projetos
3 K 4315/17.WI.A•VG Wiesbaden 3. Kammer, 2022-08-26, 3 K 4315/17.WI.A
3 K 4315/17.WI.ATribunal Administrativo / Câmara 326 de ago. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 3 K 4315/17.WI.A
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2022:0826.3K4315.17.WI.A.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der seinen Angaben zufolge am 22.04.1993 in Rabwah geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und punjabischer Volkszugehörigkeit.
Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 29.03.2016 über Österreich in das Bundesgebiet ein und stellte über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23.03.2016 bei der Beklagten einen Asylantrag.
Die Beklagte erhielt am 29.03.2016 folgende Eurodac-Treffer hinsichtlich des Klägers: GR2MYT20160220340143 und HU13300222363933.
Die Polizeidirektion informierte die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2016 darüber, dass der Kläger im Verdacht stehe, am 11.11.2011 in Chenab Nagar mit zwei weiteren Personen eine Frau getötet zu haben, um einen Einbruchsdiebstahl zu verdecken.
Der Kläger gab im Rahmen seiner Anhörung bei der Beklagten am 31.01.2017 im Wesentlichen an, dass er in Pakistan keinen festen Wohnsitz gehabt und einen Monat vor seiner Ausreise bei seiner Tante in Patoki, einem Stadtteil von Lahore, gelebt habe. Seine Eltern lebten in Deutschland. Er habe drei Tanten, von denen zwei in Rabwah und eine in Lahore leben würden. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und 2010 einen Abschluss erworben. Danach sei er aufs College gegangen. Da er verhaftet worden und ein Jahr im Gefängnis geblieben sei, habe er das College nicht weitermachen können. Er habe keinen Beruf erlernt und sei auch nicht erwerbstätig gewesen. Der Kläger gab weiter an, dass er Ahmadi sei. Seine Familie und er hätten daher in Pakistan viele Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater habe 2011 das Land verlassen, weil ihm das Leben erschwert worden sei. Danach sei er zur Zielscheibe geworden. Er sei eines Mordes beschuldigt worden. Im November 2011 habe ein Mord an einer älteren Dame stattgefunden, die ca. einen Kilometer von ihnen entfernt gelebt habe. Sie sei am 12.11.2011 gestorben und sie seien am 24.11.2011 festgenommen worden. Sie seien drei Cousins gewesen. Die Namen der beiden Cousins seien Waqas Jamil und Farhan Jamil gewesen. Einer sei beschuldigt worden, die Hände der Dame festgehalten zu haben, der andere, ihr den Mund zugehalten zu haben und der Dritte, sie am Hals gewürgt zu haben. Dem Kläger sei vorgeworfen worden, ihr die Hände festgehalten zu haben. Darüber hinaus sei ein Mädchen namens Atia Maghfoor beschuldigt worden. Eine Person namens Ahmed Ali, die auf der Zeugenliste stehe, und deren Sohn namens Azam Ali hätten sie beschuldigt, die Dame ermordet zu haben. Die beiden hätten zu ihnen gesagt, dass sie sie hätten festnehmen lassen. Darüber hinaus hätten Ahmed Ali und sein Sohn von ihnen zwei Millionen Rupien gefordert. Wenn sie diese Summe nicht zahlen würden, würden sie sie reinlegen. Der Kläger habe beide bereits vorher gekannt und sie hätten das Leben seines Vaters erschwert. Ahmed Ali und sein Sohn seien daran beteiligt gewesen, dass der Kläger vier- bis fünfmal zusammengeschlagen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er in Rabwah gewohnt. Als der Kläger und die anderen festgenommen worden seien, seien Bilder von ihnen gemacht worden und Ahmed Ali sowie sein Sohn hätten sie als Täter erkannt. Der Kläger habe wegen der Beschuldigung von November 2011 bis September 2012 im Gefängnis gesessen. Sechs Monate nach dem Mord sei der Autopsie-Bericht veröffentlicht worden und er habe so erfahren, dass die Dame an Herzversagen gestorben sei. Es sei zu Gerichtsverhandlungen gekommen, doch sei der Richter der Auffassung gewesen, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Als er in Lahore gelebt habe, sei er von Ahmed Ali und seinem Sohn telefonisch bedroht worden. Die beiden hätten sie insgesamt dreimal angezeigt. Zweimal hätten sie sie beschuldigt, sie geschlagen zu haben und einmal wegen einer Morddrohung. Der Kläger und die anderen hätten daher nicht zur Polizei gehen können. Die Polizei habe von ihnen Geld verlangt, ungefähr 10000 bis 15000 Rupien, damit sie wieder freigelassen würden. Darüber hinaus hätten zwei besoffene Polizisten versucht, dem Kläger einen Diebstahl anzuhängen.
