LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2025-05-21, 2-06 O 299/24

2-06 O 299/24Tribunal Cantonal21 de mai. de 2025

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Regest

1. Unbearbeitete Handyaufnahmen genießen zwar nicht als Filmwerke, aber als Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG Schutz. 2. Vereinbart der Hersteller der Laufbilder mit seinem Vertragspartner, dass dieser das Video "exklusiv" und zum Zweck der Weitergabe an Dritte mit entsprechender Provision für den Hersteller erhalten solle, ist hierin in der Regel die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu erkennen, die nach nachfolgende Nutzungsrechtseinräumungen ausschließt. 3. Wurde das Video zuvor auf Social Media-Plattformen verbreitet, schließt das die anschließende Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten nicht aus, da Social Media-Plattformen nach dem Nutzungsvertrag in der Regel lediglich einfache Nutzungsrechte erhalten.

Texto completo

LG Frankfurt 6. Zivilkammer — 2-06 O 299/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-21

Aktenzeichen: 2-06 O 299/24

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0521.2.06O299.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Unbearbeitete Handyaufnahmen genießen zwar nicht als Filmwerke, aber als Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG Schutz.

  2. Vereinbart der Hersteller der Laufbilder mit seinem Vertragspartner, dass dieser das Video "exklusiv" und zum Zweck der Weitergabe an Dritte mit entsprechender Provision für den Hersteller erhalten solle, ist hierin in der Regel die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu erkennen, die nach nachfolgende Nutzungsrechtseinräumungen ausschließt.

  3. Wurde das Video zuvor auf Social Media-Plattformen verbreitet, schließt das die anschließende Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten nicht aus, da Social Media-Plattformen nach dem Nutzungsvertrag in der Regel lediglich einfache Nutzungsrechte erhalten.

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

das auf nachfolgenden Screenshots beispielhaft dargestellte Video des Unwetterereignisses am 02.06.2024 auf der B10 in E und/oder Standbildaufnahmen aus diesem Video

[Bilder]

zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen/zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie unter www.n.de - ersichtlich in Anlage MK 3.

II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen

  1. über welchen Zeitraum, welche Verbreitungswege und in welchem Umfang das in Ziff. I gegenständliche Video oder Standbildaufnahmen davon von dem Beklagten selbst öffentlich zugänglich gemacht wurden;

  2. über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer des in Ziff. I gegenständlichen Videos oder Standbildaufnahmen davon sowie die mit der Lizenzierung erzielten Umsätze.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Handlungen gem. Ziff. I entstanden ist und künftig entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von EUR 1.295,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2024 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VII. Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00, im Hinblick auf den Tenor zu II. in Höhe von EURU 1.250,00 und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Nutzung von urheberrechtlichen geschützten Werken in Form eines Videos und aus dem Video hergestellten Standbildaufnahmen („Screenshots“).

Der Kläger betreibt unter der Firmierung „A“ eine Nachrichtenagentur. Er stellt hierfür deutschlandweit Bild- und Videoaufnahmen her und verfasst Berichte und Agenturmeldungen, oder entsendet hierfür (freie) Mitarbeiter. Alternativ erwirbt er auch die ausschließlichen Nutzungsrechte an Inhalten, die von anderen Personen hergestellt wurden. Diese Berichte und Meldungen nebst Bild- und Videomaterial bietet er auch Medienunternehmen an, die diese dann weiterverbreiten.

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „N“ ebenfalls eine Medienagentur und bietet dieselben Dienstleistungen an wie der Kläger.

Am 02.06.2024 kam es in E zu einem Hochwasser.

Am 03.06.2024 um 00:05:47 bot die Agentur A, die Nachrichtenagentur des Klägers, in ihrem Newsletter Aufnahmen des Unwetterereignisses vom Abend des 02.06.2024 in E an und wies ausdrücklich darauf hin, dass die Aufnahmen auch in den sozialen Medien kursierten, die Rechte an dem Video aber ausschließlich bei der A lägen.

