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2 K 531/23.WI•VG Wiesbaden 2. Kammer, 2026-03-03, 2 K 531/23.WI
2 K 531/23.WITribunal Administrativo / Câmara 23 de mar. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-03
Aktenzeichen: 2 K 531/23.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0303.2K531.23.WI.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 S 1 Nr 8e TierSchG, § 28 HVwVfG, § 21 Abs 5 TierSchG, § 11 Abs 2a TierSchG
Folgende Bestimmungen der Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels eines Fangschlags oder Rundfalle im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8e Tierschutzgesetz vom 3. März 2023 werden aufgehoben:
„Die Änderung, Ergänzung oder Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten § 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG.“,
„Spätestens 3 Werktage vor Aufstellung der Taubenfallen haben Sie dies unter Angabe des Aufstellortes und der geplanten Zeitdauer bei der jeweils für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.“,
„Kommt es durch das Aufstellen Ihrer Fallen zum Eingriff in eine Taubenpopulation, die sich schon niedergelassen hat und Nestlinge großzieht, haben Sie ein Aufspüren und tierschutzgerechtes Töten der Jungvögel zu gewährleisten.“,
„Die durchgeführten täglichen Kontrollen sind an einem an den Fallen angebrachten Dokument mit Datum, Uhrzeit, entnommenen Tieren, Bemerkungen und Unterschrift zu dokumentieren. Diese Eigenkontrollblätter sind mind. 3 Jahre aufzubewahren und meiner Behörde auf Verlangen vorzulegen.“,
„Dies erfolgt durch korrekte Festlegungen der zu erbringenden Tätigkeiten in einem Leistungsverzeichnis durch Sie. Die Dokumentation der erfolgten Tätigkeit erfolgt dann durch den von Ihnen beauftragten Dritten mittels Unterschrift und Datum auf einer Eigenkontrollcheckliste.“,
„Sollten die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegen, steht ein Widerruf der Erlaubnis im Raum. Gleiches gilt, wenn Sie die im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung ergangenen Auflagen nicht erfüllen sollten.“ und
„In den Zeiten zwischen den Kontrollen muss den Tauben ausreichend Nahrung und Wasser zur Verfügung stehen und die Tiere müssen sich zurückziehen können (Beutegreiferschutz und Witterungsschutz). Die Kontrolle kann von einer dritten Person wahrgenommen werden, die schriftlich von Ihnen über die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren ist. Der Name dieser Person ist festzuhalten und auf Verlangen meiner Behörde vorzulegen.“.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen „Nebenbestimmungen“ ihrer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 lit. e TierSchG.
Unter dem 25. Juli 2022 beantragte die Klägerin formlos eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 e TierSchG zur Bekämpfung verwilderte Haustauben mittels eines Fangschlages und Rundfallen. Zur Begründung bezog sich die Klägerin auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011 (Az.: 8 A 396/10) sowie die ausgestellte Erlaubnis für Herrn I. Die Klägerin legte einen Jagdschein zum Nachweis ihrer Sachkunde und Zuverlässigkeit bei.
Unter dem 15. August 2022 beantragte die Klägerin eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG mithilfe des Formblattes. Zu Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit führte die Klägerin aus, dass sie verwilderte Haus- und Stadttauben bekämpfen wolle. Eine Kontrolle der Fangschläge erfolge innerhalb von 24 Stunden. Für Futter und Wasser sei ausreichend gesorgt. Fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten weise sie mit der bestandenen Jägerprüfung nach.
Es wurde in der Folgezeit ein Führungszeugnis an den Beklagten übersandt.
Mit Mail vom 9. Dezember 2022 bat die amtliche Tierärztin um eine Terminabstimmung für eine Vor-Ort-Kontrolle der Fallen und Fangschläge sowie zur Besprechung des Betriebskonzeptes.
Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben unter dem 9. Dezember 2022, dass eine Vor-Ort-Kontrolle nicht möglich sei, da es noch keine Aufstellungsorte gebe. Es lägen schon Bilder und die genauen Maße von den Fallen von der Genehmigung ihres Js vor. Die Klägerin bat um Mitteilung, was unter Besprechung des Betriebskonzeptes zu verstehen sei. Sie übersandte hierzu Bilder (vgl. Bl. 16 f. der Behördenakte [BA]). Außerdem legte sie eine Urkunde über die Teilnahme an einem Fangjagdlehrgang vor.
