Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, 2026-03-27, L 9 AS 275/24

L 9 AS 275/24Tribunal de Seguros Sociais / Division 927 de mar. de 2026

Abrir fonte

Regest

Zur endgültigen Entscheidung über Arbeitslosengeld II und dessen Erstattung nach vorläufiger Bewilligung. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 28. Mai 2024, S 29 AS 328/23 , Gerichtsbescheid

Texto completo

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat — L 9 AS 275/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: L 9 AS 275/24

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0327.L9AS275.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 41a SGB II, § 54 SGG, § 73 Abs. 6 SGG, 105 SGG, § 110 SGG ... mehr

Leitsatz

Zur endgültigen Entscheidung über Arbeitslosengeld II und dessen Erstattung nach vorläufiger Bewilligung.

Verfahrensgang

vorgehend SG Gießen, 28. Mai 2024, S 29 AS 328/23 , Gerichtsbescheid

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 28. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 28. Mai 2024 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II sowie eine Erstattungsforderung nach vorläufiger Bewilligung für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018.

Der Kläger war als selbständiger Busunternehmer tätig. Auf seinen Antrag vom 28. Juli 2017 bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 31. August 2017 vorläufig Arbeitslosengeld II für September 2017 bis Februar 2018 (September bis November 774,00 Euro monatlich, Dezember bis Februar 713,00 Euro monatlich) nach § 41a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Änderungsbescheid vom 25. November 2017 wurden für Januar und Februar 2018 vorläufig 720,00 Euro monatlich bewilligt. Anlässlich des Wegzuges des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten hob dieser - gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - mit Bescheid vom 13. März 2018 die Leistungsbewilligung ab 14. Dezember 2017 auf. Widerspruch wurde hiergegen nicht eingelegt.

Weil der Kläger die Anlage zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) nicht vorlegte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2018 fest, dass für die Zeit vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 ein Leistungsanspruch nicht bestand. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag forderte er die Erstattung von 4.475,00 Euro für den Zeitraum 1. September 2017 bis 28. Februar 2018. Am 11. Juli 2018 legte der Kläger die Anlage EKS vor. Einen am 28. August 2018 gegen die Bescheide vom 2. Juli 2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2018 als verfristet zurück.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2021 forderte der Beklagte erneut vom Kläger die Erstattung von 4.475,00 Euro. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 22. Juni 2021 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 zurück. Auf die beim Sozialgericht Gießen am 14. Oktober 2021 eingereichte Klage (S 29 AS 314/21) hob das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2023 den Bescheid auf. Zur Begründung führte es aus, eine Erstattungsforderung setze die Bestandskraft des endgültigen Festsetzungsbescheides voraus, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Vorlage der EKS am 11. Juli 2018 als fristgemäße Widerspruchseinlegung zu werten sei.

Der Beklagte hob daraufhin mit Abhilfebescheid vom 8. Februar 2023 "den" Bescheid vom 2. Juli 2018 auf. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag lehnte er den Antrag vom 28. Juli 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, nach der vom Kläger vorgelegten Anlage EKS übersteige sein Einkommen den Bedarf für den Zeitraum September bis November 2017 um jeweils 2.188,81 Euro monatlich und für den Zeitraum 1. bis 13. Dezember 2017 um 974,92 Euro. Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 forderte der Beklagte unter Hinweis auf die endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch im Bescheid vom 8. Februar 2023 und gestützt auf § 41a Abs. 6 SGB II vom Kläger die Erstattung von 4.475,00 Euro für den Zeitraum 1. September 2017 bis 28. Februar 2018.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 legte der Kläger Widersprüche gegen die Bescheide vom 8. Februar 2023 und 9. Februar 2023 ein. Zur Begründung legte er dar, sein Umzug könne nicht dazu führen, dass Leistungen nur noch bis zum Umzugstag bewilligt würden. Außerdem stehe der Berücksichtigung der Anlage EKS § 48 Abs. 4 SGB X entgegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Februar 2023 zurück. Den Betriebseinnahmen des Klägers im Zeitraum 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 von 96.838,79 Euro stünden Betriebsausgaben von 87.021,79 Euro gegenüber, so dass sich ein Gewinn von insgesamt 9.817 Euro, also monatlich 1.636,17 Euro, ergebe. Unter Berücksichtigung der Freibeträge seien 1.336,17 Euro monatlich auf den Bedarf von 794 Euro anzurechnen. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 31. August 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. März 2023 zurück. Der Erstattungsbetrag von 4.475,00 Euro sei richtig festgesetzt.