Am 03.06.2024 um 03:07 Uhr versendete die Beklagte einen Angebots-Newsletter an Kunden, in dem sie die identischen Aufnahmen zur Lizenzierung anbot. Die Aufnahmen wurden von der Beklagten ab dem 03.06.2024 ebenfalls über ihre Webseite – versehen mit ihrem Wasserzeichen - angeboten. Die Aufnahmen gab die Beklagte an Dritte gegen Entgelt weiter, unter der Auflage der Benennung des Unternehmens der Beklagten als Quelle. Das Video wurde auf der Webseite f.de mit „N“ in der Quellenangabe veröffentlicht.

Der Kläger ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2024 erfolglos abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

Der Kläger behauptet, er sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Video; diese seien ihm vom Hersteller des Videos übertragen worden.

Das Video sei von Herrn K aus E aufgenommen worden. Ein Mitarbeiter des Klägers, Herr H, habe am Abend des 02.06.2024 vor Ort ein Videointerview mit Herrn K geführt, welches von der Agentur des Klägers anschließend an große Fernsehsender lizenziert und auch ausgestrahlt worden sei. Herr H habe die Originaldateien des Videos zunächst vom Handy von Herrn K abgefilmt und sie sich anschließend digital übermitteln lassen. Herr H habe sowohl die Uhrzeit der Erstellung des Videos einsehen können, die exakt der Uhrzeit des Ereignisses entsprochen habe, als sich auch davon vergewissern können, dass die Aufnahmen tatsächlich mit dem Handy von Herrn K aufgenommen worden seien. Noch am Abend des 02.06.2024 habe Herr K dem Kläger mündlich die ausschließlichen kommerziellen Verwertungsrechte an dem Video übertragen.

Am 03.06.2024 um 00:54 Uhr habe Herr K das Originalvideo per Whatsapp an Herrn H gesendet. Herr K habe Herrn H am 03.06.2024 mitgeteilt, dass er das Video an keine andere Medienagentur lizenziert oder auch nur übermittelt habe.

Am 05.06.2024 hätten der Kläger und Herr K dann die exklusive Rechteübertragung vom 02.06.2024 verschriftlicht.

Der Kläger ist der Ansicht, die gegebenenfalls vorherige erfolgte Einräumung einfacher Nutzungslizenzen stehe der späteren Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an ihn gemäß § 33 UrhG nicht entgegen. Spätere Verfügungen seien gegenstandslos.

Der Kläger beantragt mit seiner am 13.09.2024 zugestellten Klage, zu erkennen wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das auf nachfolgenden Screenshots beispielhaft dargestellte Video des Unwetterereignisses am 02.06.2024 auf der B10 in E und/oder Standbildaufnahmen aus diesem Video

[Bilder]

zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen/zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie unter https://www.f.de/... - ersichtlich in Anlage MK 4 – und unter www.n.de - ersichtlich in Anlage MK 3.

II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen

  1. über welchen Zeitraum, welche Verbreitungswege und in welchem Umfang das in Ziff. I gegenständliche Video oder Standbildaufnahmen davon von dem Beklagten selbst öffentlich zugänglich gemacht wurden;

  2. über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer des in Ziff. I gegenständlichen Videos oder Standbildaufnahmen davon sowie die mit der Lizenzierung erzielten Umsätze.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Handlungen gem. Ziff. I entstanden ist und künftig entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von EUR 1.295,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Video und die Standbilder seien zum Zeitpunkt der angeblichen exklusiven Rechteeinräumung an den Kläger bereits vielfach verbreitet worden und zwar mit Billigung der jeweils Aufnehmenden, die diese Aufnahmen selbst ins Netz gestellt und in die Verbreitung auch gegenüber Dritten eingewilligt hätten.

