VG Kassel 1, 2026-02-23, 1 K 620/25.KS

1 K 620/25.KSTribunal Administrativo23 de fev. de 2026

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VG Kassel 1 — 1 K 620/25.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-23

Aktenzeichen: 1 K 620/25.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0223.1K620.25.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 S 2 HBeihVO, § 17 Abs 9 HBeihVO, § 1874 Abs 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen anlässlich ärztlicher Behandlungen seines Großvaters.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am … verstorbenen Großvaters Herrn B. Herr B. war Ruhestandsbeamter (Bl. 116 der Behördenakte). Für ihn war eine amtliche Betreuerin bestellt (Bl. 6 der Behördenakte), die im Besitz der persönlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, des Verstorbenen, war. Am 14. Juni 2024 wurde der Kläger zum alleinigen Erben bestellt (Bl. 7 der Behördenakte). Am 25. Juni 2024 erhielt er von der Betreuerin seines Großvaters verschiedene Unterlagen ausgehändigt, darunter auch Rechnungen über ärztliche Behandlungen und medizinische Hilfsmittel.

Mit Antrag vom 16. Juli 2024 (Bl. 1 ff. der Behördenakte) beantragte der Kläger unter Vorlage verschiedener Rechnungen und Rezepte von dem Beklagten die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 47.475,32 €. Alle Rechnungen wurden vor Mai 2023 ausgestellt. Dabei handelte es sich vorwiegend um stationäre und Hilfsmittelleistungen.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2024 (Bl. 75 ff. der Behördenakte) lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfe ab. Für die Begründung der Ablehnung berief sich der Beklagte auf die Ausschlussfrist von einem Jahr gem. § 17 Abs. 9 der Hessischen Beihilfeverordnung (im Folgenden: HBeihVO).

Am 21. Januar 2025 legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte an, dass sich sein Beihilfeanspruch aus § 16 Abs. 2 Satz 2 HBeihVO ergebe. Die Frist des § 17 Abs. 9 HBeihVO gelte vorliegend nicht, da diese im Falle des Todes des ursprünglichen Beihilfeberechtigten keine Anwendung finde. Dies ergebe sich auch aus dem Merkblatt zur HBeihVO (dort S. 18, 5.4. und S. 19, 6). Dort würden für Ansprüche nach dem Tod eines Beihilfeberechtigten andere Fristen benannt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2025, zugestellt am 19. Februar 2025, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung der Ablehnung führte der Beklagte aus, dass die Frist gem. § 17 Abs. 9 Satz 3 HBeihVO in Todesfällen nur bei Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 HBeihVO (Aufwendungen für Leichenschau, den Sarg, die Beisetzung etc.) am Tag des Ablebens des Beihilfeberechtigten beginne. Im Übrigen sei bei der Versäumnis der Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Ebenso komme es auch nicht auf ein Verschulden des Beihilfeberechtigten an.

Am 19. März 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Jahresfrist nicht zu laufen begonnen habe, da es vom Tod bis zum Antritt des Erbes durch den Kläger keinen Beihilfeberechtigten gegeben habe. Weiter wird auf die Begründung im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2025 unter dem Aktenzeichen … aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die von diesem als Alleinerbe des Herrn B. für die Behandlungen von Herrn B. beantragte Beihilfe in dem beantragten Umfang zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25. März 2025 (Bl. 76 der Gerichtsakte Bekl.) und vom 27. März 2025 (Bl. 83 der Gerichtsakte Kl.) einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31. Oktober 2024 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfeleistungen.

Der verstorbene Herr B. gehörte als Ruhestandsbeamter zum beihilfeberechtigten Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Auch sind die Aufwendungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, grundsätzlich beihilfeberechtigt, siehe § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO.

