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3-03 O 12/24•LG Frankfurt 3. Kammer für Handelssachen, 2025-02-14, 3-03 O 12/24
3-03 O 12/24Tribunal Cantonal14 de fev. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-14
Aktenzeichen: 3-03 O 12/24
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0214.3.03O12.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Das Versäumnisurteil vom 21.08.2024 wird aufgehoben und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 21.08.2024 entstandenen Kosten; diese hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zuvollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche auf Auskehr von Guthaben auf Girokonten sowie Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus der zugrundeliegenden girovertraglichen Abrede bzw. dem Verwahrverhältnis geltend.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B vom 30.05.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der A (im Folgenden "Insolvenzschuldnerin") bestellt (Beschluss, Anlage K 1). Mit Beschluss vom 19.07.2023 wurde dem Kläger die umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin übertragen (Beschluss, Anlage K 2). Mit Beschluss vom 12.12.2023 (Anlage K 3) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Insolvenzschuldnerin unterhält bei der Beklagten als kontoführender Bank folgende Bankkonten:
a. DE …,
b. DE …,
c. DE … und
d. DE ...
Die Bankkonten wiesen mit Stand 30.06.2022 (teilweise umgerechnet) folgende Guthabensalden in EUR auf:
a. DE …: 54.271,45 EUR,
b. DE …: - 265,42 EUR,
c. DE …: 241.946,65 EUR und
d. DE …: 654.092,20 EUR.
Dies ergibt eine saldierte Gesamtforderung in Höhe von EUR 950.044,88 (Kontoauszüge, Anlagenkonvolut K 4).
Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist die C ("C"), eine auf Bermuda eingetragene Gesellschaft. Rechtlicher Eigentümer sämtlicher Gesellschaftsanteile der C ist die D, eine unter Registernummer CHE-… in der Schweiz (Genf) registrierte Gesellschaft (im Folgenden: "D”). Zunächst war Alleingesellschafter der D der auf Jersey registrierte E (Gründungsurkunde und Satzung, Anlage K 25), dessen Trustee wiederum die F ("F Trust") mit Sitz in der Schweiz war.
Die D hält die Gesellschaftsanteile der C als bestellter Trustee eines nach dem Recht von Bermuda gegründeten sog. "irrevocable discretionary trusts" mit Namen The C Trust (im Folgenden "C Trust"). Der C Trust wurde am 18.07.2007 errichtet. Stifter (sog. Settlor) sind Herr G und Frau H. Herr G und Frau H waren zugleich Begünstigte des C Trust (Übersicht GD 1). Sogenannter "Protector" des C Trust war Herr I. Herr I legitimierte sich bei der Beklagten als family officer und Bevollmächtigter des Herrn G. Die D und Herr I wurden zusammen mit weiteren mit Herrn G in Verbindung stehenden Personen (einschließlich Frau H) am 12.04.2023 in die SDN-Liste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) aufgenommen (Anlage GD 2).
Ursprünglich war die J, eine Offshore-Gesellschaft registriert in Bermuda, als Trustee des C Trust tätig und befand sich im Besitz des K Trust, einer weiteren in Bermuda ansässigen Offshore-Struktur. Auch hier waren Herr G und Frau H die Begünstigten.
Die D wird in Nr. … des Anhangs I der VO 269/2014 als eine mit Frau H verbundene Person genannt. Bei der Neufassung der Nr. … des Anhangs I der VO 269/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 wurde "[a]uf der Grundlage einer Überprüfung" durch den Rat der EU der Hinweis auf die D beibehalten und ergänzt, dass Frau H "sich auf ein Netzwerk von Briefkastenfirmen [stützt], um den Reichtum ihres Bruders zu verbergen". Dieser Bruder ist der ebenfalls sanktionierte Oligarch G (s. Anlage I zu Art. 2 Abs. 1 der VO 269/2014 unter Nrn. 673).
