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L 5 R 67/24•Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 2025-02-24, L 5 R 67/24
L 5 R 67/24Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 524 de fev. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-24
Aktenzeichen: L 5 R 67/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0224.L5R67.24.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, seit dem 1. Januar 2016 von seiner Regelaltersrente anteilig Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen.
Der 1950 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1996 als selbständiger Publizist tätig.
Nachdem er bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente beantragt hatte, gab der Kläger mit Datum vom 30. Dezember 2015 gegenüber der Beigeladenen an, dass er seine selbständige publizistische Tätigkeit weiterhin erwerbsmäßig ausübe.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente auf der Grundlage von 48,8587 persönlichen Entgeltpunkten (pEP). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 errechnete sich eine monatliche Rente von 1.427,16 €. Zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 104,19 € ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.531,35 €.
Mit Änderungsbescheid vom 15. Februar 2016 stellte die Beigeladene fest, dass für den Kläger ab 1. Januar 2016 aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Erreichens der Altersgrenze Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht.
Nachdem er mit Schreiben vom 10. Dezember 2017, eingegangen am 13. Dezember 2017, mitgeteilt hatte, ab 1. Januar 2018 wieder Beiträge zur Rentenversicherung zahlen zu wollen und er deshalb auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichte, stellte die Beigeladene mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Januar 2018 fest, dass für den Kläger ab 1. Januar 2018 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.
Mit Bescheid vom 2. April 2019 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers auf der Grundlage von nunmehr 49,7945 pEP neu fest.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2019 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 2019 neu, indem sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters anhand der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 erworbenen 0,7195 Punkten und einem Zugangsfaktor von 1,210 ermittelte. Es errechnete nunmehr eine Rentenhöhe auf der Grundlage von 50,6651 pEP.
Mit Neuberechnungsbescheiden vom 22. Mai 2020, 6. Mai 2021 und 5. Mai 2022 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 2020 auf der Grundlage von 51,2365 pEP (Zuschlag an Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: 0,4499 x 1,270), ab 1. Juli 2021 auf der Grundlage von 51,6875 pEP (Zuschlag an Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: 0,3391 x 1,330) und ab 1. Juli 2022 auf der Grundlage von 52,0221 pEP (Zuschlag an Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: 0,2407 x 1,390) jeweils neu.
Mit Schreiben vom 14. November 2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, auch in den Jahren 2016 und 2017 über die Beigeladene Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet zu haben.
Dieses Ansinnen wertete die Beklagte als Antrag auf Überprüfung der Rentenhöhe, den sie mit Bescheid vom 22. November 2022 ablehnte. Der Bescheid vom 5. Januar 2016 sei rechtmäßig ergangen. Aufgrund des vom Kläger dargelegten Sachverhalts könne keine für ihn günstigere Entscheidung getroffen werden. Laut Auskunft der Beigeladenen habe vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 Versicherungsfreiheit vorgelegen. Aus den ihr gemeldeten Entgelten nach Beginn der Regelaltersrente in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 habe sie für das jeweilige Jahr Zuschlagsentgeltpunkte errechnet.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sein Begehren auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten auch für die Jahre 2016 und 2017 weiterverfolgte. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2023 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Die Beigeladene habe die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 abgelehnt. Pflichtbeiträge seien demnach nicht entrichtet worden. An die Entscheidung der Beigeladenen sei sie, die Beklagte, gebunden. Für jenen Zeitraum könnten Entgeltpunkte bei der Altersrente des Klägers nicht berücksichtigt werden.
Mit seiner am 14. August 2023 vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten. Dabei hat er unter anderem vorgetragen, mit der Stellung seines Rentenantrags sei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung eingetreten. Er sei seit seinem Beitritt zur Künstlersozialkasse am 5. Juni 1996 (seit 19. April 1996) nach Recht und Gesetz bei der Techniker Kranken- und Pflegekasse gesetzlich versichert ("weitere Klageerweiterung" vom 11. Januar 2024).
Demgegenüber hat die Beklagte erwidert, dass nicht sie, sondern die Beigeladene die Versicherungspflicht als Künstler feststelle. Erst wenn die Beigeladene die Versicherungspflicht des Klägers auch für den streitigen Zeitraum festgestellt habe, könne sie eine andere Entscheidung hinsichtlich der Zuschlagsentgeltpunkte treffen.
