OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-03-27, 5 WF 5/26

5 WF 5/26Tribunal Superior27 de mar. de 2026

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Regest

1. Werden vom Antragsgegner eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens Einwendungen erst nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben, kann darin eine Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss erblickt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main NJOZ 2019, 1170). 2. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach § 117 Abs. 1 FamFG fristgemäß zu begründen ist, wenn dem beschwerdeführenden Beteiligten insoweit von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss (hier: pflichtwidriges Unterlassen der Weiterleitung einer eine Begründung enthaltenden (Beschwerde-)Eingabe durch das Familiengericht an den Senat). 3. Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie - auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren - in der Antragsschrift ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und - wenn diese die Antragsschrift nicht selbst verantworten - eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen. 4. Eine Zahlungsverpflichtung zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte (vgl. jeweils OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.2.2026 - 5 WF 122/25). 5. Die Angaben nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 FamFG verpflichten das Gericht zu einer entsprechenden Schlüssigkeitsprüfung des Antrages, so dass dieser - soweit die Angaben eine Durchsetzbarkeit rückständigen Unterhalts nicht tragen (§ 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB) - zurückzuweisen ist. Verfahrensgang vorgehend AG Büdingen, 21. September 2025, 52 F 372/25 VU, Beschluss

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OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 WF 5/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: 5 WF 5/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0327.5WF5.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 117 Abs 1 FamFG, § 250 Abs 1 FamFG, § 80 ZPO, § 88 ZPO, § 7 Abs 1 UVG ... mehr

Leitsatz

  1. Werden vom Antragsgegner eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens Einwendungen erst nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben, kann darin eine Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss erblickt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main NJOZ 2019, 1170).

  2. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach § 117 Abs. 1 FamFG fristgemäß zu begründen ist, wenn dem beschwerdeführenden Beteiligten insoweit von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss (hier: pflichtwidriges Unterlassen der Weiterleitung einer eine Begründung enthaltenden (Beschwerde-)Eingabe durch das Familiengericht an den Senat).

  3. Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie - auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren - in der Antragsschrift ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und - wenn diese die Antragsschrift nicht selbst verantworten - eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen.

  4. Eine Zahlungsverpflichtung zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte (vgl. jeweils OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.2.2026 - 5 WF 122/25).

  5. Die Angaben nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 FamFG verpflichten das Gericht zu einer entsprechenden Schlüssigkeitsprüfung des Antrages, so dass dieser - soweit die Angaben eine Durchsetzbarkeit rückständigen Unterhalts nicht tragen (§ 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB) - zurückzuweisen ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Büdingen, 21. September 2025, 52 F 372/25 VU, Beschluss

Tenor

Auf die als Beschwerde zu behandelnden Einwendungen gegen den Antrag des Antragstellers vom 28.05.2025 wird der Beschluss vom 21.09.2025 des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller

  1. für das Kind Vorname1 X, geboren am XX.XX.2019,

a) für den Zeitraum März 2024 bis März 2026 insgesamt 6.569 Euro und

b) ab April 2026 bis längstens April 2037 monatlich Mindestunterhalt in der zweiten, ab April 2031 in der dritten Altersstufe abzüglich des jeweils gültigen Kindergeldes, zahlbar und fällig im Voraus,

  1. für das Kind Vorname2 X, geboren am XX.XX.2014,

a) für den Zeitraum März 2024 bis März 2026 insgesamt 7.495 Euro und

b) ab April 2026 bis längstens Juni 2032 monatlich Mindestunterhalt in der zweiten, ab Juni 2026 in der dritten Altersstufe abzüglich des jeweils gültigen Kindergeldes, zahlbar und fällig im Voraus,

  1. für das Kind Vorname3 X, geboren am XX.XX.2012,

a) für den Zeitraum März 2024 bis März 2026 insgesamt 7.749 Euro und

b) ab April 2026 bis längstens Juli 2030 monatlich Mindestunterhalt in der dritten Altersstufe abzüglich des jeweils gültigen Kindergeldes, zahlbar und fällig im Voraus,

zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsgegner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem antragstellenden Land auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.424 Euro festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird - in Abänderung des Beschlusses vom 21.09.2025 - auf 26.364 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Vater der am XX.XX.2019 geborenen Vorname1 X, des am XX.XX.2014 geborenen Vorname2 X und des am XX.XX.2012 geborenen Vorname3 X. Die Kinder leben in der Obhut der Mutter, die Unterhaltsvorschuss für die drei Kinder erhält.

