VG Kassel 1. Kammer, 2026-04-02, 1 L 3005/25.KS

1 L 3005/25.KSTribunal Administrativo / Câmara 12 de abr. de 2026

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VG Kassel 1. Kammer — 1 L 3005/25.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-02

Aktenzeichen: 1 L 3005/25.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0402.1L3005.25.KS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 II GG, § 59 HBG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 12.185,90 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auswahl der Beigeladenen.

Die Antragstellerin steht als Oberamtsrätin (A 13 gD) im Dienst des Antragsgegners und ist als Dozentin an der E. beschäftigt. Die Beigeladene steht ebenfalls als Oberamtsrätin (A 13 gD) im Dienst des Antragsgegners.

Unter dem 16. Juni 2025 erstellte der Antragsgegner für die Antragstellerin eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2025. Die Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil "5 Punkte" (von möglichen sieben Punkten) und erfolgte nach den "Grundsätze[n] für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der hessischen Finanzverwaltung" – BeurtRL 2025 –.

Am 21. August 2025 schrieb das Hessische Ministerium der Finanzen den Dienstposten einer "Sachgebietsleitung (m/w/d) I-4 für Betriebsprüfung beim Finanzamt G." aus. Der mit A 13/14 HBesG bewertete Dienstposten richtete sich ausschließlich an Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und eröffnet diesen bei entsprechender Qualifikation den Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes. Hierauf bewarben sich die Antragstellerin, die Beigeladene sowie neun weitere Beamtinnen und Beamte, die alle der Besoldungsgruppe A 13 angehörten.

Mit Stellenbesetzungsbericht vom 22. September 2025 (Bl. 22 ff. d. BA) stellte der Antragsgegner fest, dass die Beigeladene ebenso wie fünf andere Bewerber in ihren Beurteilungen mit 6 Punkten abgeschlossen hätten, die Antragstellerin sowie drei weitere Bewerber hingegen nur 5 Punkte erhalten hätten. Unter Berücksichtigung der Einzelnoten wählte der Antragsgegner sodann die Beigeladene aus, da diese im Vergleich mit jedem der anderen mit 6 Punkten bewerteten Bewerber in den Einzelmerkmalen einen deutlichen Leistungsvorsprung habe vorweisen können.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 (Bl. 14 d. BA) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, der ausgeschriebene Dienstposten habe ihr nicht übertragen werden können, weil mehrere Bewerbungen vorgelegen hätten und aus diesem Bewerberkreis mit Zustimmung der Interessenvertretung die Beigeladene ausgewählt worden sei.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 (Bl. 8 d. A.) Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft sei, soweit sie sich allein auf dienstliche Beurteilung bzw. deren Gesamturteile stütze, deren Bewertung an den Anforderungen des ausgeübten Amtes der Bewerber und nicht an den Anforderungen der angestrebten Laufbahn orientiert seien. Denn durch die Bewerbung begehrten die Bewerber nicht lediglich (oder zumindest nicht primär) die Vergabe eines bestimmten Dienstpostens, sondern vielmehr die speziell mit diesem Dienstposten verbundene Möglichkeit des Laufbahnaufstiegs. Die Auswahlentscheidung diene daher dem Zweck der Vorauswahl der für den Laufbahnaufstieg infrage kommenden Kandidaten. Es hätte daher im Rahmen des vorliegenden Auswahlverfahrens unter Heranziehung der an den Anforderungen des ausgeübten Amtes orientierten Bewertungen der dienstlichen Beurteilung eine Eignungsprognose für die angestrebte Laufbahn erstellt werden müssen.

Darüber hinaus fehle es mit der Beurteilungsrichtlinie 2025 an einer tauglichen Grundlage für die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Beurteilungen. Denn die für statusbildende Maßnahmen wesentlichen Regelungen seien durch ein Gesetz zu treffen und dürften nicht der Regelung durch die Verwaltung überlassen werden. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass eine Regelung nicht zwangsläufig durch den Gesetzgeber erfolgen müsse, sondern dieser seine Regelungskompetenz auf die Verwaltung übertragen dürfe, hätten die Regelungen über das Beurteilungsverfahren zwingend in Form einer Verordnung erfolgen müssen. Denn es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die den Antragsgegner berechtige, Beurteilungsregelungen in Form einer Richtlinie bzw. eines Erlasses zu treffen.