Der Anspruch wird nicht durch die Regelung des § 1 Abs. 2, Satz 2, Hs. 2 HBeihVO ausgeschlossen, wonach Beihilfeansprüche nicht vererblich sind. Diese Regelung ist, da das Hessische Beamtengesetz in § 80 keine diesbezügliche Regelungsermächtigung an den Verordnungsgeber enthält, nichtig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 37 und Urteil vom 15. Oktober 2014 – 1 A 1837/11 -, juris Rn. 17 ff. unter Hinweis auf die ausführliche Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77-08 -, juris Rn. 9 ff. zur saarländischen BhVO m.w.N.). Angesichts seiner regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und der in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verankerten Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auch in Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen, ist der Beihilfeanspruch ungeachtet seiner höchstpersönlichen Natur grundsätzlich als vererblich anzusehen. Die frühere Beurteilung als unvererblicher Anspruch war im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz des Erbrechts (als Ergänzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie) nicht weiter aufrecht zu erhalten. Der gesetzliche Übergang des Beihilfeanspruchs auf Erben schließt auch deren Anspruchsberechtigung ein. Es ist der parlamentarischen Gesetzgebung vorbehalten, einen Ausschluss der Vererblichkeit zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77.08 - juris Rn. 10 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 37; Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, 30. Lieferung, 6. Auflage, Stand: Juli 2015, Erl. § 1 Abs. 2 C, Anm. 13). Dies ist (bisher) in Hessen jedoch nicht geschehen, sodass die streitgegenständliche Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HBeihVO nicht wirksam ist und daher keine Anwendung findet (so bereits VG Kassel, Urteil vom 30. März 2022 - 1 K 1975/19 KS - n.v.).

Der Kläger kann die Gewährung einer Beihilfe für die entstandenen Aufwendungen jedoch nicht beanspruchen, weil sein hierauf gerichteter Anspruch gem. § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO wegen Fristversäumnis erloschen ist.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begann die Frist des § 17 Abs. 9 HBeihVO mit der Entstehung der Aufwendungen bzw. Rechnungsstellung zu laufen und war zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags vom 16. Juli 2024 bereits abgelaufen.

§ 17 Abs. 9 Satz 1, 2 HBeihVO bestimmt, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen beantragt hat. Die in der Bescheinigung über ihren Geldwert aufgeführten Sachleistungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Da die Aufwendungen sämtlich in der Zeit bis Mai 2023 angefallen sind, wurde die Jahresfrist nicht eingehalten.

Die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 9 Satz 3 HBeihVO findet vorliegend keine Anwendung. Danach beginnt bei Aufwendungen anlässlich des Todes des Beihilfeberechtigten i.S.d. § 13 Abs. 1 HBeihVO die Frist mit dem Todestag. Von § 13 Abs. 1 HBeihVO sind Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Überführung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung und die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal umfasst. Aufwendungen i.S.d. § 13 HBeihVO hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Die Rechnungen betreffen hauptsächlich stationäre und Hilfsmittelleistungen.

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Bei der hier in Rede stehenden Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. dazu § 32 Abs. 5 HVwVfG). Dies ergibt sich eindeutig aus der von dem Verordnungsgeber gewählten Formulierung, namentlich der Verwendung des Wortes „Ausschlussfrist" in § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit, nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, der Verwaltungsvereinfachung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. Durch die Frist des § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Beihilfeanträgen belastet zu werden. Er muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel planen und daher überblicken können, mit welchen Beihilfeansprüchen er zu rechnen hat. Er hat somit ein berechtigtes Interesse daran, dass klare Verhältnisse geschaffen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 1 A 1749/18 -, Rn. 43 ff, juris).

Für den Kläger galt vorliegend auch nicht deshalb eine längere Frist zur Geltendmachung der Beihilfeansprüche des verstorbenen Herrn B., weil er erst nach Ablauf der Jahresfrist den Beihilfeantrag stellen konnte. Der Kläger wurde erst mehr als ein Jahr nach dem Tod seines Großvaters, nämlich am 14. Juni 2024, zum Erben bestellt, konnte also die Jahresfrist schon aus tatsächlichen Gründen nicht einhalten. Die HBeihVO sieht jedoch für diesen Fall keine Fristverlängerung vor.

Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist des § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO zu berufen. In seinem Beschluss vom 25. Januar 2022 (- 1 A 1749/18 - juris Rn. 49 - 53) hat der Hess. VGH zu dem damals anwendbaren Absatz 10 des § 17 HBeihVO, der identisch war mit dem jetzigen Abs. 9, angenommen, dass es der Beihilfestelle in Ausnahmefällen verwehrt sein kann, sich auf die Frist zu berufen und dies wie folgt begründet:

„Die Ausgestaltung der Antragsfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. als materielle Ausschlussfrist und die daraus resultierende Nichtanwendbarkeit des § 32 HVwVfG kann für den Beihilfeberechtigten zu besonderen Härten führen.

