Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, 2024-04-08, 16 TaBVGa 41/24

16 TaBVGa 41/24Tribunal do Trabalho / Chamber 168 de abr. de 2024

Abrir fonte

Texto completo

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer — 16 TaBVGa 41/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-08

Aktenzeichen: 16 TaBVGa 41/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2024:0408.16TABVGA41.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Bestellung des Wahlvorstands durch den kleineren Betriebsrat (von zwei in einem Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsräten) kein offensichtlicher und besonders grober Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG, sondern einfacher Errichtungsmangel, der nur zur Anfechtbarkeit der Wahl führt.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 8. Februar 2024, 20 BVGa 18/24, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2024 – 20 BVGa 18/24 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3 ist am Verfahren nur hinsichtlich der Anträge zu 1 und 4 beteiligt; hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 ist der Beteiligte zu 3 am Verfahren nicht beteiligt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Nichtigkeit der Bestellung eines Wahlvorstands, die Verpflichtung des Wahlvorstands die Wahl eines Betriebsrats nicht einzuleiten bzw. ein gegebenenfalls eingeleitetes Wahlverfahren abzubrechen, den Wahlvorstand zu verpflichten gegenüber den Geschäftsführern der Beteiligten zu 1 mitzuteilen, dass der Wahlvorstand keine Betriebsratswahl durch- bzw. fortführen wird, dem Beteiligten zu 3 (Betriebsrat) zu untersagen im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1 und 2 zukünftig einen Wahlvorstand zu bestellen.

Die Beteiligten zu 1, 2 und 5 (Arbeitgeber) erbringen Dienstleistungen am A Flughafen. Sie bilden einen Gemeinschaftsbetrieb. Beteiligter zu 3 ist der bei der Beteiligten zu 2 gebildete Betriebsrat, Beteiligter zu 4 ist der von diesem eingesetzte Wahlvorstand. Ein Wahlausschreiben hat er bislang nicht erlassen.

Auf tarifvertraglicher Grundlage war vereinbart, dass der Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1, 2 und 5 in zwei Teile untergliedert ist, die jeweils betriebsratsfähig seien. Aufgrund dieser Struktur wurden zuletzt im Jahr 2022 jeweils ein Betriebsrat für den Betriebsteil der Beteiligten zu 1 und 5 und einer für den der Beteiligten zu 2 gewählt. Beide Betriebsratswahlen wurden angefochten und vom Landesarbeitsgericht mit Beschlüssen vom 27. November 2023 sowie 22. Januar 2024 für unwirksam erklärt. Beide Entscheidungen sind bislang nicht rechtskräftig. Rechtskräftig festgestellt wurde jedoch mit Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juli 2023-16 TaBV 154/21, dass zwischen den Beteiligten zu 1, 2 und 5 eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht und diese nicht in zwei als Betriebe geltende Einheiten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes getrennt ist. Ein Rücktritt der beiden im Jahr 2022 gewählten Betriebsräte ist bislang nicht erfolgt.

Mit einem am 19. Januar 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben die Antragsteller ihr o.g. Begehren geltend gemacht.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 85-86 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 86-88 der Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller 1, 2 und 5 am 12. Februar 2024 zugestellt, der dagegen am 12. März 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 21. März 2024 begründet hat.