Hiergegen hat der Kläger am 19. September 2023 zwei Klagen beim Sozialgericht Gießen erhoben (S 29 AS 328/23, S 29 AS 329/23), die das Sozialgericht unter Führung des Verfahrens S 29 AS 328/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2024 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2023 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Bescheid vom 8. Februar 2023 sei rechtswidrig. Durch die Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2018 sei die vorläufige Bewilligung mit der Folge wiederaufgelebt, dass der Beklagte - statt den Antrag abzulehnen - eine endgültige Festsetzung habe vornehmen müssen, was er aber nicht getan habe. Die Entscheidung über die "endgültige Festsetzung" im Bescheid vom 9. Februar 2023 sei indes rechtmäßig, weil der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen sei. Aus seinen Erklärungen ergebe sich im streitgegenständlichen Zeitraum ein Gewinn von 9.917,00 Euro, d. h. monatlich 1.636,17 Euro. Der endgültigen Festsetzung und Erstattungsforderung stünden auch keine zeitlichen Hindernisse entgegen, da durch den noch nicht beschiedenen Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung durch Bescheid vom 2. Juli 2018 jegliche Verjährung mindestens bis zur "Bestandskraft" des Gerichtsbescheides vom 23. Januar 2023 gehemmt gewesen sei, § 45 Abs. 2, Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) i.V.m. § 204 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog.

Am 25. Juni 2024 hat der Kläger Berufung beim Hessischen Landessozialgericht einlegt. Der Beklagte hat am 19. März 2026 Anschlussberufung eingelegt.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, der endgültige Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2018 sei bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch vom 23. August 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2018 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Daher sei der Erstattungsanspruch zum 1. Januar 2023 verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 52 SGB X greife nicht, weil nach Fälligkeit kein Durchsetzungsverwaltungsakt erfolgt sei.

Der Kläger beantragt wörtlich,

"Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen, Aktenzeichen I. Instanz: S 29 AS 328/23 wird abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 (W-XX1) sowie der Bescheid des Beklagten vom 09.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 (W-XX2) wird aufgehoben."

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 25. Mai 2024 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Er hält den Gerichtsbescheid überwiegend für zutreffend.

Termin zur mündlichen Verhandlung ist am 1. März 2026 für den 27. März 2026, 11:00 Uhr, bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 26. März 2026 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Teilnahme im Wege einer Videokonferenz beantragt, weil ihr Ehemann sich einer Notoperation habe unterziehen müsse. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat den Antrag abgelehnt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 26. März 2026, beim LSG um 15:25 Uhr eingegangen, hat ein Partner aus der (als Partnerschaftsgesellschaft mbH geführten) Kanzlei der Prozessbevollmächtigten Terminverlegung beantragt, weil die alleinige sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte "kurzfristig erkrankt" sei. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 27. März 2026, auf dem Server der Prozessbevollmächtigten an diesem Tag um 10:07 Uhr eingegangen, ist der Verlegungsantrag abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Anschlussberufung des Beklagten hat Erfolg, die Berufung des Klägers nicht.

I. Der Senat konnte ohne den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte verhandeln und entscheiden. Eine ordnungsgemäße Terminmitteilung (§§ 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -; siehe dazu Schmitt in Berchtold, SGG, 7. Aufl. 2026, § 62 Rn. 11 ff.) ist an die Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG) und den Kläger ergangen. Es lag auch kein erheblicher Grund vor, der eine Aufhebung oder Verlegung des Termins gerechtfertigt hätte (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar kann eine kurzfristige Erkrankung eines Rechtsanwalts einen solchen Grund darstellen (vgl. BVerwG vom 21. Dezember 2009, 6 B 32/09, juris Rn. 3). Wird allerdings ein Verlegungsantrag eines rechtskundig vertretenen Klägers erst kurz vor dem Termin gestellt, muss der erhebliche Grund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob dieser besteht; eine Pflicht zu Hinweisen oder zur Aufforderung, den Vortrag zu ergänzen, besteht dann nicht (BSG vom 25. Juni 2021, B 13 R 163/20 B, juris Rn. 12; Schmitt, NZS 2024, 121, 125). Wird der Antrag mit einer Erkrankung begründet, ist zur Glaubhaftmachung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit selbst zu beurteilen (BSG vom 16. April 2018, B 9 V 66/17 B, juris Rn. 6; Schmitt, NZS 2024, 121, 125).