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2023 und 09.06.2023 zur Überweisung der Guthaben zur Sicherung der Insolvenzmasse auf (Anlagen K 5 und K 6). Die Beklagte lehnte die Überweisung mit E-Mail vom 14.06.2023 ab und begründet ihre Ablehnung damit, dass die Guthaben nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 als eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Person einzufrieren seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2023 (Anlage K 7) wurde die Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert. Der Kläger stellte bei der Deutschen Bundesbank einen Antrag auf Freigabe der Gelder (Anlage K 8), den die Bundesbank mit Bescheid vom 07.11.2023 als unzulässig ablehnte (Anlage K 9). Die erneute Zahlungsaufforderung (Anlage K 10) wies die Beklagte - nach einem eigenen Antrag bei der Deutschen Bundesbank, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2024 abgelehnt wurde (Anlage GD 4) - ebenfalls zurück (Anlage K 11). Auch eine weitere Aufforderung (Anlage K 12) lehnte die Beklagte ab (Anlage K 13).
Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Konten seien nicht Herrn G oder Frau H zuzuordnen.
Herr G und Frau H hätten keine Kontrollrechte gegenüber der Insolvenzschuldnerin und seien auch als Begünstigte des C Trusts ausgeschieden (Anlage K 14 und K 15). Der Trustee verwalte daher das Vermögen des C Trusts für etwaige zukünftige Begünstigte (bspw. nicht sanktionierte Erben) und Wohltätigkeitsorganisationen ("Charities"). Allein der Trustee verwaltet die Vermögensgegenstände des C Trusts und sei mithin alleiniger Inhaber der Kontrolle darüber. Andere Personen als der Trustee, einschließlich der Settlor sowie ehemalige oder zukünftige Begünstigte, seien nicht ermächtigt, eine Kontrolle über die Vermögensgegenstände des C Trusts auszuüben (Rechtsgutachten zur rechtlichen Ausgestaltung des Trusts, Anlage K 17). Auch Herr G und/oder Frau H hätten keine Kontrolle über den C Trust (Satzung, Anlage K 30).
Die Geschäftsführer der C, Herr Demetrios I, Herr L und Frau M hätten ihre Ämter niedergelegt und würden dort keine weitere Funktion mehr wahrnehmen. Herr I habe auch seine Position als Protector des C Trust niedergelegt (Anlage K 18).
Faktisch werde die C durch die Geschäftsführung der D, also des Trustees, als Vertreter der Alleingesellschafterin wahrgenommen. Geschäftsführer der D sei die britische Staatsangehörige N, wohnhaft in Genf, Beschäftigte des ebenfalls dort ansässigen Finanzdienstleistungsunternehmens F Trust International S.A. Die D habe keine Kontrolle über die Insolvenzschuldnerin. Die Kontrolle über die Insolvenzschuldnerin obliege derzeit allein dem Kläger.
Die streitgegenständlichen Beträge dienten überwiegend der Befriedigung deutscher Gläubiger wie örtlichen Handwerkern (Anlage K 21), dem Fiskus (Anlage K 19) und Betrieben in öffentlicher Trägerschaft (Anlage K 20).
Der Kläger ist der Ansicht, ein Halten bzw. eine Kontrolle im Sinne des Art. 2 VO (EU) 269/2014 liege weder in der Person von Herrn G noch von Frau H vor.
Mit einer Verbindung im Sinne des Art. 2 VO (EU) 269/2014 sei eine tatsächliche Kontrolle gemeint, die derzeit lediglich der Kläger innehabe, so dass bereits aus diesem Grund eine Kontrolle durch Herrn G und/oder Frau H ausgeschlossen sei. Die mittelbare Gesellschafterstellung der D reiche nicht aus, zumal sie auch keine Kontrolle über die Insolvenzschuldnerin ausüben könne.
Zudem handele es sich um eine Umbuchung, so dass das Geld nicht verwendet bzw. genutzt im Sinne des Art. 1 f) VO (EU) 269/2014 worden sei. Der Auftrag zur Umbuchung der Geldbeträge an die Beklagte falle auch nicht unter das in Art. 11 Abs. 1 der VO (EU) 269/2014 vorgesehene Erfüllungsverbot, da es sich um eine reine Umbuchung handele, so dass auch die Beweislastregel des Art. 11 Abs. 2 nicht gelte. Wenn die Gelder auf das Konto des Insolvenzverwalters bei der O-Bank überwiesen würden, falle es nunmehr in die Prüfungskompetenz der O-Bank, ob dieser Gelder sodann an Gläubiger ausgezahlt werden dürften. Auch eine Umgehung im Sinne von Art. 9 der Verordnung liege nicht vor. Ob Vermögen als eingefroren zu betrachten sei, habe der Kläger im Rahmen der Schlussverteilung zu prüfen. Schließlich sei jedenfalls die Freigabe der Gelder durch die Beklagte nach Artt. 4, 5 und 6 VO (EU) 269/2024 analog angezeigt.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 21.08.2024 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilen wird, EUR 708.497,11 und USD 251.199,60 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17. Juni 2023 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 21.08.2024 aufzuheben und die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das streitgegenständliche Kontoguthaben sei eingefroren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014, da es den von der EU nach dieser Verordnung sanktionierten Oligarchen Herrn G und seiner Schwester Frau H zuzuordnen sei. Etwas anderes habe der Kläger entsprechend Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 269/2014 nachzuweisen. Nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 VO 269/2014 seien nicht nur sämtliche Gelder der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, sondern auch die der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden Personen einzufrieren.