Die Antragsteller rügen, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne der Antrag zu 1 als Feststellungsantrag auch im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Ein Gestaltungsantrag sei hier gerade nicht vorrangig. Es bestehe auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse, da es den Arbeitgebern in der konkreten Situation möglich sein müsse, auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Nichtigkeit der Bestellung dieses Wahlvorstands feststellen zu lassen. Es sei ihm nicht zumutbar, die Einleitung der Wahl abzuwarten, denn bereits jetzt bestehe mit der nichtigen Bestellung dieses Wahlvorstands ein offensichtlich betriebsverfassungswidriger Zustand. Der Wahlvorstand sei auch bereits jetzt-unabhängig von der Einleitung einer Wahl-tätig geworden. Insbesondere habe er sich mit seinem Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig ausgetauscht. In dieser Zeit hätten die Mitglieder des Wahlvorstands ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht nachkommen können, was nicht unerhebliche Kosten verursache. Würde der Wahlvorstand seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen, hätte er längst die Wahl eingeleitet. Die Feststellung der Nichtigkeit sei erforderlich, um effektiv für klare Verhältnisse zu sorgen. Allein eine Gestaltungsentscheidung dahingehend, dass eine Betriebsratswahl nicht eingeleitet bzw. abgebrochen werde, bedeute nicht, dass der Wahlvorstand nicht mehr im Amt sei. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlange daher die gerichtliche Klarstellung, dass der Wahlvorstand nicht wirksam eingesetzt ist. Diese Angelegenheit sei höchst eilbedürftig. Auch im Übrigen seien die Anträge zulässig. Die Anträge seien auch begründet. Die Bestellung des Wahlvorstands sei nichtig. Es liege ein grober Errichtungsfehler vor, da am 16. Januar 2024 keinerlei Grundlage dafür bestand, einen Wahlvorstand zu bestellen. Das Betriebsverfassungsgesetz sehe keine Bestellung eines Wahlvorstands auf Vorrat vor. Nach § 18 BetrVG müsse der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einleiten. Die hier erfolgte Wahlvorstandsbestellung diene alleine dazu, der Erste zu sein. Ein solches Windhundprinzip beruhe auf offenkundig sachfremden Erwägungen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Betriebsrat versuche, mit der von ihm vorgenommenen Wahlvorstandsbestellung die Minderheit zu majorisieren. Am 16. Januar 2024 habe es noch keine Verkündung einer erfolgreichen Wahlanfechtung gegeben, so dass die Literaturmeinung von Fitting (§ 19 Rn. 45) hier nicht zutreffe. Nicht ersichtlich sei weiterhin, für welches Ereignis der Wahlvorstand überhaupt bestellt wurde. Auch hinsichtlich des Antrags zu 3 sei der erforderliche Verfügungsanspruch gegeben. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein vorzeitiger Abbruch einer Betriebsratswahl im Falle von deren Nichtigkeit zulässig ist. Dies sei hier der Fall, da sie durch einen rechtlich nicht existenten Wahlvorstand eingeleitet wurde. Aus der Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands folge ein Anspruch auf Bekanntmachung, dass dieser eine Betriebsratswahl nicht durch- bzw. fortführe. Dem Betriebsrat sei die Neubestellung eines Wahlvorstands auch für die Zukunft zu untersagen, da die konkrete Gefahr bestehe, dass er sein grob rechtswidriges Verhalten wiederhole. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus dem durch den Wahlablauf bestehenden Zeitdruck. Ohne den umgehenden Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung könne der Wahlvorstand weitere Aktivitäten entfalten und die geplante Betriebsratswahl durchführen. Allein der Bestand eines offenkundig rechtswidrig bestellten Wahlvorstands genüge für die Bejahung des Verfügungsgrundes. Im Übrigen würde ein späteres Nichtigkeitsfeststellungsverfahren weitere unzumutbare Kosten mit sich bringen. Auch der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache stehe der Annahme eines Verfügungsgrundes nicht entgegen. Vielmehr sei eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im jeweils gegebenen Einzelfall vorzunehmen. An einer evident rechtswidrigen Maßnahme bestehe kein überwiegend schutzwertes Interesse. Schließlich werde ein effektiver Rechtsschutz nur dadurch erreicht, dass dem Betriebsrat untersagt werde, im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1,2 und 5 zukünftig einen Wahlvorstand zu bestellen.

Die Antragsteller zu 1, 2 und 5 beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2024 -20 BVGa 18/24- abzuändern und

  1. festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2024 über die Bestellung eines Wahlvorstands, des Beteiligten zu 4, nichtig ist;

  2. den Beteiligten zu 4 zu verpflichten, die Wahl eines Betriebsrats nicht einzuleiten bzw. ein gegebenenfalls eingeleitetes Wahlverfahren abzubrechen;

  3. den Beteiligten zu 4 zu verpflichten, gegenüber der Geschäftsführung der Beteiligten zu 1 mitzuteilen, dass der Wahlvorstand keine Betriebsratswahl durch- bzw. fortführen wird;

  4. dem Beteiligten zu 3 zu untersagen, im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 zukünftig einen Wahlvorstand zu bestellen.

