VG Kassel 4.. Kammer, 2026-05-08, 4 L 126/26.KS

4 L 126/26.KSTribunal Administrativo8 de mai. de 2026

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Regest

1. Ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz (§ 24 Abs. 1 AufenthG) ist in Deutschland ausgeschlossen, wenn bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. 2. Voraussetzung für die Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist die erklärte Bereitschaft des von der Schutzgewährung Betroffenen, im Mitgliedstaat aufgenommen zu werden. 3. Das von § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehene Stufenverhältnis wird zumindest dann eingehalten, wenn in der Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung der betreffende Mitgliedstaat als vorrangiger Zielstaat der Abschiebungsandrohung benannt ist.

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VG Kassel 4.. Kammer — 4 L 126/26.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-08

Aktenzeichen: 4 L 126/26.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0508.4L126.26.KS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 AufenthG, § 48 HVwVfG, § 50 AufenthG

Leitsatz

  1. Ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz (§ 24 Abs. 1 AufenthG) ist in Deutschland ausgeschlossen, wenn bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.
  2. Voraussetzung für die Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist die erklärte Bereitschaft des von der Schutzgewährung Betroffenen, im Mitgliedstaat aufgenommen zu werden.
  3. Das von § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehene Stufenverhältnis wird zumindest dann eingehalten, wenn in der Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung der betreffende Mitgliedstaat als vorrangiger Zielstaat der Abschiebungsandrohung benannt ist.

Anmerkung

Fortführung von VG Kassel, Beschluss vom 6. Mai 2026 – 4 L 905/26.KS –, juris

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Er ist ein am 16. Mai 1996 geborener ukrainischer Staatsangehöriger.

Am 11. November 2024 reiste er aus der Ukraine aus und ihm wurde in Rumänien an diesem Tag ein temporärer Schutzstatus zuerkannt.

Am 5. September 2025 meldete er im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin seinen Wohnsitz an. Er beantragte am 9. September 2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller unterschrieb bei der persönlichen Vorsprache am 17. September 2025, dass er kein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat besitze. Daraufhin wurde ihm am 17. September 2025 eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit vom 5. September 2025 bis zum 4. März 2027 erteilt.

Die Antragsgegnerin erfuhr am 22. September 2025 über eine Treffermeldung auf der europäischen Registrierungsplattform, dass der Antragsteller am 11. November 2024 in Rumänien hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung vorübergehenden Schutzes registriert worden war. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2025 auf, Angaben zu seinem Aufenthalt und etwaigen Aufenthaltstiteln in Rumänien zu machen.

Der Antragsteller gab mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 an, dass er nach seiner Flucht aus der Ukraine nach Rumänien gelangt sei. Dort sei er direkt und ohne Wahlmöglichkeit von den rumänischen Behörden in ein Aufnahmezentrum gebracht worden. Die Gewährung des temporären Schutzstatus sei nicht freiwillig erfolgt, sondern eine zwingende und alternativlose Maßnahme im Rahmen der Grenzübertrittsprozedur gewesen. Er habe seit Ausstellung seines temporären Schutzes in Rumänien keinerlei finanzielle, soziale oder sonstige Unterstützung vom rumänischen Staat erhalten. Sein langfristiger Aufenthalt in Rumänien sei vor allem durch die Schwierigkeiten bei der Wohnungsfindung in Deutschland und den Umzug seiner Familie bedingt gewesen. Er habe jedoch nicht die Absicht gehabt, sich langfristig in Rumänien zu integrieren oder einen dauerhaften Rechtsstatus zu erlangen. In Deutschland würden bereits sein Stiefvater und sein Bruder leben. Sein Stiefvater leide an einer schweren onkologischen Erkrankung und werde derzeit hier medizinisch behandelt. Der Antragsteller wolle sich dauerhaft in Deutschland integrieren und seine Familie unterstützen. Er sei bereit, auf Verlangen den rumänischen Schutzstatus zu widerrufen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Bei der Antragstellung habe er aufgrund von Stress und Eile vergessen, seinen rumänischen temporären Schutz vorzulegen.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie zum Erlass einer Abschiebungsandrohung und der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes befristet auf 18 Monate an.

