VG Wiesbaden 7. Kammer, 2026-05-13, 7 L 975/26.WI

7 L 975/26.WITribunal Administrativo / Chamber 713 de mai. de 2026

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VG Wiesbaden 7. Kammer — 7 L 975/26.WI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 7 L 975/26.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0513.7L975.26.WI.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz, um im Rahmen noch ausstehender Aufsichtsarbeiten im Zweiten juristischen Staatsexamen einen anderen Sitzplatz zu erhalten.

Der Antragsteller nimmt im Wiederholungsversuch zur Notenverbesserung an der vom 4. bis 18. Mai 2026 stattfindenden Prüfungskampagne des Justizprüfungsamts teil und nimmt zur Zeit an Aufsichtsarbeiten in den Prüfungsräumlichkeiten in C. ab.

Aufgrund eines links neben ihm platzierten Prüflings, der seit der Klausur am 8. Mai 2026 an einer Atemwegserkrankung leidet, wandte der Antragsteller sich bei den Klausuren am 8. und 11. Mai 2026 an die Prüfungsaufsicht mit der Bitte, einen anderen Sitzplatz zu erhalten, weil er sich wegen des häufigen Hustens des Nachbarn nicht konzentrieren könne. Dies lehnte die Prüfungsaufsicht ab.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2026, bei Gericht eingegangen im Laufe des Abends des 11. Mai 2026, hat der Antragsteller zum Eilrechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, aufgrund seiner ADHS-Erkrankung sei er besonders reizempfindlich und leide an Konzentrationsschwierigkeiten. Dies könne seine behandelnde Ärztin bestätigen, deren eidesstattliche Versicherung der Antragsteller zur Akte reichte (Bl. 58 ff Gerichtsakte [GA]) und von der er auch ein Attest vorlegte (Bl. 24 GA). Er habe daher einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, der durch die Schaffung einer räumlichen Entfernung von der beständig hustenden Person erfüllt werden könne. Denn diese Person huste ca. alle dreißig Sekunden sehr heftig und lenke ihn massiv von der Bearbeitung seiner Aufsichtsarbeit ab. Er habe sich im Vorfeld bereits Ohrenschützer gekauft, die trotz einer Minderung von 27 db aber keinen Schutz böten. Es gebe eine Vielzahl an Ausweichmöglichkeiten, weil im Prüfungsraum 60 bis 70 Plätze frei seien.

Er habe auch einen Anspruch wegen Schutzes seiner körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, denn er sei, wie seine Krankheitsgeschichte zeige, anfällig für Atemwegserkrankungen und eine Infektion durch die hustende Person sei konkret zu befürchten.

Dazu legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung und eine Darstellung seiner Krankengeschichte hinsichtlich Atemwegserkrankungen vor, auf die Bezug genommen wird.

Der Antragsteller beantragt,

ihm wird im Wege der einstweiligen Anordnung gern. § 123 Abs. 1 VwGO mit sofortiger Wirkung für sämtliche noch ausstehenden Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung am Prüfungsstandort C. vor Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeit einen anderen Sitzplatz mit einem Abstand von mindestens drei Sitzreihen zu dem Sitzplatz der unmittelbar neben Antragsteller platzierten, hustenden Mitprüflingsperson zuzuweisen, soweit diese Person zu der jeweiligen Aufsichtsarbeit erneut erscheint.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, die AHDS sei erstmals mit der Antragschrift geltend gemacht worden, aber nicht durch amtsärztliches Attest nachgewiesen. Die eidesstattliche Versicherung genügen den Anforderungen nach § 16 Abs. 7 JAG analog nicht. Die Aufsichtskräfte hätten keine wesentliche Störung durch das Husten feststellen können. Ein Nachteilsausgleich komme nicht in Betracht, weil es sich um ein Dauerleiden handele, was nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sei. Eine besondere Anfälligkeit durch Atemwegserkrankungen sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller könne sich mit geräuschminimierenden Schallschutzkopfhörern hinreichend vor Reizen seiner Umwelt schützen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach § 80 Abs. 8 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Eine Beratung der Kammer ist in der Kürze der Zeit nicht möglich, zumal beide regulären Beisitzer durch Urlaub und Sitzungsbetrieb verhindert sind und daher erst eine Vertretung durch mit dem Prüfungsrecht nicht vertraute Kollegen organisiert werden muss. Mit Blick darauf, dass eine Ablehnung des Eilantrags beabsichtigt ist und in jedem Fall der Unterlegene die Möglichkeit haben muss, vor der Klausur am 15. Mai 2026 noch den VGH anzurufen, wobei der 14. Mai 2026 ein Feiertag ist, erscheint die Sache als in hohem Maße eilbedürftig.

