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S 8 U 63/20•SG Fulda 8. Kammer, 2023-11-27, S 8 U 63/20
S 8 U 63/20Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 827 de nov. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-27
Aktenzeichen: S 8 U 63/20
ECLI: ECLI:DE:SGFULDA:2023:1127.S8U63.20.00
Dokumenttyp: Urteil
1. Die Klage wird über das angenommene Teilanerkenntnis hinaus abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung weiterer Unfallfolgen und deren Bewertung anlässlich des Arbeitsunfalls vom 10.06.1996.
Der Kläger, geboren 1965, verunfallte am 10.06.1996 auf dem Weg zur Arbeit im Mitgliedsunternehmen. Er erlitt hierbei eine Schädel-Hirn-Verletzung mit offener fronto-basaler Fraktur, temporo-basaler Kalottenfraktur, Oberkieferfraktur, Alveolarfortsatzfraktur, Nasenbeintrümmerfraktur und zahlreiche Schnittwunden sowie einen Bruch des elften Brustwirbelkörpers. Zusätzlich lag ein stumpfes Thoraxtrauma mit anhaltenden Belüftungsstörungen vor. Der Kläger hatte eine anterograde Anmesie für etwa drei Wochen und eine retrograde Amnesie für etwa eine Woche. Aufgrund der Unterkieferfraktur wurden die Zähne 31, 32, 35, 37 und 44 verletzt.
Der Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 11.08.1998. Der Kläger erhält Leistungen nach dem SGB XI nach Pflegegrad 2.
Nach Kenntnisnahme von dem Unfall ermittelte die Beklagte den tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt unter Heranziehung ärztlicher Befundberichte des Klägers.
Die BWK 11-Berstungsfraktur wurde durch die Implantation eines Fixateur interne von BWK 10 nach BWK 12 versorgt. Die übrigen Diagnosen wurden nicht operiert. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes wurde neben einem ausgeprägten Durchgangssyndrom eine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur beschrieben, die als postkontusionelle Veränderungen gewertet wurden. Der Kläger war rasch mobil und verschwand nach elftätiger Behandlung aus der stationären Behandlung.
Nach Entfernung des Metallimplantates in 06/1997 ergab sich eine knöcherne Konsolidierung der Fraktur bei geringer Sinterung des BWK 11. Die Behandlung wurde als abgeschlossen betrachtet. In 04/1998 wurde eine verbliebene Brustwirbelsäulenfehlstatik mit einer keilförmigen Deformierung des elften festgestellt, die jedoch nicht in Übereinstimmung mit den damals angegebenen massiven therapieresistenten Beschwerden im Sinne einer starken Schmerzsymptomatik zu bringen waren.
Die Beklagte gewährte Leistungen zur Heilbehandlung. Der Kläger erhielt Verletztengeld vom 22.07.1996 bis zum 10.08.1998.
Ausweislich der hno-Untersuchung vom 07.08.1997 lag beim Kläger eine unfallbedingte hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine unfallbedingte beginnende Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich links als Folge eines Hämatotympanons vor.
In der gutachtlichen Stellungnahme vom 13.11.1997 wurde auf neurologischem Gebiet eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 von Hundert vorgeschlagen. Diese beinhalte das Anfallsleiden, die ausgeprägte Schmerzstörung, die Schwindelsymptomatik und die neuropsychologischen Beeinträchtigungen.
Es sei von einer schweren, früh chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung bei narzisstischen Bewältigungsmodi mit Spannungskopfschmerz bei Zustand nach Contusio cerebri und BWK-11-Berstungsbruch durch Verkehrsunfalltrauma 06/1996 auszugehen. Eine sekundäre angstneurotisch-depressive Entwicklung habe neben der erheblichen somatoformen Schmerzstörung auch zu ängstlichem Rückzug und zu depressiver Einengung geführt. Bezüglich des Anfallsleidens habe neben den auch hier aufgetretenen psychogenen Anfällen die Diagnose eines hirnorganischen Anfallsleidens erhärtet werden können. Es habe die Schwierigkeit bestanden, bei der erheblichen psychischen Überlagerung ein klares und eindeutiges Bild bezüglich der kognitiv-neuropsychologischen Einschränkungen zu erhalten. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine schwerwiegende organische Schädigung haben sich nicht ergeben, so dass grundsätzlich von einer Besserung auszugehen sein dürfte unter Fortführung geeigneter nervenärztlich-psychotherapeutischer Therapie. Vor der Klärung der sozialmedizinischen offenen Fragen müssen die Maßnahmen der Heilbehandlung als abgeschlossen betrachtet werden, eine weitere Befundänderung sei gegenwärtig nicht zu erwarten.
In der Lebensgeschichte des Klägers fänden sich mehrfach Hinweise auf eine hohe Kränkungsempfindlichkeit. Es müsse in der Gesamteinschätzung offenbleiben, inwiefern es sich bei den narzisstischen Anteilen um Persönlichkeitszüge oder eine definierte Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne handele. Aufgrund der bis zum Unfallgeschehen offensichtlich ausreichenden Kompensation könne jedoch eine tiefgreifende strukturelle Störung mit erheblichen Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion als eher unwahrscheinlich, zumindest als nicht von Krankheitswert, angenommen werden. Die vorliegende weitreichende psychopathologische Symptomatik ohne den Unfall und die dazugehörigen körperlichen und psychischen Traumatisierungen als Auslöser wohl kaum hervorgetreten wäre. Die Schwere des Krankheitsbildes lasse sich nicht zuletzt als durch die Schwere des traumatisierenden Ereignisses mitbestimmt zu verstehen.
Es sei von einem komplexen Krankheitsgeschehen auszugehen, in dem körperliche und psychische, unfallabhängige und unfallunabhängige Einflussfaktoren miteinander wechselwirken. Auch wenn der Unfall und die Unfallfolgen als wesentliche Bedingung für die aktuelle Krankheitsentwicklung anzusehen seien, gebe es doch deutliche Hinweise auf wesentliche unfallunabhängige Einflüsse. Dieser Anteil werde auf ¼ der gegenwärtigen Symptomatik geschätzt.
Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 29.03.1998 wirke sich ein Wasserbett positiv auf die lagerungsbedingten Schwierigkeiten aus.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 14.07.1998 beendete die Beklagte die Verletztengeldzahlung zum 10.08.1998, Bescheid vom 05.08.1998.
Ausweislich des neurologisch-psychiatrischen Zusammenhangsgutachtens vom 20.07.1998 von Dr. Dr. V., Dr. E. und Dr. F. lagen beim Kläger eine apathisch-antriebsarme hypochondrisch-depressive hirnorganische posttraumatische Wesens- bzw. Persönlichkeitsveränderung mit Minderung des gesamtseelischen Antriebs, psychomotorischer Verlangsamung, Wandlung der affektiven Reagibilität mit erhöhter Reizbarkeit und Stimmungslabilität mit haftendem Denken, schnellen Ermüden und herabgesetzter Selbstkritik und Steuerungsfähigkeit. Diese psychopathologischen Symptome seien Folge des Unfalles vom 10.06.1996 in Form einer traumatischen substantiellen Hirnschädigung mit nachgewiesenen kortikalen Hirnsubstanzdefekten. Die sekundäre psychoreaktive Symptombildung sei unter Berücksichtigung der Schwere des erlittenen Schädelhirntraumas untergeordnet. Unfallfolgen seien:
· hirnorganische posttraumatische Wesensveränderung mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung und Entwicklung einer hypochondrisch-depressiven Störung
· posttraumatisch-depressive Störung
· posttraumatische epileptische Grand mal-Anfälle
· posttraumatischer Kopfschmerz
· BWK11-Berstungsfraktur
· Anosmie beidseits
· hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts, beginnende Innenohrschwerhörigkeit rechts als Folge eines Hämatotympanons.
Es werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert vorgeschlagen aufgrund der Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 bis 50 von Hundert und den epileptischen Anfällen mit Pausen von Monaten bis Wochen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 bis 40 von Hundert sowie der Aufhebung des Riechvermögens und der Hypakusis. Bezüglich der BWK 11-Berstungsfraktur werde orthopädischerseits keine Funktionseinschränkung gesehen. Der Kläger sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Kläger gab an, dass er an ständigen Kopf- und Rückenschmerzen sowie an Schwindel leide. Am schlimmsten seien die ausgeprägte allgemeine Erschöpfbarkeit und Schwächegefühl. Die Stimmung sei schlecht. Er leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Das Gedächtnis und die Konzentration hätten deutlich nachgelassen. Seit dem Unfall bestünden zudem Potenzstörungen. Der Geruchssinn sei verloren gegangen, dadurch sei der Geschmackssinn beeinträchtigt. In der linken Hand und im linken Fuß habe er ein Taubheitsgefühl und er leide unter Krampfanfällen.
Ein adäquates organisches Korrelat ließ sich alleine für das Ausmaß der vom Kläger vorgetragenen Rückenschmerzen nicht finden. Es habe eine in leichter keilförmiger Deformität ausgeheilte BWK 11-Fraktur bestanden.
Mit Bescheid vom 13.08.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert als vorläufige Entschädigung ab dem 10.08.1998. Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.06.1996 werden anerkannt:
Beschwerden nach Kopfverletzung, in keilförmiger Form knöchern fest verheilter Bruch des elften Brustwirbelkörpers mit verstärkter Belastung der Rückenmuskulatur, Schwerhörigkeit beidseits, Verlust des Geruchssinns, glaubhaft subjektive Beschwerden.
Mit Schreiben vom 09.09.1998 legte der Kläger Widerspruch ein.
Unter Vorlage des ärztlichen Attestes vom 19.08.1998 begehrte der Kläger ein Wasserbett.
Der von der Beklagten befragte Beratungsarzt verneinte unter dem 08.09.1998 die medizinische Indikation für die Verordnung eines Wasserbettes.
Mit Bescheid vom 07.10.1998 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für ein Wasserbett ab. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht bestehe keine Indikation für die Verordnung eines Wasserbettes.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 29.10.1998 Widerspruch ein. Dr. E. verneinte unter dem 07.06.1999 erneut die Kostenübernahme für ein Wasserbett. Denn die BWK 11-Berstungsfraktur sei ausgeheilt. Es finde sich kein organisches Korrelat für die geklagten Rückenschmerzen. Die Rückenschmerzen seien im Rahmen einer psychoreaktiven Symptombildung zu sehen. Beschwerden und Schmerzen, die psychoreaktiv im Rahmen einer hypochondrisch depressiven Wesensänderung bestehen, können durch die Benutzung eines Wasserbettes nicht auf Dauer gelindert werden. Eine Bearbeitung der psychoreaktiven Symptomatik wäre angezeigt, wobei dies durch die Schädelhirnverletzung mit begleitendem hirnorganischen Psychosyndrom nicht erfolgversprechend sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12. bzw. 13.12.1999 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Die Kosten für ein Wasserbett seien nicht zu erstatten. Die dagegen eingelegte Klage nahm der Kläger zurück.
Nach vorheriger Anhörung beauftragte die Beklagte die Begutachtung des Klägers.
Ausweislich der augenärztlichen Bescheinigung vom 16.07.1999 habe der Kläger durch den Unfall eine Schädelfraktur mit Contusio cerebri erlitten. Da keine morphologischen Augenveränderungen vorlägen, sei anzunehmen, dass die sehmindernden Veränderungen sich im cerebralen Bereich befänden und verletzungsbedingt seien.
Mit Schreiben vom 09.11.1999 teilten die den Kläger behandelnden Augenärzte der Beklagten mit, dass der Kläger aufgrund der Schädelfraktur mit Contusio cerebri erhöht blendungsempfindlich sei. Die erhöhte Lichtempfindlichkeit sei eine Unfallfolge. Damals habe er keinen Bericht erstellt.
Ausweislich des psychologischen Zusatzgutachtens vom 16.02.2000 von Dr. O. und Diplom-Psychologin U. entspreche die Symptomatik einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma mit kognitiven Beeinträchtigungen und depressiver Symptomatik. Die gravierenden kognitiven und mnestischen Defizite, die herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit sowie die apathisch-depressive Symptomatik mit erhöhter Reizbarkeit seien als Unfallfolge zu werten. Im Vergleich mit den Vorbefunden der Konsiliaruntersuchung vom 28.10.1996 sei eine Verschlechterung der kognitiven Leistungen zu beobachten.
Die Untersuchung des Klägers habe sich als schwierig gestaltet, da er sofort forderte, dass seine Partnerin die ganze Zeit anwesend sein sollte. Er habe rigide an den Vorstellungen festgehalten und demgegenüber an einer fremdanamnestischen alleinigen Befragung seiner Partnerin nicht zugestimmt.
Keine Hinweise auf Simulations- oder Aggravationstendenzen. Er sei infolge der Kopf- und Rückenschmerzen häufig niedergestimmt. Es bestehe eine Grübelneigung im Zusammenhang mit dem Unfall und dessen Folgen. Er verspüre eine innere Unruhe, Antriebsarmut und über einen zunehmenden sozialen Rückzug. Gelegentlich habe er auch lebensmüde Gedanken. Er sei als Beifahrer sehr schreckhaft geworden. Die Alpträume seien besser geworden. Seit dem Unfall sei sein Kurzzeitgedächtnis beeinträchtigt. Die Konzentrationsfähigkeit sei herabgesetzt. Dies hänge auch mit den vier Mal auftretenden Kopfschmerzen zusammen. Mit Ausnahme des Anschauens von Fußballsendungen habe der Kläger keine Interessen mehr. Er habe häufig den Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden.
