OLG Frankfurt 32. Zivilsenat, 2026-03-06, 32 Sch 3/25

32 Sch 3/25Tribunal Superior / Civil Chamber 326 de mar. de 2026

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Regest

1. Die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1059 ZPO sowie dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts geregelte Zuständigkeit über die Aufhebung von Schiedssprüchen gilt auch, wenn über kartellrechtliche Fragestellungen zu entscheiden ist. 2. Ein Teilschiedsspruch ist selbstständig anfechtbar, wenn hierin nach dem Willen des Schiedsgerichts eine abschließende Entscheidung über einzelne Anspruchsvoraussetzungen getroffen wurde. 3. Ein Schiedsspruch unterliegt einer uneingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte im Hinblick auf die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dabei ist nicht die Frage, ob das Schiedsgericht kartellrechtliche Bedenken geprüft und vertretbar beurteilt oder sich um diese Bedenken gar nicht gekümmert hat, Grundlage einer möglichen Verletzung des „ordre public", sondern die Frage, ob gegenüber dem Inhalt des Schiedsspruchs materiell-kartellrechtliche Bedenken einschließlich der Art. 101, 102 AEUV durchgreifen. 4. Zur Frage der Nichtigkeit eines überschießenden Wettbewerbsverbots wegen einesVerstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV

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OLG Frankfurt 32. Zivilsenat — 32 Sch 3/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-06

Aktenzeichen: 32 Sch 3/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0306.32SCH3.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1059 ZPO, § 1062 ZPO, Art 101 AEUV

Leitsatz

  1. Die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1059 ZPO sowie dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts geregelte Zuständigkeit über die Aufhebung von Schiedssprüchen gilt auch, wenn über kartellrechtliche Fragestellungen zu entscheiden ist.

  2. Ein Teilschiedsspruch ist selbstständig anfechtbar, wenn hierin nach dem Willen des Schiedsgerichts eine abschließende Entscheidung über einzelne Anspruchsvoraussetzungen getroffen wurde.

  3. Ein Schiedsspruch unterliegt einer uneingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte im Hinblick auf die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dabei ist nicht die Frage, ob das Schiedsgericht kartellrechtliche Bedenken geprüft und vertretbar beurteilt oder sich um diese Bedenken gar nicht gekümmert hat, Grundlage einer möglichen Verletzung des „ordre public", sondern die Frage, ob gegenüber dem Inhalt des Schiedsspruchs materiell-kartellrechtliche Bedenken einschließlich der Art. 101, 102 AEUV durchgreifen.

  4. Zur Frage der Nichtigkeit eines überschießenden Wettbewerbsverbots wegen einesVerstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV

Tenor

Der am 9. Januar 2025 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) administrierten Schiedsverfahren (DIS-SV-2023-00849) durch die Schiedsrichter A (Vorsitzender), B und C erlassene Schiedsspruch wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das aus den Schiedsrichtern A (Vorsitzender), B und C bestehende Schiedsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Aufhebungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Schiedsbeklagte (im Folgenden: die Antragstellerin) begehrt die Aufhebung eines gegen sie ergangenen inländischen Teilschiedsspruchs.

Die Antragstellerin ist eine Bank mit Sitz in Stadt1. Sie ist eine Tochtergesellschaft der D AG mit Sitz in Stadt2 (Schweiz). Die D AG ist ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der D Group AG, deren Sitz sich ebenfalls in Stadt2 (Schweiz) befindet.

Bei der Antragsgegnerin und Schiedsklägerin (im Folgenden: die Antragsgegnerin) handelt es sich um eine spanische Bank mit Sitz in Stadt3 (Spanien).

Die Antragsgegnerin erwarb mit einem deutschen Recht unterliegenden Unternehmenskaufvertrag vom 25. Oktober 2021 (im Folgenden: SPA) das damalige spanische Vermögensverwaltungsgeschäft der Antragstellerin (s. Anlage AS 2).

§ 17 des SPA enthielt dabei folgendes Wettbewerbsverbot:

"17 Non-compete and non-solicitation undertaking

17.1 Neither the Seller nor the Seller’s Group, whether directly or indirectly, shall for a duration of twenty-four (24) months from the Closing Date:

17.1.1 except as indicated in Clause 17.2 below, transact any

(i) on-shore wealth management business which is competitive with the Business in Spain as conducted at Closing; or

(ii) off-shore wealth management business with Business Customers which is competitive with the Business in Spain as conducted at Closing,

(the ‘Non-Compete Undertaking’); or

[ ].

17.2 Exceptions to Non-Compete Undertaking

The Non-Compete Undertaking pursuant to Clause 17.1.1 shall not prevent the Seller and/or the Seller’s Group from:

(i) continuing the Retained Business or carrying on its other business or range of businesses carried on by the Sellers Group at the Closing Date (other than the Business), including without limitation:

(a) any off-shore wealth management business with Business Customers (i) whose offshore wealth management relationship with the Seller and/or the Seller's Group was initiated before the Signing Date; or (ii) who have moved, after the Signing Date, their domicile outside Spain, provided however that neither the Seller nor the Seller's Group shall induce or attempt to induce any Business Customer to withdraw or reduce its assets under wealth management at the Purchaser or its subsidiaries; or (iii) who are parties to the Transferred Loans as at the Signing Date provided such Transferred Loans have been effectively transferred to another entity within the Seller’s Group; and

(b) any off-shore wealth management business with customers residing in Spain (other than Business Customers);

(ii) (directly or indirectly) holding securities in a listed company owning a wealth management business competitive with the Business in Spain as conducted at Closing which confer not more than 10% of the votes which could normally be cast at a general meeting of that company;

(iii) acquiring any entity owning a wealth management business competitive with the Business in Spain as conducted at Closing representing less than 5% of the revenues of such entity on a consolidated basis or otherwise if within six (6) months following the acquisition the Seller launches a publicly announced formal process or enters into a binding agreement to transfer such wealth management business to a third party; or

(iv) merging with any entity owning a wealth management business competitive with the Business in Spain as conducted at Closing provided that such wealth management business will represent less than 5% of the revenues on a consolidated basis of the entity resulting from the merger or otherwise if within six (6) months following the merger the entity resulting from the merger launches a publicly announced formal process or enters into a binding agreement to transfer such wealth management business to a third party. […].”

§ 17.2 (iv) des SPA wird im Folgenden auch als "Fusionsausnahme" bezeichnet.

Das SPA enthält eine Schiedsklausel, nach der die Schiedsregelungen der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (im Folgenden: DIS) Anwendung finden sollen:

18.9.3 Any contractual and non-contractual dispute arising from or in connection with this Agreement and its consummation, including disputes about its validity, […], shall be finally settled in accordance with the arbitration rules of the German Arbitration Institute (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.) (DIS) without recourse to the ordinary courts of law.” […].

Der Vollzug der im SPA vereinbarten Transaktion ("Closing") fand am 5. September 2022 statt.

Im Jahr 2023 fusionierte die Konzerngroßmutter der Antragstellerin - die D Group AG - mit der F AG aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom 19. März 2023 (im Folgenden: die Fusion). Hintergrund der Fusion war eine existenzbedrohende Krise der F mit Gefahren für den Schweizer Finanzplatz und die globalen Finanzmärkte. Vor der Fusion war die F auch auf dem spanischen Markt tätig gewesen (im Folgenden: das Spaniengeschäft). Das Spaniengeschäft wurde (und wird) durch eine lokale Niederlassung der schweizerischen Konzernobergesellschaft (vormals F AG, heute D AG) sowie durch eine Tochtergesellschaft betrieben. Im Zuge der Fusion ging das Spaniengeschäft am 12. Juni 2023 auf die D Group AG über. Der Umsatzanteil dieses Geschäfts betrug weniger als 1 % des konsolidierten Umsatzes der fusionierten Unternehmen. Die Fusion änderte zunächst weder etwas an der Firmierung der F-Gesellschaften, noch daran, dass die F-Gruppe als eine eigenständige Bankengruppe unter der D Group AG verblieb. In 2024 fusionierte indes auch die Muttergesellschaft der Antragstellerin, die D AG, mit der F AG.

Die Antragsgegnerin hatte bereits am 19. Juni 2023 eine Schiedsklage (Request for Arbitration) gegen die Antragstellerin bei der DIS in Stadt4 (Deutschland) eingereicht (s. Anlage AS 3). Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen DIS-SV-2023-00849 geführt. Die Antragsgegnerin sah durch die Fusion das Wettbewerbsverbot in § 17.1.1 des SPA verletzt. Auf die Fusionsausnahme könne sich die Antragstellerin nur dann berufen, wenn sie das Spaniengeschäft der F Gruppe binnen sechs Monaten veräußere.