Am 28. Dezember 2022 kam es zu einem Gesprächstermin zwischen den Beteiligten in den Diensträumen der Behörde des Beklagten. Die Klägerin habe ihren J ein Jahr lang im Sinne eines Praktikums begleitet und habe keine Ausbildung als Schädlingsbekämpferin. Die Klägerin stellte klar, dass sie eine eigene Erlaubnis haben wolle. Die Tauben sollten nicht verfüttert werden. Es sollten keine Locktauben eingesetzt werden. Die Fallen sollten einmal in 24 Stunden durch die Auftraggeber kontrolliert werden. Der Auftraggeber sei auch verantwortlich für die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter. Bei einem Fangerfolg werde die Klägerin informiert. Das Futter werde ebenfalls durch die Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Fallen würden vor Witterung geschützt platziert werden, sodass die Vögel geschützt seien. Der vernünftige Grund zum Taubenfang sei, dass die Taube als Schädling einzustufen sei. Der Beifang werde freigelassen. Dem Fangen und Töten vorgeschaltete Maßnahmen zur Vergrämung würden durch die Klägerin nicht durchgeführt werden.
Unter dem 2. Januar 2023 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein Betriebskonzept. Es sei auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011 (Az.: 8 A 396/10) zu verweisen. Das Konzept sehe den Fang von verwilderten Stadttauben als Schädlinge nach dem Urteil und den Auflagen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nach der oben genannten Rechtsprechung vor. Die Klägerin habe während ihrer Ausbildung und Vorbereitung zur Jägerprüfung Unterrichtsstunden zu dem Thema Federwild erhalten. Durch ihren J sei sie mit dem Thema Falknerei vertraut. Durch den Umgang mit Greifvögeln und mit den Futtertieren, wozu auch Tauben zählten, sei ihr die Tötung und Zubereitung der Futtertauben ebenfalls bekannt. Nach bestandener Jägerprüfung sei die Klägerin in den praktischen Bau und die Aufstellung eines Taubenfangschlages eingearbeitet worden. Auch der Umgang mit Vor-Ort-Kräften sei ihr durch ihren J gezeigt worden. Durch die Bauweise des Voranschlages gebe es einen Witterungsschutz. Die Rundfallen sollten hauptsächlich in Gebäuden aufgestellt werden. Das 24-stündige Kontrollintervall sei ausreichend. Die Tauben seien keine Wildtiere, sondern Schädlinge. Für den Fang von Wildtieren seien die Fallen anders konstruiert.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 beschwerte sich die Klägerin bei dem Beklagten wegen der Verfahrensdauer.
Die Beklagte erteilte der Klägerin am 8. März 2023 die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. e TierSchG, verwilderte Haustauben zu bekämpfen. In dieser Erlaubnis heißt es:
„1. (…) Für Aufstellungsorte des Fangschlags oder der Rundfalle außerhalb des Landkreises beinhaltet die nach dieser Erlaubnis zulässige Bekämpfung nicht die Tötung der in dem Schlag oder der Falle befindlichen Tiere.
(…) Hinweis: (…) Sollten die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegen, steht ein Widerruf der Erlaubnis im Raum. Gleiches gilt, wenn Sie die im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung ergangenen Auflagen nicht erfüllen sollten. Die Änderung, Ergänzung oder Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten § 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG. (…)
3. Spätestens 3 Werktage vor Aufstellung der Taubenfallen haben Sie dies unter Angabe des Aufstellortes und der geplanten Zeitdauer bei der jeweils für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen. (…).
7. Kommt es durch das Aufstellen Ihrer Fallen zum Eingriff in eine Taubenpopulation, die sich schon niedergelassen hat und Nestlinge großzieht, haben Sie ein Aufspüren und tierschutzgerechtes Töten der Jungvögel zu gewährleisten.
8. Die Kontaktdaten von Ihnen und der von Ihnen beauftragten dritten Person sind an dem Fangschlag und an der Rundfalle so anzubringen, dass eine Kontaktaufnahme (telefonisch oder per Mail) mit Ihnen oder der dritten Person jederzeit und kurzfristig möglich ist.
Die durchgeführten täglichen Kontrollen sind an einem an den Fallen angebrachten Dokument mit Datum, Uhrzeit, entnommenen Tieren, Bemerkungen und Unterschrift zu dokumentieren. Diese Eigenkontrollblätter sind mind. 3 Jahre aufzubewahren und meiner Behörde auf Verlangen vorzulegen. (…)
Begründung:
(…) Da Sie die Überwachung der Fallen an durch Sie geschulte und eingewiesene Dritte abgeben können, haben sie als Betriebsinhaberin dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungserbringung dieser Personen in der richtigen Qualität und zur richtigen Zeit erfolgt.
