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20 W 174/19•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2021-11-09, 20 W 174/19
20 W 174/19Tribunal Superior / Civil Chamber 209 de nov. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-09
Aktenzeichen: 20 W 174/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2021:1109.20W174.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 97 GNotKG, § 53 GNotKG, § 54 GNotKG
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 4. Februar 2019, 2-17 OH 49/18, Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 08.05.2018 wird aufgehoben.
Der Kostengläubiger hat einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.533,81 EUR zu erheben.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden im Verfahren der Beschwerde nicht erhoben.
Notwendige Aufwendungen werden im Verfahren der Beschwerde nicht erstattet.
I.
Die Kostenschuldnerin wendet sich als Übernahmeschuldnerin gegen die Notarkostenberechnung Nr. … des Kostengläubigers vom 08.05.2018 (Bl. 6 d. A.). Mit dieser Kostenberechnung hat der Kostengläubiger die Beurkundung eines Verpfändungsvertrags vom 18.04.2018 zwischen der A Germany Holdings GmbH (nachfolgend nur bezeichnet als: Pfandschuldnerin) und der B (nachfolgend nur bezeichnet als: Bank) in englischer Sprache beurkundet (Urkunde Nummer …). Mit dieser Urkunde, wegen deren genauen Inhalts auf die vom Landgericht bereits beigezogene Handakte des Kostengläubigers verwiesen wird, hat die Pfandschuldnerin als damalige alleinige Gesellschafterin der A Germany GmbH (nachfolgend nur bezeichnet als: Pfandgesellschaft) ihre sämtlichen 25.000 Geschäftsanteile an der mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR im Handelsregister eingetragenen Pfandgesellschaft an die Bank verpfändet. Die Pfandgesellschaft firmierte bei Ersteintragung am 06.07.2017 in das Handelsregister (Amtsgericht Stuttgart, HRB …) als C GmbH (eine "Vorratsgesellschaft" mit Unternehmensgegenstand: Verwaltung des eigenen Vermögens). Nach Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile an die Pfandschuldnerin ist die Pfandgesellschaft dann mit ihrer jetzigen Firma am 06.09.2017 in das Handelsregister eingetragen worden. Zeitgleich ist auch der Unternehmensgegenstand der Pfandgesellschaft geändert worden, so wie er auch derzeit noch im Handelsregister eingetragen ist: Erbringung von logistischen Dienstleistungen, einschließlich der Lagerung, des Transports, des Betriebs logistischer Informationssysteme und der Telekommunikation, des Managements von Lagerbeständen, der Verpackung, der Ausstattung und Bereitstellung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Produkten sowie der Abschluss von Handelsverträgen für derartige Aktivitäten, und die Errichtung von Anlagen für diese Tätigkeiten. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Beurkundungen sind ebenfalls von dem Kostengläubiger vorgenommen worden.
Die Verpfändung steht nach dem Verpfändungsvertrag im Zusammenhang mit einem auch von der Bank der Pfandgesellschaft im Rahmen eines Kreditrahmenvertrages eingeräumten Kreditvolumen von bis zu 45.000.000,00 EUR. Mit den Geschäftsanteilen wurden sämtliche vermögensrechtlichen Nebenrechte verpfändet, etwa das Gewinnbezugsrecht, das Recht auf Liquidationserlöse, Einziehungsentgelte, Rückzahlungen aufgrund von Kapitalherabsetzungen, Abfindungen bei Kündigung und/oder Austritt eines Gesellschafters, die Vorteile im Falle einer Preisgabe und alle anderen geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit den verpfändeten Geschäftsanteilen. Unstreitig bestand für die Kreditforderung auch eine Sicherheit eines mittelbaren Gesellschafters der Pfandgesellschaft in Form einer mit einer deutschen Bürgschaft zu vergleichenden Garantie der D Group Inc. Die Kreditgewährung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Pfandgesellschaft als Generalunternehmer unter Beauftragung von zwei Subunternehmen die Errichtung einer Logistikanlage auf fremden Grund und Boden beabsichtigte.
Der Kostengläubiger legt seiner Kostenberechnung für die Beurkundung der Verpfändung in englischer Sprache einen Geschäftswert i.H.v. 36.000.000 EUR zugrunde. Dies hat er in seinem Schriftsatz an das Landgericht vom 30.08.2018, auf den auch im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 12 ff. d. A.), damit begründet, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Höhe des eingeräumten Kredits Anhaltspunkte vorlägen, die für einen über dem bilanziellen Eigenkapital der Pfandgesellschaft liegenden Wert der verpfändeten Geschäftsanteile sprächen. Dem Umstand, dass der Pfandgesellschaft eine Kreditlinie eingeräumt worden sei, deren Ausschöpfung zwar wahrscheinlich, aber nicht gesichert sei, habe er durch einen durchaus großzügigen Abschlag von 20 % auf die eingeräumte Kreditlinie Rechnung getragen.
