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L 9 AS 308/26 B ER•Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, 2026-06-10, L 9 AS 308/26 B ER
L 9 AS 308/26 B ERTribunal de Seguros Sociais / Division 910 de jun. de 2026
Ein Umzug i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II liegt nicht vor, wenn die unter 25-Jährige in der Wohnung verbleibt und nur die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausziehen. Die Norm ist in dieser Konstellation auch nicht analog anwendbar. Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 28. April 2026, S 24 AS 261/26 ER , Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-10
Aktenzeichen: L 9 AS 308/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0610.L9AS308.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs. 2 SGG, § 22 Abs. 5 SGB II
Ein Umzug i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II liegt nicht vor, wenn die unter 25-Jährige in der Wohnung verbleibt und nur die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausziehen. Die Norm ist in dieser Konstellation auch nicht analog anwendbar.
Verfahrensgang
vorgehend SG Wiesbaden, 28. April 2026, S 24 AS 261/26 ER , Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. April 2026 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.
I.
Die Antragstellerin begehrt Bürgergeld im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Die 2004 geborene Antragstellerin bewohnte mit ihrer Mutter und ihrem Bruder eine knapp 36 qm große Wohnung in A-Stadt. Am 29. Juli 2025 beantragte sie Bürgergeld. Ihre Mutter und ihr Bruder zogen zum 1. September 2025 aus der Wohnung aus. Die Antragstellerin verblieb in der Wohnung und mietete sie ab 1. September 2025 an (Kaltmiete 460,00 Euro, Heizkosten 94,00 Euro, sonstige Nebenkosten 54,00 Euro). Mit Bescheid vom 13. Januar 2026 bewilligte die Antragsgegnerin ihr Bürgergeld für September 2025 bis August 2026 i.H.v. 180,40 Euro monatlich, wobei sie keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte und einen Regelbedarf von 451,00 Euro (Regelbedarfsstufe 3) zu Grunde legte sowie Arbeitslosengeld I i.H.v. (300,60 Euro, nach pauschalem Abzug von 30,00 Euro:) 270,60 Euro als Einkommen anrechnete. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Am 30. März 2026 hat sie beim Sozialgericht Wiesbaden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und dafür Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Bescheid vom 21. April 2026 hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23. April 2026 ab Mai 2026 zurückgenommen, weil die Antragstellerin Kindergeld i.H.v. 259,00 Euro monatlich erhalte.
Die Anträge hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 28. April 2026 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin unterfiele im Hinblick auf Leistungen für Unterkunft dem Ausschluss nach § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), da es hierfür nicht darauf ankomme, ob sie vor Abschluss des Mietvertrages in der Wohnung gewohnt habe und aufgrund des Auszuges ihrer Familie einen eigenen Hausstand gründe oder ob sie selbst ausziehe.
Am 5. Mai 2026 hat die Antragstellerin Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie ist der Auffassung, nicht von Unterkunftsleistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen zu sein, weil sie nicht umgezogen sei.
Sie beantragt wörtlich,
Den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28.04.2026 (Az.: S 24 AS 261/26 ER) aufzuheben.
Den Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ab Antragstellung vorläufig zu gewähren.
Der Beschwerdeführerin für beide Instanzen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für richtig.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten (Anordnungsgrund). Die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsanspruch (dazu a), es liegt aber kein Anordnungsgrund vor (dazu b).
a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch.
Sie hat Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf Bürgergeld (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 7 ff., 20 ff. SGB II) ergibt. Sie erfüllt die Grundvoraussetzungen für Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ohne dass ein Leistungsausschluss vorliegt. Insbesondere ist sie hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Denn sie kann ihren Lebensunterhalt (dazu aa) nicht mit dem zu berücksichtigenden Einkommen (dazu bb) sicherstellen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
aa) Der Senat geht von einem Bedarf der Antragstellerin i.H.v. 1.171,00 Euro monatlich aus.
(1) Bei der Antragstellerin ist der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende i.H.v. 563 Euro monatlich anzuerkennen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung – RBSFV 2026 – vom 17. Oktober 2025, BGBl. I Nr. 243). Bei dezentraler Warmwasserversorgung wäre zudem ein Mehrbedarf von 2,3 Prozent des Regelbedarfs anzuerkennen (§ 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II).
Die Berücksichtigung lediglich der Regelbedarfsstufe 3 gemäß § 20 Abs. 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) nicht gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II werden – sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen – Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.
Die Norm ist verfassungskonform auch unter angemessener Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des erwachsenen Kindes (vgl. BVerfG vom 27. Juli 2016, 1 BvR 371/111, NJW 2016, 3774 Rn. 67) wegen ihrer Strenge eng auszulegen, um deren von Verfassungs wegen zu schützenden Belange zu wahren und ihnen eine grundsicherungsrechtlich folgenlose Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts mit den Eltern nicht über das durch § 22 Abs. 5 SGB II gebotene Maß hinaus zu erschweren (BSG vom 25. April 2018, B 14 AS 21/17 R, juris Rn. 29).
§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist bereits tatbestandlich nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin ist nicht umgezogen.