Solche Härten sind aufgrund des mit der Ausschlussfrist verfolgten Zweckes, die Aufwendungen der für die Beihilfengewährung erforderlichen Mittel planen zu können und sich vor unkalkulierbaren Aufwendungen für Jahre zurückliegende Forderungen zu schützen, grundsätzlich hinnehmbar. Wegen der Bedeutung der Beihilfe für den Beamten und wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch beinhaltet, den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 40), ist es der Behörde indes in Ausnahmefällen verwehrt, sich auf die Versäumnis der Ausschlussfrist zu berufen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 35 f.). Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Betroffene die maßgebliche Frist versäumt hat (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1996 - 7 C 28/95 -, juris Rn. 16 f.; Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37). Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlusstrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde und daher Nachsicht zu gewähren ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 - juris Rn. 29 und vom 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51/07 -, juris Rn. 4 f.; Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 - juris Rn. 38; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris Rn. 43)."

Unter höherer Gewalt versteht der Hess. VGH ein Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte - nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe wie seiner Lage, Erfahrung und Bildung zu erwartende und zumutbare - Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 1 A 1749/18 -, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 - juris Rn. 32 sowie vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 -, juris Rn. 53).

Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht an. Sie führt jedoch nicht dazu, dass dem Kläger trotz Versäumung der Jahresfrist Beihilfe zu gewähren wäre.

Ein Fehlverhalten des Beklagten ist nicht gegeben. Insbesondere hat der Beklagte nicht durch fehlerhafte Hinweise in dem im Internet zur Verfügung gestellten Merkblatt die Fristversäumnis verursacht.

Auf diesem Merkblatt des Regierungspräsidiums Kassel zur Hessischen Beihilfeverordnung

https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/2022-08/1merkblatt_hbeihvo-november_2021.pdf

(Stand 24. November 2021, Zugriff am 23. Februar 2026) wird auf S. 18 unter 5.4 „Antragsfrist“ zutreffend und unmissverständlich auf die Ausschlussfrist hingewiesen. Der Zusatz, dass im Falle eines Todesfalls für die Beantragung der Beihilfe andere Fristen gelten, bezieht sich allein auf Aufwendungen i.S.v. § 13 HBeihVO und damit auf die Frist aus § 17 Abs. 9 Satz 3 HBeihVO. Im Übrigen wird dort ausdrücklich angeraten, sich bei Todesfällen mit der Beihilfestelle in Verbindung zu setzen, um die Einzelheiten zu klären.

Auch ist ein Ausnahmefall nicht deshalb anzunehmen, weil aufgrund höherer Gewalt der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig einen Beihilfeantrag zu stellen. Zwar konnte er dies nicht in Person tun, denn damals stand noch nicht fest, wer Herrn B. beerben würde. Jedoch war für den verstorbenen Herrn B. eine Betreuerin bestellt worden, die im Besitz von persönlichen Unterlagen, so auch Rechnungen, des Verstorbenen war. Es kann angenommen werden, dass die Betreuerin auch seine Vermögensangelegenheiten wahrgenommen hat. Sie hatte also die Möglichkeit und auch die Verpflichtung, nach dem Tod des Herrn B. alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit erforderlich zu regeln und damit auch eventuelle Beihilfeansprüche geltend zu machen.

Zwar endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten, jedoch verpflichtet § 1874 Abs. 2 BGB den Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises zur Erledigung der unaufschiebbaren Geschäfte. Durch diese Vorschrift erhält der Betreuer die Vertretungsmacht, notwendige Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Erben vorzunehmen. Er ist dabei nicht auf deren Genehmigung angewiesen, sondern besorgt in eigener Verantwortung diese Angelegenheiten im gesetzlichen Auftrag für die Erben. Der Kreis der unaufschiebbaren Geschäfte ist eng zu ziehen. Es muss eine besondere Dringlichkeit gegeben sein; das sind vor allem fristgebundene Angelegenheiten und Angelegenheiten, bei deren Unterlassen den Erben ein Nachteil droht (HK-BetrR/Kieß, 5. Aufl. 2023, BGB § 1874 Rn. 26, beck-online). Die Beantragung von Beihilfe fällt unter diese Regelung. Aufgrund der Fristgebundenheit der Ansprüche oblag es damit der Betreuerin, die notwendigen Antrage zu stellen oder, wenn sie dies nicht tun konnte, sich zumindest um eine Nachlasspflegschaft zu bemühen (vgl. § 1960 Abs. 1 BGB). Eine höhere Gewalt ist damit nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 35.362,86 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Das Gericht folgt der Berechnung des Beklagten.

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