Gegen diesen Geschäftswert wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrem Antrag nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG vom 01.08.2018 (Bl. 1 ff. d. A.), auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen nebst Anlagen Bezug genommen wird und den sie im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.11.2018 (Bl. 28 ff. d. A.), auf den wegen der dortigen Darlegungen ebenfalls im Einzelnen Bezug genommen wird, weiter begründet hat. Die Kostenschuldnerin ist der Auffassung, dass sich der Geschäftswert für den Verpfändungsvertrag nach § 54 Abs. 1 S. 1 GNotKG entsprechend ihres - unstreitigen - bilanziellen Eigenkapitals i.H.v. 25.000,00 EUR bestimme. Genügende Anhaltspunkte für einen höheren Wert der verpfändeten Geschäftsanteile bestünden nicht, nach dem der Verpfändungsvertrag nur Teil eines "Sicherheitenpakets " gewesen sei. Lediglich hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass keinesfalls der Betrag der gesicherten Forderung (bzw. 80 % davon) als Geschäftswert angesetzt werden könne; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung bei der Ermittlung des Geschäftswerts einer Verpfändung ein erheblicher Abschlag auf den Unternehmenswert angemessen, in dem dortigen konkreten Fall sei ein Abschlag von 80% als ermessensgerecht angesehen worden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12, NJOZ 2014, 1941).
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 04.02.2019 zurückgewiesen und dabei auch angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Wegen der Begründung im Einzelnen und insbesondere auch im Hinblick auf die umfassende Sachverhaltsdarstellung unter I. seines Beschlusses wird auf diesen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 32 ff. d. A.). Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die verpfändeten Geschäftsanteile einen das bilanzielle Eigenkapital der Pfandgesellschaft übersteigenden Wert hätten. Zur Bestimmung dieses Wertes gelte § 36 Abs. 1 GNotKG. Voraussetzung der Schätzung nach § 36 Abs. 1 GNotKG sei die Verletzung der Mitwirkungspflicht. Vorliegend sei zwar nicht ersichtlich, dass der Kostengläubiger vor der Rechnungserstellung die Kostenschuldner um Mitwirkung bei der Wertermittlung gebeten habe, doch gehe aus der E-Mail der Verfahrensbevollmächtigten der Kostenschuldnerin vom 17.05.2018 an den Kostengläubiger hervor, dass die Beteiligten über den Wert der Pfandgesellschaft im Zusammenhang mit der Kostenrechnung telefoniert hätten. Dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Kostenschuldnerin als Rechtsanwalt die Mitwirkungspflicht bekannt sei, könne vorausgesetzt werden. Entsprechend seien in dem E-Mail-Verkehr mit dem Kostengläubiger auch Angaben gemacht worden, die allerdings nicht über das im hiesigen Verfahren vorgebrachte hinausgingen. Die von dem Kostengläubiger gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG vorgenommene Bewertung sei nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11.02.2019 zugestellten Beschluss wendet sich die Kostenschuldnerin mit am selben Tag bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.03.2019, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 42 ff. d. A.). Die Kostenschuldnerin führt nochmals im Einzelnen aus, dass und warum genügende Anhaltspunkte für einen höheren Wert als der ihres bilanziellen Eigenkapitals nicht vorlägen. Insbesondere habe das Landgericht bei seiner Erwägung außer Acht gelassen, dass die verpfändeten Anteile lediglich einen geringfügigen Ausschnitt eines Sicherungskonzepts dargestellt hätten, bei dem das Ausfallrisiko des Kreditnehmers aus Sicht der Bank durch die werthaltige Garantie des mittelbaren Gesellschafters gesichert gewesen sei, die Bank den Kredit wegen des geringen Vermögens der Pfandschuldnerin ausschließlich wegen dieser Garantie gewährt habe und die Verpfändung der Anteile lediglich aus Gründen der Besicherung des Rückzahlungsanspruches nicht erforderlich gewesen, sondern alleine aus banküblichen Gründen erfolgt sei, um die freie Verfügung über die Geschäftsanteile an der Pfandgesellschaft zu beschränken und die Verpfändung der Geschäftsanteile an einen Dritten zu verhindern. Der Geschäftswert sei somit auch nicht nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu schätzen. Im Übrigen finde § 36 Abs. 1 GNotKG im vorliegenden Fall keine Anwendung, was im Einzelnen ausgeführt wird. Selbst wenn man aber zu einer Schätzung des Unternehmenswertes käme, fänden konsequenterweise die zu § 30 KostO (aF) entwickelten Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinem bereits in Bezug genommenen Beschluss vom 23.10.2013 (aaO) Anwendung, wonach der Geschäftswert des Verpfändungsvertrags lediglich mit 20 % des Unternehmenswertes anzunehmen sei. Davon abgesehen, habe die Kostenschuldnerin auch keinerlei Mitwirkungspflichten verletzt, was im Einzelnen ausgeführt wird; die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit § 36 Abs. 1 GNotKG seien unklar.