Mit Anträgen vom 28.05.2025 hat das antragstellende Land im vereinfachten Unterhaltsverfahren die Festsetzung der Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners überlaufenden Kindesunterhalt ab dem 01.06.2025 für die drei Kinder sowie des rückständigen Kindesunterhalts für den Zeitraum ab dem 01.02.2024 bis 31.05.2025 in Höhe von jeweils monatlich 100% des Mindestunterhalts abzüglich des vollen jeweils gültigen Kindergeldes begehrt. Es ist erklärt worden, dass der beantragte Unterhalt nicht die Leistungen an das jeweilige Kind übersteigt. Den Unterhaltsrückstand betreffend Vorname1 hat es mit 3.809 Euro angegeben, den Rückstand betreffend Vorname2 mit 4.806 Euro und jenen für Vorname3 mit 5.845 Euro. Die Anträge waren von einer Sachbearbeiterin des Q-kreises (Frau Y) unterzeichnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anträge vom 28.05.2025 (Blatt 1 bis 13 der amtsgerichtlichen Akte) verwiesen.

Die Anträge sind dem Antragsgegner mit der Auflage, etwaige Einwendungen binnen eines Monats nach Zustellung zu formulieren, am 14.08.2025 zugestellt worden. Nachdem hierauf keine Reaktion des Antragsgegners erfolgte, hat das Amtsgericht mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 21.09.2025 den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung laufenden und rückständigen Unterhalts verpflichtet, den Rückstand betreffend Vorname3 jedoch nur in Höhe von 3.809 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 25.09.2025 zugestellt worden.

Am 15.10.2025 ging beim Amtsgericht das vom Antragsgegner ausgefüllte Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt ein. Mit diesem hat der Antragsgegner eingewandt, dass das Verfahren nicht zulässig sei und weiter angegeben, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen, welches ihm eine Unterhaltszahlung erlaube. Er sei berufstätig und verdiene monatlich 865,97 Euro.

Das Amtsgericht hat die Akten dem Oberlandesgericht am 30.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 16.01.2026 hat der Senat dem antragstellenden Land die Eingabe des Antragsgegners zur Stellungnahme binnen eines Monats auf die möglicherweise als Beschwerde auszulegenden Einwendungen übersandt. Hierbei wurde das Land auch darauf hingewiesen, dass im Festsetzungsantrag die Angaben des gesetzlichen Vertreters des Q-kreises als Vertreter des antragstellenden Landes und der Nachweis der vertretungsrechtlichen Legitimation der bei der Antragstellung handelnden natürlichen Person fehlten und dass die in die Zukunft gerichtete Festsetzung des Unterhalts nur insoweit in Betracht komme, als Unterhaltsvorschuss an das Kind durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist.

Das antragstellende Land hat hierauf mitgeteilt, dass der geltend gemachte Unterhaltsrückstand Zeiträume betreffe, für die Unterhaltsvorschuss durch Verwaltungsakt bewilligt worden sei. Die Festsetzung für zukünftige Zeiträume sei ausschließlich insoweit beantragt worden, als eine entsprechende Bewilligung vorliege. Eingereicht wurden außerdem die Bewilligungsbescheide vom 30.04.2024, aus denen sich ergibt, dass Vorschuss in Höhe von 100% des Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs.1 BGB abzüglich des jeweils gültigen Kindergeldes für die drei Kinder bewilligt wurde. Hier heißt es jeweils auf Seite 2: „… Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes (§ 1 Abs. la UhVorschG…).“

Es hat ferner mitgeteilt, dass das Bundesland1 durch den Q-kreis vertreten werde, dieser wiederum durch den Kreisausschuss, der durch die Kreisbeigeordnete Z vertreten werde. Außerdem sind mehrere Vollmachten eingereicht worden, die eine lückenlose Legitimationskette zwischen den gesetzlichen Vertretern des vertretenen Kreises und der den Einzelfall verantwortenden Mitarbeiterin Y ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmachten vom 12.02.2026, 06.05.2019 und 09.07.2020 (Blatt 72, Blatt 125, 123, 124. d. A.) verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff., 256 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet und führt nur in geringem Umfang zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