Trotz des Umstandes, dass lediglich ein Dienstposten und kein Statusamt Gegenstand des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens sei, liege auch ein Anordnungsgrund vor. Denn die Vergabe des Dienstpostens sei am Grundsatz der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Darüber hinaus sei die Stellenausschreibung auch für Bewerber geöffnet worden, für die die Auswahl mit der Wahrnehmung von höherwertigen Tätigkeiten verbunden wäre. Anderenfalls erhalte der ausgewählte Bewerber einen mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbaren Bewährungsvorsprung. Die Vermeidung eines entsprechenden Bewährungsvorsprungs könne auch nicht durch die Zusicherung des Ausblendens der auf dem höherwertigen Dienstposten gezeigten Leistungen durch den Dienstherrn vermieden werden.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle "Sachgebietsleitung I - 4 für Betriebsprüfung beim Finanzamt G. (HMdF-Stellenausschreibung 2025 Nr. …) nicht vor Durchführung eines weiteren Auswahlverfahrens mit einer anderen Person als ihr zu besetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Auswahlentscheidung weise keine formellen Fehler auf und sei auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe die Beigeladene zu Recht aufgrund eines Vergleichs der letzten dienstlichen Regelbeurteilungen der Bewerber für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens ausgesucht. Die dienstlichen Regelbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen seien zudem rechtmäßig und daher als Grundlage für den Qualifikationsvergleich geeignet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe sich auch im Fall der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens die Eignungsprognose am angestrebten Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht nach dem angestrebten konkreten Dienstposten auszurichten. Die in der Beurteilung der Antragstellerin enthaltene Eignungsprognose entspreche dem und sei daher nicht zu beanstanden.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 hat das Gericht die ausgewählte Mitbewerberin beigeladen, die sich nicht zum Verfahren geäußert und keinen Antrag gestellt hat.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs und der Personalakten Bezug genommen.

II.

  1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An-ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und den Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird.

a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Im vorliegenden Fall einer reinen Dienstpostenkonkurrenz besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund.

Anders als bei der beabsichtigten Vergabe eines Statusamtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 18), kann eine Dienstpostenvergabe nämlich nachträglich rückgängig gemacht werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (st. Kammerrechtsprechung zur Dienstpostenkonkurrenz, vgl. VG Kassel, Beschluss vom 12. September 2025 – 1 L 1020/25.KS –, n. v.; Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 L 638/25.KS –, n. v.; Beschluss vom 25. April 2025 – 1 L 2201/24.KS –, n. v.; Beschluss vom 17. November 2014 – 1 L 1621/14.KS –, n. v.; Beschluss vom 14. April 2011 – 1 L 1624/10.KS –, n. v.; Beschluss vom 31. März 2009 – 1 L 1579/08.KS –, n. v.; vgl. ferner z. B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 MB 16/23 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 6 B 1216/22 –, juris Rn. 2 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 6 CE 22.305 –, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. März 2018 – 2 B 10010/18 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 1 M 5/18 –, juris Rn. 10).

