VG Wiesbaden 6. Kammer, 2026-06-03, 6 K 1173/22.WI

6 K 1173/22.WITribunal Administrativo / Chamber 63 de jun. de 2026

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Regest

Vor der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) mit Gesetz vom 10. November 2025 (GVBl. Nr. 97) bestand keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sogenannter „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten. Nunmehr findet sich eine solche Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 HVSG.

Texto completo

VG Wiesbaden 6. Kammer — 6 K 1173/22.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: 6 K 1173/22.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0603.6K1173.22.WI.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Vor der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) mit Gesetz vom 10. November 2025 (GVBl. Nr. 97) bestand keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sogenannter „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten. Nunmehr findet sich eine solche Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 HVSG.

Tenor

  1. Der Beklagte wird auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Urteils richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war.

  2. Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport am 5. September 2022 rechtswidrig war.

  3. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die ursprünglich beantragte Löschung der unter der URL https://innen.hessen.de/presse/innenminister-Peter-beuth-zum-bericht-des-landesamts-fuer-verfassungsschutz-2021 veröffentlichten Pressemitteilung erledigt hat.

  4. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Urteils richtig zu stellen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5. September 2022 unter der URL https://innen.hessen.de/presse/innenmi-nister-Peter-beuth-zum-bericht-des-landesamts-fuer-verfassungsschutz-2021 hinsichtlich der die Klägerin betreffenden Ausführungen

"(...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD

(...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt.

"Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer."

rechtswidrig war.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist der hessische Landesverband der bundesweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD), die im Bundestag, in 15 von 16 Landesparlamenten (nicht in Schleswig-Holstein) und im Europäischen Parlament vertreten ist. Sie wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die öffentliche Bekanntgabe durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport – mittlerweile Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz – (HMdI) betreffend die Einstufung der Klägerin als sogenannter "Verdachtsfall" durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (HessLfV) sowie gegen konkrete Berichterstattung in Form einer im September 2022 veröffentlichten Pressemitteilung anlässlich der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gab im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bekannt, dass der Bundesverband der AfD als Prüffall für eine mögliche Beobachtung eingestuft werde. Ferner seien die als "Flügel" bezeichnete Gruppierung innerhalb der Partei sowie die offizielle satzungsgemäße Jugendorganisation der Partei ("Junge Alternative" – JA) als "Verdachtsfall" im Phänomenbereich des Rechtsextremismus eingestuft worden.

Mit Vermerken vom 31. Januar 2019 stufte das HessLfV die Klägerin als Prüffall ein und schloss sich der Beobachtung der JA und des "Flügels" an.

Am 12. März 2020 stufte das BfV den "Flügel" als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung ein. Zum 30. April 2020 wurde der "Flügel" formal aufgelöst.

Am 25. Januar 2021 stufte das BfV die Bundespartei AfD als "Verdachtsfall" ein. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - ab. Die Berufung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris) ebenso erfolglos wie die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23/24 -, juris).

Am 1. September 2022 stufte das HessLfV die Klägerin als "Verdachtsfall" ein. Dies gaben der damalige Präsident des HessLfV und der damalige Innenminister des Landes Hessen am 5. September 2022 im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2021 – in dem die Klägerin nicht erwähnt wurde – bekannt. Ebenfalls am 5. September 2022 veröffentlichte das HMdI auf seiner Homepage eine diesbezügliche Pressemitteilung, wegen deren Inhalts auf Bl. 240 bis 250 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2022 forderte die Klägerin das HMdI auf, Äußerungen über die Einstufung und Beobachtung der Klägerin als "Verdachtsfall" zu unterlassen und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen.

Am 6. Oktober 2022 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage erhoben. Zugleich suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az. 6 L 1174/22.WI).

Bereits am 5. Oktober 2022 hatte die Klägerin Klage gegen das Land Hessen, vertreten durch das HessLfV erhoben, in dem sie sich gegen die Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" sowie die diesbezügliche Berichterstattung durch das HessLfV wandte (Az. 6 K 1165/22.WI), und auch diesbezüglich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 6 L 1166/22.WI).