Mit Schreiben vom 13.02.2017 teilte Herr Khalil-Ahmed Mubashir der Beklagten mit, dass der Kläger am 11.11.2011 seine Mutter Amtul Majeed gemeinsam mit drei weiteren Tätern bei einem Raubüberfall in Pakistan in der Stadt Chenab Nagar ermordet habe. Nach dem Mord seien er und seine drei weiteren Mittäter nicht gefunden worden. Am 24.11.2011 seien sie von der Abteilung Amoor-e-Ama der Ahmadiyya Muslim Gemeinde in Chenab Nagar gefasst und der Polizei übergeben worden. Es laufe ein Gerichtsverfahren in Pakistan. Zwei Mittäter seien immer noch im Gefängnis. Die Täter seien aus der Ahamdiyya-Gemeinde verbannt worden. Die Eltern des Klägers hätten ihm zur Flucht nach Deutschland verholfen.
Die Beklagte richtete am 17.03.2017 ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-Verordnung an Ungarn.
Die Beklagte richtete mit Schreiben vom 24.03.2017 ein Informationsersuchen an das Auswärtige Amt und bat um Beantwortung der Fragen, ob der Kläger in Pakistan wegen Mordes gesucht werde, die Vorwürfe von Herrn Mubashir haltbar seien, der Kläger aus der Ahmadiyya-Gemeinde ausgeschlossen worden sei und der pakistanische Staat ein Auslieferungsersuchen stellen möchte.
Die ungarischen Behörden teilten der Beklagten am 27.03.2017 mit, dass der Kläger am 14.03.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und das Land dann verlassen habe. Das Asylverfahren sei in Ungarn am 17.03.2016 eingestellt worden. Ihm sei kein internationaler Schutz oder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden.
Das Auswärtige Amt teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2017 mit, dass der Kläger in Pakistan in einem Mordfall als Beschuldigter geführt werde. Sein Name erscheine nicht in dem sog. First Information Report der Polizei, aber in Gerichtsakten, die im Rahmen der Ermittlungen des Auswärtigen Amts eingesehen worden seien. Der Kläger und vier weitere Beschuldigte seien im Laufe der Ermittlungen als Verdächtige identifiziert und festgenommen werden. Alle Beschuldigten hätten die Anschuldigungen bestritten und es abgelehnt, sich schuldig zu bekennen. Zunächst habe das Gericht in Chiniot in allen Fällen eine Freilassung auf Kaution abgelehnt, später habe der High Court in Lahore sie jedoch gebilligt. Der Kläger sei am 11.09.2012 auf Kaution freigekommen und habe anschließend auch Gerichtsverhandlungen beigewohnt. Herr Mubashir habe am 17.07.2013 einen Antrag auf Ausreisesperre hinsichtlich des Klägers eingereicht, dem nicht stattgegeben worden sei. Einen weiteren Antrag habe Herr Mubashir am 20.01.2015 eingereicht. Darüber hinaus habe Herr Mubashir über seinen Anwalt am 18.05.2015 einen Antrag bei Gericht eingereicht, die Sache nicht weiter zu verfolgen. Vor Gericht werde der Fall seither von niemandem weiterbetrieben, auch nicht seitens der Staatsanwaltschaft. Es gebe gewisse Anzeichen für eine Verbannung des Klägers seitens der Ahmadiyya-Gemeinschaft; ein förmlicher Ausschluss scheine nicht stattgefunden zu haben. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass Pakistan beabsichtige, die Auslieferung des Klägers zu beantragen. Angesichts des Umstandes, dass das Gerichtsverfahren im Mordfall de facto nicht weiterbetrieben werde und die Verhängung einer Ausreisesperre gegen den Kläger im Jahr 2013 verworfen worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass ein solches Ersuchen erfolgen werde.
Mit Bescheid vom 14.07.2017 erkannte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte darüber hinaus auch den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Ferner stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan nach Ablauf der Ausreisefrist von 30 Tagen an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Die Staatsanwaltschaft B-Stadt stellte am 29.04.2019 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Mordes nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da derzeit ein hinreichender Tatverdacht nicht bestehe.
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20.07.2017, eingegangen am selben Tag, Klage bei dem VG Wiesbaden erhoben.