Aufgrund der Rückenschmerzen habe er Schlafstörungen, da er nach etwa sechs Stunden nicht mehr im Bett liegen könne. Er nehme keine Schmerzmittel, da diese keine Wirkung mehr zeigten.
Unter Berücksichtigung der durchgeführten Tests seien die Intelligenzfunktionen beeinträchtigt. Es dominierten insbesondere Defizite im sprachfreien logischen Denken. Die Gedächtnisleistungen seien in allen Bereichen deutlich herabgesetzt. Im figuralen Gedächtnis liege die erbrachte Leistung deutlich unter der aufgrund Alter und Ausbildungsgrad zu erwartenden Leistung. Die Konzentrationsfähigkeit sei für den kurz- als auch den mittelfristigen Zeitraum extrem gestört, die Fähigkeit zur selektiven Aufmerksamkeit sei schwerst beeinträchtigt.
Exploration und Verhalten in der Untersuchungssituation deuten darauf hin, dass der Kläger in seinen kognitiven Funktionen auffassungs- und umstellungserschwert sei, die Kritik- und Urteilsfähigkeit scheine herabgesetzt. Des Weiteren zeichne sich eine depressive Symptomatik mit Affektlabilität, deprimierter Stimmungslage und ausgeprägter Apathie, Antriebsarmut und Interessenverlust ab. Bei niedriger Frustrationstoleranz bestehe eine erhöhte Reizbarkeit.
Dem neurologischen Gutachten von Prof. Dr. V. und Dr. J. auf neurologischem Gebiet vom 11.04.2000 ließ sich ein mittelgradiges hirnorganisches Psychosyndrom mit deutlichen kognitiven Störungen, depressiver Symptomatik, Affektlabilität sowie einer deutlichen Wesens- und Persönlichkeitsveränderung entnehmen. Die in der Kernspintomografie vom 02.10.1996 des Schädels ersichtlichen posttraumatischen Kontusionsherde, unter anderem links fronto-basal, seien morphologisches Korrelat der aktuell bestehenden psychopathologischen Veränderungen des Klägers. Das Unfallereignis bzw. die eingetretenen Gesundheitsschäden seien wesentliche Teilursache für die inzwischen aufgetretenen psychischen Störungen des Klägers. Zusätzlich bestünden sekundäre psychopathologische Auffälligkeiten, die im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinnes zu sehen seien, aber nicht im Vordergrund stünden.
Es bestünde ein Zustand nach offenem Schädelhirntraum mit einem mittelgradigen, hirnorganischen Psychosyndrom mit depressiver Symptomatik, einem posttraumatischen zerebralen Anfallsleiden, einem posttraumatischen Spannungskopfschmerz, einer posttraumatischen vestibulären Dysfunktion sowie einer Hypakusis beidseits, einer posttraumatischen Anosmie und Aquesie.
Bezüglich des psychopathologischen Beschwerdebildes sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei ein mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom mit deutlichen kognitiven, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen dokumentiert worden. Zusätzlich sei eine deutliche Minderung der Intelligenzfunktion beschrieben worden, welche auch aktuell bestätigt worden seien. Die aktuell feststellbaren fokal neurologischen Störungen, vor allem im Hirnnervenbereich, seien ebenfalls komplett dem vorliegenden früheren Befund zu entnehmen, so dass eine wesentliche Änderung nicht zu erkennen sei. Nur bei genauer Betrachtung der Anfalls anamnese bezüglich der vorliegenden posttraumatischen gemischten Epilepsie lasse sich aktuell anamnestisch eine Zunahme der Anfallsäquivalente eruieren. Im früheren Befund lagen bis zu drei Anfälle im Monat vor und aktuell seien ein bis zwei Anfälle pro Woche angegeben worden. Daher erscheine eine Anfallshäufung möglich. Es sei allein bezüglich der posttraumatischen Epilepsie eine wesentliche Änderung gegenüber dem früheren Befund zu verzeichnen.
Unfallfolgen seien ein posttraumatisches mittelgradiges hirnorganisches Psychosyndrom mit kognitiven Beeinträchtigungen und depressiver Symptomatik, eine posttraumatisch gemischte Epilepsie mit generalisierten Anfällen, komplex-fokalen und möglicherweise auch psychogenen Anfällen, ein posttraumatischer Spannungskopfschmerz, eine Anosmie beidseits, eine hochgradig vestibuläre Dysfunktion mit Innenohrschwerhörigkeit und vestibulärer Schwindelsymptomatik sowie ein Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom bei Zustand nach BWK 11-Berstungsfraktur. Unfallunabhängige Gesundheitsstörungen lägen nicht vor.
Es werde auf nervenärztlichem Gebiet eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 90 von Hundert vorgeschlagen. Weitere Rehabilitationsversuche dürften wenig erfolgversprechend sein. Aufgrund des posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndroms sei der Kläger psychotherapeutischen Behandlungsformen nicht zugänglich, da ein bestimmtes kognitives Leistungsniveau notwendig sei.
Das chronische Schmerzsyndrom sei insgesamt im Rahmen einer in den Vorunterlagen mehrfach dokumentierten Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen der posttraumatischen hirnorganischen Wesensänderung zu sehen, so dass auch die Benutzung eines Wasserbettes auf Dauer keine durchgreifende Besserung des Lendenwirbelsäulenschmerzsyndroms verspreche. Klinisch neurologisch habe sich aktuell kein Anhalt für das Vorliegen einer Radikulopathie mit entsprechenden sensomotorischen Defiziten gezeigt. Eine Indikation zur Verordnung eines Wasserbettes ergebe sich aus neurologischer Sicht nicht.
Der Kläger gab an, dass er weiterhin unter epileptischen Anfällen leide, aber er könne sich an das jeweilige Ereignis nicht erinnern. Er würde bis mehrere Minuten bewusstlos werden und es gebe auch motorische Krampfentäußerungen. Teilweise bestünden auch Zustände von sekundenlanger Geistesabwesenheit. Die ersten Anfälle seien etwa sechs Wochen nach dem Unfall aufgetreten. Die Anfallsfrequenz schwanke von einem bis zwei Anfällen pro Woche bis ein bis zwei Anfälle pro Quartal. 1999 seien insgesamt fünfzehn Anfälle aufgetreten.
Des Weiteren habe der Kläger eine rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik, die fünf bis sechs Mal pro Woche auftreten würde. Die Kopfschmerzen hielten zumeist drei bis sechs Stunden an. Eine begleitende Lichtempfindlichkeit, eine Übelkeit, ein Erbrechen und eine Phonophobie wurden verneint. Schmerzmittel nehme er nicht mehr ein, da diese früher auch nicht geholfen hätten.
Er leide zudem unter Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit sowie rezidivierenden Schwindelattacken. Der Drehschwindel würde für etwa eine Minute anhalten und er müsse sich dann an der Wand festhalten. Die Attacken würden zwei bis drei Mal pro Monat auftreten ohne begleitende Übelkeit oder Erbrechen und ohne sensomotorische Defizite während der Attacken.
Darüber hinaus habe er eine Hypakusis und die Geruchswahrnehmung sowie die Geschmacksempfindung seien seit etwa zwei Jahren fast komplett verschwunden.
Die Psyche sei nicht stabil. Er habe den Unfall noch nicht verarbeitet. Teilweise mache er sich Vorwürfe, weil sein Freund bei dem Unfall umgekommen sei. Er habe des Öfteren schon Suizidgedanken gehabt, aktuell nicht.
Der den Kläger behandelnde Neurologe teilte unter dem 20.06.2000 mit, dass ihm vermehrte Anfälle nicht bekannt seien. Eine Umstellung der Antiepileptika sei vom Kläger nicht gewünscht worden.
Der die Beklagte beratende Arzt führte unter dem 17.07.2000 aus, dass weder der behandelnde Nervenarzt noch der Hausarzt eine Zunahme der Anfallsfrequenz bemerkt haben. Vielmehr würden diese keine Anfälle beschreiben. Es könne daher der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 90 von Hundert von Prof. Dr. V. und Dr. J. nicht gefolgt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2000 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Die medizinischen Umstände hätten sich nicht wesentlich geändert.
Die vor dem Sozialgericht Fulda erhobenen Untätigkeitsklagen Az. S 2d/U-563/99 und S 2d/U-673/99 nahm der Kläger zurück. In dem Verfahren Az. S 2 U 606/00 nahm der Kläger ebenfalls die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 21.02.2008 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag. Er könne keiner Arbeit mehr nachgehen.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers veranlasste die Beklagte dessen Begutachtung.
Dres. T. und XH. verneinten in dem orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 15.09.2008 eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen. Es liege nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert vor. Da sich das hirnorganische Psychosyndrom und die Anfallshäufigkeit der posttraumatischen Epilepsie gebessert hätten, liege insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 von Hundert vor.
Unfallfolgen auf orthopädischem Gebiet sei eine mäßige Keilform des elften Brustwirbels mit einer leichten segmentalen Kyphosierung und Schädigung der Bandscheibe bei Th 11/12 sowie eine Bewegungseinschränkung des thorakolumbalen Übergangs.
Unfallunabhängig bestehe auf orthopädischem Fachgebiet eine etwas verstärkte Kippung des Kreuzbeines ohne Krankheitswert.
Der Kläger gab an, dass sich die Rückenbeschwerden verschlimmert hätten. Sie hätten sich auf den ganzen Rücken ausgeweitet, vom Nacken bis ins Steißbein. Teilweise komme es auch hinten zu einer Ausstrahlung in beide Oberschenkel. Die Beweglichkeit am Übergang von der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt. Er könne nicht tief sitzen und nicht hart liegen.
Beim Kläger bestehe eine Funktionsstörung am thorakolumbalen Übergang, wo auch klinisch eine teilfixierte Rundrückenbildung festzustellen sei. Die Operationsnarbe sei reizlos verheilt. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine mäßige Keilform des elften Brustwirbels und eine Höhenminderung des darauf gelegenen Bandscheibenzwischenraumes zum zehnten Brustwirbel. Hierdurch werden keine neurogenen Störungen bewirkt.
Die aktuellen Befunde hätten sich im Vergleich zu den früheren Befunden nicht geändert. Es gebe keine als wesentlich zu bezeichnende Verschlechterung. In den benachbarten Segmenten gebe es keine zusätzlichen reaktiven umformenden Veränderungen. Der Frakturschaden sei von den Nachbarsegmenten gut kompensiert worden.
Die Sachverständigen erhoben folgende Bewegungsausmaße: Halswirbelsäule vor/rückneigen 45/0/45, seitneigen 30/0/30, drehen 70/0/70, Brustwirbelsäule / Lendenwirbelsäule drehen 45/0/45, seitneigen 35/0/35, Ott 30/32, Schober 10/14,5, FBA etwa 35 cm.
Dr. XM. verneint in seinem hno-ärztlichen Gutachten vom 11.08.2008 eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen. Unfallfolgen seien die Anosmie, die Hörstörung, die eingeschränkte Nasenventilation aufgrund der Septumdeviation nach unfallbedingter Nasentrümmerfraktur. Es liege auf hno-ärztlichem Gebiet insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert vor.
Der Kläger gab an, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen im Bereich des Kopfes und des Rückens vorläge. Subjektiv seien das Sehen und Hören gegenüber den Vorbefunden von 1997 nicht verändert. Ab und zu höre er ein Pfeifen im Ohr. Dies beeinträchtige ihn nicht. Fluktuierend bestehe ein Drehen im Kopf, etwa zwei bis drei Mal pro Woche für jeweils fünf Minuten. Wegen der Wirbelsäulenverletzung habe er Gehstörungen seit dem Unfall.
Seit dem Unfall sei das Riechvermögen vollständig erloschen und das Geschmackempfinden sei beeinträchtigt.
Dr. XS. führt in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30.07.2008 aus, dass sich das hirnorganische Psychosyndrom leichtgradig gebessert habe. Der posttraumatische Kopfschmerz sei gleichbleibend. Die Epilepsie habe sich gebessert, da sich die Anfälle reduziert haben. Die Aufhebung der Geruchsempfindung für aromatische Stoffe sei gleichgeblieben und die erektile Dysfunktion ebenso.
Das leichtgradig hirnorganische Psychosyndrom sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert einzuschätzen, der chronische posttraumatische Kopfschmerz vom Spannungstyp mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert, die Epilepsie mit seltenen Anfällen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 von Hundert und die Aufhebung der Geruchsempfindung für aromatische Stoffe mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert. Insgesamt sei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 von Hundert auszugehen. Unter der Annahme, dass kein Anfall mehr vorliege, läge nur noch eine Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert vor.
Unfallunabhängig liege ein Schlaf-Apnoe-Syndrom vor.
Der Kläger gab an, dass er seit 2004 Schmerzen im Steißbein bis zum Nacken habe. Zudem habe er Kopfschmerzen und Flimmern vor den Augen. Seit 2008 schlafe er ständig ein. Im Jahre 2005 habe er zwei Anfälle, 2006 habe er drei Anfälle, 2007 habe er zwei Anfälle und 2008 einen Anfall gehabt. Die Kopfschmerzen habe er drei bis vier Mal pro Woche für eine ¾ Stunden bis zu einem halben Tag, ohne Übelkeit und Erbrechen.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 11.02.2009 zu der beabsichtigten Reduzierung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 auf 60 von Hundert an. Denn es liege nur noch eine leichtgradige Epilepsie mit seltenen Anfällen und ein leichtgradiges hirnorganisches Psychosyndrom vor.