  1. Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 25.09.2025 zugestellten Beschluss mit am 15.10.2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) Beschwerde eingelegt (a). Unerheblich ist, dass der Antragsgegner seine Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG gegenüber dem Senat begründet hat. Es kann insoweit dahinstehen, ob diese Vorschrift auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren zur Anwendung gelangt, da dem Antragsgegner jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§§ 117 Abs. 5, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 ff. ZPO) (b).

a) Der Antragsgegner hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses durch Übersendung des Datenblatts für Einwendungen gegen die Festsetzungsanträge an das Gericht und der Angabe, der Antrag sei unzulässig und er aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung von Unterhalt in der Lage, hinreichend deutlich gemacht, dass er sich gegen die Festsetzungsbeschlüsse wehrt und die Zurückweisung der Anträge begehrt. Anders als das antragstellende Land meint, steht dem nicht entgegen, dass er seine Eingabe nicht explizit als Beschwerde bezeichnet hat. Dem Begehr des Antragsgegners, nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu werden, kann nur dadurch effektiv zur Durchsetzung verholfen werden (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG), wenn der Senat nicht allein den Wortlaut der Eingabe, sondern den eindeutig erkennbaren Zweck der formulierten Einwendungen berücksichtigt und dementsprechend die Eingabe als Beschwerde behandelt. Denn dies ist der verfahrensrechtlich gangbare Weg, den Festsetzungsbeschluss zu beseitigen.

Der Antragsgegner erhebt auch Einwendungen, die nach § 256 Satz 1 FamFG mit der Beschwerde zulässigerweise geltend gemacht werden können. Dies gilt zwar nicht in Bezug auf seinen Einwand, zu Unterhaltszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage zu sein. Nach § 256 Satz 2 FamFG ist die Beschwerde unzulässig, soweit sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die nicht bereits erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Antragsgegner behauptete Leistungsunfähigkeit fällt als Einwendung unter § 252 Abs. 4 FamFG und wurde von ihm erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht.

Der Antragsgegner beruft sich aber auch auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens und damit auf einen Einwand, der nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigerweise erstmals mit der Beschwerde erhoben werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2018 - 8 WF 54/18, JAmt 2019, 221).

b) Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung (bzw. beginnend nach Ablauf von fünf Monaten nach ihrem Erlass) mittels eines Sachantrages gegenüber dem Senat zu begründen ist (vgl. zum Meinungsstand: Fritzsche NZFam 2024, 944). Denn jedenfalls ist dem Antragsgegner von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, was auch lediglich in den Gründen der Entscheidung erfolgen kann (RGZ 67, 186, 190). Sein Verschulden, eine mit seinen gegenüber dem Amtsgericht erfolgten Einwendungen einhergehende Begründung nicht gegenüber dem Senat erklärt zu haben, hat sich letztlich nicht ausgewirkt. In diesem Fall kann auch die Klärung der Nichteinhaltung der Frist dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 18/22, FamRZ 2023, 1048 Rn. 22 mwN).

aa) Die getätigten Einwendungen des Antragsgegners erfüllen die Voraussetzungen an eine Beschwerdebegründung iSd. § 117 Abs. 1 FamFG, weil eindeutig erkennbar wird, dass er den Festsetzungsbeschluss zur Gänze angreift. Dies ergibt sich aus seinen Hinweisen auf die fehlende Zulässigkeit des Antrages und seine Leistungsunfähigkeit zur Unterhaltsgewährung bei einem bloßen Eigeneinkommen von unter 900 € mtl. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Festsetzungsbeschluss ist nicht erforderlich, weil dieser selbst keine rechtliche Einordnung seines Entscheidungsausspruchs enthält (vgl. Fritzsche NZFam 2024, 944).