Mit Beschluss vom 05.07.2019, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 52 ff. d. A.).
Der Kostengläubiger hat mit Schriftsatz an den Senat vom 29.07.2019 (Bl. 63 d. A.) erklärt, dass ihm sowohl der Beschwerdeschriftsatz vom 06.03.2019, als auch der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 05.07.2019 bereits vorlägen. In der Sache halte er die Beschwerde für unbegründet. Sie vermöge die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Beschluss und Nichtabhilfebeschluss nicht zu erschüttern.
Letztlich wird auch Bezug genommen auf die vom Landgericht eingeholte Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde des Kostengläubigers vom 21.09.2018 (Bl. 16 f. d. A.).
II.
Die nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere formgemäß und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Kostenschuldnerin ist teilweise begründet.
Der Verfahrensgegenstand im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG ergibt sich aus dem mit dem Antrag verfolgten Begehren; über die erhobenen Einwendungen hinaus ist eine Nachprüfung und Abänderung der Kostenberechnung des Notars grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt für das Verfahren vor dem Landgericht ebenso wie im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Senat. Wendet sich mithin - wie vorliegend - eine Kostenschuldnerin mit ihren Beanstandungen ausschließlich gegen den von dem Notar seiner Kostenberechnung zu Grunde gelegten Geschäftswert, so dürfen die angesetzten Gebühren nicht in sonstiger Weise nachgeprüft werden (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19.05.2016, Az. 20 W 42/15, zitiert nach juris; grundsätzlich etwa auch Senat, Beschluss vom 25.09.2017, Az. 20 W 71/13, zitiert nach juris). Eine Unwirksamkeit der Kostenberechnung nach § 19 Abs. 4 GNotKG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG ist im Übrigen ersichtlich nicht gegeben, was von der Kostenschuldnerin - worauf es insoweit allerdings nicht ankäme - auch nicht gerügt worden ist.
Die Bestimmung des Geschäftswerts für die mit der angefochtenen Notarkostenberechnung abgerechneten Nummern 21100 und 26001 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zum GNotKG) richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 53 Abs. 2, 54 GNotKG.
Danach bestimmt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen gemäß der speziellen Geschäftswertvorschrift des § 97 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Bei diesem zu bewertenden Rechtsverhältnis handelt es sich hier um den mit der Notarkostenberechnung in Rechnung gestellten Verpfändungsvertrag vom 18.04.2018. Zur Bewertung dieses Rechtsverhältnisses ist sodann auf die Bewertungsvorschrift des § 53 Abs. 2 GNotKG abzustellen, wonach sich der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübertragung oder dergleichen nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem bestimmt. Für den - auch hier vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem als Pfand oder zur Sicherung dienenden Gegenstand um Anteile an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen handelt, bestimmt § 54 S. 1 GNotKG speziell, dass sich deren Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB bestimmt, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen bestehen.
Dabei ist für die nach § 53 Abs. 2 GNotKG in das Verhältnis zu dem Wert des zur Sicherung dienenden Gegenstands zu setzende Forderung auf das der Pfandgesellschaft in dem Kreditrahmenvertrag eingeräumte Kreditvolumen bis zu 45.000.000,00 EUR, also einem Höchstbetrag, abzustellen, unabhängig davon, ob es zur vollständigen Ausschöpfung gekommen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Uhl in BeckOK Kostenrecht, GNotKG, Stand 01.10.2021, § 53 Rn. 18; Schwarz in Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020 , § 53 Rn. 13).
