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L 6 AS 221/24•Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2025-06-04, L 6 AS 221/24
L 6 AS 221/24Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 64 de jun. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-04
Aktenzeichen: L 6 AS 221/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0604.L6AS221.24.00
Dokumenttyp: Urteil
| 1. | Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. April 2024 wird zurückgewiesen. |
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| 2. | Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. |
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| 3. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten u.a. die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung.
Der im Jahr 1994 geborene Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.
Der Kläger absolvierte von 2010 bis 2012 die Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung, in die das erste Ausbildungsjahr für kaufmännische Beruf integriert war. Von 2013 bis 2015 absolvierte der Kläger eine vollschulische Ausbildung als Chemisch-Technischer-Assistent. Der Kläger schloss das Abendgymnasium mit dem Abitur ab und studierte im Anschluss vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2021 an der Goethe-Universität Frankfurt am Main Rechtswissenschaft.
Am 22. August 2022 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum IHK Personalfachkaufmann beim Bildungsträger Karriere C. GmbH in A-Stadt. Auf der Internetseite des Weiterbildungsträgers Karriere C. GmbH wird aufgeführt, dass Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf jeweils in Verbindung mit entsprechender einschlägiger Berufspraxis sowie Grundkenntnisse in Englisch seien (vgl. https://www.karrieretutor.de/gefoerderte-weiterbildung/personalfachkaufmann-ihk-m-w-d-mit-zusatzqualifikation-im-betrieblichen-eingliederungsmanagement-bem-inklusive-business-englisch/).
Am 23. November 2022 erhob der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt eine Untätigkeitsklage, mit der er eine Entscheidung des Beklagten über seinen Antrag auf berufliche Weiterbildung begehrte. Dieses Verfahren wurde beim Sozialgericht Darmstadt zunächst unter dem Aktenzeichen S 1 AS 657/22 und sodann unter dem Aktenzeichen S 27 AS 657/22 geführt. Der Kläger nahm die Klage in diesem Verfahren mit Schreiben vom 11. August 2023 zurück.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 22. August 2022 mit Bescheid vom 7. Juni 2023 mit der Begründung ab, dass die Förderung der gewählten Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nicht zugestimmt werden könne. Die individuelle Eignung für das Berufsziel müsse angemessen berücksichtigt werden. Ein erfolgreicher Abschluss der angestrebten Weiterbildung könne nicht prognostiziert werden, weil der Kläger weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich sowie mindestens eine dreijährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich verfüge.
Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid können Sie oder ein von Ihnen bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Für die Erhebung des Widerspruchs stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle eingelegt werden.
Auf elektronischem Weg:
2.1 Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die im Briefkopf genannte Stelle. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signaturkarte benötigt.
2.2 Durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung, wenn die im Briefkopf genannte Stelle ebenfalls über eine De-Mail-Adresse verfügt. Dafür wird eine De-Mail-Adresse benötigt.
2.3 Durch Übermittlung mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments über ein EGVP-Postfach oder das besondere Anwaltspostfach (beA) durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin an das im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) gelistete besondere Behördenpostfach (beBPo) der im Briefkopf genannten Stelle. Dafür wird ein EGVP-Postfach beziehungsweise ein besonderes Anwaltspostfach benötigt.
2.4 Über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit. Dafür wird ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt. Hierbei kann die Funktion "Widerspruch einlegen" über die Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/eservices genutzt werden. Außerdem ist die Anmeldung mit dem eigenen Benutzernamen und Passwort erforderlich.“
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 7. Juni 2023 mit E-Mail vom 25. Juni 2023 Widerspruch ein, welche keine qualifizierte elektronische Signatur enthielt.
Der Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers vom 25. Juni 2023 mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023 als unzulässig. Der Widerspruch mit einfacher E-Mail entspreche nicht dem Formerfordernis des § 65a Sozialgerichtsgesetz (SGG); es fehle insbesondere an einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Daraufhin übersandte der Kläger die ausgedruckte und unterschriebene E-Mail vom 25. Juni 2023 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2023. Das Schreiben ging am 10. Juli 2023 bei dem Beklagten ein. Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, dass er eine berufliche Weiterbildung in Teilzeit anstrebe. Zudem müsste er in der englischen und deutschen Sprache gefördert werden. Er begehre eine Förderung am Veranstaltungsort B-Straße in A-Stadt bei dem Bildungsträger Karriere C. GmbH.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2023 zurück. Er führte aus, dass die beantragte Weiterbildung für den Kläger nicht geeignet sei, weil bei ihm weder eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich noch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich vorliege. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Aussichten auf Integration in den Arbeitsmarkt bei erfolgreicher Teilnahme an dem beantragten Weiterbildungskurs verbessern würde, da er die für einen Job im Personaldienstleistungswesen grundsätzlich notwendige Ausbildung von 3 Jahren nicht absolviert habe. Zudem existiere eine Eingliederungsvereinbarung vom 1. Juli 2019 bei der als Ziel eine Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Stelle in Vollzeit im Bereich Chemie, Lager oder anderen Helferbereichen angestrebt werde. In diesem Bereich solle der Kläger eine Teil- oder Vollzeitstelle anstreben. Weiter bezweifelt der Beklagte das ernsthafte Interesse des Klägers an einer beruflichen Weiterbildung, da er in einem persönlichen Gespräch am 3. April 2023 ausgeführt habe, kein Interesse an einer Weiterbildung zu haben.