bb) Obgleich der Antragsgegner dahin belehrt worden war, dass er binnen zwei Monaten ab Zustellung des Festsetzungsbeschlusses gegenüber dem Senat einen Sachantrag zu stellen und seine Beschwerde zu begründen hat, er aber dem - und insoweit schuldhaft - nicht nachkam, ist ihm gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sich sein Fehler nicht ausgewirkt hat.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist das für die Entgegennahme eines Rechtsmittels oder -behelfs bzw. seiner Begründung unzuständige Gericht unter Umständen verpflichtet, die Beschwerde-(begründungs-)schrift im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip). Voraussetzungen sind, dass entweder das angegangene - unzuständige - Gericht vorbefasst war (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173 (3175); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12 mwN) oder für es „ohne weiteres“ (bzw. „leicht und einwandfrei“) zu erkennen ist, dass es nicht zuständig ist und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 476/01, NJW 2002, 3692; BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 22) und weiter, dass ausreichend Zeit für die Übersendung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibt. Geht die Beschwerde-(begründungs-)schrift so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht ohne Weiteres erwartet werden kann, darf darauf vertraut werden, dass sie noch rechtzeitig dort eingeht. Geschieht dies nicht, erfolgt also keine Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2025 - XII ZB 163/24, MDR 2025, 876 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 576/23, FamRZ 2025, 194 Rn. 14 mwN).

bb) So liegt der Fall hier: Das Amtsgericht war aufgrund seiner Vorbefassung zur Weiterleitung verpflichtet. Eine eigene Zuständigkeit für das weitere Verfahren bestand nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses nicht mehr; vielmehr hatte eine unverzügliche Vorlage des Verfahrens an den Senat zu erfolgen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dabei hätte der Zeitraum zwischen Eingang der Einwendungen beim Amtsgericht am 15.10.2025 und dem Ablauf der Begründungsfrist am 21.11.2025 hinreichend Möglichkeiten geboten, die Weiterleitung derselben im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veranlassen (vgl. zum Zeitablauf bei Übertragung in Schriftform eingegangener Erklärungen in elektronische Dokumente: Senatsbeschluss vom 15.01.2026 - 5 UF 146/25, BeckRS 2026, 822).

  1. Die Beschwerde hat im Ergebnis nur geringen Erfolg. Bei ihrer Einlegung war sie zwar aufgrund bestimmter Mängel in der Zulässigkeit des Antrages begründet. Das antragstellende Land hat diese Mängel aber im Beschwerdeverfahren geheilt.

Die Anträge des antragstellenden Landes waren zunächst unzulässig, da sowohl die Angabe eines gesetzlichen Vertreters in der Antragsschrift (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) als auch die vertretungsrechtliche Legitimation der bei Antragstellung und im Beschwerdeverfahren handelnden natürlichen Person (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 80, 88 ZPO) fehlten. Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse - so wie hier - Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner sind in der Antragsschrift ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und - wenn diese die Antragsschrift nicht selbst verantworten - eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2026 - 5 WF 122/25, BeckRS 2026, 2826).

a) Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind im Antrag Antragsteller und Antragsgegner so genau zu bezeichnen, dass sie bei der Zustellung und Vollstreckung genau zu identifizieren sind (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 36. Auflage, § 250 FamFG, Rn. 1).

Das antragstellende Land wird vorliegend nicht durch eigene Organe vertreten. Es hat nach §§ 54 Nr. 1, 51 Nr. 1 HKJGB den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermächtigt, die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Örtlicher Träger nach § 5 HKJGB ist der Q-kreis. Bei diesem handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 HKO), die durch ihre Organe vertreten wird. Im Falle der Angabe einer anderen juristischen Person als gesetzlicher Vertreter bedarf es der Benennung einer für diese handelnden, verfahrensfähigen, natürlichen Person. Denn nur diese Angabe ermöglicht die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, da z. B. nur einer stellvertretend handelnden natürlichen Person wirksam zugestellt werden kann (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Eine stellvertretend handelnde natürliche Person wurde vom Antragsteller zunächst nicht benannt, aber im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch Ergänzung des Aktivrubrums nachgetragen. Hierdurch wurde offengelegt, wer gesetzlicher Vertreter des Q-kreises als Vertreter des antragstellenden Landes ist und insoweit die Kreisabgeordnete Frau Z für den Fachbereich Jugend und Soziales, Fachstelle Unterhaltsvorschuss benannt.

b) Daneben lag ein weiterer Zulässigkeitsmangel bei Antragstellung vor, der erst im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Denn es fehlte der Nachweis der vertretungsrechtlichen Befugnis der Kreisbediensteten (Frau Y), die bei Antragstellung und im Beschwerdeverfahren für den Kreis handelte.

Auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren als Familienstreitsache § 112 Nr. 1 FamFG, finden die Vorschriften über die Verfahrensvollmacht der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 80 ff. ZPO Anwendung. Nach § 88 Abs. 2 ZPO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Zwar ist anerkannt, dass eine für eine im Verfahren tatsächlich handelnde Person nötige Verfahrensvollmacht vom Verfahrensbeteiligten formlos erteilt werden kann. Indes schreibt § 80 Satz 1 ZPO zwingend vor, dass diese Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten ein- bzw. nachzureichen ist (§ 80 Satz 2 ZPO). Das Bestehen der Verfahrensvollmacht hat zentrale Bedeutung, weil der Beteiligte anderenfalls nicht ordnungsgemäß vertreten ist (§ 118 FamFG iVm. §§ 547 NR. 4, 579 Abs. 1 ZPO; vgl. RGZ 110, 228 (230); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 2 BvR 1390/95, NJW 1998, 745) und die vorherige Erteilung der Vollmacht Verfahrenshandlungswirksamkeitsvoraussetzung ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89, NJW 1990, 3152).

Die Vollmacht ist bei Antragstellung nachzuweisen. Nur für den Fall der Vertretung durch Rechtsanwälte gilt die Sonderregelung nach § 88 Abs. 2 ZPO, wonach der Nachweis erst auf eine Rüge geführt werden muss. Der Nachweis nach § 80 Satz 1 ZPO ist bei der nichtanwaltlichen Vertretung auch nicht nur dann zu führen, wenn das Bestehen einer Vollmacht zweifelhaft ist oder in Frage gestellt wird. Er ist nicht deshalb entbehrlich, weil weder das Gericht wegen der Besonderheiten des Einzelfalls keinen Zweifel an dem Bestehen und der Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Vertreters durch den Verfahrensbeteiligten hegt, noch weil der Verfahrensgegner diese ebenfalls nicht in Frage stellt, sondern nur anderweitige Rügen erhebt. Ein Vollmachtsmangel im Sinne von § 88 ZPO liegt, wie sich aus § 89 Abs. 2 ZPO ergibt, daher nicht nur vor, wenn überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde, diese unwirksam, widerrufen oder sonst erloschen ist, sondern auch dann, wenn die Vollmacht zwar besteht, aber nicht (auch nicht innerhalb der Frist nach § 80 Satz 2 ZPO) beigebracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZB 18/18, NJW-RR 2022, 1508 Rn. 15 f. mwN).

aa) Sowohl in Bezug auf die Person, die als Vertreterin des Landkreises in Vertretung für das Land auftritt, als auch hinsichtlich der Legitimation der bei Antragstellung handelnden natürlichen Person sind vorliegend die Regelungen der Hessischen Landkreisordnung maßgeblich.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) vertritt der Kreisausschuss den Landkreis. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 HKO werden Erklärungen des Landkreises durch den Landrat oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Kreisabgeordneten abgegeben. Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll (hierzu gehört grundsätzlich auch die Erteilung von Prozessvollmacht: VGH Kassel, Beschluss vom 14. Februar 1989 - 7 TH 2335/88, juris), sind nach § 45 Abs. 2 Satz 2 HKO nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind. Dies gilt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 HKO nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis von nicht erheblicher Bedeutung sind (wozu die gerichtliche Geltendmachung von nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüchen als Masseverfahren zählt), sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2026 - 5 WF 122/25, BeckRS 2026, 2826 zur Parallelvorschrift des § 66 HGO).

bb) Der Nachweis, dass die Kreisbedienstete, Frau Y, die die Festsetzungsanträge unterzeichnete, zur Vertretung des Q-kreises befugt war, wurde zwischenzeitlich erbracht und es wurden am 12.02.2026 und 09.03.2026 entsprechende Vollmachten eingereicht. Vorgelegt wurde eine nach § 45 Abs. 2 Satz 2 HKO ordnungsgemäß vom Landrat sowie einer Kreisabgeordneten für Herrn Ltd. VwD A erteilte Generalvollmacht, der unter Bezugnahme auf diese Vollmacht Frau B bevollmächtigte, ihn in Angelegenheiten des Kreisausschusses, des Landrats sowie des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, zu vertreten, die wiederum die Bedienstete Frau Y bevollmächtigte.

