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S 33 AS 661/23•SG Darmstadt 33. Kammer, 2024-03-13, S 33 AS 661/23
S 33 AS 661/23Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 3313 de mar. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-13
Aktenzeichen: S 33 AS 661/23
ECLI: ECLI:DE:SGDARMS:2024:0313.S33AS661.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende.
Die Klägerin ist verheiratet mit Herrn C. A. Die beiden haben drei gemeinsame Kinder, D. (geb. 2012), E. (geb. 2013) und F. (geb. 2021). Die Familie bezieht seit 1. Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten. Der Ehemann der Klägerin bezog in der Vergangenheit ebenfalls Leistungen Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit 7. März 2019 ist er nach der Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund voll erwerbsgemindert und bezieht mittlerweile Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) vom Sozialamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die bosnische Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2022 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin und die Kinder für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 in Höhe von insgesamt 1.220,76 € monatlich. Die Summe errechnet sich aus der Summe der Regelbedarfe abzüglich des Einkommens aus Kindergeld. Mit Bescheid vom einen 20. Juni 2022 wurden für die Klägerin und die Kinder Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in derselben Höhe bewilligt.
Aufgrund Aufenthalts der beiden älteren Kläger in Bosnien-Herzegowina wurden mit Bescheid vom 11. Januar 2023 Leistungen nur noch für die Klägerin und ihren jüngsten Sohn bewilligt. In der Folge wurden Leistungen für die beiden älteren Kinder nur noch gewährt, wenn diese im Haushalt anwesend waren.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2023 beantragte die Klägerin die Überprüfung aller Bescheide ab dem Jahr 2018, da diese allesamt fehlerhaft seien. Es sei ihr ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren. Sie sei seit 2018 die Pflegeperson ihres Ehemannes. Dieser sei schwer behindert und könne daher bei der Erziehung der Kinder nicht mitwirken. Sie sei daher als Alleinerziehende anzusehen.
Mit Bescheid vom 3. August 2023 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die Klägerin lebe mit ihrem Mann zusammen, deshalb sei von einer gemeinsamen Pflege und Erziehung der Kinder auszugehen. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende sei nicht zu gewähren.
Die Klägerin legte am 4. August 2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. August 2023 ein. Sie berief sich dabei wiederum auf die Schwerbehinderung ihres Mannes sowie auf ein Urteil des Sozialgerichts Ulm, wonach eine Frau, die neben der kompletten Pflege ihres Mannes auch noch die Kinder versorge, als Alleinerziehende gelte und somit Anspruch auf höhere Leistungen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2023 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. August 2023 zurück. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II gelte § 44 Abs. 4 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr trete. Deshalb sei eine rückwirkende Überprüfung lediglich für die Zeit ab 1. Januar 2022 möglich. Hinsichtlich dieser Zeit bestehe der Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II nicht. Die Klägerin lebe mit ihrem Ehemann in einem Haushalt und sie seien nicht getrennt. Der Ehemann erhalte wegen seines Gesundheitszustandes Leistungen nach dem SGB XII, jedoch bildeten beide dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 3 SGB II als Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft. Das Kind F. sei ebenfalls dauerhafter Bestandteil der Bedarfsgemeinschaft, die anderen beiden Kinder immer dann, wenn sie sich im Haushalt der Eltern aufhalten. Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 3 SGB sei bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für deren Pflege und Erziehung sorgen, anzuerkennen. Voraussetzung für die Gewährung eines solchen Mehrbedarf sei zum einen das Zusammenleben mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Weitere Voraussetzung sei, dass sie alleine für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgt. Hierzu gehöre auch die materielle Versorgung der Kinder. Alleinige Sorge liege vor, wenn bei der Pflege und Erziehung kein anderer gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt bzw. wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil nachhaltig unterstützt wird. Ob sich der Ehemann der Klägerin an der Pflege und Erziehung der Kinder beteilige, sei nicht allein anhand seines Gesundheitszustandes zu betrachten. Einem Haushalt lebender Partner werde sich in aller Regel an der Pflege und Erziehung beteiligen. Auch wenn sich der Ehemann aufgrund seines Gesundheitszustandes vielleicht nicht zu einem hohen Anteil um die Kinder kümmern könne, so sei doch davon auszugehen, dass die ganze Familie aus einem Topf wirtschaften und der Ehemann zumindest hinsichtlich der materiellen und finanziellen Versorgung der Kinder einen erkennbaren Anteil hat. In dem Urteil des Sozialgerichts Ulm sei es um eine Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II gegangen, die mit ihrem minderjährigen Kind sowie einem schwerbehinderten Ehemann, der im Rollstuhl saß und vom Hals abwärts gelähmt war, den Kopf nur mit Mühe halten konnte, mit einer Sonde ernährt und mittels einer Maske bearbeitet wurde. Die Situation der Klägerin und ihres Ehemannes sei mit der Situation in diesem Urteil bei weitem nicht vergleichbar. Im Rahmen diverser Klageverfahren sei es in der Vergangenheit mehrfach zu Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht Darmstadt gekommen, bei denen sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann persönlich anwesend gewesen seien. Dabei habe sich gezeigt, dass der Ehemann die deutsche Sprache um einiges besser beherrschender, als die Klägerin. Er sei auch um einiges dominanter aufgetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass zum Beispiel Arzttermine der Kinder und andere organisatorische Dinge hauptsächlich von dem Ehemann der Klägerin übernommen werden. Er sei offenbar auch in der Lage, selbst Termine, wie beispielsweise die beim Sozialgericht, wahrzunehmen. So sei auch davon auszugehen, dass er, falls die Klägerin für einige Stunden aus dem Haushalt abwesend sei, durchaus körperlich in der Lage sei, die Kinder zu betreuen, ohne dass hierfür eine kostenpflichtige Betreuungskraft in Anspruch genommen werden müsste. Es sei demnach nicht ersichtlich, dass der Klägerin für die Pflege und Erziehung der Kinder Mehraufwendungen entstehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs bei allein Erziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II lägen nicht vor.
Die Klägerin hat am 17. November 2023 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, dass der Ehemann der Klägerin seit seiner Kindheit behindert sei, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was dazu geführt habe, dass er inzwischen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Der Ehemann der Klägerin könne einem Kind keine Windeln oder Anziehsachen wechseln, dieses baden oder füttern. Er könne sich auch nicht in die Küche setzen und für die Kinder kochen oder deren Wäsche waschen. Er sei nicht in der Lage, schwere Sachen zu heben oder irgendetwas zu tragen. Er könne nicht auf ein Kind aufpassen, wenn es draußen spielen wolle, denn er könne einem Kind nicht hinterherrennen. Er könne auch nicht mit dem Kind zum Arzt gehen, er könne keinen Kinderwagen schieben, da er selbst im Rollstuhl sitzt und geschoben werden müsse. Als die Kinder noch in Deutschland zur Schule gegangen seien, habe immer seine Ehefrau zu Elterntreffen gehen müssen oder sonstige die Schule betreffende Angelegenheiten organisieren müssen. Alles was die Betreuung der Kinder angehe, müsse seine Ehefrau erledigen, er sei im besten Fall nur dabei und schaue im Rollstuhl zu. Seine körperliche Verfassung habe sich von Tag zu Tag immer weiter verschlechtert, mittlerweile liege er fast den ganzen Tag im Bett oder auf dem Sofa wegen der starken Muskelkrämpfe und der Schwindelanfälle. Er wisse nicht, wie er in einem solchen Fall noch Kinder versorgen solle. Er könne die Kinder zwar verbal erziehen, sei aber nicht in der Lage, sie körperlich zu