. Von der Möglichkeit, auf die Zulassung als Rechtsanwalt zu verzichten (mit der Folge des Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), habe der Kläger keinen Gebraucht gemacht.

Soweit der Kläger aus seiner Sicht negative Erfahrungen mit der Justiz schildere, bestehe kein Zusammenhang mit der Pflicht zur Zahlung des Kammerbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag sei durch die Kammerversammlung beschlossen worden. Die Beitragshöhe müsse nicht nach der Höhe des Einkommens der Mitglieder gestaffelt werden. Ein grundsätzlich für alle Mitglieder gleicher Beitrag sei auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden (Henssler / Prütting BRAO § 89 Randnummer 27 unter Verweis auf AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2021 - 1 AGH 34/20, DStR 2021, 1615). In der maßgeblichen Beitragsordnung 2024 sei außerdem vorgesehen, dass Mitglieder, welche typischerweise ein geringeres Einkommen haben, auf Antrag einen reduzierten Beitrag zu leisten hätten. Eine Bemessung der Höhe des Kammerbeitrags nach dem individuellen Einkommen hätte im Übrigen einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge, der wiederum zu durchschnittlich höheren Beiträgen führte.

Entscheidungsgründe

I.

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2025 trotz des Ausbleibens des Klägers entschieden werden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist form- und fristgerecht geladen worden; er wurde in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen. Seine gestellten Terminsverlegungsanträge hat der Vorsitzende des Senats zeitnah und negativ beschieden, weil Verlegungsgründe nicht dargelegt worden waren.

Die zulässige Klage ist unbegründet

II.

Die Klage ist zulässig.

  1. Der Hessische Anwaltsgerichtshof ist zuständig. Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache nach § 112a Abs. 1 BRAO, da es sich bei dem Streit über die Rechtmäßigkeit einer Zahlungsaufforderung einer Rechtsanwaltskammer an eines ihrer Mitglieder um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit aus der Anwendung der BRAO bzw. von ihr abgeleiteter Normen geht.

  2. Das Klagebegehren ist auch als Anfechtungsklage nach § 112c Abs 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Da die Beklagte nach § 62 Abs. 1 BRAO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hat, und es ihr obliegt, die nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Kammerversammlung bestimmten Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen von ihren Mitgliedern einzufordern (§ 84 BRAO), stellen ihre Zahlungsaufforderungen Verwaltungsakte dar (Anwaltsgerichtshof Celle, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2019 - AGH 24/18 (II 19/9 i), juris; Anwaltsgerichtshof Celle, Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2019 - AGH 28/18 (II 23/9 j), juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Dezember 1971 - I ZR 118/69, NJW 1971, 705; Anwaltsgerichtshof Celle vom 24. Juni 1997 - AGH 2/96, BeckRS 2009, 14661; Lauda, in: Gaier/Wolf/Göcken, BRAO, § 84 Rn. 3b). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 84 Abs. 3 BRAO. Danach gilt § 767 ZPO mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 112a Abs. 1 BRAO geltend gemacht werden konnten. Mithin geht die BRAO davon aus, dass Rechtsschutz gegen die in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Ansprüche im Wege der Anfechtung der Zahlungsaufforderung vor dem zuständigen Anwaltsgerichtshof geltend zu machen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Anfechtung“ hier nicht zufällig gewählt hat (ähnlich Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 1 AGH 34/17, juris). Die vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 11. September 2024 an den Kläger war mithin ein Verwaltungsakt.

3.Die Klage wurde form- und fristgerecht eingereicht. Da die Zahlungsaufforderung vom 11. September 2024 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, galt gemäß § 112c Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr, die durch die Erhebung der Klage am 20. Mai 2025 eingehalten wurde.

  1. Die Anfechtungsklage ist ebenso ohne vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren (Nr. 10.4 der Anlage zu § 16a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27.10.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.11.2010 (GVBI. I S. 421)), zulässig.

  2. Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt auch postulationsfähig (§ 112c Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) und konnte sich in dem Anfechtungsprozess selbst vertreten. Die Zulassung des Klägers ist nicht zurückgenommen oder widerrufen worden. Selbst wenn ein Rechtsanwalt, wie der Kläger nach eigenem Vortrag, seinen Beruf tatsächlich nicht mehr ausübt, lässt dies die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unberührt.

III.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die festgesetzten Zahlungen waren durch die Kammerversammlung ordnungsgemäß beschlossen und sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da der Kläger zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt hat, ist gegen die Festsetzung und Erhebung des Säumniszuschlags und der Kosten für die Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung ebenso nichts einzuwenden.

  1. Die Beitragspflicht entsteht durch die von der Kammerversammlung ordnungsgemäß beschlossene Beitragsordnung, da sie gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtigt ist, Höhe und Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Eines der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vorgeschalteten, die Zahlungspflicht begründenden Verwaltungsakts bedarf es deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

  2. Verfassungsrechtlich ist die gesetzliche Beitragspflicht nicht zu beanstanden (BVerwG Urteil vom 13. März 1962 - I C 155/59, NJW 1962, 1311).