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 gab der Beklagte im zugehörigen Eilverfahren eine "Stillhaltezusage" dahingehend ab, sich bis zur Entscheidung im Eilverfahren nicht erneut öffentlich zur Einstufung oder Beobachtung der Klägerin durch das HessLfV zu äußern.

Mit Beschluss vom 14. November 2023 - 6 L 1174/22.WI - gab das erkennende Gericht dem Eilantrag teilweise statt und gab dem Beklagten auf, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Klägerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sogenannter "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt und die in der streitgegenständlichen Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin zu tätigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld angedroht. Zudem verpflichtete das Gericht den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach er es vorläufig zu unterlassen habe, bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt oder als "Verdachtsfall" geführt werde. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. Zwar sei die Beobachtung der Klägerin rechtmäßig, wie sich aus dem Beschluss im gegen das Land Hessen, vertreten durch das HessLfV, geführten Eilverfahren ergebe. Für die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung und die Pressemitteilung fehle es jedoch an einer Ermächtigungsgrundlage.

Mit Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1732/23 - wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 14. November 2023 zurück.

Nachdem der Hessische Landtag das Hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) mit Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 97) neu gefasst hatte, stellte der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 13. Dezember 2025 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 14. November 2023. Dieser ist unter dem Aktenzeichen 6 L 1174/22.WI bei dem erkennenden Gericht anhängig.

Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl die öffentliche Bekanntgabe seitens des HMdI betreffend ihre Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" durch das HessLfV als auch die Erklärungen in der Pressemitteilung vom 5. September 2021 seien rechtswidrig.

Schon die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und Führung der Klägerin als "Verdachtsfall" sei rechtswidrig. Insoweit trägt die Klägerin ihre Argumentation im parallelen Klageverfahren 6 K 1165/22.WI vor.

Zunächst entfalte Art. 21 des Grundgesetzes (GG) eine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendbarkeit des HVSG auf politische Parteien. Ungeachtet dessen enthalte das HVSG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Dies gelte auch nach der Neufassung des HVSG durch Gesetz vom 10. Dezember 2025. Die bloße Verschiebung und Aufteilung des ehemaligen § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG in den neuen § 19 Abs. 2 und 3 HVSG im dritten – datenschutzrechtlichen – Teil bewirke keine Befugniserweiterung. Auch aus der neuen Norm ergebe sich lediglich die Befugnis zur Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten. § 19 Abs. 2 HVSG definiere das "Ob" der Öffentlichkeitsinformation, während § 19 Abs. 3 HVSG das "Wie" abschließend bestimme. Selbst wenn man nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage für die Bekanntgabe annehmen würde, liege jedenfalls ein Ermessensausfall vor, da nach der Gesetzesbegründung keine Verpflichtung zur Bekanntgabe bestehe, sondern dem Beklagten ein Entschließungs- und Auswahlermessen zukomme. Zudem folge die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe aus der Rechtswidrigkeit der Einstufung als "Verdachtsfall".

Die streitgegenständliche Pressemitteilung verstoße gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Der Beklagte bezeichne die Klägerin als "Extremisten", die die "Gesellschaft spalten" wollten, und behaupte, dass sie Teil der "maßgeblichen extremistischen Entwicklungen aus dem Berichtsjahr" sei, obwohl die Klägerin "nur" ein sogenannter "Verdachtsfall" sei und gerade nicht dem am 31. Dezember 2021 endenden Berichtsjahr unterfalle.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.

  2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, die in der unter der URL https://innen.hessen.de/presse/innenminister-Peter-beuth-zum-bericht-des-landesamts-fuer-verfassunqsschutz-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen)

"(...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD

(...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt.

"Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer."

zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen.

  1. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 3 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die in der unter der URL https://innen.hessen.de/presse/innenministerpeter-beuth-zum-bericht-des-landesamts-fuer-verfassungsschutz-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen)

"(...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD

(...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt.

"Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer."

rechtswidrig waren;

  1. Es wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport am 05.09.2022 rechtswidrig war.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 3. teilweise für erledigt erklärt hat und den Klageantrag zu 6. neu gefasst hat, beantragt sie nunmehr:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.

  2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Berichterstattung zu den in der unter der URL https://innen.hessen.de/presse/innenminister-Peter-beuth-zum-bericht-des-landesamts-fuer-verfassunqsschutz-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen)

"(...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD

(...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt.

"Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer."

in jedweder Form erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen.

  1. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 3 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monat nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5.September 2022 unter der URL https://innen.hessen.de/presse/innenminister-peter-beuth-zum-bericht-deslandesamts-für-verfassungsschutz-2021 rechtswidrig war, hinsichtlich der in der Klageschrift zitierten Passagen in Bezug auf die Klägerin.

  4. Es wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport am 05.09.2022 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 die Klageanträge zu 5. und zu 7. anerkannt. Der Teilerledigungserklärung der Klägerin hat er sich in der mündlichen Verhandlung nicht angeschlossen und der Klageänderung hinsichtlich des Klageantrags zu 6. widersprochen. Er beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klage sei über den anerkannten Teil hinaus unbegründet.

Die Einstufung der Klägerin als Beobachtungsobjekt im Sinne eines "Verdachtsfalls" sei rechtmäßig. Insoweit trägt das beklagte Land seine Argumentation im parallelen Klageverfahren 6 K 1165/22.WI vor.

Die Bekanntgabe der Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" sei nach der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des HVSG zulässig.

Art. 21 GG entfalte keine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendbarkeit des HVSG. Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage habe der Landesgesetzgeber durch die Neufassung des § 19 Abs. 2 HVSG geschaffen. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in mündlicher Form sei nicht notwendigerweise unverhältnismäßig, da Voraussetzung jeder Aufklärung der Öffentlichkeit das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte sei. Die Tätigkeit des HMdI als für den Verfassungsschutz zuständiges Ministerium sei keine Beteiligung am politischen Meinungskampf, die dem Neutralitätsgebot unterläge, sondern erfolge in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

Die Aussagen in der streitgegenständlichen Pressemitteilung seien damals wie heute zutreffend und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf

  • die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände Papierakte sowie die elektronische Akte)

  • die Gerichtsakte des zugehörigen erstinstanzlichen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 6 L 1174/22.WI (4 Bände Papierakte sowie die elektronische Akte)

  • die Gerichtsakte des zum Eilverfahren gehörenden Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen 8 B 1732/23 (elektronische Akte),

  • die beigezogenen Gerichtsakten betreffend

  • das von der Klägerin gegen das Land Hessen geführte Klageverfahren 6 K 1165/22.WI (2 Bände Papierakte sowie die elektronische Akte)

  • das zugehörige Eilverfahren 6 L 1166/22.WI (8 Bände Papierakte, 6 Leitzordner Anlagen zu Schriftsätzen sowie die elektronische Akte)

  • das zugehörige Beschwerdeverfahren 8 B 1714/23 (elektronische Akte)

wegen der Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" sowie der Bekanntgabe der Beobachtung als "Verdachtsfall" und der diesbezüglichen Berichterstattung durch das HessLfV,

  • die beigezogenen Behördenakten des HessLfV (1 Leitz-Ordner Dokumente des Präsidenten, 1 Leitz-Ordner Dokumente des Dezernats 13, 1 Leitz-Ordner Dokumente der Abteilung 6, 2 Leitz-Ordner Dokumente des Stabes, 16 Leitz-Ordner Sachakte zzgl. 1 Leitz-Ordner Inhaltsverzeichnis Sachakte, 2 Leitz-Ordner Sachakte Q1/2023)

  • die beigezogenen Behördenakten des HMdI (2 Leitz-Ordner Verwaltungsvorgang).

Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich der von ihm anerkannten Klageanträge zu 5. und zu 7. war der Beklagte nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 307 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend dem Anerkenntnis zu verurteilen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

A) Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. ist die allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage statthaft.