Mit nicht zur Verwaltungsakte gelangtem Schriftsatz vom 7. November 2025 ließ der Antragsteller vortragen, dass seine Weiterreise nach Deutschland aus familiären Gründen erfolgt sei, um insbesondere seinen Stiefvater zu unterstützen. Er könne sich auch nicht erinnern, über einen etwaigen früheren Schutzstatus bei der Antragsgegnerin befragt oder hierzu belehrt worden zu sein. Er habe über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Eine Übersetzung oder Erklärung habe er nicht erhalten.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2026 – zugestellt am 12. Januar 2026 – nahm die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurück (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Sie forderte ihn auf, am 22. Januar 2026 vorzusprechen, um die erteilte Aufenthaltserlaubnis ungültig stempeln zu können (Ziffer 3). Weiterhin forderte sie ihn zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 4 und 5). Sie sprach ein auf 18 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung aus (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (künftig: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460) erstmals einen Hinweis und die Empfehlung enthalte, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann abgelehnt werden sollten, wenn die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Bei Antragstellungen nach Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses am 13. August 2025 werde daher überprüft, ob die Person bereits im Besitz eines Schutztitels in einem anderen Mitgliedstaat ist. Dem Antragsteller sei am 11. November 2024 in Rumänien ein entsprechender Schutzstatus erteilt worden. Er habe sich etwa neun Monate in Rumänien aufgehalten. Der Antragsteller habe zudem (wahrheitswidrig) erklärt, in keinem anderen Staat ein Aufenthaltsrecht zu besitzen. Er könne sich hierbei nicht auf Verständigungsschwierigkeiten berufen, weil der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, bei dem die Vorsprache am 17. September 2025 erfolgt sei, der russischen Sprache mächtig sei und den ukrainischen Staatsangehörigen regelmäßig in der für sie verständlichen Sprache die Sachverhalte erkläre. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sei auch verhältnismäßig.

Der Antragsteller hat am 19. Januar 2026 Klage erhoben (Az. 4 K 127/26.KS) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

Er ist der Auffassung, dass ihm die erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zustehe. Dem stehe weder der Voraufenthalt in Rumänien noch die Gewährung eines Aufenthaltstitels dort entgegen. Eine Weiterwanderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen sei grundsätzlich möglich. Auch seine Vertriebeneneigenschaft könne nicht durch seinen Aufenthalt in Rumänien beendet worden sein. Jedenfalls sei die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft. Es liege ein Ermessensausfall bzw. Ermessensfehlgebrauch vor. Es seien entscheidungserhebliche Umstände wie sein enger familiärer Bezug zu seinem schwer erkrankten Stiefvater, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Halbbruder in Deutschland und die familiäre Unterstützung in einer existenziellen Krankheitssituation nicht berücksichtigt worden. Eine Abschiebung nach Rumänien sei unverhältnismäßig. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Es sei fraglich, ob Rumänien angesichts seiner individuellen familiären Situation überhaupt als zumutbarer Zielstaat angesehen werden könne. Mit der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe die Antragsgegnerin einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Er sei der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend mächtig gewesen und habe die von ihm unterzeichnete Erklärung daher nicht nachvollziehen können. Eine individuelle Verständniskontrolle habe – trotz des pauschalen Hinweises auf einen russischsprachigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin – nicht stattgefunden. Er könne sich nicht erinnern, dass ihm Dokumente oder Belehrungen in die russische Sprache übersetzt worden seien. Auch in der Akte gebe es keinerlei Hinweise darauf. Zudem fehle es auch an einer Kausalität hinsichtlich seiner beanstandeten Angabe und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Diese hätte auch bei unterstellter Kenntnis des früheren Schutzstatus in Rumänien einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht zwingend entgegengestanden. Der ihm gewährte Schutzstatus sei nämlich bereits abgelaufen gewesen. Jedenfalls sei er aufgrund seiner dauerhaften Ausreise, fehlender melderechtlicher Registrierung in Rumänien, fehlender Inanspruchnahme staatlicher Leistungen und fehlender tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung inzwischen erloschen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, dass Rumänien den vorübergehenden Schutz um ein Jahr verlängert habe, wovon auch der Antragsteller profitiere. Dem Antragsteller, der sich fast ein Jahr in Rumänien aufgehalten habe, sei bekannt gewesen, dass er dort Schutz besaß. Dies habe er dennoch bei seiner Vorsprache, die teils in russischer Sprache stattgefunden habe, verschwiegen. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass nach der aktuell geltenden Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bereits die Einreise des Antragstellers unerlaubt gewesen wäre.