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 22.12.2017 eingeholt. Demnach sei der Kläger zwar gebürtiges Mitglied der Gemeinde, aber seit August 2011 aus der Gemeinde exkommuniziert. Er habe mutmaßlich eine betagte Dame namens Amtul Majeed, die auch eine Ahmadi gewesen sei, zusammen mit zwei oder drei Freunden in Rabwah aus niederen Beweggründen und Habgier ermordet. Er sei festgenommen worden und auf Kaution freigekommen. Bevor ihm der Prozess habe gemacht werden können, sei er geflohen und habe das Land verlassen. Bei seiner Vernehmung habe er ausgesagt, dass er kein Ahmadi sei und man ihn aus religiösen Gründen bezichtigen würde. Der Vater des Klägers sei wegen eines anderen Verstoßes gegen die Regeln der Gemeinde seit dem 08.09.2017 exkommuniziert.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 08.01.2018 eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 28.03.2018 im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Kläger weiterhin gemäß Art. 302, 392 und 411 des pakistanischen Strafgesetzbuches als Mitbeschuldiger angeklagt sei. Die Anklage sei ruhend gestellt, nachdem der Hauptkläger, der Schwiegersohn der Verstorbenen, Herr Hameed Ahmad, aus gesundheitlichen Gründen ins Ausland verzogen sei. Er habe darum gebeten, dass die Klage weiterverfolgt werde und er über Videoschaltung beteiligt werde. Dies habe das zuständige Gericht abgelehnt. Ein anderer Schwiegersohn, Herr Mubashar Dutt, habe das Gericht nun gebeten, den Fall wiederaufzunehmen. Eine erste Anhörung solle am 31.03.2018 erfolgen. Der Additional Session Judge Ali Nawaz verhandele die Straf- und die Zivilklage. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Das Strafmaß könne nach Art. 302 des pakistanischen Strafgesetzbuches von der Todesstrafe bis zu lebenslanger Haft oder mindestens 25 Jahre Haft betragen. Eine außergerichtliche Beilegung der Anklage komme für die Familie der Getöteten nicht in Betracht. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 06.12.2018 mitgeteilt, dass seiner Einschätzung zufolge, die Erteilung einer diplomatischen Zusicherung, dass für den Fall der Verurteilung des Klägers die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt werde und ihm in Pakistan darüber hinaus keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe, von pakistanischer Seite als sehr unwahrscheinlich zu bewerten sei. Deutlich einfachere Rechtshilfeersuchen hätten Bearbeitungszeiten von mehreren Jahren gehabt und seien nicht selten ohne Ergebnis geendet.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.08.2021 eine weitere Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 06.07.2022 mitgeteilt, dass Umfeldrecherchen bei dem zuständigen Gericht eines von der Deutschen Botschaft Islamabad beauftragten Kooperationsanwalts ergeben hätten, dass der für das Verfahren zuständige Richter Ali Nawaz mit Wirkung zum 31.03.2018 an ein anderes Gericht versetzt worden sei. Weder in den Aufzeichnungen des Gerichtsarchives noch in den Aufzeichnungen des Richterarchives habe ein laufendes Verfahren mit Bezug zu dem Kläger gefunden werden können. Ebenfalls bleibe ungeklärt, ob ein Vermerk über ein abgeschlossenes Verfahren vorhanden sei. Es sei dem Gericht nicht möglich gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu finden. Umfeldrecherchen eines von der Deutschen Botschaft Islamabad beauftragten Kooperationsanwalts bei dem neuen zuständigen Gericht des Richters Ali Nawaz hätten ergeben, dass auch dort keine Aufzeichnungen vorhanden seien.
Die 3. Kammer hat mit Beschluss vom 07.07.2022 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Der Kläger trägt zunächst vor, dass er seine Furcht vor Verfolgung auf seine Glaubenszugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya stütze. Bei der nun gegebenen Sachlage habe er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit Verhaftung und unabsehbar langer Untersuchungshaft zu rechnen. Angesichts des Belastungseifers der Familie des Opfers müsse er damit rechnen, dass diese Einfluss auf die Polizei bzw. Justiz ausübe, um sie zu Maßnahmen gegen ihn zu veranlassen. Die Haftbedingungen in Pakistan seien katastrophal und lebensbedrohlich. Er habe im Gewahrsam mit Folter der Sicherheitskräfte, die auch in Gefängnissen verbreitet seien, zu rechnen. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes könne bei lebensnaher Betrachtung nicht gefolgert werden, dass ein Strafverfahren gegen ihn in Pakistan nicht mehr existiere. Die Auskunft enthalte keine Hintergrundinformationen. Erforderlich sei die Einsichtnahme in das Ermittlungsprotokoll des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft. Es müsse einsehbar und überprüfbar sein, welche Ermittlungen das Auswärtige Amt angestellt habe. Es erscheine nicht realistisch, dass sich die Familie der Geschädigten mit einem derartigen Verfahrensergebnis zufriedengeben werde. Das Strafverfahren werde im Falle einer Rückkehr wiedereröffnet und er müsse im Fall seiner Verurteilung mit der Todesstrafe rechnen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides auf Null zu befristen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Auskunft des Auswärtigen Amtes zufolge nicht feststehe, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger in seinem Herkunftsland anhängig sei oder ihm dort eine Haftstrafe drohe.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2022 informatorisch angehört worden. Wegen der insoweit von ihm gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie der den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
Das Gericht entscheidet nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ziffer 1 des Bescheides vom 14.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In diesem Zusammenhang enthält § 3a Abs. 2 AsylG eine Aufzählung von Handlungen, die als Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG einzustufen sind. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur durch den Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren. Der Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur durch die zuvor genannten Akteure geboten werden, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten, wobei die Anforderungen an den zu gewährenden Schutz in § 3d Abs. 2 und 3 AsylG näher definiert sind. Schließlich muss nach § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2017 – 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7/11 –, Rn. 12 juris; VG Cottbus, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 584/16.A –, Rn. 15, juris). Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Fall, dass der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist, als auch für den Fall der fehlenden Vorverfolgung.
Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung oder dem Schaden (Vorschädigung) und der befürchteten künftigen Verfolgung bzw. dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, Rn. 21, juris).
Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger bereits in Pakistan verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war. Der Kläger ist somit nicht vorverfolgt ausgereist.
Aus den Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht, dass dieser aus einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe in Pakistan verfolgt worden ist. Soweit der Kläger angegeben hat, dass er von November 2011 bis 2012 im Gefängnis gesessen hat, liegt dieser Haft der Umstand zugrunde, dass er mitbeschuldigt war, einen Mord an einer älteren Dame begangen zu haben. Dass der Kläger seinen Angaben zufolge in Pakistan für zehn bzw. einen Monat festgenommen bzw. eingesperrt worden ist, beruht darauf, dass es drei weitere Verfahren gegen ihn mit dem Vorwurf des Diebstahls gegeben hat, die eingestellt worden sind. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass ihre Gegner ihn verfolgt hätten, er geschlagen worden sei, wenn er ins Gericht gegangen sei, und die Leute, die die Anzeige gegen ihn erstattet hätten, von ihm zwei Millionen Rupien verlangt hätten, besteht kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat weiter angegeben, dass er mehrmals zusammengeschlagen worden sei, weil er Ahmadi gewesen sei. Das Gericht stuft diesen Vortrag als unglaubhaft ein. Ausweislich der vorliegenden Stellungnahme der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 22.12.2017 ist der Kläger bereits im August 2011 aufgrund des Mordvorwurfs exkommuniziert worden. Darüber hinaus ist der Vortrag oberflächlich, detailarm und zu pauschal ist. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass ein Video auf Facebook existiere, in dem er von einer Person namens Azam Ali oder Ahmed geschlagen worden sei. Auch Nicht-Ahmadis hätten ihn geschlagen. Die Person namens Azam Ali oder Ahmed habe ihn einmal geschlagen. Darüber hinaus sei er noch vier- bis fünfmal geschlagen worden. Auf Nachfrage konnte der Kläger die Vorfälle nicht weiter zeitlich eingrenzen. Es könne 2014 gewesen sein. Schließlich hat der Kläger angegeben, dass er im Gefängnis geschlagen worden sei. Die Schläge erfolgten jedoch nicht aus einem Verfolgungsgrund im Sinn des § 3b Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat insoweit angegeben, dass die Drogenabhängigen im Gefängnis schlagen würden. Wenn dann die Polizei komme, schlage sie alle.
Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem unverfolgt ausgereisten Kläger im Fall einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr dem Schutzbereich des § 3 AsylG unterfallende Rechtsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Insbesondere droht ihm in Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, da er ausweislich der vorliegenden Stellungnahme der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 22.12.2017 seit August 2011 exkommuniziert worden ist.
Der zulässige Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ziffer 3 des Bescheides vom 14.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunfts-land ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernst-hafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in-folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen be-waffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e ent-sprechend.
Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe aufgrund einer Verurteilung wegen Mordes an einer älteren Dame droht. Es ist nicht aufklärbar, ob ein laufendes oder eingestelltes Verfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Mordes in Pakistan existiert. Das Gericht verkennt nicht, dass die aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.07.2022 mitgeteilten Erkenntnisse zum Verfahren des Klägers in Pakistan unerwartet sind und Fragen offenlassen. Dennoch hat sich das Gericht wegen der bereits durchgeführten Ermittlungen nicht zu weiteren im Sinn des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO veranlasst gesehen. Aufgrund der mitgeteilten Auskunft vom 06.07.2022 ist nicht zu erwarten, dass weitere Nachforschungen zu neuen Erkenntnissen hinsichtlich des betreffenden Verfahrens in Pakistan führen werden.