Soweit die Klägerin den Klageantrag zu 3. hinsichtlich der Löschung der streitgegenständlichen Pressemitteilung einseitig für erledigt erklärt hat, hat sie Abstand von ihrem bisherigen Klagebegehren genommen und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. Als Klageänderung eigener Art ist dieser Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag ungeachtet der Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig (vgl. zum Ganzen Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 161 Rn. 28 m. w. N.).

Für den Antrag zu 6. ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, da ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht wird. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Kammer sie für sachdienlich hält. Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13/04 -, juris Rn. 22). Dies ist vorliegend der Fall. Es wird kein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 5 B 87/89 -, juris). Anders als der Beklagte meint, hat der Klageantrag zu 6. auch gegenüber dem Klageantrag zu 5. eine eigenständige Bedeutung, da er sich konkret auf die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5. September 2022 auf der Homepage des HMdI – und nicht wie der Antrag zu 5. auf die Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", im Allgemeinen – bezieht (entsprechend differenzierend bereits das erkennende Gericht im zugehörigen Eilverfahren 6 L 1174/22.WI).

Die unter 2. und 4. beantragten Androhungen eines Ordnungsgeldes sind nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO bereits im Erkenntnisverfahren zulässig (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 81).

Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig.

Die für die Unterlassungsanträge entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus der möglichen Verletzung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützten subjektiven Rechte als politische Partei. Das HMdI ist weiterhin der Auffassung, dass die Einstufung und Beobachtung der Klägerin durch das HessLfV rechtmäßig sei und dass das HMdI – nachdem nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden sei – berechtigt sei, hierüber öffentlich zu berichten.

Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis für den auf Folgenbeseitigung gerichteten Klageantrag folgt aus dem Rehabilitationsinteresse wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Betätigung der Klägerin als politische Partei.

B) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der teilweisen Erledigung des ursprünglichen Klageantrags zu 3. sowie hinsichtlich des Antrags zu 6. begründet, hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 4. unbegründet.

I. Soweit die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die streitgegenständliche Pressemitteilung zu löschen, ist zwischenzeitlich Erledigung eingetreten. Das diesbezügliche Klagebegehren (§ 88 VwGO) war nach dem Wortlaut des Antrags sowie dem Inhalt der Klageschrift erkennbar darauf gerichtet, die Löschung der Pressemitteilung, soweit diese die Klägerin betraf, von der Homepage des HMdI zu erreichen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bezugnahme im Antrag auf die URL der Homepage. Diese Löschung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens bereits erfolgt; die Pressemitteilung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Homepage des HMdI nicht mehr abrufbar. Eine Löschung von der Homepage kann also nicht mehr erfolgen, weshalb die Klägerin ihren Antrag folgerichtig auf ein Unterlassen der entsprechenden Berichterstattung in der Zukunft beschränkt hat. Dass – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – das Klagebegehren auf eine vollständige Löschung der Pressemitteilung aus den Unterlagen und Akten des HMdI gerichtet gewesen wäre, lässt sich weder dem Wortlaut des Antrags noch dem klägerischen Vortrag entnehmen.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Einstufung als "Verdachtsfall". Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 458).

  1. Nachdem noch im Zeitpunkt der Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im zugehörigen Eilverfahren (6 L 1174/22.WI.A und 8 B 1732/23) keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als "Verdachtsfall" außerhalb von Verfassungsschutzberichten existierte, findet sich eine solche nunmehr in § 19 Abs. 2 HVSG in der Fassung vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 97). Danach informieren das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium und das HessLfV die Öffentlichkeit zum Zweck der Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

a. Die Kammer hat – anders als die Klägerin – keinen Zweifel an der Tauglichkeit des § 19 Abs. 2 HVSG als Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere ist die Norm hinreichend bestimmt und nicht widersprüchlich.