  1. Das antragstellende Land ist nur berechtigt, für den Zeitraum vom 01.03.2024 (und nicht bereits ab 01.02.2024) bis 31.03.2026 für die drei Kinder rückständigen Unterhalt sowie für die Zeit ab 01.04.2026 laufenden Kindesunterhalt für die Zukunft in Höhe des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes aus übergegangenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 und 4 UVG, 1601 ff. BGB zu verlangen, letzteres allerdings begrenzt bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes.

Die Anträge des Antragstellers vom 28.05.2025, ergänzt durch die Angaben im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 12.02.2026 entsprechen, nachdem die oben aufgezeigten Mängel behoben wurden, den Anforderungen, die gemäß § 250 Abs. 1 FamFG an einen zulässigen Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren zu stellen sind. Auf das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen nach § 250 Abs. 1 FamFG kann auch keineswegs verzichtet werden. Ein mangelhafter Antrag soll vielmehr nach Abs. 2 Satz 1 dem Antragsgegner nicht zugestellt, sondern zurückgewiesen werden, um so dem Gericht Mehrarbeit und dem Antragsgegner die Einlassung auf einen unzulässigen Antrag zu ersparen (BT-Drs. 13/7338, 39).

Vorliegend lässt sich dem Antrag das Geburtsdatum der Kinder (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) entnehmen sowie die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird (§ 250 As. 1 Nr. 4 FamFG). Es wurde ebenso vorgetragen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Kindern und dem Antragsgegner besteht (§ 150 Abs. 1 Nr. 8 FamFG), die Kinder nicht zusammen mit dem Antragsgegner in einem Haushalt leben (§ 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG), die Kinder einkommenslos sind (§ 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG) und der Antragsgegner mit Schreiben vom 12.03.2024 zur Erteilung von Auskunft zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufgefordert wurde. Rückstände können daher nicht bereits ab Februar 2024 wie vom Antragsteller beantragt, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens, mithin ab März 2024 verlangt werden (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG § 1613 Abs. 1 BGB). Der Antrag enthält die Angabe zur Höhe des verlangten Unterhalts als Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 250 Abs. 1 Nr. 6 FamFG) sowie Angaben zum Kindergeld als auf den Unterhalt anrechenbare Leistung (§ 250 Abs. 1 Nr. 7 FamFG). Schließlich wurde auch erklärt, dass der Anspruch aus übergegangenem Recht geltend gemacht wird (§ 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG), der beantragte rückständige Unterhalt die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen an die Kinder nicht übersteigt (§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG), so dass das antragstellende Land sie als auf es übergegangen (§ 7 Abs. 1 UVG) im eigenen Namen geltend machen kann, und über den Unterhaltsanspruch bisher weder ein Gericht entschieden hat noch über ihn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein Vollstreckungstitel errichtet wurde (§ 250 Abs. 1 Nr. 13 FamFG).

Zwar nicht aus dem Antrag, aber aus dem im Beschwerdeverfahren erfolgten weiteren Vorbringen und den eingereichten Bewilligungsbescheiden vom 30.04.2024 ergibt sich ferner, dass für die Zukunft Unterhaltsvorschuss in veränderlicher Höhe (dynamisch) entsprechend dem jeweiligen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB abzüglich des jeweils maßgeblichen vollen Kindergeldes längstens bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes bewilligt wurde und daher davon auszugehen ist, dass die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss (§ 7 Abs. 4 Satz 1 UVG).

Bezogen auf Vorname1 X, geb. am XX.XX.2019, belaufen sich die bislang erbrachten und auf das Land übergangenen Leistungen, auf 6.569 Euro:

  • März bis Dezember 2024: Mindestunterhalt nach der ersten Altersstufe iHv. 480 Euro abzgl. des vollen Kindergeldes iHv. 250 Euro, das sind 2.300 Euro (10 Monate x 230 Euro),

  • Januar bis März 2025: Mindestunterhalt nach der ersten Altersstufe iHv. 482 Euro abzgl. des vollen Kindergeldes iHv. 255 Euro, das sind 681 Euro (3 Monate x 227 Euro);

  • April 2025 bis Dezember 2025: Mindestunterhalt nach der zweiten Altersstufe iHv. 554 Euro abzgl. des vollen Kindergeldes iHv. 255 Euro, das sind 2.691 Euro (9 Monate x 299 Euro);

  • Januar bis März 2026: Mindestunterhalt nach der zweiten Altersstufe iHv. 558 Euro abzgl. des vollen Kindergeldes iHv. 259 Euro, das sind 897 Euro (3 Monate x 299 Euro).