Die Antragstellerin berief sich darauf, dass die Fusionsausnahme greife, weil die dort vorgesehene Umsatzschwelle nicht erreicht worden sei. Die beiden in § 17.2 (iv) des SPA genannten Elemente stünden in einem Alternativverhältnis. § 17.2 (iii) und (iv) des SPA seien gleich auszulegen.

Das Schiedsgericht erließ nach einer "Case Management Conference" verschiedene verfahrensleitende Verfügungen ("Procedural Orders"- s. Anlage AS 5). Dabei wurde vom Schiedsgericht entschieden, das Schiedsverfahren in zwei Teile zu trennen ("Bifurcation Order"). Zunächst sollte über die Auslegung des Wortlauts der Fusionsausnahme und eine mögliche Verletzung des Wettbewerbsverbots entschieden werden ("Phase I") und, abhängig vom Ausgang des ersten Teils des Schiedsverfahrens, sodann gegebenenfalls über die übrigen Klageanträge ("Phase II").

Ausdrücklich hieß es in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 in Ziffer 17 hierzu (s. Anlage AS 5, S. 4):

"(i) In Phase I the Parties shall only address and the Arbitral Tribunal will only decide the issue of whether the Respondent violated the non-compete undertaking in Clause 17 of the SPA (Exhibit C-1), which issue includes the interpretation of Clause 17 of the SPA and whether the Respondent violated its contractual obligations from this clause. Phase I will therefore only address the Claimant’s request for relief no 1 (as it is currently phrased and subject to the Claimant updating its request and the Arbitral Tribunal permitting such updated request). At the end of Phase I the Arbitral Tribunal will either render a partial award (in which case the arbitration may continue with Phase II) or a final award (which terminates the arbitration).

(ii) In Phase II the Parties may address and the Arbitral Tribunal will decide all of the Claimant’s remaining claims, i.e. its claims for injunctive relief and/or damages, including any additional requirements of such claims beyond the existence of a violation of the non-compete undertaking in Clause 17 of the SPA (Exhibit C-1) (e.g. a causal nexus). Phase II will therefore address the Claimant’s requests for relief no 2-4 (as they are currently phrased and subject to the Claimant updating its requests and the Arbitral Tribunal permitting such updated requests) as well as any potential additional claims (e.g. a quantified claim for damages) the Claimant may introduce (without prejudice to and subject to the Arbitral Tribunal permitting such additional claims).

Daraufhin modifizierte die Antragsgegnerin unter dem 15. Dezember 2023 ihre Schiedsanträge (s. Anlage AS 6). Hierauf reagierte die Antragstellerin mit einem "Statement of Defence" (s. Anlage AS 7), in welchem sie u. a. die Unzulässigkeit einer Drittfeststellungsklage rügte. Im weiteren Verfahrenslauf stellte die Antragsgegnerin ihre Anträge noch mehrfach um. Die Antragstellerin nahm hierzu unter anderem im Schriftsatz vom 14. Juni 2024 weiter Stellung ("Rejoinder", s. Anlage AS 11). Das Schiedsgericht erließ am 1. Juli 2024 die verfahrensleitende Verfügung Nr. 5 (s. Anlage AS 9, insb. Rz. 17 ff.). Hierauf reagierte die Antragsgegnerin mit der "Klarstellung" vom 1. Juli 2024 (s. Anlage AS 10).

Die Antragsgegnerin stellte daraufhin den folgenden Antrag zur Entscheidung in Phase I des Schiedsverfahrens (s. Anlage AS 10, S. 4 f.):

"It is declared that: Respondent and/or its affiliates, including D Group AG, violate the Non-Compete Undertaking set forth in Clause 17.1.1 of the share purchase agreement entered into between the Claimant and Respondent on 25 October 2021 ("SPA") by acquiring or merging with F (unless, within six months following the acquisition or merger, Respondent and/or its affiliates launch a publicly announced formal process or enter into a binding agreement to transfer F's wealth management business in Spain to a third party) and by announcing that they intend to retain F's wealth management business.”

Am 9. und 10. Juli 2024 wurde vor dem Schiedsgericht mündlich verhandelt. Auch eine Beweisaufnahme fand statt. Hinsichtlich des Wortprotokolls wird auf Anlage AS 13 (dort S. 1 ff. und S. 316 ff.) verwiesen.

Das Schiedsgericht erließ am Schiedsort Frankfurt am Main den Teilschiedsspruch ("Partial Arbitral Award") vom 9. Januar 2025 in der Fassung des Nachtrags ("Addendum") vom 3. April 2025 (im Folgenden: der Teilschiedsspruch oder PAA) (s. Anlage AS 1), in dem es feststellte, dass die Antragstellerin die Wettbewerbsklausel in § 17.1.1 des SPA hinsichtlich des Spaniengeschäfts durch die Fusionen zwischen der D Group AG mit der F Group AG und zwischen der D AG und der F AG verletzt habe (PAA, S. 81, Rz. 315):

"The Arbitral Tribunal finds and declares that the Respondent violated the Non-Compete Undertaking in Clause 17.1.1 of the Share Purchase Agreement relating to the wealth management business of D Europe SE, Sucursal en España and all shares in D Gestión, SGIIC, S.A. between the Claimant and the Respondent dated 25 October 2021 ("SPA”) by D Group AG’s merger with F Group AG and D AG’s merger with F AG without launching a publicly announced formal process or entering into a binding agreement to transfer F wealth management business in Spain to a third party within six months following the merger."

Die Fusionsausnahme sei kumulativ zu verstehen (PAA Rz. 240 ff.). Auch Handlungen der D Group AG und der D AG verletzten das Wettbewerbsverbot (PAA, Rz. 300). Der weitergehende Feststellungsantrag wurde zurückgewiesen (PAA, Rz. 303 ff.).

Der Teilschiedsspruch ging der Antragstellerin am 16. Januar 2025 zu.

Das Schiedsgericht erließ am 3. April 2025 einen Nachtrag zum Teilschiedsspruch ("Addendum") (s. Anlage AS 1, S. 83 ff.), welcher der Antragstellerin am 9. April 2025 zuging.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, verschiedene verfahrensrechtliche Mindeststandards und damit der "ordre public" seien durch das Schiedsgericht verletzt worden. So sei etwa die angegriffene Entscheidung außerhalb des Rahmens der Anträge getroffen worden ("ne ultra petita"). Außerdem seien die Waffengleichheit und das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt worden.

Die vom Schiedsgericht gewählte Auslegung führe zu einem unauflösbaren Widerspruch zum unstreitigen Zweck der Fusionsausnahme. Für eine ganze Fallgruppe widerspreche die Auslegung des Schiedsgerichts der ausdrücklichen Einigung der Parteien.

Die Verletzung des "ordre public" ergebe sich weiter aus dem Verstoß der vom Schiedsgericht gewählten Auslegung der Fusionsausnahme gegen zwingendes Kartellrecht.

Sie ist der Auffassung, eine Zurückverweisung an das ursprüngliche Schiedsgericht scheide wegen einer hier zu bejahenden schwerwiegenden Gehörsrechtsverletzung aus, insbesondere habe das Schiedsgericht nicht nur bei der ordnungsgemäßen Antragstellung Hilfe geleistet, sondern diese auch eigenmächtig erweitert. Weiter liege eine Überraschungsentscheidung vor. Bei einer Zurückverweisung bestünde außerdem der naheliegende Anschein, dass das Schiedsgericht seine eigene Entscheidung bestätigen wolle, dies sei insbesondere bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des Wettbewerbsverbots mit Art. 101 AEUV nicht hinnehmbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird insbesondere auf die Anwaltsschriftsätze vom 16. April 2025 (Bl. 1 ff. d. eAOLG.), vom 31. Oktober 2025 (Bl. 187 ff. d. eAOLG.) und vom 20. November 2025 (Bl. 321 ff. d. eAOLG.) verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. den am 9. Januar 2025 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) administrierten Schiedsverfahren (DIS- SV-2023-00849) durch die Schiedsrichter A (Vorsitzender), B und C erlassenen Schiedsspruch aufzuheben, und

  2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen;

hilfsweise die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.

Sie ist der Auffassung, der Aufhebungsantrag sei bereits unzulässig, weil es sich lediglich um einen Zwischenschiedsspruch handele, da das Schiedsgericht nur das Vorliegen zweier von mehreren Anspruchsvoraussetzungen festgestellt habe.

