projetos
S 14 AS 313/23•SG Kassel 14. Kammer, 2024-08-22, S 14 AS 313/23
S 14 AS 313/23Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 1422 de ago. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-22
Aktenzeichen: S 14 AS 313/23
ECLI: ECLI:DE:SGKASSE:2024:0822.S14AS313.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin verlangt Alg II ab Januar 2023.
Die Klägerin (1999) zog im Dezember 2022 zu ihrem Lebenspartner. Dieser ging eine Erwerbstätigkeit nach und erzielte ein Nettoeinkommen in einer Größenordnung vom 1.700 Euro netto.
Die Klägerin stellte im Januar 2023 nur für sich einen Leistungsantrag. Zunächst versagte der Beklagte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 27.4.2023; Widerspruchsbescheid vom 27.6.2023). Dagegen erhob die Klägerin zunächst ohne anwaltliche Vertretung am 7.8.2023 Klage (S 7 AS 208/23).
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Leistungsantrag ab Januar 2023 abgelehnt (Ablehnungsbescheid vom 22.6.2023). Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.8.2023).
Im Klageverfahren S 7 AS 208/23 wies der Beklagte darauf hin, dass zwischenzeitlich der Widerspruchsbescheid zur Leistungsablehnung ergangen sei, sich die Versagungsentscheidung dadurch erledigt habe und dass er keine Einbeziehung nach § 96 SGG sehe.
Daraufhin wies der Vorsitzende der 7. Kammer darauf hin, dass gegen den Bescheid vom 8.8.2023 Klage erhoben werden sollte (Verfügung vom 9.8.2023).
Am 31.8.2023 wurden kommentarlos vier Bescheide zur Akte gereicht, nämlich der Widerspruchsbescheid vom 8.8.2023 wegen der Leistungsablehnung ab dem 1.1.2023 und der Widerspruchsbescheid vom 27.6.2023 wegen der Versagung der Leistungen ab dem 1.1.2023 sowie die beiden zugehörigen Ausgangsbescheide.
Die stellvertretende Kammervorsitzende der 7. Kammer wies darauf hin, dass die Einreichung der Bescheide als Klage für die gesamte Bedarfsgemeinschaft aufzufassen sein könnte und bat die Klägerin um entsprechende Klarstellung (Verfügung vom 31.8.2023 in S 7 AS 208/23). Der Vorsitzende der 7. Kammer forderte die Klägerin unter Anderem auf zu erklären, ob die Einreichung des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2023 als Klage gegen diesen Bescheid verstanden werden soll und zu erklären, wer Kläger sein soll (Verfügung vom 29.9.2023).
Ende Oktober 2023 hat sich der Prozessbevollmächtigte zur Akte gemeldet und hat das Verfahren gegen den Versagungsbescheid für erledigt erklärt. Außerdem hat er erklärt, dass mit der Einreichung des Widerspruchsbescheides eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 8.8.2023 intendiert gewesen sei (Schriftsatz vom 27.10.2023, Eingang bei Gericht am gleichen Tage). Diese Klage ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 2 AS 304/23 erfasst worden und sodann an die 7. Kammer abgegeben.
Die Klägerin macht geltend, dass keine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Partner bestehe.
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 22.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2023 zurückzunehmen und der Klägerin Leistungen nach dem SGB II rückwirkend zur Antragstellung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Klage unzulässig sei und der Widerspruchsbescheid vom 8.8.2023 nicht Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Versagungsbescheid geworden sei.
Die Kammer hat die Akte im Verfahren S 7 AS 208/23 beigezogen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden (Schriftsätze vom 3.6.2024 und 20.6.2024).
Die Klage ist unzulässig, weil die erst am 27.10.2023 erhobene Klage verfristet ist.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 22.6.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2023, worin der Beklagte den Leistungsanspruch ab Januar 2023 der Klägerin in der Sache ablehnte.
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft.
Sie ist weiter nicht schon deshalb unzulässig, weil die Sache anderweitig rechtshängig ist, nämlich zum Verfahren S 7 AS 208/23. Der Ablehnungsbescheid ersetzt nämlich nicht gem. § 96 SGG bzw. § 86 SGG den Versagungsbescheid vom 27.4.2023 (B. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage, § 96 Rn. 4b unter anderem verweisend auf Bay. LSG vom 12.7.2018 – L 18 SO 38/18).
Die Klage ist jedoch verfristet. Die Klagefrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides. Da die Absendung des Widerspruchsbescheides nicht vermerkt ist, geht die Kammer davon aus, dass eine Bekanntgabe jedenfalls am 31.8.2023 erfolgte, dem Tag des Eingangs aller Bescheide bei Gericht. Damit war die Monatsfrist jedenfalls am 1.9.2023 abgelaufen. Bis zu diesem Datum lag eine Klage der Klägerin nicht vor.
