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5 Ks - 401 Js 15083/20•LG Gießen 5. Große Strafkammer, 2025-03-03, 5 Ks - 401 Js 15083/20
5 Ks - 401 Js 15083/20Tribunal Cantonal3 de mar. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-03
Aktenzeichen: 5 Ks - 401 Js 15083/20
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2026:0303.5KS401JS15083.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Angeklagten ...(1)... und ...(2)... werden wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Der unter der Asservatennummer 1664/20 sichergestellte Pkw … des Angeklagten ...(2)... mit der … wird eingezogen.
Anqewendete Vorschriften bezüglich beider Angeklagten: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 5, 25 Abs. 2 StGB
bezüglich des Angeklagten ...(2)... zudem: § 74 Abs. 1 StGB
Der Angeklagte ...(1)... wurde am … in … als einziges Kind seiner Eltern geboren. Sein Vater ist … im Bereich …, seine Mutter arbeitete als … in einem Unternehmen in … . Er ist deutscher und … Staatsangehöriger und verbrachte seine ersten beiden Lebensjahre überwiegend in … . Seine weitere Kindheit verbrachte er in …, wo er Kindergarten und Grundschule besuchte.
Danach besuchte er die …schule in … und wechselte nach der zehnten Klasse auf die …Schule in …, wo er später das Abitur ablegte. Nach seinem anschließenden Zivildienst nahm er eine Ausbildung zum … bei der … auf, die er ca. im Jahr 2000 erfolgreich abschloss und in deren Anschluss er noch für einige Zeit als … arbeitete.
Er verließ die … dann, um ein Studium … auf … an der Universität … aufzunehmen. Dort lernte er auch den Angeklagten ...(2)... kennen. Nach dem ersten Staatsexamen 2008 nahm er das Referendariat an der …schule in … auf. Auch nach dem zweiten Staatsexamen im Jahr 2010 und dem Eintritt in den … war er an der ...schule bis zu seiner Inhaftierung als - zwischenzeitlich verbeamteter — … tätig.
Als Kind trainierte er Judo, später in der Oberstufe und danach Thai- bzw. Kickboxen.
2014 bestand bei ihm der Verdacht einer Krebserkrankung, der jedoch im Folgejahr ausgeräumt werden konnte. In der Vergangenheit zog er sich eine Infektion mit Tripper und eine Infektion mit Hepatitis B zu, welche allerdings ausgeheilt sind. Eine Drogenabhängigkeit bestand bei dem Angeklagten ...(1)... nie, Alkohol konsumierte er früher häufiger, seit einigen Jahren jedoch gar nicht mehr.
Seit etwa Mai 2020 befindet sich der Angeklagte ...(1)... wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in therapeutischer Behandlung und war deswegen zuletzt auch krankgeschrieben.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Eine feste Beziehung hatte er bislang nicht, er unterhielt jedoch zeitweise ein Stammfreierverhältnis zu der Zeugin ..., in dessen Rahmen es auch zu privaten Treffen kam.
Im Jahr 2016 verdiente er ca. 3.300, - Euro netto im Monat, zuletzt bezog er als … ein Nettogehalt von etwa 3.700, - Euro.
Noch bis in das Studium hinein wohnte der Angeklagte ...(1)... bei seinen Eltern in ..., später zog er in eine 1-Zimmer-Mietwohnung in der ... in ..., in der er bis in das Jahr 2019 wohnte. Im Oktober 2019 kaufte er im Wege der Vollfinanzierung eine Eigentumswohnung in ..., in die er umzog.
Zu seinen Eltern hat er nach wie vor ein enges Verhältnis.
Der Angeklagte ...(1)... ist nicht vorbestraft.
Der Angeklagte ...(1)... befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Gießen vom 28.12.2020 seit dem 29.12.2020 in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte ...(2)... wurde am … in ... geboren. Sein Vater war in der … tätig, seine Mutter in der … .
Er hat einen zwei Jahre jüngeren Bruder, ...(2)..., zu dem er heute keinen Kontakt mehr hat. Die Familie lebte zunächst in ... in ..., wo der Angeklagte ...(2)... die Schule bis zum zehnten Schuljahr besuchte, und zog dann nach ... . Der Angeklagte ...(2)... absolvierte das Abitur an der … in ... und leistete sodann drei Monate lang Wehrdienst bis er diesen verweigerte und den Zivildienst in einer Jugendherberge in ... ableistete.
Ab 2003 studierte er an der Universität … … auf … und legte 2007 oder 2008 das Erste Staatsexamen ab. Da er bereits im Studium das Interesse an einer Tätigkeit als ... verloren hatte, bemühte er sich zunächst um eine Doktorandenstelle, die er jedoch ohne ein Diplomstudium nicht angeboten bekam. Daher nahm er doch das Referendariat auf, welches er aber nach ca. zwei Jahren abbrach. Er absolvierte dann bei der … eine dreimonatige Ausbildung als … und war in der Folgezeit in diesem Gewerbe zwei bis drei Jahre lang selbständig tätig und verdiente durchschnittlich 5.000,- € netto im Monat.