Der Aufhebungsantrag sei aber auch unbegründet. Keine der angeblichen Aufhebungsgründe sei geeignet, die hohen Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 ZPO zu erfüllen. Das Schiedsgericht habe sämtlichen entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin ausreichend gewürdigt.

Die Antragstellerin habe im Schiedsverfahren im Übrigen gar nicht vorgetragen, inwieweit das Wettbewerbsverbot mit Fusionsausnahme gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoße.

Die Antragsgegnerin ist weiter der Auffassung, dass nicht jede marginale Transaktion unter "Zustimmungsvorbehalt" stehe. Nur Transaktionen, mit denen die Antragstellerin in den spanischen Vermögensverwaltungsmarkt zurückkehre, seien Gegenstand des Wettbewerbsverbots.

Sie ist weiter der Auffassung, § 17.2 (ii) des SPA sei für den Schiedsspruch ohne Bedeutung und könne insofern keinen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO rechtfertigen. Solange das Ergebnis der Anerkennung nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoße, sei ein Begründungsfehler irrelevant. Für die Beurteilung eines denkbaren Kartellrechtsverbots käme es lediglich auf den vom Schiedsgericht gefassten Tenor an. Im Übrigen könne die Aufhebung des Teilschiedsspruchs keine wettbewerbsrechtliche Relevanz mehr entfalten, was eine Verletzung des ordre public ausschließe. Bei der Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz bestehe kein Anlass für die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Kartellrechtswidrigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird insbesondere auf die Anwaltsschriftsätze vom 17. Juli 2025 (Bl. 63 ff. d. eAOLG.) und vom 18. November 2025 (Bl. 269 ff. d. eAOLG) Bezug genommen.

Das vorliegende Aufhebungsverfahren ging am 16. April 2025 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein und erhielt zunächst das Aktenzeichen 26 Sch 3/25.

Bereits zuvor, nämlich am 21. März 2025, hatte das Präsidium des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit der 6. Änderung der Geschäftsverteilung 2025 beschlossen, zum 1. Juli 2025 einen 32. Zivilsenat einzurichten und diesem u. a. die bisherige Zuständigkeit des 26. Zivilsenats gemäß Buchstabe b) des Zuständigkeitskataloges des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2025 ("b) dem Oberlandesgericht obliegende Entscheidungen nach den §§ 1062 ff. ZPO") zu übertragen (vgl. dazu und zum Folgenden bereits Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 32 Sch 4/25 -, juris). Um eine hinreichende Auslastung des 32. Zivilsenates zu gewährleisten, wurden dem 32. Zivilsenat mit dem genannten Beschluss die bis zum 20. März 2025 bei dem 26. Zivilsenat eingegangen und noch anhängigen Sachen u. a. nach Buchstabe b) des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025, "die am 20. März 2025 noch nicht verhandelt oder terminiert sind und in denen am 20. März 2025 noch nicht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet ist oder ein Hinweis nach § 522 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO erteilt worden ist", übertragen.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 (14. Änderung der Geschäftsverteilung 2025) beschloss das Präsidium des Oberlandesgerichts sodann eine Neufassung u. a. des Zuständigkeitskatalogs des 32. Zivilsenats und bestimmte, dass der 32. Zivilsenat u. a. für die bis zum 30. Juni 2025 bei dem 26. Zivilsenat eingegangen und noch anhängigen Sachen u. a. nach Buchstabe b) des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025, "die am 30. Juni 2025 noch nicht verhandelt oder terminiert sind und in denen am 30. Juni 2025 noch nicht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet ist", zuständig ist.

Mit einer Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts gemäß § 21i Abs. 2 GVG vom 27. Juni 2025 (16. Änderung der Geschäftsverteilung 2025) wurde sodann bestimmt, dass die im Zuständigkeitskatalog des 32. Zivilsenats in der Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 21. März 2025 und der Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 23. Juni 2025 enthaltene Datumsangabe jeweils durch die Datumsangabe "22. Juni 2025" ersetzt wird.

Der Senat hat das Bundeskartellamt gemäß § 90 Abs. 1 GWB von dem vorliegenden Aufhebungsverfahren unterrichtet. Eine Stellungnahme des Bundeskartellamts ist nicht eingegangen.

II.

  1. Der Antrag nach § 1059 ZPO ist statthaft und zulässig. Der Aufhebungsantrag richtet sich gegen einen Teilschiedsspruch des DIS und ist von der Antragstellerin gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Übermittlung des Schiedsspruchs bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gestellt worden.

a) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich und sachlich zuständig, da in dem angegriffenen Schiedsspruch Stadt1 als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angegeben ist (s. PAA, S. 82). Ist in der Schiedsvereinbarung, wie hier, kein Oberlandesgericht bezeichnet, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Alt. 2 ZPO über den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt (vgl. BeckOK ZPO/Wilske/Markert, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 1062 Rn. 3; vgl. auch OLG Stadt1, Beschluss vom 28. November 2019 - 26 Sch 17/18 -, juris Rz. 58).

b) Der Senat ist zur Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruchs berufen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist auf der Grundlage der oben genannten Beschlüsse des Präsidiums des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der 32. Zivilsenat funktionell zuständig, da das vorliegende Verfahren, das zunächst Buchstabe b) des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025 unterfiel, am 22. Juni 2025 noch nicht verhandelt oder terminiert und am 22. Juni 2025 noch nicht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden war. Daher ging die funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Verfahrens zum 1. Juli 2025 auf den 32. Zivilsenat über. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht. Die nachträgliche ("unterjährige") Änderung war durch die Einrichtung des 32. Zivilsenats und die damit naturgemäß einhergehende "ungenügende Auslastung des Spruchkörpers" im Sinne des § 21e Abs. 3 S. 1 GVG veranlasst (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 12. Mai 2021 - IC B 74/20 -, juris; Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 32 Sch 4/25 -, juris). Die Sache ist auch nicht etwa an den 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verweisen oder abzugeben. Eine Zuweisung der nach § 1062 Nr. 4 ZPO zu treffenden Entscheidungen an den Kartellsenat auf dem Gebiet der in den §§ 87, 91 GWB aufgeführten Rechtsstreitigkeiten wäre lediglich aufgrund einer - hier fehlenden - vorherigen Zuweisung im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts denkbar.

Die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 1059 ZPO sowie dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geregelte Zuständigkeit beim Oberlandesgericht über die Aufhebung von Schiedssprüchen gilt ohne Modifikationen, selbst wenn über kartellrechtliche Fragestellungen zu entscheiden ist (vgl. BeckOK ZPO/Wilske/Markert, 58. Ed. 1.9.2025, § 1062 Rn. 7 m. w. N.; unklarGerardy, SchiedsVZ 2023, 171 a. E.; a. A. Galle, SchiedsVZ 2025, 168, 173). Eine ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts nach den §§ 95, 91 Satz 2, § 87 Satz 1 GWB direkt oder analog ist nicht begründet. Zwar unterliegen Schiedssprüche im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288). § 91 Satz 2 GWB, der die Zuständigkeit des nach Satz 1 zu bildenden Kartellsenats beim Oberlandesgericht regelt, ist jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anwendbar.