II.

  1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

a) Er ist bereits teilweise unzulässig. Hinsichtlich Ziffer 1 ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin insofern in Ziffer 2 die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft. Diese Verfügungen (Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung sowie Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes) sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO). Demgegenüber ist der Antrag hinsichtlich der Ziffer 3 nicht statthaft. Der Klage gegen diese Ziffer kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, weil die damit verfügte Rückgabe des Aufenthaltstitels weder für sofort vollziehbar erklärt wurde noch von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.

b) Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – jedoch unbegründet.

Die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) oder kein besonderes Vollzugsinteresse besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Nach diesen Maßstäben ist die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der unter Ziffer 1 erfolgten Rücknahme der am 17. September 2025 rückwirkend ab dem 5. September 2025 erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde muss bezogen auf die konkreten Einzelfallumstände das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Dabei betrifft § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung; auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es nicht an (Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 19 CS 22.1456 –, juris, Rn. 38). Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zum konkreten Fall enthalten (VG Kassel, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 7 L 725/24.KS –, juris, Rn. 9). Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bescheid. Die Antragsgegnerin hat vorliegend zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, dass Personen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben Rechte erworben hätten, nicht bessergestellt werden dürften als Personen, deren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen abgelehnt werde. Dem Antragsteller wäre bei Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Tatsachen bei Antragstellung nie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Zudem gehe der Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Bürgergeld.

Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin erweist sich zudem bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dem Antragsteller nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist zu Recht zurückgenommen worden. Es wird zunächst auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt und die es sich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG (vgl. auch zur Anwendbarkeit neben dem Aufenthaltsgesetz: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 3/94 –, juris, Rn. 27; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 51 AufenthG, Rn. 7; Decker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 48 VwVfG, Rn. 5).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da es sich bei der Aufenthaltserlaubnis um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf sie nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Auf die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis findet die einschränkende Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 HVwVfG – anders als von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid angenommen – allerdings keine Anwendung, weil sich diese Regelung nur auf einen Verwaltungsakt bezieht, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder dafür Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa: BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 – 8 B 137/00 –, juris, Rn. 9) hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, die Behörde auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen (Decker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 48 VwVfG, Rn. 35 ff.).

Bei der dem Antragsteller am 17. September 2025 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit Gültigkeit vom 5. September 2025 bis zum 4. März 2027 handelt es sich um einen – von Anfang an – rechtswidrigen Verwaltungsakt. Der Antragsteller erfüllt nach summarischer Prüfung nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (künftig: Massenzustrom-Richtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Die Massenzustrom-Richtlinie wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 3. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (künftig: Durchführungsbeschluss) regelt die Einzelheiten. Der damit gewährte vorübergehende Schutz wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 bis zum 4. März 2027 verlängert.

Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses gilt dieser u. a. für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, der als ukrainischer Staatsangehöriger vor dem 24. Februar 2022 seinen Aufenthalt in der Ukraine hatte (vgl. zur unmittelbaren Verbindlichkeit von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses: Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 3 B 1261/23 –, juris, Rn. 28).