Über seinen Vater ergab sich dann eine Geschäftsgelegenheit in der …branche, weshalb der Angeklagte ...(2)... das …geschäft 2013 wieder aufgab und mit seinem Vater gemeinsam in einer Firma tätig war, die zunächst auf die Mutter des Angeklagten und später dann auf ihn selbst angemeldet war und die im Wesentlichen davon profitierte, dass der Vater des Angeklagten in der ...branche gut vernetzt war und die Qualifikation besaß, bestimmte Prüfberichte im Bereich der …entwicklung abzuzeichnen. Obwohl das Geschäft allein auf dieser Berechtigung und den entsprechenden Leistungen beruhte, überließ der Vater des Angeklagten ...(2)... diesem den Großteil der Gewinne. Der Angeklagte ...(2)... hatte dadurch erhebliche Einnahmen in Höhe von 130.000,- € brutto im Jahr und zugleich viel Freizeit und konnte verschiedenen, auch kostspieligen Hobbys nachgehen.
Bereits in den 1990er Jahren begann der Angeklagte ...(2)... mit dem …sport. Er schaffte sich eine entsprechende Ausrüstung an und war bis zu seiner Inhaftierung Mitglied in einem …verein in … . Er erwarb diverse … und … überwiegend im Inland in verschiedenen … .
Ebenfalls seit den 1990er Jahren interessiert er sich für … . Im Jahr 2010 begann er den …führerschein zu machen, wobei er aufgrund einer coronaren Herzerkrankung die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllte und weder … werden, noch die Berechtigung zum … erlangen konnte. Er nahm gleichwohl …stunden für das … und betätigte sich zudem im … .
Daneben betrieb er das …, …, … und erwarb einen …führerschein. Zudem betrieb er …, im Jahre 2009 auch intensiv auf Wettkampfebene mit seiner damaligen Trainingspartnerin, der Zeugin ..., vormals ... . Mit der Aufkündigung des gemeinsamen …trainings durch die Zeugin ..., mit der sich der Angeklagte ...(2)... eine Beziehung wünschte, was diese jedoch ablehnte, beendete der Angeklagte etwa im Frühjahr 2010 seine …aktivitäten.
Im Jahr 2016 zeichnete sich bereits ab, dass die Einnahmen aus der Firma, die der Angeklagte ...(2)... mit seinem Vater betrieb, immer weiter zurückgingen. 2017 wurde das Unternehmen abgewickelt.
Der Angeklagte ...(2)... nahm in der Folgezeit eine Tätigkeit im Logistikbereich am … in … auf, mit der er ca. 800,- bis 900,- Euro netto monatlich verdiente und lebte im Übrigen von seinen Rücklagen.
Daneben beschäftigte er sich mit dem Programmieren von Software. Er bekam von seinem Onkel, dem Zeugen ..., ein Entwicklungsprogramm zur Verfügung gestellt, welches er für diesen testete und arbeitete an einem Verschlüsselungsprogramm, welches eine nicht dechiffrierbare kryptierte Kommunikation ohne Verwendung öffentlicher Schlüssel ermöglichen sollte.
Der Angeklagte ...(2)... ist ledig und kinderlos. Feste Bezie... führte er bislang nicht. Er besuchte regelmäßig Bordelle, mitunter auch gemeinsam mit dem Angeklagten ...(1).... Ca. ab 2018 hatte der Angeklagte ...(2)... eine Affäre mit einer Prostituierten, die er in einem Bordell in ... kennengelernt hatte.
Er lebte bis zu seiner Inhaftierung abgesehen von einem einmonatigen Auszug durchgehend mit seinen Eltern, nach dem Tod seines Vaters im Mai 20.. mit seiner Mutter zusammen, seit 2008 bis zuletzt in einem Haus in ... . Das zunächst angemietete Haus wurde von dem Angeklagten und seinem Vater im Februar 2016 erworben und der Kaufpreis durch einen Kredit finanziert. Das Haus gehörte beiden zu gleichen Teilen.
Der Angeklagte ...(2)... hat noch nie Drogen konsumiert und trinkt keinen Alkohol. Er ist nicht vorbestraft.
Der Angeklagte ...(2)... befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen, Az. 510 Gs 401 Js 15083/20 vom 10.09.2020 seit dem 14.09.2020 in Untersuchungshaft.
Il.
a.
Die Angeklagten lernten einander zwischen 2003 und 2007 während ihres …studiums beim gemeinsamen Besuch von Lehrveranstaltungen an der … Universität … kennen. Der zunächst lose und auf das Studium bezogene Kontakt, wie gemeinsames Lernen, intensivierte sich. Die Angeklagten verbrachten zunehmend auch außerhalb der Universität Zeit miteinander, zumal sie auch gemeinsame Interessen hatten, wie das Roulettespiel, außerdem besuchten beide regelmäßig — mitunter auch gemeinsam — Bordelle.