Der für die Beklagte tätige Zeuge G habe das streitgegenständliche Video über Instagram von einem Nutzer namens „I“ erhalten. Dieser habe per Chat behauptet, der Urheber zu sein, und dem Beklagten Nutzungsrechte eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Video bereits in sämtlichen sozialen Medien abrufbar gewesen. Der Zeuge G habe die Rechte auf die Beklagte übertragen. Später habe sich der Zeuge K bei dem Zeugen G per Instagram gemeldet und sich als Urheber des Videos ausgegeben. Er habe Geld für die Nutzung des Videos verlangt und behauptet, bereits weitere Medien angeschrieben und teilweise Zahlungen erhalten zu haben. Letztendlich habe der Zeuge K der Beklagten am 04.06.2025 die (einfachen) Nutzungsrechte an dem Video in einem Telefonat eingeräumt. Bereits am 03.06.2024 habe der Zeuge K die Nutzungsrechte an die f tv GmbH veräußert, gegen eine Zahlung von EUR 100,00. Selbst wenn Herr K Urheber gewesen sei, habe er der Klägerin am 05.06.2025 keine exklusiven Nutzungsrechte einräumen können. Er habe die Aufnahmen bereits vor der angeblichen Vereinbarung mit dem Kläger in soziale Medien eingestellt und auch an Dritte verkauft.

Das Vorgehen des Klägers sei außerdem rechtsmissbräuchlich wegen mehrerer Abmahnungen aufgrund des gleichen Lebenssachverhalts.

Der Antrag zu 1. sei unbestimmt wegen der beispielhaften Bezugnahme auf die Veröffentlichung durch einen Dritten (F URL).

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Insoweit wird für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

  1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 95, 94 Abs. 1 S. 1, §§ 19a, 16 UrhG.

a. Bei dem streitgegenständlichen Video handelt es sich um eine Bild- und Tonfolge ohne Filmwerkcharakter im Sinne von § 95 UrhG, da die für ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nötige Schöpfungshöhe fehlt.

Als Filmwerke werden Filme geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sind. Maßgeblich sind hierfür die Leistungen des Regisseurs, Kameramanns und sonstiger Personen, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirken und dabei ggf. vorbestehende Werke umsetzen (vgl. BGH, GRUR 1958, 354, 355 – Sherlock Holmes; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 2 Rn. 224). Schöpferisch sind also in erster Linie Regie, Bildgestaltung, Schnitt und die weiteren gestalterischen Leistungen, mit denen der erfundene oder vorgegebene Stoff ins Bildliche umgewandelt oder bildlich festgehalten wird. Nicht geschützt sind hingegen weitgehend mechanische Aufzeichnungen und alltägliche Smartphoneaufnahmen (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 270).

Laufbilder im Sinne des § 95 UrhG sind entsprechend alle Bild- bzw. Bild- und Tonfolgen ohne Filmwerkcharakter. Sie unterscheiden sich von Filmwerken in ihrer Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG. Das Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist somit das wesentliche Abgrenzungsmerkmal und ist im Einzelfall gesondert festzustellen (BeckOK UrhR/Vohwinkel, 45. Ed. 1.2.2025, § 95 UrhG Rn. 3). Bei Live-Übertragungen oder Aufzeichnungen von Gesangsdarbietungen oder Sportereignissen werden lediglich tatsächliche Geschehnisse wiedergegeben. Eine eigene geistige Schöpfung kommt nur in den seltensten Fällen zum Tragen. Gleiches gilt auch bei Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und anderen Film- und Fernsehberichten über aktuelle Ereignisse, auch weil hier häufig wegen des zeitlichen Drucks, dem die Herstellung unterliegt, keine nähere schöpferische Gestaltung möglich ist (BeckOK UrhR/Vohwinkel, 45. Ed. 1.2.2025, § 95 UrhG Rn. 7).