Die Wahrscheinlichkeitsprognose fällt zulasten des Klägers aus. Im Rahmen der anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose spricht gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, dass weder im Gerichtsarchiv noch im Richterarchiv des Gerichts, an dem der mit dem Fall befasste Richter ursprünglich tätig war, Aufzeichnungen über ein laufendes Verfahren mit Bezug zum Kläger existieren. Dieselben Erwägungen gelten für den Umstand, dass auch am neuen Gericht des mit dem Fall befassten Richters keine Aufzeichnungen vorhanden sind. Es kommt hinzu, dass den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zufolge ein Autopsie-Bericht existiert, aus dem sich ergibt, dass Todesursache der älteren Dame ein Herzinfarkt gewesen sei. Der Richter habe sie daher auf Kaution freigelassen. Dass ungeklärt bleibt, ob ein Vermerk über ein abgeschlossenes Verfahren existiert, vermag die anzustellende Wahrscheinlichkeitsprognose nicht zugunsten des Klägers zu beeinflussen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Verwandten der gestorbenen älteren Dame ein Interesse an der Verurteilung des Klägers haben, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungen der pakistanischen Justiz hätten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass das Verfahren kürzlich wieder aufgerollt worden sei, stuft das Gericht dies als asyltaktisch motiviert und unglaubhaft ein. Der Vortrag ist oberflächlich, detailarm und zu pauschal. So gab der Kläger auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, wie er davon Kenntnis erlangt habe, an, dass er dies von einem Cousin erfahren habe, der in der Türkei lebe. Seitens des pakistanischen Staates selbst habe er keine Nachricht erhalten. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie ein in der Türkei lebender Cousin an dieser Information gelangt sein soll. Zudem war der Kläger auf Nachfrage des Gerichts nicht in der Lage, zeitlich näher einzugrenzen, wann das Verfahren wieder aufgerollt worden sein soll. Auch dies ist nicht plausibel, da das Verfahren im Leben des Klägers jedenfalls keine untergeordnete Bedeutung hat.
Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Die Unterbringung in einem pakistanischen Gefängnis mit den seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Haftbedingungen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, da eine Verurteilung des Klägers wegen Mordes bereits nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Aufgrund der Exkommunikation des Klägers ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm wegen seines ahmadischen Glaubens Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Pakistan drohen.
Soweit der Kläger nach seinen Angaben geschlagen sowie angezeigt bzw. beschuldigt worden ist, insbesondere von Hamid Ahmed, Mubashir, Ahmed Ali sowie Azam Ali oder Ahmed, besteht mit Karatschi eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG. § 3e Abs. 1 und 2 Satz 1 AsylG bestimmen, dass die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dabei sind die allgemeinen Gegebenheiten in diesem Landesteil sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu berücksichtigen. Für die Frage, ob der Kläger vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, kommt es allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und seine persönlichen Umstände an (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11/07 –, BVerwGE 131, 186-198, Rn. 32, juris). Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 50/18 –, Rn. 17, juris). Dieser rechtliche Maßstab zur Perspektive der Verfolgungsprognose lässt sich auf den im Rahmen der Prüfung der inländischen Fluchtalternative übertragen.
In Karatschi besteht keine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan, potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land leben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Pakistan vom 08.08.2022, Seite 16). Der Kläger ist aufgrund seines Vortrags keine regional oder überregional bekannte Persönlichkeit ist. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Personen, die den Kläger geschlagen, angezeigt oder beschuldigt hätten, ihn in der Anonymität der genannten Großstädte finden werden.
Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund des existierenden Meldewesens in Pakistan. Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Informationen über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich. Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2021, Version 2, Seite 65). Es ist nicht ersichtlich, dass die seitens des Klägers genannten Personen Zugriff auf diese Daten haben, sodass sie ihn ihm Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht ausfindig machen können.
