OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2026-01-29, 20 W 261/24

20 W 261/24Tribunal Superior / Civil Chamber 2029 de jan. de 2026

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Zur Auslegung der Testamentsregelung in einem Ehegattentestament: „Für den Fall, daß wir beide gemeinsam oder zeitnah Versterben tritt folgende Regelung in Kraft ..."

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OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 261/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-29

Aktenzeichen: 20 W 261/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0129.20W261.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2083 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB

Leitsatz

Zur Auslegung der Testamentsregelung in einem Ehegattentestament: „Für den Fall, daß wir beide gemeinsam oder zeitnah Versterben tritt folgende Regelung in Kraft ..."

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Darmstadt, 8. August 2024, 40 VI 253/24, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 08.08.2024 wird wie folgt abgeändert:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 26.02.2024 wird zurückgewiesen.

Die erforderlichen Tatsachen zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1 und 2 am 28.02.2024 beantragten Erbscheins, der sie als Erbinnen der am XXX.XX.2023 in Stadt1 verstorbenen Erblasserin Q zu jeweils 1/2 ausweisen soll, werden für festgestellt erachtet.

Die Erteilung des entsprechenden Erbscheins bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.

Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.

Gründe

I.

Die am XX.XX.2023 verstorbene Vorname1 Q (nachfolgend wahlweise bezeichnet als Erblasserin oder zusammen mit ihrem Ehemann als Ehegatten) war in einer einzigen, am 15.09.2004 geschlossenen Ehe verheiratet mit dem am XX.XX.2023 nachverstorbenen Vorname2 R (nachfolgend auch bezeichnet als Ehemann); für diesen handelte es sich um die zweite Ehe. Die Ehegatten waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Erblasserin hat keine Kinder hinterlassen, ihre Eltern sind bereits vorverstorben. Bei den Beteiligten zu 1 und 2 handelt es sich um die Halbschwestern der Erblasserin, die keine weiteren Geschwister gehabt haben soll. Bei der Beteiligten zu 3 handelt es sich um das einzige Kind des Ehemanns.

Der Ehemann hat am 27.04.2018 bei dem Nachlassgericht persönlich das Original eines auf den 25.04.2018 datierten handschriftlichen Testaments (nachfolgend nur bezeichnet als Testament) zur amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben, das am 12.10.2023 nach dem Tod der Erblasserin und am 08.12.2023 nach dem Tod des Ehemanns vom Nachlassgericht eröffnet worden ist und folgenden Inhalt hat (Originaltestament: Bl. 38 d. A. des Nachlassgerichts zu Az. …):

Unser Testament

Wir widerrufen alle von uns bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Wir, die Eheleute Vorname1 Q geb. XX.XX.56 und Vorname2 R geb. XX.XX.48 erklären hiermit:

unser gemeinsamer Wille ist es, uns gegenseitig zum unumschränkten Alleinerben einzusetzen.

Für den Fall, daß ich Vorname2 R zuerst versterbe erhält meine Tochter A das ihr zustehende Pflichtteil.

Sollte ich Q zuerst versterben vermache ich meinen Schwestern:

B geb. Q am XX.XX.73 10000 €.

Marion C geb. Q am XX.XX.68 10000 €

und den von mir versprochenen Christbaumschmuck.

Für den Fall, daß wir beide gemeinsam oder zeitnah Versterben tritt folgende Regelung in Kraft:

mein gesamtes Vermögen vererbe ich Vorname2 R an meine Tochter A geb. R am XX.XX.68. Sollte meine Tochter zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr leben sind deren Abkömmlinge an ihrer Stelle erbberechtigt. Meiner Schwester D geb. R vermache ich 20000 €.

Mein gesamtes Vermögen vererbe ich Vorname1 Q zu gleichen Teilen an meine Schwestern: C geb. Q am XX.XX.68 in Stadt1 und B geb. Q am XX.XX.73 in Stadt1. Sollte eine meine Schwestern zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr leben sind deren Abkömmlinge an ihrer Stelle erbberechtigt.

Die eingesetzten Erben erhalten die Auflage sich um die Beerdigung in einem Urnengrab auf dem Friedhof in Stadtteil1 zu kümmern und für die örtliche Ruhezeit durch einen Friedhofsgärtner angemessen pflegen zu lassen.

Stadt1, dem 25.04.2018 (Unterschrift: Vorname2 R)

Dies ist auch mein letzter Wille

Stadt1, den 25.04.2018 (Unterschrift: Vorname1 Q)

Die im Testament genannte Schwester des Ehemanns ist am XX.XX.2020 verstorben.

Der Beteiligten zu 3 ist unter dem 29.01.2024 ein Erbschein nach dem Ehemann erteilt worden, der diese als dessen alleinige Erbin ausweist (vgl. Bl. 31 d. A. des Amtsgerichts Darmstadt zu Az. …).