Ein Anordnungsgrund kann hingegen bestehen, wenn es sich um einen höherwertigen Dienstposten handelt. In diesen Fällen wäre die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar und der Konkurrent hätte selbst im Falle der zeitnahen Übertragung lediglich des umstrittenen höherwertigen Dienstpostens – also nicht bereits des höheren Statusamtes – noch immer die Möglichkeit, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erlangen. Mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens bzw. der Übertragung der diesem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben wird regelmäßig eine Verbesserung der Fachkenntnisse und Fähigkeiten wie Souveränität, Arbeitseffizienz, rhetorisches Geschick etc. sowie eine Erhöhung der Verwendungsbreite verbunden sein, welche sich im Rahmen eines erneuten Auswahlverfahrens letztlich nicht vollständig "ausblenden" lassen und damit faktisch die Auswahlchancen des Bewerbers erhöhen, dem der höherwertige Dienstposten bzw. dessen Aufgaben bereits übertragen wurden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 5 ME 39/25 –, juris Rn. 7). Unabhängig davon kann die Auswahlentscheidung für eine höherwertige Dienstpostenvergabe die Rechtsstellung eines Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG auch dann beeinträchtigen, wenn sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 20). Die Übertragung schafft die laufbahnrechtlichen Vor-aussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Beamtengesetz – HBG –) und kann unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Der Bewerber, dem der höherwertige Dienstposten übertragen wird, erhält nämlich bei erfolgreicher Einarbeitung einen Bewährungsvorsprung und damit eine bessere Chance, aufgrund einer erneuten Auswahlentscheidung befördert zu werden. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 5 ME 39/25 –, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021 – 1 B 918/20 –, juris Rn. 20). Diese Vorwirkung ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe auch beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 20; insgesamt zum Vorstehenden bereits VG Kassel, Beschluss vom 12. September 2025 – 1 L 1020/25.KS –, n. v.; Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 L 638/25.KS –, n. v.).

Ferner ist im Falle der Dienstpostenkonkurrenz dann ein Anordnungsgrund gegeben, wenn über einen Dienstpostens entschieden wird, der die Möglichkeit für einen Aufstieg bietet, und damit über eine zwingende Voraussetzung für einen Laufbahnaufstieg. Diese Auswahlentscheidung würde es nämlich dem ausgewählten Bewerber ermöglichen, sich nach Übernahme des Dienstpostens unmittelbar für den Laufbahnaufstieg zum höheren Dienst zu bewerben, was dem unterlegenen Bewerber verwehrt wäre. Mit der Vergabe des Dienstpostens und der damit verbundenen Möglichkeit der Zulassung zum Aufstieg wird faktisch eine Statusentscheidung – Laufbahnaufstieg – vorweggenommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 S 2078/16 –, juris Rn. 18; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Mai 2022 – 3 L 161/21.WI –, juris Rn. 70; VG Kassel, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 L 1742/20.KS –, juris Rn. 36; VG Kassel, Beschluss vom 28. April 2015 – 1 L 2062/14.KS –, n. v.).

Gemessen hieran hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Stellenausschreibung vom 21. August 2025 ist auf die Vergabe eines Dienstpostens gerichtet, nicht auf die Verleihung eines Statusamtes.

Der ausgeschriebene Dienstposten stellt zwar sowohl für die im Statusamt einer Oberamtsrätin (A 13) befindliche Antragstellerin als auch die im selben Statusamt befindliche Beigeladene keinen höherwertigen Dienstposten dar, weil dieser mit A 13/14 HBesG bewertet ist.

Bei "gebündelten Dienstposten" ist der Dienstposten für Beamte, die einem der Status-ämter des gebündelten Dienstpostens angehören, auch dann kein höherwertiger Dienstposten, wenn sie nicht dem höchsten Statusamt der Bündelung angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2022 – 6 B 695/22 –, juris Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 1 B 647/22 –, juris Rn. 30; VG Kassel, Beschluss vom 12. September 2025 – 1 L 1020/25.KS –, n. v.; Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 L 638/25.KS –, n. v.).). Die Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben ist dann nicht mit erhöhten Anforderungen verbunden, und es liegt ein amtsangemessener Einsatz vor. Der Beamte kann den Dienstposten auf Dauer besetzen, ohne befördert zu werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juli 2021 – 1 A 24/18 –, juris Rn. 50).