Bei dem streitgegenständlichen Video handelt es sich um eine einfache Smartphoneaufnahme. Es gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe.

b. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, denn der Zeuge K hat dem Kläger am 02.06.2024 in mündlicher Form ausschließliche Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Video eingeräumt.

aa. Die Ansprüche nach den §§ 97 ff. UrhG kann derjenige geltend machen, der in seinen Urheberrechten oder einem sonstigen nach dem Urhebergesetz geschützten Recht verletzt ist. Hier ist zum einen danach zu unterscheiden, ob es um eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte geht oder um eine Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten. Zum anderen hängt die Aktivlegitimation davon ab, ob derjenige, der Ansprüche geltend macht, Inhaber eines ausschließlichen oder aber nur eines einfachen Nutzungsrechts ist (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 16). Aktivlegitimiert ist zunächst der Urheber und weiterhin, wer Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts am verletzten Werk ist, etwa aufgrund Einräumung durch den Urheber selbst oder im Wege der Übertragung eines Nutzungsrechts, das der Urheber zuvor einem Dritten eingeräumt hat. Bei Rechteketten ist derjenige aktivlegitimiert, der sich auf eine ununterbrochene Kette von Übertragungen berufen kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., WRP 2014, 724; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 18 f.).

In Anwendung dieser Grundsätze steht nach der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge K dem Kläger am 02.06.2024 ausschließliche Nutzungsrechte an dem Video eingeräumt hat.

bb. Der Zeuge K ist Hersteller des streitgegenständlichen Videos im Sinne von § 95 UrhG.

Der Zeuge K hat geschildert, dass er an diesem Abend auf dem Weg zu seiner Freundin gewesen sei, als das Hochwasser ihm den Weg versperrte. Er habe dann eigentlich nur ein Video von der Überschwemmung für seine Freundin anfertigen wollen, um ihr zu sagen, dass er nicht kommen könne, und zufällig in genau diesem Augenblick sei die Lärmschutzwand gebrochen und habe sich das Wasser auf die Bundesstraße ergossen. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Sie fügt sich widerspruchsfrei in die weiteren Angaben und den Vortrag der Parteien ein. Die Kammer hält den Zeugen auch für glaubwürdig. Der Zeuge hat authentisch und detailliert zu dem Anlass seines Aufenthalts auf der Brücke und dem Grund, warum er gerade im entscheidenden Moment filmte, berichtet.

cc. Die Kammer ist weiter als Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge K dem Kläger am Abend des 02.06.2024 exklusive Rechte an dem Video eingeräumt hat. Der Zeuge hat insoweit ausgesagt, dass er am Abend des 02.06.2024 den Mitarbeiter des Klägers, Herrn Alexander H („den Alex“), kennengelernt habe. Er habe ihm das Video gezeigt, als Datei geschickt und auch ein Interview geführt. Der Zeuge gab an, er habe mit „Alex“ vereinbart, dass dieser das Video an den Kläger weitergeben und dieser es dann an andere verkaufen dürfe. Er habe sich vorgestellt, dass der Kläger das Video zum Beispiel Fernsehsender verkaufen werde. Für das Interview und das Video habe er Geld bekommen. Außerdem habe er Provision in Höhe von 33% erhalten sollen, wenn der Kläger das Video an Fernsehsender verkaufe. Die Absprachen mit „Alex“ seien in einem McDonald’s getroffen worden, wohin beide nach dem Interview gegangen seien. Diese Vereinbarung habe man später auch auf einem Blatt festgehalten, etwa ein bis zwei Wochen nach dem Ereignis. Da sei dann auch der Kläger anwesend gewesen. Der Zeuge gab auf Nachfrage an, es sei am Abend des 02.06.2024 auch der Begriff „exklusiv“ gefallen. Dies verstehe er als etwas „Festes“, eine „feste Vereinbarung“.

