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3 VAs 20/25•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2026-02-03, 3 VAs 20/25
3 VAs 20/25Tribunal Superior / Câmara Penal III3 de fev. de 2026
Wird gegen einen Strafverteidiger wegen des Verdachts einer Straftat durch eine Justizvollzugsanstalt ein Hausverbot ausgesprochen, so ist für den hiergegen gerichteten gerichtlichen Rechtsbehelf des Strafverteidigers der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 3 VAs 20/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0203.3VAS20.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 EGGVG, § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO
Wird gegen einen Strafverteidiger wegen des Verdachts einer Straftat durch eine Justizvollzugsanstalt ein Hausverbot ausgesprochen, so ist für den hiergegen gerichteten gerichtlichen Rechtsbehelf des Strafverteidigers der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend GStA Frankfurt am Main, 4 GVAs 26/25
Der Senat erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg gemäß §§ 23ff. EGGVG für unzulässig.
Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht vorbehalten.
I.
Der Antragsteller, der vermehrt als Strafverteidiger tätig ist, betreut in Rahmen seiner beruflichen Ausübung mehrere Mandanten, die sich gegenwärtig in Untersuchungshaft in der JVA Stadt1 befinden. Darunter fallen auch die vom Antragsteller vertretenen Inhaftierten A und B. Aufgrund dessen erfolgten zu Beginn des Jahres 2025 diverse Besuche in der JVA.
Im Zusammenhang mit diesen Besuchen fielen der Anstalt Unstimmigkeiten auf, weshalb sie unter dem 01.04.2025 eine Mitteilung an das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat machte und ein Hausverbot ankündigte. Bezüglich des Inhalts wird auf das Schreiben vom 01.04.2025 (Bl. 9 d.A.) verwiesen.
Am 03.04.2025 sprach die stellvertretende Leiterin der JVA Stadt1, Frau Regierungsoberrätin C, mündlich ein Betretungsverbot gegen den Antragsteller aus und wies die Anstaltspforte per Mail an, den Antragsteller nicht mehr in die Anstalt kommen zu lassen.
Am 04.04.2025 teilte die stellvertretende Leiterin dem Antragsteller die Gründe für dieses Betretungsverbot wie folgt mit:
„Am 28.03.2025 sind, nachdem Sie beim Anwaltsbesuch in der hiesigen Anstalt zugegen waren, verbotene Gegenstände in den Räumlichkeiten aufgefunden worden, in denen Sie sich aufgehalten haben. Nunmehr liegt der Verdacht nahe, dass diese Gegenstände von Ihnen in die Anstalt eingebracht wurden. So lange die Ermittlungen diesbezüglich nicht abgeschlossen sind, bleibt das Betretungsverbot in die hiesige Anstalt für Sie bestehen.“
Anlässlich eines im September oder Oktober beim Amtsgericht Stadt2 gestellten Antrags nach § 119a StPO erging am 14.11.2025 ein Hinweis (s. Bl. 15 d.A.) des Amtsgerichtes mit folgendem Inhalt: „(da) es sich bei dem Gegenstand des dortigen Antrages nicht um eine Frage mit direktem Bezug zum Vollzug der Untersuchungshaft bei dem Gefangenen A handeln dürfte, sondern vielmehr um eine Entscheidung der JVA in Ausübung ihres Hausrechts. Damit wäre der dortige Antrag nach § 119 a StPO als unzulässig zurückzuweisen. Vielmehr dürfte vorliegend der Rechtsweg nach § 23 I EGGVG eröffnet sein. “
Sodann stellte der Antragsteller am 21.11.2025 einen Antrag auf „gerichtliche Entscheidung wegen Hausverbots verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung“ beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieser enthielt folgende Anträge:
der Justizvollzugsanstalt JVA Stadt1 aufzugeben, mir als Verteidiger unverzüglich Zutritt zu meinem Mandanten Herrn A und Herrn B, zu gewähren,
festzustellen, dass das Hauverbot rechtwidrig ist.