Davon ausgehend lag kein erheblicher Grund für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins vor. Der Verlegungsantrag wurde kurzfristig, nämlich am Tag vor dem Termin um 15:25 Uhr gestellt (siehe zur Kurzfristigkeit eines am Tag vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages BSG vom 16. April 2018, B 9 V 66/17 B, juris Rn. 6). Er wurde pauschal mit einer kurzfristigen Erkrankung der sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet. Eine weitere Konkretisierung ist nicht erfolgt. Insbesondere wurde keine ärztliche Bescheinigung beigefügt. Die Entscheidung über den Verlegungsantrag ist noch vor Beginn des Termins erfolgt und der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden (siehe dazu BSG vom 8. März 2023, B 7 AS 107/22 B, juris Rn. 8).

II. Es kann dahinstehen, ob das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 SGG) und damit ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entscheiden durfte oder ob es angesichts des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG verfahrensfehlerhaft gehandelt und sogar den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -) entzogen hat (vgl. BSG vom 16. März 2006, B 4 RA 59/04 R, juris Rn. 16). Denn durch die Entscheidung des Senats wird ein entsprechender Verfahrensfehler jedenfalls geheilt (siehe Schmitt, SGb 2015, 662, 668).

III. Gegenstand (§ 95 SGG) des Berufungsverfahrens sind neben der vorinstanzlichen Entscheidung die Bescheide vom 8. Februar 2023 und 9. Februar 2023, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2023.

Der Bescheid vom 8. Februar 2023 ist dahingehend zu verstehen (§ 133 BGB entsprechend), dass er Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1. September 2017 bis 13. Dezember 2017 endgültig ablehnt. Diese zeitliche Begrenzung ergibt sich aus dem Hinweis in der Begründung des Bescheides auf den Umzug des Klägers zum 14. Dezember 2017 sowie insbesondere aus dem Berechnungsbogen, der eine Berechnung nur für diesen Zeitraum enthält. Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2018 bereits bestandskräftig vorläufig bewilligte Leistungen ab 14. Dezember 2017 aufgehoben, was ebenfalls bei der Auslegung des Bescheides vom 8. Februar 2023 zu berücksichtigen ist. Bestätig wird dieses Auslegungsergebnis durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31. August 2023, der den angegriffenen Bescheid dahingehend wiedergibt, dass dort Leistungen für den Zeitraum 1. September 2017 bis 13. Dezember 2017 abgelehnt worden seien.

Der Bescheid vom 9. Februar 2023 enthält ausschließlich eine Erstattungsforderung i.H.v. 4.475,00 Euro für Leistungen, die dem Kläger vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 erbracht worden sind. Anders als das Sozialgericht meint, wurden in diesem Bescheid keine Leistungen endgültig festgesetzt. Insoweit verweist der Bescheid gerade auf den endgültigen Bescheid vom 8. Februar 2023, ohne eine eigene Regelung zu treffen.