Am 28.02.2024 (Bl. 21 d. A.) hat die Beteiligte zu 1 zugleich in Vollmacht der Beteiligten zu 2 zu Protokoll des Nachlassgerichts einen Erbschein beantragt, der sie und die Beteiligte zu 2 auf Grundlage des Testaments als Erbinnen zu je 1/2 nach der Erblasserin ausweisen soll. Dabei hat sie erklärt, dass das Testament von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben worden sei. Dort hätten sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Für den Fall, dass beide gemeinsam oder zeitnah versterben, hätten sie jeder für sich anderweitige Regelungen innerhalb des Testaments getroffen. Die Erblasserin habe für diesen Fall die Beteiligten zu 1 und 2 als ihre Erbinnen zu gleichen Teilen eingesetzt. Da zwischen dem Tod der beiden Ehegatten lediglich ca. drei Monate gelegen hätten, sei davon auszugehen, dass die genannte Regelung maßgeblich sei.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.02.2024, auf den Bezug genommen wird (Bl. 49 ff. d. A. mit Anlagen), hat die Beteiligte zu 3 einen Erbschein beantragt, der ausweisen soll, dass die Erblasserin alleine durch ihren Ehemann aufgrund des Testaments beerbt worden sei. Im Testament hätten sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt und geregelt, was passiere, wenn der Ehemann zuerst sterbe, und was passiere, wenn die Erblasserin zuerst sterbe, und was passieren solle, wenn sie beide zeitgleich oder gemeinsam versterben sollten. Weder sei der Ehemann zuerst verstorben, noch seien die Ehegatten gemeinsam oder zeitgleich verstorben. Nach der testamentarischen Regelung erhielten daher die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils ein Vermächtnis i. H. v. 10.000,00 Euro und den Christbaumschmuck. Im Übrigen gehe das Vermögen auf den Ehemann als Alleinerben über. Der Wert des Nachlasses der Erblasserin betrage ca. 171.500,00 Euro (Barvermögen ca. 20.000,00 Euro, bewegliches Vermögen 5.000,00 Euro, Eigentumswohnung in Stadt1 ca. 150.000,00 Euro abzüglich Bestattungskosten, geschätzt 3.500,00 Euro). Zum Wert des Nachlasses des Ehemannes hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligte zu 3 bereits im Erbscheinsverfahren nach dem Ehmann vorgetragen. Danach habe sich dessen Aktivvermögen aus einem Hausgrundstück in Stadt1 (450.000,00 Euro), der vorgenannten Eigentumswohnung der Erblasserin, Barvermögen (bis kurz vor seinem Tod 300.000,00 Euro) und Wertpapieren (bis kurz vor seinem Tod 180.000,00 Euro) zusammengesetzt. Im hiesigen Erbscheinverfahren hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 dann vorgetragen, dass die Erblasserin im Oktober 2022, als sie die Betreuung für ihren Ehemann übernommen habe, ohne dessen Zustimmung, die nicht mehr möglich gewesen sei, die gesamten lebenslangen Ersparnisse ihres Ehemanns im Wert von rund 500.000,00 Euro aufgelöst und ohne Auftrag auf neue von ihr eingerichtete Konten transferiert habe.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 hat für diese vor dem Nachlassgericht die Auffassung vertreten, die Ehegatten hätten neben dem Fall des Erstversterbens auch den "Schlusserbfall" geregelt. Zwar verwende das Testament im ersten Erbfall den Begriff einer Alleinerbeinsetzung. Der Rückfall des ehelichen Vermögens in den jeweiligen Familienstamm, so wie von beiden Ehegatten durch ihre Verfügung im Fall des gemeinsamen Ablebens eindeutig verfügt, sei nur durch Auslegung einer Vor- und Nacherbfolge möglich. Die Wortwahl eines "gemeinsamen Ablebens" beinhalte regelmäßig eine Schlusserbeneinsetzung. Es dürfe unterstellt werden, dass Erblasser bei umfangreicher testamentarischer Regelung ihres letzten Willens insbesondere den Schlusserbfall regeln würden und den Verbleib des gemeinsamen Vermögens nicht dem Zufall der gesetzlichen Erbfolge überlassen wollten. Durch die Wortwahl "zeitnah", "oder" und "gemeinsam" hätten die Ehegatten erkennbar beide denkbaren Fälle des Ablebens geregelt; durch das Wort "oder" werde deutlich, dass die Ehegatten nicht nur den Katastrophenfall hätten regeln wollen, sondern auch die sehr viel häufigere Alternative des gemeinsamen Ablebens. Eine Schlusserbfolge sei regelmäßig gewünscht, wenn dem überlebenden Ehegatten überhaupt keine Möglichkeit zur Testamentsänderung verbleibe. Dem Ehemann sei aufgrund seiner durch Demenz bedingten Testierunfähigkeit eine Testamentsänderung nicht mehr möglich gewesen. Außerdem sei der Ehemann nicht einmal drei Monate nach der Erblasserin verstorben, so dass sogar ein Fall des gleichzeitigen Ablebens gegeben sei. Auch der tatsächliche Wille der Ehegatten sei in Richtung einer Schlusserbenregelung gegangen bzw. jedenfalls dahin, dass die Beteiligten zu 1 und 2 das Vermögen der Erblasserin hätten bekommen sollen. Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte im Einzelnen durch Aufzählung angeblicher - von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 im Wesentlichen mit Nichtwissen bestrittener - Äußerungen der Ehegatten dargelegt und unter Beweis gestellt. Außerdem hätten sich die Beteiligten über die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments in dem von den Beteiligten zu 1 und 2 gewollten Sinne geeinigt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 hat für diese vor dem Nachlassgericht die Auffassung vertreten, dass das Testament keinerlei Andeutung enthalte, nach der die Ehegatten eine Schlusserbeneinsetzung gewünscht hätten. Sämtliche Konstellationen seien im Detail geregelt, das gemeinsame oder gleichzeitige Versterben könne daher nur als Katastrophenklausel gemeint sein. Gegen eine Schlusserbeneinsetzung spreche schon der Umstand, dass in diesem Fall die Zuweisung der Vermächtnisse von jeweils 10.000,00 Euro keinen Sinn ergebe. Sofern versucht werde, aus dem Wort "oder" eine besondere Regelung für eine Schlusserbeneinsetzung zu kreieren, überzeuge dies nicht. Dieses Wörtchen zeige vielmehr, dass die Ehegatten das gemeinsame Ableben ebenfalls von der zeitlichen Komponente als umfasst angesehen hätten. Damit liege eine zeitliche Komponente vor und die gewählte Formulierung könne schon deshalb nur so verstanden werden, dass eine Vor- und Nacherbfolge nur für den Fall gewollt gewesen sei, dass die Ehegatten zeitgleich oder zumindest zeitnah aufgrund einer gemeinsamen Todesursache verstorben wären. Auch außerhalb des Testaments gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten die Beteiligten zu 1 und 2 auch dann zu Schlusserben hätten einsetzen wollen, wenn der Ehemann nach der Erblasserin versterbe. Vielmehr habe dieser dann unumschränkter Alleinerbe sein sollen. Etwas anderes werde auch nicht im Geringsten angedeutet. Zwar hätten die Ehegatten nicht expressis verbis geregelt, was im Falle des Todes des Längerlebenden passieren solle, jedoch sei geregelt worden, was passieren solle, wenn der erste von ihnen versterbe. Diese Regelung über das Versterben des Ersten beinhalte jedoch auch das Bewusstsein und den Willen zu regeln, was im Falle des Todes des Letztversterbenden passiere. Durch die Anordnung der Vermächtnisse und des Pflichtteils sei ihnen klar gewesen, was im Zeitpunkt des Versterbens des Längerlebenden noch für etwaige Erben übrigbleibe. Somit hätten sie auch den Fall des Todes des Längerlebenden durch die Vergabe der Vermächtnisse bzw. des Pflichtteils geregelt. Dann nämlich hätte das übrig gebliebene Vermögen an die gesetzlichen Erben gehen sollen. Die Formulierung "gemeinsam oder zeitnah" sei als Katastrophenklausel zu verstehen, die ein gleichzeitiges Versterben bei einem Unfall oder eben ein Versterben aufgrund desselben Unfallereignisses mit zeitlichem Abstand umfasse; alles andere sei ja bereits im Testament geregelt gewesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.08.2024 (Bl. 177 ff. d. A.) hat eine Richterin des Nachlassgerichts die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Sie hat die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft ihres Beschlusses zurückgestellt. Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass Ehegatten eine Katastrophenklausel im engeren Sinn gewollt hätten. Es sei ihnen am wichtigsten gewesen, dass jeder von ihnen der jeweilige Alleinerbe des anderen werde, was sie in ihrem gemeinschaftlichen Testament vorangestellt hätten. Was "zeitnah" sei, könne zwar je nach Perspektive unterschiedliche Bedeutung haben. In dem Testament sei der Begriff aber im Zusammenhang mit "gleichzeitig" genannt, was darauf hinweise, dass es den Erstellern darum gegangen sei, dass die Erbregelung im Falle eines gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens nur eintreten solle, wenn der Tod der beiden Ehegatten zeitlich so kurz hintereinander eintrete, dass der überlebende Ehegatte von dem Erbe nicht mehr profitieren könne. Dies sei hier aber nicht der Fall, der Ehemann habe die Erblasserin um fast drei Monate überlebt. Es komme nicht auf die Frage an, wann genau der Ehemann nach der Testamentserrichtung testierunfähig geworden sei, denn die Ehegatten hätten ohnehin nicht in dem Testament geregelt, dass der Überlebende anderweitig verfügen dürfe. Von dem Alleinerbe habe der Ehemann jedenfalls fast drei Monate lang profitieren können und jedenfalls zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sei er testierfähig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Erblasserin ab 2018 mitgeteilt habe, die Beteiligten zu 1 und 2 würden ihr Vermögen erben, so dass die benannten Zeugen nicht zu vernehmen gewesen seien. Selbst wenn die Erblasserin dies ihrem Umfeld mitgeteilt habe, bedeute dies nicht, dass sie das Testament bei dessen Errichtung so verstanden habe, dass in jedem Fall die Beteiligten zu 1 und 2 ihre Erbinnen würden. Dagegen spreche der klare, von der Erblasserin niedergeschriebene Wortlaut des Testaments. Wahrscheinlich sei es so gewesen, dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann vor ihr versterben würde, was angesichts des Altersunterschiedes von fast acht Jahren nachvollziehbar sei. In diesem Fall wären die Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Testament tatsächlich Alleinerbinnen geworden. Eine von der gesetzlichen Kostenverteilung abweichende Verteilung der Kosten gemäß § 81 FamFG halte das Gericht nicht für angemessen.

