Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2026-04-22, L 6 P 23/25

L 6 P 23/25Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 622 de abr. de 2026

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Regest

1. Die zu entschädigende Verzögerung endet mit der Erteilung des Bescheides über den Antrag, auch wenn der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben und durch einen anderen (für den Versicherten günstigeren Bescheid) mit gleichem Regelungsgegenstand ersetzt wird. 2. Für die Beendigung der Verzögerung kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides an. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 28. April 2025, S 12 P 121/24 , Gerichtsbescheid

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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat — L 6 P 23/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: L 6 P 23/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0422.L6P23.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die zu entschädigende Verzögerung endet mit der Erteilung des Bescheides über den Antrag, auch wenn der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben und durch einen anderen (für den Versicherten günstigeren Bescheid) mit gleichem Regelungsgegenstand ersetzt wird.

  2. Für die Beendigung der Verzögerung kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides an.

Verfahrensgang

vorgehend SG Kassel, 28. April 2025, S 12 P 121/24 , Gerichtsbescheid

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 28. April 2025 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2024 verurteilt, dem Kläger weitere 70,- Euro als Entschädigungszahlung wegen der verzögerten Bescheidung seines Antrags vom 25. Juni 2022 zu gewähren.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht eine Entschädigungszahlung in Höhe von 4.130,- Euro (statt der ihm bereits gewährten 350,- Euro) wegen verzögerter Bescheidung eines von ihm gestellten Antrags auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) geltend.

Der 1984 geborene Kläger ist nach einem Wechsel von der Techniker Krankenkasse (TK) zur Beklagten bei dieser gesetzlich pflegeversichert. Am 25. Juni 2022 stellte er bei der Beklagten einen „Antrag auf Feststellung des Pflegegrades“ sowie auf Leistungen der Pflegeversicherung. Auf dem Antragsformular ersetzte er handschriftlich das Wort „Erstantrag“ durch „Antrag“. Weiter strich er auf dem Antragsformular insbesondere die Erklärung zur Entbindung seiner behandelnden Ärzte und betreuenden Pflegekräfte von ihrer Schweigepflicht durch. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakten der Beklagten – eLA – Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle angeführten Unterlagen.

Der daraufhin von der Beklagten mit der Erstellung eines Pflegegutachtens beauftragte Medizinische Dienst Hessen (MD) wies die Beklagte mit Schreiben vom 28. Juni 2022 darauf hin, dass bei dem Kläger bereits ein Pflegegrad 1 festgestellt worden sei, und gab daher den ihm von der Beklagten erteilten Auftrag zur Erstbegutachtung zurück. Die Beklagte bat anschließend die TK mit Schreiben vom 29. Juni 2022 um die Übersendung ihrer Pflegeakte und informierte den Kläger mit Schreiben vom selben Tag hierüber. Die TK übermittelte daraufhin ein MD-Gutachten vom 11. August 2021, in dem die Pflegefachkraft C. auf der Grundlage einer Begutachtung im häuslichen Wohnumfeld des Klägers eine Gesamtpunktzahl von 23,75 Punkten im Sinne von §§ 14 f. SGB XI und damit die medizinischen Voraussetzungen (nur) des Pflegegrads 1 ermittelt hatte (eLA Bl. 12 ff.). Weiter überließ sie der Beklagten ein MD-Gutachten vom 2. April 2022, mit dem die Pflegefachkraft D. nach Aktenlage das Ergebnis des Gutachtens vom 11. August 2021 bestätigt hatte (eLA Bl. 37 ff.).

Auf dieser Grundlage bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 2. September 2022 ausgehend vom Vorliegen des Pflegegrades 1 namentlich den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125,- Euro ab dem 1. April 2021 (eLA Bl. 62 f.).