verpflegen. Als alleinerziehender Vater wäre er zu 100 % auf fremde Hilfe angewiesen. Er sei zwar möglicherweise nicht so schwerbehindert wie der Mann aus Ulm, dennoch sei er körperlich praktisch zu nichts mehr in der Lage. Das Sozialgericht Ulm haben in seiner Entscheidung darauf abgestellt, wer faktisch die Kinder betreut. Beim Zusammenleben einer Kindesmutter mit einem schwerbehinderten Ehemann sei darauf abzustellen, ob der Ehemann überhaupt noch irgendwelche Erziehungsleistungen oder Betreuungsleistungen erbringen kann. Dies könne der Ehemann der Klägerin im üblichen Umfang nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.Oktober 2023 zu verurteilen, ihr einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ab Januar 2022 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags verweist der Beklagte auf die streitgegenständlichen Bescheide. Auch der neue Vortrag der Klägerin belege einen Mehrbedarf für Alleinerziehung nicht. Damit ein Mehrbedarf für Alleinerziehung zugesprochen werden könne, müssten kumuliert die Voraussetzungen vorliegen, dass ein Zusammenleben mit dem Kind vorliege, die materielle Pflege und Versorgung des Kindes sowie die immaterielle Pflege und Erziehung des Kindes nur in der Hand des allein erziehenden Elternteils liegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das räumliche Zusammenleben sei gegeben, die materielle Pflege und Versorgung des Kindes möge überwiegend in den Händen der Klägerin allein liegen, bei der immateriellen Pflege und Erziehung liege hingegen keiner Alleinerziehung der Klägerin vor. Der Beklagte habe, auch aufgrund der persönlichen Erfahrungen mit dem Ehemann der Klägerin etwa bei Terminen vor dem Sozialgericht sowie Besuchen des Außendienstes, den Eindruck, dass wesentliche Entscheidungen vom Ehemann der Klägerin getroffen würden. Dies räume ihr Ehemann teilweise ein, wenn er angebe, er könne die Kinder nur verbal erziehen. Nach dem Eindruck des Beklagten über in diesem Bereich der Ehemann der Klägerin tatsächlich einen sehr starken Einfluss aus. Damit erbringe er durchaus Erziehungsleistungen. Der Tatbestand der Alleinerziehung liegen nicht vor.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wieder für die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie die Akte des Beklagten verwiesen.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1. Var. 1, Var. 2, Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2023, Verpflichtung des Beklagten zur teilweisen Rücknahme der die Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2022 bewilligenden Bescheide und Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung, denn die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung.
Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern Zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf i.H.v. 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren Zusammenleben, anzuerkennen.
Alleinige Sorge liegt vor, wenn bei der Pflege und Erziehung kein anderer (auch kein eigenes Kind) gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt bzw. wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nachhaltig unterstützt wird (S. Knickrehm in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 21, Rn. 32). Für die Feststellung der Alleinerziehung kommt es immer auf die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall an. Nach der Gesetzesbegründung rechtfertigt sich der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende dadurch, dass sie wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen und zugleich höhere Aufwendungen für Kontaktpflege und zur Unterrichtung zur Erziehungsfragen tragen müssen (BT-Drs. 10/3079, 5). Abgesehen von diesen Argumenten sind fehlende wirtschaftliche Synergie-Effekte und die zusätzlichen Kosten für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ein wesentlicher Grund für die wirtschaftliche Notwendigkeit des Mehrbedarfs für alleinerziehende (Düring in: beck-online.Grosskommentar (Gagel), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.03.2020, § 21 Rn. 18). Der Mehrbedarf wird folglich gewährt, um durch die Alleinerziehung entstehende wirtschaftliche Härten auszugleichen.