Dies erfolgt durch korrekte Festlegungen der zu erbringenden Tätigkeiten in einem Leistungsverzeichnis durch Sie. Die Dokumentation der erfolgten Tätigkeit erfolgt dann durch den von Ihnen beauftragten Dritten mittels Unterschrift und Datum auf einer Eigenkontrollcheckliste. Diese Vorgehensweise hat sich in diversen Bereichen zur Qualitätssicherung etabliert.“
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes verwilderte Haustauben als Schädlinge anzusehen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: 15 K 4096/19) sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tötung der Tiere nur um das äußerste Mittel handeln könne. „Bekämpfen“ und „töten“ seien nicht als Synonym zu verwenden. Für das Töten komme § 4 TierSchG in Betracht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG dürften zwar auch im Rahmen einer zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme Tiere getötet werden. Die Schädlingsbekämpfung habe jedenfalls nicht in jedem Falle durch eine Tötung zu erfolgen. Der Beklagte habe für diesem Hintergrund eine Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Bereich des C. durchgeführt. Mildere Mittel für eine Bekämpfung der Tauben stünden nicht zur Verfügung. Für überörtliche Aufstellungsorte sei dem Beklagten eine solche Prüfung mangels Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nicht möglich. Folglich könne keine Erlaubnis für das Töten der gefangenen Tiere für Aufstellungsorte außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs erfolgen. Haustauben hätten genetisch bedingt einen starken Bruttrieb. Sie könnten sechsmal im Jahr zwei Junge aufziehen. Habe sich im Einsatzbereich des Fangschlags schon eine Taubenpopulation niedergelassen, die Nestlinge großziehe, so bedeute der Fang der Alttauben für die betroffenen Nestlinge den qualvollen Tod durch Verhungern. § 4 TierSchG bestimme, dass den betroffenen Tieren bei der Tötung nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen dürften. Ein Verhungern lassen von Jungtauben sei abzulehnen. Die Auflagen seien zum Schutze der Tiere erforderlich; sie dienten den Zielen des Tierschutzes. Es werde der Zweck verfolgt, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genaue Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen. Die Auflagen besäßen präventiven Charakter und sollten tierschutzwidrige Zustände vermeiden. Nach § 36 Abs. 1 HVwVfG seien Nebenbestimmung stets zulässig, wenn sie sicherstellen sollten, dass die Erlaubnisvoraussetzung des § 11 Abs. 2 erfüllt würden und blieben.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. März 2023 zugestellt.
Am 27. März 2023 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt ihr Bevollmächtigter im Wesentlichen aus, dass die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig sei, wenn die Erlaubnis ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen weiterhin rechtmäßig sei. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG bedürften Nebenbestimmungen einer Rechtsgrundlage. Die Behörde verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, in denen es jedoch um Tierversuche oder Verwendungen zu wissenschaftlichen Zwecken gehe. Die ältere Vorschrift des § 11 Abs. 2 lit. a TierSchG sei außer Kraft. Die aktuelle Fassung des Tierschutzgesetzes sehe eine solche Möglichkeit nicht vor. Die Nebenbestimmungen seien ohne Anhörung erlassen worden. Außerdem müsse ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das sei nicht vollständig der Fall. Die Auflage Nr. 5 des Bescheides sei unbestimmt, da aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, wann Beutegreiferschutz und Witterungsschutz gegeben sein müsse. Auch seien Nebenbestimmungen hinreichend zu begründen. Dies sei nicht erfolgt. Der Beklagte berücksichtige nicht die verfassungsrechtlichen Schranken seines Handelns. Es müsse für einen Eingriff in die Berufsfreiheit ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut vorliegen. Tierschutz sei ein Gemeinschaftsgut, aber nicht unbeschränkt. Art. 2 Abs. 1 GG sei genauso wie Art. 2 Abs. 2 GG ein Forderungsrecht. Verwilderte Stadttauben stellten ein Gesundheitsrisiko dar. Eine Einschränkung der Bekämpfung verwilderter Stadttauben verletze Art. 2 GG. Gleiches gelte auch für die Beschädigung von Pkw und Immobilien durch Taubenkot. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe zu den relevanten Auflagen bereits ausführlich entschieden (Az.: 4 K 330/12.WI). Die angefochtenen Nebenbestimmungen seien auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Tierschutzes gerechtfertigt. Das Verbot der Tötung der Tiere bei Aufstellungsorten außerhalb des C sei bereits mehrfach durch die Rechtsprechung als unzulässig gekennzeichnet worden, dass nicht mit dem Sinn der Schädlingsbekämpfung übereinstimme. Entsprechendes gelte für die Auflage, bei Aufstellung einer Falle außerhalb des C. eine ergänzende Erlaubnis einzuholen. Auch der Widerrufsvorbehalt verstoße gegen das Gesetz. Dieser sei in § 49 VwVfG geregelt. Außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen könne der Beklagte keinen Widerrufsvorbehalt in eigener Rechtsetzung erlassen. Außerdem sei die Auflage nicht bestimmt genug. Es sei nicht erkennbar, welche Voraussetzungen gemeint seien. Die Auflage, drei Werktage vor Aufstellung der Taubenfallen diese der für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen, übersehe, dass die Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung eine generelle Erlaubnis sei. Auch sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich für die Verpflichtung, das Aufstellen anderen Behörden anzuzeigen. Die Gewährleistung, das tierschutzgerechte Töten der Jungvögel zu gewährleisten, sei unmöglich zu erfüllen. Wie die Klägerin die Nester auffinden solle, sei nicht nachvollziehbar. Die durchgeführten Kontrollen in einem an den Fallen angebrachten Dokument festzuhalten und diese Kontrollblätter drei Jahre lang aufzubewahren und dem Beklagten auf Verlangen vorzulegen, verstoße gegen Datenschutzbestimmungen. Gemäß § 3 BDSG dürften öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich seien. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beklagte die Vorschrift des § 47 BDSG erfüllen wolle. Die Auflage habe keinen Bezug zum Tierschutz. Sie diene ersichtlich der Vereinfachung und Erleichterung der behördlichen Aufgaben. Darüber hinaus sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit vorrangig. Der Beklagte könne sich außerdem nicht auf § 36 HVwVfG berufen, da Abs. 3 der Vorschrift bestimme, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen dürfe. Es sei außerdem das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes anzuwenden. Es sei zwar zutreffend, dass die Aufzählung auf S. 2 des Bescheides die Überschrift „Hinweise“ habe, aber sie enthalte Anweisungen. Auch werde im Kapitel „Hinweise“ die Größe des Fangschlages vorgeschrieben. Somit seien diese auch als Verwaltungsakte anzusehen. Auflagen- und Widerrufsvorbehalte verhinderten, dass schutzwürdiges Vertrauen entstehen könne. Derartige Vorbehalte seien nicht zulässig, wenn sie lediglich den Zweck verfolgten, der Behörde künftig freie Hand zu lassen. Es sei aus dem Bescheid nicht entnehmbar, dass den Hinweisen kein vollstreckbarer Inhalt beizumessen sei. Aus § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG lasse sich keine Rechtsgrundlage für Auflagen entnehmen.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
folgende Bestimmungen der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 8 e TierSchG des Beklagten zur Bekämpfung verwilderter Haustauben vom 28. März 2023 aufzuheben:
a) Bei Aufstellung des Fangschlages oder der Rundfalle außerhalb des C ist eine ergänzende Erlaubnis nicht die Tötung der im Schlag oder in der Falle befindlichen Tiere. Bei Aufstellungsorten außerhalb des C ist eine ergänzende Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG bei der für die Durchführung des Gesetzes jeweils zuständigen Behörde einzuholen.
b) Die Änderung, Ergänzung oder Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten.
c) Anzeigen drei Tage vor Aufstellung der Taubenfallen des Aufstellungsortes und der geplanten Zeitdauer bei der jeweils für die Durchführung des TierSchG zuständigen Behörde.
d) Bei Aufstellung von Fallen zum Eingriff in eine Taubenpopulation, die sich schon niedergelassen hat und Nestlinge großzieht, ist ein Aufspüren und tierschutzgerechtes Töten der Jungvögel zu gewährleisten.
e) Kontaktdaten der Klägerin oder beauftragten dritten Personen sind durch eine an der Falle mit Datum, Uhrzeit, entnommenen Tieren, Bemerkung und Unterschrift zu dokumentieren. Diese Eigenkontrollblätter sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dem Beklagten auf Verlangen vorzulegen.
f) Festlegung der zu erbringenden Tätigkeiten in einem Leistungsverzeichnis, Dokumentation auf einer eigenen Anteilscheckliste.
g) Widerruf der Erlaubnis bei Wegfall der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben und wenn Auflagen im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung nicht erfüllt werden.