Mit Bescheid vom 05.03.2009 setzte die Beklagte die dem Kläger bisher gewährte Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 von Hundert herab. Die dem Bescheid vom 13.08.1998 zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert. Es liege nur noch eine leichtgradige Epilepsie mit seltenen Anfällen und ein leichtgradiges hirnorganisches Psychosyndrom vor.
Den klägerischen Widerspruch vom 24.03.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2009 zurück. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Beurteilung. Weder auf unfallchirurgischen noch auf hno-ärztlichem Gebiet sei eine Verschlechterung der Unfallfolgen festzustellen. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sei eine Besserung festzustellen. Es liege nur noch eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor. Auch habe die Häufigkeit der epileptischen Anfälle abgenommen. Es liege insgesamt nur noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 von Hundert vor. Damit liege eine wesentliche Besserung im Sinne des Gesetzes vor.
In dem sich vor dem Sozialgericht Fulda anschließenden Klage, Az. S 8 U 109/09, wurde ein Sachverständigengutachten bei Dr. XP. eingeholt. Dr. XP. führte in seinem Gutachten vom 04.10.2010 auf nervenärztlich-psychosomatischen Gebiet aus, dass das hirnorganische Psychosyndrom im Sinne der organischen Persönlichkeitsstörung mit doch deutlichen Auswirkungen im Alltag mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 von Hundert, die Epilepsie mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 von Hundert und der posttraumatische Kopfschmerz mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert zu bewerten seien. Unter Einbezug der unfallorthopädischen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert sei das Gesamtbild mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert zu bewerten.
Bis auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom seien alle übrigen Diagnosen Folge des Unfallereignisses.
Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Bescheid von 08/1998 sei nicht eingetreten.
Der Kläger gab an, dass er bereits im Jahre 2005 bemerkt habe, dass seine Rückenschmerzen zunehmen. Alle Arbeitsversuche seien fehlgeschlagen. Er werde mit dem Geschehenen nicht fertig. Er habe auch Kopfschmerzen. Der Schmerz trete an vier bis fünf Tagen in der Woche auf und halte vier bis fünf Stunden an. Wenn der Schmerz sehr stark werde, nehme er eine Tablette Ibuprofen 800 ein, insgesamt etwa zwölf bis dreizehn Tabletten im Monat.
Der Rückenschmerz betreffe den ganzen Rücken, vom Nacken bis zum Steißbein. Der Schmerz strahle in beide Beine aus.
Er habe häufig für zehn bis dreißig Minuten ein Flackern vor den Augen, wobei er auch verschieden farbige Formationen sehe. Dabei werde es ihm schwarz vor Augen, er sehe dann total verschwommen. Er kippe auch manchmal um, wobei er von diesen Attacken nichts bemerke. Es komme etwa zwei bis drei Mal pro Monat vor. Es gebe aber auch Monate, in denen nichts passiere.
Seine Konzentration sei schlecht und er sei vergesslich. Alles falle ihm schwer, alles sei belastend. Von den Schmerzen werde er in der Nacht zwei bis drei Mal wach, könne dann nach einer halben Stunde wieder einschlafen. Alpträume habe er keine. Auf dem Rücken könne er nicht schlafen. Er schrecke dann plötzlich auf und habe das Gefühl von Luftnot.
Es gebe immer wieder Anfälle, Zeiten in denen er nicht reagiere. Dieser Zustand dauere etwa ein bis zwei Minuten und komme in unregelmäßigen Abständen vor. Bewusstlosigkeit komme selten vor, etwa zwei Mal im Jahr. Mehrmals am Tag sei er ausgesprochen launig, Stimmungswechsel würden von einer zur anderen Minute auftreten.
Bei der aktuellen Untersuchung biete der Kläger ein komplexes Beschwerdebild. Es imponiere ein durchgängig depressiver Affekt mit Antriebsminderung, Konzentrationsminderung und nachlassender Aufmerksamkeit, das Denken sei verlangsamt und umständlich, in der Umstellfähigkeit sei er eingeschränkt. Dieser klinische Befund stehe in Übereinstimmung mit den testpsychologischen Befunden und werde in ähnlicher Form mit wechselnder Ausprägung von verschiedenen Gutachtern und Behandlern beschrieben wie auch durch fremdanamnestische Angaben bestätigt. Die depressive Symptomatik habe eine mittelgradige Ausprägung. In Verbindung mit den somatischen Befunden seien die depressive Symptomatik und die von ihr überlagerten kognitiven Einschränkungen als Ausdruck einer substantiellen Hirnschädigung nachvollziehbar. An einer hirnorganischen Schädigung sei nicht zu zweifeln, strittig sei deren Bewertung.
Bezüglich des Ausprägungsgrades sei der aktuelle Befund weitgehend übereinstimmend mit dem, der bereits 1998 erhoben worden sei. Folge man den Berichten der Behandler, dann sei eine Veränderung im Verlauf nicht eingetreten. Der überdauernde Verlauf sei gut dokumentiert. In Anbetracht der noch deutlichen Auswirkungen der Symptomatik auf die Beziehungs- und Alltagsgestaltung sei die Einschätzung von Dr. XS. nicht zutreffend. Es zeigten sich Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung mit aggressiv-impulsiven Durchbrüchen, eine mangelnde Introspektions- und Reflektionsfähigkeit in Verbindung mit der Verleugnung gerade konflikthafter Muster, was die realitätsgerechte Bewertung sozialer Situationen erheblich erschwere. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 von Hundert sei aber absolut angemessen.
Hinsichtlich des Anfallsleidens sei von einem möglicherweise psychogen überlagerten grundsätzlich aber somatisch bedingten, symptomatischen Anfallsleiden auszugehen mit fokalen, komplex-fokalen Anfällen, die in ihrer Häufigkeit fluktuieren. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 bis 50 von Hundert werde vorgeschlagen.
Der Kopfschmerz vom Spannungstyp als posttraumatischer Kopfschmerz sei mit der von Dr. XS. bewerteten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert zu gering bewertet. Denn es handele sich nicht um leichte und nur selten auftretende Kopfschmerzen, sondern es sei von einem mittelgradigen Schmerzbild auszugehen bei sechzehn bis zwanzig Kopfschmerztagen pro Monat mit jeweils vier bis fünf Stunden Dauer. Hierfür sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert angemessen.
Der die Beklagte beratende Arzt hat unter dem 11.01.2011 empfohlen, der Einschätzung von Dr. XP. zu folgen.
Die Beteiligten haben sich auf die Weitergewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert verglichen unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009.
Mit Bescheid vom 05.05.2011 führte die Beklagte den Vergleich aus unter Weitergewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert. Als Folgen des Arbeitsunfalls werden anerkannt:
Beschwerden nach Kopfverletzung, in keilförmiger Form knöchern fest verheilter Bruch des elften Brustwirbelkörpers mit verstärkter Belastung der Rückenmuskulatur, Schwerhörigkeit beidseits, Verlust des Geruchssinns, subjektive Beschwerden.
Keine Folge des Arbeitsunfalles sei das Schlaf-Apnoe-Syndrom.
Unter dem 03.03.2016 reichte der Kläger zwei Kostenvoranschläge für zwei Einstärkenbrillen ein. Zugrunde lag eine ärztliche Verordnung vom 03.03.2016 über eine Mehrstärkenbrille.
Die zuständige Sachbearbeiterin führte unter dem 24.03.2016 in einem Aktenvermerk aus, dass es in Abwägung allgemeiner Lebenserfahrung nachvollzogen werden könne, dass Brillengläser je nach Schwere der notwendigen Gläser deutliche Probleme beim Tragen nach einer Nasenbeintrümmerfraktur/multipler Mittelgesichtsfrakturen verursachen können. Die verordneten Kunststoffgläser seien daher sinnvoll. Da der Kläger mit einer Gleitsichtbrille nicht zurechtkomme, seien die beiden Brillen (Nähe und Ferne) zu genehmigen. Aufgrund der Genehmigung durch die ehemals zuständige BG-Hamburg, sollten die Brillen übernommen werden im Hinblick auf die Außenwirkung der Verwaltung. Mit Bescheid vom 24.03.2016 bewilligte die Beklagte daher die verordneten Brillen.
Mit Schreiben vom 17.08.2018 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13.08.1998. Die Epilepsie und die Bandscheibenvorfälle sowie der Beckenschiefstand seien als Unfallfolge anzuerkennen. Unter dem 15.11.2018 begehrte der Kläger eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe als 70 von Hundert. Die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin sei als weitere Unfallfolge festzustellen.
Die Beklagte veranlasste nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen Begutachtung.
Prof. Dr. Dr. K. und Dr. L. verneinten in ihrem unfallchirurgischen Gutachten vom 25.06.2019 eine Änderung. Es ließen sich keine weiteren Unfallfolgen feststellen. Heilmaßnahmen oder die Versorgung mit Hilfsmitteln seien nicht angezeigt.
Diplom-Psychologe W. führte in seinem neuropsychologischen Bericht vom 11.07.2019 aus, dass es nicht gelungen sei, den Kläger zu einer vernünftigen Testuntersuchung zu motivieren. Neuropsychologisch könne daher keine Aussage getroffen werden. Es ergebe sich ein ganz klarer Unfallzusammenhang mit einer erheblichen Beeinträchtigung. Dies sei auch nicht strittig. Allerdings sei ein Objektivieren der beklagten Defizite auf Grund der beschriebenen Unlust, an der Testuntersuchung mitzuwirken, nicht möglich. Der Kläger habe den Sinn der Untersuchung nicht eingesehen und es habe weniger als Aggravation gewirkt.
Das neurochirurgische Zusatzgutachten vom 29.06.2019 von Prof. Dr. Dr. K. und Dr. M. schlug weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert für den Brustwirbelkörperbruch vor. Auch der Beckenschiefstand könne als Unfallfolge gewertet werden, wobei dieser nur gering ausgeprägt sei. Die beklagten Bandscheibenvorfälle durch den Fixateur interne und auch die Nervenschädigung der Beine seien als Folge der Wirbelfraktur abzulehnen. Denn in der Brustwirbelsäule lasse sich keinerlei Einengung oder Hinweis auf eine stattgehabte Nervenverletzung ausmachen. Das Auftreten dieser Schädigung mit einer solchen Latenz wäre untypisch.
Auch die beklagten Bandscheibenvorfälle seien als Unfallfolge abzulehnen. Es liege lediglich eine diskrete Bandscheibendegeneration LWK3/SWK1 vor. Ein Bandscheibenvorfall finde sich überhaupt nicht. Insbesondere in den Segmenten, welche der Fraktur angrenzen zeigen sich bildmorphologisch unauffällige Bandscheiben. Zwischen der beginnenden Degeneration L3 bis S1 und der Wirbelfraktur fänden sich vier gesunde Bandscheiben, so dass ein direktes schädigendes Einwirken der Fraktur auf die angrenzenden Segmente nicht in einem relevanten Ausmaß stattgefunden habe.
Es liege kein Hinweis auf eine relevante Dysbalancierung vor, welche eine beschleunigte Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule auslösen könnte. Die monosegmentale Kyphosierung bestehe weiterhin bei 15°, weiter könne noch eine skoliotische Fehlstellung des Segmentes von 5° festgestellt werden. Diese Befunde seien konstant zu den Voraufnahmen.
Unfallunabhängig seien das Schlaf-Apnoe-Syndrom, der Nikotinabusus, der Zustand nach Alkoholabusus, die Histamin-, Lactose- und Fructoseintoleranz. Die erektile Dysfunktion sei nicht als organische Dysfunktion zu werten. Denn es habe keine Verletzung des äußeren Genitals, des kleinen Beckens oder des thorakolumbalen Nervengewebes stattgefunden.
Es zeige sich ein diskreter Beckenhochstand rechts sowie ein leichter Beckentiefstand links von einem Zentimeter. Der Schultertiefstand rechts der Schulter beträgt 2,5 cm. Die gesamte Wirbelsäule sei klopfschmerzhaft.
Die Sachverständigen erhoben folgende Bewegungsausmaße: Halswirbelsäule vor/rückneigen 30/0/30, Rotation 40/0/40, seitneigen 25/0/30, Brustwirbelsäule / Lendenwirbelsäule seitneigen 10/0/10, Rotation 20/0/15, FBA 45 cm, Schober 10/14, Ott 30/31.
Dr. P. schlug in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.06.2019 weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert vor. Es liege nach wie vor eine symptomatische Epilepsie, die trotz Medikation nicht zur Anfallsfreiheit gebracht werden konnte, mit zum Teil häufigeren Anfällen vor, wobei zusätzliche psychische Anfälle aufgrund der Aktenlage nicht ganz sicher auszuschließen seien. Die Häufigkeit der Anfälle führe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 von Hundert. Es bestehe weiterhin ein deutliches hirnorganisches Psychosyndrom, dass sich nicht unterscheiden lasse von den Beurteilungen, wie sie anlässlich der Vorbegutachtung vorgenommen worden seien.
Der Kläger gab an, dass sich seine psychischen Beschwerden mit leicht verstärkter Reizbarkeit, Merkfähigkeitsstörung und geringerem Antrieb, immer wieder auch depressive Störungen eigentlich nicht verschlimmert haben. Er sei weniger aggressiv als früher.