Die mit Beschluss vom 5. Januar 2024 beigeladene Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes hat ausgeführt, dass der Kläger mit Blick auf ihre Bescheide vom 15. Februar 2016 und 15. Januar 2018 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei.
Durch Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig ergangen, da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme bzw. Abänderung des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 5. Januar 2016 und der nachfolgenden Rentenbescheide habe. Die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 sei bei der Rentenberechnung zutreffend nicht als rentenrechtliche Beitragszeiten berücksichtigt worden, weil insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe und deshalb auch tatsächlich keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Anderes gelte erst seit dem Inkrafttreten des sogenannten "Flexirentengesetzes" zum 1. Januar 2017. Die danach mögliche Verzichtserklärung habe der Kläger erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2017 abgegeben und die Beigeladene demgemäß mit Bescheid vom 15. Januar 2018 festgestellt, dass ab dem 1. Januar 2018 wieder Rentenversicherungspflicht bestehe. Ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt Versicherungspflicht eingetreten sei, bedürfe keiner Entscheidung. Allein die Beigeladene vollziehe das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Entscheidend sei, dass nach eindeutiger Aktenlage für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Rentenversicherungsbeiträge auf das Versicherungskonto des Klägers eingezahlt worden seien. Auch eine frühere Verzichtserklärung des Klägers sei nicht aktenkundig. Insbesondere seine Erklärung vom 30. Dezember 2015, dass er seine publizistische Tätigkeit weiterhin erwerbsmäßig ausübe, beinhalte keinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. Zum 30. Dezember 2015 sei ein solcher Verzicht auch rechtlich noch nicht möglich gewesen, da das "Flexirentengesetz" erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei.
Gegen den ihm am 28. Februar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. März 2024 Berufung bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingelegt, die von dort an das Hessische Landessozialgericht weitergeleitet worden ist. Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst sein Begehren auf höhere Regelaltersrente weiterverfolgt.
Durch Beschluss vom 29. Juli 2024 hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Durch weiteren Beschluss vom 24. Februar 2025 hat der Senat das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 20. Februar 2025 gegen den Richter am Landessozialgericht XY. abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2024 hat der Kläger ein weiteres Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Landessozialgericht gestellt, das der Senat unter Beteiligung des abgelehnten Richters als offensichtlich unzulässig verworfen hat. Sodann hat der Kläger erklärt, dass es ihm nicht mehr um eine höhere Rentenleistung gehe. Vielmehr begehre er die Feststellung seiner Versicherungspflicht seit dem 1. Februar 1996 bei der Techniker Krankenkasse.
Der Kläger beantragt wörtlich,
festzustellen, dass seit Beginn seiner Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2016 der soziale Pflegeversicherungsbeitrag Teil seiner Rente ist und von der Beklagten an die Techniker Krankenkasse abzuführen ist, sowie
festzustellen, dass der hälftige gesetzliche Krankenversicherungsbeitrag von seiner Rente von der Beklagten an die Techniker Krankenkasse abzuführen ist.
Die Beklagte meint, dass der Kläger mit den Feststellungsanträgen seine Klage geändert habe. Diesen Klageänderungen stimme sie nicht zu. Einen bestimmten Antrag stellt die Beklagte nicht.
Die Beigeladene stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist ergänzend auf ihr Vorbringen im Klageverfahren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Der Senat konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 29. Juli 2024 gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern eine Entscheidung treffen (sog. "kleiner Senat"). Hieran war der Senat trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, weil die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei nach Maßgabe des § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden waren, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. Im Übrigen werden nach dem Trägerwechsel zum 1. Januar 2025 die Aufgaben der Beigeladenen nunmehr von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgeführt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 KSVG in der Fassung von Art. 5a Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom 22. März 2024, BGBl. I Nr. 101).
Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2025 gestellte weitere Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landessozialgericht XY. ist offensichtlich unzulässig gewesen und hat den abgelehnten Richter daher nicht daran gehindert, an der vorliegenden Entscheidung mitzuwirken.