der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Diese Anträge wiederholte er mit Schriftsatz vom 06.12.2025.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stadt1 beantragte am 11.12.2025 die Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stadt1. Sie führte diesbezüglich wie folgt aus:
„Der Rechtsweg nach den §§ 23ff. EGGVG zu den ordentlichen Gerichten dürfte vorliegend nicht eröffnet sein. Soweit ein Hausverbot das grundsätzliche Zugangsrecht zu einer öffentlichen Einrichtung oder Behörde betrifft, kann es nur durch Verwaltungsakt ausgesprochen werden, so dass eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit vorliegt, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. z. B. VGH München Beschl. v. 28.1.2021 - 4 CS 20.2116, BeckRS 2021, 16260; NK-VwGO/Sodan, 6. Aufl. 2025, VwGO § 40 Rn. 387-389).“
Dieser Ansicht trat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.12.2025 entgegen und bezog sich dabei auf den Hinweis des Amtsgerichts Stadt2. Es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt einer Verwaltungsbehörde, sondern um eine Maßnahme der Justizverwaltung, für die der Gesetzgeber mit den §§ 23 ff. EGGVVG einen abschließenden Sonderrechtsweg geschaffen habe.
II.
Der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg nach §§ 23ff. EGGVG ist unzulässig, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die gemäß § 40 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesen ist.
Vorliegend handelt es sich bei dem durch die stellvertretende Leiterin der JVA ausgesprochenen Hausverbot weder um eine konkrete haftbezogene Einzelmaßnahme der JVA noch um eine allgemeine Organisationsmaßnahme im Bereich der Untersuchungshaft. Insbesondere ergibt sich die den Antragsteller treffende Einschränkung nicht unmittelbar aus generellen Regelungen der Anstalt, so dass der Rechtsweg nach §§ 23ff EGGVG nicht eröffnet ist.
Vielmehr stützt sich die Anordnung der stellvertretenden Leiterin auf das Hausrecht und ist somit der allgemeinen Justizverwaltung zuzuordnen. Die Anordnung hat dabei keinen hinreichenden Bezug zur Strafrechtspflege und ist damit nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen worden.
Entscheidend ist in diesem Fall, dass das Hausrecht im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft steht und den Widmungszweck des Gebäudes sichern soll. Die Anordnung ist zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und des geregelten Anstaltsbetriebes getroffen worden und umfasst somit den Bereich des öffentlichen Rechts.
Entsprechend führte auch der VGH Mannheim aus: „Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlichen Bereich. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen“ (VGH Mannheim, Beschluss vom 17.05.2017 -1 S 893/17NJW 2017, 3543 Rn. 3, beck-online).
Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, welches den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO bezüglich Anordnungen eines Gerichtspräsidenten im Rahmen des Hausrechtes, welche Verwaltungsakte des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne darstellen, als eröffnet ansah (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.9.2011 - 1 BvR 2377/11, BeckRS 2011, 55532).
Solche auf das Hausrecht gestützten Anordnungen sind der allgemeinen Justizverwaltung zuzuordnen und haben keinen hinreichenden Bezug zur Strafrechtspflege (und werden damit nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen). Insoweit ist nicht der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. OVG Schleswig NJW 2020, 3127).
Auch bei einem zumindest mittelbaren Bezug zu einem anhängigen Strafverfahren, wie vorliegend, ist der Bezug zur Strafrechtspflege zu verneinen, da präventive, gefahrenabwehrrechtliche Aspekte dahinterstehen, die wiederum nicht dem Gebiet der Strafrechtspflege zuzuordnen sind (vgl. BeckOK GVG/Köhnlein, 29. Ed. 15.11.2025, EGGVG § 23, beck-online).
Der Hinweis des Amtsgerichts Stadt2 vom 14.11.2025 steht dieser Ansicht auch nicht entgegen. Das Amtsgericht hat sich augenscheinlich mit einer Abgrenzung der Rechtsbehelfe im Rahmen der §§ 119ff StPO und §§ 23ff EGGVG befasst und die eigene Zuständigkeit bezüglich § 119a StPO verneint. Eine Berücksichtigung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist ebensowenig erfolgt wie eine Verweisung an das Oberlandesgericht.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG dem Verwaltungsgericht vorbehalten.
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