Der sich auf die noch ausstehenden Aufsichtsarbeiten am 15. Mai und 18. Mai 2026 beziehende Antrag,

dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO mit sofortiger Wirkung für sämtliche noch ausstehende Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung am Prüfungsstandort C. vor Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeit einen anderen Sitzplatz mit einem Abstand von mindestens drei Sitzreihen zu dem Sitzplatz der unmittelbar neben Antragsteller platzierten, hustenden Mitprüflingsperson zuzuweisen, soweit diese Person zu der jeweiligen Aufsichtsarbeit erneut erscheint,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist weitgehend zulässig, aber unbegründet.

Unzulässig mangels Rechtschutzinteresse ist der Antrag bereits insoweit, als er sich auf die Gewährung von Nachteilsausgleich richtet.

Grundsätzlich ist das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde „ohne Erfolg“ zu beantragen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 8), was ein Durchlaufen und erfolgloses Abschließen des Verwaltungsverfahrens bedeutet (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2023 – 5 B 1145/23 –, juris Rn. 8). Besonderen Gründe, die gleichwohl eine Entscheidung ohne behördliche Vorbefassung erlauben, sind gegeben, wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat oder vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen Antrag ablehnen wird (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 9 ff.).

Eine behördliche Vorbefassung fehlt.

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich wurde vor Anrufung des Gerichts beim Antragsgegner nach dessen Vortrag nicht gestellt. Der Antragsteller hat lediglich die Lautstärke gegenüber den Aufsichtskräften gerügt. Da die Entscheidung über Nachteilsausgleich unmöglich von den Aufsichtskräften getroffen werden kann, wäre eine Vorbefassung des JPA zwingend gewesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Verfahren bloße Förmelei wäre, nur weil der Antragsgegner dem im Eilverfahren entgegentritt. Ex ante war ein Erfolg des Antrags nicht auszuschließen.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich nur eine vorläufige und ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist mit Blick auf den Maßstab des § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit deren Bestehens. Wird mit der beantragten einstweiligen Anordnung hingegen eine endgültige Entscheidung angestrebt, die Hauptsache mithin bereits vorweggenommen, sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Der Antrag hat in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann Erfolg, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, juris Rn. 5 m.w.N.) und der Anordnungsanspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2023, § 123 Rn. 26; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1992, 388).

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ihm ein entsprechender materieller Rechtsanspruch zusteht und deshalb im (hypothetischen) Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.

Anspruchsgrundlage eines Prüflings gegen die die Prüfung durchführende Behörde auf Sicherstellung fairer Prüfungsbedingungen ist das aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgende, in Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG verwurzelte Gebot an die Prüfungsbehörde, Störungen auf den Prüfungsablauf zu unterlassen und zu beseitigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1992 – 1 BvR 1295/90 – juris Rn. 16, 19; SächsOVG, Urteil vom 21. Januar 2025 – 2 A 92/24 –, juris Rn. 12). Denn ein Prüfling kann beanspruchen, nicht unter erheblich schlechteren äußeren Bedingungen geprüft zu werden, als seine Mitprüflinge, die mit ihm um eine Berufseinstellung konkurrieren. Äußere Einwirkungen, die geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind daher durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden und grundsätzlich unverzüglich zu beheben oder etwa durch Schreibzeitverlängerungen auszugleichen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 207 – OVG 6 B 20.16 –, juris Rn. 14 f.).