Anders als die Vorgängernorm des § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG in der Fassung vom 25. Juli 2018 (GVBl. S. 302 – "HVSG 2018") und vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 614 – "HVSG 2023"), die ihrem Wortlaut nach als Instrument für die Information der Öffentlichkeit ausschließlich Berichte, insbesondere den jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht, aber auch andere, unregelmäßig erscheinende Berichte – jedenfalls als Schriftpublikation, gegebenenfalls auch in Form mündlicher Erörterung – vorsah (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 146 ff.), enthält § 19 Abs. 2 HVSG keine Beschränkung hinsichtlich der Art und Weise der Information der Öffentlichkeit. Insbesondere ergibt sich eine derartige Einschränkung nicht aus § 19 Abs. 3 HVSG. Dieser regelt lediglich, dass das HessLfV mindestens einmal jährlich einen Verfassungsschutzbericht erstellt, der vom für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium herausgegeben wird, ohne die Öffentlichkeitsinformation auf dieses eine Instrument zu beschränken. Für dieses Verständnis der Norm sprechen sowohl deren Wortlaut als auch die Gesetzesbegründung. In dieser heißt es ausdrücklich:

"§ 19 Abs. 2 Satz 1 statuiert eine Ermächtigungsgrundlage zur Öffentlichkeitsarbeit, die auf § 19 Abs. 3 (Verfassungsschutzbericht) Bezug nimmt. § 19 Abs. 2 Satz 1 begründet keine Verpflichtung zur Mitteilung sämtlicher Bestrebungen und Tätigkeiten, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, insoweit handelt es sich bei der Entscheidung nicht um eine gebundene Entscheidung; vielmehr besteht ein Entschließungs- ("ob") und Auswahlermessen ("wie") " (LT-Drs. 21/2376, S. 16).

Anders als die Klägerin meint, wollte der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Satz 1 HVSG also ausdrücklich nicht lediglich die Frage des "Ob" der Aufklärung regeln und das "Wie" der Regelung in § 19 Abs. 3 HVSG überlassen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 19 Abs. 3 HVSG bei diesem Verständnis der Norm auch nicht obsolet. Zwar trifft es zu, dass die Herausgabe des Verfassungsschutzberichts auch bereits nach § 19 Abs. 2 HVSG zulässig wäre. § 19 Abs. 3 HVSG eröffnet aber nicht lediglich die Möglichkeit, den jährlichen Verfassungsschutzbericht zu erstellen und herauszugeben, sondern enthält eine entsprechende Verpflichtung des HessLfV und des zuständigen Ministeriums, die sich eben nicht bereits aus § 19 Abs. 2 HVSG herleiten lässt. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung:

"Der bisherige § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird der neue § 19 Abs. 3. Dabei wird die bisherige Formulierung "mindestens einmal jährlich" zu "insbesondere einmal jährlich" geändert. Dies dient der Klarstellung, dass die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts eine ausgewählte Form der verschiedenen Arten der Öffentlichkeitsarbeit darstellt " (LT-Drs. 21/2376, S. 16).

Nach alldem hat der Gesetzgeber auch nicht lediglich die bisher in § 2 Abs. 1 Satz 4, 5 HVSG 2018 bzw. HVSG 2023. enthaltenen Regelungen verschoben, sondern vielmehr in § 19 Abs. 2 HVSG eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Öffentlichkeitsinformation außerhalb von Verfassungsschutzberichten geschaffen, die der entsprechenden Regelung in § 16 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) nachempfunden ist.

Die Ermächtigungsgrundlage ist auch nicht uferlos, da sie als Voraussetzung das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG verlangt und die Information der Öffentlichkeit stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 344).