h) In den Zeiten zwischen den Kontrollen muss den Tauben ausreichend Nahrung und Wasser zur Verfügung stehen, und die Tiere müssen sich zurückziehen können (Beutegreiferschutz und Witterungsschutz). Die Kontrolle kann von einer dritten Person wahrgenommen werden, die schriftlich von Ihnen über die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich eine Anfechtungsklage nur auf Verwaltungsentscheidungen i.S.d. § 35 HVwVfG beziehen könne, sodass die an die Klägerin gegeben Hinweise, nach dem Klageantrag die Auflagen unter b) und g), nicht angreifbar seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht verpflichtet worden sei, die von einem Dritten für sie zu erbringenden Tätigkeiten in einem Leistungsverzeichnis festzulegen. Für Aufstellungsorte des Fangschlags und der Rundfalle außerhalb des Bereichs des Beklagten sei zwar die Bekämpfung verwilderter Haustauben erlaubt worden, die etwaige Tötung der Tiere beinhalte die Bekämpfung aber nicht. Der Klageantrag zu a) sei prozessual unzutreffend. Es blieben für eine Anfechtung oder Aufhebung nur die Auflagen Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 übrig. Aus Sicht des Beklagten beinhalte die Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben nicht automatisch auch deren Tötung. Der Beklagte habe für den eigenen Zuständigkeitsbereich die Tötung zugelassen. Für Aufstellungsorte außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches könne der Fachdienst nicht abschließend beurteilen, ob eine Tötung der gefangenen Tiere erforderlich und angemessen sei. Da die erteilte Erlaubnis bundesweit gelte, müsse die Entscheidung, ob ein Töten erforderlich sei, den Fachbehörden vor Ort überlassen werden. Diese träfen insoweit ergänzende Regelungen. Die Auflage Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 fänden ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG. Danach sei § 11 Abs. 2a TierSchG weiterhin anwendbar. Die Auflage Nr. 3 gründe darauf, dass die Veterinärbehörde vor Ort entscheiden müsse, ob die gefangenen Tauben auch zu töten seien. Nur diese Behörde könne beurteilen, ob es Alternativen gebe. Die jeweilige Behörde müsse genügend Zeit haben, um die Situation beurteilen zu können. Für die Brutpflege seien beide Eltern erforderlich. Das Fangen führe dazu, dass Nestlinge getöteter Elternteile verhungern bzw. frieren würden. Damit seien diese erheblichen Leiden ausgesetzt. Insoweit sei auch die Erteilung dieser Auflage geboten gewesen. Mangels notwendiger Sachkunde von dritten Personen sei es tierschutzrechtlich geboten, die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen an den Fangvorrichtungen von dritten Personen zu verlangen. Dies gelte nicht, um dem Fachdienst Verwaltungsarbeit zu erleichtern, sondern ergebe sich vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 4 TierSchG i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWIG.
Das Gericht hat am 3. März 2026 mündlich zur Sache verhandelt. Wegen des Ergebnisses der Sitzung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die teils in Papierform und ab 1. Januar 2025 in elektronischer Form vorliegt, sowie auf die beigezogenen Akte des Verfahrens Az.: 4 K 3070/25.WI und auf den Verwaltungsvorgang, die sämtlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch im tenorierten Umfang begründet.
Die Anfechtungsklage ist mangels Statthaftigkeit unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der folgenden „Nebenbestimmung“ der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 8e TierSchG des Beklagten zur Bekämpfung verwilderter Haustauben vom 8. März 2023 begehrt: „Für Aufstellungsorte des Fangschlags oder der Rundfalle außerhalb des Landkreises beinhaltet die nach dieser Erlaubnis zulässige Bekämpfung nicht die Tötung der in dem Schlag oder der Falle befindlichen Tiere. Hinweise: Holen Sie sich für eine Tötung der gefangenen Tiere an Aufstellungsorten außerhalb des C. bitte eine entsprechende ergänzende Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 e TierSchG der für die Durchführung des Gesetzes jeweils zuständigen Behörde ein. “ Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Nebenbestimmung. Als solche kommt nur in Betracht, wenn es sich tatsächlich um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 HVwVfG handelt und es sich nicht nur um einen bloßen Hinweis handelt (vgl. zur Bundesvorschrift: BeckOK VwVfG/Tiedemann, 70. Ed. 1. Januar 2026, VwVfG § 36 Rn. 4). Ob durch die Bestimmung eine Regelung oder ein bloßer Hinweis getroffen werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Schoch/Schneider/Schröder, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 36 Rn. 41). Nach dieser handelt es sich bei der oben genannten Passage lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass unter Umständen weitere Erlaubnisse in anderen Landkreisen z.B. nach der Bundesartenschutzverordnung einzuholen sind. Soweit die Bestimmung darüberhinausgehend ausführt, dass außerhalb des Landkreises eine ergänzende Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG einzuholen sei, ist offensichtlich, dass es sich nur um einen Hinweis handelt, da die Regelung nicht durch den Beklagten vollstreckt werden kann und soll, da sich die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes nach der örtlichen Zuständigkeit richtet. Eine Bestimmung, durch die die Behörde eine eigene Regelung treffen wollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
Soweit sich die Klage jedoch gegen die Regelungen bezüglich des Widerrufsvorbehalts und des Vorbehalts der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage richtet, ist sie statthaft. Der Begründung des Beklagten, es handele sich bei den Bestimmungen lediglich um ergänzende Hinweise, kann nicht gefolgt werden. Bei den Regelungen handelt es sich um Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 HVwVfG. Das HVwVfG und nicht das Bundesgesetz findet dabei Anwendung, da die handelnde Behörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaft angehört und Hessen die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch das HVwVfG geregelt hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG, § 1 Abs. 3 VwVfG). Nach der, wie bereits zuvor ausgeführt, maßgeblichen objektiven Betrachtung mittels Auslegung handelt es sich um Regelungen, die im Zweifel mittels Befehl und Zwang durchgesetzt werden könnten bzw. zum Widerruf berechtigen. Hätte der Beklagte dies hier abweichend vom Regelfall als Hinweis angesehen haben wollen, hätte er dies im maßgeblichen Bescheid darlegen müssen.