Nach § 60 SGG i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010, B 4 AS 97/10 B, juris Rdnr. 5 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 60 Rdnr. 7).
Ein Ablehnungsgesuch hat zwar zur Folge, dass der abgelehnte Richter vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten (§ 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO). Daher ist über den Ablehnungsantrag grundsätzlich ohne die abgelehnten Richter (§ 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO) von dem zuständigen Senat mit den nach der Geschäftsordnung berufenen Vertretern zu entscheiden. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009, B 1 KR 68/09 B, juris Rdnr. 7, 10*).* Eine solche Selbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005, 2 BvR 625/01, juris Rdnr. 54). Insoweit ist allerdings eine enge Auslegung geboten. Die völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs ist nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2008, 1 BvR 2228/06, juris Rdnr. 21 m.w.N.). Denn diese würde die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verletzen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. November 2018, B 13 R 152/17 B, juris Rdnr. 13).
Unter Beachtung dieses strengen Maßstabs erweist sich das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24. Februar 2025 als offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat im Vergleich zu seinem vorangegangenen Ablehnungsgesuch vom 20. Februar 2025 keine neuen Tatsachen vorgebracht, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit des Richters am Landessozialgerichts XY. hindeuten könnten. Die von ihm in Bezug genommenen Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2024 (Az.: S 30 SF 234/23 AB) sind von vornherein nicht geeignet, eine Befangenheit aufzuzeigen. Das gilt namentlich für den Vorwurf des Klägers, der abgelehnte Richter verstoße gegen die Verfassung. Es ist auch weiterhin nichts für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ersichtlich. Dass Richter am Landessozialgericht XY. als Berichterstatter im Anschluss an den Übertragungsbeschluss vom 29. Juli 2024 die Verfahrensführung obliegt und sich hieraus keine Befangenheit ergibt, ist dem Kläger mit dem Senatsbeschluss vom 24. Februar 2025 (Az.: L 5 SF 7/25 AB) ebenso aufgezeigt worden wie die Unrichtigkeit seiner Annahme, dass das Berufungsverfahren durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden werde, aus der sich daher ebenso wenig eine Befangenheit ableiten lässt. So gesehen stellt sich das weitere Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24. Februar 2025 als bloße Wiederholung seines vorangegangenen Ablehnungsgesuchs vom 20. Februar 2025 dar. Ein Ablehnungsgesuch ist aber auch dann unzulässig und berechtigt zur Selbstentscheidung des abgelehnten Richters, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2021, 1 BvR 854/21, juris Rdnr. 2 m.w.N.).
Streitgegenständlich sind allein noch die beiden Feststellungsbegehren, wie sie der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2025 - entgegen der ihm erteilten richterlichen Hinweise (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG) - formuliert hat. Der ursprünglich mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. Februar 2024 und mit ihm der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2023 (§ 95 SGG) ist hingegen nicht mehr streitig, nachdem der Kläger erklärt hat, sein ursprüngliches Begehren auf eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten auch für die Jahre 2016 und 2017 im Berufungsverfahren nicht mehr weiterzuverfolgen. Diese Erklärung hat zur Folge, dass der Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2024 in Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 i. V. m. § 105 Abs. 3, 1. Halbs. SGG) und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2022 in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG).
Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung im Sinne des § 99 SGG - Änderung der anfänglich vom Kläger erhobenen, auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) des Neufeststellungsbescheides der Beklagten vom 2. April 2019 und der Neuberechnungsbescheide vom 17. Juni 2019. 22. Mai 2020, 6. Mai 2021 und 5. Mai 2022 gerichteten kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. September 2017, B 13 R 33/16 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 17) in eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG - ist unzulässig. Da er durch den Übertragungsbeschluss gemäß § 153 Abs. 5 SGG an die Stelle des Gesamtsenats getreten ist, ohne darauf beschränkt zu sein, nur über die Berufung im engeren Sinne zu entscheiden, darf der "kleine Senat" auch über die Klageänderung im Berufungsverfahren entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2023, B 4 AS 188/22 BH, SozR 4-1500 § 153 Nr. 21).