Allerdings wurde mit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung über die Vergabe eines Dienstpostens entschieden, der die Möglichkeit für einen Aufstieg bietet, und damit über eine zwingende Voraussetzung für einen Laufbahnaufstieg nach § 38 der Hessischen Laufbahnverordnung – HLVO –. Aus den bereits dargestellten Erwägungen (s. o.), trägt dies den Anordnungsgrund.

b) Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2024 – 1 B 1865/23 –, juris Rn. 29 und vom 27. August 2024 – 1 B 879/24 –, n. v.).

aa) Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 1 L 1800/24.KS –, juris Rn. 26 ff.),

"hat jeder Deutsche [gemäß Art. 33 Abs. 2 GG] nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen.

Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene).

Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22).

Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qalifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein und die dienstlichen Beurteilungen müssen für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen ("Notenspreizung"). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31).

Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen. Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26).

Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35).

Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.)"

(Hess. VGH, Beschluss vom 25. April 2024 – 1 B 1865/23 –, juris Rn. 30–38).

Der vorgenannte Maßstab ist auch auf die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe anwendbar, weil der Antragsgegner sich für die Vergabe des Dienstpostens ohne Rechtsfehler freiwillig den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 1 B 647/22 –, juris Rn. 33). Er hat sein personalwirtschaftliches Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er die Auswahl ausweislich des Auswahlvermerks vom 22. September 2025 anhand von "Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung" getroffen hat.

bb) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen nicht als fehler-haft.

Insbesondere sind die dienstlichen Beurteilungen taugliche Grundlage für den rechtsfehlerfrei durchgeführten Qualifikationsvergleich.

Es stellt keinen Fehler des Auswahlverfahrens dar, dass der Antragsgegner die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen auf Grundlage der BeurtRL 2025 erstellt hat (1) und sich in diesen keine Eignungsprognose im Hinblick auf die Laufbahn des höheren Dienstes befindet (2).

(1) Soweit die Antragstellerin meint, dass die BeurtRL 2025 keine taugliche Grundlage für die hier streitgegenständlichen Beurteilungen sei, dringt sie hiermit nicht durch.

Mit der Neuregelung des § 59 HBG sowie der §§ 39 ff. HLVO in der Fassung vom 28. März 2023 (in Kraft seit dem 6. April 2023) hat der Gesetzgeber den sich aus der Verfassung ergebenden Vorgaben, wie sie u. a. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2/21 – dargestellt werden, erkennbar Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Aspekte im Gesetz geregelt und die weiteren Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen einer Rechtsverordnung aufgrund einer ausreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage überlassen. Dies entsprach ausdrücklich auch dem Ziel der Novellierung von HBG und HLVO (vgl. LT-Drucks. 20/10698, S. 11 ff.).

Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die nähere Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens – wie in § 41 Abs. 4 HLVO vorgesehen – den obersten Dienstbehörden überlassen bleibt. Von dieser Ermächtigung hat das Hessische Ministerium der Finanzen durch Erlass der BeurtRL 2025 Gebrauch gemacht.

Selbst unter der Annahme, dass die geänderten Vorschriften des HBG und der HLVO den verfassungsrechtlichen Anforderungen weiterhin nicht vollständig genügen sollten, wäre dem Gesetzgeber ein (erneuter) Übergangszeitraum einzuräumen, währenddessen Maßnahmen der Verwaltung – wie hier dienstliche Beurteilungen – ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage getroffen werden können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 –, juris Rn. 50).Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin jedenfalls nicht vorgetragen, inwiefern sich die fehlende gesetzliche Grundlage im konkreten Auswahlverfahren ausgewirkt haben soll. Denn die Beurteilungen aller Bewerber beruhen dennoch auf den gleichen Vorgaben und wurden anhand der gleichen Maßstäbe getroffen. Es fehlt insofern an einem Vortrag und der Glaubhaftmachung, dass es jedenfalls möglich erscheint, dass die Antragstellerin bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde.

(2) Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen keine Eignungsprognose enthalten.

(a) Eine Eignungsprognose für das nächsthöhere Amt war nicht zu erstellen.

Nach § 40 HLVO sind Befähigung und fachliche Leistung unter Einbeziehung der Eignung durch auf § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung beruhende Einzelmerkmale zu bewerten, die in das Gesamturteil einfließen. Die Eignung nach Satz 1 bezieht sich auf die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Das Gesamturteil soll auch eine Aussage über die Geeignetheit für das nächsthöhere Amt enthalten. Darüber hinaus kann es eine Aussage über die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben enthalten.