Auch eine analoge Anwendung von § 87 S. 2 GWB bzw. § 91 Satz 2 GWB ist nicht angezeigt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Teilbeschluss vom 18. Oktober 2024 - 26 Sch 7/24 -, juris, m. w. N.; sowie OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. April 2021 - 26 Sch 12/20 -, juris; teilweise aufgehoben durch: BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288). Für eine analoge Anwendung der §§ 87, 91 GWB fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Das gesetzliche Regelungskonzept sieht die ausschließliche Rechtsmittelzuständigkeit des Kartellsenates vor. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO regelt dagegen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Rechtsstreitigkeiten über die Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters liegt wegen des eindeutigen Wortlauts und der Gesetzgebungsmaterialien zu § 1059 ZPO (vgl. Begründung Regierungsentwurf zu § 1059 ZPO, BT-Drucksache 13/5274, S. 58 f.) eine Verweisung oder Abgabe aufgrund analoger Anwendung fern (s. dazu näher OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. April 2021 - 26 Sch 12/20 -, juris).

c) Gegen die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags spricht nicht, dass das Schiedsgericht "nur" einen Teilschiedsspruch erlassen hat. Der "Partial Arbitral Award" ist selbständig angreifbar.

aa) Bereits der Form nach liegt eine endgültige Entscheidung über einen Teil der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche vor. Der Teilschiedsspruch steht nur in quantitativer Reichweite hinter dem Endschiedsspruch zurück, während an der vom Schiedsgericht intendierten Finalität der Entscheidung keine Zweifel bestehen (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 - II ZR 170/52 -, NJW 1953, 1913; Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06 -, NJW-RR 2007, 1008; BeckOGK/Riethmüller/Menz, ZPO, Stand: 1.11.2025, § 1054 Rn. 21-23). In Abgrenzung zu einem Zwischenschiedsspruch hat das Schiedsgericht im Streitfall sich nicht die Möglichkeit offengelassen, in einer nachfolgenden Entscheidung die getroffene Auslegung abzuändern oder die getroffene Entscheidung aufzuheben (vgl. zu diesem Kriterium etwa BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 - II ZR 170/52 -, NJW 1953, 1913; Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06 -, NJW-RR 2007, 1008; OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 13 Sch 1/15 (Kart) -, juris Rz. 84). Gegenstand des Teilschiedsspruchs war die abschließende Entscheidung über die Auslegung der Fusionsausnahme und mögliche Verletzungshandlungen, auch wenn damit nur zwei von mehreren Anspruchsvoraussetzungen festgestellt wurden. Gegen ein derartiges Aufteilen des Prozessstoffes bestehen keine Bedenken. Eine im Schiedsverfahren zulässige Verfahrensvereinfachung kann auch darin bestehen, mit einem Teilschiedsspruch über tatsächliche und rechtliche Vorfragen zu entscheiden, die im weiteren Verfahren noch eine Rolle spielen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 -, SchiedsVZ 2021, 341, 344).

bb) Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist insoweit allein der Wille des Schiedsgerichts zur abschließenden Entscheidung über einen Teil des Streits maßgebend (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 26 Sch 28/13 und 26 Sch 29/13 -, juris Rz. 78; Althammer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026, § 1059 ZPO Rz. 23). Darauf, ob der erlassene Teilschiedsspruch mit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) oder Nr. 2 lit. b) ZPO i. V. m. § 301 ZPO in Einklang steht, kommt es für die Zulässigkeit des Aufhebungs-antrags nicht an. Im Übrigen gehört § 301 ZPO nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 -, SchiedsVZ 2021, 341, 344). Soweit der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 26 Sch 20/06 -, SchiedsVZ 2007, 278) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, folgt der Senat dem aus den obigen Erwägungen heraus nicht. Im Übrigen hat auch der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main diese Rechtsprechung in einer späteren Entscheidung explizit aufgegeben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 26 Sch 28/13 und 26 Sch 29/13 -, juris Rz. 91).

cc) Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, einen die Phase II beendenden Schiedsspruch abzuwarten, um auch die Phase I und den diesbezüglichen Teilschiedsspruch betreffende Einwendungen gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, weil dann die naheliegende Gefahr bestünde, dass das zur Entscheidung berufene staatliche Gericht den Teilschiedsspruch wegen § 1059 Abs. 3 S. 1 u. 2 ZPO für bestandskräftig erachtete (vgl. zur Bestandskraft Wilske/Markert, in: BeckOK ZPO, Stand: 58. Ed. 1.9.2025, § 1059 Rn. 21; MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 6).

  1. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Der Teilschiedsspruch ist gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO aufzuheben, weil dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche. Der Teilschiedsspruch verletzt zwingendes Kartellrecht, weil die vom Schiedsgericht gewählte Auslegung von § 17 des SPA einen Kartellrechtsverstoß perpetuiert. Das Wettbewerbsverbot in § 17 des SPA ist in der vom Schiedsgericht gewählten Auslegung mit Art. 101 AEUV unvereinbar. § 17.1 des SPA in Verbindung mit 17.2 (ii) bis (iv) des SPA ist in der Lesart des Schiedsgerichts überschießend und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, denn die Ausnahmetatbestände in § 17.2 (ii) bis (iv) des SPA sind in der vom Schiedsgericht gewählten Auslegung zu eng gefasst.

a) Allerdings sind die vom Schiedsgericht getroffenen Feststellungen zum Wortlautverständnis und zur Vertragsgenese als Ausgangspunkt der Auslegung des in Rede stehenden § 17 des SPA nach dem Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu beanstanden.

aa) Die vom Schiedsgericht durchgeführte Beweiswürdigung begegnet nach dem Prüfungsmaßstab des Senats keinen Bedenken. Zwar fehlen im Schiedsspruch Ausführungen dazu, ob die Parteien ein gemeinsames Verständnis zur Lesart der Wettbewerbsklausel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten, was die Antragstellerin auch rügt. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien über den Inhalt der Wettbewerbsabrede, hat das gemeinsam Gewollte Vorrang vor dem Wortlaut der Erklärung (vgl. hierzu bereits BAG, Urteil vom 19. November 1965 - 3 AZR 182/65 -, juris; MüKoHGB/Thüsing, 6. Aufl. 2025, § 74 Rn. 27). Der Schiedsspruch behandelt im Rahmen der Analyse der Wettbewerbsklausel (Interpretation of the Merger Exception in Clause 17.2 (iv) SPA, PAA Rz. 201 ff.) indes lediglich die Punkte "Wording and structure" (PAA, 240 ff.), "Circumstances" (PAA Rz. 248 ff.) und "Object und purpose" (PAA Rz. 275 ff.). Im Ergebnis hat das Schiedsgericht aber - ohne ausdrücklich hierzu Ausführungen zu machen - ein vom Wortlaut abweichendes gemeinsamen Verständnis der Parteien nach einer umfassenden Beweisaufnahme ausgeschlossen. Ein solches Verständnis hätte sich beim Verhandlungsprozess des SPA bilden müssen. Hierzu hat das Schiedsgericht eine Beweisaufnahme durchgeführt, die nach dessen Feststellungen unergiebig war. Das Schiedsgericht ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass keine der Zeugenaussagen zu einer Überzeugungsbildung zu den Umständen, soweit sie streitig waren, ausreiche (PAA Rz. 272). Dass hierbei dem Schiedsgericht ein so erheblicher Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, dass der Teilschiedsspruch deswegen dem ordre public widerspräche, ist nicht ersichtlich.

bb) Gleiches gilt für die nach dem insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu beanstandende Feststellung des Schiedsgerichts, dass § 17.2 (iv) SPA sprachlich - auch hinsichtlich der Überschriften - beide Auslegungsvarianten zulässt und dass die Wettbewerbsklausel dem Wortlaut nach unklar gefasst ist (PAA Rz. 242 ff.; Rz. 274).

cc) Insofern hat das Schiedsgericht seiner Entscheidung nachvollziehbar zu Grunde gelegt, dass § 17.2 (iv) des SPA als unklar gefasste Ausnahme zur vereinbarten Wettbewerbsabrede in § 17.1 des SPA gemäß den §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien auszulegen ist. Dies ist nach dem Verbot einer révision au fond und dem daraus resultierenden Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu beanstanden.

b) Der Teilschiedsspruch verletzt aber deshalb die öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO, weil das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung zwingende kartellrechtliche Vorgaben bei der Auslegung von § 17 des SPA unberücksichtigt gelassen hat und seine Auslegung mit Art. 101 AEUV unvereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt insoweit auch nicht lediglich ein Begründungsfehler vor.

aa) Der Teilschiedsspruch unterliegt einer uneingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte im Hinblick auf die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288, insbesondere Rz. 15 zu den §§ 19 bis 21 GWB; zustimmend Gerardy, SchiedsVZ 2023, 171, 172). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht die Verletzung von Art. 101 AEUV hinreichend gerügt hatte (vgl. BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 -, NJW 1972, 2180, 2181). Nicht die Frage, ob das Schiedsgericht kartellrechtliche Bedenken geprüft und vertretbar beurteilt oder sich um diese Bedenken gar nicht gekümmert hat, ist Grundlage einer möglichen Verletzung des "ordre public", sondern die Frage, ob gegenüber dem Inhalt des Schiedsspruchs materiell-kartellrechtliche Bedenken einschließlich der Art. 101, 102 AEUV durchgreifen (vgl. Karsten Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl. 2024, § 87 Rn. 75 a. E.; Gerardy, SchiedsVZ 2023, 171, 172; a. A. für das Vollstreckungsverfahren nach Art. 45 EuGVVO a.F. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 16 W 68/24 -, juris Rz. 75 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist hierbei ohne Relevanz, dass das in Rede stehende Wettbewerbsverbot einen zurückliegenden und abgeschlossenen Zeitraum betrifft.

