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L 6 AS 180/24•Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2024-12-06, L 6 AS 180/24
L 6 AS 180/24Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 66 de dez. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-06
Aktenzeichen: L 6 AS 180/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2024:1206.L6AS180.24.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. März 2024 – S 1 AS 141/23 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten zum einen die Feststellung, dass von Mitarbeitern des Beklagten getätigte Anrufe rechtswidrig gewesen seien und, zum anderen dass er nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse.
Der im Jahr 1994 geborene Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.
Vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2021 war der Kläger an der Goethe-Universität Frankfurt am Main als Student immatrikuliert und bezog in dieser Zeit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zum 30. September 2021 wurde der Kläger exmatrikuliert.
Der Kläger führte mehrere persönliche Gespräche mit Mitarbeitern des Beklagten bezüglich seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aus dem Gesprächsvermerk des Beklagten vom 21. Dezember 2022 geht hervor, dass der Kläger als erstes Ziel die Fortsetzung seines abgebrochenen Jurastudiums begehre. Als Alternative könne er sich eine berufliche Zukunft im kaufmännischen Bereich mit einer Fortbildung als Personalkaufmann vorstellen.
Nach der Auskunft von Herrn Dr. C. vom Dekanat/Prüfungsamt, Fachbereich Rechtswissenschaft, Goethe-Universität Frankfurt vom 2. Januar 2023 ist ein Studium der Rechtswissenschaft in Teilzeit möglich.
Der Kläger teilte per Email vom 22. Januar 2023 mit: "hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich für weitere Gespräche nicht zur Verfügung stehe, bzw. dass diese keinen Sinn machen.
Erst einmal müssten Sie mir einen Bescheid zusenden, aus dem hervorgeht, bzw. auf diesem müsste stehen, dass ich mich als Student einschreiben darf, bzw. kann; erst danach, wenn mir dieser Bescheid vorliegt, werde ich erst die Semestergebühren überweisen!"
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2023 unter Verweis darauf, dass es sich bei dem Schreiben um eine Rechtsauskunft und keinen Bescheid handele, mit, dass die Durchführung eines Teilzeitstudiums kein Ausschlusskriterium für den Erhalt von SGB II Leistungen nach § 7 Abs. 6 SGB II sei.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 lud der Beklagte den Kläger zu einem Beratungsgespräch am 13. Februar 2023 ein.
Der Kläger sagte den Termin vom 13. Februar 2023 per Email vom 9. Februar 2023 unter der Begründung ab, dass er einen schriftlichen Bescheid darüber verlange, dass er sich als Student einschreiben dürfe.
Daraufhin lud der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2023 zu einem persönlichen Gespräch am 23. Februar 2023 ein. In diesem Gespräch sollte die berufliche Perspektive des Klägers geklärt werden. Themen sollten die Wiederaufnahme des Teilzeitstudiums, die Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen sowie ein Antrag auf Förderung beruflicher Weiterbildung sein.
Der Kläger hat am 9. März 2023 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Der Beklagte hat den Kläger zu einem weiteren Beratungstermin zu seiner beruflichen Situation am 3. April 2023 eingeladen.
Er hat vorgetragen, dass er Mitarbeitern des Beklagten mitgeteilt habe, dass er nicht damit einverstanden sei, angerufen zu werden. Er habe dieses den Mitarbeitern am 13. Mai 2022 verboten. Riefen die Mitarbeiter des Beklagten trotzdem bei ihm an, verstieße dies gegen die Datenschutz-Grundverordnung.
Zudem könne er nur eine Tätigkeit in Teilzeit ausüben, da er wegen der vielen Rechtsstreitigkeiten, die er führen würde, keine Zeit habe, um eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben. Erst wenn dies geklärt wäre, könne geplant werden, welche Fortbildung bzw. Berufstätigkeit ergänzend ausgeübt werden könne.
Der Kläger hat schriftlich wörtlich beantragt, "1. festzustellen, dass die Anrufe des Beklagten, letztmalig am 09.03.2023 um 14:06 Uhr rechtswidrig waren, 2. festzustellen, dass der Kläger nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse."
Der Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung auf § 67b Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X verwiesen. Die von seinen Mitarbeitern getätigten Anrufe seien nicht rechtswidrig gewesen. Der Beklagte nutze die vom Kläger angegebenen Daten zwecks Ausübung seiner sozialrechtlichen Aufgabenstellung. Dies sei insbesondere zur Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt erforderlich.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen.