Im Hinblick auf die Bestimmung des Werts der von der Pfandschuldnerin vollständig verpfändeten Gesellschaftsanteile an der Pfandgesellschaft ist sodann von folgendem auszugehen:
Die Kostenschuldnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Eigenkapital der Pfandgesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB deren gezeichnetem Kapital von 25.000,00 EUR entspreche. Aufgrund dessen hat dann auch das Landgericht zutreffenderweise diesen Wert bei seiner Entscheidungsfindung im Ausgangspunkt zugrundegelegt. Dabei hat das Landgericht entgegen der in der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main als vorgesetzte Dienstbehörde (§ 128 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GNotKG) vertretenen Ansicht zu Recht auch davon abgesehen, die von dem mittelbaren Gesellschafter zur weiteren Sicherheit für den Kreditrahmenvertrag in einem gesonderten Vertrag bestellte Garantie im Rahmen der Bewertung des Eigenkapitals zu berücksichtigen. Unabhängig davon, dass mittlerweile das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 11.09.2020 (Az.: 9 W 113/19 zitiert nach juris) wohl als erstes Obergericht entschieden hat, dass Gesellschafterdarlehen bei der Bestimmung des kostenrechtlichen Werts von Geschäftsanteilen einer GmbH gemäß § 54 GNotKG nicht werterhöhend zu berücksichtigen sind, handelt es sich bei der von dem mittelbaren Konzerngesellschafter abgegebenen Garantie - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kostenschuldnerin im Sinne einer bürgschaftsgleichen Verpflichtung - gerade schon nicht um ein Gesellschafterdarlehen, aus dem der Pfandgesellschaft Mittel zugeflossen wären.
Weiterhin gibt es keinen Anhalt dafür, dass - wie die Kostenschuldnerin jeweils unwidersprochen verneint hat - der Pfandgesellschaft Grundstücke, Gebäude etc. nach § 54 S. 2 GNotKG gehören, die bei der Bewertung zu berücksichtigen wären, oder dass diese eine überwiegend vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne von § 54 S. 3 GNotKG ausübt.
Im Ergebnis mit dem Landgericht und dem Kostengläubiger ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Wert der Geschäftsanteile an der Pfandgesellschaft nicht nach dem Eigenkapital der Pfandgesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB bestimmt. Es liegen vielmehr genügende Anhaltspunkte im Sinne von § 54 S. 1 GNotKG für einen höheren Wert der Geschäftsanteile vor, die dann auch zur Wertbestimmung der Geschäftsanteile herangezogen werden können.
In diesem Zusammenhang ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Regelung des § 54 GNotKG dadurch gerechtfertigt ist, dass die handelsrechtlichen Bilanzansätze für Sach- und Finanzanlagen regelmäßig nicht dem für die Kostenberechnung nach diesem Gesetz gebotenen, eher am Verkehrswert orientierten Wert (Verkehrswert) entsprechen (BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 173). Auch wenn dieser Hinweis im Zusammenhang mit der Begründung der gesonderten Bewertung nach § 54 S. 2 und 3 GNotKG steht, spricht dies dafür, dass der Gesetzgeber jedenfalls dem Verkehrswert, bei dem auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einfließen, eine besondere Bedeutung zugedacht hat. Dies widerspricht wiederum nicht der von dem Senat und auch vom Bundesgerichtshof bei der Bewertung eines Geschäftsanteils im Rahmen von § 30 Abs. 1 KostO (aF) vertretenen Auffassung, wonach der Wert des Geschäftsanteils möglichst mit den im Wirtschaftsleben zu Grunde gelegten Werten übereinstimmen solle (Senat, Beschluss vom 24.09.2012, Az. 20 W 253/11, mwN; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2013, Az. V ZB 190/12, jeweils zitiert nach juris).