Auch ist die Anfechtungsklage hinsichtlich der übrigen Nebenbestimmungen statthaft. Da sie jeweils Regelungen enthalten, sind sie als Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 HVwVfG einzustufen und nicht als bloße Hinweise.
Insbesondere ist auch eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen möglich. Die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich statthaft (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95, vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18; jeweils juris). Ob eine solche Klage zur isolierten Aufhebung der angegriffenen Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 11 C 2.00; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18; jeweils juris). Für ein solches ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Von Nebenbestimmungen zu unterscheiden sind jedoch Inhaltsbestimmungen. Diese sind einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich. Eine Inhaltsbestimmung ist ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung oder das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt. Das ist der Fall, wenn die Genehmigung erst aufgrund der fraglichen Bestimmung einen vollziehbaren Gehalt erhält. Für die Abgrenzung ist die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht der Genehmigungsbehörde maßgeblich; es kommt darauf an, welche Rechtsfolgen sie - innerhalb des gesetzlichen Rahmens - mit der jeweiligen Festsetzung erzeugen will. Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 - juris m.w.N.). Während Auflagen dem Betroffenen ein Dulden, Tun oder Unterlassen aufgeben, das zum Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts als weitere, gesondert vollstreckbare Verpflichtung hinzutritt, verändern Inhaltsbestimmungen bzw. modifizierende Auflagen den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts als solchen. Handelt es sich bei ihm – wie hier – um eine begünstigende Regelung, so liegt eine Inhaltsbestimmung oder eine modifizierende Auflage dann vor, wenn dadurch das Ausmaß der zuerkannten Vergünstigung der Sache nach qualitativ eingeschränkt und das genehmigte Verhalten selbst näher bestimmt wird. Demgegenüber regelt die Auflage zusätzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die zwar der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen dienen, aber zur Genehmigung hinzutreten und keine unmittelbare Wirkung für Bestand und Geltung der Genehmigung haben. Eine echte Auflage liegt demnach vor, wenn deutlich wird, dass die Einhaltung der Nebenbestimmung Bestand und Wirksamkeit der Vergünstigung nicht berühren soll (Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 – 9 B 2156/13 –, juris Rn. 53.).
Nach dem zuvor Ausgeführten handelt es sich bei den angegriffenen Regelungen, soweit es sich um Nebenbestimmungen handelt, sämtlich um Auflagen, abgesehen von dem Widerrufsvorbehalt und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Denn bei diesen handelt es sich um Regelungen, die der Klägerin abseits der erteilten Erlaubnis weitere Verpflichtungen auferlegt, die selbstständig durchsetzbar sind und nicht die Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes als solchen berühren.