Gegen diesen ihm am 14.08.2024 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 16.09.2024 - dort elektronisch eingegangen am selben Tag, einem Montag - Beschwerde eingelegt. Er hat dabei die fehlende Ermittlung des tatsächlichen Willens der Ehegatten im Rahmen einer Beweisaufnahme moniert und seine bisherigen Argumente im Einzelnen wiederholt bzw. vertieft.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 hat den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts in seiner Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 16.10.2024 verteidigt und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch er hat dabei seine bisherigen Darlegungen vertieft und ergänzt. Er meint (erneut), da sich die Ehegatten jeweils vollumfänglich zu Alleinerben eingesetzt hätten, sei klar gewesen, dass Schlusserben jeweils die Verwandten des Längerlebenden sein sollten; eben darum seien seitens der Erblasserin Vermächtnisse ausgewiesen worden und die Beteiligte zu 3 sei seitens des Ehemanns auf ihren Pflichtteil verwiesen worden. Zusätzlich hätten die Ehegatten, da sie das Testament unstreitig kurz vor einer größeren Urlaubsreise verfasst gehabt hätten, auch regeln wollen, was passieren solle, wenn sie beide gleichzeitig im Sinne einer Katastrophenklausel versterben würden. Der Rückfall des ehelichen Vermögens in die jeweiligen Familienstämme sei gerade nicht eindeutig in dem Testament geregelt; vielmehr sei eindeutig geregelt, dass der jeweilige Ehegatte unumschränkter Alleinerbe sei. In Formularbüchern sei eine Regelung immer nur so vorgesehen, dass unter gleichzeitigem Versterben auch das Versterben aufgrund desselben Ereignisses, wenn auch in zeitlichem Abstand oder unabhängig davon, (maximal) innerhalb eines Monats zu verstehen sei. Hier könne schon aufgrund des Zeitraums zwischen dem Tod der Erblasserin und ihres Ehemanns nicht von einem gleichzeitigen oder zeitnahen Versterben der Ehegatten die Rede sein. Es liege auch keine gemeinsame Todesursache vor und es gebe keinerlei Anknüpfung oder Verknüpfungstatsachen der beiden Todesfälle.