Der Kläger kann Karatschi im vorliegenden Einzelfall sicher und legal erreichen. In diesem Zusammenhang ist zum einen die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit erforderlich. Dabei sind nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu berücksichtigen. Zum anderen muss der aufgezeigte Weg dem Betroffenen angesichts der humanitären Intention des Asylrechts zumutbar sein, das heißt, insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen zum Ziel führen. Die etwa zur Beschaffung von Transitvisa erforderliche Mitwirkung des Betroffenen ist diesem grundsätzlich zumutbar (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11/07 –, BVerwGE 131, 186-198, Rn. 19, juris). Abschiebungen nach Islamabad erfolgen auf dem Luftweg mit den gemeinsamen FRONTEX-Abschiebeflügen sowie vereinzelt auf Linienflügen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Pakistan vom 08.08.2022, Seite 23). Im Übrigen liegen keine aktuellen Erkenntnisse vor, dass die Landwege in Pakistan unsicher sind.
Darüber hinaus kann von dem Kläger im vorliegenden Einzelfall vernünftigerweise er-wartet werden, dass er sich in Karatschi niederlässt. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in der Regel, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt wer-den können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne dieser Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 – 1 C 24.06 –, Rn. 11 f., juris). Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 20, juris).
Die allgemeine, wirtschaftliche und medizinische sowie die Lage für Rückkehrer in Pakistan stellt sich aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wie folgt dar: Pakistan ist mit ca. 207 Millionen Einwohnern der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Erde. Über die Hälfte der Bevölkerung ist unter 25 Jahre alt, der Abhängigenquotient [Bevölkerung bis 14 und ab 65 Jahre / Bevölkerung 15-64 Jahre] liegt bei 65 %. Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 %, wobei die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist. Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, lediglich rund 60 Prozent der Bevölkerung (Frauen: 46%) können lesen und schreiben. Etwa 7,1 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2016 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Es gibt einen Mangel von zehn Millionen Wohnungen landesweit, was zu Obdachlosigkeit, illegalen Siedlungen und überhöhten Mieten führt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.05.2019, Seite 97 ff.).
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.05.2019, Seite 102). In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, sodass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Pakistan vom 21.08.2018, Seite 24).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines
Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei und Großbritannien und aus der gesamten EU gibt es regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan (Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Pakistan vom 21.08.2018, Seite 25). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Pakistan vom 21.08.2018, Seite 24). Das Rückkehrprogramm ERIN wird von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt. In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. IOM bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR) die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.05.2019, Seite 106 f.).
Die aktuelle Situation hinsichtlich des Corona-Virus stellt sich in Pakistan wie folgt dar: Das COVID-19-Virus hat sich in Pakistan in den letzten zwei Monaten stark ausgebrei-tet. Waren es Ende April 2020 noch ca. 24.000 offiziell gemeldete Fälle, so stieg die Zahl der Infizierten seit diesem Zeitpunkt sehr stark an. Anfang Juni 2020 wurde die Anzahl von 100.000 COVID-19-Fällen überschritten und steht nun bei offiziell mehr als 185.000 Fällen, wobei der Höhepunkt der COVID-19-Krise von offizieller Seite mit Ende Juli/Mitte August erwartet wird. Die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffe-nen Provinzen sind die Provinz Punjab, gefolgt von der Provinz Sindh; auch aus ande-ren Regionen, wie z.B. Gilgit-Baltistan, Kashmir und Khyber Pakhtunkhwa, wird eine hohe Anzahl von COVID-19-Fällen gemeldet (Kurzinformation der Staatendokumentati-on zu COVID-19 in Pakistan des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Stand: 29.6.2020, Seite 1 f.). Nach Regierungsangaben vom 13.11.2020 verzeichnete Pakistan mit mehr als 2.000 COVID-19- Neuinfektionen innerhalb eines Tages den höchsten Wert seit mehr als vier Monaten (vgl. Länderinformation – Pakistan des Auswärtigen Amtes, Gesundheitssystem und COVID-19 Pandemie November 2020, Seite 5). Aufgrund des oft fehlenden PPE (personal protective equipment) und der fehlenden Trennung zwischen „normalen“ Krankenhäusern und jenen, die auf COVID-19 spezialisiert sind, kommt es zu