Vergleichsmaßstab sind dabei nicht nur die im Prüfungsraum befindlichen Mitprüflinge, wenn es weitere Prüfungsräume gibt. Im Übrigen ist angesichts der Konkurrenzsituation grundsätzlich auch ein Vergleich mit den vorhergehenden, unter im Übrigen gleichen rechtlichen Bedingungen stattgefundenen Prüfungskampagnen geboten.

Der Antragsteller hat einen Verstoß gegen das Gebot der fairen Verfahrensgestaltung gemessen hieran nicht glaubhaft gemacht.

Abzustellen auf die Frage des störenden Charakters einer Einwirkung ist dabei nicht auf den konkreten Antragsteller, sondern den Durchschnittsprüfling (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 469). Auf die Erkrankung des Antragstellers und eine besondere Empfindlichkeit kommt es damit an dieser Stelle nicht an. Lärm ist nur dann als eine Störung anzusehen, wenn er über das sozial-adäquate, in Prüfungssituationen zu erwartende Maß hinausgeht, auf das Prüflinge sich im Vorfeld einstellen können. So stellt insbesondere der Geräuschpegel bei Aufsichtsarbeiten, der notwendig und unvermeidlich durch eine Vielzahl an Menschen in einem Raum verursacht wird, noch keine Störung dar.

Beim Husten handelt es sich um eine Lärmemission, die erwartbar ist und auf die man sich einstellen kann. Zu allen Jahreszeiten, nicht zuletzt bei kaltem Wetter, wie es aufgrund der sog. Eisheiligen im Zeitraum vom 10. bis 15. Mai – und auch in diesem Jahr – derzeit vorherrscht, ist mit Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung zu rechnen, mithin auch damit, dass sich in einer größeren Personenzahl wie bei Aufsichtsarbeiten der Zweiten Staatsprüfung, einige „Huster“ im Raum befinden. Der Antragsteller selbst hat auch schon Vorsorge getroffen und sich lärmschützende Ohrstöpsel besorgt.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Mitprüfling Nr. D. in einer Weise hustet, dass dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt. Das Gericht stellt insoweit in Rechnung, dass die Aufsichtskraft Frau E. gegenüber dem JPA angegeben hat (Bl. 7 Anlage AG2), dass Prüfling Nr. D. „ab und zu etwas“ huste, eine Störung hierin aber nicht gesehen werde. Auch in anderen Reihen huste immer wieder mal jemand. Die Aufsichtskraft Frau F. habe sich absichtlich 10 Minuten neben Prüfling Nr. D. gestellt und keine Störung erkennen können. Dem steht der – nach Lage der Dinge nur erwartbare und substantiierte – Vortrag des Antragstellers entgegen, wonach Prüfung Nr. D. „während der gesamten Bearbeitungszeit beider Klausuren mit einer Frequenz von etwa zehn Hustenstößen je fünf Minuten, mithin im Durchschnitt alle 30 Sekunden“ huste und erkennbar schwer erkrankt sei. Die Hustengeräusche seien erheblich laut und akustisch dominant gewesen. Dagegen, dass das Hustengeräusch objektiv störenden Charakter hat, spricht aber – und dies entscheidend –, dass keine Beschwerden anderer Prüflinge, zumal aus dem unmittelbaren Umfeld von Nr. D. (G., H., I., J., vgl. Anlage AG3). Insoweit ergibt sich insbesondere nichts aus der Prüfungsniederschrift vom 12. Mai 2026, wo nur eine Beschwerde des Antragstellers vermerkt ist. Laut Mitteilung des JPA vom 12. Mai 2026 habe es in der ersten Prüfungswoche eine Beschwerde eines weiteren Prüflings gegeben, der auf einer Umsetzung oder anderen Maßnahme durch die Prüfungsaufsicht nicht bestanden habe, weil das Husten „nicht so schlimm“ sei und auf weitere Nachfrage angegeben habe, dass das Husten nicht störe. Im Ergebnis spricht daher bei summarischer Prüfung alles dafür, dass objektiv betrachtet keine Störung vorliegt.