bb) Art. 101 AEUV zählt zum ordre public im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO (vgl. Karsten Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl. 2024, § 87 Rn. 75 m. w. N. in Fußn. 314; Gerardy, SchiedsVZ 2023, 171, 172). Art. 101 und 102 AEUV sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen. Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Anerkennung von Schiedssprüchen. Art. 101 und 102 AEUV sind von den nationalen Gerichten von Amts wegen anzuwenden. Einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs muss stattgegeben werden, wenn der Schiedsspruch gegen die genannten Vorschriften verstößt (vgl. EuG, Urteil vom 2. Februar 2022 - T616/18 -, juris "Gazprom-Verpflichtungszusage", Rz. 290; EuGH, Urteil vom 1. Juni 1999 - Rs. C126/97 (Eco Swiss China Time Ltd/Benetton International NV) zu Art. 81 EGV). Dies gilt uneingeschränkt auch für das deutsche Kartellrecht, da dieses zu den elementaren Grundlagen unserer Rechtsordnung zählt. Keine Rechtsordnung kann es hinnehmen, dass Verstöße gegen ihre grundlegendsten Normen durch ihre eigenen Gerichte bestätigt werden, unabhängig davon, ob diese Verstöße offenkundig oder offensichtlich sind oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288, Rz. 15; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 26 Sch 12/24 -, SchiedsVZ 2025, 149, 151 f.).

cc) Der Schutzbereich des Art. 101 AEUV ist hier in Bezug auf das in Rede stehende Wettbewerbsverbot in § 17 des SPA eröffnet. § 17.1 des SPA hat grundsätzlich wettbewerbsbeschränkende Wirkung und ist anhand der Maßstäbe des § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV zu prüfen (vgl. Hartmann-Rüppel, in: Jaletzke/Henle (Hrsg.), M&A, 2. Aufl. 2020, II. 18., S. 187). § 17 des SPA schloss die Antragstellerin als Verkäuferin des Spaniengeschäfts zeitlich begrenzt vom Wettbewerb im Markt der Zielgesellschaft aus. Die Antragstellerin verpflichtete sich in § 17.1 des SPA, für die Dauer von zwei Jahren keine Vermögensverwaltungsgeschäft in oder mit Bezug zu Spanien in Konkurrenz zur Zielgesellschaft zu betreiben, was ein Wettbewerbsverbot darstellt. Für 24 Monate sollte damit auf dem spanischen Markt Konkurrenz der Antragstellerin ausgeschlossen oder zumindest einschränkt werden. Darüber hinaus sollte das Wettbewerbsverbot auch für die Konzerngesellschaften der Antragstellerin, inklusive ihrer Konzernmutter und -großmutter gelten.

dd) Damit handelt es sich bei § 17 des SPA im Rechtssinne um eine sogenannte Nebenabrede zum Unternehmenskaufvertrag. § 17 des SPA ist zwar nicht die Hauptmaßnahme des Unternehmenskaufvertrags. § 17.1 des SPA soll aber die Handlungsfreiheit der Antragstellerin als Verkäuferin der Zielgesellschaft auf dem Markt begrenzen (vgl. hierzu Hartmann-Rüppel, in: Jaletzke/Henle (Hrsg.), M&A, 2. Aufl. 2020, II. 18., S. 187), welche wiederum unter § 17.2 des SPA aufgrund von Ausnahmen vom Verbot wieder erweitert wird. Damit eine Beschränkung als Nebenabrede eingestuft werden kann, ist zu ermitteln, ob die Durchführung der Hauptmaßnahme, die keinen wettbewerbswidrigen Charakter hat, ohne die fragliche Beschränkung unmöglich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-264/23 -, juris "Booking", Rz. 53). Solche Nebenabreden sind im Zweifel eng auszulegen (vgl. Müller/Thiede, EuZW 2017, 246). Der Umstand, dass ein Unternehmenskaufvertrag ohne die Beschränkung nur schwerer durchführbar oder weniger rentabel wäre, verleiht dieser Beschränkung nicht den für ihre Qualifizierung als Nebenabrede erforderlichen Charakter einer "objektiv notwendigen" Beschränkung. Wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit - wie hier das SPA - wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, fällt auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten dann nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den verfolgten Zielen in einem angemessenen Verhältnis steht (EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-264/23 -, juris "Booking", Rz. 51; Urteil vom 11. September 2014 - C-382/12 P -, juris "Mastercard", Rz, 91; Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16 -, juris Rz. 71; Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-331/21 -, juris "EDP - Energias de Portugal", Rz. 90; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 13. Aufl. 2023, Rz. 1095).

ee) Im Falle einer Unternehmensübertragung ist das Spannungsfeld zwischen dem durch das Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen geschützten Interesse der verpflichteten Vertragspartei (hier: der Antragstellerin) an einer freien und ungehinderten Berufsausübung auf der einen Seite und der Ermöglichung von Unternehmensübertragungen mit einem wettbewerbsneutralen Hauptzweck auf der anderen Seite (hier der Antragsgegnerin) durch die Ancillary Restraints-Theorie bzw. die Immanenztheorie aufzulösen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1985, 42/84 "Remia" - zitiert nach juris; Müller/Thiede, EuZW 2017, 246; Oest/Lange-Schlüter, BB 2025, 1475-1483). Danach verstoßen Wettbewerbsverbote im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Zusammenschlusses (Unternehmenserwerb, -fusion oder Gemeinschafts-unternehmen) dann nicht gegen das Kartellverbot, wenn sie unmittelbar mit der Durchführung einer solchen Übertragung in Zusammenhang stehen, zur Durchführung objektiv erforderlich und angemessen sind (vgl. Müller/Thiede, EuZW 2017, 246; MüKoWettbR/Säcker/Zorn, 4. Aufl. 2023, AEUV Art. 101 Rz. 230 m. N. v. Kommissionsentscheidungen). Sie sind notwendig, um den Zweck des zivilrechtlichen Leistungsaustausches zu erfüllen und die Verkehrsfähigkeit von Unternehmen zu sichern (vgl. Meyer in: Jaeger/​Kokott/​Pohlmann/​Schroeder/​Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 105. Lieferung, 4/​2023, Art. 101 AEUV Rz. 85; MüKoWettbR/Säcker/Zorn, 4. Aufl. 2023, AEUV Art. 101 Rz. 232). Gegen ein Wettbewerbsverbot zu Lasten des Veräußerers bestehen dabei weniger Bedenken (vgl. Müller/Thiede, EuZW 2017, 246; MüKoWettbR/Säcker/Zorn, Rz. 233). Wettbewerbsverbote und sonstige wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden, die das zur Ermöglichung der Transaktion erforderliche Maß in sachlicher, räumlicher oder zeitlicher Hinsicht überschreiten, sind indes nach Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig (vgl. BeckHdB Unternehmenskauf/Weinert/Brendel, 4. Aufl. 2025, D. Rn. 716-720; Galle, SchiedsVZ 2025, 168, 169; zum damit verbundenen Risiko vgl. Müller/Thiede, EuZW 2017, 246).

ff) Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der "Nebenabrede" im Jahr 2005 eine immer noch aktuelle Bekanntmachung veröffentlicht, um die Reichweite der staatlichen Fusionskontrolle zu präzisieren, die Anwendung der relevanten Normen anhand praktischer Beispiele zu erleichtern und Rechtssicherheit zu schaffen, die bei der Bewertung der in Rede stehenden Wettbewerbsklauseln ebenfalls heranzuziehen ist (vgl. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, Amtsblatt der Europäischen Union, C 56/24 vom 5. März 2005 (im Folgenden: "Nebenabredenbekanntmachung"); Immenga/Mestmäcker/Körber, 7. Aufl. 2025, FKVO Art. 8 Rn. 25). Der Streitfall gibt dabei keine Veranlassung für eine Untersuchung der Frage, ob die Nebenabredenbekanntmachung in jedem einzelnen Punkt eine zutreffende Auslegung des Art. 101 AEUV wiedergibt.