Vor diesem Hintergrund erklärt sich, dass zutreffenderweise allgemein die Auffassung vertreten wird, dass Anhaltspunkte für einen höheren Wert im Sinne von § 54 S. 1 GNotKG beispielsweise aus notierten Kurswerten, dem Wert aus vergleichbaren Verkäufen, den Begleitumständen einer Transaktion, dem avisierten Erwerb einer Immobilie oder eines Unternehmens oder dem Nennbetrag eines Darlehens, dessen Besicherung durch Verpfändung der Geschäftsanteile erfolgt, aus Gutachten zum Unternehmenswert, Angaben der Beteiligten und offenkundigen Tatsachen folgen können (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 54 Rn. 12; Leiß in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 54 GNotKG, Rn. 25; Neie in BeckOK, Kostenrecht, Stand 01.07.2021, § 54 Rn. 5; Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 54 Rn. 4b). Soweit zu den genannten Anhaltspunkten Darlehensnennbeträge gezählt werden, wird deren Bedeutung lediglich in ihrem Ergebnis leicht abweichend eingeschätzt. So geht etwa Tiedtke (aaO) davon aus, dass Darlehensnennbeträge nur bedingt Aufschluss über den Wert des Sicherungsgegenstandes gäben, es sei denn, der Notar habe eine sichere Kenntnis, dass der Wert des verpfändeten Geschäftsanteils mindestens den Wert des Darlehens habe. Im Regelfall werde der Geschäftswert für einen verpfändeten Geschäftsanteil unter dem Wert des Darlehens liegen. Diehn (aaO, § 53, Rn. 9) kommentiert, dass bei operativen Gesellschaften regelmäßig nicht der auf Grundlage des bilanziellen Eigenkapitals ermittelte Wert in den Wertvergleich nach § 53 Abs. 2 GNotKG einzustellen sei, sondern der sich nach § 54 S. 1 GNotKG ergebende höhere Wert, wobei auch der Wert der gesicherten Forderung herangezogen werden könne. Maßgeblich sei der Gesamtplan der Beteiligten im Zeitpunkt der Beurkundung. In Notarkostenberechnungen, 7. Aufl. 2021, Randnummer 1333 legt er dar, dass sich die Anhaltspunkte für einen höheren Wert der Anteile regelmäßig aus den Gesamtumständen der Transaktion ergäben: Die Verpfändung bedürfe nach § 1274 Absatz 1 S. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung, nicht jedoch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft nach § 15 Abs. 4 GmbH. Alle Nebenabreden, Garantien des Verpfänders, Abreden über die Art der Ausübung der Stimmrechte und natürlich der Darlehensvertrag selbst würden daher - wie tatsächlich auch vorliegend - oft außerhalb der notariellen Urkunde vereinbart. Diese Umstände könnten jedoch bei der Wertbestimmung der Anteile herangezogen werden. Sie ergäben regelmäßig, dass die verpfändeten Anteile einen Wert hätten, der dem gewährten Darlehen entspräche. Lägen entsprechende Umstände vor, könnten nach § 36 Abs. 1 GNotKG Abschläge bis zu 50 % erfolgen.
Hiervon im Grundsatz ausgehend, ist vorliegend für die Wertbestimmung der verpfändeten Geschäftsanteile und als genügender Anhaltspunkt für einen über dem Eigenkapital der Pfandgesellschaft liegenden Wert das in dem Kreditrahmenvertrag der Pfandgesellschaft eingeräumte Kreditvolumen im Höchstbetrag von 45.000.000,00 EUR.
Dabei kommt es im Hinblick auf die Bewertung entgegen der Ansicht der Kostenschuldnerin nicht darauf an, welchen Einfluss Darlehensverbindlichkeiten auf das Eigenkapital einer Gesellschaft haben und ob mit ihnen eine Erhöhung des Verkehrswertes verbunden ist. Maßgeblich für die Bewertung sind vielmehr die Gesamtumstände innerhalb derer die Verpfändung erfolgte und die hieraus für die Bewertung zu ziehenden Schlüsse, also gerade keine bilanzielle Bewertung im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB.
Die vorliegenden Gesamtumstände sprechen dafür, dass die Bank zur Gewährung des eingeräumten Kreditvolumens auch den Geschäftsanteilen an der Pfandgesellschaft eine eigenständige Bedeutung beigemessen hat.