III. Die Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).

  1. Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie ist im Sozialgerichtsverfahren als sog. unselbständige Anschlussberufung möglich (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 524 ZPO), von der Hauptberufung abhängig und an keine Frist gebunden, kann also noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

  2. Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2023 aufgehoben. Die dagegen erhobene Klage ist bereits unzulässig (dazu a) und wäre im Fall ihrer Zulässigkeit auch unbegründet (dazu b).

a) Die Klage ist unzulässig.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist gegen den Bescheid vom 8. Februar 2023 nicht die von dem Kläger erhobene isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) statthaft. Einer isolierten Anfechtung der abschließenden Entscheidung mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt im Grundsatz das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verfahren zur abschließenden Feststellung der Leistungshöhe nach vorläufiger Bewilligung durch einen entsprechenden Leistungsbescheid abzuschließen ist und allein die Aufhebung des abschließenden Bescheides das Verfahren nicht dauerhaft beendet (BSG vom 13. Dezember 2023, B 7 AS 24/22 R, BSGE 137, 200 Rn. 13). Zielt eine Klage auf Abänderung der abschließenden Entscheidung ab, soweit Leistungen in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind, ist zutreffende Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, § 56 SGG (BSG vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 13). Der Kläger hat allerdings lediglich einen Anfechtungsantrag gestellt.

Es ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass der Kläger sich überhaupt gegen die endgültige Ablehnung der Leistungen wendet. Im Vorverfahren hat er lediglich gerügt, die (vorläufig bewilligten) Leistungen hätten nicht wegen des Umzuges ab 14. Dezember 2017 aufgehoben werden dürfen. Diese Argumentation betrifft allerdings nur den (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 13. März 2018. Im Klageverfahren hat er auf seinen Vortrag aus dem Vorverfahren Bezug genommen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass nach dem Klagebegehren (§ 123 SGG) bereits erstinstanzlich eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben werden sollte.

b) Die Klage wäre auch unbegründet.

Die verfügte endgültige Ablehnung des Antrages vom 28. Juli 2017 im Bescheid vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2023 ist rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage für die abschließende Entscheidung ist § 41a Abs. 3 SGB II in der hier noch anwendbaren, vom 1. August 2016 bis 31. März 2021 geltenden Fassung (des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl. I 1824; Geltungszeitraumprinzip). Nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II ist dabei als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen, soweit keine Ausnahmetatbestände vorliegen.

bb) Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II für eine abschließende Entscheidung liegen vor.

(1) § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung noch eine vorläufige Entscheidung besteht, die ersetzt werden kann, was dann nicht der Fall ist, wenn die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten, § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (BSG vom 27. September 2023, B 7 AS 17/22 R, juris Rn. 15). Hier liegt noch eine vorläufige Entscheidung vor.

Insbesondere hat sich die vorläufige Bewilligung nicht durch Zeitablauf erledigt. Die Leistungen gelten nicht als abschließend festgesetzt. Der Eintritt der Fiktion nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II wurde dadurch verhindert, dass der Beklagte (erstmals) mit Bescheid vom 2. Juli 2018 abschließend über Leistungen entschied, indem er diese abgelehnt hat. Dass er diese endgültige Entscheidung mit Bescheid vom 8. Februar 2023 wieder aufgehoben hat, führt nicht zum Eintritt der Fiktion. Eine die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 SGB II vernichtende abschließende Entscheidung ist bereits mit der Bekanntgabe eines endgültigen Leistungsbescheides ergangen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie unverändert in Bestandskraft erwachsen oder im gerichtlichen Verfahren geändert wird (siehe BSG vom 12. September 2018, B 4 AS 39/17 R, BSGE 126, 294 Rn. 33).

Unerheblich ist vorliegend der lange Zeitraum zwischen Ende des Bewilligungszeitraums (Februar 2018) und dem Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung (8. Februar 2023). Eine zeitliche Grenze, bis zu der die endgültige Festsetzung erfolgen muss, ist - abgesehen von der Vorschrift über die fiktive Wandlung in § 41a Abs. 5 SGB II - gesetzlich nicht vorgesehen (BeckOGK/Kallert, § 41a SGB II Rn. 163, Stand 1.2.2022). Verwirkung (§ 242 BGB entsprechend) ist jedenfalls nicht eingetreten.

(2) Die abschließend festzustellende Leistung weicht auch von den vorläufigen Leistungen ab. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II sind §§ 19 ff. und 7 ff. SGB II. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger war nicht hilfebedürftig, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Denn er war in jedem Monat des streitbefangenen Zeitraums in der Lage, seinen Bedarf aus eigenem Einkommen zu decken. Nach den von dem Kläger nicht angegriffenen Berechnungen des Beklagten überstieg sein anrechenbares Einkommen (1.336,17 Euro) seinen Bedarf (794,00 Euro) monatlich um 542,17 Euro.