Ob eine Klage vorliegt bestimmt sich nach § 90 SGG. Dazu geht die Kammer vom folgenden Maßstab aus (statt vieler Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 90 SGG, Stand: 22.04.2024, Rn. 11 ff., ähnlich B. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG. 14. Auflage, § 90 Rn. 4a):
Die wirksame Erhebung der Klage ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfende Prozessvoraussetzung. Unwesentlich ist, wie das prozessuale Begehren bezeichnet wird. Die Bezeichnung als „Klage“ ist daher nicht notwendig. Ob Klage erhoben werden soll, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist die Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anzuwenden. Zu erforschen ist der wirkliche Wille der Beteiligten, wofür der erkennbare gesamte Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge herangezogen werden muss.
Das Schriftstück muss den Willen erkennen lassen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen.11 Der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit reicht nicht aus.12 Es muss jedenfalls deutlich werden, dass der Kläger mit dem Verwaltungsakt unzufrieden ist und eine Leistung oder Feststellung oder jedenfalls die bloße Beseitigung des Verwaltungsaktes begehrt.13 Hierbei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Macht ein nicht rechtskundig vertretener Empfänger eines Widerspruchsbescheides dessen Unrichtigkeit gegenüber der Widerspruchsbehörde geltend, so ist beispielsweise zu ermitteln, ob die Überprüfung lediglich durch die Widerspruchsbehörde oder durch eine andere, unabhängige Stelle begehrt wird. Hier ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung gerade auf den gerichtlichen Rechtsschutz verweist.14 Legt ein Versicherungsträger gegen eine Entscheidung Widerspruch ein, obwohl ein Vorverfahren nicht stattzufinden hat, wird dies in der Regel nur als Gegenvorstellung, nicht aber als Klageerhebung angesehen werden können.15 Auch der Versuch des Klägers, sich mit der Behörde gütlich einigen zu wollen, ist nicht als Klage auszulegen.16
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nach § 92 Abs. 2 SGG Fristen setzen kann, wenn eine Klage nicht den Anforderungen des § 92 Abs. 1 SGG entspricht, wobei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.
In der kommentarlosen Übersendung eines Bescheides in einem laufenden Klageverfahren liegt keine Klageerhebung bzw. eine Klageerweiterung. Vorliegend wurden der Bescheid bzw. der Widerspruchsbescheid ohne Anschreiben und ohne Adressaten zur Akte gereicht. Es ist deswegen überhaupt nicht klar, was mit der Vorlage dieser Bescheide bezweckt sein soll. So kann die Intention auch gewesen sein, die Akte zu vervollständigen. Denn es wurden nicht nur der Ablehnungsbescheid nebst zugehörigen Widerspruchsbescheid eingereicht, sondern auch der schon mit der Klage S 7 AS 208/13 angefochtene Versagungsbescheid. Eine Anhörung der Klägerin im Termin war nicht erforderlich. Denn ob eine Klage gewollt war, ist nach dem Empfängerhorizont zu beurteilen. Da die Klägerin die Klage gegen den Versagungsbescheid in einer allen Anforderungen des § 92 SGG genügenden Weise erhoben hat, ist nicht ersichtlich, weshalb sie mit der bloßen kommentarlosen Übersendung des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheides gegen diesen Klage erhoben wollte.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin auf die Hinweisverfügungen des Gerichts nicht gemeldet hat. Der Vorsitzende der 7. Kammer hat schon am 9.8.2023 darauf hingewiesen, dass die Klägerin Klage erheben sollte. Die stellvertretende Kammervorsitzende hat am Tage des Eingangs der Bescheide auf die Problematik hingewiesen und die Klägerin um Klarstellung gebeten. Der Vorsitzende der 7. Kammer hat Ende September erneut die Klägerin um Klarstellung gebeten.
Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin wurde schon mit Eingang der Bescheide darum gebeten, sich zur Klageerhebung eindeutig zu erklären. Sie kam dem erst über einen Monat später nach. Im Übrigen ist auch nicht klar, weshalb auf Ihrer Seite kein Verschulden vorlag. Dem Widerspruchsbescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides zur Versagungsentscheidung konnte die Klägerin den Schluss ziehen, dass sie beim Sozialgericht eine schriftliche Klage einzureichen hat. Warum sie dies nicht beim Widerspruchsbescheid gegen den Ablehnungsbescheid schaffte, ist nicht ersichtlich, zumal der Vorsitzende der 7. Kammer schon Anfang August auf das Erfordernis der Klageerhebung hingewiesen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG und entspricht dem Ausgang der Hauptsache.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.