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2-07 O 38/22•LG Frankfurt 7. Zivilkammer, 2023-02-03, 2-07 O 38/22
2-07 O 38/22Tribunal Cantonal3 de fev. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-03
Aktenzeichen: 2-07 O 38/22
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2023:0203.2.07O38.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch.
Mit Beschluss vom 14.5.2021 eröffnete das Amtsgericht in A das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer B (im Folgenden auch: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Die Schuldnerin leistete an den Beklagten (u.a.) folgende Zahlungen, die Gegenstand der Anfechtung sind:
5.8.2020: 9.718,73 €
19.10.2020: 10.000,00 €
24.12.2020: 10.060,87 €.
Seit 2019 und in 2020 vollstreckte der Beklagte gegen die Schuldnerin. Ab Januar 2021 leistet die Schuldnerin 74 Zahlungen in einem Umfang von insgesamt 104.561,92 € an verschiedene Gläubiger.
Im Zeitraum vom 3.2.2020 bis 29.7.2020 gab es eine Vielzahl an Lastschriftrückgaben betreffend Forderungen des Beklagten. Ergänzend wird auf die zugehörige Tabelle nebst Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 11.8.2022 Bezug genommen.
Die Schuldnerin erstellte ihren letzten (vollständigen) Jahresabschluss auf den 31.12.2018. Für 2019 liegen dem Kläger lückenhafte Entwürfe vor. Bei der Schuldnerin herrschte ein veritables Buchhaltungschaos. Nachdem der Kläger nach seiner Bestellung die Geschäftsführerin der Schuldnerin auf Übergabe der Buchhaltung gedrängt hatte, begleitete er diese zu ihrer Privatwohnung, wo sie ihm mehrere Posteimer mit Unterlagen in loser Schüttung in völliger Unordnung herausreichte.
Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung ihre Zahlungen eingestellt.
Er beruft sich hierzu auf die Insolvenztabelle wonach Forderungen i. H. v. insgesamt 24.000,82 € fällig und ernsthaft eingefordert worden und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbezahlt geblieben seien.
Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Ihr sei bei Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen bewusst gewesen, dass sie ihre anderen Gläubiger künftig nicht befriedigen könne. Es habe keine berechtigte Hoffnung auf Besserung der wirtschaftlichen Lage gegeben.
Der Beklagte habe Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.779,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Juni 2021 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er stellt jeglichen Anspruch in Abrede.
Er bestreitet das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung und die weiteren Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung.
Er beruft sich hierzu insbesondere darauf, dass der Kläger aufgrund der chaotischen Buchhaltung der Schuldnerin nicht in der Lage sei, deren wirtschaftlichen Verhältnisse abzubilden. Aufgrund des Zustandes der schuldnerischen Buchhaltung habe der Kläger wie auch die Geschäftsführerin keine Kenntnis von der Liquidität der Schuldnerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird insbesondere auf die Ausführungen in Klageerwiderung und Duplik Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere kann er ihn nicht aus §§ 129 Abs. 1, 133 InsO herleiten.
Es fehlt jedenfalls an dem notwendigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin
Ein solcher ist gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung handelt es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtung (vgl.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ZVI 2023, 32 m. w. N.).
Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein. Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch die Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Zu diesen Umständen zählen etwa die Gewährung einer inkongruenten Deckung, die Bewirkung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und die Übertragung von Vermögensgegenständen an nahestehende. Der Tatrichter darf seine Würdigung nicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners beschränken, erst recht nicht auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a. a. O.)
Zu würdigen ist vorliegend im Wesentlich die – streitige – wirtschaftliche Situation der Schuldnerin. Diese indiziert indes nicht die Absicht, ihre Gläubiger durch die angefochtenen Zahlungen zu benachteiligen.
Zwar ist auf Grundlage des Klagevorbringens von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgrund der Zahlungseinstellung auszugehen, § 17 Abs. 2 S. 2 InsO.
Allerdings reicht dies für sich genommen nicht, um den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu rechtfertigen. Dies Schlussfolgerung beruht auf dem Gedanken, der erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Danach ist der Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorsatzes die Liquiditätslage im Moment der Rechtshandlung. Das ist keine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage. Das Wissen des Schuldners um seine gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit ist nur ein Aspekt. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Das mag in einer überwiegenden Zahl der nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Fälle anzunehmen sein. Es bleibt aber eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Fallgestaltungen, in denen die Krise noch nicht so weit fortgeschritten ist oder aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung besteht. Hier genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung. Maßgeblich ist, ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können (vgl. BGHZ 230, 28 m. w. N.).
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger zum Vorsatz der Geschäftsführerin der Schuldnerin bezüglich deren Liquidität weder im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen noch für die Zukunft i. S. d zitierten BGH-Rechtsprechung hinreichend vorgetragen.
Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass es dem Kläger aufgrund der – unstreitig – fehlenden ordnungsgemäßen Buchhaltung nicht möglich gewesen ist, die Liquiditätslage der Schuldnerin hinreichend darzulegen; mithin kann auch einen entsprechenden Vorsatz der Geschäftsführerin der Schuldnerin nicht geschlossen werden.
Aufgrund des chaotischen Zustands der Buchhaltung kann, auch unter Berücksichtigung des (streitigen) Klagevorbringens, nicht festgestellt werden, welche tatsächlichen Geschäftsvorfälle es bei der Schuldnerin gegeben habe, über welche Forderungen und Liquidität sie verfügte und verfügt und auch in welchem Verhältnis nicht bediente Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten stehen. Es ist auch nicht substanziiert dargetan, nach welchen Kriterien die Schuldnerin entschieden hat, welche Forderungen sie bedient und welche nicht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Benachteiligungsabsicht nicht hergeleitet werden kann.
Vor diesem Hintergrund kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin tatsächlich erkannt hat, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle ihre Gläubiger wird befriedigen können. Vielmehr kann aufgrund der unstreitigen Umstände nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Geschäftsführerin schlicht überfordert war, was sich in ihrer chaotischen Buchführung widerspiegelt, ohne dass hieraus auf eine mangelnde Liquidität bzw. Kenntnis von derselben geschlossen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführerin infolge der desolaten Buchhaltung keinen Überblick über die Liquiditätslage der Schuldnerin hatte und folglich auch nicht wusste oder wenigstens billigend in Kauf nahm, die übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können.
In Ermangelung eines feststellbaren Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ist die Klage auch im Hinblick auf die verfolgten Nebenansprüche unbegründet.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den § 91, 709 ZPO.
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