Voranzustellen ist, dass der Kläger jene Klageänderung entgegen seiner Annahme nicht schon im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgenommen hat. Eine Klageänderung liegt bei einer Änderung des Streitgegenstandes durch Erklärung gegenüber dem Gericht vor (vgl. Roller in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 99 Rdnr. 2), wobei die Änderung den Klageantrag oder den Klagegrund oder beides sowie die Identität der Beteiligten betreffen kann (vgl. Bieresborn in: Roos/ Wahrendorf/Müller, BeckOGK, Stand: 1. Februar 2025, § 99 Rdnr. 22 m.w.N.). Ausgehend hiervon stellt die "weitere Klageerweiterung" im Schreiben des Klägers vom 11. Januar 2024 keine Klageänderung dar. Vielmehr hat der Kläger damit nur - wiederholt - seine Rechtsauffassung kundgetan, "seit seinem Beitritt zur Künstlersozialkasse am 5. Juni 1996 (seit 19. April 1996) nach Recht und Gesetz bei der Techniker Kranken- und Pflegekasse gesetzlich versichert" zu sein. Darin ist insbesondere keine Änderung des Klagegrundes zu erblicken, die nur dann vorliegt, wenn ein neuer Sachverhalt in den Rechtsstreit eingeführt wird, der über eine bloße Ergänzung der bisherigen tatsächlichen Ausführungen hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 1996, 9 RVs 10/94, juris Rdnr. 12). Auf den wiederholten Vortrag einer dem Gericht bereits hinlänglich bekannten Rechtsauffassung des Klägers trifft dies offenkundig nicht zu.
Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Klageänderung in der Berufungsinstanz sind nicht erfüllt. Zwar gilt § 99 SGG über § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 24. Februar 2017, L 5 R 173/14, juris Rdnr. 26 m.w.N.). Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage aber nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich erachtet. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG).
Ausgehend hiervon ist die vom Kläger vorgenommene Klageänderung unzulässig.
Die Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht zugestimmt. Auch die Beigeladene hat sich nicht auf die geänderte Klage eingelassen. Hierzu war sie schon deshalb nicht in der Lage, weil sie der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2025 - angekündigt - ferngeblieben ist. Bei Beteiligten, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sind, kann eine Einwilligung im Sinne von § 99 Abs. 2 SGG nicht unterstellt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klageänderung angekündigt war oder nicht (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 99 Rdnr. 9 m.w.N.).
Der Senat erachtet die Klageänderung auch nicht als sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und erwartet werden kann, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren endgültig bereinigt und ein neuer Prozess vermieden werden kann (vgl. Roller, a.a.O., Rdnr. 13 m.w.N.). Ausgehend hiervon fehlt es vorliegend an einer Sachdienlichkeit. Denn mit seiner geänderten Klage begehrt der Kläger sinngemäß die Feststellung, dass zwischen ihm und der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dergestalt besteht, dass er als Rentner in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert - mithin Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - ist. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen der KVdR gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 20 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) gänzlich andere sind als diejenigen für die zunächst zwischen den Beteiligten streitige Zuerkennung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i. V. m. § 76d Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), besteht der Streit um die Mitgliedschaft in der KVdR auch nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten. Anders als der Kläger meint, ist die Beklagte für die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht zuständig. Als Rentenversicherungsträger darf die Beklagte hierüber nicht entscheiden, weil diesbezüglich gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) die Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle gegeben ist, die durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X entscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, 7 RAr 134/90 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG, Urteil vom 17. Oktober 1986, 12 RK 15/86 = SozR 2200 § 385 Nr. 16). Dementsprechend muss der Kläger sein Feststellungsbegehren gegenüber der Krankenkasse verfolgen. Die von ihm zur Stütze seiner gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsbegehren angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29. November 2006 (Az.: B 12 RJ 2/05 R, B 12 RJ 4/05 R und B 12 R 5/06 R) sind nicht einschlägig. Denn zwischen den Beteiligten steht vorliegend weder die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Tragung und die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge im Streit, noch ist der Kläger in der KVdR pflichtversichert. Vielmehr begehrt der Kläger, gerade letzteres festzustellen.
Nach alledem konnte die Klage des Klägers keinen Erfolg haben und war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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