Eine andere Richterin am Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.11.2024 nicht abgeholfen. Eine Vernehmung der benannten Zeugen sei nicht veranlasst, da der tatsächliche Wille der Erblasserin aus dem Wortlaut des Testaments eindeutig hervorgehe. Auch komme es auf die Möglichkeit der Testamentsänderung (Stichwort: Testierunfähigkeit) durch den Ehemann nach Versterben der Erblasserin nicht an, da im Testament nicht geregelt sei, dass dieser anderweitig verfügen dürfe. Die Regelung einer Vor- und Nacherbfolge scheide angesichts des eindeutigen Wortlauts aus. Die Ehegatten hätten sich zum "unbeschränkten" Alleinerben eingesetzt. Letztlich könne auch aus systematischen Gesichtspunkten keine andere Regelung als die Katastrophenklausel im engeren Sinn gewollt gewesen sein. Die Ehegatten hätten umfassend geregelt, was im Falle des Vorversterbens passieren solle. Es seien jeweils dieselben Personen als Vermächtnisnehmer und Erben bei einem gemeinsamen oder zeitnahen Versterben eingesetzt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, wenn die Regelung "gemeinsam oder zeitnah" als Schlusserbeneinsetzung verstanden werden solle. Dies würde dazu führen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 zunächst Vermächtnisse und sodann (nach dem Tod des Ehemannes) das gesamte Vermögen der Erblasserin erhalten sollten. Es sei davon auszugehen, dass die Vermächtnisse gerade deshalb ausgesprochen worden seien, weil nach Versterben des Letztlebenden das übrige Vermögen an dessen gesetzliche Erben übergehen solle. Dies werde noch dadurch gestützt, dass das Testament kurz vor einem längeren Auslandsaufenthalt verfasst worden sei. Auch bei weitem Verständnis der Katastrophenklausel liege ein gemeinsames oder zeitnahes Versterben nicht vor, da der Überlebende eine Möglichkeit gehabt habe, von dem Testament zu profitieren. Er habe die Erblasserin um fast drei Monate überlebt.

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 (u. a.) erklärt, da die Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament nach dem jeweils eigenen Vermögen und der entsprechenden Rechtsnachfolge deutlich differenziert hätten, sei bei der Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Trennungsprinzips davon auszugehen, dass eine Vor- und Nacherbfolge gewünscht gewesen sei. Eine Schlusserbfolge hätte dann angenommen werden können, wenn die Ehegatten nicht nach ihren Vermögensmassen getrennt testiert hätten. Die Verwendung des Begriffs Schlusserbfolge sei daher fehlerhaft erfolgt, es habe vielmehr dargelegt werden sollen, dass es sich um eine Verfügung für den zweiten Erbfall gehandelt habe. Diese könne dann je nach Testamentsauslegung eine Schlusserbfolge oder aber eine Nacherbeneinsetzung darstellen, je nachdem, ob die ehelichen Vermögensmassen getrennt worden seien oder nicht. Im vorliegenden Fall gebe es keine Schlusserbfolge, die Beteiligten zu 1 und 2 seien Nacherbinnen. Er halte daran fest, dass die Beteiligten eine Vereinbarung getroffen hätten, die die verfahrensrelevante Wirkung einer parteiinternen Testamentsauslegung habe; diesem vereinbarten letzten Willen müsse Geltung verschafft werden.

Wegen der weiteren Darlegungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Nachlassgericht und dem Senat im Einzelnen wird auf dessen Schriftsätze an das Nachlassgericht vom 23.02.2024 (Bl. 18 ff. d. A. mit Anlagen), vom 08.04.2024 (Bl. 82 f. d. A.), vom 17.05.2024 (Bl. 96 ff. d. A. mit Anlagen), vom 01.07.2024 (Bl. 135 ff. d. A. mit Anlagen), vom 16.09.2024 (Bl. 184 ff. d. A.) und an den Senat vom 21.01.2025 (Bl. 11 f. d. e. A.), vom 01.12.2025 (Bl. 42 f. d. e. A.), vom 15.12.2025 (Bl. 50 f. d. e. A.) und vom 20.01.2026 (Bl. 76 d. e. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Darlegungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 vor dem Nachlassgericht und dem Senat im Einzelnen wird auf dessen Schriftsätze an das Nachlassgericht vom 17.04.2024 (Bl. 86 ff. d. A.), vom 14.05.2024 (Bl. 93 f. d. A.), vom 28.06.2024 (Bl. 132 f. d. A.), vom 15.07.2024 (Bl. 150 ff. d. A.) und vom 16.10.2024 (Bl. 200 ff. d. A. mit Anlage) sowie an den Senat vom 21.01.2025 (Bl. 5 ff. d. e. A.), vom 18.12.2025 (Bl. 62 ff. d. e. A.), vom 12.01.2026 (Bl. 70 d. e. A.) und vom 23.01.2026 (Bl. 83 d. e. A.) Bezug genommen.

II.

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 352e Abs. 2 FamFG statthaft sowie formgemäß und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt worden. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind auch nach § 59 Abs. 1 FamFG in eigenen Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt, da sie jeweils für sich ein Erbrecht in Anspruch nehmen, das von dem im Beschluss angegebenen Erbscheinsinhalt abweicht, also in dem zu erteilenden Erbschein unrichtig ausgewiesen werden würde (vgl. etwa Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.06.2022, Az. 2 Wx 129/22, zitiert nach juris; Jokisch in Sternal, FamFG, 22. Aufl., 2025, § 59 Rn. 79 m. w. N.).