Hiergegen legte der Kläger am 30. September 2022 Widerspruch ein (nachgesandte Unterlagen der Beklagten – nU – Bl. 1). Im Widerspruchsverfahren kam es zunächst zu Konflikten zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Erstellung eines Pflegegutachtens, bis die Beklagte schließlich eine vom MD unabhängige Gutachterin beauftragte. Die Pflegesachverständige E. gelangte in ihrem Gutachten vom 10. September 2023 (eLA Bl. 64 ff.) zu dem Ergebnis, bei dem Kläger lägen – seit Februar 2021 – die Voraussetzungen für Leistungen gemäß Pflegegrad 2 vor. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2023 ihren Bescheid vom 2. September 2022 „insofern auf, als“ sie dem Kläger „rückwirkend ab dem 1. Juni 2022 Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 2“ gewähre. „Für den vorhergehenden Zeitraum“ behalte der „Bescheid weiterhin Gültigkeit“ (eLA Bl. 92 f.). Nachfolgend hob die Beklagte – ohne dass anhand der Akten nachvollziehbar wäre, ob hierzu weiterer Kontakt zwischen den Beteiligten bestand – mit Bescheid vom 8. November 2023 ihre Bescheide vom 2. September 2022 und 14. September 2023 auf und gewährte dem Kläger rückwirkend Leistungen nach Pflegegrad 2 bereits ab 1. April 2021 (eLA Bl. 99 f.).

Bereits zuvor, am 6. November 2023, hatte der Kläger bei der Beklagten eine Verzögerungszahlung in Höhe von 4.130,- Euro wegen einer Überschreitung der für die Bescheidung eines Leistungsantrags gesetzlich vorgesehenen Frist von 25 Arbeitstagen beantragt (eLA Bl. 94). Es sei zu einer Fristüberschreitung von 59 Wochen gekommen, da eine die Verzögerung beendende Entscheidung über seinen Antrag erst am 14. September 2023 erfolgt sei.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 1. Juli 2024 eine „Entschädigungspauschale“ von 350,- Euro (eLA Bl. 101). Angesichts der Erteilung des Bescheides vom 2. September 2022 sei es zu einer Fristüberschreitung von (nur) fünf Wochen gekommen.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 5. Juli 2024 (eLA Bl. 102) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2024 zurück (eLA Bl. 104 ff.).

Der Kläger hat daraufhin am 30. Oktober 2024 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 1); dabei hat er „Antrag auf Feststellung des Bescheides an dem die Zahlung für die Überschreitung der Frist zur Mitteilung über die Feststellung des Pflegegrades zu bemessen ist, sowie Antrag auf Feststellung der Höhe der Zahlung, die aufgrund der Überschreitung der Frist zur Mitteilung über die Feststellung des Pflegegrades seitens der Beklagten zu leisten ist“, gestellt (eGA SG Bl. 60).

Zur Begründung hat er namentlich geltend gemacht, er habe der Beklagten die Verwendung der Pflegeakte der TK und damit auch der Vorgutachten des MD untersagt. Dies habe die Beklagte nicht beachtet und sei somit ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts bei Erteilung des Bescheides vom 2. September 2022 nicht nachgekommen, sondern sei weitgehend untätig geblieben. Zudem habe sie die Bescheide vom 2. September 2022 und 14. September 2023 mit dem Bescheid vom 8. November 2023 aufgehoben. Die Bescheide könnten daher für die Bemessung der Fristüberschreitung nicht herangezogen werden, vielmehr sei hierfür der Bescheid vom 8. November 2023 maßgeblich.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat namentlich geltend gemacht, sie habe auf der Grundlage der Gutachten des MD vom 11. August 2021 und vom 2. April 2022 bereits am 2. September 2022 eine Entscheidung über den Antrag des Klägers getroffen. Selbst wenn man davon ausginge, dass in diesem Zusammenhang eine erneute persönliche Begutachtung durch den MD erforderlich gewesen wäre, handele es sich dabei nicht um einen besonders schwerwiegenden Fehler, so dass eine Nichtigkeit des Bescheides ausscheide. Im Übrigen habe sich die Begutachtung durch die Pflegegutachter des MD auch im Widerspruchsverfahren schwierig gestaltet, da die Begutachtungstermine seitens des Klägers wiederholt sehr kurzfristig abgesagt worden seien und der MD letztendlich den Begutachtungsauftrag zurückgegeben habe. Die daraus veranlassten Verzögerungen hätten den Kläger auch zu einer Untätigkeitsklage veranlasst (S 8 P 17/23). Sie habe dem Kläger im Übrigen zunächst zwei externe Sachverständige benannt, der Kläger habe aber auf der Nennung von drei Sachverständigen bestanden. Die Verzögerungen seien daher in einem nicht unerheblichen Umfang nicht ihr zuzurechnen.

Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 28. April 2025 abgewiesen (eGA SG Bl. 69). Der Kläger habe wörtlich zwei Feststellungsanträge gestellt. Letztlich gehe das Gericht aber nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz und unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens davon aus, dass der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage die Abänderung des Bescheides vom 1. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2024 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Verzögerungszahlung, konkret auf der Grundlage einer Fristüberschreitung bis zum Erlass des Bescheides vom 8. November 2023, begehre. Die Klage habe jedoch keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Zahlung sei § 18 Abs. 3b SGB XI in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., seit 1. Oktober 2023: § 18c Abs. 5 SGB XI). Danach habe die Pflegekasse, sofern sie über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dessen Eingang einen schriftlichen Bescheid erteilt habe, für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70,- Euro an den Antragsteller zu zahlen, es denn, sie habe die Verzögerung nicht zu vertreten (§ 18 Abs. 3b Sätze 2 und 4 SGB XI a.F.).

Die Frist zur Bescheidung sei vorliegend vom 26. Juni 2022 bis zum 29. Juli 2022 gelaufen. Mit Bescheid vom 2.September 2022 habe die Beklagte dem Kläger Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 1 bewilligt. Nur für den Zeitraum vom 30. Juli 2022 bis zum 1.September 2022 habe sie folglich die Frist überschritten, dies entspreche fünf begonnenen Wochen der Fristüberschreitung.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Fristüberschreitung nach § 18 Abs. 3b SGB XI a.F. wirksam durch den Bescheid vom 2. September 2022 beendet worden. Ein Bescheid der Pflegekasse ohne oder mit mangelhafter vorherige(r) Einschaltung des MD beziehungsweise des beauftragten unabhängigen Gutachters leide gegebenenfalls an einem Verfahrensfehler, sei aber nicht nichtig (§ 40 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)). Ob die Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht vor Erlass des Bescheides vom 2. September 2022 ausreichend nachgekommen sei und ob sie die MD-Gutachten vom 11. August 2021 und 2. April 2022 im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, dass er deren Verwertung widersprochen habe, habe berücksichtigen dürfen, bedürfe im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Beklagte habe jedenfalls zunächst den MD beauftragt und, nachdem dieser auf die Vorgutachten verwiesen gehabt habe, diese bei der Vorkasse angefordert. Tatsächlich hätten hier zwei MD-Gutachten vom 11. August 2021 und 2. April 2022 vorgelegen, welche die Beklagte zur Grundlage ihrer Entscheidung vom 2. September 2022 gemacht habe. Sie habe insofern durchaus Ermittlungen angestellt. Zutreffend weise sie darauf hin, dass es für die verzögerungsbeendende Wirkung auf das Ergebnis beziehungsweise die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 2. September 2022 nicht ankomme. Für die Berechnung der Fristüberschreitung komme es auch nicht darauf an, dass die Bescheide vom 2. September 2022 und vom 14. September 2023 durch den Bescheid vom 8. November 2023 aufgehoben worden seien. Die Aufhebung sei das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens, in dessen Rahmen die Überprüfung der Entscheidung vom 2. September 2022 zu deren Änderung – nämlich der Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung auf Basis eines höheren Pflegegrades – geführt habe.

Der Kläger hat – nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei ihm am 30. April 2025 – am 28. Mai 2025 Berufung eingelegt (elektronische Gerichtsakte des Senats – eGA LSG – Bl. 1).