Darunter fielen auch die Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten, da diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach gesondert das Einfrieren der Gelder der Personen vorsehe, welche in Anhang I der VO 269/2014 als mit sanktionierten Personen in Verbindung stehende Personen aufgeführt werden. Die D werde in Anhang I der VO 269/2014 in der Spalte "Begründung" gerade als solche, insbesondere als Vehikel von Frau H zur Verschleierung der wahren Eigentümer- und Kontrollstruktur aufgeführt. Falls Herr P und Frau H aus dem Trust ausgeschieden sein sollten, liege jedenfalls eine Umgehung vor.
Nach den maßgeblichen EU-Normen und den deutschen Umsetzungsvorschriften obliege die Beantwortung der Frage, ob Vermögenswerte eingefroren sind oder nicht, nicht der Deutschen Bundesbank. Sie könne Gelder freigeben, aber nicht mit Bindungswirkung gegenüber Finanzinstituten darüber entscheiden, ob Gelder eingefroren seien oder nicht. Art. 2a Abs. 2, 4-6b, 6d-6e VO (EU) Nr. 269/2014 sähen die Möglichkeit einer Freigabe im Wege einer Genehmigung der zuständigen Behörde vor, welche u.a. in Art. 5 und 6 auch eine Freigabe zugunsten bestimmter Gläubiger bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermöglichten. Einen solchen Antrag habe der Kläger nicht gestellt.
In der verlangten Zahlung liege keine Umbuchung, sondern ein Transfer des Geldes, der unter Art. 1 lit. f) VO (EU) 269/2014 falle.
Der in § 80 InsO im Fall der Insolvenzeröffnung angeordnete Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt führe nicht dazu, dass die der Masse zuzuordnenden Vermögensgegenstände nicht mehr eingefroren im Sinne des Art. 2 VO (EU) Nr. 269/2014 seien. Es fehle an einer entsprechenden europarechtlichen Anordnung. Die (unterschiedlichen) Vorschriften der Mitgliedsstaaten über die Folgen der Insolvenzeröffnung könnten das europarechtlich angeordnete Einfrieren im Sinne des Art. 1 f) VO (EU) 269/2014 nicht überwinden. Auch wenn nach deutschem Insolvenzrecht die Kontrolle über die fraglichen Gelder auf den Insolvenzverwalter übergehe, bleibe sie europarechtlich der sanktionierten Person zugeordnet und würden damit weiter von dieser "gehalten" im Sinne von Art. 2 VO (EU) 269/2014. Es sei mit dem (autonom auszulegenden) EU-Recht nicht vereinbar, wenn es für die Frage des Einfrierens darauf ankomme, ob im Insolvenzfall die Amts- oder Organtheorie greife.
Der Klage dürfe daher nach Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 nicht stattgegeben werden. Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend mache, seien diese nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EU) 269/2014 ausgeschlossen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
A.
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
B.
Auch in der Sache hat der Einspruch Erfolg.
Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Auszahlung der Guthaben aus der zugrundeliegenden Abrede und dem Verwahrverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten, §§ 700 Abs. 1 Satz 1, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 80 InsO, da die Guthaben eingefroren sind und nicht an den Kläger ausgezahlt werden dürfen, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 f) VO (EU) 269/2014.
Die Guthaben sind eingefroren im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 f) VO (EU) 269/2014.
a) Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.