  2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist auch begründet.

Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts und der Beteiligten zu 3 greift im vorliegenden Erbfall die im Testament enthaltene Regelung für den Fall des gemeinsamen oder zeitnahen Versterbens der Ehegatten (nachfolgend zum Teil auch nur bezeichnet als: die Regelung) mit der im Testament von der Erblasserin angeordneten Folge, dass dann die Beteiligten zu 1 und 2 ihre alleinigen Erben zu gleichen Teilen sein sollen. Die jedenfalls vor dem Nachlassgericht zwischen den Beteiligten streitige und von dem Nachlassgericht verneinte Frage, ob die Ehegatten in ihrem Testament auch für den Fall, dass die Regelung nicht eingreift, eine Schlusserbeneinsetzung bestimmen wollten, stellt sich mithin nicht.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt es eine umfangreiche Einzelfallkasuistik zu testamentarischen Regelungen von Ehegatten für ein "gleichzeitiges" oder "gemeinsames" Versterben mit den verschiedensten Formulierungen im Einzelfall. Gemein ist aber allen diesen Entscheidungen, dass es letztlich auf eine Auslegung der entsprechenden Regelung im Einzelfall ankommt. Dass die vorliegende Regelung - wie die Beteiligte zu 3 wohl meint - nicht auslegungsbedürftig oder auslegungsfähig wäre, trifft nicht zu.

Für diese Auslegung kommt es für das vorliegende gemeinschaftliche Testament nach §§ 133, 157 BGB auf den wirklichen, übereinstimmenden Willen der Ehegatten an und es ist nicht zwingend an dem von ihnen buchstäblich gewählten Sinn des Ausdrucks zu haften. Ganz allgemein muss eine Testamentsauslegung also zum Ziel haben, den wirklichen Willen der Testierenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind sowohl der Wortsinn als auch die von den Testierenden benutzten Ausdrücke zu hinterfragen. Entscheidend ist, was diese mit ihren Worten haben sagen wollen. Allein ihr subjektives Verständnis der von ihnen verwendeten Begriffe ist maßgeblich (vgl. allgemein Weidlich in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., 2026, § 2084 Rn. 1, m. w. N. zur Rspr.). Allerdings geht der Erblasserwille nur dann jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor, falls er formgerecht erklärt ist. Wenn der (mögliche) Wille der Testierenden in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist deren unterstellter, aber nicht formgerecht erklärter Wille daher unbeachtlich (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2019, Az. IV ZB 30/18, m. w. N., zitiert nach juris). Zur Ermittlung des Inhalts einer testamentarischen Verfügung ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testamentes heranzuziehen und zu würdigen, wobei auch die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen ist (zu Letzterem vgl. etwa bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.1953, Az. IV ZR 67/53, zitiert nach juris). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen; dazu gehört das gesamte Verhalten der Testierenden, ihre Äußerungen und Handlungen. Abzustellen ist zwar stets auf den Willen der Testierenden zur Zeit der Testamentserrichtung, danach eingetretene Umstände können aber von Bedeutung sein, soweit sie Rückschlüsse auf diesen Willen zulassen (vgl. etwa Weidlich, a. a. O., Rn. 2, m. w. N. zur Rspr.). Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen der Testierenden nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Willen der Testierenden mutmaßlich am ehesten entspricht; von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf er nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (vgl. u. a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.12.2006, Az. 15 W 94/06, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.12.1999, Az. 1Z BR 127/99, jeweils zitiert nach juris).

Ausgehend vom Wortlaut der hiesigen Regelung haben die Ehegatten nicht nur den Fall, dass sie beide "gemeinsam" versterben, sondern - daher naheliegenderweise auch mit abweichender Bedeutung - auch den Fall, dass sie ("oder") "zeitnah" versterben, besonders regeln wollen.

Somit stellt sich zunächst nicht die vielfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Frage, ob die bloße Wortwahl "gemeinsam" schon nach dem Wortsinn bzw. bei nächstliegender Auslegung den Fall eines "gleichzeitigen" Versterbens meint (so etwa Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 23.02.2015, Az. 6 W 516/14, Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.1987, Az. 11 W 152/86 - dort: "Für den Fall unseres gemeinsamen Ablebens …" -, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27.10.1986, Az. BReg 1 Z 23/86, jeweils zitiert nach beck-online) oder aber bereits nach allgemeinem Sprachverständnis auch ein zeitlich, etwa auch über mehrere Jahre versetztes Versterben der Ehegatten umfasst (so etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2021, Az. 3 Wx 193/20, Kammergericht, Beschluss vom 15.01.2020, Az. 6 W 45/19, Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019, Az. 3 W 37/18, jeweils zitiert nach beck-online).