Die Kammer hält auch diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat den gesamten Ablauf des Zusammentreffens, wie es zu der Videoaufnahme kam und den Inhalt des Gesprächs mit „Alex“ authentisch und detailreich berichtet. Die Tatsache, dass der Zeuge die Zeitspanne, die zwischen dem Ereignis am 02.06.2024 und der Verschriftlichung der Vereinbarung am 05.06.2025 lag, als deutlich länger bezeichnet hat, beeinflusst die Überzeugung der Kammer nicht. Die Kammer hat bei der Befragung des Zeugen den Eindruck gewonnen, dass dieser die zeitlichen Abläufe bzw. Zeitspannen durchgehend nicht korrekt erinnert. Auf entsprechende Nachfragen hat er dies auch eingeräumt. Die Kammer konnte jedoch den Hergang jedenfalls im Hinblick auf dasjenige, was in der Nacht vom 02.06.2024 auf den 03.06.2024 geschah und die weiteren Abläufe im Nachgang festmachen. Der Zeuge hat entsprechend zu Zeitpunkt und Ablauf des Gesprächs mit dem Zeugen H und der getroffenen Vereinbarung nachvollziehbar und widerspruchsfrei berichtet und war auch insoweit glaubwürdig.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass zwischen dem Zeugen K und Herrn H über die Exklusivität hinsichtlich des Videos gesprochen worden ist, wobei die Parteien im Termin auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer beide davon ausgehen, dass sich die Absprache auf das hier streitgegenständliche Video bezog.

Der Zeuge hat zwar nicht von sich aus über die Vereinbarung einer Exklusivität berichtet, sondern erst auf Nachfrage der Kammer. Bei dieser Frage überlegte der Zeuge länger und schaute aus den Augen sowohl in Richtung der Kläger- wie auch der Beklagtenseite. Der Zeuge wollte nach dem Eindruck der Kammer ersichtlich weder in die eine noch die andere Richtung etwas Falsches sagen und griff dann auf seine Erinnerung zurück, die er im weiteren Verlauf damit untermauerte, dass er sich daran erinnern könne, dass der Begriff „exklusiv“ beim späteren Essen im McDonald’s gefallen sei.

Die Kammer ist auch angesichts des Umstands, dass der Zeuge K nach der Nutzungsrechtseinräumung mit anderen Personen Gespräche über Rechte an dem Video hatte, von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage überzeugt. Der Zeuge hat diese Gespräche jedenfalls zum Teil eingeräumt, wobei er die Einräumung (einfacher) Rechte an die Beklagte zurückgewiesen hat. Die Angaben sind Ausdruck des Umstands, dass der Zeuge sich mit der Einräumung von Nutzungsrechten nicht auskennt, sie sind aber aus Sicht der Kammer kein Grund zum Zweifel an seinen inhaltlichen und tatsächlichen Angaben in seiner Vernehmung.

dd. Die Vereinbarung zwischen dem Zeugen K und Herrn H, der auch nach dem Verständnis des Zeugen für den Kläger handelte, umfasste hiernach die ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten.

Der Inhalt von Vereinbarungen richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB. Es ist insoweit darauf abzustellen, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 195, 126 Rn. 18; BGH, NJW 2010, 2422, 2425; BGH, NJW 2009, 774 Rn. 25; MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, § 133 Rn. 12). Dabei sind diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger der Erklärung bekannt oder für ihn jedenfalls erkennbar waren (BGH, NJW 2006, 3777; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 133 Rn. 9). Den Empfänger trifft insoweit die Pflicht, sich im Rahmen der Zumutbarkeit darum zu bemühen, den Willen des Erklärenden zu ermitteln (BGH, NJW 2008, 2702 Rn. 30; 1981, 2295, 2296; Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 9), ohne dabei jedoch zu Rückfragen oder zur Nachfrage verpflichtet zu sein (BGH, NJW 2013, 3511, 3513).

Es war in der Beweisaufnahme erkennbar, dass der Zeuge keine genaue Vorstellung von der Gestaltung von Rechteeinräumungen bei urheberrechtlichen Nutzungsrechten hatte. Er wusste jedoch, dass es sich um etwas „Festes“ handelte und dass der Kläger das Video an Dritte „verkaufen“ konnte und der Zeuge durch Provisionen hieran teilhaben sollte. Das Wort „exklusiv“ ist nach seiner glaubhaften Darstellung in dem Gespräch in Bezug auf die Rechteeinräumung benutzt worden.