Bezogen auf Vorname2 X, geb. am XX.XX.2014, belaufen sich die erbrachten und auf das Land übergangenen Leistungen auf 7.495 Euro:

  • März bis Dezember 2024: Mindestunterhalt nach der zweiten Altersstufe iHv. 551 Euro abzüglich des vollen Kindergeldes iHv. 250 Euro, das sind 3.010 Euro (10 Monate x 301 Euro);

  • Januar bis Dezember 2025: Mindestunterhalt nach der zweiten Altersstufe iHv. 554 Euro abzüglich des vollen Kindergeldes iHv. 255 Euro, das sind 3.588 Euro (12 Monate x 299 Euro);

  • Januar bis März 2026: Mindestunterhalt nach der zweiten Altersstufe iHv. 558 Euro abzgl. des vollen Kindergeldes iHv. 259 Euro, das sind 897 Euro (3 Monate x 299 Euro).

Bezogen auf Vorname3 X, geb. am XX.XX.2012, belaufen sich die bislang erbrachten und auf das Land übergangenen Leistungen auf 9.484 Euro. Der Antragsgegner ist jedoch nur in geringerem Umfang, nämlich abzüglich eines Betrags von 1.735 Euro, also in Höhe von 7.749 Euro zur Zahlung verpflichtet:

  • März bis Juni 2024: Mindestunterhalt nach der zweiten Altersstufe iHv. 551 Euro abzüglich des vollen Kindergeldes iHv. 250 Euro, das sind 1.204 Euro (4 Monate x 301 Euro);

  • Juli bis Dezember 2024: Mindestunterhalt nach der dritten Altersstufe iHv. 645 Euro abzüglich des vollen Kindergeldes iHv. 250 Euro, das sind 2.370 Euro (6 Monate x 395 Euro);

  • Januar bis Dezember 2025: Mindestunterhalt nach der dritten Altersstufe iHv. 649 Euro abzüglich des vollen Kindergeldes iHv. 255 Euro, das sind 4.728 Euro (12 Monate x 394 Euro);

  • Januar bis März 2026: Mindestunterhalt nach der dritten Altersstufe iHv. 653 Euro abzgl. des vollen Kindergeldes iHv. 259 Euro, das sind 1.182 Euro (3 Monate x 394 Euro).

Hinsichtlich des Rückstands bezogen auf Vorname3 im Zeitraum Februar 2024 bis Mai 2025 hat das Amtsgericht einen Betrag von 3.809 Euro tituliert. Begründet wäre der Antrag bezogen auf diesen Zeitraum in einem Umfang von 5.544 Euro (1.204 Euro + 2.370 Euro + 5 x 394 Euro). Da der Antragsteller keine Anschlussbeschwerde eingelegt hat und im Beschwerdeverfahren das Verbot der reformati in peius gilt, ist der ermittelte Rückstand entsprechend zu kürzen, da die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde des Antragsgegners nicht zu seinen Lasten abzuändern ist.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 2 ZPO. Der überwiegende Misserfolg der Beschwerde beruht auf Ergänzungen des Vortrags durch den Antragsteller und nachträglich eingereichten Unterlagen, die bereits bei Antragstellung hätten mitgeteilt bzw. vorgelegt werden können und müssen.

  2. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 51 FamGKG. Der Beschwerdewert setzt sich zusammen aus den erstinstanzlich titulierten Rückständen sowie den titulierten laufenden Unterhaltsvorschussleistungen bezogen auf 12 Monate. Dies führt zu einem Wert von 24.424 Euro (3.809 + 3.809 + 4.806 + 12 x (299 + 299 + 394)).

Der erstinstanzliche Wert war in Abänderung der Entscheidung vom 21.09.2025 auf 26.364 Euro (statt 23.188 Euro) festzusetzen. Er setzt sich zusammen aus den erstinstanzlich geforderten Rückständen und den für die ersten 12 Monate ab Einreichung des Antrags geforderten laufenden Unterhaltsbeträgen (3.809 + 4.806 + 5.845 + 12 x (299 + 299 + 394).

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