Zu Recht hat der Beklagte für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 ein Durchschnittseinkommen gebildet. Dies folgt zwar nicht aus § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. Denn vorliegend findet die Ausnahme des Satzes 2 Nr. 2 Anwendung. Danach wird kein Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt, soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraum durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt. Dies ist hier der Fall. Konsequenz der Ausnahmeregelung ist, dass wieder der Grundsatz der monatsweisen Berechnung nach dem Zufluss in tatsächlicher Höhe gilt (BSG vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 21).

Die Richtigkeit der Berechnung des Beklagten ergibt sich aber aus § 3 Abs. 4 Satz 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung (vom 17. Dezember 2007, BGBl. I 2942, in der hier anwendbaren Fassung vom 26. Juli 2016, BGBl. I 1858; jetzt: Bürgergeld-Verordnung). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. An der Maßgeblichkeit des Bewilligungszeitraums September 2017 bis Februar 2018 für die Berechnung des monatlichen Anspruches ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger zum 14. Dezember 2017 aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen ist und dieser (bestandskräftig) Leistungen ab diesem Zeitpunkt aufgehoben hat. Der maßgebliche Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, unterliegt keinen Gestaltungsmöglichkeiten des potentiell Leistungsberechtigten (BSG vom 12. März 2026, B 4 AS 24/24 R, bislang nur als Terminbericht vorliegend).

(3) Der abschließenden Festsetzung steht auch nicht § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II entgegen. Danach entscheidet der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Abs. 3 SGB II nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. Die Regelung ist nicht anwendbar. Denn sie gilt gemäß § 67 Abs. 1 SGB II für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen. Hier begann der Bewilligungszeitraum jedoch bereits am 1. September 2017.

cc) Der Bescheid vom 8. Februar 2023 entscheidet auch endgültig i.S.d. § 41a Abs. 3 SGB II, indem er (endgültig) den Antrag vom 28. Juli 2017 ablehnt.

IV. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die Klage ist ausgehend von dem Klagebegehren (dazu 1.) zwar zulässig (dazu 2.), aber unbegründet (dazu 3.).

  1. Das Klagebegehren (§ 123 SGG) ist entgegen der wörtlichen Fassung des Antrages allerdings so zu verstehen, dass der Bescheid vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2023 nicht angegriffen wird. Denn dieser Bescheid wurde bereits vom Sozialgericht aufgehoben, sodass eine erneute Anfechtung ins Leere ginge.

  2. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2023 ist nicht als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) statthaft, wovon aber das Sozialgericht ausgegangen ist, sondern als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG). Einen solchen Antrag hat der Kläger auch in beiden Instanzen gestellt.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Es besteht insbesondere keine rechtliche Einheit zwischen den Bescheiden vom 8. Februar 2023 und 9. Februar 2023, die dazu führen könnte, dass ausschließlich Rechtsschutz gegen einen der Bescheide zulässig wäre. Die rechtliche Einheit von zwei der Form nach getrennt voneinander erlassenen Verwaltungsakten setzt voraus, dass beide Bescheide – wechselseitig – aufeinander bezogen sind (BSG vom 13. Juli 2022, B 7/14 AS 57/21 R, juris Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Zwar wird im Bescheid vom 9. Februar 2023 auf den Bescheid vom 8. Februar 2023 Bezug genommen, nicht aber auch umgekehrt im Bescheid vom 8. Februar 2023 auf den vom 9. Februar 2023.