Die Klage ist bezüglich der von der Klägerin in zulässiger Weise isoliert angefochtenen und im Tenor genannten Nebenbestimmungen auch begründet, weil diese bereits formell rechtswidrig sind und die Klägerin daher in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlage der Nebenbestimmungen ist § 36 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. 11 Abs. 2a in der bis zum 13. Juli 2023 geltenden Fassung des TierSchG. Nach § 21 Abs. 5 TierSchG ist der § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 6 TierSchG n.F. weiter anzuwenden. Mangels Erlasses einer solchen Rechtsverordnung ist die Regelung grundsätzlich anwendbar und besagt, dass die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden: die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches; eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl; die regelmäßige Fort- und Weiterbildung; das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden; bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde; die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund begegnen die Nebenbestimmungen des Widerrufsvorbehalts und der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage bereits erheblichen Bedenken. Diese Nebenbestimmungen, die § 36 Abs. 2 HVwVfG explizit nennt, werden durch den Wortlaut des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. nicht ermöglicht. Auch stellen diese Nebenbestimmungen kein „Minus“ gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Nebenbestimmung der (auflösenden) Bedingung dar, da diese sich grundlegend unterscheiden. Während die auflösende Bedingung durch den Eintritt der Bedingung direkt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes betrifft, ist für die Ausübung des Widerrufs ein weiterer Verwaltungsakt durch die Behörde erforderlich (vgl. so auch VG Gießen, Urteil vom 24. September 2024 – 4 K 1164/24.GI –, juris; VG Münster, Urteil vom 9. März 2012 – 1 K 1146/11 –, juris Rn. 38; VG Ansbach, Urteil vom 26. November 2018 – AN 10 K 17.1531 –, BeckRS 2018, 45899, Rn. 37 f.).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Widerrufsvorbehalt sicherstellen sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 2 HVwVfG. § 36 Abs. 1 Alt. 2 HVwVfG ermöglicht der Behörde, einen Verwaltungsakt bereits zu einem Zeitpunkt zu erlassen, in dem noch nicht alle Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind, sodass es nicht zunächst zur Versagung des beantragten Verwaltungsakts kommt mit anschließend erforderlicher Neubeantragung. Die Nebenbestimmung ist dann milderes Mittel. Dagegen dient Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 HVwVfG nicht dazu, bei der bloß abstrakten Möglichkeit einer späteren Rechts- und Tatsachenänderung den Erlass von Nebenbestimmungen zu gestatten. Hier ist vielmehr auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit nach § 49 VwVfG zu verweisen, solange ein Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht in überschaubarer Zukunft absehbar ist (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 70. Ed. 1. Januar 2026, VwVfG § 36 Rn. 13 m.w.N.).
Entsprechendes gilt auch für die Nebenbestimmung des Vorbehalts der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (vgl. so auch: VG Münster, Urteil vom 9. März 2012 – 1 K 1146/11 –, juris Rn. 43; VG Ansbach, Urteil vom 26. November 2018 – AN 10 K 17.1531 –, BeckRS 2018, 45899, Rn. 41; AA: OVG NDS, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 11 LA 540/09 –, juris, ohne auf die Thematik einzugehen.).
Letztendlich kommt es darauf jedoch nicht an, da die Nebenbestimmungen sämtlich formell rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, sodass die Nebenbestimmungen allein schon deswegen aufzuheben waren.
Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin vor Erlass der Nebenbestimmungen nicht nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden ist, kein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 2 und 3 HVwVfG vorliegt und die Anhörung nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nachgeholt worden ist.
Nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Handelt es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Ermessensentscheidung, so gehören zu den erheblichen Tatsachen auch diejenigen Umstände, die für die Ermessensausübung erheblich sind. Ein Verwaltungsakt der „Eingriffsverwaltung“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46.18 – juris) immer dann vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingreift. Dies ist der Fall, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert wird, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird. Ein solches liegt hier vor. Einerseits wurde der Rechtskreis der Klägerin durch die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG erweitert. Durch die Nebenbestimmungen wird diese Erweiterung des Rechtskreises der Klägerin jedoch wieder eingeschränkt. Denn diese stehen neben der eigentlichen Erlaubnis und stellen keine (Teil-)Ablehnung der begehrten Erlaubnis dar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 1993 – 14 S 2085/93 –, juris Rn. 2).
Eine Anhörung der Klägerin in Bezug auf die Nebenbestimmungen hat ausweislich der Behördenakte und der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor Erlass der Nebenbestimmungen nicht stattgefunden. Für ein Absehen nach § 28 Abs. 2 HVwVfG sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere ist nicht ersichtlich, warum nach den Umständen des Einzelfalls unter Heranziehung der Regelbeispiele eine Anhörung nicht geboten gewesen wäre. Darüber hinaus wäre für ein Absehen eine Ermessensentscheidung erforderlich. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 - juris). Ein solches lässt sich dem streitgegenständlichen Bescheid jedoch nicht entnehmen.
Dass die Anhörung aus den Gründen des § 28 Abs. 3 HVwVfG zu unterbleiben hatte, lässt sich weder dem Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren noch der Verwaltungsakte entnehmen.
Die Verletzung der Anhörungspflicht ist schließlich auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; nach Absatz 2 können derartige Handlungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Ein solches ist vorliegend (bisher) nicht geschehen. Mangels Widerspruchverfahrens konnte eine Berücksichtigung der Einwände und Argumente der Klägerin im außergerichtlichen Verfahren nicht erfolgen. Soweit der Beklagte ausführt, dass die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens die Möglichkeit gehabt habe, ihre Einwände vorzubringen, so ist dies nicht ausreichend, um eine Heilung des Verfahrensfehlers zu bewirken. Eine derartige Heilung tritt dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies ist nicht darin zu sehen, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 –, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7/20 –, juris Rn. 25). Vielmehr ist erforderlich, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern den Vortrag der Klägerseite erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5/14 –, juris Rn. 17). Ein solches ist hier nicht zu erkennen. Weder der Verwaltungsakte noch dem schriftsätzlichem Vortrag des Beklagten lässt sich entnehmen, dass der Beklagte seine Entscheidung nach dem Vorbringen der Klägerseite kritisch überdacht hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung fand ein solches nicht statt, da die Vertreter des Beklagten sich allein darauf beschränkt haben, die getroffene Behördenentscheidung zu verteidigen.