einer hohen Zahl an Infizierten unter medizinischem Personal. Während die Privatkrankenhäuser Ende April noch über Kapazitäten an Betten und Beatmungsgeräten verfügten, sind mittlerweile vor allem die öffentlichen Krankenanstalten schwer überlastet – in manchen Fällen müssen Patienten abgewiesen werden. Betten und Beatmungsgeräte werden nun auch in der Hauptstadt Islamabad und in Peshawar knapp. Beispielsweise ist eines der größten Krankenhäuser Pakistans „Pakistan Institute of Medical Sciences“ (PIMS), welches als COVID-19- Krankenhaus deklariert wurde, am 22.6.2020, sowohl im Hinblick auf Betten wie auch Beatmungsgeräte, voll ausgelastet. Auch aus dem Süden des Landes gibt es Berichte, dass Menschen in Krankenhäusern abgewiesen werden und ein Mangel an Betten und Medikamenten vorliegt (Kurzinformation der Staatendokumentation zu COVID-19 in Pakistan des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Stand: 29.6.2020, Seite 2). Die pakistanische Regierung die für ihren Umgang mit der Krise immer mehr in die Kritik gerät, hat neben dem Fokus auf das Tragen von Nasen-Mund-Schutz (Masken) und „social-distancing“ angedeutet, in weiteren Gebieten Ausgangssperren zu verhängen, wenn die Menschen weiterhin die Vorsorgeprotokolle zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 missachten. Die Regierung von Khyber Pakhtunkhwa ergreift in Zusammenarbeit mit der Nationalen Katastrophenschutzbehörde (NDMA) auf Notfallbasis Maßnahmen, um die Kapazität der Krankenhäuser des öffentlichen Sektors so weit wie möglich zu erhöhen, damit die COVID-19-Pandemie wirksam bekämpft werden kann. Die pakistanische Regierung hat 500 COVID-19-Hotspots im ganzen Land identifiziert, die nach Angaben des höchsten Gesundheitsbeamten des Landes im Rahmen ihrer Strategie des "intelligenten Lockdowns" ins Visier genommen werden sollen, um die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren (Kurzinformation der Staatendokumentation zu COVID-19 in Pakistan des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Stand: 29.6.2020, Seite 3). Die pakistanische Regierung hat die Wiederaufnahme des internationalen Flugbetriebs von und zu allen internationalen Flughäfen des Landes - mit Ausnahme der Flughäfen Gwadar und Turbat - ab Samstag dem 20.6.2020 angeordnet. Der Flugverkehr lag am 21.6.2020 bei 25 prozentiger Auslastung (Kurzinformation der Staatendokumentation zu COVID-19 in Pakistan des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Stand: 29.6.2020, Seite 3).
Pakistan hat bis auf Restaurants und Kinos alle Industrien wieder geöffnet, wobei für die jeweiligen Branchen spezifische Schutzbestimmungen gelten, deren Nichteinhaltung mit strikten Sanktionen bedroht sind (Wirtschaftskammer Österreich, Corona-Virus: Situation in Pakistan (Stand: 15.06.2020), Seite 1). Premierminister Khan hat ein Hilfs- und Stimulus-Paket in Höhe von 1,2 Billionen PKR (ca. 7 Mrd. Euro) angekündigt, das hauptsächlich an die armen Bevölkerungsschichten, aber auch die Industrie gerichtet ist. Ferner stunden öffentliche Versorger Rechnungen und die Treibstoffpreise wurden um 15 PKR/Liter reduziert. Weitere 3,4 Milliarden Euro gibt es für Weizenlieferungen, den Einkommensausfall der Tagelöhner, die am stärksten betroffenen Familien und für die Reduktion der Stromkosten. Das Notfall-Programm EHSAAS sollte 12.000 armutsbetroffene Familien mit je rund 65 Euro Bargeld für den Lebensmittelkauf versorgen, wobei knapp 800 Millionen Euro zur Verfügung standen. Die Mittel wurden bis Ende April ausgeschüttet. Die Armee verteilt Lebensmittel an die Ärmsten, einzelne Provinzen haben für sich weitere Hilfspakete angekündigt und Armenhäuser weiten die Lebensmittelversorgung für Bedürftige aus. Die pakistanische Zentralbank (SBP) übernimmt 40% des Ausfallrisikos für Neukredite der Kommerzbanken an KMU. Ferner hat sie in drei Runden den Leitzins binnen eines Monats um 45,25 Prozentpunkte auf nun 8% abgesenkt, womit der wirtschaftliche Druck auf die Unternehmen vermindert werden soll. Darüber hinaus hat sie eine Refinanzierungslinie für Investitionen in neue Maschinen mit einem Maximalzins von 7% angekündigt, um die Produktion zu stimulieren. Pro Projekt werden bis zu 27 Millionen Euro auf zehn Jahre finanziert. Unternehmen, die auf Kündigungen verzichten, erhalten Kredite bis Ende 2022 zu reduzierten Zinsen. Ein Konjunkturpaket der pakistanischen Regierung für das Baugewerbe soll zudem die Wirtschaft entlasten und die prekäre Lage der Tagelöhner verbessern. Die Branche war durch die Abriegelung der Städte schwer betroffen (Wirtschaftskammer Österreich, Corona-Virus: Situation in Pakistan (Stand: 15.06.2020), Seite 2). Aufgrund der Eigenständigkeit der Regionalregierung und der fehlenden Koordinierung mit den anderen Regionen werden die Maßnahmen als unzureichend kritisiert (Wirtschaftskammer Österreich, Corona-Virus: Situation in Pakistan (Stand: 15.06.2020), Seite 3).