Ein Umzug in diesem Sinne verlangt einen Unterkunfts- bzw. Wohnungswechsel (Luik in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 247), also einen Wechsel der zur Deckung des Unterkunftsbedarfs tatsächlich genutzten Unterkunft (Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 22 Rn. 241). Erfasst ist nur der (alleinige) Auszug eines unter 25-jährigen Hilfesuchenden. Ziehen die übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft aus und verbleibt die junge Leistungsberechtigte in der Wohnung, ist § 22 Abs. 5 SGB II nicht einschlägig (Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 22 Rn. 241; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 320, Stand: August 2025). Der klare Wortlaut der Norm kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass er die vorliegende Konstellation erfassen würden. Insbesondere ist kein gesetzgeberischer Wille erkennbar, auch die Fälle zu regeln, in denen ein junger Erwachsener nicht gemeinsam mit seinen Eltern umzieht (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 14). Die Vorschrift ist schließlich auch nicht analog anwendbar, wenn - wie hier - ein alleinerziehender Elternteil die Wohnung verlässt und der junge Erwachsene zurückbleibt (LSG Schleswig-Holstein vom 19. März 2007, L 11 B 13/07 AS ER, juris; Luik in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 248). Dagegen spricht bereits der Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -). Dies gilt hier erst Recht, weil mit dem Unterkunftsbedarf das menschenwürdige Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) betroffen ist. Die Antragsgegnerin hat keine Handhabe, einen Umzug des jungen Erwachsenen gemeinsam mit seinen Eltern herbeizuführen (siehe Luik in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 248; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2007, L 13 AS 38/07 ER, juris Rn. 14). Wenn der Gesetzgeber auch Fälle wie den vorliegenden von § 22 Abs. 5 SGB II erfasst wissen will, ist dazu eine Gesetzesänderung notwendig.
(2) Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in glaubhaft gemachter tatsächlicher Höhe von insgesamt 608,00 Euro monatlich (460,00 Euro Kaltmiete, 94,00 Euro Heizkosten, 54,00 Euro sonstige Nebenkosten) nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Es ist nicht erkennbar, dass diese von der Antragstellerin vorgetragenen Aufwendungen für eine Person nicht angemessen wären. Die Antragsgegnerin hat kein schlüssiges Konzept. Der Höchstbetrag der Bruttokaltmiete für eine Person in A-Stadt (Mietenstufe 7) beträgt nach Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) 677 Euro, zuzüglich Sicherheitszuschlag von 10% ergibt dies 744,70 Euro.
bb) Diesen Bedarf kann die Antragstellerin nicht mit ihrem Einkommen (§ 11 SGB II) decken. Insofern sind Kindergeld i.H.v. 259,00 Euro und Arbeitslosengeld I i.H.v. 270,60 Euro, insgesamt 529,60 Euro monatlich, als Einkommen anzurechnen. Das der Antragstellerin von ihrer Mutter gewährte Darlehen i.H.v. 300,00 Euro monatlich ist nicht als Einkommen anzurechnen, sofern es ein "echtes" Darlehen" und damit zurückzuzahlen ist.
Damit ergäbe sich ein Bürgergeldanspruch von 641,40 Euro monatlich (ohne Mehrbedarf).
b) Allerdings liegt insoweit (zurzeit) kein Anordnungsgrund vor.
Ein Anordnungsgrund setzt eine gegenwärtige existentielle Notlage voraus. Er liegt vor, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden. Allein der Umstand, dass grundsicherungsrechtliche Leistungen betroffen sind, genügt nicht, um generell einen Anordnungsgrund anzunehmen; vielmehr müssen durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (LSG Hessen vom 1. Juni 2023, L 4 SO 41/23 ER, juris Rn. 18).
Die Antragstellerin kann mit ihrem Einkommen im Wesentlichen ihren Regelbedarf decken. Ihr ist außerdem zuzumuten, die von ihrer Mutter gewährten Darlehenszuwendungen (300,00 Euro monatlich) einstweilen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen.
Eine existenzielle Notlage ist auch nicht im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Der drohende Verlust der Wohnung kann zwar einen Anordnungsgrund begründen (vgl. BVerfG vom 1. August 2017, 1 BvR 1910/12, juris Rn. 16). Eine solche Gefahr setzt nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht die Erhebung einer Räumungsklage voraus (siehe z. B. Beschluss vom 2. August 2016, L 9 AS 489/16 B ER, juris Rn. 18 m. w. N.; in diesem Sinne auch BVerfG vom 1. August 2017, 1 BvR 1910/12, juris Rn. 16; a. A. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2017, L 19 AS 2381/16 B ER, juris Rn. 24). Ausreichend kann die drohende ordentliche Kündigung wegen noch bestehender Mietschulden (siehe LSG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2024, L 32 AS 39/24 B ER, juris Rn. 32) und daher auch die Ankündigung des Vermieters sein, bei Nichtzahlung der Miete das Mietverhältnis zu beenden (siehe LSG Baden-Württemberg vom 2. Juni 2023, L 7 AS 880/23 ER-B, juris Rn. 14).
Die Antragstellerin hat allerdings auf Nachfrage des Senats erklärt, dass keine Mietrückstände bestünden, weil ihre Mutter die Miete vorgelegt habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren liegen vor, § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
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