Davon abgesehen entspricht es der wohl überwiegenden und zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass selbst von Formulierungen wie "bei gleichzeitigem Ableben" oder "bei gleichzeitigem Versterben" auch diejenigen Fälle erfasst werden können, in welchen die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten (vgl. etwa Oberlandesgericht München, Beschluss vom 01.12.2021, Az. 31 Wx 314/19, Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 21 W 38/18, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 3 Wx 193/14, jeweils zitiert nach juris), wofür allerdings wiederum ein entsprechender Wille der Ehegatten in der letztwilligen Verfügung angedeutet sein muss, um formwirksam erklärt zu sein (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2019, a. a. O.). Dieser Rechtsprechung liegt der letztlich auf der Lebenserfahrung fußende Gedanke zugrunde, dass Ehegatten, die sich gegenseitig zu Erben einsetzen, ohne diese Regelung mit einer Erbeinsetzung für den Tod des Längerlebenden von ihnen zu verbinden, bezwecken, dass dem Überlebenden der Nachlass des Erstversterbenden zufällt und er über das Gesamtvermögen - auch von Todes wegen - frei verfügen kann. Ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht danach aber dann für den Fall des "gleichzeitigen Todes", in dem es nicht zu einer Beerbung des einen Ehegatten durch den anderen und zu einer weiteren Verfügung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten mehr kommen kann. Dieser Regelungsbedarf besteht danach dann nicht nur für den Fall des in engerem Sinn gleichzeitigen Todes, sondern auch in Fällen, in denen die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es aufgrund ein und derselben Ursache, z. B. eines Unfalls, sei es - entgegen der für die Beteiligte zu 3 vorgetragenen Ansicht - aufgrund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten, so etwa wegen einer vorliegenden Testierunfähigkeit (zum Ausreichen auch unterschiedlicher Todesursachen vgl. die soweit ersichtlich einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: etwa Oberlandesgericht Frankfurt, a. a. O.; Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 01.12.2021, a. a. O., vom 24.10.2013, Az. 31 Wx 139/13, und vom 24.10.2010, Az. 31 Wx 84/10, jeweils zitiert nach juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, a. a. O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18.12.2003, Az. 1Z BR 130/02, und vom 30.09.1996, Az. 1Z BR 42/96, Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.12.1993, Az. 8 W 583/92, jeweils zitiert nach beck-online; soweit das Oberlandesgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 01.09.2023, Az. 3 Wx 29/22, zitiert nach juris, ohne Nennung von entsprechenden Entscheidungen auf eine angebliche "Einigkeit" in der obergerichtlichen Rechtsprechung verweist, nach der es sich u. a. um einen Tod handeln müsse, der auf einer gemeinsamen Ursache beruhe, entspricht diese Darlegung ersichtlich einer nicht zutreffenden Wertung, zumal auch vor dem weiteren Hintergrund, dass dieses Oberlandesgericht dann im weiteren Verlauf Entscheidungen zitiert, in denen gerade die hier dargelegte einhellige Ansicht vertreten wird). Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 ein Formularbuch zitiert, mit dem Bemerken, es sei in Formularbüchern immer nur so vorgesehen, dass unter "gleichzeitigem" Versterben ein solches aufgrund desselben Ereignisses zu verstehen sei, oder unabhängig davon maximal innerhalb eines Monats, ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Formularbuch vielmehr ausdrücklich, dass unter "gleichzeitigem" Versterben auch ein solches aufgrund unterschiedlicher Ursachen gemeint sein könne, und auch eine konkrete Höchstdauer - etwa von einem Monat - wird dort nicht genannt (vgl. Uricher, Erbrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 382, zitiert nach beck-online). In diesem Fall des Versterbens kurz nacheinander - also auch aufgrund verschiedener Ursache - würde zwar die gegenseitige Erbeinsetzung greifen, doch hinge es vom Zufall der Reihenfolge des Versterbens ab, ob - wenn keine entsprechende letztwillige Verfügung getroffen wird - das gesamte Vermögen den gesetzlichen Erben des Ehemannes oder den gesetzlichen Erben der Ehefrau zufließt. Es ist danach sinnvoll und naheliegend, wenn die Ehegatten die gegenseitige Beerbung anordnen und im Übrigen dem Überlebenden freie Hand lassen wollen, aber eine zusätzliche Regelung für den Fall treffen, dass keiner den anderen überlebt oder der Überlebende zeitnah nachverstirbt und zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage ist.

Vorliegend haben die Ehegatten - auch wenn nicht klar ist, ob ihnen die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung etwa aufgrund des von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 dargelegten Umstands, dass der Ehemann Anfang 2018 an einer Erbrechtsveranstaltung teilgenommen haben soll, bekannt gewesen ist - jedenfalls mit ihrer Ergänzung "oder zeitnah versterben" im Ergebnis dem Wortlaut nach eine Regelung getroffen, die sogar der von der obergerichtlichen Rechtsprechung für den Fall eines "gleichzeitigen" Versterbens angenommenen Lebenserfahrung entspricht.

Dabei haben die Ehegatten mit dem von ihnen gewählten Begriff "zeitnah" gegenüber dieser Lebenserfahrung auch keine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass die von ihnen getroffene Regelung nur auf den - hier nicht vorliegenden - Fall einer gemeinsamen Todesursache hätte beschränkt sein sollen. Hätten sie eine solche Einschränkung tatsächlich gewollt, dann hätte es nahegelegen, dass sie einen solchen, den gewählten Wortlaut ihrer Verfügung sachlich begrenzenden Vorbehalt auch deutlich in ihrem Testament zum Ausdruck gebracht hätten, bereits um etwaige Unklarheiten für ihre Rechtsnachfolge zu vermeiden. Von daher kann alleine aus dem Umstand, dass die Ehegatten am 25.11.2017 eine Pauschalflugreise auf die Kanarischen Inseln für den Zeitraum vom 13.05. bis 30.05.2018 gebucht hatten, nicht sicher geschlossen werden, dass sie die von ihnen getroffene Regelung nur für den Fall eines gemeinsamen Versterbens anlässlich oder aufgrund dieser Reise gewollt hätten. Auch dass die Ehegatten einen solchen Willen Dritten gegenüber geäußert hätten, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch nicht, dass mit dieser Reise etwa ganz außergewöhnliche Gefahren für die Ehegatten verbunden gewesen wären (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 01.01.2023, Az.14 W 89/22, m. w. N., wonach der Umstand, dass der dortige Erblasser eine Vielzahl gemeinsamer Reisen mit seiner Ehefrau antrat, nicht dafür gesprochen habe, dass die dortigen Ehegatten eine Erbfolgeregelung nur für den Fall eines gemeinsamen Todes auf einer dieser Reisen treffen wollten).