Im Falle der Klägerin liegt keine Alleinerziehung vor. Sie erzieht ihren jüngsten Sohn gemeinsam mit ihrem Ehemann und wenn die beiden älteren Kinder in den Schulferien bei den Eltern sind, werden sie auch gemeinsam von der Klägerin und ihrem Ehemann erzogen. Nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Vernehmung ihres Ehemannes als Zeugen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann die gemeinsamen Kinder gleichberechtigt und in gemeinsamer Verantwortung erziehen. Bei dem Ehemann der Klägerin liegt zwar eine körperliche Behinderung vor, diese ist aber nicht mit Alleinerziehung durch die Klägerin gleichzusetzen. Der Ehemann der Klägerin hat körperliche Einschränkungen, sodass er bei der Hausarbeit nur beschränkt mitarbeiten kann und ihm die physische Betreuung und Begleitung der Kinder nur in eingeschränktem Maße möglich ist. Im Bereich der praktischen Tätigkeiten ob liegt der Klägerin ein großer Teil der anfallenden Arbeit. Dies ist allerdings nicht mit Alleinerziehung gleichzusetzen. Bei gemeinsam erziehenden Eltern kann es aus unterschiedlichsten Gründen zu verschiedenen Formen der Aufteilung kommen und es ist möglich, dass ein Elternteil einen größeren Anteil der Erziehungsarbeit leistet, als ein anderer Elternteil. Die Folge davon ist keineswegs, dass derjenige Elternteil, der mehr Erziehungsarbeit verrichtet, alleinerziehende ist. Es ist dem Ehemann der Klägerin nach eigenem Bekunden durchaus möglich, verbal an der Erziehung der Kinder mitzuwirken und auf die Kinder Einfluss zu nehmen. Entscheidungen im Bezug auf die Kinder werden gemeinsam getroffen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war es auch möglich, dass der Ehemann der Klägerin während der informatorischen Anhörung der Klägerin gemeinsam mit dem jüngsten Sohn auf dem Flur wartete. Die Klägerin sagte zwar, dass sie sich unruhig fühle, da er dem Kind nicht nachlaufen könne, es war aber möglich, dass das Kind alleine dem Kläger die Zeit verbrachte. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger zwar nicht mit dem Sohn den Spielplatz aufsuchen kann oder Ähnliches, aber durchaus Zeit mit dem Sohn in der gemeinsamen Wohnung verbringen kann. Der Fall ist in keiner Weise vergleichbar mit dem dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG Ulm, Urteil vom 14.07.2010 - S 8 AS 3142/09, BeckRS 2011, 65280) zu Grunde liegenden Fall. Im dortigen Fall litt der Kläger an einer amyotrophen Lateralsklerose und bei ihm war ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H und RF festgestellt. Er konnte den Kopf nicht über längere Zeit aufrecht halten und musste täglich für 16 Stunden beatmet werden. Eine derart schwerwiegende Behinderung, die dazu führen könnte, dass eine Alleinerziehung der Partnerin das behinderten Menschen im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder anzunehmen sein könnte, liegt im Falle des Ehemanns der Klägerin eindeutig nicht vor.
Im Ergebnis kommt es für die Frage, ob ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung besteht nicht in erster Linie darauf an, ob körperliche Erziehungsaufgaben in der Beziehung geteilt werden, sondern ob die finanziellen Belastungen geteilt werden. Die Gesetzesbegründung zeigt, dass der Mehrbedarf als Ausgleich für höhere finanzielle Belastungen dienen soll. Höhere finanzielle Belastungen entstehen der Klägerin aufgrund der Erziehungssituation nicht. Nach dem Bekunden der Klägerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung entstehen keine zusätzlichen Kosten für Kinderbetreuung. Wenn die Klägerin Termine alleine wahrnehmen muss und ihr Ehemann sich nicht um das Kind bzw. die Kinder kümmern kann, kümmern sich Freunde für ein geringes, nach Aussage des Ehemanns der Klägerin nicht ins Gewicht fallendes Entgelt um die Kinder. Insoweit kommt das soziale Netz beider, auch des Ehemanns, zum Tragen. Auch zusätzliche Aufwendungen zur Kontaktpflege oder zur Unterrichtung zu Erziehungsfragen sind nicht ersichtlich. Die Klägerin und ihr Ehemann stehen gemeinsam mit dem vorhandenen Einkommen und Vermögen für das Kind bzw. die Kinder ein. Die beiden verfügen zwar nicht über große Einnahmen oder Kapital, dieses in das bei sämtlichen Beziehern von Bürgergeld der Fall. Synergie-Effekte können von der Klägerin und ihrem Ehemann genutzt werden. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass bei einem Zusammenleben beider Eltern mit einem gemeinsamen Kind schon begrifflich das Vorliegen von Alleinerziehung fernliegend erscheint. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht, sondern sprechen vielmehr dagegen. Die Klägerin ist keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt, die durch einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auszugleichen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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