Indes ist ein Anspruch des Antragstellers auf vorübergehenden Schutz in Deutschland ausgeschlossen, weil ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat (Rumänien) ein entsprechender Aufenthaltstitel nach Art. 8 Massenzustrom-Richtlinie ausgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Systematik der Massenzustrom-Richtlinie ergibt sich, dass ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz dann ausscheidet, wenn dem Ausländer bereits von einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde (Hessischer VGH, Beschluss vom 21. April 2026 – 3 B 535/25 –, juris, Rn. 52 ff. m. w. N.; a. A. VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 6 L 2667/24.DA –, juris, Rn. 41 ff.). Hierfür spricht insbesondere, dass Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie erkennen lässt, dass der Richtliniengeber von einer primären Zuständigkeit des zuerst schutzgewährenden Mitgliedstaates ausgegangen ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 21. April 2026 – 3 B 535/25 –, juris, Rn. 54). Hervorzuheben ist auch, dass erstmals im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 unter dem Erwägungsgrund 4 aufgeführt wird, dass eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann. In Erwägungsgrund 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 heißt es zudem, dass in diesem Gesamtzusammenhang nichts dahingehend ausgelegt werden sollte, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat (vgl. so auch: VG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 3 L 1109/25 –, juris, Rn. 18 ff.).

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der dem Antragsteller in Rumänien erteilte Aufenthaltstitel – wie die Bevollmächtigte des Antragstellers meint – zwischenzeitlich erloschen wäre. Die von ihm hierzu vorgebrachten Gründe – seine dauerhafte Ausreise, fehlende melderechtliche Registrierung in Rumänien, fehlende Inanspruchnahme staatlicher Leistungen und fehlende tatsächliche Aufenthaltsverfestigung – stellen ersichtlich keine Gründe für einen nachträglichen Ausschluss vom vorübergehenden Schutz im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie dar (Art. 28 Massenzustrom-Richtlinie). Die Kammer hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich Rumänien nicht an die Vorgaben der Massenzustrom-Richtlinie halten würde (vgl. auch Asylum Information Database, Temporary Protection Romania, 2024 Update, S. 22 f., abrufbar unter: asylumineurope.org/reports/country/romania/, zuletzt abgerufen: 7. Mai 2026). Darüber hinaus dürfte aber auch ein etwaiger Verzicht des Antragstellers auf den ihm gewährten vorübergehenden Schutz in Rumänien nicht dazu führen, dass ihm in Deutschland ein (weiterer) vorübergehender Schutz zu gewähren wäre (so auch: VG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 3 L 1109/25 –, juris, Rn. 20).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht die Kammer zudem davon aus, dass dieser den vorübergehenden Schutz in Rumänien auch in Anspruch nehmen wollte.

Zu beachten ist zwar, dass Art. 25 Abs. 2 Massenzustrom-Richtlinie ausdrücklich lautet: „Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen dafür Sorge, dass die in dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 festgelegten in Betracht kommenden Personen, die sich noch nicht in der Gemeinschaft befinden, ihren Wunsch erklärt haben, in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen zu werden.“

Das hierin enthaltene Element der doppelten Freiwilligkeit (Skordas, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration, 3. Aufl. 2022, Art. 25 RL 2001/55/EG, Rn. 4) ist auch in den Wortlaut von § 24 Abs. 1 AufenthG aufgenommen worden. Hintergrund ist, dass Vertriebene im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie nicht gezwungen werden dürfen, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten (Skordas, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration, 3. Aufl. 2022, Art. 25 RL 2001/55/EG, Rn. 4; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 21. April 2026 – 3 B 535/25 –, juris, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – C-753/23, Krasiliva –, juris, Rn. 27 f.). Vielmehr können sie den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – C-753/23, Krasiliva –, juris, Rn. 27). Voraussetzung für die individuelle Aufnahme ist mithin die erklärte Bereitschaft des von der Schutzgewährung Betroffenen, im Mitgliedstaat aufgenommen zu werden (Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 24 AufenthG, Rn. 4).

Aus Sicht der Kammer kann eine solche erklärte Bereitschaft des Vertriebenen sich auch aus den Umständen ergeben, ohne dass eine ausdrückliche, ggf. schriftliche, Beantragung von Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie vorliegt. Anhaltspunkte können sich insoweit beispielsweise daraus ergeben, dass der betroffene Drittstaatsangehörige über einen längeren Zeitraum in einem Mitgliedstaat gelebt, sich dort um Wohnraum, Arbeit und/oder Sozialleistungen bemüht oder ähnliche Anstrengungen unternommen hat, die darauf schließen lassen, dass er für eine gewisse Dauer, die jedenfalls über etwaige visumsfreie Zeiträume hinausgeht oder sonst darauf schließen lässt, dass ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt geplant war (zu dem Ganzen: VG Kassel, Beschluss vom 6. Mai 2026 – 4 L 905/26.KS –, Entscheidungsabdruck S. 9).