Auch besteht kein Anspruch auf Schutz vor Infektion aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Der Antragsteller hat bereits nicht dargelegt, dass er durch den Ausstoß von Keimen durch die neben ihm sitzende Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seiner Gesundheit akut bedroht ist, zumal ihm zumutbare Eigenschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Es ist nicht erkennbar, dass Kandidat Nr. D. an einer besonders infektiösen oder gefährlichen Erkrankung leidet. Das Tragen einer OP- oder FFP2-Maske ist durch die Prüfungsvorgaben nicht verboten. Eine Vulnerabilität des Antragstellers ist nicht glaubhaft gemacht; soweit er vorträgt, er sei aufgrund wiederholter respiratorischer Erkrankungen besonders anfällig, belegen die von ihm vorgelegten Atteste (Bl. 35 ff. GA) dies nicht. Danach ist der Antragsteller im Jahr 2023 fünfmal (im Juni und Oktober liegen die Atteste so nah beieinander, dass es sich um eine einzige Erkrankung handelt), im Jahr 2024 dreimal und Jahr 2025 zweimal erkrankt. Im Jahr 2026 war offenbar noch gar nicht erkrankt. Die Atteste von K. beruhen, da es sich ausweislich einer Recherche des Gerichts um einen Online-Arzt handelt, anscheinend nicht auf einer persönlich durchgeführten Diagnostik, sondern nur auf den Behauptungen des Antragstellers von Symptomen. Sie haben daher allenfalls Beweiswert dafür, dass der Antragsteller einen Online-Arzt aufgesucht hat.

Ohne dass es hierauf (mangels Zulässigkeit) noch ankäme, ist auch ein Anspruch auf Nachteilsausgleich mit Blick auf eine bestehende Behinderung des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.

Eine geschriebene einfachrechtliche oder untergesetzliche Rechtsgrundlage für den Nachteilsausgleich im hessischen Juristenausbildungsrecht ist nicht vorhanden. Die Teilhaberichtlinien des Landes Hessen sind nicht anzuwenden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, über einen Grad der Behinderung im Sinne des SGB IX zu verfügen. Der Anspruch auf Gewährung von Nachteilsausgleich wird aber von der Rechtsprechung auch unmittelbar aus dem durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit abgeleitet (s. nur Hess. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2006 – 8 TG 3292/05 –, juris Rn. 2).

Die Voraussetzungen sind allerdings gemessen an den hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben bei Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben.

Es ist schon keine Gleichbehandlung des Antragstellers mit anderen Prüfungskandidaten, obwohl die Prüfungssituation des Antragstellers wesentlich ungleich gegenüber der der übrigen Mitprüflinge wäre, glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller an ADHS leiden könnte, ergibt sich noch aus dem ärztlichen Attest vom 28. Oktober 2025. Dass der Antragsteller unter besonderer Empfindlichkeit leidet, ergibt sich zwar aus der vorgelegten Abschrift einer eidesstattlichen Versicherung. Das Gericht hält diese aber nicht für aussagekräftig und geeignet, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür zu erbringen, dass der Antragsteller überhaupt ungleich im Sinne der o.g. Formel gegenüber seinen Mitprüflingen ist. Die Versicherung ist offenkundig – wie sich im Vergleich aus der gegenüber der vom Antragsteller selbst abgegeben eidesstattlichen Versicherung ergibt – aus der Feder des Antragstellers entstanden und trifft passgenau auf sein seit dem 8. Mai 2026 geäußerten Begehren, einen anderen Sitzplatz zu. Es ist wahrscheinlich, dass es sich um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handelt.