Die Bandscheibenvorfälle verursachten keine objektivierbaren Ausfälle, insbesondere liege keine relevante spinale Engpasssituation vor. Die polyneuropathischen Störungen seien unfallfremder Natur.
Prof. Dr. N. führte in seinem internistisch-gastroenterologischen Gutachten vom 30.07.2019 aus, dass die Unverträglichkeiten auf Lactose, Fructose und Histamin nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch die Blutdruckerkrankung sei unfallunabhängig.
Das zahnärztliche Gutachten vom 13.08.2019 von Dr. XR. verneint Unfallfolgen auf zahnärztlichem Gebiet.
Der Kläger trage nach dem Verlust aller natürlichen Zähne im Oberkiefer eine Totalprothese. Im linken Unterkiefer befinde sich eine Brücke auf den Zähnen 33 bis 35. Alle anderen natürlichen Zähne des Unterkiefers fehlen.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mangelhafte Mundhygiene im überwiegenden Anteil zum Verlust der natürlichen Zähne maßgeblich beigetragen habe.
Mit Kostenvoranschlag vom 17.08.2019 begehrte der Kläger über seinen Optiker die Gewährung einer Gleitsichtbrille in Höhe von 619,50 Euro.
Der behandelnde Augenarzt führte unter dem 17.09.2019 aus, dass beim Kläger neben einer anlage12-bedingten Weitsichtigkeit (Hyperopie) eine altersbedingte sogenannte "Altersweitsichtigkeit" (Presbyopie), die in der Tat die Verordnung einer "Gleitsichtbrille" begründet, allerdings bestehe kein Zusammenhang zu einem arbeitsbedingten Unfall oder einer Erkrankung, was die Verordnung zu Lasten der Beklagten ausschließe.
Der Kläger beantragte unter Einreichung der Rechnung vom 30.09.2019 in Höhe vom 2.787 Euro ein Wasserbett .
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2019 ab. Bereits mit Bescheid vom 07.10.1998 sei die Kostenübernahme für das Wasserbett abgelehnt worden. Nach Auswertung aller Befund- und Behandlungsberichte habe weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht eine medizinische Indikation bestanden, die eine entsprechende Versorgung zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt hätte. Die sodann anhängig gewordene Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.12.1999 sei zurückgenommen worden. Eine Rechtsgrundlage für die Ersatzbeschaffung des Wasserbettes existiere nicht.
Den klägerischen Widerspruch vom 23.10.2019 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2019 zurück. Bei einem Wasserbett handele es sich nicht um ein Hilfsmittel. Auf chirurgisch-orthopädischem und neurologischem Gebiet gebe es keine Gründe für die Versorgung mit einem Wasserbett.
Mit Schreiben vom 12.11.2019 lehnte die Beklagte gegenüber dem Optiker die Übernahme des Kostenvoranschlages vom 17.08.2019 in Höhe von 691,50 Euro für die Versorgung des Klägers mit einer Gleitsichtbrille ab. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden, der die Versorgung mit einer Gleitsichtbrille rechtfertigt, und dem Unfallereignis vom 10.06.1996.
Mit gleichem Inhalt erging der Bescheid vom 12.11.2019. Eine Kostenübernahme der Gleitsichtbrille könne nach aktuellem Sachstand nicht erfolgen.
Mit Bescheid vom 13.11.2019 lehnte die Beklagte eine Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als 70 von Hundert ab. Folgen des Arbeitsunfalles seien:
· Folgezustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit deutlichem hirnorganischen Psychosyndrom, das sich in einer posttraumatischen Wesensveränderung mit depressiv gefärbter Anpassungsstörung (Antriebslosigkeit) und unwillkürlichen Begleitbeschwerden des vegetativen Nervensystems (wie Spannungskopfschmerzen oder leichter Reizbarkeit) äußert
· Fallsicht in Form von Anfallsleiden (posttraumatische symptomatische Epilepsie)
· fehlender Geruchssinn (Anosmie)
· leichtgradige Bewegungseinschränkung nach Berstungsbruch des elften Brustwirbelkörpers
· leicht ausgeprägter Beckenschiefstand links ohne Anhalt auf einen stattgehabten Bruch.
Diese Unfallfolgen hätten sich im Rahmen der Rentennachprüfung nicht wesentlich geändert.
Keine Folgen des Arbeitsunfalles seien:
· zeitweilige Atemstillstände beim Schlafen (Schlaf-Apnoe-Syndrom)
· Schädigung des peripheren Nervensystems, insbesondere in den Beinen (demyelinisierende Polyneuropathie)
· Zustand nach Alkohol- und Nikotinmissbrauch
· leichtgradige altersbedingte Schwerhörigkeit (Hypakusis)
· leichtgradiger Bandscheibenverschleiß vom dritten Lendenwirbelkörper bis zum ersten Sakralwirbelkörper
· Lebensmittelunverträglichkeit (Histamin-, Lactose-, Fructoseintoleranz)
· Blutdruckerkrankung
· Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden sowie Zahnfleischentzündung (Parodontitis)
· Erektionsstörung ohne Anhalt auf eine organische Ursache (erektile Dysfunktion).
Seit dem Bescheid vom 05.05.2011 hätten sich die Unfallfolgen nicht wesentlich geändert.
Mit Schreiben vom 20.11.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Als Folgen des Arbeitsunfalls seien das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die demyelinisierende Polyneuropathie, die Hypakusis, der Bandscheibenverschleiß, die Lebensmittelunverträglichkeit, die Bluthochdruckerkrankung, die Zahnschäden und die erektile Dysfunktion anzuerkennen. Es liege eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit als 70 von Hundert vor.
Mit Schreiben vom 21.11.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm seien bereits in der Vergangenheit, insbesondere im Jahre 2016, Brillengläser von der Beklagten erstattet worden. Die Beklagte veranlasste nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen Begutachtung. Der Kläger lehnte eine Begutachtung ab.
Mit Antrag vom 20.01.2020 begehrte der Kläger die Übernahme von Heilbehandlungskosten anhand des Heil- und Kostenplanes der Zahnarztpraxis Dr. XT. vom 20.01.2020 in Höhe von 153,37 Euro.
Mit Schreiben vom 28.01.2020 wies die Beklagte darauf hin, dass die Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, welche prothetisch ersetzt worden seien, unfallfremder Natur seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2020 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch vom 21.11.2019 zurück. Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 31 SGB VII falle grundsätzlich unter die zu gewährende Heilbehandlung nach § 26 SGB VII. Es müsse nach Punkt 4.7.2 der Hilfsmittelrichtlinie zu § 31 SGB VII infolge eines Versicherungsfalles eine Sehbehinderung eingetreten oder verschlimmert worden sei.
Im Jahre 2016 sei dem Kläger die Kosten für eine Nah- und eine Fernbrille erstattet worden, da er mit einer Gleitsichtbrille nicht zurechtgekommen sei.
Ausweislich des augenärztlichen Berichtes vom 17.09.2019 bestehe beim Kläger neben einer anlagebedingten Weitsichtigkeit eine altersbedingte Altersweitsichtigkeit, die eine Verordnung einer Gleitsichtbrille begründe, aber nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10.06.1996 stehe. Eine Verordnung der Gleitsichtbrille zu Lasten der Beklagten werde ausgeschlossen.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden, der die Versorgung mit einer Gleitsichtbrille rechtfertige und dem Unfallereignis sei ohne gutachterliche Abklärung auf augenärztlichem Gebiet nicht herzustellen. Der Kläger habe sich der am 24.10.2019 in Auftrag gegebenen augenärztlichen Begutachtung verwehrt. Nach den §§ 60 ff. SGB I habe der Kläger Mitwirkungspflichten. Nach § 62 SGB I habe sich der Kläger ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich seien. Grenzen der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 65 Abs. 1 SGB I seien nicht ersichtlich und seien nicht vorgetragen.
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und werde hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, könne der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Dies gelte entsprechend, wenn der Antragsteller als Leistungsberechtigter in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwere, § 66 SGB I.
Anhand der aktenkundigen Unterlagen lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Verordnung einer Gleitsichtbrille aufgrund der Unfallfolgen des Unfalls vom 10.06.1996 notwendig sei. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht möglich. Unter Berücksichtigung der dem Kläger obliegenden objektiven Darlegungs- und Beweislast sei die Ablehnung der Gleitsichtbrille zu Recht erfolgt, da die Notwendigkeit einer Gleitsichtbrille aufgrund des Unfalles vom 10.06.1996 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden konnte.
Dr. P. führte unter dem 27.02.2020 aus, dass neurologischerseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert vorliege. Chirurgischerseits liege keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Von Seiten des zahnärztlichen und internistischen Gebietes haben ebenfalls keine Unfallfolgen bestanden. Neurochirurgischerseits sei die BWK 11-Fraktur mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert eingeschätzt worden. Diese könne unter die neuropsychiatrische Minderung der Erwerbsfähigkeit subsumiert werden. Die erheblichen Gangstörungen seien auf das polyneuropathische Geschehen zurückzuführen und haben mit dem Unfall nichts zu tun. Eine erhöhende Wirkung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei zu verneinen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2020 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück.
Im Rahmen der Untersuchungen auf orthopädischen, neurochirurgischem, neuropsychiatrischen, internistisch-gastroenterologischem und zahnärztlichem Fachgebiet und dem Vergleich mit den Befunden aus der dem Bescheid vom 05.05.2011 zu Grunde liegenden Begutachtungen, insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, lasse sich keine wesentliche Verschlimmerung feststellen. Es seien auch keine weiteren Unfallfolgen mehr festzustellen. Nach wie vor liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert vor. Die Einzel-Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert wegen der BWK 11-Fraktur werde unter die neuropsychiatrische Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert subsumiert. Die Gangstörungen seien auf das unfallunabhängige polyneuropathische Geschehen zurückzuführen. Die Unfallfolgen bedingten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 von Hundert.
Die Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides habe keinen Anhaltspunkt für dessen Rechtswidrigkeit ergeben.
Der Kläger hat am 17.07.2020 beim Sozialgericht Fulda Klage eingereicht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 90 von Hundert zu gewähren habe. Als weitere Unfallfolgen seien das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die Schädigung des peripheren Nervensystems, der Bandscheibenverschleiß sowie die erektile Dysfunktion festzustellen.
Die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin sei auf die aufgrund des Unfalls eingenommenen Medikamente zurückzuführen. Bereits 1998 sei die Umstellung von Medikamenten aufgrund von Unverträglichkeiten notwendig gewesen.
Da das Schlaf-Apnoe-Syndrom 1996 direkt nach dem Unfall aufgetreten sei, bestehe ein direkter Unfallzusammenhang. Das Gleiche gelte für die Polyneuropathie sowie die erektile Dysfunktion. Vor dem Unfallereignis hätten all diese Erkrankungen nicht bestanden.
Der Kläger beantragt über das angenommene Teilanerkenntnis hinaus,
den Bescheid vom 13.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2020 insoweit aufzuheben, als dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), der Bandscheibenverschleiß, die erektile Dysfunktion sowie die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin sowie die Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, und die Zahnfleischentzündung nicht als Folgeschäden des Wegeunfalls vom 10.06.1996 festgestellt worden sind und
die Beklagte zu verurteilen, das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), den Bandscheibenverschleiß, die erektile Dysfunktion sowie die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin sowie die Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, und die Zahnfleischentzündung als Folgeschäden des Wegeunfalls vom 10.06.1996 festzustellen und
die Beklagte zu verurteilen, die festgestellten sowie festzustellenden Primärschäden und Folgeschäden des Wegeunfalls vom 10.06.1996 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert zu bewerten und
an ihn eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 15.11.2018 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Beim Kläger sei eine Normabweichung in Bezug auf die peripheren Nerven diagnostiziert worden. Diese Erkrankung sei nach Dr. P. eindeutig auf die demyelinisierende polyneuropathische Störung unfallfremder Natur zurückzuführen. Bei der demyelinisierenden polyneuropathischen Störung handele es sich um eine erworbene entzündliche Erkrankung der peripheren Nerven, die sich durch eine allmählich zunehmende Schwäche in den Beinen und mitunter auch in den Armen bemerkbar mache. Als Folge werden wegen eintretender Lähmungserscheinungen in den Extremitäten insbesondere Gangstörungen beschrieben.
Die beklagten Bandscheibenvorfälle durch den Fixateur interne seien nicht Folge der unfallbedingten Berstungsfraktur des BWK 11. In der im Rahmen der Lendenwirbelsäule vom 18.06.2019 durchgeführten Kernspintomografie der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule haben sich neben einer diskreten Bandscheibendegeneration LWK 3 bis SWK 1 keinerlei Anzeichen für einen Bandscheibenvorfall ergeben.
Auf internistischem Gebiet lägen keine unfallbedingten Beeinträchtigungen vor. Die Blutdruckerkrankung sowie eine Unverträglichkeit auf Lactose, Fructose und Histamin seien unfallunabhängiger Genese. Diese seien auch nicht auf die Einnahme der Medikamente zurückzuführen.
Die mangelnde Mundhygiene habe überwiegenden Anteil am Verlust aller natürlichen Zähne. Die Mundhygiene des Klägers sei völlig insuffizient.