  1. Die Klage ist aber unbegründet. Der Erstattungsbescheid ist sowohl hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 2017 bis 13. Dezember 2017 (dazu a) als auch im Hinblick auf den Zeitraum vom 14. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 (dazu b) rechtmäßig.

a) Der Erstattungsbescheid ist hinsichtlich des Zeitraums 1. September 2017 bis 13. Dezember 2017 rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage ist insoweit § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II.

bb) Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Selbst wenn der zuständige Beklagte den Kläger nicht vor Erlass des Bescheides vom 9. Februar 2023 angehört haben sollte (§ 24 Abs. 1 SGB X), wäre eine unterlassene Anhörung durch die Einlegung des Widerspruchs und den Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Einer Begründung bedurfte es nicht, weil die Auffassung des Beklagten dem Kläger aus den vorangehenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt war (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 SGB X).

cc) Der Erstattungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II sind Überzahlungen, die nach der Anrechnung gemäß § 41a Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II fortbestehen, zu erstatten. Eine Überzahlung liegt hinsichtlich sämtlicher Zahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. Der Kläger hatte auch im Zeitraum 1. September 2017 bis 13. Dezember 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erstattungsbescheid ist die Bestandskraft der endgültigen Entscheidung über die vorläufig bewilligten Leistungen, wovon aber das Sozialgericht ausgegangen ist. Das Jobcenter kann ein Erstattungsverlangen zwar erst geltend machen, wenn es eine abschließende Entscheidung erlassen hat (vgl. BSG vom 29. April 2015, B 14 AS 31/14 R, juris Rn. 31). Deren Bestandskraft ist jedoch nicht erforderlich (BeckOGK/Kallert, § 41a SGB II Rn. 236, Stand 1.3.2022 m.w.N.).

Ein Ermessen stand dem Beklagten nicht zur.

b) Der Erstattungsbescheid ist auch hinsichtlich des Zeitraums 14. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage ist insoweit § 50 Abs. 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Unerheblich ist, dass der Beklagte seinen Erstattungsbescheid insgesamt auf § 41a Abs. 6 SGB II gestützt hat. Ein sog. "Auswechseln der Rechtsgrundlage" durch den Senat ist zulässig, weil die getroffene Regelung (Erstattungsforderung) dieselbe bleibt und beide Vorschriften - § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X - jeweils eine gebundene Entscheidung vorsehen (siehe z.B. BSG vom 17. Dezember 2024, B 7 AS 9/23 R, juris Rn. 27).

bb) Der Bescheid ist auch insoweit formell rechtmäßig. Dass er nicht die richtige Ermächtigungsgrundlage nennt, ist für die Frage einer ordnungsgemäßen Begründung (§ 35 SGB X) unschädlich.

cc) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 13. März 2018 die vorläufig bewilligten Leistungen ab 14. Dezember 2017 nach § 48 SGB X aufgehoben. Dieser Bescheid ist mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Umzug des Klägers überhaupt eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X darstellt. Angesichts der Bestandskraft des Bescheides vom 13. März 2018 ist es hier auch ohne Folgen, dass eine vorläufige Bewilligung nicht zu Ungunsten des Betroffenen nach § 44 ff. SGB X für die Vergangenheit aufgehoben werden darf (siehe dazu BSG vom 16. Juli 2025, B 7 AS 19/24 R, juris Rn. 16 ff.). Nichtig (§ 40 SGB X) ist der Erstattungsbescheid deswegen nicht.

dd) Keine Frage der Rechtmäßigkeit, sondern der Vollstreckbarkeit ist die Verjährung eines Erstattungsanspruchs. Diese betrifft mithin einen anderen Streitgegenstand als den des Berufungsverfahrens. Insofern weist der Senat aber auf Folgendes hin:

Die Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 9. Februar 2023 ist nicht verjährt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind – soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist – bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Erst diese verbindliche Feststellung des Zahlungsanspruchs begründet die Forderung als Vollstreckungsgrundlage (BSG vom 4. März 2021, B 11 AL 5/20 R, BSGE 131, 286 Rn. 22). Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Abs. 3 unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Für einen Erstattungsanspruch nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II gilt § 50 Abs. 4 SGB X analog (BeckOGK/Kallert, § 41a SGB II Rn. 244, Stand 1.3.2022; Eicher/Luik/Kemper, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 41a Rn. 75).

Eine Verjährungsfrist hat vorliegend nicht zu laufen begonnen. Denn der Bescheid vom 9. Februar 2023 ist (noch) nicht unanfechtbar.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Erstattungsanspruch bereits mit Bescheid vom 2. Juli 2018 geltend gemacht worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Dies hat der Widerspruch, der in der Vorlage der EKS am 11. Juli 2018 zu sehen war, verhindert.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG

VI. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.