OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2025-11-27, 5 WF 111/25

5 WF 111/25Tribunal Superior27 de nov. de 2025

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OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 WF 111/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-27

Aktenzeichen: 5 WF 111/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1127.5WF111.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 22. August 2025 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 8. September 2025 aufgehoben; das Familiengericht hat nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats erneut über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag zu entscheiden.

Gründe

Die zulässige, § 76 Abs. 2 FamFG iVm. §§ 567 ff., 127 Abs. 2 ZPO, sofortige Beschwerde des Antragstellers hat vorläufigen Erfolg in dem Sinne, dass - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - die weitere Entscheidung dem Familiengericht zu übertragen ist, vgl. § 572 Abs. 3 ZPO.

Die Abstammung des betroffenen Kindes unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, wonach die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier Deutschland.

  1. Die Auffassung des Familiengerichts, die vom Antragsteller im September 2022 erklärte Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG, §§ 1600 ff. BGB) bzw. die zu dieser Zeit beantragte Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein entsprechendes Anfechtungsverfahren sei außerhalb der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, ist jedenfalls im Ergebnis richtig.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass für den Antragsteller frühestens (vgl. § 1600b Abs. 2 Satz 1 BGB) mit der Geburt des Kindes im Oktober 2016 oder kurz danach Umstände erkennbar waren, die gegen die Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 3 sprechen und damit den Lauf der Anfechtungsfrist (§ 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB) in Gang setzten. Hierfür spricht bereits der Anfechtungsantrag des Antragstellers im Verfahren des Familiengerichts zu Az. … vom 14. Januar 2017, der letztlich in seiner Anerkenntniserklärung und der Zustimmungserklärung der weiteren Beteiligten zu 2 als Kindesmutter (vgl. §§ 1594 ff. BGB) vom 20. Mai 2019 mündete.

Zwar hat sich das Familiengericht nicht die Frage vorgelegt, ob zugleich oder in der Folgezeit die Anfechtungsfrist gehemmt war, das gereicht dem Antragsteller aber nicht zum Vorteil.

Ein zur Hemmung der Anfechtungsfrist führendes Verfahren nach § 1598a BGB bzw. die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hierfür oder für das vorgenannte Anfechtungsverfahren selbst beantragte der Antragsteller nicht (vgl. § 1600b Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 iVm. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB). Auch die Einleitung von Verfahren iSd. § 1600b Abs. 5 Satz 3 iVm. § 204 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 13 BGB sind nicht erkennbar. Die Beantragung des Anfechtungsverfahrens am 14. Januar 2017 selbst führte nur zur damaligen Fristwahrung, aber nicht zu einer Fristhemmung, weil § 1600b Abs. 5 Satz 3 BGB nicht auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verweist (vgl. OLG Hamm Beschluss v. 30. November 2015 - 12 UF 105/15, BeckRS 2016, 4758, ihm folgend BeckOGK/Reuß BGB § 1600b Rn. 76; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1600b Rn. 8). Mit der keine Anfechtung aussprechenden Beendigung dieses Verfahrens entfiel daher die Fristwahrung.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Fristhemmung wegen fehlender Anfechtungsmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt berufen, § 1600b Abs. 5 Satz 3 iVm. § 206 BGB. Zwar kann dieser Fall infolge einer rechtlich unzutreffenden Einschätzung des Gerichts iSe. falschen Rechtsauskunft eintreten (vgl. OLG Celle Beschluss vom 9. Juli 1997 - 15 W 31/97, DAVorm 1998, 237, 240f); vorliegend erfolgte ein Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit einer Vaterschaftsanfechtung durch das Familiengericht aber erst im Rahmen der Erörterung am 20. Mai 2019, also über zwei Jahre nach Einleitung des Verfahrens und mithin zu einer Zeit, als die zweijährige und ungehemmt laufende Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war. Es fehlt mithin jedenfalls an der Kausalität zwischen Hinweis und bereits eingetretenem Fristablauf. Folglich sind auch die weiteren Entwicklungen danach irrelevant.

  1. Allerdings kann einem reinen Feststellungsantrag (§ 169 Nr. 1 FamFG, § 1600d BGB) des Antragstellers im Ausgangspunkt nicht die Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Zwar ist dieser nur zulässig, wenn keine anderweitige rechtliche Vaterschaft eines Dritten für das Kind besteht (vgl. § 1600d Abs. 1 iVm. § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, siehe OLG Hamm Beschluss vom 18. August 1998 - 29 U 53/98, BeckRS 1998, 13379), allerdings trägt für diese negative Tatsache der Antragsteller nicht die objektive Feststellungslast. Vielmehr trifft denjenigen, der sich zur Begründung seiner Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB darauf beruft, mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet gewesen zu sein, die Feststellungslast für das Bestehen der Ehe. Eine Sperrwirkung nach § 1594 Abs. 2 BGB zu Lasten des Antragstellers kommt zudem nicht in Betracht, wenn in der Hauptsache das Bestehen einer Ehe zwischen der Kindesmutter und dem sich auf sie berufenden Dritten (hier: den Beteiligten zu 2 und 3) nicht positiv festgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm Beschluss vom 20. Januar 2022 - 12 UF 125/19, NZFam 2022, 519 bespr. v. Löhnig). Entgegen der Ansicht des Familiengerichts bedarf es daher seiner weiteren Prüfung und letztlich seiner Überzeugung in der Hauptsache (§ 37 Abs. 1 FamFG), dass zur Zeit der Geburt des Kindes eine Ehe zwischen den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 bestand. Der Verweis auf eine fehlende Notwendigkeit weiterer Ausführungen greift zu kurz.

Dem steht nicht die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 31. Mai 2022 - …, n.v., entgegen, wonach eine Anweisung an das Standesamt, den Antragsteller aufgrund seines mit Zustimmung der Kindesmutter erklärten Anerkenntnisses als Vater des Kindes iSd. § 27 PStG nachzubeurkunden, aufgrund der Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB abgelehnt wurde. Denn der personenstandsrechtliche Prüfungsumfang beschränkt sich darauf, ob - jenseits einer rein theoretischen Möglichkeit - nachvollziehbare Zweifel an der fehlenden Vaterschaft eines Dritten, z.B. aufgrund Eheschließung mit der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes, bestehen. Das vorliegende Verfahren der positiven Feststellung einer Vaterschaft geht allein wegen der „inter omnes“-Wirkung einer Entscheidung (§ 184 Abs. 2 FamFG) erkennbar weiter.

  1. Ausgehend hiervon wird sich das Familiengericht damit zu befassen haben, ob der Inhalt der (auch beigezogenen) Akten eine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung gibt, dass zur Zeit der Geburt des Kindes die bezeichnete Ehe tatsächlich bestand. Verbleiben hiernach - wie wohl naheliegend in Anbetracht der Ausführungen des Familiengerichts in den Vor- und Parallelverfahren - Zweifel, dürfte deren Ausräumung im Hinblick auf die benannte Feststellungslastverteilung der Hauptsache vorbehalten bleiben und nicht ins Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe verschoben werden können (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen: BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2010 - 1 BvR 1873/09, NJW 2010, 3083, 3084).

Zudem hat sich das Familiengericht noch nicht mit der Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers auseinandergesetzt.

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