Dabei spricht der Umstand, dass es sich - worauf die Kostenschuldnerin unwidersprochen hinweist - bei dem Garantiegeber um die D Group Inc. mit einem Börsenwert von ca. 72 Milliarden $ handele, deren Bonität für die gesicherte Forderung nicht zweifelhaft sei, entgegen der Ansicht der Kostenschuldnerin zunächst nicht zwingend dafür, dass die Bank den Kredit ausschließlich wegen dieser werthaltigen Garantie bewilligte und die Verpfändung der Geschäftsanteile "alleine aus banküblichen Gründen" gewollt hat, nämlich um die freie Verfügung über die Geschäftsanteilen zu beschränken und die Verpfändung der Geschäftsanteile an einen Dritten zu verhindern. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist weder für den Notar noch für den Senat zu ermitteln. Auch die Kostengläubigerin hat diesen nach ihrer Ansicht bestehenden Grund letztlich lediglich mit den von ihr insoweit geschilderten Umständen begründet. Dabei hat sie auf die Existenz des Garantiegebers hingewiesen sowie etwa darauf, dass die von der Pfandgesellschaft beabsichtige bloße Tätigkeit eines Generalunternehmers im Zusammenhang mit der Errichtung einer Logistikanlage auf fremdem Grunde "voraussichtlich keinen Gewinn erwirtschaften" w erde und es sich bei dieser Tätigkeit um ein einmaliges Projekt handele, mit dem die A Gruppe sich im "besten Fall eine positive Außenwirkung" erhoffe. Der von der Kostenschuldnerin gezogene Schluss ist jedoch keinesfalls zwingend. Vielmehr kann es durchaus ebenso als "banküblich" angesehen werden, dass sich eine Bank - jedenfalls bei einer Forderung der vorliegenden Größenordnung - nicht nur dann durch eine Garantie eines Dritten absichert, wenn sie der Auffassung ist, der Forderungsschuldner selbst und der in ihm liegende Wert biete nicht die ausreichende Sicherheit zur Rückführung der Forderung. Auch im Übrigen würde aus dem von der Kostenschuldnerin angeführten Beweggrund einer "Banküblichkeit" zur Verhinderung einer anderweitigen Verpfändung für das Bestehen der Bank auf Verpfändung der Anteile an der Pfandgesellschaft nicht folgen, dass die Bank die Geschäftsanteile an der Pfandgesellschaft tatsächlich nur mit dem Wert ihres bilanziellen Eigenkapitals bewertet hat. Im Hinblick auf die Höhe des eingeräumten Kreditvolumens und auch im Hinblick darauf, dass dieses Kreditvolumen der Pfandgesellschaft von der Bank für eine operative Geschäftstätigkeit der Pfandgesellschaft in erheblichem wirtschaftlichen Umfang gewährt worden ist, geht der Senat daher entgegen der Ansicht der Kostenschuldnerin davon aus, dass der Wert der Geschäftsanteile an der Pfandgesellschaft über deren bilanziellem Eigenkapital liegt. Dabei ist es für den Senat unerheblich, ob die Geschäftstätigkeit seitens der Pfandgesellschaft wie vorgetragen tatsächlich nur "einmalig " und für eine "positive Außenwirkung " und als "reine Zweckgesellschaft, die als Haftungsschirm verwendet wird " geplant war, sie mithin beabsichtigte, tatsächlich nur für ein einziges Projekt tätig zu werden, was deren Liquidation und Auflösung nach dessen Beendigung - also selbst nach Erreichen einer "positiven Außenwirkung " für die A Gruppe - impliziert. Nachdem die Pfandgesellschaft noch immer im Handelsregister eingetragen ist, ist Letzteres jedenfalls noch nicht geschehen. Auch der Unternehmensgegenstand der Pfandgesellschaft weist im Übrigen weit über den angeblichen alleinigen Zweck der Pfandgesellschaft hinaus.
Der Senat folgt hier auch nicht der Ansicht der Kostenschuldnerin im Hinblick auf die von ihr in Bezug genommene Fundstelle "Aus der Praxis der Ländernotarkasse" (NotBZ 2017, 96), wonach es dann, wenn der verpfändete Geschäftsanteil nur Teil einer Sicherheit sei, bei dem Eigenkapital § 266 Abs. 3 HGB als Geschäftswert verbleiben könne. Eine Begründung hierfür liefert die Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse denn auch nicht.
Für die nun wegen des Wertvergleichs nach § 53 Abs. 2 GNotKG erforderliche konkrete Wertbestimmung des Geschäftsanteils kann jedoch nicht ausschließlich auf die Höhe des eingeräumten Kreditvolumens abgestellt werden. Dies hat jedoch der Antragsgegner getan, in dem er davon ausgegangen ist, dass die verpfändeten Geschäftsanteile (mindestens) einen Wert haben, der dem eingeräumten Kreditvolumen entspricht und indem er dann zur Bestimmung des Geschäftswerts von der Höhe des eingeräumten Kreditvolumens ausgegangen ist, von dem er dann einen 20%tigen Abzug vorgenommen hat, weil die Ausschöpfung des Kreditvolumens zwar wahrscheinlich aber nicht gesichert sei. Auf letzteren Aspekt, kann es jedoch für die Bewertung der Forderung - wie oben bereits erklärt - schon nicht ankommen, da die Kreditforderung mit dem Höchstbetrag in die Vergleichsberechnung nach § 53 Abs. 2 GNotKG einzubestellen ist. Für die Wertbestimmung der verpfändeten Gesellschaftsanteile kann dieser von dem Antragsgegner herangezogene Umstand ebenfalls nicht herangezogen werden.