Die Beschwerden im Zusammenhang mit der erektilen Dysfunktion seien nicht als organische Dysfunktion zu werten. Denn das Unfalltrauma sei nicht mit einer Verletzung des äußeren Genitals, des kleinen Beckens oder des thorakolumbalen Nervengewebes einhergegangen. Unfallunabhängige Beeinträchtigungen sprechen für eine Störung der Sexualfunktion. Denn der Kläger habe zeitweise Alkohol und Nikotin über das empfohlene Maß hinaus konsumiert. Der Kläger habe eine Tochter von 13 Jahren, was gegen die Annahme einer unfallbedingten Störung spreche.
Die Beeinträchtigungen am rechten Ohr seien klinisch nicht wesentlich. Ebenso verhalte es sich mit dem Schlaf-Apnoe-Syndrom und dem Augenflackern.
Die Kammer hat im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht die Akte S 8 U 96/19 beigezogen und zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht.
Die Kammer hat Beweis über Art und Umfang der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.06.1996 durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG in dem Verfahren Az. S 8 U 96/19 erhoben. Dabei hat der Sachverständige Dr. R. in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 22.04.2021 festgestellt, dass beim Kläger folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen:
· Auf neurologischem Fachgebiet liege ein Folgezustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit hirnorganischem Psychosyndrom und einer posttraumatischen Epilepsie vor. Die Einschränkungen der Hirnleistung werden durch die Testergebnisse der neuropsychologischen Diagnostik belegt.
· Unfallfolgen auf hno-ärztlichem Gebiet.
· Auf chirurgischem Fachgebiet sei dem Unfall eine unter leichter Verformung verheilte Fraktur des elften Brustwirbelkörpers zuzuordnen.
· Die Polyneuropathie sei unfallunabhängig.
Die Fraktur des elften Brustwirbelkörpers sei allein durch den Unfall verursacht worden. Vorübergehend sei ein Fixateur interne eingebracht worden, um den elften Brustwirbelkörper während der Heilungsphase zu entlasten. Das Fremdmaterial sei zwischenzeitlich entfernt worden. Die Verletzung sei in Form eines teilfixierten Rundrückens mit einem Buckel von klinisch etwa 25 Grad ausgeheilt. Die Fehlstatik sei statisch nicht relevant, da sie durch die benachbarten Bewegungssegmente ausreichend kompensiert werden könne.
Die leichte skoliotische Fehlstatik an der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule sei nach der letzten Röntgenaufnahme nicht durch den Unfall zu erklären. Ein Beckenschiefstand könne nicht Folge eines in leichter Asymmetrie verheilten Bruches des elften Brustwirbelkörpers sein. Es handele sich um geringfügige Auswirkungen einer anlagebedingten Fehlstatik. Eine Beckenverletzung sei zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen. Eine unfallbedingte Verkürzung des linken Beines liege ebenfalls nicht vor.
Die leichte skoliotische Fehlstatik der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule bei Beckenschiefstand links sei unfallunabhängig. Die Fraktur des elften Brustwirbelkörpers sei Unfallfolge. Neurologische Komplikationen lägen beim Kläger nicht vor.
Der leicht asymmetrisch verheilte elfte Brustwirbelkörper führe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert. Sie habe am Anteil der Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert keinen Anteil.
Eine wesentliche Änderung sei in den Befunden im Vergleich zu den maßgeblichen Vorgutachten für das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet nicht zu begründen.
Die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit erstrecke sich im Wesentlichen auf die neurologischen und neuropsychiatrischen Verletzungsfolgen. Für die leichte Fehlstatik an der Brustwirbelsäule bedürfe es keiner besonderen Behandlung. Heilmaßnahmen werden die Buckelbildung nicht reduzieren. Eine besondere Reha werde dauerhaft den Zustand der Skelettmuskulatur nicht verbessern, wenn sie nicht im Alltag ausreichend trainiert werde.
Ein Wasserbett sei zum Ausgleich der Unfallfolgen an der Wirbelsäule medizinisch nicht begründet. Die wissenschaftlichen Grundlagen für die Hilfsmittelversorgung führen Wasserbetten nicht auf. Subjektiv werde die Rückenlage als weicher und angenehmer als auf einer herkömmlichen Matratze empfunden, was medizinisch jedoch nicht selten von einem unphysiologischen Einsinken der schweren Beckenregion begleitet werde. Eine Körperhaltung, die bei der leichten Buckelbildung an der unteren Brustwirbelsäule beim Kläger eher unerwünscht sei, weil sie kompensatorischen Mechanismen entgegenlaufe. Die Rückenlage auf einer nicht zu weichen Matratze unterstütze die physiologische Aufdehnung der benachbarten Segmente, was aus chirurgischer Sicht einem relevanten Teilaspekt entspreche. Da der Mensch über Nacht oftmals seine Lage wechsele, wirke sich der vermeintliche mechanisch-statische Vorteil unter diesen Wechselbedingungen ebenfalls gering aus, was den vermeintlichen Nutzen des Wasserbettes weiter relativiere. Aus dem Lokalbefund der unteren Brustwirbelsäule ließen sich keine Gründe ableiten, die eine besondere Druckentlastung erfordern. Weder liege eine ungenügende Weichteildeckung der Dornfortsätze vor, noch zeigten sich auffällige Befunde wie eine Hautrötung, Überwärmung oder reaktive vermehrte Schwielenbildung. Die Weichteile decken die leichte Fehlstatik regelrecht. Medizinisch bestehe keine Indikation für eine Spezialmatratze und noch weniger für ein Wasserbett.
Der Begriff des Wasserbettes könne als Oberbegriff gewertet werden für ein Matratzensystem, das umgangssprachlich auch als schwebendes Schlafsystem beschrieben werden. Im Klinikbetrieb spielen Wasserbetten keine Rolle, da die Behandlung von Patienten mit prekärer Weichteilsituation technisch bessere Systeme zur Verfügung stehen. Wasserbetten seien überwiegend im privaten Bereich zu finden. Wissenschaftlich validierte Erkenntnisse fänden sich nicht.
Der ursprünglichen Attestierung eines Wasserbettes durch Dr. XK. habe keine medizinische Indikation zugrunde gelegen, sondern eine persönliche Einschätzung. Auch aus dem Pflegegutachten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass aufgrund von Unfallfolgen eine besondere Matratze verordnet werden müsste.
Derzeit seien für das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet zum Ausgleich von Unfallfolgen keine Hilfsmittel erforderlich. Die Wahl eines Rollators erfolge aufgrund einer Schwäche in den Beinen, die nach neurologischer Einschätzung im Zusammenhang mit einer Polyneuropathie zu werten seien. Diese sei nicht wesentlich auf die Unfallfolgen zurückzuführen. Insbesondere gebe es anhand der Kernspintomografie sowie anhand der klinischen Befunde keine Hinweise dafür, dass durch die leichte Rundrückenbildung eine spezifische Nervenschädigung hervorgerufen werde.
Die Unfallfolgen haben sich nach den letzten Gutachten, insbesondere für das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet, im Wesentlichen identisch dargestellt.
Dass ein Wasserbett medizinisch nicht indiziert sei, stütze sich auf medizinische Grundlagen. Das Attest des Orthopäden Liebermann sei schon einmal, insbesondere auf neurologischem Fachgebiet, kritisch relativiert worden. Schon damals sei das Ausmaß der geklagten Rückenschmerzen von Dr. E. diskrepant zum eigentlichen organischen Korrelat gewertet worden. Er habe die vorgetragenen Beschwerden als eine psychoreaktive Symptombildung eingeschätzt.
Die psychoreaktiven Veränderungen mit hypochondrisch-depressiver Wesensänderung erkläre die subjektiven Beschwerden. Damit sei es sehr viel wahrscheinlicher, dass außerhalb der Wirbelsäule Ursachen für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich seien, so dass die Übernahme der Kosten für ein Wasserbett nicht indiziert sei, da es die Ursache der Rückenschmerzen nicht erreiche bzw. organisch nicht beeinflusse. Dieser Ansicht werde sich angeschlossen, insbesondere unter Berücksichtigung der nur geringen Veränderungen im verletzten Bewegungssegment der Brustwirbelsäule. Ein atypischer Verlauf der Fraktur des elften Brustwirbelkörpers sei nicht aktenkundig. Es liege keine Instabilität im verletzten Segment vor, es seien keine Zeichen einer Entzündung der knöchernen Strukturen oder der Zwischenwirbelgelenke zu erkennen.
Der Kläger hat angegeben, dass sein behandelnder Orthopäde ihm ein Wasserbett empfohlen habe, weil es sich dem Körper im Bereich der Rippen und der linken Hüfte besser angepasst habe. Es sei defekt und er schlafe nun seit drei Monaten auf der Couch, wo sich die Schmerzen im Rücken, Becken und der linken Leiste verstärkt habe.
Im zwanglosen Stand sei ein lotrechter Aufbau der Wirbelsäule zu erkennen. Im thorakolumbalen Übergangsbereich liege eine leichte Rechtsseitabweichung mit Gegenschwung der unteren Lendenwirbelsäule vor. Es bestehe ein leichter Beckentiefstand links. Aufgrund der leichten Fehlstatik stehe die linke Schulter etwas höher und wirke verkürzt. Die Taillendreiecke seien asymmetrisch. Es liege an der unteren Brustwirbelsäule im Übergang zur Lendenwirbelsäule ein teilfixierter Buckel von 25° vor, der sich haltungsbedingt verstärkt und muskulär nicht vollständig kompensiert werde. Die Fehlstatik sei nicht statisch wirksam.
Der Sachverständige hat folgende Bewegungsausmaße erhoben: Halswirbelsäule vor/rückneigen 50/0/40, Rotation 65/0/60, seitneigen 25/0/25, Brustwirbelsäule / Lendenwirbelsäule seitneigen 20/0/10, Rotation 30/0/30, FBA 41 cm, Schober 10/15, Ott 30/31.
Die Kammer hat Beweis über Art und Umfang der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.06.1996 durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG erhoben. Dabei hat der Sachverständige Dr. S. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23.03.2022 festgestellt, dass beim Kläger folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen:
mittelgradiges posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom mit organisch-depressiver sowie organisch-asthenischer Störung einhergehend mit einer posttraumatischen Persönlichkeitsänderung
Geruchsverlust beidseits mit Geschmacksstörungen
zentrale Gangstörung in Verbindung mit einem unsystematisierten zentralen Schwindel
posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom
komplexe Epilepsie mit posttraumatischen Grand Mal-Anfällen zwei bis drei Mal jährlich sowie rezidivierende anfallsartige Attacken, die die Kriterien von psychogenen Anfällen erfüllen.
Ein schwerwiegendes Erstschadensbild sei gegeben. Der Kläger habe ohne Zweifel eine substanzielle Hirnschädigung erlitten, also ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades. In der Folgezeit sei es beim Kläger zu einem posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndrom gekommen. Beim Kläger finde sich ein erhebliches hirnorganisches Psychosyndrom: der Kläger ist verlangsamt, umständlich, weitschweifig, zeigt Perseverationen, ist depressiv und resigniert. Neben dem Leistungsbereich fänden sich deutliche Veränderungen der Persönlichkeit mit Antriebsstörungen, vermehrter Reizbarkeit und eine typische posttraumatische Wesensänderung. Bei den depressiven Symptomen handele es sich um eine organisch affektive Störung und eine asthenische Störung. Beim Kläger liege ein mittelgradiges Psychosyndrom vor, da eine berufliche Belastbarkeit nicht mehr gegeben sei. Die Voraussetzungen des höhergradigen oder höchstgradigen Psychosyndroms seien nicht gegeben und der Kläger überschreite die Kriterien des mäßiggradigen hirnorganischen Psychosyndroms. Auf der Basis des hirnorganischen Psychosyndroms mit auffälliger Selbst- und Weitsicht habe sich eine sekundäre psychoreaktive Überlagerung entwickelt mit depressiven Symptomen, Stimmungsschwankungen und vermehrter Erschöpfung. Es handele sich um eine Begleitsymptomatik der hirnorganischen Läsion. Der Kläger sei durch das hirnorganische Psychosyndrom in zentralen Aspekten seiner Persönlichkeit betroffen, habe Störungen der Kommunikation, eine auffällige Selbst- und Weltsicht, eine vermehrte Reizbarkeit und es komme sekundär zu den organisch depressiven und asthenischen Zügen.
Zusätzlich finde sich beim Kläger ein Geruchsverlust, einhergehend mit Geschmacksstörungen. Die Störungen des Farbensinns seien schon vor dem Unfall aufgetreten.
Des Weiteren liege beim Kläger eine zentrale Gangstörung vor. Er laufe breitbeinig, unsicher und Umdrehen gelinge erst in sechs Schritten. Diese Gangstörung sei bedingt durch die hirnorganische Läsion mit Störung der Koordination der unteren Extremität und werde bedingt durch einen zentralen Schwindel, der als unsystematisierter, nicht richtungsbezogener Schwindel in Form eines sogenannten Taumeligkeitsgefühls einzuordnen sei.
Zusätzlich finde sich ein Kopfschmerzsyndrom, das als vasomotorischer Kopfschmerz einzuordnen sei.
Nach dem Unfallereignis habe sich bei dem Kläger eine Epilepsie entwickelt. Es komme einmal zu so genannten großen Anfällen, die zwei bis drei Mal im Jahr auftreten. Diese seien als posttraumatische Grand mal-Epilepsie einzuordnen. Die kleinen Anfälle mit Benommenheit und Schwindelsymptomen seien nicht als primäre Epilepsie einzuordnen. Es handele sich um körperliche Störungen seelischen Ursprungs in Form von psychogenen bzw. dissoziativen Anfallsmustern. Diese Anfallsmanifestation in Form der kleinen dissoziativen Anfälle sei einer willentlichen Korrektur nicht zugänglich.