Schließlich stellt nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 29. April 2025 – 7 L 819/25.WI –, in juris veröffentlicht) eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings in einem Bereich vorliegt, der nicht Prüfungsgegenstand ist, keinen Anlass für einen Nachteilsausgleich dar (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember D.5 – 7 B 210/85 –, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2023 – 7 CE 23.2130 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 ME 444/20 –, juris Rn. 25; VG Gießen, Urteil vom 19. November 2019 – 8 K 3432/17.GI –, juris Rn. 47; VG Ansbach, Beschluss vom 26. April 2013 – AN 2 E 13.00754 –, juris Rn. 20). Dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungswesen, das insoweit in erster Linie auf Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung abzielt, wird eine Organisation des Prüfungsverfahrens grundsätzlich bereits dann Genüge getan, wenn alle Prüflinge ihr Prüfungswissen bzw. ihre Leistungen unter den gleichen Bedingungen unter Beweis stellen können, mithin ihre Fähigkeiten unverfälscht ermittelt und einer Bewertung zugeführt werden (Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2023 – 7 CE 23.2130 –, juris Rn. 15). Die Prüfungsbehörde trifft naturgemäß auf ein ungleiches Feld an Prüflingen, denn Fähigkeiten wie logisches Denken, Argumentationsfähigkeit, Prüfungswissen, Auffassungsgabe oder der Umgang mit Tastatur und Schreibwerkzeug sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Es ist nicht Aufgabe der Prüfungsbehörde, diese Unterschiede einzuebnen, sondern, soweit sie unmittelbar Gegenstand der Prüfung sind, allen Prüflingen die Möglichkeit zu geben, ihre angeborenen oder erworbenen Fähigkeiten unbeeinträchtigt zu Geltung zu bringen. Demnach wird das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht verletzt, wenn die Ermittlung prüfungsrelevanter Fähigkeiten eines Prüflings durch ein Handeln der Prüfungsbehörde verfälscht wird, etwa weil diesem in einem unmittelbar prüfungsrelevanten Bereich Hilfestellung geleistet wird. Das aber wäre der Fall, wenn das Mittel des Nachteilsausgleichs dazu führen würde, dass unmittelbar prüfungsrelevante Fähigkeiten aus der Ermittlung herausgenommen oder verbessert würden.

Gemessen hieran ist ein Nachteilsausgleich für die vom Antragsteller angeführten Leistungseinschränkungen durch eine hohe Reizempfindlichkeit infolge seiner ADHS nicht zulässig.

Die zweite juristische Staatsprüfung verlangt von den Prüflingen mehr als nur juristisches Fachwissen und die Fähigkeit zur Auswertung eines Sachverhalts; das Ausbildungsziel, die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG), orientiert sich demnach am Dienstauftrag und Arbeitsalltag eines Richters, den die Rechtsreferendare im Rahmen ihrer Ausbildung auch kennenlernen, und der sich nicht nur durch einen lösungsorientierten Umgang mit juristischen Streit- und Fragestellungen anhand echter Fälle auszeichnet, sondern neben einem sicheren Umgang mit dem Prozess- und Verfahrensrecht auch ein hohes Maß an Organisationsfähigkeit und Arbeiten unter Zeitdruck abverlangt (nichts anderes gilt im Übrigen für eine anwaltliche, stark durch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte gesteuerte Tätigkeit). Die Aufsichtsarbeiten dienen gemäß § 48 Abs. 2 JAG der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen.

Die zeitliche Begrenzung und damit das Erfordernis zügigen Arbeitens stellen sich demnach als wesentliche Prüfungsvorgabe, die Fähigkeit zum zügigen Arbeiten demnach als prüfungsrelevante Fähigkeit dar.

Die Erkrankung des Antragstellers ist ein Dauerleiden und gehört zum persönlichen Leistungsbild des Antragstellers. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es eine Heilung von ADHS beim Antragsteller geben wird. Der Antragsteller wird auch als Volljurist mit Konzentrationsschwierigkeiten zu kämpfen haben, sodass ein Leistungsurteil über seine juristischen Fähigkeiten eben nicht von der Krankheit getrennt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache einer Halbierung des Streitwerts nach Ziff. 1.5 Streitwertkatalog 2025 entgegen steht.

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