Unter diesen Bedingungen musste der Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge H, den Zeugen K dergestalt verstehen, dass bei der Verwendung des Wortes „exklusiv“ im Rahmen einer Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Video die Nutzungsrechte ausschließlich eingeräumt werden sollten.

Selbst wenn entgegen der Zeugenaussage die Frage der Ausschließlichkeit nicht besprochen worden sein sollte, das Wort „exklusiv“ mithin nicht gefallen wäre – wovon die Kammer aber wie oben dargelegt überzeugt ist – so ergäbe sich der ausschließliche Charakter der Rechteeinräumung aus dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG. Denn die Einräumung der Nutzungsrechte an dem Video des Unwetterereignisses diente nach dem Verständnis beider Vertragsparteien dazu, dass der Kläger mit Hilfe seiner Kontakte das Video vermarkten, also an Dritte entgeltlich zur Nutzung weitergeben konnte. So hat der Zeuge K entsprechend angegeben, er habe sich vorgestellt, dass der Kläger das Video z.B. an Fernsehsender weitergeben würde und er hierfür jeweils eine Provision erhalten werde. Eine solche Vermarktung des Videos ist im Regelfall nur im Fall der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten möglich bzw. sinnvoll. Im Falle eines einfachen Nutzungsrechts wäre es dem Kläger kaum möglich gewesen, das Video wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten. Da der monetäre Aspekt der Nutzung des Videos für beide Parteien im Vordergrund stand, ergibt sich auch aus dem Vertragszweck der wirtschaftlichen Verwertung des Videos, dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht handeln sollte.

ee. Die Kammer ist hiervon wie oben dargestellt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Die Kammer war auch nicht gehalten, den von der Beklagten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung benannten Zeugen H für das Gegenteil des im Termin nach Beratung mitgeteilten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu hören und hierfür einen neuen Termin anzuberaumen. Die Beklagte hat insoweit (erstmals) behauptet, dass zwischen dem Herrn H und dem Zeugen K nicht über die Exklusivität der Vereinbarung gesprochen worden sei.

Zum einen ist dieser Vortrag bereits nach § 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Die Sache war nach der Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme entscheidungsreif und für die Einvernahme des Zeugen H wäre ein weiterer Termin erforderlich gewesen, so dass sich der Rechtsstreit verzögert hätte.

Zum anderen ist für den Umstand, dass der Zeuge H den Angaben des Zeugen K widerspricht, nichts ersichtlich. Die Behauptung der Beklagten erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein, um den überzeugenden Angaben des Zeugen K etwas entgegensetzen zu können.

ff. Auf die Frage, ob der Zeuge K der Beklagten nach dem 02.06.2024 Nutzungsrechte eingeräumt hat, kam es mithin nicht mehr an. Da die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen K von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an die Klägerin am 02.06.2025 überzeugt ist, war eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich. Jede weitere behauptete Einräumung von Nutzungsrechten ginge danach ins Leere, da der Zeuge K keine weiteren Nutzungsrechte mehr einräumen konnte und es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt.

Aus demselben Grund war auch die Vernehmung weiterer von der Beklagten benannten Zeugen nicht mehr erforderlich. Insoweit hat die Kammer den Zeugen K zu weiteren Gesprächen und Absprachen befragt, die sämtlich nach der Einräumung von Rechten an die Klägerin erfolgten. Diese hat er in sich widerspruchsfrei dargestellt. Jedenfalls wäre nach der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Kläger jede weitere Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ins Leere gegangen.

gg. Auch die Verbreitung des Videos in sozialen Medien steht einer Einräumung ausschließlicher Rechte an den Kläger nicht entgegen, auch nicht, soweit eine Verbreitung durch den Zeugen selbst und bereits vor dem Schluss der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen K am Abend des 02.06.2024 stattgefunden haben sollte.

Insoweit hat der Zeuge K erklärt, dass er das Video nur seiner Freundin geschickt habe und ihr gesagt habe, dass sie es nicht weiterverbreiten solle. Er könne sich auch nicht erklären, wie das Video so weite Verbreitung über soziale Medien gefunden hat. Auch dem folgt die Kammer.

Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber oder Filmhersteller einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen, vgl. § 33 S. 1 UrhG. Durch das Teilen erfolgte jedenfalls auch kein Verzicht des Zeugen K auf seine Rechte an dem Video. Der Kammer ist bekannt, dass Social Media Plattformen wie Instagram oder X (vormals „Twitter“) sich gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich einfache Nutzungsrechte an den geteilten Inhalten einräumen lassen. Dies ist im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden und anderes haben die Parteien nicht vorgetragen. Eine nachfolgende (ausschließliche) Rechtseinräumung war daher durchaus noch möglich. Angenommen, der Zeuge K hätte das Video selbst in sozialen Medien eingestellt, so hätten diese einfachen Nutzungsrechte gemäß § 33 UrhG Bestand gehabt, soweit die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten vor der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an die Klägerin erfolgte, und wären ansonsten ins Leere gegangen. Die Beklagte kann hieraus jedenfalls nichts für sie Günstiges ableiten.

c. Die Beklagte hat das Video entgegen § 94 Abs. 1 UrhG auch verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat unstreitig das Video Kunden zur Lizenzierung angeboten und gegen Entgelt zur weiteren Veröffentlichung weitergegeben.

d. Die Geltendmachung der Rechte durch den Kläger stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil gleichzeitig bestehende Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Auch die Geltendmachung von Rechten an unterschiedlichen Gerichtsstandorten (zumal gegen unterschiedliche Personen) reicht für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit nicht aus.

e. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1 in Bezug genommenen Veröffentlichung des Videos auf der Internetseite www.f.de (Anlage MK 4) war die Klage abzuweisen. Diese Veröffentlichung erfolgte nicht durch die Beklagte, sie geschah nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers vielmehr aufgrund der Überlassung des Videos durch die Beklagte. Da es sich aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bei dem Betreiber von f.de um eine selbstständige (rechtliche) Person handeln dürfte, ist eine Zurechnung auf die Beklagte auch gemäß § 99 UrhG insoweit nicht möglich, jedenfalls fehlt es hierfür an hinreichendem Vortrag der Klägerin.

  1. Der Kläger kann gemäß §§ 97, 101 UrhG, § 242 BGB von der Beklagten Auskunft verlangen (Antrag zu 2.), da diese zur Vorbereitung der von der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemachten Schadensersatzansprüche dient (vgl. BGH, GRUR 1955, 492, 501 – Grundig-Reporter). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die geforderte Auskunft stellt sich auch als verhältnismäßig dar.

  2. Dem Kläger steht ferner der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus den §§ 97 Abs. 2, 95, 94 Abs. 1 UrhG zu (Antrag zu 3.). Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte Rechte an dem Video bereits in der Nacht des 03.06.2024 zum Erwerb anbot, einen eigenen Rechteerwerb aber erst zu einem späteren Zeitpunkt vorträgt. Soweit sich die Beklagte auf eine Rechteeinräumung durch einen Nutzer, der sie auf Instagram angesprochen hatte, berufen hat, hätte es ihr insoweit auch angesichts des ihr bekannten Umstands, dass das Video bereits in sozialen Medien kursierte, oblegen, die angebliche Rechteinhaberschaft des Nutzers zu klären.

  3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG (Antrag zu 4.). Der angesetzte Gegenstandswert begegnet keinen Bedenken. Mit der Abmahnung forderte der Kläger die Beklagte auf, die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung des Videos generell zu unterlassen. Die übrigen Voraussetzungen von § 97a Abs. 2 UrhG sind erfüllt. Die Kammer erachtet auch die verschiedenen Abmahnungen des Klägers gegen unterschiedliche Personen nicht als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG mit den übrigen, von der Beklagten vorgetragenen Verfahren.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, da das Unterliegen des Klägers verhältnismäßig geringfügig war.

  2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.

  3. Der Streitwert wird insgesamt auf € 25.000,00 festgesetzt (§ 3 ZPO).

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