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen, insbesondere zu den unzureichenden Ermittlungen und den Datenschutzverstößen, die sich nach seiner Auffassung aus dem Vorgehen der Beklagten ergeben. Namentlich sei die Beklagte durch seinen Antrag vom 25. Juni 2022 „mit der Feststellung des Pflegegrades beauftragt [worden], ausdrücklich nicht mit der Übernahme des durch den Vorversicherer festgestellten Pflegegrades.“ Zudem sei die Beklagte von ihm darüber informiert worden, dass es bei der Feststellung des Pflegegrades durch den Vorversicherer beziehungsweise durch den von diesem beauftragten MD zu erheblichen Mängeln/Diskrepanzen gekommen sei. Die Beklagte habe daher die entsprechenden Daten nicht übernehmen dürfen. Dies führe dazu, dass der Bescheid vom 2. September 2022 nicht als wirksam angesehen werden und daher nicht zur Beendigung der Frist für die Berechnung der Verzögerungsentschädigung habe führen können.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 28. April 2025 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2024 zu verurteilen, ihm eine Entschädigungszahlung wegen der verzögerten Bescheidung seines Antrags vom 25. Juni 2022 in Höhe von insgesamt 4.130,- Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich eines Betrags von 70,- Euro begründet. Im Übrigen hat das Sozialgericht weitergehende Ansprüche des Klägers auf Entschädigungszahlungen wegen verzögerter Bescheidung seines Antrags vom 25. Juni 2022 zu Recht abgelehnt.

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – neben dem angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 28. April 2025 – das Begehren des Klägers auf höhere Entschädigungszahlungen wegen der verzögerten Bescheidung seines Antrags vom 25. Juni 2022 und die Abänderung des diesbezüglichen Bescheids der Beklagten vom 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2024, mit dem diese dem Kläger (nur) eine Entschädigungszahlung in Höhe von 350,- Euro zugebilligt hat.

Dieses Begehren ließ sich dem Vorbringen des nicht rechtskundig vertretenen Klägers bei einer Auslegung anhand seiner erkennbaren Interessen und unter Berücksichtigung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz von Anfang an hinreichend eindeutig entnehmen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er schließlich diesen – vorliegend allein statthaften – Antrag entsprechend gestellt. Der Umstand, dass er – obwohl bereits das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen hatte, in welcher Form sein Antrag statthaft sei – auch im Berufungsverfahren zunächst an der Formulierung von Feststellungsanträgen und einem reinen Leistungsantrag festgehalten hat, steht dem nicht entgegen, weil der Senat über das erkennbare Begehren des Klägers zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der von ihm formulierten Anträge gebunden zu sein (§ 123 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

An den (als solchen unzulässigen) Feststellungsanträgen mit Bezug auf die Entschädigungszahlung hat der Kläger nicht festgehalten. Inhaltlich kam diesen vor dem gerade ausgeführten Hintergrund keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr waren sie als unselbständiger Teil beziehungsweise Illustration der vorliegend allein zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4, § 56 SGG) mit Blick auf die für deren Erfolg notwendigen Voraussetzungen zu verstehen.

Auch an den im Berufungsverfahren formulierten und als solchen ebenfalls unzulässigen weiteren Feststellungsanträgen, namentlich zu den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehlern im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 2. September 2022 hat der Kläger bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinnvollerweise nicht festgehalten. Der Bescheid vom 2. September 2022 selbst und die Pflegeleistungen in der Sache waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des hiesigen Verfahrens, so dass hierauf bezogene Feststellungsanträge schon aus diesem Grunde unzulässig gewesen wären.

II. Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig, namentlich angesichts des streitigen Betrags von Gesetzes wegen statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) sowie form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).

III. Die Berufung ist jedoch – abgesehen von einem Anspruch auf Gewährung weiterer 70,- Euro – unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Übrigen zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf höhere Verzögerungszahlungen unter Abänderung der diesbezüglichen Bescheide der Beklagten nur im Umfang von 70,- Euro zu.

Insoweit nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffende Begründung der angegriffenen sozialgerichtlichen Entscheidung und macht sich diese – abgesehen von den nachfolgend ersichtlichen Abweichungen – nach Überprüfung zu Eigen.

Der Entschädigungsanspruch wegen der verzögerten Bescheidung eines Antrags auf Pflegeversicherungsleistungen war bis zum 30. September 2023 in § 18 Abs. 3b SGB XI in der bis dahin geltenden alten Fassung – im Folgenden: a. F. – geregelt, ab 1. Oktober 2023 in § 18c Abs. 5 SGB XI in der auf das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155) zurückgehenden Fassung, die nach Art. 10 Abs. 3 PUEG am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist. Nach beiden – inhaltlich übereinstimmenden – Vorschriften hat die Pflegekasse nach Ablauf einer Frist von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags auf Pflegeleistungen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70,- Euro an den Antragsteller zu zahlen, solange sie keinen schriftlichen Bescheid über den Antrag erteilt hat.