Der Kläger hat am 8. August 2023 Klage sowohl gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023 als auch den Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2023 beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 aufzuheben,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zu gewähren,
den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2023 aufzuheben,
festzustellen, dass ein Widerspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann und
die Klage vom 8. August 2023 mit der Klage aus dem Verfahren S 27 AS 657/22 zu verbinden.
Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2023 unzulässig sei. Eine Verbindung mit dem Verfahren S 27 AS 657/22 könne nicht erfolgen, da der Kläger diese Klage zurückgenommen habe.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30. April 2024 den Antrag des Klägers auf Verbindung des hiesigen Verfahrens mit dem Verfahren S 27 AS 657/22 abgelehnt und die Klagen abgewiesen.
Der Antrag des Klägers, die hiesige Klage mit der Klage aus dem Verfahren S 27 AS 657/22 zu verbinden, werde abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Verbindung bereits nicht vorlägen. Voraussetzung für die Verbindung sei, dass es sich um (noch) anhängige Rechtsstreitigkeiten handele. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 27 AS 657/22 sei bereits beendet und somit nicht mehr anhängig.
Die Klagen seien teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig seien, seien sie unbegründet.
Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2023 sei bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden sei. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023 sei am 28. Juni 2023 versandt worden und gelte damit am 1. Juli 2023 als bekannt gegeben. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 64 SGG ende die Klagefrist daher am 1. August 2023. Für die Erhebung des Widerspruchs gelte auch nicht die Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG, da die Rechtsmittelbelehrung des Beklagten korrekt sei. Die am 8. August 2023 erhobene Klage sei somit nicht fristgerecht erhoben worden und daher bereits unzulässig.
Auch der Klageantrag zu 4. sei unzulässig. Die Feststellungsklage sei subsidiär zur (verfristet) erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2023, mit dem der Beklagte die Erhebung des Widerspruchs mit einfacher E-Mail als unzulässig verworfen habe.
Die Klageanträge zu 1. und zu 2. seien zulässig, aber unbegründet. Der Kläger verfolge sein Klageziel, welches auf die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 gerichtet sei, statthafterweise im Rahmen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var.1, 54 Abs. 1 Satz 1 Var.2, 56 SGG. Hier sei fraglich, ob ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers bestehe, da dieser im Gespräch mit Mitarbeitern des Beklagten vom 3. April 2023 mitgeteilt habe, dass er an der streitgegenständlichen beruflichen Weiterbildung überhaupt nicht mehr interessiert sei. Dies könne dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet sei.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 7. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 sei rechtlich nicht zu beanstanden und verletze den Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Kläger habe gegen den Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten beruflichen Weiterbildung als IHK Personalfachkaufmann beim Bildungsträger Karriere C. GmbH in A-Stadt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringe die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II könne sie Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Abs. 5 SGB III und § 82a SGB III, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b SGB III, erbringen. Gemäß § 81 Abs. 1 SGB III könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten habe und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien. § 83 SGB III regele den Umfang der Weiterbildungskosten. Zu den Fördervoraussetzungen zähle somit die Notwendigkeit der Weiterbildung, die Beratung und die Zulassung von Maßnahmen und Trägern. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden nur gefördert, wenn sie arbeitsmarktpolitisch notwendig sind (Janda in BeckOGK, 01.02.2024, SGB III § 81 Rn. 39). Zweck sei die Beendigung bzw. Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Janda in BeckOGK/Janda, 01.02.2024, SGB III § 81 Rn. 40).
Der Kläger erfülle die Voraussetzungen nicht, um an der angestrebten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Voraussetzung zur Teilnahme an der Weiterbildung sei nach dem Internetauftritt des Bildungsträgers eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf jeweils in Verbindung mit entsprechender einschlägiger Berufspraxis sowie Grundkenntnisse in Englisch. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen nicht. Wenn bereits die Teilnahmevoraussetzungen an einer beruflichen Förderungsmaßnahme nicht erfüllt seien, sei die Teilnahme an dieser Maßnahme nicht notwendig im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II. Die Förderungsvoraussetzungen lägen bereits nicht vor.
Mithin seien die Klagen vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger hat am 17. Mai 2024 Berufung beim Sozialgericht Darmstadt eingelegt.