gg) Die Nebenabredenbekanntmachung erlaubt jedenfalls in Ziffer 25 explizit Klauseln, die das Recht des Veräußerers einschränken, Anteile an einem Unternehmen zu erwerben oder zu halten, das mit dem übertragenen Unternehmen im Wettbewerb steht, es sei denn, sie hindern den Veräußerer daran, Anteile allein zu Investitionszwecken zu erwerben oder zu halten, ohne dass damit direkt oder indirekt Leitungsfunktionen oder ein materieller Einfluss im Konkurrenzunternehmen verbunden sind (vgl. auch Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1993 (IV/M.301 - Tesco/Catteau, Rn. 14); Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1997 (IV/M.884 - KNP BT/Bunzl/Wilhelm Seiler, Rn. 19); Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 (IV/M.1482 - Kingfisher/Grosslabor, Rn. 27); Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 (COMP/M.1832- Ahold/ICA Förbundet/Canica, Rn. 26)).

c) Der Partial Arbitral Award verletzt nach diesen Maßstäben zwingendes Kartellrecht, weil der Teilschiedsspruch einen Kartellrechtsverstoß perpetuiert. Eine wegen Kartellrechtsverstoßes nichtige Wettbewerbsklausel ist von der Antragstellerin nicht zu beachten und darf die vom Schiedsgericht festgestellte Verletzung der Garantie nicht nach sich ziehen. Im Teilschiedsspruch hat das Schiedsgericht bei der Feststellung der Vertragsverletzung aus § 17.1.1 des SPA außer Acht gelassen, dass die der Entscheidung zu Grunde gelegte Auslegung von § 17.2 (iv) des SPA gegen Kartellrecht verstößt. § 17.2 (ii) bis (iv) des SPA sind in der vom Schiedsgericht gewählten Auslegung als Ausnahme zur Nebenabrede in § 17.1 des SPA im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu eng gefasst. Die Regelungen in § 17.2 (ii) bis (iv) des SPA sind im Zusammenhang zu bewerten und an Art. 101 AEUV zu messen. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ohne Belang, dass der Tenor des Teilschiedsspruchs kein konkretes Verhalten anordnet.

aa) Allerdings bestehen hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Wettbewerbsverbots auf zwei Jahre und des räumlichen und sachlichen Anwendungsbereichs von § 17 des SPA keine Bedenken im Hinblick auf Art. 101 AEUV. Solche macht die Antragstellerin auch nicht geltend. Die Wettbewerbsklausel ist in räumlicher und sachlicher Hinsicht auf die Märkte beschränkt, in denen die Zielgesellschaft bereits tätig war (vgl. § 17.1.1 des SPA: "Business in Spain as conducted at Closing"; vgl. auch Nebenabredenbekanntmachung Ziffer 18).

bb) Der Senat teilt auch nicht die Bedenken der Antragstellerin, dass § 17 des SPA deshalb kartellrechtswidrig sein könnte, weil diese Vertragsvorschrift nicht nur die Antragstellerin und ihre Tochterunternehmen, sondern den gesamten D-Konzern einschließlich der Mutter- und Großmuttergesellschaften der Antragstellerin dem Wortlaut nach erfasst ("Neither the Seller nor the Seller’s Group, whether directly or indirectly, shall […]"). Bei der Übertragung eines Unternehmens ist der Begriff der "wirtschaftlichen Einheit" für die sich aus Art. 101 AEUV ergebenden Verpflichtungen und darunter zulässigen Nebenabreden einheitlich auszulegen. Zwar mag sich aus der Nebenabredenbekanntmachung ergeben, dass die EU-Kommission es nur als unproblematisch ansieht, wenn der Veräußerer sich selbst, seine Tochtergesellschaften und Handelsvertreter zur Beachtung des Wettbewerbsverbots verpflichtet (Nebenabredenbekanntmachung Ziffer 24). Dies bedeutet aber nicht, dass die Antragstellerin als veräußernde Gesellschaft im Unternehmenskaufvertrag nicht versprechen durfte, auch für Wettbewerbsverstöße der Unternehmensgruppe, insbesondere der Konzernmutter und -großmutter einstehen zu wollen (vgl. hierzu Oest/Lange-Schlüter, BB 2025, 1475, 1477 Fn. 25; Ackermann, ZEuP 2023, 529). Bei den Konzernobergesellschaften handelt es sich nämlich nicht um "Dritte" im Sinne der Nebenabredenbekanntmachung Nr. 24. Das kartellrechtliche Konzept der "wirtschaftlichen Einheit" ist vielmehr weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19, Sumal S. L./Mercedes Benz Trucks España S. L., EuZW 2021, 1049 Rz. 39). Die Tochtergesellschaft kann etwa auch für einen Kartellrechtsverstoß der Mutter haften, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19, Sumal S. L./Mercedes Benz Trucks España S. L., EuZW 2021, 1049 Rz. 43 f. u. Rz 51 f.). Ein solcher konkreter Zusammenhang ist hier gegeben. Die von der Konzernmutter bzw. -großmutter nach § 17 des SPA zu unterlassenden Handlungen standen nämlich im konkreten Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin, nämlich dem Verkauf der Zielgesellschaft.

cc) Der Teilschiedsspruch ist aber aus anderen Gründen aufzuheben. § 17.2 des SPA verstößt in der Auslegung des Schiedsgerichts wegen des überschießenden Wettbewerbsverbots gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und ist daher nichtig (vgl. oben II. 2. b) ee). Bei der im Teilschiedsspruch vorgenommenen Auslegung von § 17.2 (iv) des SPA nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte hat Art. 101 Abs. 1 AUEV keine Berücksichtigung gefunden. Der Teilschiedsspruch perpetuiert damit einen Kartellrechtsverstoß. Es fehlt in der vom Schiedsgericht zu Grunde gelegten Auslegung an der "Erforderlichkeit" der Wettbewerbsklausel für die Transaktion, weil die Ausnahmen zum Wettbewerbsverbot in § 17.2 (ii), (iii) und (iv) des SPA zu eng formuliert sind.

(1) Bereits nach der Nebenabredenbekanntmachung (dort Ziffer 25) hätte der Antragstellerin unter dem in § 17.1 des SPA formulierten Wettbewerbsverbot die Möglichkeit verbleiben müssen, Anteile eines konkurrierenden Unternehmens zu Investitionszwecken ohne Leitungsfunktion und Einfluss zu erwerben oder zu halten. Dies gewährleisten die in § 17.2 des SPA vorgesehenen Ausnahmen nicht in ausreichendem Maße. Die vom Schiedsgericht gewählte Auslegung von § 17.2 (iv) des SPA (PAA Rz. 289), dass die Verkaufsverpflichtung im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses unabhängig von der vereinbarten 5%-Hürde (immer) anzuwenden sei, geht weit über das kartellrechtlich Zulässige hinaus. In dieser Lesart dürfte die Antragstellerin überhaupt keine Aktien oder Anteile an einem konkurrierenden Unternehmen - abgesehen im Umfang von § 17.2 (ii) des SPA - (längerfristig) halten, weil sie verpflichtet wäre, innerhalb von sechs Monaten dafür zu sorgen, dass jedenfalls der konkurrierende "Betriebsteil", der im spanischen Markt tätig ist, weiterverkauft würde, wodurch es sich bei dem erworbenen Unternehmen dann nicht mehr um ein Konkurrenzunternehmen im Sinne der Wettbewerbsklausel handeln würde. Entsprechendes gilt nach der Auslegung des Schiedsgerichts auch für Konzernunternehmen der Antragstellerin inklusive der Konzernmutter und -großmutter. Aufgrund des gleichlautenden Wortlauts der Bedingungen in § 17. 2 (iii) des SPA würde dies auch gelten, soweit die Antragstellerin durch einen Unternehmenskauf - und nicht durch Unternehmenszusammenschlüsse wie in § 17.2 (iv) des SPA - ein konkurrierendes Unternehmen erwerben würde. Beide Ausnahmen in § 17.2 (iii) und (iv) des SPA sind hinsichtlich der Frage, ob die Bedingungen alternativ oder kumulativ eintreten müssen, einheitlich zu lesen und die Voraussetzungen der Rückausnahmen sind in beiden Absätzen übereinstimmend auszulegen. Etwas anderes ist weder dem Wortlaut des SPA noch dem vorgetragenen Sachverhalt zu entnehmen. Auch die Parteien sind offenbar stets davon ausgegangen, dass die Rückausnahmen einheitlich auszulegen sind.