Vorliegend ist danach – anders als der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin vorbrachte – von einer freiwilligen Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes durch den Antragsteller in Rumänien auszugehen. Hierfür spricht insbesondere, dass sich der Antragsteller dort über neun Monate aufhielt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er in Rumänien keinerlei finanzielle, soziale oder sonstige Unterstützung erhalten haben will. Vielmehr spricht dies gerade für eine Bereitschaft zur Schutzbeantragung in Rumänien, da sich der Antragsteller dementsprechend nach Erhalt des Aufenthaltstitels selbstständig um eine Lebensgrundlage während seines mehrere Monate andauernden Aufenthaltes in Rumänien bemüht hat. Auch gab der Antragsteller an, dass seine Weiterreise nach Deutschland aus familiären Gründen erfolgt sei, um insbesondere seinen Stiefvater zu unterstützen. Schließlich spricht gegen eine freiwillige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes auch nicht, dass der Antragsteller angibt, nicht die Absicht gehabt zu haben, sich langfristig in Rumänien zu integrieren oder einen dauerhaften Rechtsstatus dort zu erlangen. Der vorübergehende Schutz ist nämlich gerade als solcher (vorübergehend) und nicht auf eine dauerhafte Integration angelegt.

Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Rücknahmeermessen auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

Sie hat dabei insbesondere jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich der Antragsteller hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil ihm bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bekannt war, dass er in Rumänien bereits über einen vorübergehenden Schutz verfügte und er dies nicht mitgeteilt hat. Erst auf die Anhörung der Antragsgegnerin vom 26. September 2025 hin gab der Antragsteller mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 an, dass er in Rumänien einen entsprechenden Aufenthaltstitel habe. Er gab an, dass er bei der Antragstellung aufgrund von Stress und Eile vergessen habe, seinen rumänischen temporären Schutz vorzulegen. Dies verdeutlicht, dass dem Antragsteller offenbar bewusst gewesen war, dass dies Relevanz für die hiesige Antragstellung haben könnte. Danach ist jedenfalls anzunehmen, dass der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben dürfte (entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HVwVfG). Ob der Antragsteller die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch seine unterschriebene Angabe, kein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat zu besitzen, darüber hinaus durch Täuschung (entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG) oder jedenfalls durch unrichtige Angaben (entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG) erwirkt hat, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Anhand der vorliegenden Behördenakte kann sich die Kammer insofern keine hinreichende Überzeugung darüber bilden, ob der Antragsteller bei Unterzeichnung des entsprechenden Schreibens am 17. September 2025 den Inhalt der Erklärung verstanden hat. Die Antragsgegnerin trägt insofern vor, dass ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin der russischen Sprache mächtig sei und den ukrainischen Staatsangehörigen – so auch dem Antragsteller – regelmäßig in der für sie verständlichen Sprache die Sachverhalte erkläre. Der Behördenakte lässt sich jedoch kein Hinweis hierauf entnehmen und der Antragsteller bestreitet dies. Gleichwohl war der Antragsteller mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 in der Lage, ausführlich im Rahmen der – ebenfalls in deutscher Sprache erfolgten – Anhörung Stellung zu nehmen. Verständigungsschwierigkeiten machte er demgegenüber erstmals mit nicht zur Verwaltungsakte gelangtem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. November 2025 geltend.

Bei den weiteren von dem Antragsteller benannten Belangen – der Erkrankung seines Stiefvaters und der Lebensgemeinschaft mit seinem Bruder bzw. Halbbruder – handelt es sich insofern, da sie auch im Rahmen der Erteilung der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis ohne Belang sind, nicht um für die Ermessensausübung relevante Aspekte.

Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse an der Rücknahme der rechtswidrig erteilten Aufenthaltserlaubnis. Dieses ergibt sich – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – bereits aus fiskalischen Interessen, weil der Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgeht und Bürgergeld bezieht.

Auch die im Bescheid ergangene Abschiebungsandrohung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 58, 59 AufenthG.

Voraussetzung einer rechtmäßigen Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist neben der Ausreisepflicht des Ausländers, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Sein Gesundheitszustand sowie das Kindeswohl stehen einer Abschiebung nicht entgegen.

Auch die von dem Antragsteller vorgebrachten familiären Bindungen stehen einer Abschiebung nicht entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern – etwa durch § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – darf von Verfassung wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris, Rn. 14 m. w. N., und Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 17 m. w. N.).

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris, Rn. 22 f.). Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formalrechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris, Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris, Rn. 7). In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris, Rn. 7 m. w. N.).

Der Antragsteller hat vorliegend nicht aufgezeigt und hinreichend dargelegt, dass sein Stiefvater und sein (Halb-)Bruder in dieser Weise auf ihn angewiesen wären. Vielmehr lebten sie (wohl) bereits vor dem Antragsteller in der Bundesrepublik. Nachweise zur vorgebrachten Erkrankung des Stiefvaters liegen zudem keine vor.

Die Zielstaatsbezeichnung (Rumänien) ist auch nicht fehlerhaft, weil der Antragsteller weiterhin Inhaber vorübergehenden Schutzes in Rumänien ist. Dieser wird in Rumänien automatisch verlängert (Asylum Information Database, Temporary Protection Romania, 2024 Update, S. 22, abrufbar unter: asylumineurope.org/reports/country/romania/, zuletzt abgerufen: 7. Mai 2026).

Die Antragsgegnerin hat zudem § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beachtet, indem sie dem Antragsteller die Abschiebung nach Rumänien angedroht hat. Nach § 50 Abs. 3 AufenthG genügt ein Ausländer seiner Ausreisepflicht durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Wenn dies der Fall ist, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Das von § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehene Stufenverhältnis wird zumindest dann eingehalten, wenn in der Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung der betreffende Mitgliedstaat als vorrangiger Zielstaat der Abschiebungsandrohung benannt ist (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 21. November 2023, § 50 AufenthG, zu Abs. 3, Rn. 13 f.). In einer solchen Konstellation besteht keine Unklarheit darüber, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht durch eine Ausreise in diesen Mitgliedstaat nachkommt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2015 – 18 B 635/14 –, juris, Rn. 14; VG Saarlouis, Urteil vom 10. Februar 2021 – 6 K 1773/18 –, juris, Rn. 31; VG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 8 K 5605/20 –, juris, R. 38; VG Potsdam, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 8 L 1147/17 –, juris, Rn. 21 ff.). Vorliegend forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Rumänien an. Sie setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 6. Februar 2026. Damit machte sie hinreichend deutlich, dass er seine Ausreisepflicht durch eine Ausreise nach Rumänien erfüllen kann und die Abschiebungsandrohung aufschiebend bedingt ausgesprochen wurde für den Fall, dass er nicht freiwillig dorthin ausreist.

Weiterhin erfolgte die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht ersichtlich.

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Begründung ihres Bescheides davon ausgeht, dass sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den gesamten Schengen-Bereich bezöge, obwohl dem Antragsteller in Rumänien die Einreise und der Aufenthalt erlaubt sind. Der Inhalt des von der Antragstellerin angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG) und nicht aus der (fehlerhaften) Begründung der Antragsgegnerin. Auswirkungen zeitigt § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG insbesondere im Rahmen der Vollziehung unter anderem durch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (vgl. zu diesen Auswirkungen: Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober, 2025, § 11 AufenthG, Rn. 4.1, 6b; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 11 AufenthG, Rn. 4).

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den oben gemachten Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat die Kammer sich an der Empfehlung in Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (u. a. abgedruckt in NVwZ 2025, Beilage 1, 1457 ff.) orientiert, welche für einen befristeten Aufenthaltstitel den Auffangwert pro Person und keine Erhöhung durch eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vorsieht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist der Betrag von 5.000,00 Euro zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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