Nach einem erneuten Anstieg der Neuinfektionen seit Ende Oktober 2020 wurden die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus verschärft. In allen größeren Städten sind Öffnungszeiten der Geschäfte eingeschränkt und als Hotspots identifizierte Gegenden abgeriegelt worden. Zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus waren bis Mitte November 2020 außerdem einige Viertel der Hauptstadt Islamabad erneut abgeriegelt und vereinzelt Bildungseinrichtungen geschlossen worden. Laut Pressemitteilung vom 23.11.2020 sollen sämtliche Schulen und Universitäten in Pakistan bis zum 10.01.2021 geschlossen bleiben und auf Online-Unterricht umgestellt werden (vgl. Länderinformation – Pakistan des Auswärtigen Amtes, Gesundheitssystem und COVID-19 Pandemie November 2020, Seite 5 f.).
Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger eine eigene Existenzgrundlage aufbauen kann. Zunächst ist für die Beurteilung der Situation bei einer Rückkehr nach Pakistan im Rahmen der Prognose auf ihn allein abzustellen. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen oder gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seine Eltern in Deutschland leben würden. Eine Tante mütterlicherseits lebe in Patoki, einem Stadtteil von Lahore. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse abgeschlossen und danach das College besucht, aber nicht abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt. Auf Nachfrage, wie er seinen Lebensunterhalt in Pakistan bestritten habe, gab er an, dass er bei seiner Tante gelebt habe. Sie habe ihn unterstützt und finanziert. Er bzw. seine Eltern verfügten in Pakistan nicht über Land oder Vermögen. Der Kläger verfügt mit seiner Tante über ein familiäres Netzwerk in Pakistan, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann.
Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht in Pakistan nach den vorliegenden Erkenntnisquellen im Übrigen nicht.
Der weitere Hilfsantrag der Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ziffer 4 des Bescheides vom 14.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, Rn. 162 ff., juris). Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss. Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Der EGMR stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent und kann daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, Rn. 6, juris (m.w.N.)). Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 50/18 –, Rn. 17, juris).
Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insbesondere ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die Covid-19-Pandemie führt nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht zu einer relevanten Zuspitzung der wirtschaftlichen Lage.
Die Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Demnach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslands entziehen kann. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Allgemeine Gefahren in diesem Sinn unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen, die auch nach der oben wiedergegebenen Neuregelung von § 60 Abs. 7 AufenthG in den Sätzen 3 bis 5 weiterhin Geltung haben, ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinn der Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrunds der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nur dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. Der Maßstab der "erheblichen konkreten Gefahr" in unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert dabei nicht den alsbaldigen Eintritt einer "extremen Gesundheitsgefährdung" im Heimatland oder dass der Ausländer in seinem Heimatland "praktisch keine Überlebenschance" hat. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.01.2021 – 11 A 881/17.A –, Rn. 33 - 38, juris (m.w.N.)).
Der Kläger kann sich in Pakistan eine Lebensgrundlage verschaffen. Darüber hinaus hat er nicht geltend gemacht, dass er an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leidet. Die Gefahren, die durch die aktuelle Covid-19-Pandemie verursacht werden, führen nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diese Gefahren drohen nicht nur dem hiesigen Kläger in Pakistan, sondern unterschiedslos allen Bewohnern. Dass der Kläger im Falle einer Rückkehr durch eine schwerwiegende Erkrankung am Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht anzunehmen. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus werden schwere Krankheitsverläufe insbesondere bei älteren Personen, Menschen mit Down-Syndrom, stark adipösen Personen oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen beobachtet (Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 26.11.2021, Risikogruppen für schwere Verläufe, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText15, zuletzt abgerufen am 26.08.2022). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zur Risikogruppe gehört, sind nicht ersichtlich. Schließlich besteht für ihn sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Pakistan das nicht ausschließbare Risiko, dass er sich infiziert. Dass die medizinische Versorgung in Pakistan möglicherweise nicht gleichwertig ist, hat der Kläger nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG hinzunehmen.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. Der Kläger ist insbesondere nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Schließlich erweist sich auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides als rechtmäßig. Die Befristungsentscheidung betreffend ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in unionsrechtskonformer Auslegung zugleich als Anordnung eines solchen Verbotes zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017, 1 VR 3/17, Rn. 72, juris). Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG zuständig. Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Anordnung bzw. Befristung sind nicht ersichtlich. Es sind keine Ermessensfehler der Beklagten bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.