§ 19 Abs. 2 HVSG ermächtigt seinem klaren Wortlaut nach nicht lediglich das HessLfV zur Information der Öffentlichkeit, sondern auch das HMdI als zuständiges Ministerium. Soweit die Klägerin vorträgt, dem HMdI komme allein die Funktion des Herausgebers der jährlichen Verfassungsschutzberichte zu, beruht dies auf ihrem fehlerhaften Verständnis, nach dem das "Wie" der Öffentlichkeitsinformation allein in § 19 Abs. 3 HVSG geregelt sei.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dem HMdI könne keine weitergehende Befugnis als dem HessLfV zukommen, ist dies auch nicht der Fall. Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 6 K 1165/22.WI entschieden, dass das HessLfV berechtigt ist, die Öffentlichkeit über die Einstufung und Beobachtung der Klägerin zu informieren.

b. Der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 HVSG steht auch nicht das Parteienprivileg aus Art. 21 GG entgegen.

Das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 222). Das Parteienprivileg schließt dagegen nicht aus, dass eine Partei, die nicht verboten ist, in staatlichen Publikationen als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 19).

Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, wonach diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wochenzeitung "Junge Freiheit" (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris) überholt sei. In der Entscheidung zur "Jungen Freiheit" führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die dortige Beschwerdeführerin darstelle, die einem Eingriff in das Kommunikationsgrundrecht gleichkomme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 54, 56). Dass der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht Eingriffscharakter zukommt, führt jedoch nicht dazu, dass die Berichterstattung über die Einstufung und Beobachtung politischer Parteien durch Verfassungsschutzbehörden per se unzulässig wäre. Das Verbot administrativen Einschreitens gegen den Bestand der politischen Partei ist nicht gleichzusetzen mit einem Verbot staatlicher Informationstätigkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zwar ausdrücklich als einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht anerkannt, dem BfV eine solche Beobachtung gleichwohl nicht verwehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 409). Das Bundesverfassungsgericht hat auch zeitlich nach der Entscheidung zur "Jungen Freiheit" ausgeführt, dass die Verfassungsschutzbehörden politische Parteien (nur dann) in Verfassungsschutzberichte aufnehmen dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die dafür sprechen, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und die belastenden Maßnahmen den rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich der Verhältnismäßigkeit, genügen; insoweit betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Rechtsordnung politischen Parteien, die sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit durch staatliche Stellen ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten biete, die ihnen nach Art. 21. Abs. 2 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 24). Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind mit der Annahme der Klägerin, dass Art. 21 GG aufgrund des Eingriffscharakters der Berichterstattung grundsätzlich entgegenstehe, nicht vereinbar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23/24 -, juris Rn. 42).

Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu Äußerungen eines Polizeipräsidenten in Bezug auf die AfD (Urteil vom 17. November 2025 - 1 A 2586/23 -, BeckRS 2025, 31016). Soweit die Entscheidung von der Feststellung der "Verfassungsfeindlichkeit" durch das Bundesverfassungsgericht spricht, ergibt sich aus dem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 19, dass insoweit die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gemeint sein dürfte. Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht aus, dass die konkrete Äußerung des Polizeipräsidenten unzulässig sei, solange die AfD lediglich als "Verdachtsfall" und nicht als "gesichert extremistische Bestrebung" eingestuft sei. Einen darüberhinausgehenden Aussagegehalt dergestalt, dass Art. 21 GG jede Berichterstattung über die Einstufung einer politischen Partei als "Verdachtsfall" verbiete, vermag die Kammer der Entscheidung schon nicht zu entnehmen. Jedenfalls teilt die Kammer eine derartige Auffassung aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.

  1. Auf die klägerseits gerügte unterbliebene Anhörung vor der öffentlichen Bekanntgabe im Jahr 2022 kommt es für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nicht an. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Unterlassen künftiger öffentlicher Äußerungen des HMdI nicht mit einem potentiellen formellen Fehler begründen. Ob eine Anhörung unter Berücksichtigung der presserechtlichen Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung geboten ist, braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden.

  2. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung der Klägerin als "Verdachtsfall" liegen vor.

a. Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tag im parallelen Klageverfahren 6 K 1165/22.WI entschieden, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, die ihre Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" verbunden mit der grundsätzlichen Bereitschaft zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel rechtfertigen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilsgründen (unter B.II.) nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug.