Im Rahmen der vorgenommenen neuropsychologischen Testung seien die kognitiven Defizite nachgewiesen worden. Es habe Hinweise auf eine psychische Überlagerung der Beschwerden gegeben. Der Kläger habe durch das hirnorganische Psychosyndrom zweifelsohne eine auffällige Selbst- und Weitsicht, er sei in der Kommunikationsstruktur beeinträchtigt und im Interaktionsverhalten. Durch diese hirnorganische Schädigung entwickeln sich sekundär psychoreaktive Symptome mit depressiven Elementen, Stimmungsschwankungen, vermehrter Reizbarkeit und auch eine deutlich ausgeprägte Erschöpfungskomponente. Die psychoreaktive Überlagerung des Beschwerdebildes sei ein Teilsymptom der hirnorganischen Störmuster und der Kläger zeige zweifelsohne Zeichen einer seelischen Dekompensation, vor allem in Konfliktsituationen.
Die psychische Störung des Klägers resultiere aus zwei Anteilen. Einmal die Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit durch die Gehirnverletzung mit Einbuße im Leistungs- und Persönlichkeitsbeeich und zweitens eine erlebnisreaktive Komponente mit depressiven Symptomen, Erschöpfungszuständen, vermehrter Reizbarkeit und auch Kommunikationsstörungen, wobei zwischen diesen Symptomen natürlich Überlagerungen gegeben seien. Die sekundäre psychoreaktive Störung des Klägers sowie die dissoziativen Anfälle seien als Folgeschaden auf das Unfallereignis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zurückzuführen.
Gegenüber den relevanten Vorbefunden (Bescheid vom 05.05.2011) liege eine Befundverschlechterung vor hinsichtlich der depressiven Symptomatik, der Stimmungsschwankungen, der Kommunikationsstörungen, der Erschöpfungssymptomatik und auch der dissoziativen Anfallsmuster. Die Verschlechterung sei seit dem 07.12.2021 anzunehmen.
Das hirnorganische Psychosyndrom mit organischer Wesensänderung, sekundär depressiven Symptomen und der psychoreaktiven Überlagerung sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 vom Hundert zu bewerten.
Der Geruchsverlust mit Geschmacksstörungen führe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert.
Die zentralen Koordinationsstörungen und Gleichgewichtsstörungen bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vom Hundert.
Die Epilepsie führe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 vom Hundert und der Kopfschmerz zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert.
Insgesamt werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 vom Hundert ab dem 07.12.2021 (Betreuungsgutachten Dr. G.) auf neurologisch-psychiatrischem, orthopädisch-unfallchirurgischem und hno-ärztlichem Fachgebiet vorgeschlagen. Sowohl gegenüber der Bewertung durch Dr. XS. als auch Dr. XP. sowie Dr. P. sei eine deutliche Befundänderung im Sinne einer Verschlechterung eingetreten. Die Verschlimmerung sei bedingt durch die zentrale Gangstörung, die Zunahme des Schwindels einhergehend mit erheblichen Stimmungsschwankungen, depressiven Elementen und asthenischen Zügen.
Der Kläger hat angegeben, dass er nach dem Unfall auch Anfälle bekommen habe. Diese habe er immer noch durchgängig bis zu drei Mal pro Jahr. Trotz Medikamente bekomme er Anfälle. Er habe auch abends vor dem Schlafengehen diese Anfälle. Diese seien wesentlich häufiger, teilweise mehrmals pro Woche bis zu täglich.
Seit dem Unfall könne er nicht mehr richtig riechen und schmecken.
Seit dem Unfall habe er auch immer wieder Kopfschmerzen, die dumpf und drückend bzw. teilweise stechend seien. Zuerst seien die Kopfschmerzen in der linken Gesichtshälfte am stärksten, danach zögen sie über den ganzen Kopf. Er habe diese Kopfschmerzen bis zu fünf Mal pro Woche, die teilweise stundenlang anhielten.
Außerdem fühle er sich häufig benommen und habe auch Schwindel. Die Schwindelanfälle habe er bis zu sechs Mal pro Woche und dauerten teilweise bis zu einer Stunde. Früher seien die Schwindelanfälle kürzer gewesen.
Er sei ständig müde und lege sich teilweise auch tagsüber längere Zeit hin, weil er so erschöpft sei. Längere Strecken könne er kaum laufen, sei wegen seines Schwindels auch ängstlich. Außerdem habe er Angst, plötzlich Anfälle zu erleiden. Nach Möglichkeit gehe er nicht alleine längere Strecken.
Er habe Konzentrationsstörungen, könne sich oft nicht erinnern, wo er Sachen hingelegt habe. Teilweise schreibe er sich Zettel mit Dingen, an die er denken müsse.
Seine Fructose- und Lactoseintoleranz habe er nach dem Unfall entwickelt.
Von der Stimmung her sei ihm eigentlich alles egal. Freude könne er schon lange nicht mehr erleben. Sein Leben sei völlig verpfuscht. Er habe keine Hoffnung, dass noch einmal eine Verbesserung in seinem Gesundheitszustand eintrete.
Aufgrund der vom Kläger angegebenen Müdigkeit und Erschöpfung und dem daraus resultierenden Wunsch des Testabbruchs seien nicht alle geplanten Testverfahren zum Einsatz gekommen. Die durchgeführten Testverfahren haben überwiegend zum Teil schwere Beeinträchtigungen in verschiedenen kognitiven Bereichen gezeigt. Es haben sich Hinweise auf weit unterdurchschnittliche visio-konstruktive Fähigkeiten und Beeinträchtigungen des visuellen Gedächtnisses ergeben. Auch die Gedächtnisleistung für verbales Material habe weit überwiegen im weit unterdurchschnittlichen Bereich gelegen. Bezüglich des Arbeitsgedächtnisses habe sich Einschränkungen bei der Wortflüssigkeit und beim Nachsprechen von Zahlen ergeben. Zudem haben Hinweise auf eine Beeinträchtigung der frontalen Funktionen vorgelegen. Die Konzentrationsleistung, das Arbeitstempo und die Sorgfalt der Testbearbeitung seien herabgesetzt gewesen. Es haben sich zum Teil Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung ergeben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Verschlimmerung bereits zuvor und nicht erst durch das Gutachten von Dr. G. vorliege. Ab Antragstellung sei eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen, zumal Dr. H. bereits 1999 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 90 vom Hundert vorgeschlagen hatte. Aufgrund der orthopädischen Folgen sowie der Nahrungsmittelunverträglichkeiten liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 90 vom Hundert vor.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihre Bescheide rechtmäßig gewesen seien und die vom Sachverständigen festgestellte Verschlimmerung erst ab dem 10.07.2000 anzunehmen sei. Es bestünde Zweifel daran, dass die vom Sachverständigen fortschreitende Gangstörung sowie die Schwindelsymptomatik im Zusammenhang mit dem Unfall mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Eine tatsächliche Verschlimmerung der Hirnverletzung nach Ablauf von mehr als 25 Jahren sei nicht schlüssig zu erklären. Nach drei Jahren trete ein Dauerzustand ein. Eine unfallunabhängige Polyneuropathie sei beim Kläger als Ursache für die zugrunde liegenden Gang- und Gleichgewichtsstörungen nicht ausgeschlossen worden. Weitere alternative Ursachen seien beim Kläger nicht untersucht worden. Bei der Begutachtung sei eine Abschwächung der Beinreflexe festgestellt worden. Das Schwarzwerden vor Augen mit Augenflattern und farbigen Formationen lasse sich mit den Blutdruckschwankungen des Klägers erklären. Eine Störung des Geschmackssinnes liege nicht vor.
Ergänzend befragt hat der Sachverständige unter dem 16.01.2023 ausgeführt, dass sich das gesamte Krankheitsbild des Klägers verschlechtert habe, insbesondere die Schwindelsymptomatik, die Stimmung und die immer wieder auftretenden anfallsartigen Attacken. Allein durch den Alterungsprozess können sich die Folgen einer Hirnverletzung durch verminderte Ressourcen zur Kompensation verschlimmern. Das vom Kläger eingenommene Medikamente habe Schwächezustände, Schwindel und Somnolenz als Nebenwirkungen. Für die Befundverschlechterung des Klägers gebe es also zwei Ursachen, einmal die immer wieder auftretenden Anfälle mit Irritation der zentralen Neurone und zweitens die Nebenwirkungen des Medikamentes Levetiracetam.
Eine Polyneuropathie habe sich neurologisch nicht nachweisen lassen. Hinweise auf klinisch relevante zerebrale Durchblutungsstörungen haben sich nicht ergeben. Die Durchblutungssituation des Gehirns extra- und intracraniell sei regelrecht.
Die Befundverschlechterung sei bedingt durch die Unfallfolgen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.05.2023 ein Angebot abgegeben, ab dem 07.12.2021 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 vom Hundert zu gewähren.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert vorliegt. Er habe auf dem Arbeitsmarkt keine Chance.
Nochmals ergänzend befragt, hat der Sachverständige unter dem 02.08.2023 dargelegt, dass sich die Nahrungsmittelunverträglichkeit schwer als Unfallfolge deklarieren lassen.
Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.11.2023 wird Bezug genommen.
Die das verfahrensgegenständliche Ereignis betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Blatt 1 bis 2773) lag vor und war Grundlage der Entscheidung und Bestandteil der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az. S 8 U 63/20, verwiesen.
Die zulässige Klage ist über das angenommene Teilanerkenntnis hinaus unbegründet.
Der Bescheid vom 13.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), der Bandscheibenverschleiß, die erektile Dysfunktion sowie die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin sowie die Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, und die Zahnfleischentzündung sind zur Überzeugung der Kammer nicht als Folgeschäden des Wegeunfalls vom 10.06.1996 festzustellen, da sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf diesen zurückzuführen sind. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die festgestellten Unfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert bewertet werden. Vielmehr bedingen diese zur Überzeugung der Kammer ab dem 07.12.2021 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 vom Hundert aufgrund der eingetretenen Verschlimmerung im neurologischen Bereich.
Nach § 73 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Verschlimmerung oder Verbesserung von Unfallfolgen stellt dann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, wenn sich hierdurch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5 v.H. senkt oder erhöht. Maßgeblich zur Beurteilung einer wesentlichen Änderung ist der Vergleich der für die letzte bindend gewordene Feststellung maßgeblichen Befunde mit denjenigen, die zum Zeitpunkt der geltend gemachten Änderung vorliegen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Anspruchsgrundlage für die Feststellung weiterer Unfallfolgen ist § 102 SGB VII. Einerseits wird darin die Schriftform festgelegt und gibt dem Unfallversicherungsträger die Befugnis über das Bestehen bzw. Nichtbestehen sowie über den Inhalt und den Umfang eines Sozialleistungsanspruches zu entscheiden. Andererseits ergibt sich hieraus für den Versicherten der korrespondierende Anspruch. Umfasst sind nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern auch die Entscheidung über die Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere Anspruchsentstehung gegen den Unfallversicherungsträger sind. Dazu gehören der Versicherungsfall, die unmittelbaren Unfallfolgen und die mittelbaren Unfallfolgen.
Durch das Wort "infolge" drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegründenden Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette - Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und (sekundärer) Gesundheitsschaden - weitere Gesundheitsstörungen zuzuordnen ist.
Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und einen zweiten, wertenden Schritt, dass das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war.
Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung – versicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsschaden – eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht. Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, also nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
Auf der ersten Stufe ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Aufgrund dieser Unbegrenztheit dieses conditio sine qua non-Zusammenhanges ist auf der zweiten Stufe zwischen solchen Ursachen zu differenzieren, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden und denen der Erfolg zugerechnet wird gegenüber den für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einem Gesundheitsschaden besteht, ist in erster Linie nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung hat das Gericht alles Erforderliche im Sinne der §§ 103, 128 SGG zu tun, um diese Frage zu klären, wobei es sich des Urteils fachkundiger Sachverständiger zu bedienen hat, um mit deren Hilfe festzustellen, ob nach den einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen das angeschuldigte Ereignis die wahrscheinliche Ursache des bestehenden Gesundheitsschadens ist. Maßgebend ist hierfür grundsätzlich die herrschende medizinische Lehrmeinung, soweit sie sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen kann. Andererseits ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit voneinander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihnen richtig ist.
Unstreitig liegt zwischen den Beteiligten bei dem Ereignis vom 10.06.1996 ein Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls vor. Zur Überzeugung der Kammer sind das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), den Bandscheibenverschleiß, die erektile Dysfunktion sowie die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin sowie die Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, und die Zahnfleischentzündung keine Folgeschäden des Wegeunfalls vom 10.06.1996. Die festgestellten Primär- und Folgeschäden bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 vom Hundert ab dem 07.12.2021. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Grundsätze ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte aufgrund der Folgeschäden des Arbeitsunfalls vom 10.06.1996 in Form eines Wegeunfalls keine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert an den Kläger zu erbringen hat. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. S., dem sich die Kammer anschließt und sich dessen Inhalt zu Eigen macht.
Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23.03.2022 nach § 106 SGG festgestellt, dass beim Kläger folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen:
mittelgradiges posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom mit organisch-depressiver sowie organisch-asthenischer Störung einhergehend mit einer posttraumatischen Persönlichkeitsänderung
Geruchsverlust beidseits mit Geschmacksstörungen
zentrale Gangstörung in Verbindung mit einem unsystematisierten zentralen Schwindel
posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom
komplexe Epilepsie mit posttraumatischen Grand Mal-Anfällen zwei bis drei Mal jährlich sowie rezidivierende anfallsartige Attacken, die die Kriterien von psychogenen Anfällen erfüllen.