Hiervon ausgehend hat der Kläger über die bereits gewährte Verzögerungszahlung von 350,- Euro hinaus nur einen Anspruch auf Zahlung weiterer 70,- Euro, da die Fristüberschreitung mit Erteilung des Bescheides vom 2. September 2022 und damit allerdings erst mit dessen Zugang endete.

Die gesetzlichen Regelungen stellen für die Bemessung des für die Verzögerungszahlung maßgeblichen Zeitraums auf die Erteilung eines (schriftlichen) Bescheides über den jeweiligen Antrag ab. Da ein Bescheid erst mit seiner Bekanntgabe wirksam wird (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X), wird man auch im hiesigen Zusammenhang nicht bereits die Absendung als fristbeendend ansehen, sondern erst den Zugang (vgl. in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2025 – L 5 P 27/23 –, juris, Rn. 45; Roller, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 18c SGB XI – Stand: 15. Januar 2026 – Rn. 11). Da die Beklagte den Bescheid nicht förmlich zugestellt hat, ist der Tag des Zugangs nicht bekannt. Nachdem allerdings auch keine Anhaltspunkte für einen verzögerten Zugang bestehen und vom Kläger nicht konkret geltend gemacht worden sind, geht der Senat in Anknüpfung an den Rechtsgedanken aus § 37 Abs. 2 SGB X von einem Zugang einige Tage nach dem 2. September 2022 aus. Da die Frist für eine rechtzeitige Bescheidung am 29. Juli 2022 ablief, ist bei einem Zugang zwischen dem 4. und dem 10. September 2022 eine Entschädigungszahlung für eine Fristüberschreitung von sechs (angefangenen) Wochen geschuldet, also ein Betrag von 420,- Euro (statt der von der Beklagten bewilligten 350,- Euro), so dass die Beklagte zu einer weiteren Zahlung von 70,- Euro zu verurteilen ist.

Dagegen greifen die grundsätzlichen Einwände des Klägers gegen eine Beendigung der Fristüberschreitung durch den Erlass des Bescheides vom 2. September 2022 nicht durch.

Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Bescheid vom 2. September 2022 nicht als nichtig anzusehen ist. Insoweit nimmt der Senat auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht.

Zunächst liegt keine der im sogenannten Positivkatalog des § 40 Abs. 2 SGB X aufgeführten Nichtigkeitsgründe vor. Allerdings ist die Nichtigkeit auch nicht von vornherein ausgeschlossen, weil eine Fallgestaltung des Negativkatalogs vorläge, namentlich ist kein Fall des § 40 Abs. 3 Nr. 4 SGB X gegeben: Bei den unzureichenden Ermittlungen der Beklagten, die der Kläger beanstandet, handelt es sich nicht um die unterbliebene Mitwirkung einer anderen Behörde, sondern um die Frage, ob dem Untersuchungsgrundsatz – ohne Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen – genügt ist. Auch die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des Bescheides aufgrund der Generalklausel in § 40 Abs. 1 SGB X sind jedoch nicht erfüllt. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Die Vorschrift geht damit von der sogenannten Evidenztheorie für die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes aus (vgl. bereits BSG, Urteil vom 14. Dezember 1965 – RU 113/63 –, BSGE 24, 162; aus der Lit.: Blüggel, in: Schütze, SGB X, 10. Aufl. 2026, § 40 Rn. 8). Maßgeblich ist, ob der Bescheid gegen wesentliche Zweck- und Wertvorstellungen der Rechtsordnung im Ganzen oder doch zumindest im jeweiligen Zusammenhang und namentlich gegen tragende Verfassungsgrundsätze verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107/83 –, NJW 1985, 2658).