Diese tatsächlichen Anhaltspunkte sind auch hinreichend gewichtig im Sinne des § 19 Abs. 2 HVSG. Das Merkmal der hinreichenden Gewichtigkeit trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 24; zum dortigen Landesrecht: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 477). An die grundsätzliche Befugnis zur Bekanntgabe der Beobachtung als "Verdachtsfall" sind im Ergebnis keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die grundsätzliche Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (vgl. zum Bundesrecht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 343). Da das HessLfV ausweislich der Feststellungen im Urteil in dem Verfahren 6 K 1165/22.WI aufgrund der zahlreichen der Klägerin zuzurechnenden, über einen längeren Zeitraum hinweg getätigten Äußerungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel grundsätzlich berechtigt ist, begründen diese Äußerungen auch ein hinreichendes Gewicht, das die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" rechtfertigt.

b. Ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung ergibt sich auch nicht auf Rechtsfolgenseite.

aa. Die Klägerin vermag nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, der Beklagte habe keine Ermessenserwägungen angestellt. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist ein künftiges Verhalten des HMdI. Ermessenserwägungen können denknotwendig noch nicht angestellt worden sein.

Soweit sich die Klägerin hiermit auf die Bekanntgabe im September 2022 beziehen sollte, hat der Beklagte die entsprechenden Klageanträge anerkannt, wodurch sich eine Prüfung durch das Gericht erübrigt.

bb. Eine künftige öffentliche Bekanntgabe wäre schließlich nicht per se unverhältnismäßig.

Die Bekanntgabe der Beobachtung soll die Öffentlichkeit auf mögliche Gefahren hinweisen. Sie ist damit Ausdruck von Transparenz und der wehrhaften Demokratie. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Staates wird dabei vom Bundesverfassungsgericht nicht nur als verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig angesehen, "um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und über eine Erläuterung der Regierungspolitik hinaus die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen" (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 49). Die wehrhafte Demokratie setzt das Wissen um die Gefahren voraus, die von Extremismus und Terrorismus ausgehen, und durch die Aufklärung der Bevölkerung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten soll zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung, das Schutzgut der wehrhaften oder streitbaren Demokratie, geschützt werden (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 489). Das Bundesverfassungsgericht hat es gerade als legitim herausgestellt, wenn die mit dem Recht zum Verbotsantrag ausgestatteten obersten Verfassungsorgane, statt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, zunächst versuchen, eine Partei, die sie für verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG halten, durch eine mit Argumenten geführte politische Auseinandersetzung in die Schranken verweisen zu lassen und dadurch ein Verbotsverfahren überflüssig zu machen. Auch damit erfüllen sie in aller Regel ihren Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und zu verteidigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 17). Ohne die Bekanntgabe würde dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit in Bezug auf eine sowohl bundesweit als auch im Zuständigkeitsbereich des HMdI agierende Partei nicht genügend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 489).

Schließlich wird mit der Bezeichnung als "Verdachtsfall" in keiner Weise der Eindruck erweckt, es stehe fest, dass die Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Der Begriff "Verdachtsfall" findet sich nicht im HVSG, ist aber eine inhaltlich zutreffende Beschreibung für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. zum Bundesrecht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 346).

III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Berichterstattung in der Form, wie sie mit der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 5. September 2022 erfolgte.

  1. Rechtsgrundlage ist auch insoweit § 19 Abs. 2 HVSG. Hinsichtlich der Fragen der Tauglichkeit und Anwendbarkeit der Norm wird auf die Ausführungen unter II.1. Bezug genommen.

  2. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung liegen – wie gezeigt – grundsätzlich vor.

Auch gegen die konkrete Art und Weise der Berichterstattung bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese nicht gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Dieses fordert, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden, Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 32). Dem werden die klägerseits gerügten Äußerungen gerecht.