Der Kläger hat in der Berufungsschrift mitgeteilt, dass der Antrag zu 1 nicht mehr verfolgt werde. Zudem hat er mitgeteilt, dass er die Weiterbildung nicht mehr bei dem Bildungsträger Karriere C. GmbH anstrebe, sondern woanders. Das LSG solle klären, in welchen Berufen die Integrationsmaßnahme erfolgen könne und ob eine solche Maßnahme auch in Teilzeit neben einem Studium durchgeführt werden könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 aufzuheben,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Förderung der beruflichen Weiterbildung z.B. als Großhandelskaufmann auch in Teilzeit zu gewähren,
festzustellen, in welchen Berufen eine Integrationsmaßnahme erfolgen kann,
darüber hinaus festzustellen, dass der Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule in der Verbindung mit der CTA-Ausbildung einer dreijährigen Berufsausbildung gleichzusetzen ist,
den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2023 aufzuheben,
festzustellen, dass ein Widerspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid aus, dass die zulässige Berufung nicht begründet sei. Der Besuch einer kaufmännischen Berufsfachschule zur Erlangung der Mittleren Reife mit der anschließenden Ausbildung zum Chemischen-technischen Assistenten sei nicht mit der geforderten Voraussetzung „in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf jeweils in Verbindung mit entsprechender einschlägiger Berufspraxis sowie Grundkenntnisse in Englisch“ gleichzusetzen.
Mit der Anhörung zur Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Beschluss vom 9. April 2025 hat der Senat die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Die Entscheidung über das Berufungsverfahren konnte durch die Berichterstatterin gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern anstelle des Senats gemäß § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGG und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erfolgen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 7. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2023 wendet, wird der Kläger durch den angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht in seinen Rechten verletzt. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Klageerhebung nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erfolgte und die Klage infolge dessen unzulässig war.
Soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 30. April 2024 und den Bescheid vom 7. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2023 wendet, war die vom Kläger vor dem Sozialgericht erhobene Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Es kann dahinstehen, ob nach der Erklärung des Klägers im Berufungsverfahren, dass er die beantragte Ausbildung nicht mehr anstrebe, noch ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, denn der (zunächst) geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten besteht nicht, da der Kläger wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen für die angestrebte Weiterbildung nicht erfüllt. Insoweit wird von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und nach § 153 Abs. 2 SGG die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
| 64. | Soweit der Kläger nunmehr die Feststellungen begehrt, in welchen Berufen eine Integrationsmaßnahme erfolgen kann und dass der Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule in der Verbindung mit der CTA-Ausbildung einer dreijährigen Berufsausbildung gleichzusetzen ist, stellt dies eine Klageänderung dar, welche zum einen nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig ist, da diese zum einen nicht sachdienlich ist und der es zum anderen am Feststellungsinteresse fehlt. |
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Die vom Kläger begehrten Feststellungen sind ohne konkreten Sachbezug und sind daher nicht insoweit "verdichtet", dass der notwendige Fallbezug besteht. Die (vorbeugenden) Feststellungsklagen sind lediglich darauf gerichtet, die gerichtliche Klärung abstrakter Rechtsfragen bzw. die Abgabe eines (verbindlichen) Rechtsgutachtens zu erreichen (BSG, Urteil vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 13/15 R –, SozR 4-2400 § 28h Nr 6, SozR 4-1500 § 55 Nr 21, SozR 4-2500 § 223 Nr 2, SozR 4-2600 § 157 Nr 3, Rn. 31). Eine Feststellungsklage ist nicht zulässig, um Rechtsfragen vom Gericht um ihrer selbst willen - gleichsam theoretisch - beantworten zu lassen. Nichts anderes aber wird begehrt, wenn gerichtlich festgestellt werden soll, in welchen Berufen eine Integrationsmaßnahme erfolgen kann und dass der Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule in der Verbindung mit der CTA-Ausbildung einer dreijährigen Berufsausbildung gleichzusetzen ist. Denn es fehlt an jeglicher Verknüpfung zu einem konkreten Rechtsverhältnis.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ein Widerspruch auch durch E-Mail eingelegt werden kann, wird das Begehren nach § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass ein Widerspruch durch eine nicht qualifiziert signierte E-Mail eingelegt werden kann.
Zutreffend hat dies das Sozialgericht verneint. Insoweit wird von der Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen und auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass durch eine schlichte E-Mail ein Widerspruch nicht formwirksam eingelegt werden kann (B. Schmidt in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Auflage 2023, § 84 Rn. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2020, L 21 AS 1447/19, juris Rn. 22 m. w. N.), weil der mit dem Schriftformerfordernis vorgesehene Zweck nicht erfüllt werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Mai 2023 – L 6 AS 444/21 –, Rn. 27, juris). Zwar kann der Widerspruch grundsätzlich auch in "elektronischer" Form erhoben werden, wenn entsprechend § 36a Abs. 2 SGB I eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Erforderlich ist hierfür allerdings, dass der Zugang auch bezüglich elektronischer Dokumente eröffnet ist (§ 36a Abs. 1 SGB I) und die Datei qualifiziert signiert ist (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I). Eine schlichte E-Mail entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Mai 2023 – L 6 AS 444/21 –, Rn. 27, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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