Die Beteiligten zu 3 und 4 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Anträge seien unzulässig, jedenfalls unbegründet. Soweit Unterlassungsanträge gestellt würden, seien diese per se unzulässig. Darüber hinaus sei der Antrag zu 5 nicht hinreichend bestimmt und jedenfalls als Globalantrag unbegründet. Ferner bestehe hierfür kein Verfügungsgrund. Entsprechendes gelte für den Antrag zu 4. Ferner bestehe kein Anspruch darauf, die geforderte Mitteilung abzugeben. Auch der Antrag zu 3 sei unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis. Bislang habe der Wahlvorstand keine Wahl durch Aushang eines Wahlausschreibens eingeleitet. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Auch der Antrag zu 2 sei unzulässig, da für einen Feststellungsantrag vorliegend kein Raum bestehe. Die Bestellung des Wahlvorstands sei auch nicht nichtig. Jedenfalls fehle es am Verfügungsgrund. Durch ihr langes Zuwarten von über 5 Wochen hätten die Beschwerdeführer die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

  1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

  2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer schließt sich der zutreffenden Begründung an und nimmt auf diese Bezug. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Der im Betrieb der Beteiligten zu 2 gebildete Betriebsrat ist am Verfahren nur hinsichtlich der Anträge zu 1 und 4 und im Übrigen nicht beteiligt, da er in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung hierdurch nicht betroffen ist.

Das als Unterlassungsantrag formulierte Begehren ist schon deshalb unbegründet, weil gegen den Betriebsrat -nichts anderes gilt für den Wahlvorstand- ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung von betriebsverfassungswidrigem Verhalten von vornherein nicht bestehen kann (Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2014 -7 ABR 36/12- Rn. 17 ff.).

Der Antrag zu 1 ist unzulässig. Gegenüber einem - vom Bundesarbeitsgericht (28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 21) in Erwägung gezogenen - Feststellungsantrag, dessen Anerkennung im einstweiligen Verfügungsverfahren höchst umstritten ist ("regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse": Germelmann, ArbGG, 10. Aufl., § 85 Rn. 29; Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage § 85 Rn. 53; Grambow, BB 2017, 1909, 1913 mit zahlreichen Nachweisen in Fußnote 66), ist ein Gestaltungsantrag vorrangig. Ein solcher wäre hier möglich. Der Unterlassungsantrag ist als Gestaltungsantrag, gerichtet auf Abbruch der Betriebsratswahl, auszulegen. Entsprechendes ist etwa für den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats oder die Anfechtung der Betriebsratswahl anerkannt (Germelmann, ArbGG, 10. Aufl., § 81 Rn. 19, 20). Damit ist in seinen Rechtswirkungen der Antrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl vergleichbar (Hessisches Landesarbeitsgericht 3. September 2018 - 16 TaBVGa 86/18 – Rn. 25). Daher besteht gegenüber der Feststellung der Nichtigkeit der Vorrang eines Gestaltungsantrags.

Unabhängig davon ist die Bestellung des Wahlvorstands nicht nichtig.

Die bislang festgestellten Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht so schwerwiegend, dass sie zur Nichtigkeit der Bestellung führten.

Zwischen der nur fehlerhaften und der darüber hinaus nichtigen Bestellung des Wahlvorstands ist sorgfältig zu unterscheiden. Im Fall eines (einfachen) Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, sie ist aber nicht nichtig. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Rn. 47).

Ein besonders grober Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16-17a BetrVG liegt nicht vor. Auszugehen ist zunächst davon, dass der bisherige Betriebsrat nach § 16 BetrVG für die Bestellung des Wahlvorstands zuständig ist. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine regelmäßige Betriebsratswahl. Allerdings wird in der Literatur (Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 19 Rn. 45) die Auffassung vertreten, vor Rechtskraft einer Entscheidung im Anfechtungsverfahren (etwa nach Verkündung eines Beschlusses, jedoch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) könne der Betriebsrat noch den Wahlvorstand bestellen. Unabhängig davon, ob diese Auffassung zutrifft, stellt sich ein unterstellter Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften jedenfalls nicht als offensichtlich und besonders grob dar. Sofern die Arbeitgeberseite meint, die Auffassung von Fitting träfe hier bereits deshalb nicht zu, weil die Bestellung des Wahlvorstands bereits vor Verkündung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts im Wahlanfechtungsverfahren erfolgte, trifft dies nicht zu, weil Fitting dies ausdrücklich nur als ein Beispiel ("etwa") nennt. Die erfolgte "Vorratsbestellung" des Wahlvorstands führt deshalb jedenfalls nicht zur Nichtigkeit seiner Bestellung.