Ein schwerwiegendes Erstschadensbild ist nach den Feststellungen des Sachverständigen gegeben. Der Kläger hat ohne Zweifel eine substanzielle Hirnschädigung erlitten, also ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades. In der Folgezeit ist es beim Kläger zu einem posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndrom gekommen. Beim Kläger findet sich nach den Feststellungen des Sachverständigen ein erhebliches hirnorganisches Psychosyndrom: der Kläger ist verlangsamt, umständlich, weitschweifig, zeigt Perseverationen, ist depressiv und resigniert. Neben dem Leistungsbereich finden sich deutliche Veränderungen der Persönlichkeit mit Antriebsstörungen, vermehrter Reizbarkeit und eine typische posttraumatische Wesensänderung. Bei den depressiven Symptomen handelt es sich nach der Einschätzung des Sachverständigen um eine organisch affektive Störung und eine asthenische Störung. Beim Kläger liegt ein mittelgradiges Psychosyndrom vor, da eine berufliche Belastbarkeit nicht mehr gegeben ist. Die Voraussetzungen des höhergradigen oder höchstgradigen Psychosyndroms sind zur Überzeugung des Sachverständigen und der Kammer nicht gegeben und der Kläger überschreitet die Kriterien des mäßiggradigen hirnorganischen Psychosyndroms. Auf der Basis des hirnorganischen Psychosyndroms mit auffälliger Selbst- und Weitsicht hat sich nach den Feststellungen des Sachverständigen eine sekundäre psychoreaktive Überlagerung entwickelt mit depressiven Symptomen, Stimmungsschwankungen und vermehrter Erschöpfung. Es handelt sich um eine Begleitsymptomatik der hirnorganischen Läsion. Der Kläger ist durch das hirnorganische Psychosyndrom in zentralen Aspekten seiner Persönlichkeit betroffen, hat Störungen der Kommunikation, eine auffällige Selbst- und Weltsicht, eine vermehrte Reizbarkeit und es kommt sekundär zu den organisch depressiven und asthenischen Zügen.
Zusätzlich findet sich beim Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Geruchsverlust, einhergehend mit Geschmacksstörungen. Die Störungen des Farbensinns sind hingegen schon vor dem Unfall aufgetreten.
Des Weiteren liegt beim Kläger eine zentrale Gangstörung vor, wie der Sachverständige beschreibend ausführt. Er laufe breitbeinig, unsicher und Umdrehen gelinge erst in sechs Schritten. Diese Gangstörung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen bedingt durch die hirnorganische Läsion mit Störung der Koordination der unteren Extremität und wird durch einen zentralen Schwindel bedingt, der als unsystematisierter, nicht richtungsbezogener Schwindel in Form eines sogenannten Taumeligkeitsgefühls einzuordnen ist.
Zusätzlich findet sich ein Kopfschmerzsyndrom, das als vasomotorischer Kopfschmerz einzuordnen ist, wie der Sachverständige weiter darlegt.
Nach dem Unfallereignis hat sich bei dem Kläger eine Epilepsie entwickelt. Es kommt einmal zu so genannten großen Anfällen, die zwei bis drei Mal im Jahr auftreten. Diese sind nach den Ausführungen des Sachverständigen als posttraumatische Grand mal-Epilepsie einzuordnen. Die kleinen Anfälle mit Benommenheit und Schwindelsymptomen werden vom Sachverständigen nicht als primäre Epilepsie eingeordnet. Es handelt sich um körperliche Störungen seelischen Ursprungs in Form von psychogenen bzw. dissoziativen Anfallsmustern. Diese Anfallsmanifestation in Form der kleinen dissoziativen Anfälle ist nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen einer willentlichen Korrektur nicht zugänglich.
Im Rahmen der vorgenommenen neuropsychologischen Testung sind die kognitiven Defizite nachgewiesen worden. Es hat nach den Ausführungen des Sachverständigen Hinweise auf eine psychische Überlagerung der Beschwerden gegeben. Der Kläger hat durch das hirnorganische Psychosyndrom zweifelsohne eine auffällige Selbst- und Weitsicht, er ist in der Kommunikationsstruktur beeinträchtigt und im Interaktionsverhalten. Durch diese hirnorganische Schädigung entwickeln sich sekundär psychoreaktive Symptome mit depressiven Elementen, Stimmungsschwankungen, vermehrter Reizbarkeit und auch eine deutlich ausgeprägte Erschöpfungskomponente. Die psychoreaktive Überlagerung des Beschwerdebildes ist nach den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen ein Teilsymptom der hirnorganischen Störmuster und der Kläger zeigt zweifelsohne Zeichen einer seelischen Dekompensation, vor allem in Konfliktsituationen.
Die psychische Störung des Klägers resultiert aus zwei Anteilen, wie der Sachverständige aufzeigt. Einmal die Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit durch die Gehirnverletzung mit Einbuße im Leistungs- und Persönlichkeitsbereich und zweitens eine erlebnisreaktive Komponente mit depressiven Symptomen, Erschöpfungszuständen, vermehrter Reizbarkeit und auch Kommunikationsstörungen, wobei zwischen diesen Symptomen natürlich Überlagerungen gegeben sind. Die sekundäre psychoreaktive Störung des Klägers sowie die dissoziativen Anfälle sind als Folgeschaden auf das Unfallereignis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zurückzuführen.
Gegenüber den relevanten Vorbefunden (Bescheid vom 05.05.2011) liegt zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen eine Befundverschlechterung vor hinsichtlich der depressiven Symptomatik, der Stimmungsschwankungen, der Kommunikationsstörungen, der Erschöpfungssymptomatik und auch der dissoziativen Anfallsmuster. Die Verschlechterung ist zur Überzeugung der Kammer und dem Sachverständigen seit dem 07.12.2021 anzunehmen.
Das hirnorganische Psychosyndrom mit organischer Wesensänderung, sekundär depressiven Symptomen und der psychoreaktiven Überlagerung ist mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 vom Hundert zu bewerten.
Der Geruchsverlust mit Geschmacksstörungen führt zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert.
Die zentralen Koordinationsstörungen und Gleichgewichtsstörungen bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vom Hundert.
Die Epilepsie führt nach der zutreffenden Einschätzung zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 vom Hundert und der Kopfschmerz zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert.
Insgesamt wird eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 vom Hundert ab dem 07.12.2021 (Betreuungsgutachten Dr. G.) auf neurologisch-psychiatrischem, orthopädisch-unfallchirurgischem und hno-ärztlichem Fachgebiet vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgeschlagen. Sowohl gegenüber der Bewertung durch Dr. XS. als auch Dr. XP. sowie Dr. P. ist zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen eine deutliche Befundänderung im Sinne einer Verschlechterung eingetreten. Die Verschlimmerung ist bedingt durch die zentrale Gangstörung, die Zunahme des Schwindels einhergehend mit erheblichen Stimmungsschwankungen, depressiven Elementen und asthenischen Zügen, wie der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aufzeigt.
Die durchgeführten Testverfahren haben überwiegend zum Teil schwere Beeinträchtigungen in verschiedenen kognitiven Bereichen gezeigt. Es haben sich Hinweise auf weit unterdurchschnittliche visio-konstruktive Fähigkeiten und Beeinträchtigungen des visuellen Gedächtnisses ergeben. Auch die Gedächtnisleistung für verbales Material hat nach den Feststellungen des Sachverständigen weit überwiegend im weit unterdurchschnittlichen Bereich gelegen. Bezüglich des Arbeitsgedächtnisses habe sich Einschränkungen bei der Wortflüssigkeit und beim Nachsprechen von Zahlen ergeben. Zudem haben Hinweise auf eine Beeinträchtigung der frontalen Funktionen vorgelegen. Die Konzentrationsleistung, das Arbeitstempo und die Sorgfalt der Testbearbeitung sind herabgesetzt gewesen. Es haben sich zum Teil Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung ergeben.
Das gesamte Krankheitsbild des Klägers hat sich nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen verschlechtert, insbesondere die Schwindelsymptomatik, die Stimmung und die immer wieder auftretenden anfallsartigen Attacken. Allein durch den Alterungsprozess können sich die Folgen einer Hirnverletzung durch verminderte Ressourcen zur Kompensation verschlimmern. Das vom Kläger eingenommene Medikamente haben Schwächezustände, Schwindel und Somnolenz als Nebenwirkungen. Für die Befundverschlechterung des Klägers gibt es nach der Einschätzung des Sachverständigen also zwei Ursachen, einmal die immer wieder auftretenden Anfälle mit Irritation der zentralen Neurone und zweitens die Nebenwirkungen des Medikamentes Levetiracetam.
Eine Polyneuropathie hat sich neurologisch nicht nachweisen lassen. Hinweise auf klinisch relevante zerebrale Durchblutungsstörungen haben sich nicht ergeben. Die Durchblutungssituation des Gehirns extra- und intracraniell ist regelrecht. Die Befundverschlechterung ist zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen bedingt durch die Unfallfolgen. Die Nahrungsmittelunverträglichkeit lässt sich nach Einschätzung des Sachverständigen schwer als Unfallfolge deklarieren.
Der Sachverständige Dr. R. hat in seinem unfallchirurgischen Gutachten nach § 106 SGG festgestellt, dass beim Kläger folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen:
· Auf neurologischem Fachgebiet liege ein Folgezustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit hirnorganischem Psychosyndrom und einer posttraumatischen Epilepsie vor. Die Einschränkungen der Hirnleistung werden durch die Testergebnisse der neuropsychologischen Diagnostik belegt.
· Unfallfolgen auf hno-ärztlichem Gebiet.
· Auf chirurgischem Fachgebiet sei dem Unfall eine unter leichter Verformung verheilte Fraktur des elften Brustwirbelkörpers zuzuordnen.
· Die Polyneuropathie sei unfallunabhängig.
Die Fraktur des elften Brustwirbelkörpers ist nach den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen allein durch den Unfall verursacht worden. Vorübergehend ist ein Fixateur interne eingebracht worden, um den elften Brustwirbelkörper während der Heilungsphase zu entlasten. Das Fremdmaterial ist zwischenzeitlich entfernt worden. Die Verletzung ist in Form eines teilfixierten Rundrückens mit einem Buckel von klinisch etwa 25 Grad ausgeheilt, wie der Sachverständige den Verlauf aufzeigt. Die Fehlstatik ist nach den Darlegungen des Sachverständigen statisch nicht relevant, da sie durch die benachbarten Bewegungssegmente ausreichend kompensiert werden kann.
Die leichte skoliotische Fehlstatik an der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule kann der Sachverständige nach der letzten Röntgenaufnahme nicht auf den Unfall zurückführen. Ein Beckenschiefstand kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht Folge eines in leichter Asymmetrie verheilten Bruches des elften Brustwirbelkörpers sein. Es handelt sich um geringfügige Auswirkungen einer anlagebedingten Fehlstatik. Eine Beckenverletzung ist zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen. Eine unfallbedingte Verkürzung des linken Beines liegt ebenfalls nicht vor, wie der Sachverständige ausführt.
Die leichte skoliotische Fehlstatik der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule bei Beckenschiefstand links sind zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen unfallunabhängig. Allein die Fraktur des elften Brustwirbelkörpers ist Unfallfolge. Dies korrespondiert mit den belegten Primärschäden nach Ansicht der Kammer. Neurologische Komplikationen liegen beim Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vor.
Der leicht asymmetrisch verheilte elfte Brustwirbelkörper führt nach der zutreffenden Einschätzung des Sachverständigen zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert. Sie hat nach der zutreffenden Einschätzung des Sachverständigen am Anteil der Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert keinen Anteil.
Eine wesentliche Änderung in den Befunden im Vergleich zu den maßgeblichen Vorgutachten für das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet können die Kammer und der Sachverständigen nicht erkennen.
Die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit erstreckt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen im Wesentlichen auf die neurologischen und neuropsychiatrischen Verletzungsfolgen. Für die leichte Fehlstatik an der Brustwirbelsäule hingegen bedarf es nach der Ansicht des Sachverständigen keiner besonderen Behandlung. Denn Heilmaßnahmen werden die Buckelbildung nicht reduzieren. Eine besondere Reha wird dauerhaft den Zustand der Skelettmuskulatur nicht verbessern, wenn sie nicht im Alltag ausreichend trainiert wird.
Derzeit sind für das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet zum Ausgleich von Unfallfolgen nach den Darlegungen des Sachverständigen keine Hilfsmittel erforderlich. Die Wahl eines Rollators erfolgt aufgrund einer Schwäche in den Beinen, die nach neurologischer Einschätzung im Zusammenhang mit einer Polyneuropathie zu werten sind, wie der Sachverständige ausführt. Diese ist nicht wesentlich auf die Unfallfolgen zurückzuführen. Insbesondere gibt es anhand der Kernspintomografie sowie anhand der klinischen Befunde keine Hinweise dafür, dass durch die leichte Rundrückenbildung eine spezifische Nervenschädigung hervorgerufen wird.
Die Unfallfolgen haben sich nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nach den letzten Gutachten, insbesondere für das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet, im Wesentlichen identisch dargestellt.
