AG Frankfurt 32. Einzelrichter, 2025-03-27, 32 C 4237/23

32 C 4237/23Tribunal de Primeira Instância27 de mar. de 2025

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AG Frankfurt 32. Einzelrichter — 32 C 4237/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-27

Aktenzeichen: 32 C 4237/23

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2025:0327.32C4237.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 268,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppgebühren in Höhe von 268,00 € gegen die Beklagten, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

I.

Gegen die Beklagte zu 1) hat der Kläger keinen Anspruch, da diese nicht passivlegitimiert ist.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH findet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es infolge unberechtigtem Parken zwischen dem betroffenen Besitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, im Verhältnis zwischen Störer und Besitzer statt, nicht aber zwischen Störer und dem Abschleppunternehmen.

Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme rechtmäßig war.

II.

Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Zahlung.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB vorliegend nicht einschlägig. Es ist hier ein Vermögenswert nicht durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt worden. Ein Rechtsgrund liegt vor, da der Beklagte zu 2) gegen den Kläger einen Anspruch aus §§ 677, 684 S.1, 818 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB hat.

Denn die Abschleppmaßnahme bzgl. des klägerischen Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen …, welches am 09.02.2023 in der …straße auf Höhe der Hausnummer … in Frankfurt am Main im absoluten Halteverbot stand, war rechtmäßig.

Die Beklagte zu 2) durfte den Kläger durch die Beklagte zu 1) abschleppen lassen.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO angesichts der Vorlage der Auftragsbestätigung (Bl. 85R d.PA.) fest, dass die der Firma des Beklagten zu 2) durch die Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft beauftragt worden ist. Auch besteht zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma des Beklagten zu 2) ein Vertrag. Das einfache Bestreiten hinsichtlich der Echtheit der Beauftragung ist mit Blick auf den lebensnahen Vortrag der Beklagten zu pauschal.

Das klägerische Fahrzeug stand im absoluten mobilen Halteverbot und hat dadurch die Beklagtenseite in ihrem Nutzungsrecht, analog zur Besitzbeeinträchtigung gemäß §§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, beeinträchtigt.

Es ist nach § 286 ZPO für das Gericht nachgewiesen, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs in einer mobilen Halteverbotszone geparkt hat.

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifel schweigen gebietet.

Dies ist vorliegend der Fall. Auf den von der Beklagtenseite vorgelegten Bildern (Bl. 56-58, Bl. 75 d.A.) ist eindeutig zu sehen, dass das Klägerfahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum in der Verbotszone stand. Dem Kläger gelingt auch nicht der Nachweis, dass das Halteverbotsschild zum Zeitpunkt des Abstellens des Autos nicht an der Stelle wie im Bild, sondern hinter seinem geparkten Auto, gestanden habe. Der Zeuge Herr E hat nicht bestätigt, dass das Verbotsschild nach dem Parken verschoben worden sei. Zwar hat er zu Beginn der Vernehmung bekundet, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt worden und ein Verbotsschild hinter dem streitgegenständlichen Parkplatz gestanden habe. Indes hat er auch ausgesagt, dass das Schild nach dem Abschleppvorgang an gleicher Stelle gestanden habe, wie vorher. Es sei nichts bewegt, nichts verändert worden. Die Position des Schildes entsprechend der vorgelegten Bilder zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs und die Aussage, das Schild habe hinter dem Klägerfahrzeug gestanden und sei nicht bewegt worden, lassen sich nicht übereinander bringen. Es bestehen daher Zweifel an der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Der Zeuge konnte seine Beobachtungen nicht konkretisieren und weist eine unsichere Wahrnehmung auf. So hat er auch bekundet, dass er Beifahrer war und deshalb auf die Verkehrsregeln im Detail nicht geachtet habe und deshalb keine Erinnerung daran habe, ob ein Parkticket gezogen wurde oder ein Parkautomat in der Nähe gewesen sei. Er habe auch keine Container wahrgenommen.

Durch das Abstellen des Klägerfahrzeugs in der Halteverbotszone war die Beklagtenseite in ihrem Nutzungsrecht beeinträchtigt.

Hierbei ist die Störung des Nutzungsrechts mit dem der Besitzstörung gleichzustellen. Das Stehen im mobilen Halteverbot ist mit der Behinderung einer privaten Zufahrt vergleichbar. Das mobile Haltverbot ist durch die Beklagte zu 2) für Ihren Auftraggeber nach Überzeugung des Gerichts ordnungsgemäß beantragt und gegen Entgelt für ihre exklusive Nutzung genehmigt worden.

Es liegt eine Beeinträchtigung vor.

Auf den vorgelegten Bildern ist zu erkennen, dass das Klägerfahrzeug direkt neben dem Baucontainer abgestellt worden ist, sodass ein Ab- und Zutransport des Containers nicht möglich gewesen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei nicht darauf an, dass der Container theoretisch von einer anderen Seite, insbesondere über den breiten Fußweg frei bedienbar gewesen sei. Das dortige Parkverbot hat dem Schutz vor Bauschutt gedient und hat das gefahrlose anheben und abtransportieren des Containers bezweckt. Dabei ist für die Frage des Vorliegens einer Störung unerheblich, ob zum Zeitpunkt des streitbefangenen Abschleppvorgangs ein Bedienen des Containers tatsächlich unmittelbar bevorstand und notwendig gewesen wäre. Denn die Abschleppmaßnahme ist auch dann, wenn zum Zeitpunkt ihrer Vornahme kein Bedienen geplant und erforderlich gewesen sein sollte, jedenfalls nicht unverhältnismäßig, weil dem rechtmäßigen Nutzer nicht zumutbar ist, unter Rücksichtnahme auf etwaige Interessen des Störers mit der Ausübung seines Nutzungsrechts zuzuwarten, etwa bis endgültig feststeht, dass die Störung fortbestehen werde oder sich sogar in einem unmittelbaren Vermögensschaden manifestiert. Dem Besitzer, bzw. Nutzer ist auch nicht zuzumuten, mehrfach das Fortbestehen der Störung zu kontrollieren im Hinblick auf den Eintritt eines etwaigen Schadens. Eine derartige Rücksichtnahme auf die Interessen des Störers sieht das Besitzrecht nicht vor. Vielmehr darf der Besitzer einen Dritten damit beauftragen, bei Auftreten einer Besitzstörung unmittelbar in Ausübung des Besitzwehrrechts entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Durch das Falschparken des Klägers war der Container konkret gehindert und ein An- und Abtransport von Bauschutt eingeschränkt. Nicht ohne Grund war an der Baustelle ein absolutes Halteverbot eingerichtet worden. Der Abschleppvorgang war mithin rechtmäßig.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 2, 4 ZPO.

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