Für die weitere Auslegung der Regelung kann es entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts und der Beteiligten zu 3 nicht darauf ankommen, ob der Ehemann hier aus rechtlichen Gründen wegen §§ 2269 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2271 Abs. 2 BGB an einer Änderung des Testaments gehindert gewesen wäre. Die Frage einer etwaigen Abänderungsbefugnis von etwaigen wechselbezüglichen Verfügungen ist eine gänzlich andere als die davon unabhängige Frage, für welchen Fall die Ehegatten hier eine Geltung der fraglichen Regelung gewollt haben.

Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Lebenserfahrung kann es dabei entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts und der Beteiligten zu 3 auch nicht darauf ankommen, ob der Ehemann nach dem Tod der Erblasserin noch für fast drei Monate von dem Testament "profitieren" konnte. Ein derartiges Argument wird - soweit ersichtlich - auch in der Rechtsprechung oder Literatur nicht angeführt. Wollte man dies anders sehen, müsste man letztlich in fast allen Fällen eines nicht exakt gleichzeitigen Versterbens in Betracht ziehen, dass der Überlebende dann noch für einen gewissen, mehr oder weniger langen Zeitraum von dem Erbe hätte profitieren können, mit der Folge, dass dann in all diesen Fällen die entsprechende Regelung ins Leere laufen würde. Davon abgesehen haben die Ehegatten hier ein derartiges "Profitieren" des Längerlebenden bereits durch die Wortwahl "zeitnah" als Möglichkeit erkannt, so dass ein solches "Profitieren" der Anwendung der Regelung auch aus diesem Grund nicht entgegenstehen kann.

Maßgeblich ist nach der oben dargelegten Lebenserfahrung somit in erster Linie der Umstand, ob der Ehemann überhaupt noch eine Möglichkeit hatte, anderweitig zu testieren. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Mit der für das vorliegende Verfahren ausreichenden Gewissheit ist davon auszugehen, dass der Ehemann spätestens seit dem Tod der Erblasserin nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtswirksam zu testieren.

Im Hinblick auf eine unter Darlegung der entsprechenden Tatsachen von den Beteiligten zu 1 und 2 behauptete Testierunfähigkeit des Ehemanns hat die Beteiligte zu 3 erklärt, sie könne zu dessen Gesundheitszustand in der Zeit nach dem "11.05.2023" keine Angaben machen, nachdem sie allerdings - wie unter I. dieses Senatsbeschlusses dargelegt - zuvor erklärt hatte, bereits im Oktober 2022 sei dessen Zustimmung zu der von der Erblasserin vorgenommenen Übertragung seiner Ersparnisse nicht mehr möglich gewesen. Jedenfalls hat sie dann Auszüge eines von E, einem senatsbekannt sehr erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter dem 22.05.2023 erstellten Betreuungsgutachtens vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz ihres Vefahrensbevollmächtigten vom 15.07.2024), aus denen sich ergibt, dass der Ehemann zu diesem Zeitpunkt an einem bereits "deutlich fortgeschrittenen hirnorganischen Psychosyndrom (Lewy-Body-Demenz)" litt. Weiterhin ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Gutachtens, dass der Ehemann den Sinngehalt des mit dem dortigen Sachverständigen geführten Gesprächs nur unzureichend verstanden hat und sich gegen Ende der Begutachtung an das Gesagte schon nicht mehr habe erinnern können. Er habe weder gewusst, wer den Gutachter beauftragt hatte, noch zu welcher Fragestellung das Gutachten Stellung nehmen solle. Auch habe er auf Nachfrage etwa gesagt, "dass er ein oder zwei Schwestern und zwei Brüder habe" und er habe nicht sagen können, ob diese alle noch leben; auch habe er keine Angaben über seine Rente machen können, auch deren Höhe habe er nicht beziffern können und er habe die derzeit gültige Währung (den Euro) nicht anzugeben gewusst. Diese Feststellungen des Sachverständigen E werden von den weiteren, von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten Testierunfähigkeit in Kopie vorgelegten Schriftstücken ergänzt (Anlagen zum Schriftsatz vom 01.07.2024). So ergibt sich bereits aus dem Arztbericht des Facharztes für Neurologie F vom 18.02.2020 zunächst die Diagnose einer "kognitiven Störung, DD Demenz vom Alzheimer-Typ". Auch damals wurde bereits "ein Gedächtnisverlust" beklagt und ärztlicherseits festgestellt, dass bei erhaltener Orientierung das Neugedächtnis stark gestört sei. In einem weiteren Arztbericht des F vom 14.07.2022, stellt dieser nunmehr die Diagnose einer "Demenz, a. e. vom Levy-Körperchen-Typ" und weist darauf hin, dass der dementive Prozess allmählich - naturgemäß - fortzuschreiten scheine. Die letzten Vorstellungen des Ehemannes seien am 24.02.2020 und 06.09.2021 gewesen und der Befund sei jetzt gravierend schlechter geworden: die Orientierung fehle ganz, er wirke völlig ratlos, verlangsamt, unkonzentriert, die Auffassung sei erschwert und es würden halluzinatorische Erlebnisse geschildert; eine Tag-Nacht-Umkehr liege vor. Es handele sich um eine mittelschwere Demenz. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorläufigen Entlassungsbrief des Krankenhauses X vom 28.11.2022 für den Ehemann u. a. die Diagnose "Lewy-Körper- Krankheit mit schwerem Verlauf - Neigung zu Fehlhandlungen bei gegebener Desorientierung". Weiter ist dort etwa festgestellt worden, dass er sich aufgrund seiner körperlichen sowie psychischen bzw. kognitiven Verfassung nicht selbst versorgen könne und er umfassende pflegerische Unterstützung benötige. Die verbale Kommunikation habe sich bei zunehmendem Sprachzerfall bei Demenz eingeschränkt und in Zusammenschau des klinischen Befundes habe man die Vordiagnose einer "Demenz vom Lewy- Körper-Typ mit schwerer Ausprägung" weiterhin bestätigt gesehen.