In die Wertbestimmung der verpfändeten Geschäftsanteile hätte der Antragsgegner jedoch - ausgehend von dem Kreditvolumen - nun aber auch einstellen müssen, dass die gepfändeten Geschäftsanteile - wie dargestellt - nur einen Teil eines umfassenden Sicherungspakets mit einem Garantiegeber von offensichtlicher sehr hohen Bonität darstellten und dass für die erst vor Kurzem gegründete Pfandgesellschaft mit einem Eigenkapital von nur 25.000,00 EUR jedenfalls noch keine Geschäftstätigkeit oder sonstige Umstände feststellbar waren, aufgrund deren man mit der nötigen Sicherheit von einem wirtschaftlichen Wert der Pfandgesellschaft in voller Höhe des Kreditvolumens hätte ausgehen können. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände bemisst der Senat den Wert der verpfändeten Geschäftsanteile mit 9.000.000,00 EUR. Dieser Wert bestimmt somit den hier der Kostenberechnung des Antragsgegners nach § 97 Abs. 1 GNotKG zugrundeliegenden Geschäftswert.
Dabei ist auch im Hinblick auf den von der Kostenschuldnerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2013 (aaO) kein weiterer Abzug vorzunehmen. Soweit der Bundesgerichtshof dort im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 30 KostO (aF) dargelegt hat, dass der dortige Notar dem Umstand, dass es nicht um eine Übertragung der von der dortigen Kostenschuldnerin gehaltenen Geschäftsanteile, sondern lediglich um deren Verpfändung an die Kreditgeber ging, ermessensfehlerfrei dadurch Rechnung getragen habe, dass er als Geschäftswert des Verpfändungsvertrags lediglich 20 % des Unternehmenswertes angesetzt habe, kann dies nach der gesetzlichen Neuregelung durch das GNotKG keine Bedeutung mehr haben. Nach neuer Rechtslage bestimmt sich der Wert des Verpfändungsvertrages - wie dargelegt - nach dem Wert des als Pfand oder zur Sicherung dienenden Gegenstandes. Somit ist also der Wert dieses Gegenstandes maßgeblich, der keinesfalls davon abhängt, ob der Gegenstand veräußert oder etwa lediglich verpfändet wird.
Letztlich ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob für die Ermittlung des Werts des Pfandgegenstands - wie das Landgericht entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin meint - § 36 Abs. 1 GNotKG herangezogen werden kann, weil sich aus dessen Wortlaut ("Soweit ") ergebe, dass § 36 Abs. 1 GNotKG anwendbar bleibe, sofern Bewertungslücken zu schließen seien (so etwa Landgericht Leipzig, Beschluss vom 21.07.2016, Az. 2 OH 5/15, zitiert nach juris; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, aaO, § 36 Rn. 3; Bormann in Korintenberg, aaO, § 36 Rn. 6; mit dieser Tendenz, aber offengelassen: Senat, Beschluss vom 19.05.2016, aaO). Auch wenn man dies annehmen wollte, wäre der Senat befugt gewesen, ein etwaiges von dem Kostengläubiger ausgeübtes entsprechendes Ermessen - auf das er sich im Zusammenhang mit der Wertbestimmung des Pfandgegenstandes selbst nicht ausdrücklich beruft - schon deswegen zu überprüfen, weil bei der Wertbestimmung nicht alle maßgeblichen Umstände beachtet worden sind. Dies hätte im Ergebnis ebenfalls zu dem festgestellten Wert der verpfändeten Geschäftsanteile in Höhe von 9.000.000,00 EUR geführt.
Davon abgesehen könnte gegen eine Heranziehung von § 36 Abs. 1 GNotKG sprechen, dass dieser zwar Ausgangspunkt für die Geschäftswertbestimmung ist, jedoch nur, soweit es für den Einzelfall keine besondere Geschäftswertvorschrift gibt; gibt es für den Einzelfall eine besondere Geschäftswertvorschrift, ist diese maßgebend (vgl. die entsprechende Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 138). Im vorliegenden Fall gibt es mit § 97 Abs. 1 GNotKG aber eine derartige besondere Geschäftswertvorschrift, nach der sich der Wert nach dem Rechtsverhältnis bestimmt, das Beurkundungsgegenstand ist. Dieser Wert bestimmt sich sodann im vorliegenden Fall wiederum unter Heranziehung von §§ 53 Abs. 1, 54 S. 1 GNotKG als den maßgeblichen Bewertungsvorschriften in Kapitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 3 des GNotKG. Der Gesetzesaufbau könnte mithin dafürsprechen, dass die Bestimmung des Werts der Geschäftsanteile grundsätzlich anhand von tatsächlichen Anhaltspunkten für deren Wert konkret bestimmt werden soll, also ohne Rückgriff auf ein Ermessen nach § 36 Abs. 1 GNotKG.
