Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, 2020-11-30, L 4 SO 14/20 NZB

L 4 SO 14/20 NZBTribunal de Seguros Sociais / Divisão 430 de nov. de 2020

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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat — L 4 SO 14/20 NZB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-30

Aktenzeichen: L 4 SO 14/20 NZB

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2020:1130.L4SO14.20NZB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Frage, welcher der beteiligten Sozialhilfeträger die von dem Kläger in der Zeit vom 1. März 2017 bis 15. August 2017 bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens in Höhe von 1.250,40 Euro für die Leistungsberechtigte A. A. endgültig zu tragen hat. Mit Urteil vom 28. November 2019, dem Beklagten zugestellt am 11. Dezember 2019, hat das Sozialgericht den Beklagten zur Erstattung der streitgegenständlichen Summe an den Kläger verurteilt und die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der am 13. Januar 2020 (Montag) bei dem Sozialgericht Kassel erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Zulassung. Es handelt sich um einen Erstattungsstreit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden in Höhe von unter 10.000,00 EUR.

Nach § 144 Abs. 2 ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt dann vor, wenn das Sozialgericht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts bzw. des Bundessozialgerichts abweicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rdnr. 30) und das Urteil auf dieser Abweichung beruht. Weicht das Sozialgericht von der Entscheidung eines ihm nicht übergeordneten Landessozialgerichts ab, also dem eines anderen Bundeslandes, so begründet dies keine Divergenz. Diese liegt nur in der Abweichung vom "eigenen" Landessozialgericht, also dem zuständigen Berufungsgericht selbst (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, Stand: 28. August 2020, § 144 SGG Rdnr. 34). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Die von dem Beklagten u.a. vorgetragene Divergenz bezieht sich auf eine von dem Beklagten angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2016, L 18 AS 3341/14. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundessozialgerichtes ist für den Senat zudem nicht erkennbar. Erforderlich hierfür ist, dass das Sozialgericht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat. So liegt eine Abweichung nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn den Kriterien, die eines der in der Norm genannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt worden sind. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 1. August 2016, B 12 R 19/15 B; vom 9. Februar 2016, B 3 KR 46/15 B – juris – und Wehrhahn, a.a.O., § 144 SGG Rdnr. 30). Dass das Sozialgericht einen abstrakten Rechtssatz aufstellt hat, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des Bundessozialgerichts entgegensteht und dem Urteil tragend zugrunde liegt, ist für den Senat nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Sozialgericht keinen differenten sozialhilferechtlichen "Einrichtungsbegriff" entwickelt, sondern in der Einzelfallprüfung das Vorliegen einzelner Elemente, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Sozialhilfe den Begriff einer (stationären) Einrichtung prägen, verneint. Dies bezieht sich vorliegend auf die vom Sozialgericht verneinten "personellen Mittel" (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014, B 8 SO 11/12 R - juris -) oder das Fehlen von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) – vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, B 8 SO 12/16 R – juris Rdnr. 31 – bzw. das vom Sozialgericht festgestellte Nichterbringen von stationären Leistungen und das Fehlen stationärer Eingliederungshilfeleistungen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 14/12 R - juris Rdnr. 16 -).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt auch nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Gericht bedürftig und fähig ist (Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2019, B 2 U 239/18 B – juris -). Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert folglich eine sich stellende Rechtsfrage, also eine die Rechtsanwendung betreffende, mit den Mitteln juristischer Methodik zu beantwortende Frage. Tatsächliche Fragen reichen nicht aus, auch nicht, soweit tatrichterliche Würdigungen oder so genannte generelle Tatsachen betroffen sind (vgl. hierzu: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2018, L 11 AS 842/18 NZB - juris -). Der sozialhilferechtliche Begriff der stationären Einrichtung i.S. des § 98 Abs. 2 SGB XII ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geklärt (vgl. hierzu Bundessozialgericht, a.a.O.). Dies gilt gleichfalls für die Abgrenzung des Begriffes der stationären Einrichtung nach § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zum sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R - juris -). Soweit der Beklagte anführt, dass das Sozialgericht Kassel in dem angegriffenen Urteil "nicht ansatzweise (im Gegensatz zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) auf das Gesamtkonzept der Stiftung C. eingegangen" sei, zielt dies im Kern und der Sache nach letztlich auf Einzelheiten im Rahmen der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhaltes unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten abstrakten Abgrenzungskriterien und Zuordnungsmerkmale.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 1. HS SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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