Diese fachärztlich festgestellten Erkrankungssymptome schildern eindrücklich ausgeprägte, schon lange anhaltende und fortschreitende Gedächtnisstörungen im Sinne eines massiven Gedächtnisverlustes und reichen ohne Weiteres aus, um feststellen zu können, dass der Ehemann aufgrund einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB) und er damit zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bereits testierunfähig gewesen ist.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass von der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - sogar im Fall der testamentarischen Regelung eines "zeitgleichen" Versterbens für die Annahme des "kürzeren Zeitraums", innerhalb dessen die jeweiligen Ehegatten dann nacheinander sterben müssten, keine feste Zeitgrenze definiert wird, schon gar nicht, wie von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 angenommen, eine solche von einem Monat. Vorliegend gibt es auch keinen Anhalt dafür, dass die Ehegatten jedenfalls den tatsächlich eingetretenen Fall, dass der Ehmann nicht mehr testierfähig sein würde und die Erblasserin nur um nicht ganz drei Monate überleben würde, nicht von ihrer Regelung hätten umfasst wissen wollen.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 angeführt hat, dass gegen eine Schlusserbeneinsetzung der Umstand spreche, dass in diesem Fall die Zuweisung der Vermächtnisse von jeweils 10.000,00 Euro keinen Sinn ergebe und das Nachlassgericht dieser Argumentation gefolgt ist, kann es hierauf nicht ankommen, da sich die Frage einer Schlusserbschaft aufgrund des Eingreifens der Regelung nicht stellt.

Nachdem der Ehemann nach der Erblasserin verstorben ist und es vorliegend um die Erteilung des Erbscheins nach der Ehefrau geht, kommt es genauso wenig auf die Frage an, ob dem Willen der Ehegatten zur Geltung ihrer Regelung - die mit der Wortwahl "oder zeitnah" für die hier erfolgte Auslegung auch eine ausreichende Andeutung im Testament gefunden hat - systematisch nur dadurch hätte Geltung verschafft werden können, dass in ihren Verfügungen die Beschränkung des Erbrechts des Längerlebenden durch eine Nacherbschaft zu sehen gewesen wäre, die nicht vorausgesetzt hätte, dass sich die Ehegatten konkrete Vorstellungen über eine Vor- und Nacherbfolge gemacht hätten (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Stuttgart, a. a. O.); für den Inhalt des hier beantragten Erbscheins spielt diese Frage keine Rolle, da selbst nach dem Eintritt eines Nacherbfalls ein Erbschein nur für den Nacherben erteilt werden würde.

Einer weiteren Vernehmung der von den Beteiligten benannten Zeugen bedurfte es nicht, nachdem die Behauptung der Beteiligten zu 1 und 2, die Ehegatten hätten mehrfach erklärt, dass sie das Vermögen der Erblasserin erhalten sollten, der hier gefunden Auslegung nicht entgegensteht. Auch wenn durch diese Aussagen die zunächst von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 vertretene Ansicht, das Testament enthalte eine Schlusserbeinsetzung, belegt werden sollte, wären derartige Äußerungen der Ehegatten im Übrigen ohne Weiteres nicht nur mit einer Schlusserbeneinsetzung in Einklang zu bringen, sondern auch mit einer von ihnen gewollten gesetzlichen Erbfolge bei Annahme eines Längerlebens der erheblich jüngeren Erblasserin für den Fall, dass die hier aber einschlägige Regelung aus tatsächlichen Gründen nicht gegriffen hätte.

Letztlich kommt es auch nicht darauf, ob die Beteiligten eine die Erbfolge der Beteiligten zu 1 und 2 im Ergebnis bestätigende Auslegungsvereinbarung getroffenen haben und welche Wirkungen eine solche in einem Erbscheinsverfahren überhaupt hätte haben können.

  1. Da auch die sonstigen formalen Voraussetzungen zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbscheins erfüllt sind, ist der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts auch insoweit abzuändern und hat nunmehr der Senat - und nicht das Nachlassgericht - die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1 und 2 erforderlichen Tatsachen festzustellen; alleine die Erteilung des Erbscheins hat nunmehr durch das Nachlassgericht zu erfolgen (vgl. § 2353 BGB, §§ 352e Abs. 1, 352 Abs. 2 und 3 FamFG; vgl. u.a. Sternal in Sternal, a. a. O., § 69, Rn. 14 f. m. w. N.).

  2. Nachdem die Beschwerde erfolgreich ist, ist das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei (§§ 22 Abs. 1, 25 Absatz 1 GNotKG); eine hiervon abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen in erster und zweiter Instanz, die letztlich lediglich auf einer von den Gerichten unterschiedlich vorgenommenen Testamentsauslegung beruhen, ist es angemessen, eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde angefallenen notwendigen Aufwendungen nicht anzuordnen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).

Im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdefahrens und darauf, dass eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten nicht angeordnet worden ist, war eine Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der Beschwerde entbehrlich.

  1. Für das erstinstanzliche Verfahren war - insoweit mit der angefochtenen Entscheidung - eine Kostenentscheidung nicht angezeigt. Für die Gerichtskosten der beiden Erbscheinsverfahren erster Instanz bleibt es somit bei der gesetzlichen Haftung der jeweiligen Beteiligten für den von ihnen gestellten Erbscheinsantrag aus § 22 Abs. 1 GNotKG. Auch für eine Anordnung einer Erstattung von Beteiligten zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen bestand schon im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen in erster und zweiter Instanz kein Anlass.

  2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung anerkannter Rechtgrundsätze. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Göbel in Sternal, a. a. O., § 70 Rn. 4 und 45).

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