Diesen Vorgaben entsprechend sieht auch die BeurtRL 2025 unter Nr. 12.5.4 vor, dass grundsätzlich bei allen Beurteilten eine Aussage über die Geeignetheit für das nächsthöhere Statusamt zu treffen sei. Eine solche sei allerdings – ausweislich der BeurtRL 2025 – nicht erforderlich, wenn die Beurteilten bereits das Spitzenamt ihrer jeweiligen Laufbahn erreicht haben.

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene befinden sich im Statusamt A 13 des gehobenen Dienstes und haben damit das Spitzenamt ihrer Laufbahn erreicht. Eine Eignungsprognose war nach der BeurtRL 2025 damit nicht erforderlich.

Dies steht auch mit der HLVO in Einklang. Nach § 40 Satz 3 HLVO soll das Gesamturteil zwar eine Aussage zur Eignung für das nächsthöhere Amt enthalten. Die Verwendung des Begriffs "soll" verdeutlicht dabei, dass hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. LT-Drucks. 20/10698, S. 14). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den Materialien ausdrücklich vor, "wenn in einer Laufbahn das Endamt bereits erreicht worden ist" (vgl. LT-Drucks. 20/10698, S. 14).

In einer solchen Konstellation besteht auch weder eine gesetzliche noch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Erstellung einer Eignungsprognose. Bezugspunkt der Betrachtung ist aufgrund des aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Laufbahnprinzips immer die Laufbahn. Ist deren Spitzenamt erreicht, fehlt es bereits an einem nächsthöheren Amt, auf das sich eine Aussage über die Eignung sinnvoll beziehen könnte.

(b) Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, im Rahmen des Auswahlverfahrens eine Eignungsprognose für die Bewerber im Hinblick auf deren Eignung für eine Laufbahn des höheren Dienstes zu erstellen. Die Verpflichtung zur Erstellung einer solchen Eignungsprognose folgt weder aus der BeurtRL 2025, der HLVO, noch den gesetzlichen bzw. verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zum anderen wäre eine solche für die vom Dienstherrn – aktuell – zu treffende Entscheidung unerheblich. Denn Gegenstand des Auswahlverfahrens war unmittelbar nicht der Aufstieg in den höheren Dienst, sondern allein die Vergabe eines Dienstpostens. Der Aufstieg in den höheren Dienst kann sich u. U. – d. h. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – zu einem späteren Zeitpunkt anschließen. Unabhängig davon ist nicht zu erkennen, dass die Auswahlentscheidung bei einer zutreffenden Eignungsprognose für eine Laufbahn des höheren Dienstes anders ausgefallen wäre. Weder ist anhand der dienstlichen Beurteilungen ersichtlich, dass die Beigeladene ungeeignet sein könnte, noch das die Antragstellerin – mit Blick auf die dienstlichen Beurteilungen, die als Grundlage der Eignungsprognose dienen müssten – jedenfalls gleich geeignet wäre.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat sich nicht zum Verfahren geäußert und sich insbesondere nicht durch das Stellen von Anträgen dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgesetzt.

  1. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG, da die Auswahlentscheidung die Besetzung eines Dienstpostens, die eine (qualifizierte) Vorwirkung für die Vergabe eines höheren Statusamtes hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 –, juris Rn. 63), betrifft. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und des Sicherungscharakters der jeweils begehrten einstweiligen Anordnung sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 1 B 1122/21 –, juris Rn. 62). Das Gericht geht von einem Jahresbruttogehalt für das angestrebte Amt A 13, Erfahrungsstufe 8 von 72.901,56 EUR aus (vgl. Anhang 1 zu Art. 5 des Gesetzes über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025, GVBl. 2024 Nr. 28, S. 4 ff. vom 1. Juli 2024), woraus sich der Streitwert von 12.185,90 Euro ergibt.

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