Für eine Verbindung im Sinne der Vorschrift muss nicht eine Kontrollmöglichkeit gegeben sein, da der Wortlaut der Vorschrift alternativ auf Eigentum oder Besitz der gelisteten Personen oder von mit diesen in Verbindung stehenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, oder ein Halten oder ein Kontrollieren abstellt.
Auch nach dem Urteil des EuG vom 08.05.2024 (Az.: T-234/22, BeckRS 2024, 9459, zitiert über beck-online) ist der Begriff der "Verbindung" zwar nicht definiert und seine Bedeutung hängt vom Kontext und den Umständen des Einzelfalls ab (Rdnr. 134). Es kann aber davon ausgegangen werden, dass er sich auf natürlich oder juristische Personen bezieht, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden sind, ohne dass die Verbindung durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich wäre.
b) In Nr. … des Anhangs I der VO 269/2014 wird Frau H als Schwester des ebenfalls gelisteten Herr G genannt, der Vermögenswerte an seine Schwester übertragen haben soll. Die D ist zwar nicht selbst gelistet, wird aber genannt als Alleingesellschafterin einer Holding, die wiederum Gesellschafterin einer Gesellschaft ist, in deren Eigentum eine Jacht steht, die Frau H zugutekommt. Frau H kann sich nach der Beschreibung unter Nr. … auf ein Netzwerk von Briefkastenfirmen beziehen, die das Vermögen ihres Bruders verstecken sollen.
Zwar ist die D nicht selbst in Anhang I der VO 269/2014 gelistet. Der Verweis auf die D in der Beschreibung der Listung der Frau H reicht aber aus, um eine Verbindung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO i.V.m. Art. 1 f) (EU) 269/2014 zu Frau H und damit auch zu Herrn G anzunehmen, denn es wird dadurch deutlich, dass die D durch gemeinsame Interessen mit Frau H und Herrn G verbunden ist.
Die Begründung der Bundesbank in dem Bescheid vom 07.11.2023 stützt diese Auslegung. Die Bundesbank nimmt unter der Annahme, dass die Begünstigten Herr G und Frau H aus dem Trust ausgeschieden seien, die Voraussetzungen für ein Einfrieren der Gelder nicht an, da die Insolvenzschuldnerin weder im Eigentum oder Besitz einer der in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehe oder von einer solchen Person kontrolliert werde.
Dies spricht ebenfalls für die Annahme, dass eine Verbindung ausreicht. Die Bundesbank hätte im Umkehrschluss aus der Position des Begünstigten geschlossen, dass die Gelder einzufrieren wären, obwohl aus der bloßen Begünstigung weder ein Eigentum an der Insolvenzschuldnerin selbst noch Kontrollrechte folgen, was der Kläger selbst durch Vorlage des Rechtsgutachtens vorträgt, aus dem hervorgeht, dass die Begünstigungen im Ermessen des Trusts ("The "beneficiaries” of these Trusts are more accurately described as "discretionary objects”") liegen und die Begünstigten keine Eigentumsrechte an den Vermögenswerten des Trusts haben ("they have no property interest (either legal or equitable) in the assets of the Trusts themselves"), sondern lediglich den Treuhänder durch gerichtliche Überprüfung überwachen können, dass dieser seine Pflichten erfüllt und nicht die Regelungen des Trusts verletzt ("Instead, they have a right to apply to court to ensure that the Trustees carry out their duties and do not act in breach of trust.").
Der Vergleich mit Art. 5n Abs. 9a VO (EU) 833/2014 verfängt nicht. Zum einen sind die Voraussetzungen unterschiedlich, da mit den gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen dort nicht aufgeführt werden. Der Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 ist somit weiter als der Anwendungsbereich von Art. 5n Abs. 91 VO (EU) 833/2014. Zum anderen ist der Schutzzweck der Norm ein anderer. Art. 5n Abs. 9a VO (EU) 833/2014 soll nicht gelistete juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates eingetragen oder gegründet wurden, vor gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen schützen. Hierfür werden ausnahmsweise ansonsten verbotene Leistungen genehmigt. Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 soll dagegen möglichst umfassend sämtliche Gelder und Ressourcen von gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen einfrieren und bezieht daher auch mit diesen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit ein.
Es kann auch kein Wertungswiderspruch in diesem Verständnis von Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 gesehen werden. Sowohl für die gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen als auch für die mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen kommt es auf Eigentum, Besitz, Halten oder Kontrolle der Gelder an.