Dies entspricht auch den Einschätzungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren :
Prof. Dr. Dr. K. und Dr. L. haben in ihrem unfallchirurgischen Gutachten vom 25.06.2019 eine Änderung verneint. Es ließen sich keine weiteren Unfallfolgen feststellen. Heilmaßnahmen oder die Versorgung mit Hilfsmitteln seien nicht angezeigt.
Diplom-Psychologe W. hat in seinem neuropsychologischen Bericht vom 11.07.2019 ausgeführt, dass es nicht gelungen sei, den Kläger zu einer vernünftigen Testuntersuchung zu motivieren. Neuropsychologisch könne daher keine Aussage getroffen werden. Es ergebe sich ein ganz klarer Unfallzusammenhang mit einer erheblichen Beeinträchtigung. Dies sei auch nicht strittig. Allerdings sei ein Objektivieren der beklagten Defizite auf Grund der beschriebenen Unlust, an der Testuntersuchung mitzuwirken. Der Kläger habe den Sinn der Untersuchung nicht eingesehen und es habe weniger als Aggravation gewirkt.
Das neurochirurgische Zusatzgutachten vom 29.06.2019 von Prof. Dr. Dr. K. und Dr. M. hat weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert für den Brustwirbelkörperbruch vorgeschlagen. Auch der Beckenschiefstand könne als Unfallfolge gewertet werden, wobei dieser nur gering ausgeprägt sei. Die beklagten Bandscheibenvorfälle durch den Fixateur interne und auch die Nervenschädigung der Beine seien als Folge der Wirbelfraktur abzulehnen. Denn in der Brustwirbelsäule lasse sich keinerlei Einengung oder Hinweis auf eine stattgehabte Nervenverletzung ausmachen. Das Auftreten dieser Schädigung mit einer solchen Latenz wäre untypisch.
Auch die beklagten Bandscheibenvorfälle seien als Unfallfolge abzulehnen. Es liege lediglich eine diskrete Bandscheibendegeneration LWK3/SWK1 vor. Ein Bandscheibenvorfall finde sich überhaupt nicht. Insbesondere in den Segmenten, welche der Fraktur angrenzen zeigen sich bildmorphologisch unauffällige Bandscheiben. Zwischen der beginnenden Degeneration L3 bis S1 und der Wirbelfraktur fänden sich vier gesunde Bandscheiben, so dass ein direktes schädigendes Einwirken der Fraktur auf die angrenzenden Segmente nicht in einem relevanten Ausmaß stattgefunden habe.
Es liege kein Hinweis auf eine relevante Dysbalancierung vor, welche eine beschleunigte Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule auslösen könnte. Die monosegmentale Kyphosierung bestehe weiterhin bei 15°, weiter könne noch eine skoliotische Fehlstellung des Segmentes von 5° festgestellt werden. Diese Befunde seien konstant zu den Voraufnahmen.
Unfallunabhängig seien das Schlaf-Apnoe-Syndrom, der Nikotinabusus, der Zustand nach Alkoholabusus, die Histamin-, Lactose- und Fructoseintoleranz. Die erektile Dysfunktion sei nicht als organische Dysfunktion zu werten. Denn es habe keine Verletzung des äußeren Genitals, des kleinen Beckens oder des thorakolumbalen Nervengewebes stattgefunden.
Dr. P. hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.06.2019 weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert vorgeschlagen. Es liege nach wie vor eine symptomatische Epilepsie, die trotz Medikation nicht zur Anfallsfreiheit gebracht werden konnte, mit zum Teil häufigeren Anfällen vor, wobei zusätzliche psychische Anfälle aufgrund der Aktenlage nicht ganz sicher auszuschließen seien. Die Häufigkeit der Anfälle führe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 von Hundert. Es bestehe weiterhin ein deutliches hirnorganisches Psychosyndrom, dass sich nicht unterscheiden lasse von den Beurteilungen, wie sie anlässlich der Vorbegutachtung vorgenommen worden seien.
Prof. Dr. N. hat in seinem internistisch-gastroenterologischen Gutachten vom 30.07.2019 ausgeführt, dass die Unverträglichkeiten auf Lactose, Fructose und Histamin nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch die Blutdruckerkrankung sei unfallunabhängig.
Das zahnärztliche Gutachten vom 13.08.2019 von Dr. XR. hat Unfallfolgen auf zahnärztlichem Gebiet verneint.
Der Kläger trage nach dem Verlust aller natürlichen Zähne im Oberkiefer eine Totalprothese. Im linken Unterkiefer befinde sich eine Brücke auf den Zähnen 33 bis 35. Alle anderen natürlichen Zähne des Unterkiefers fehlen.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mangelhafte Mundhygiene im überwiegenden Anteil zum Verlust der natürlichen Zähne maßgeblich beigetragen habe.
Zusammenfassend ist durch die Kammer festzustellen, dass die wesentliche Änderung auf dem neurologischen Gebiet liegt. Die rein unfallchirurgischen Folgen sind gleichgeblieben. Weitere Folgen lassen sich zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Der Zeitpunkt der Verschlechterung lässt sich an dem Betreuungsgutachten Dr. G. festmachen. Ab dem 07.12.2021 ist eine Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 vom Hundert festzustellen. Die Befundverschlechterung liegt im Bereich der depressiven Symptomatik, der Stimmungsschwankungen, der Kommunikationsstörungen, der Erschöpfungssymptomatik und auch der dissoziativen Anfallsmuster. Sowohl gegenüber der Bewertung durch Dr. XS. als auch Dr. XP. sowie Dr. P. ist zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen eine deutliche Befundänderung im Sinne einer Verschlechterung eingetreten. Die Verschlimmerung ist bedingt durch die zentrale Gangstörung, die Zunahme des Schwindels einhergehend mit erheblichen Stimmungsschwankungen, depressiven Elementen und asthenischen Zügen. Es ergeben sich daher folgende Werte für die Einzel-Minderung der Erwerbsfähigkeit:
hirnorganisches Psychosyndrom mit organischer Wesensänderung, sekundär depressiven Symptomen und der psychoreaktiven Überlagerung = Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 vom Hundert
Geruchsverlust mit Geschmacksstörungen = Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert
zentrale Koordinationsstörungen und Gleichgewichtsstörungen = Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vom Hundert
Epilepsie = Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 vom Hundert
Kopfschmerz = Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert
eine unter leichter Verformung verheilte Fraktur des elften Brustwirbelkörpers = Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert.
§ 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII bestimmt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalles bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bezeichnet. Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt. Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles.
Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis. Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Aus Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, ergeben sich folgende Erfahrungswerte:
· Wirbelluxationen treffen gewöhnlich mit Bogen- und Gelenkfortsatzfrakturen zusammen. Bei folgenloser Ausheilung ist bis zum Ende des ersten Jahres eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert angebracht. Bei einer Verschiebung um Wirbelbreite im Bereich der unteren Halswirbelsäule und mit Abknickung der Halswirbelsäule um fünf Grad nach vorn ohne neurologische Ausfälle beträgt die Rente als vorläufige Entschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 bis 40 von Hundert, die Rente auf unbestimmte Zeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert.
· stabil verheilter Wirbelbruch = unter 10
· keine oder nur geringe Fehlstatik (Keilwirbel < 10 °) = unter 10
· gegebenenfalls Höhenminderung der angrenzenden Bandscheibe ohne wesentliche segmentbezogene Funktionsstörung = unter 10
· stabil verheilter Wirbelbruch = 10
· leichter Achsenknick (Keilwirbel 10 ° bis <0 °) = 10
· gegebenenfalls Höhenminderung der angrenzenden Bandscheibe mit mäßiger segmentbezogener Funktionsstörung = 10
· stabil verheilter Wirbelbruch = 20
· statisch wirksamer Achsenknick (Keilwirbel > 25 °) = 20
· gegebenenfalls Höhenminderung der angrenzenden Bandscheibe mit deutlicher segmentbezogener Funktionsstörung = 20
· verheilter Wirbelbruch mit verbliebener segmentaler Instabilität (muskulär teilkompensiert) = 20
· Versteifung von zwei Segmenten der Lendenwirbelsäule (einschließlich BWK 12/LWK 1) oder der Halswirbelsäule (unterhalb von HWK 2) = 20
· Versteifungen von Brustwirbelsäulensegmenten wirken sich geringer, Versteifungen des kraniozervikalen Übergangs stärker aus
· verheilter Wirbelbruch mit statisch wirksamen Achsenknick (Keilwirbel >25 °) und verbliebener segmentaler Instabilität (muskulär teilkompensiert) = 20-30
· Werte über 30 können sich bei groben, muskulär nicht kompensierten Instabilitäten und / oder schwerwiegend neurologisch/urologischen Unfallfolgen ergeben.
Aus Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Seite 465, 466, ergeben sich folgende Erfahrungswerte:
· lokales Lendenwirbelsäulensyndrom oder lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit leichten (auch anamnestischen) belastungsabhängigen Beschwerden und leichten Funktionseinschränkungen, auch ggfs. operiertem Prolaps = 10
· lokales Lendenwirbelsäulensyndrom oder lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit mittelgradigen belastungsabhängigen Beschwerden, Lumboischialgie mit belastungsabhängigen Beschwerden, deutliche Funktionseinschränkungen, mittelgradige Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach der Operation = 20
· lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit starken belastungsabhängigen Beschwerden und motorischen Störungen funktionell wichtiger Muskeln, starke Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach Operation = 30-40
· lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit schwersten motorischen Störungen, persistierendes, gravierendes Kaudasyndrom, schwerste Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach Operation = 50.
Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, führt auf Seite 206 zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Schädel-Hirn-Traumata aus:
· Hirnschädigungen
geringe Leistungsbeeinträchtigung = 10-20
mittelschwere = 30-50
schwere = 50-100
· organisch-psychische Störungen (organisches Psychosyndrom und organische Wesensänderung)
leicht = 20-40
mittelgradig = 40-50
schwer = 60-100
· zentral vegetative Störungen als Ausdruck einer Hirnschädigung (etwa Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Kreislaufregulationsstörungen)
leicht = 10-20
mittelgradig = 20-30
mit Anfällen oder schweren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand = 30-40
· Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen zerebraler Ursache (je nach Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen) = 30-100
· Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (etwa Aphasie, Apraxie, Agnosie)
leicht = bis 30
mittelgradig = 40-60
schwer = 70-100
· zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen je Gliedmaße (pyramidal und extrapyramidal)
leicht = 30
mittelgradig = 40-50
schwer (fast vollständig) = 60-80
· zerebrale Anfälle, je nach Art
selten mit zeitlichen Abständen von Monaten = 40
mittlere Häufigkeit mit Abstand von Wochen = 50-60
häufig oder mit Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder multifokalen Anfällen = 70-100
nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei Notwendigkeit einer weiteren antikonvulsiven Behandlung = 20.
Aus Mehrhoff, Meindl, Muhr, Unfallbegutachtung, ergeben sich für den betroffenen Bereich folgende Erfahrungswerte:
· Verlust der Geruchsempfindung = 10
· Verlust der Geruchs- und Geschmacksempfindung = 10.
Das Gesamtbild aller Funktionseinschränkungen ist mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ganzen zu würdigen, wobei die einzelnen Werte nicht schematisch addiert werden. Entscheidend ist eine integrierende Gesamtschau der Gesamteinwirkungen aller Funktionseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Zunächst ist von der Funktionsstörung mit der höchsten Einzel-Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit weitere Funktionsstörungen das Ausmaß der Einschränkungen vergrößern.
Ausgangspunkt sind die Einzel-Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von jeweils 50 vom Hundert für das hirnorganische Psychosyndrom mit all ihren Komponenten und die Epilepsie. Diese Werte sind jedoch nicht zu addieren, sondern integrierend im Rahmen einer Gesamtschau unter Beachtung der übrigen Erfahrungswerte zu bewerten. Die Geruchs- und Geschmacksstörung sowie der verheilte Wirbelbruch und die Kopfschmerzen wirken sich nicht weiter erhöhend aus. Die zentralen Koordinationsstörungen und Gleichgewichtsstörungen resultieren ebenfalls aus der Kopfverletzung. Unter integrierender Betrachtung dieser einzelnen Komponenten ist die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 vom Hundert zutreffend. Denn der Kläger ist nicht gleichzustellen von seinen Einschränkungen her wie ein vollständig blinder Mensch (Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert) oder ein komplett an Armen und Beinen gelähmter Mensch (Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert) bzw. ein ab dem Hals abwärts gelähmter Mensch (Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 bis 100 vom Hundert) oder jemand der beide Arme verloren hat (Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert).
Vergleicht die Kammer die klägerischen Funktionseinschränkungen mit den gerade genannten, sind diese zu Recht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 vom Hundert bewertet worden und unter keinem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt höher zu bewerten.
Nach alledem ist die Klage über das angenommene Teilanerkenntnis hinaus abzuweisen gewesen. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen. Entscheidend für die Kammer ist gewesen, dass es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehlt, dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), der Bandscheibenverschleiß, die erektile Dysfunktion sowie die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin Folgeschäden sowie die Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, und die Zahnfleischentzündung des Wegeunfalls vom 10.06.1996 sind. Diese sind zur Überzeugung der Kammer unfallunabhängig.
Die festgestellten Folgen des Wegeunfalls vom 10.06.1996 haben sich ab dem 07.12.2021 verschlimmert und sind ab diesem Zeitpunkt mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 vom Hundert zu bewerten. Darüber hinaus hat der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen können.
Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 10.07.2020, § 136 Abs. 3 SGG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.
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