Das ist vorliegend nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Die Ermittlungen der Beklagten mögen unzureichend und möglicherweise auch verfahrensrechtlich fehlerhaft durchgeführt worden sein, ein besonders schwerwiegender Fehler ist jedoch nicht erkennbar. Immerhin lagen der Beklagten zwei Gutachten des MD vor, die auch bei Erlass des Bescheides vom 2. September 2022 noch vergleichsweise aktuell waren. Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass deren Nutzung durch die Beklagte zu einem besonders schwerwiegenden Fehler geführt hätte: Der Kläger hat vielmehr im Rahmen der Antragstellung (nur) die Erklärung zur Entbindung der ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte etc. von ihrer Schweigepflicht durchgestrichen. Das hätte die Klärung nahelegen können, ob er auch mit der Beiziehung von Unterlagen anderer Versicherungsträger nicht einverstanden ist und ob dies einer Beiziehung der Unterlagen entgegengestanden hätte. Das mag auf sich beruhen – jedenfalls eindeutig und schwerwiegend fehlerhaft ist das Vorgehen der Beklagten nach Auffassung des Senates nicht.

Überdies fehlt es an der Offensichtlichkeit eines (besonders schwerwiegenden) Fehlers. Maßgeblich ist insoweit, ob der Fehler für jeden ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2013 – B 10 EG 7/12 R –, BSGE 114, 180). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr ist die Nutzung bereits vorliegender medizinischer Unterlagen üblich, sinnvoll und häufig auch im Interesse des jeweiligen Betroffenen. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgenommenen Streichungen im Antragsformular vermag der Senat einen offensichtlichen Fehler nicht zu erkennen.

Auch ist der Senat nicht der Auffassung, dass der Bescheid vom 2. September 2022 als für die Beendigung der Verzögerung im Sinne von § 18 Abs. 3b SGB XI a.F. beziehungsweise § 18c Abs. 5 SGB XI maßgeblicher Umstand später wieder entfallen wäre. Zwar ist dem Kläger sicherlich zuzugeben, dass die Beklagte die im Widerspruchsverfahren erfolgte Korrektur zu seinen Gunsten rechtstechnisch dadurch umgesetzt hat, dass sie im Rahmen der (Teil-)Abhilfebescheide den bzw. die vorangegangenen Bescheid(e) aufgehoben hat. Das ändert allerdings nichts daran, dass mit dem Bescheid vom 2. September 2022 eine Entscheidung über den Antrag des Klägers erfolgt war, welche die Beklagte nachfolgend nur durch andere (dem Kläger günstigere) Bescheide ersetzt hat. Der Antrag des Klägers war jedoch zu keinem Zeitpunkt wieder offen; vielmehr handelte es sich um eine (Teil-)Abhilfe und die Beteiligten befanden sich trotz der Ersetzung des ursprünglichen Bescheides unverändert im Vorverfahren, wobei zunächst der Bescheid vom 14. September 2023, dann der vom 8. November 2023 über § 86 SGG zu dessen Gegenstand geworden waren.

Mit Blick auf den Zweck der Verzögerungszahlung, den Betroffenen eine Entschädigung zu gewähren, wenn die Pflegekasse über den Antrag schlicht nicht (hinreichend schnell) entscheidet, ist die hiesige Fallgestaltung daher einer Situation, in der die Erstbescheidung aussteht, nicht ansatzweise vergleichbar. Nachdem die Verzögerungszahlung allein an die verzögerte Bescheidung anknüpft, nicht aber an deren Rechtmäßigkeit und die diesbezüglichen Regelungen auch Zahlungen wegen eines längerdauernden Vorverfahrens nicht vorsehen, gibt es nach Auffassung des Senates keinen Ansatzpunkt dafür, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf den weiteren Verfahrensablauf nach Erteilung des Bescheides vom 2. September 2022 stützen könnte.

Vielmehr bleibt es dabei, dass mit diesem eine Entscheidung über seinen Antrag erfolgt ist, die nachfolgend zwar geändert beziehungsweise durch die Bescheide vom 14. September 2023 und vom 8. November 2023 ersetzt wurde, allerdings ohne dass damit zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 2.September 2022 wieder eine offene Entscheidungssituation entstanden wäre, die eine Verzögerungszahlung rechtfertigen könnte.

Nach allem besteht nach Auffassung des Senats ein weitergehender Anspruch des Klägers nur im Umfang von 70,- Euro.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dabei besteht nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens angesichts des nur ganz geringfügigen Obsiegens des Klägers kein Anlass, die Beklagte zu einer auch nur anteiligen Übernahme seiner Rechtsverfolgungskosten zu verpflichten.

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

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