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S 1 AS 141/23•SG Darmstadt 1. Kammer, 2024-03-27, S 1 AS 141/23
S 1 AS 141/23Tribunal de Seguros Sociais / Câmara 127 de mar. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-27
Aktenzeichen: S 1 AS 141/23
ECLI: ECLI:DE:SGDARMS:2024:0327.S1AS141.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass von Mitarbeitern des Beklagten getätigte Anrufe rechtswidrig gewesen seien und, dass er nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse.
Der im Jahr 1994 geborene Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Der Kläger führte mehrere persönliche Gespräche mit Mitarbeitern des Beklagten bezüglich seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aus dem Gesprächsvermerk des Beklagten vom 21.12.2022 geht hervor, dass der Kläger als erstes Ziel die Fortsetzung seines abgebrochenen Jurastudiums begehre. Als Alternative könne er sich eine berufliche Zukunft im kaufmännischen Bereich vorstellen. Mit E-Mail vom 22.01.2023 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er für weitere Gespräche nicht zur Verfügung stünde. Diese ergäben keinen Sinn, solange ihm der Beklagte keinen Bescheid übersenden würde, aus dem hervorgehen würde, dass er sich als Student einschreiben dürfe. Sodann lud der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die Mail vom 22.01.2023 zu einem persönlichen Gespräch am 13.02.2023 ein. Der Beklagte führte aus, dass der Kläger eine Rechtsauskunft erhalten werde, aus der hervorgehe, dass die Durchführung eines Teilzeitstudiums kein Ausschlusskriterium für den Erhalt von Leistungen nach dem SGB II darstelle. Der Kläger sagte den Termin vom 13.02.2023 unter der Begründung ab, dass er einen schriftlichen Bescheid darüber verlange, dass er sich als Student einschreiben dürfe. Daraufhin lud der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13.02.2023 zu einem persönlichen Gespräch am 23.02.2023 ein. In diesem Gespräch sollte die berufliche Perspektive des Klägers geklärt werden. Themen sollten die Wiederaufnahme des Teilzeitstudiums, die Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen sowie ein Antrag auf Förderung beruflicher Weiterbildung sein.
Der Kläger hat am 09.03.2023 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er trägt vor, dass er Mitarbeitern des Beklagten mitgeteilt habe, dass er nicht damit einverstanden sei, angerufen zu werden; riefen die Mitarbeiter des Beklagten trotzdem bei ihm an, verstieße dies gegen die Datenschutz-Grundverordnung.
Zudem könne er nur eine Tätigkeit in Teilzeit ausüben, da er wegen der vielen Rechtsstreitigkeiten, die er führen würde, keine Zeit habe, um eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben.
Der Kläger beantragt schriftlich wörtlich,
festzustellen, dass die Anrufe des Beklagten, letztmalig am 09.03.2023 um 14:06 Uhr rechtswidrig waren,
festzustellen, dass der Kläger nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf § 67b Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X. Die vom Beklagten getätigten Anrufe seien nicht rechtswidrig gewesen. Der Beklagte nutze die vom Kläger angegebenen Daten zwecks Ausübung seiner sozialrechtlichen Aufgabenstellung. Dies sei insbesondere zur Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt erforderlich.
Die Kammer hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Rechtsstreit bietet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Eine Zustimmung der Beteiligten ist im Rahmen des § 105 SGG gerade nicht Voraussetzung dafür, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden kann (vgl. Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 105 SGG (Stand: 26.06.2023), Rn. 17; Müller in BeckOGK, 01.11.2023, SGG § 105 Rn. 21). Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, von § 105 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dies erscheint dem Gericht zwecks eines raschen Abschlusses des Verfahrens für geboten.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Anrufe der Mitarbeiter des Beklagten rechtswidrig gewesen seien sowie, dass der Kläger nur eine Teilzeittätigkeit ausüben könne. Der Kläger verfolgt den Klageantrag zu 1. mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG und den Klageantrag zu 2. mit der Feststellungsklage gemäß § 55 SGG.
a.
Die Klage zu 1. ist bereits unzulässig, da § 131 Abs. 1 S. 3 SGG voraussetzt, dass die beklagte Behörde durch Verwaltungsakt gehandelt hat. Das Tätigen von Telefonanrufen stellt allerdings eine rein tatsächliche Handlung und keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X dar. Darüber hinaus wäre das Klagebegehren auch unbegründet. Die Versuche des Beklagten, den Kläger telefonisch zu erreichen, waren nicht rechtswidrig.
Gemäß § 67b Abs. 1 S 1 SGB X i.V.m. § 67c Abs. 1 SGB X ist die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Der Beklagte gehört als Leistungsträger zu den in § 35 SGB I genannten Stellen. Als gesetzliche Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch ist jede Aufgabe anzusehen, die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergibt (Cormann in BeckOGK, 01.12.2019, § 67c SGB X Rn. 8; Fromm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 67c SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 20). Erforderlich ist die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten, wenn der Leistungsträger ohne diese Datenverwendung seine sozialrechtliche Aufgabe nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann (Fromm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 67c SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 21; Cormann in BeckOGK, 01.12.2019, § 67c SGB X Rn. 9). Es genügt dabei wegen des Grundsatzes der umfassenden und schnellen Gewährung von Sozialleistungen gemäß § 17 Abs. 1 SGB I, wenn die Aufgabe auf andere Weise nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten erfüllt werden kann (Fromm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 67a SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 20). Gesetzliche Aufgabe des SGB-II-Leistungsträgers ist es, Leistungsberechtigte in den Arbeitsmarkt zu integrieren, um deren Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Nach dem Grundsatz des Förderns gemäß § 14 SGB II hat der Leistungsträger Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu unterstützen. Hierzu erhalten Leistungsberechtigte gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SGB II Beratung. Hinsichtlich der Beratung für die beruflichen Perspektiven des Klägers, ist es erforderlich, dass der Beklagte mit dem Kläger Kontakt aufnehmen kann. Dies geschieht und geschah durch Einladungen zu persönlichen Gesprächen, E-Mail-Korrespondenz und Telefonate.
Da der Kläger sich weigerte zu den persönlichen Gesprächen zu kommen, war es für den Beklagten erforderlich, den Kläger telefonisch zu kontaktieren. Die Telefonnummer des Klägers wurde vom Beklagte auch zu dem Zwecke erhoben, mit dem Kläger fernmündlich Kontakt aufnehmen zu können.
Der Klageabtrag zu 1. ist mithin abzuweisen.
b.
Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist nicht statthaft. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann mit der Klage
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist,
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Der Kläger begehrt keine der Feststellungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 – 4 SGG. Auch findet § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG keine Anwendung, da es sich bei der Feststellung, dass der Kläger nur eine Teilzeittätigkeit ausüben könne bzw. müsse, nicht um ein Rechtsverhältnis handelt.
Ein Rechtsverhältnis ist eine sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Kläger trägt vor, durch seine Rechtsstreitigkeiten derart eingebunden zu sein, dass ihm eine Beschäftigung in Vollzeit nicht zuzumuten sei. Ein festzustellendes Rechtsverhältnis ist aus diesem Vortrag für die Kammer nicht ersichtlich.
Somit war auch der Klageantrag zu 2. abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgte dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
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