Soweit die Klägerin behauptet, die Pressemitteilung bezeichne sie als "Extremisten", die die "Gesellschaft spalten" wollten, trifft dies nicht zu. Die Klägerin stellt den Inhalt der Pressemitteilung insoweit deutlich verkürzt dar. Zutreffend ist, dass die Überschrift der Pressemitteilung lautet: "Extremisten wollen unsere Gesellschaft spalten". Die Pressemitteilung befasst sich allerdings mit einer Reihe von Aspekten, wie schon die stichpunktartige Gliederung in fünf Punkte zu Beginn der Pressemitteilung zeigt. Die Klägerin ist lediglich Gegenstand des letzten Unterpunkts ("Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an"). Das in der Überschrift der Pressemitteilung wiedergegebene Zitat des damaligen Innenministers des Landes Hessen findet sich im einleitenden Teil der Pressemitteilung. In seiner Gesamtheit heißt es:

"Ein Hauptaugenmerk der Sicherheitsbehörden muss Weiterhin auf der Bekämpfung des Rechtsextremismus liegen. Die Sicherheit Deutschlands und auch Hessens hat sich aber auch durch den russischen Angriffskrieg in der Ukraine verändert. Unsere freiheitliche Demokratie sieht sich vermehrt vielfältigen Angriffen und Bedrohungen ausgesetzt. Extremisten und zunehmend auch staatliche Akteure aus dem Ausland versuchen mit allen Mitteln, unsere Gesellschaft zu spalten und zu destabilisieren. Unser demokratischer Rechtsstaat muss wehrhaft bleiben, indem er Gefahren rechtzeitig erkennt und aktiv Gegenmaßnahmen ergreift ".

Ein Bezug zur Klägerin ist dem in keiner Weise zu entnehmen.

Es trifft auch nicht zu, dass in der Pressemitteilung behauptet werde, die Klägerin sei Teil der "maßgeblichen extremistischen Entwicklungen aus dem Berichtsjahr", obwohl sie "nur" ein sogenannter "Verdachtsfall" sei und gerade nicht dem am 31. Dezember 2021 endenden Berichtsjahr unterfalle. Zwar heißt es im einleitenden Teil der Presseerklärung, dass der Hessische Innenminister und der Präsident des HessLfV "den hessischen Verfassungsschutzbericht 2021 und die maßgeblichen extremistischen Entwicklungen aus dem Berichtsjahr vorgestellt" haben. Dem die Klägerin betreffenden Teil der Pressemitteilung ist aber ausdrücklich zu entnehmen, dass die Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" erst im Jahr 2022 – also nach Ablauf des Berichtsjahrs – erfolgt ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird aus der Pressemitteilung auch hinreichend deutlich, warum die Klägerin als "Verdachtsfall" eingestuft worden ist. Die Pressemitteilung verweist insoweit einerseits auf die Einstufung des Bundesverbands der AfD durch das BfV und das bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sowie andererseits auf die in eigener Verantwortlichkeit vorgenommene eingehende Prüfung. Gegen diese rechtliche Einschätzung ist – wie die Kammer im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 6 K 1165/22.WI ausgeführt hat – nichts zu erinnern. Ob die Pressemitteilung durch eine falsche rechtliche Einschätzung rechtswidrig würde, kann daher dahinstehen.

IV. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Richtigstellung, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung am 5. September 2022 in Bezug auf die die Klägerin betreffenden Aussagen rechtswidrig war. Denn das HMdI durfte die Pressemitteilung mangels Ermächtigungsgrundlage zum damaligen Zeitpunkt nicht veröffentlichen (s. insoweit die Beschlüsse des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im zugehörigen Eilverfahren). Darauf, dass der Inhalt der in der Pressemitteilung enthaltenen Aussagen – wie soeben gezeigt – nicht zu beanstanden ist, kommt es insofern nicht an.

V. Da bereits die Unterlassungsanträge ohne Erfolg bleiben, ist auch kein Raum für die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung, weshalb die Anträge zu 2. und 4. unbegründet sind.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

VII. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Berichterstattung über die Beobachtung politischer Parteien durch das HessLfV außerhalb von Verfassungsschutzberichten zuzulassen.

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