Der Kläger begehre die Feststellung, dass die Anrufe der Mitarbeiter des Beklagten rechtswidrig gewesen seien sowie, dass der Kläger nur eine Teilzeittätigkeit ausüben könne. Der Kläger verfolge den Klageantrag zu 1. mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG und den Klageantrag zu 2. mit der Feststellungsklage gemäß § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage zu 1. sei bereits unzulässig, da § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG voraussetze, dass die beklagte Behörde durch Verwaltungsakt gehandelt hat. Das Tätigen von Telefonanrufen stelle eine rein tatsächliche Handlung und keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dar. Darüber hinaus wäre das Klagebegehren auch unbegründet. Die Versuche des Beklagten, den Kläger telefonisch zu erreichen, seien nicht rechtswidrig gewesen. Da der Kläger sich weigere zu den persönlichen Gesprächen zu kommen, sei es für den Beklagten erforderlich gewesen, den Kläger telefonisch zu kontaktieren. Die Telefonnummer des Klägers sei vom Beklagte auch zu dem Zwecke erhoben worden, um mit ihm fernmündlich Kontakt aufnehmen zu können. Der Klageantrag zu 1. sei mithin abzuweisen.
Der Klageantrag zu 2. sei ebenfalls unzulässig. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei nicht statthaft. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG könne mit der Klage 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig sei, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sei und 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe.
Der Kläger begehre keine der Feststellungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 – 4 SGG. Auch finde § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG keine Anwendung, da es sich bei der Feststellung, dass der Kläger nur eine Teilzeittätigkeit ausüben könne bzw. müsse, nicht um ein Rechtsverhältnis handele. Ein Rechtsverhältnis sei eine sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Kläger trage vor, durch seine Rechtsstreitigkeiten derart eingebunden zu sein, dass ihm eine Beschäftigung in Vollzeit nicht zuzumuten sei. Ein festzustellendes Rechtsverhältnis sei aus diesem Vortrag für die Kammer nicht ersichtlich. Somit sei auch der Klageantrag zu 2. abzuweisen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 30. März 2024 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 26. April 2024 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger hat in der Berufungsschrift klargestellt, dass er im Verfahren klären möchte, ob eine Förderung einer Fortbildung in Teilzeit durch den Beklagten möglich wäre, wenn er gleichzeitig in Teilzeit studieren würde. Zudem müsse geklärt werden, ob die Arbeitsvermittlerin ohne sein Einverständnis ständig anrufen dürfe.
Die Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. März 2024 aufzuheben und festzustellen,
dass die Anrufe des Beklagten rechtswidrig waren,
dass der Kläger nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Darmstadt.
Der Beklagte und der Kläger haben einer Entscheidung der Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte durch die vom Vorsitzenden ernannte Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Anrufe von Mitarbeitern des Beklagten rechtwidrig seien, wird nach § 123 SGG unter Rückgriff auf die Berufungsschrift dahingehend ausgelegt, dass er allgemein und nicht bezogen auf den Anruf am 9. März 2023 um 14:06 Uhr die Feststellung begehrt.
Die Berichterstatterin sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist.
Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, warum der Feststellungsantrag zu 1. unzulässig und unbegründet ist. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass weder die Erhebung der Daten noch deren Verwendung zu beanstanden ist. Insbesondere im Hinblick die in § 14 Abs. 1 SGB II formulierte gesetzliche Aufgabe des Beklagten, ist die Verwendung der Telefonnummer des Klägers zum Zwecke dieser Aufgabenerfüllung, nämlich den Kläger umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu unterstützen, nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass er nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse, ist bereits ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar. Zum einen hat der Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2023 mitgeteilt, dass ein Teilzeitstudium dem Leistungsbezug nicht entgegenstehen würde.
Zum anderen ist das Feststellungsbegehren, so wie der Kläger es formuliert hat, wörtlich und damit abgelöst von einem konkreten Rechtsverhältnis zu verstehen. Zur Klärung abstrakter Rechtsfragen sind die Gerichte jedoch nicht berufen und nicht befugt (LSG Darmstadt, Beschluss vom 19. September 2023 – L 6 AS 273/23, juris; Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage, 2023, § 55 Rn. 5). Dementsprechend fehlte es in diesem Fall bereits an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe.
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