  3. Bei der Bestimmung der Mitgliedsbeiträge zu berufsständischen Kammern sind das Äquivalenzprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten (vgl. BGH, Beschluss v. 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, BeckRS 2015, 6669 Rn. 11; Henssler/Prütting/Hartung BRAO § 89 Rn. 15; Weyland/Kilimann BRAO, § 89 Rn. 15 g jeweils mwN).

a) Bei der geringen Höhe des Kammerjahresbeitrags und der beA-Umlage ist allerdings eine Differenzierung nach den Einkommensverhältnissen des Kammermitglieds nicht durch den Gleichheitsgrundsatz geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 1 AGH 17/05, BeckRS 2009, 14660; auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2022 - AnwZ (Brfg) 22/21, NJOZ 2022, 1493; AGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2014 - AGH 14/2014 I, BRAK-Mitt. 2015, 156; Weyland, BRAO § 89 Rn. 15h; BeckOK/ Römermann, BRAO, § 89 Rn. 12), zumal die Beitragsordnung 2024 der Beklagten sogar eine Regelung für Beitragsreduzierungen zugunsten bestimmter, typischerweise eher einkommensschwächerer Mitglieder vorsieht. Diese Typisierung ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz nicht zu beanstanden. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Rechtsanwaltskammer/Kammerversammlung bei der Regelung der Beitragspflicht wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Entscheidung darüber, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten im jeweiligen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass sie bei der Regelung beachtet werden müssen, hat in erster Linie die Rechtsanwaltskammer als Satzungsgeber zu entscheiden. Die Gerichte haben nur die Einhaltung der durch das Willkürverbot gezogenen äußersten Grenze nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 264, 275f.; 3, 225, 240; 13, 181, 202; 31, 119, 130 und 134).

b) Bei der Beitragshöhe spielt es keine Rolle, mit welcher Intensität die anwaltliche Tätigkeit der Mitglieder ausgeübt wird, da die von einer Rechtsanwaltskammer angebotenen Dienstleistungen von allen Mitgliedern gleichermaßen abgerufen und in Anspruch genommen werden können. Eine Verpflichtung, das Existenzminimum zu wahren, gibt es nur bei direkt erhobenen Steuern und ist nicht ohne weiteres auf das Beitragsrecht übertragbar (vgl. AGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2014 - AGH 14/2014 I, BRAK-Mitt. 2015, 156; Weyland, BRAO, § 89 Rn. 15o).

c) Zwar gilt im Verwaltungsprozess die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Beteiligten trifft aber eine Mitwirkungspflicht bei der Unterbreitung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dafür, dass bei der Beitragsbemessung formale oder materiell-rechtliche Fehler aufgetreten sind, trägt der klagende Anwalt die Darlegungslast (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 15/19, NJW-RR 2019, 1391 Rn. 9; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, BeckRS 2016, 2437 Rn. 21). Solche Fehler sind auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 112 f Abs. 3 BRAO im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Zahlungsaufforderung beachtlich und inzident zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1971 - I ZR 118/69, NJW 1971, 705; Henssler/Prütting/Deckenbrock BRAO § 112 f Rn. 25; Weyland/Kilimann BRAO § 112 f Rn. 45, jeweils mwN).

  1. Gemessen hieran hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die gegen das Bestehen des Zahlungsanspruchs dem Grunde und der Höhe sprechen. Die betrifft vor allem Gesichtspunkte, die eine willkürliche Verletzung des Äquivalenzprinzips ergeben. Der Hinweis des Klägers, die Beklagte würde sich nicht hinreichend schützend vor ihn stellen, ist hierfür erkennbar ungeeignet; dies gehört nicht zu ihrem gesetzlichen Pflichtenkanon. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, den Kläger deswegen von den erhobenen Beiträgen zu befreien, weil er die mit einer Mitgliedschaft bei der Beklagten verbundenen Vorteile nicht zu nutzen vermag. Das Gegenteil ist der Fall, wie das Bestehen der Postulationsfähigkeit des Klägers und die Nutzung des ihm zugeteilten sicheren Übermittlungsweges im vorliegenden Verfahren belegen. Weitere Fehler sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich; es handelt sich bei dem Kammerbeitrag um keinen auffallend hohen Betrag. Anhaltspunkte dafür, dass die mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gem. § 84 BRAO versehene Zahlungsaufforderung den Kläger in seinen Rechten verletzt, haben sich - auch mit Blick auf das Bestehen der Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Säumniszuschlags - somit nicht ergeben; insbesondere befand und befindet sich der Kläger mit der Begleichung des fällig gewesenen Kammerbeitrags und der beA-Umlage für das Jahr 2024 in Rückstand. Konkrete Umstände, aus denen sich ein Zustandekommen der Vollstreckbarkeitsbescheinigung in formell- oder materiell-rechtlich fehlerhafter Weise ergeben könnte, zeigt der Kläger nicht auf.

| 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112c Abs. 1 Satz1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 112c Abs. 1 Satz1 BRAO, 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 7. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO i.V.m. § 112e BRAO, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.

8. Der Streitwert beträgt nach § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG EUR 371,51. Da die Festsetzung unanfechtbar ist (§ 194 Abs. 3 BRAO), bedarf es insofern keiner Rechtsmittelbelehrung.

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