(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird der Erwerb allein zu Investitionszwecken von Anteilen an Unternehmen, die im Wettbewerb zur Zielgesellschaft stehen, nicht ausreichend an anderer sichergestellt. Durch § 17.2 (ii) des SPA wird der Antragstellerin zwar als Ausnahme vom Wettbewerbsverbot in § 17.1 des SPA erlaubt, Aktien an einer börsennotierten Gesellschaft zu erwerben, die ein Vermögensverwaltungsgeschäft in Konkurrenz zur Zielgesellschaft betreibt, soweit hierdurch nicht mehr als 10 % der in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktien erlangt werden. Die Antragstellerin ist es aber nach § 17.2 (ii) des SPA weiter untersagt, nicht börsennotierte Anteile an einem konkurrierenden Unternehmen zu Investitionszwecken - ohne Ausübung von Leitungsmacht - zu halten oder zu erwerben, was die Ausnahme des Wettbewerbsverbots über das erforderlich und zwingend notwendige Maß hinaus einschränkt. Damit steht das Wettbewerbsverbot in der dem Teilschiedsspruch zu Grunde liegenden Auslegung zu den mit dem SPA verbundenen Zielen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Das Interesse, durch die Fokussierung auf börsennotierte Unternehmen eine eingehende Prüfung der direkten oder indirekten Leitungsfunktion zu vermeiden, rechtfertigt nicht, die Möglichkeit der Antragstellerin zum Erwerb reiner Finanzinvestitionen an nicht börsennotierten Unternehmen ganz zu untersagen (diese Frage offenlassend Hartmann-Rüppel, in: Jaletzke/Henle, M&A, 2. Aufl. 2020, II. 18., S. 187; a. A. BeckFormB M&A/Frühauf/Seibt, 4. Aufl. 2025, Form. F. V. 2 - dort 16.11 und Anmerkung 13). Die insgesamt zu eng gefassten Ausnahmen für den Erwerb von Finanzinvestitionen führen dazu, dass das Wettbewerbsverbot in seiner konkreten Gestalt im Unternehmenskaufvertrag nicht notwendig ist. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass das Wettbewerbsverbot gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt.

(3) Gegen dieses Verständnis spricht auch nicht, dass die Antragstellerin bei Erwerb einer Beteiligung von knapp 5 % diese nach der vom Schiedsgericht gewählten Lesart von § 17.2 (iii) und (iv) des SPA wenigstens sechs Monate halten dürfte. Dieser Zeitraum ist nicht etwa so gewichtig, dass dies einem "Halten" im Sinne der Nebenabredenbekanntmachung Nr. 25 gleichkäme. Die in § 17.2 (iii) und (iv) des SPA zulässigen Halteperioden sollten zwar nach ihrem Sinn und Zweck die wirtschaftliche Freiheit der Antragstellerin insofern erweitern, als für den Fall eines Erwerbs oder einer Fusion innerhalb der 24-monatigen Bindungsfrist der Wettbewerbsklausel kein sofortiger "Carve-Out" des konkurrierenden Unternehmens auf dem spanischen Markt mit zu erwartendem schlechteren Veräußerungserlös erfolgen musste. Bei der vom Schiedsgericht gewählten Auslegung wurde der Antragstellerin aber dennoch die Möglichkeit genommen, innerhalb des gesamten Zeitraums, für den die Wettbewerbsklausel zu beachten war (nämlich 24 Monate), gemäß § 17.2 (iii) und (iv) des SPA Beteiligungen an Unternehmen zu halten, selbst wenn sie unter die dort genannten Umsatzgrenzen fielen.

(4) Weiter ist das Wettbewerbsverbot in § 17.1 des SPA auch deshalb überschießend und damit nicht in dem oben erläuterten Sinne erforderlich, weil die Ausnahmen in § 17.2 (ii) bis (iv) des SPA in der Auslegung des Teilschiedsspruchs (dauerhafte) Finanzinvestitionen auf eine Beteiligung von maximal 10 % des stimmberechtigten Kapitals beschränken. Bei einem börsennotierten Konkurrenzunternehmen ist bereits fraglich, ob pauschal angenommen werden kann, dass bei einer darüber liegenden Beteiligung damit direkte oder indirekte Leitungsfunktionen bei der Zielgesellschaft einhergehen. Jedenfalls ist aber eine 10%ige Beschränkung bei nicht börsennotierten Unternehmen überschießend im Sinne der Nebenabredenbekanntmachung. Eine 10 %-ige Beteiligung bedeutet nicht automatisch, dass strategisch wichtige Entscheidungen bei nicht börsennotierten (Kapital)Gesellschaften blockiert werden können oder ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann (vgl. zu einem Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag: BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - KZR 58/07 -, NZG 2010, 76, 77; vgl. auch § 47 Abs. 1 GmbHG). Weiter könnte dem Interesse der Antragsgegnerin an einer vereinfachten Feststellung der Beteiligungsstruktur und einer möglichen direkten oder indirekten Leitungsfunktion der Antragstellerin an einem (nicht börsennotiertem) Konkurrenzunternehmen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass ab einer konkreten Beteiligungsquote am stimmberechtigten Kapital der im Wettbewerb stehenden Gesellschaft der Antragstellerin gewisse Darlegungspflichten zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Zielgesellschaft und denkbaren hierin eingeräumten Sperrminoritäten auferlegt werden, um sich auf die Finanzausnahme berufen zu können.

(5) Das zwischen den Parteien im SPA vereinbarte Wettbewerbsverbot war angesichts der Marktkapitalisierung der Beteiligten auch geeignet, die Marktverhältnisse in dem von der Vereinbarung betroffenen Vermögensverwaltungs-geschäft auf dem Spanischen Markt spürbar zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 − C-331/21 -,NZKart 2023, 617; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 -KZR 54/08, NJW 2009, 1751, 1752; Johannes Dittrich/Matthey in Moosmayer/Lösler Corporate Compliance, 4. Aufl. 2024, 3. Kap. § 24 Rn. 11).

(6) Für die Feststellung eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO kommt es weiter nicht darauf an, dass § 17.2 (ii) des SPA nach den Feststellungen des Teilschiedsspruchs nicht entscheidungserheblich war. Die in Rede stehende Fusion der Antragstellerin muss dafür auch nicht in den überschießenden Bereich des Wettbewerbsverbots oder seiner (unzureichenden) Ausnahmen fallen. Die überschießende Wirkung kann von beiden Vertragsparteien des SPA geltend gemacht werden, da die Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV absolut ist. Überdies ist die Frage der Nichtigkeit von Amts wegen zu prüfen (vgl. etwa Brömmelmeyer, in: Pechstein/Nowak/Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 101 AEUV Rn. 224 m. w. N.). Eine nach dieser Vorschrift nichtige Vereinbarung, die sich im Streitfall aus dem eigentlichen Wettbewerbsverbot in § 17.1 des SPA und seinen Ausnahmen in § 17.2 des SPA zusammensetzt, entfaltet rechtlich keine Wirkungen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-453/99 -, EuZW 2001, 715, Rz. 22).

(7) Schließlich bedarf es auch keiner Erwägungen, ob eine geltungserhaltende Reduktion bei der Bewertung von Wettbewerbsklauseln grundsätzlich denkbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 39/02 -, WuW 2004, 1051, 1052). Hier jedenfalls scheitern diese Erwägungen schon daran, dass eine Vielzahl von Anpassungen der in § 17.2 des SPA enthaltenen Ausnahmeregelungen für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots in § 17.1 des SPA erforderlich wären, die über eine Streichung eines Begriffs oder der Anpassung eines Zeitraums weit hinausgehen.

(8) Der Einwand der Antragsgegnerin, zum Schließen der wegen des festgestellten Kartellrechtsverstoßes entstandenen Vertragslücke könne im vorliegenden Verfahren auch eine ergänzende Vertragsauslegung der Regelungen in § 17.2 des SPA in Betracht kommen, ist nicht stichhaltig. Angesichts der dem Senat gemäß § 1059 ZPO eingeräumten begrenzten Prüfungskompetenz und dem Verbot der révision au fond kommt eine Ergänzung des SPA im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch den Senat im Aufhebungsverfahren nicht in Betracht.