Entsprechendes gilt insoweit, als der Betriebsrat, der den Wahlvorstand bestellte, hierfür nicht zuständig war. Das Betriebserfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, welcher von zwei bislang (fehlerhaft) in einem Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsräte zuständig ist, den Wahlvorstand für die gemeinsame Wahl eines Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb zu bestellen. Auch wenn –wie hier- im Fall der Anfechtung der vorangegangenen beiden Betriebsratswahlen § 21a BetrVG weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (vergleiche dazu: Hessisches Landesarbeitsgericht 11. März 2024 -16 TaBVGa 29/24- Seite 12), enthält die Norm doch den Rechtsgedanken, dass in einer derartigen Situation der bislang größere der bisherigen Betriebsräte die Vorbereitungen für die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats zu treffen hat. Dies wäre nicht der Beteiligte zu 4, sondern der für die Unternehmen der Antragstellerin zu 1 und 5 bislang gebildete Betriebsrat. Hierbei handelt es sich jedoch um einen einfachen Errichtungsmangel, der nicht so schwer wiegt, dass er zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führt.

Der Antrag zu 2 ist unbegründet, weil gegenüber dem Wahlvorstand nicht vollstreckbar (Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2014 -7 ABR 36/12- Rn. 17 ff.). Im Übrigen besteht ein rechtliches Interesse der Antragsteller, den Wahlvorstand zu verpflichten, die Wahl eines Betriebsrats nicht einzuleiten, derzeit nicht, da dieser die Wahl bislang nicht eingeleitet hat. Solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern, etwa Rechtskraft hinsichtlich des vorangegangenen Wahlanfechtungsverfahrens eintritt, ist nicht damit zu rechnen, dass der Wahlvorstand aktiv wird und ein Wahlausschreiben erlässt. Soweit die Arbeitgeber ausführen, der Wahlvorstand sei bereits insoweit aktiv, als seine Mitglieder ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht nachkämen, was nicht unerhebliche Kosten verursache, sind Inhalt und (zeitliches) Ausmaß nicht erkennbar. Im Übrigen bleibt es der Arbeitgeberseite vorbehalten, insoweit die Arbeitsvergütung teilweise einzubehalten, wenn sie der Auffassung ist, die Mitglieder des Wahlvorstands dürften keine vorbereitenden Tätigkeiten entfalten. Die Frage der Vergütung kann alsdann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Eine Auslegung als Gestaltungsantrags auf Abbruch der Wahl scheitert zunächst daran, dass (wie oben ausgeführt) kein besonders grober Verstoß, der zur Nichtigkeit der Wahl führen würde, vorliegt. Im Übrigen kann nur eine Wahl "abgebrochen" werden, die bereits eingeleitet ist. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 WahlO BetrVG ist die Betriebsratswahl mit Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet. Bislang hat der Wahlvorstand kein Wahlausschreiben erlassen. Fehlt es damit an der Einleitung einer Betriebsratswahl, kann diese auch nicht abgebrochen werden. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Wahlvorstand jederzeit kurzfristig ein Wahlausschreiben erlassen kann. Sofern dies erfolgen sollte, bleibt es den Antragstellern unbenommen, (erneut) einen Antrag auf Abbruch der Wahl zu stellen.

Die Anträge zu 3 und 4 sind unbegründet, weil nicht vollstreckbar (Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2014 -7 ABR 36/12- Rn. 17 ff.). Eine Auslegung als Gestaltungsantrag auf Abbruch der Wahl scheidet aus den oben genannten Gründen hier aus.

Im Übrigen fehlt es auch am Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit), §§ 935, 940 ZPO, da die Betriebsratswahl mangels Erlasses eines Wahlausschreibens noch nicht eingeleitet ist, § 3 Abs. 1 Satz 2 WahlO BetrVG. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers besteht gerade keine Gefahr, dass irreparable Zustände geschaffen werden. Zum einen kann eine durchgeführte Wahl angefochten werden. Zum anderen ist auch während der Wahl einstweiliger Rechtsschutz möglich, insbesondere falls der Wahlvorstand Bewerberlisten zu Unrecht nicht zur Wahl zulassen sollte. Der Arbeitgeber hat auch nach Erlass eines Wahlausschreibens noch genügend Zeit, im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch der Wahl zu betreiben. Derzeit ist nicht ersichtlich, ob der Wahlvorstand überhaupt eine Wahl einleitet.

III.

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.