Die D, die in Verbindung sowohl mit Herr G als auch mit Frau H steht, ist die Alleingesellschafterin der C, die wiederum die Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist. Die Insolvenzschuldnerin steht somit zumindest mittelbar im Eigentum der D, die in Verbindung zu gelisteten Personen steht.
c) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die daraus folgende Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter hat keine Auswirkung darauf, ob die Gelder der Insolvenzschuldnerin Art. 2 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 eingefroren sind oder nicht (vgl. auch Bescheid der Bundesbank vom 07.11.2023, Anlage K 9). Die Gelder stehen nach wie vor im Eigentum der Insolvenzschuldnerin (vgl. BeckOK Insolvenzrecht, Stand 01.11.2024, § 80 Rdnr. 64), auch wenn sie nicht mehr darüber verfügen darf, und sind damit eingefroren. Zudem würden die Gelder durch das Begleichen der Verbindlichkeiten für die Insolvenzschuldnerin verwendet, obwohl sie eingefroren sind.
Es kommt daher nicht darauf an, ob Herr G und/oder Frau H Kontrolle über die Insolvenzschuldnerin, die C, den C Trust oder die D haben.
Die streitgegenständlichen Beträge dürfen nicht von der Beklagten an den Kläger gezahlt werden, da eingefrorene Gelder nicht verwendet, bewegt oder transferiert werden dürfen, Art. 1f VO (EU) 269/2014.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 25.01.2024, Az.: IX ZR 19/22, ZASA 2024, 275, zitiert über beck-online) zu der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 und 2016/44 (Sanktionen gegen Libyen) ist der Begriff des Einfrierens weit auszulegen, weil es darum geht, jede Verwendung der eingefrorenen Vermögenswerte zu verhindern, die es ermöglichen würde, die fraglichen Verordnungen zu umgehen und die Schwächen des Systems auszunutzen. Das gilt auch für die Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen bezüglich der Souveränität der Ukraine.
Durch eine Überweisung der Beträge würde eine Verwendung, jedenfalls aber ein Transfer des Geldes stattfinden. Der Einwand des Klägers, es erfolge lediglich eine Umbuchung, überzeugt nicht, denn im vorliegenden Fall ändert sich durch die Überweisung sowohl der Verwahrer von der Beklagten zu der Bank des Klägers als auch die Nutzungsmöglichkeiten, da dann der Kläger Zugriff auf das Geld hat.
Die Argumentation, die Beträge sollten überwiegend zur Befriedigung von deutschen Gläubigern verwendet werden, wie örtlichen Handwerkern, dem Fiskus und Betrieben in öffentlicher Trägerschaft, belegt erst recht eine Verwendung des Geldes. Eine Bewertung der Gläubiger sieht die Verordnung nicht vor, zumal die Befriedigung von Gläubigern auch im Interesse der Eigentümer steht, da diese Verbindlichkeiten begleichen.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument überzeugen, dass dann sowohl er selbst als auch seine Bank zu prüfen hätte, ob die Gelder ggf. an Gläubiger zu überweisen wären, denn die Prüfungspflicht des Klägers und seiner Bank entbindet die Beklagte nicht von ihrer eigenen Prüfungspflicht.
Eine Freigabe der eingefrorenen Gelder nach Art. 4, 5 oder 6 VO (EU) 269/2014 liegt nicht vor. Die Vorschriften sind nicht analog auf die Beklagte anwendbar. Dazu fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Zuständigkeit für die Freigabe eindeutig den Behörden zugewiesen ist und um diese hätte ersucht werden können. Der Kläger ist somit auch nicht rechtlos gestellt, da er einen Antrag auf Genehmigung der Freigabe stellen könnte.
Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen die Beklagte. Die Beklage begeht keine Pflichtverletzung, wenn sie die streitgegenständlichen Beträge nicht auszahlt, da diese eingefroren sind und der Beklagten eine Bewegung dieser Gelder somit verboten ist.
Die Klage ist als derzeit unbegründet abzuweisen, da nicht bekannt ist, ob und wann die Gelder, die grundsätzlich der Insolvenzschuldnerin zustehen und über die grundsätzlich der Kläger verfügen darf, wieder freigegeben werden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 91, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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