Der Anhörungsmangel ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Bei, wie vorliegend, Ermessensentscheidungen ist in der Regel nicht offensichtlich auszuschließen, dass die Behörde bei Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im dafür vorgesehenen Verfahren zu einer anderen Sachentscheidung hätte kommen können (vgl. OVG RLP, Urteil vom 16. Januar 2008 – 8 A 10976/07 –, juris Rn. 46; Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 46 Rn. 51). Das hier der Beklagte auf jeden Fall auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin dieselbe Sachentscheidung getroffen hätte, steht nicht fest. Er hätte zumindest den Vortrag in den Gründen der Ermessensentscheidung aufführen müssen, was zu einer im Ergebnis anderen Entscheidung hätte führen können.
Eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Bescheids ist für die Kläger möglich, da der Bescheid im Übrigen auch ohne diese sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 C 4.20 – juris m.w.N.; BVerwG, Antwortbeschluss des 8. Senates vom 12. Oktober 2022 – 8 AV 1.22 - juris).
Die Prüfung, ob ein begünstigender Verwaltungsakt ohne die fragliche Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, zielt darauf, ob die Rechtsordnung eine Genehmigung ohne die angefochtene Nebenbestimmung erlaubt. Die so verstandene Einschränkung der Aufhebbarkeit rechtswidriger Nebenbestimmungen ist gerechtfertigt, weil sie verhindert, dass das Gericht eine neue Rechtswidrigkeitslage herbeiführt, die es selbst nicht beseitigen kann. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Verwaltungsakt über die in Zusammenhang mit der Nebenbestimmung stehenden rechtlichen Anforderungen hinaus in jeder Hinsicht rechtmäßig ist oder ein Anspruch auf seinen Erlass besteht. Es ist nicht zu prüfen, ob eine Begünstigung einem Kläger nach materiellem Recht zusteht, denn auch ein rechtswidriger Grundverwaltungsakt vermittelt eine begünstigende und mit Vertrauensschutz versehene Rechtsposition, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 f. HVwVfG aufgehoben werden können, solange keine speziellere Vorschrift abweichende Reglungen trifft. Dazu kommt, dass bei einer isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen der Verwaltungsakt im Übrigen bestandkräftig wird und damit eine inzidente Kontrolle den Gerichten verwehrt bleibt (vgl. zur Thematik BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4.20- juris Rn. 9 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben kann die erteilte Erlaubnis auch ohne die im Tenor aufgehobenen Nebenbestimmungen rechtmäßiger- und sinnvollerweise bestehen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der begünstigende Verwaltungsakt auch ohne die aufgehobenen Nebenbestimmungen erlassen werden können. Erlaubnisse nach dem TierSchG dürfen dabei grundsätzlich auch ohne entsprechende Nebenbestimmung erlassen werden, da das TierSchG keinen zwingenden Erlass von diesen fordert. Die von dem Beklagten gewählten Nebenbestimmungen dienen vor allem dazu, eine Kontrolle dahingehend zu gewährlisten, dass die Klägerin im Sinne des Tierschutzes handelt. Ein solches könnte der Beklagte jedoch durch eine eigene entsprechende Kontrolltätigkeit erreichen.
Im Übrigen und ohne, dass es hierauf vorliegend entscheidungserheblich ankommt, bestehen seitens der Kammer erhebliche Bedenken dahingehend, ob und inwieweit die Klägerin von der hier streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Genehmigung überhaupt Gebrauch machen kann.
Denn beim Fang von verwilderten Haustauben ist das für Vögel geltende Fangverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tiere- und Pflanzenarten (BArtSchV) zu beachten und Ausnahmegenehmigungen von diesem Verbot müssen im Vorhinein vorliegen (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Juni 2018, Az.: 2 L 9308/17.F, dies bestätigend: Hess. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 B 1250/18 –, juris). Eine derartige Ausnahmegenehmigung, die von der zuständigen höheren Naturschutzbehörde nach § 4 Abs. 3 BArtSchV nur unter sehr engen Voraussetzungen erteilt wird (vgl. ebenda), besitzt die Klägerin gerade nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Die acht angefochtenen Nebenbestimmungen wurden hierbei gleich gewichtet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 711 ZPO.
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