dd) Mit Blick auf die obigen Ausführungen kommt es auf die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Rügen nicht an. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die Aufhebung des Schiedsspruchs auch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO gerechtfertigt sein könnte, weil er die Antragstellerin möglicherweise in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Insofern bestehen Bedenken, ob aufgrund der verfahrensleitenden Verfügungen des Schiedsgerichts zum Umfang der Phase I die Möglichkeit der Antragstellerin zu weiterem Vortrag in entscheidungserheblicher Weise verkürzt wurde. Der Teilschiedsspruch hat eine Verletzung der in Rede stehenden Wettbewerbsklausel aufgrund eines Unternehmenszusammenschlusses der Konzernmutter und einer Fusionsankündigung der Konzerngroßmutter der Antragstellerin festgestellt ("violated"). Sollte die Antragstellerin aufgrund der Pre-Hearing-Conference die berechtigte Erwartung gehabt haben, dass Fragen der Zurechnung nicht Gegenstand der Phase I sein würden (vgl. hierzu Anlage AS 10, Rz. 3 "attribution"), stünde hierzu im Widerspruch, dass der Feststellung der Verletzung von § 17.1.1 des SPA durch die Antragstellerin (vgl. PAA, Rz. 314) denknotwendig eine Zurechnung von Handlungen der D Group AG und der D AG zu Grunde lag, die nicht Vertragsparteien des SPA waren, auch wenn die Frage der Zurechnung eines möglichen Verschuldens auf Antragstellerseite in der Phase I des Schiedsverfahrens und dem Teilschiedsspruch ausgeklammert wurde.

d) Auf den Hilfsantrag der Antragsgegnerin hin wird die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Das hiesige Verfahren ist ein geeigneter Fall im Sinne von § 1059 Abs. 4 ZPO. Der festgestellte Aufhebungsgrund - nämlich die Verletzung des "ordre public" aufgrund der Nichtbeachtung zwingenden Kartellrechts - begründet einen Mangel des Schiedsverfahrens, der durch eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht behoben werden kann. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass das Schiedsgericht in der im Tenor genannten Besetzung nicht bereit sein wird, sich unter Beachtung der Aufhebungsentscheidung unvoreingenommen und ergebnisoffen erneut mit den Fragen der Auslegung von § 17.2 des SPA unter besonderer Berücksichtigung des anwendbaren Kartellrechts auseinanderzusetzen.

aa) Die Aufhebung des Schiedsspruchs begründet keine grundsätzliche Ungeeignetheit zur Zurückverweisung, etwa weil der Aufhebungsgrund die Vertrauensunwürdigkeit des Schiedsgerichts indiziere (vgl. Wilhelmi, SchiedsVZ 2020, 30, 34). Eine Zurückverweisung kommt deshalb auch bei Verstößen gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, juris Rz. 23 u. 25; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255). Die Regelung des § 1059 Abs. 4 ZPO beruht auf der Annahme, dass das (ursprüngliche) Schiedsgericht seine Fehler aus dem ersten Schiedsverfahren, einschließlich möglicher Verstöße gegen den ordre public, nach einer Zurückverweisung nicht wiederholen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, Rz. 28 m. w. N.). Bei § 1059 Abs. 4 ZPO handelt es sich auch nicht um eine Ausnahmeregelung (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, Rz. 31). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das deutsche Verfahrensrecht von der Auffassung beherrscht wird, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1971 - 2 BvR 443/69 -, BVerfGE 30, 149, 153 ff.; BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 5 StR 475/02 -, juris). Dem entspricht es, dass ein Richter, der an einem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in der zurückverwiesenen Sache mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als befangen zu gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 5 StR 475/02 -, juris, m. w. N.). Für eine grundsätzlich abweichende Behandlung der Schiedsgerichtsbarkeit gibt es keine Veranlassung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, juris Rz. 28; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257 f.). Die Antragstellerin hat noch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür geliefert, warum das im Streitfall anders sein sollte.

bb) Außerdem ermöglicht die Zurückverweisung eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, juris Rz. 30; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 255). Weder muss das Schiedsgericht neu gebildet, noch das Schiedsverfahren vollständig neu durchgeführt werden. Die schiedsgerichtliche Beweisaufnahme kann hier weiterhin Entscheidungsgrundlage sein und muss nicht wiederholt werden. Sie ist nicht fehlerhaft zustande gekommen (vgl. hierzu die Maßstäbe bei den staatlichen Gerichten zur Aufhebung des Verfahrens: Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026, § 538 ZPO Rn. 57; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), 22. Aufl. 2025, § 538 ZPO Rn. 18).

cc) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fall sich für eine Zurückverweisung eignet, räumt § 1059 Abs. 4 ZPO dem Gericht ein Ermessen ein ("kann"), das der Senat dahingehend ausübt, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das aus dem im Tenor genannten Schiedsrichtern gebildete Schiedsgericht zurückverwiesen. Dagegen spricht nicht, dass die Antragstellerin einer Zurückverweisung widersprochen hat. Das Gesetz verlangt keinen übereinstimmenden Antrag, der Hilfsantrag der Antragsgegnerin genügt.

Die von der Antragstellerin gegen eine Zurückweisung vorgebrachten Gründe erachtet der Senat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung als nicht durchgreifend. Insbesondere liegt hier, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, keine augenfällige und schwere Verletzung des "ordre public" vor, weshalb angenommen werden müsste, dass das Schiedsgericht bereits in einer Weise festgelegt ist, dass realistisch keine Änderung seiner Entscheidung aufgrund einer Neubefassung erwartet werden kann. Einen derartig gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen (vgl. als Gegenbeispiel BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/18 -, SchiedsVZ 2020, 46, 50). Durch die hiesige Aufhebungsentscheidung wird jedenfalls ein schwerwiegender Verstoß nicht bereits indiziert. Anders als bei sonstigen Aufhebungsentscheidungen gilt in Bezug auf kartellrechtliche Fragen das Verbot der révision au fond nicht (s. o.); die Kontrolle des Schiedsspruchs war damit nicht lediglich auf schwerwiegende Mängel bei der Anwendung zwingenden Kartellrechts begrenzt (vgl. oben II. 2. b) aa)). Vor dem Hintergrund der Komplexität des Falles handelt es sich bei der gerügten Nichtberücksichtigung der kartellrechtlichen Gesichtspunkte im Rahmen der Auslegung von § 17.2 (iii) und (iv) des SPA nicht um Gründe, welche die (vergangene oder zukünftige) Unparteilichkeit des Schiedsgerichts in Zweifel ziehen (vgl. Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1059 ZPO Rn. 41). Selbst die obsiegende Antragstellerin hatte bis zu den Hinweisen des Senats nicht ihr besonderes Augenmerk auf kartellrechtliche Fragen gerichtet.

dd) Der Zurückverweisungsentscheidung steht auch nicht entgegen, dass der Senat nicht alle von der Antragstellerseite erhobenen Aufhebungsgründe beschieden hat. Abgesehen davon, dass dies mangels Entscheidungserheblichkeit der Prozessökonomie diametral widersprechen dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, juris Rz. 43, der diese Frage offenlässt), gehen die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Aufhebungsgründe entweder nicht über die festgestellten Aufhebungsgründe hinaus oder würden - ihr Vorliegen unterstellt - auch bei der vom Senat vorzunehmenden Gesamtschau bei der nach § 1059 Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu keinem anderen Ergebnis führen.

(1) Soweit die Antragstellerin die Hinweise des Schiedsgerichts und die Einflussnahme auf die Anträge rügt, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil auch das Schiedsgericht zur Erteilung von Hinweisen berechtigt, wenn auch nicht unbedingt verpflichtet ist (vgl. Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1042 Rn. 14; Raeschke-Kessler, NJW 2023, 3558). Jedenfalls trifft auch das Schiedsgericht eine Prozessleitungspflicht, bei der zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ein Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichts-punkte geboten sein kann, um dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15.10.2025 - 32 SchH 2/25 -, NZG 2026, 80, 83).

(2) Sollte der Teilschiedsspruch die Antragstellerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs 1 GG verletzt haben und es sich bei der Entscheidung, wie von der Antragstellerin vorgetragen, um eine Überraschungsentscheidung handeln, werden diese Rügen bereits durch die ausgesprochene Zurückverweisung geheilt. Der Antragstellerin ist mittlerweile hinreichend rechtliches Gehör zu den insofern von ihr gerügten Punkten gewährt worden.

Im Übrigen ist abgesehen von der nicht hinreichenden Berücksichtigung des EU-Kartellrechts bei der Auslegung der Wettbewerbsklausel nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht sich mit weiterem entscheidungserheblichen Vortrag nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte.

e) Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze beider Seiten vom 30. Januar 2026 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 2) neben den Verfahrenskosten ausdrücklich auch die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten beantragt, legt der Senat diesen Antrag dahingehend aus, dass hiermit lediglich auf die von § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 ZPO erfassten Anwaltsgebühren Bezug genommen wurde, die Teil der "außergerichtlichen Kosten" sind (vgl. Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, Vorbemerkung zu § 91 Rn. 39). Darüberhinausgehende außergerichtliche Kosten, die allenfalls aufgrund materieller Anspruchsgrundlagen erstattungsfähig sein könnten, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

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