Dabei hat der Gesetzgeber weiterhin in § 95 GNotKG vorgesehen, dass die Beteiligten verpflichtet sind, bei der Wertermittlung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben und dann, wenn sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Insofern teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts allerdings nicht, dass die Kostenschuldnerin vorliegend ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie hat vielmehr die ihr von dem Kostengläubiger zum Wert gestellten Fragen beantwortet und dieser hat dann trotz der ihm von der Kostenschuldnerin nochmals dargestellten Hintergründe der Verpfändung die Auffassung vertreten, dass der Wert des Pfandgegenstandes mit der Höhe des Kreditvolumens übereinstimme und an seiner Kostenberechnung festgehalten. Was die Kostenschuldnerin noch hätte vortragen sollen, um der vom Landgericht angenommenen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu entgehen, hat denn auch das Landgericht nicht dargelegt.
§ 95 S. 1 und 2 GNotKG geht offensichtlich weiterhin voraus, dass dann, wenn die Beteiligten bei der Wertermittlung in erforderlichem Umfang mitgewirkt haben, der Notar die Wertbestimmung aufgrund der ihm sodann vorliegenden Gesamtinformationen und Tatsachen vornehmen kann. Dies bedarf naturgemäß der entsprechenden Umsetzung dieser Informationen und Tatsachen durch den Notar im Hinblick auf die konkrete Bestimmung des Werts. Dies entspricht dann wiederum der oben dargestellten Gesetzessystematik im Hinblick auf die Anwendung von § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 1 S. 1 GNotKG.
Bei dieser konkreten Wertbestimmung muss der Notar dann diese Umstände des Einzelfalls umfassend berücksichtigen. Bei einer bloßen Ermessensausübung nach § 36 Abs. 1 GNotKG/§ 95 S. 3 GNotKG bestünden hingegen grundsätzlich weitere Spielräume und im Falle des § 95 S. 3 GNotKG würde das Schätzungsrisiko einer ermessensfehlerfreien Wertermittlung zulasten des Kostenschuldners gehen (zu Letzterem vgl. etwa Uhl, in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 95, Rn. 5 mwN).
Diese umfassende Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtinformationen und Tatsachen hat der Senat nunmehr nachgeholt, nachdem der Kostenschuldner - maßgeblich bestimmt wohl aufgrund seiner Rücksprache mit dem Kostenprüfer bei dem Landgericht (vgl. hierzu die Telefonnotiz seiner Mitarbeiterin vom 02.05.2018 und seine E-Mail an die Verfahrensbevollmächtigten der Kostenschuldnerin vom 13.06.2018) - bei seiner Wertbestimmung für die Kostenberechnung letztlich lediglich von dem Kreditvolumen als Ausgangswert ausgegangen ist.
Ausgehend hiervon ist die angefochtene Kostenberechnung aufzuheben und wie folgt neu aufzustellen:
| KV 21100 Beurkundungsverfahren §§ 97, 53, 54 GNotKG | |
|---|---|
| Geschäftswert 9.000.000,00 EUR | 21.470,00 EUR |
| KV 26001 Fremde Sprache | |
| (30% von 21.470,00 EUR, max. 5.000,00 EUR) | 5.000,00 EUR |
| KV 32001 Dokumentenpauschale | 9,00 EUR |
| KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale | 20,00 EUR |
| Zwischensumme netto | 26.499,00 EUR |
| KV 32014 Umsatzsteuer 19% | 5.034,81 EUR |
| Gesamtbetrag | 31.533,81 EUR |
Soweit die angegriffene Kostenberechnung die vorgenannte Gesamtsumme übersteigt, ist die Beschwerde begründet, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
Da die Beschwerde teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist, sind Gerichtskosten für das Verfahren der Beschwerde kraft Gesetzes nicht zu erheben, nachdem der Senat nicht anderweitig über die Gerichtskosten entschieden hat und diese auch nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind (§§ 22 Abs. 1, und 25 Abs. 1 GNotKG). Der Senat hat dies im Tenor dieses Beschlusses lediglich deklaratorisch ausgesprochen.
Die Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren hat der Senat in Anwendung der §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 81 FamFG - nicht zuletzt im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde, der im Ergebnis etwa zu einer Halbierung des von der Kostenschuldnerin zu zahlenden Gesamtbetrags geführt hat - nicht für billigem Ermessen entsprechend erachtet. Auch einen Anlass, die landgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern, sieht der Senat nicht.
Somit bedurfte es auch keiner Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde.
Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich lediglich um die Bestimmung des Geschäftswerts unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.
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