Der Angeklagte ...(1)... pflegte daneben noch eine Reihe weiterer enger Freundschaften und war insbesondere auch mit dem späteren Tatopfer, ..., seit ihrer gemeinsamen Schulzeit befreundet. Sie leisteten nach dem Abitur auch ihren Zivildienst gemeinsam beim ... im Bereich "Essen auf Rädern" ab. Seit dieser Zeit besuchten beide — auch gemeinsam — Swingerclubs und Bordelle. Zwischen ihnen bestand zwar eine Freundschaft, in der auch sehr persönliche Themen wie Beziehungsfragen diskutiert wurden, allerdings stellte der ... die Zuverlässigkeit des Angeklagten ...(1)... bereits ab 2014 in Frage.
Etwa ab 2010 diskutierten beide auch immer wieder sporadisch die Idee, selbst eine Art Swingerclub zu eröffnen.
Der ... studierte nach dem Zivildienst in … … . Eine angestrebte Promotion in diesem Fach kam im Anschluss indes nicht zustande. Er bestritt seinen Lebensunterhalt zuletzt durch die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und fertigte Übersetzungen für das Dolmetscher- und Übersetzungsbüro des Zeugen ... aus der … Sprache, die er von seiner Mutter gelernt hatte. Nach außen lebte der ... bescheiden. Er verfügte aber im November 2016 durch Zuwendungen aus dem Familienkreis sowie infolge einer Erbschaft über Guthaben auf mehreren Konten und Wertpapierdepots im Gesamtwert von ca. 380.000,- Euro.
Der Angeklagte ...(2)... unterhielt indessen trotz seiner vielfältigen Interessen und Hobbys keine Freundschaften außerhalb seines Familienkreises, so dass der Angeklagte ...(1)... für ihn trotz der späteren Konflikte eine wichtige Bezugsperson war.
Jedenfalls bis zum August 2013 war das Verhältnis der Angeklagten untereinander von den erwähnten Bordellbesuchen und anderen gemeinsamen Unternehmungen wie Schwimmen und Restaurantbesuchen geprägt und hatte einen freundschaftlichen und vertrauten Charakter. So schrieb der Angeklagte ...(1)... am 14.04.2013 per SMS an den Angeklagten ...(2)....
"Ich habe ganz dollen durst! :-) lass uns schnellstmöglich was saufen gehen." und am 06.06.2013 kam es zu folgender Unterhaltung der Angeklagten per SMS:
Angeklagter ...(2)...: "Kein Puff vorerst"
Angeklagter ...(1)...: "Ok, dann wird man auch nicht krank."
Angeklagter ...(1)...: "Ich hab ihr richtig schön in den Arsch gespritzt!"
Im August 2013 kam es zu einem noch im Einzelnen darzustellenden Vorfall, in dessen Folge sich das Vertrauensverhältnis zwischen den Angeklagten eintrübte. Sie hielten jedoch gleichwohl einen regelmäßigen Kontakt aufrecht.
Dabei verfolgten die Angeklagten im Kontakt miteinander auch immer wieder geschäftliche Interessen. So stellte der Angeklagte ...(1)... zu Beginn des Jahres 2015 dem Angeklagten ...(2)... eine Gewerbeimmobilie in … (…) vor, die von einer Gesellschaft der Familie ... gehalten wurde, und für die der ... einen Käufer suchte. Dem Angeklagten ...(2)... sagte das Objekt zwar zu, er entschied sich gleichwohl gegen den Erwerb.
Im Sommer 2015 kaufte dann der Angeklagte ...(2)... auf die Vermittlung des Angeklagten ...(1)... hin das Anwesen … in … von dem Zeugen ..., entrümpelte/sanierte es und verkaufte es später wieder
Zwischen dem Angeklagten ...(2)... und dem ... bestand nur ein sporadischer Kontakt, der ausschließlich durch den Angeklagten ...(1)... zustande kam. Auf dessen Initiative hin kam es zu einigen wenigen Treffen zu dritt, darunter ein Treffen in der Wohnung des Angeklagten ...(1)... und eine gemeinsame Fahrt zu einem Café in … bei ... im Fahrzeug des Angeklagten ...(2)....
b.
Der ... pflegte auch im Erwachsenenalter noch einen sehr engen Kontakt zu seinen Eltern, den Nebenklägern. Er telefonierte täglich mit ihnen, verschwieg jedoch auch Dinge aus seinem Leben, von denen er wusste oder annahm, dass sie von ihnen nicht gebilligt würden.
Der Vater des ..., der Zeuge ..., hatte diesen schon seit geraumer Zeit an der ... GmbH beteiligt, der ein Grundstück mit Bürogebäude in … bei … gehörte. Da sich die angedachte Nutzung nicht fortsetzen ließ, erwogen die Gesellschafter den Verkauf der Immobilie. Am 07.01.2015 führte der ... mit dem Angeklagten ...(1)... ein detailliertes Gespräch über die Immobilie und die Möglichkeit, diese zu verkaufen, wobei der Angeklagte ...(1)... im Fall einer erfolgreichen Vermittlung eines Käufers eine Provision zugesagt bekam. Der ... erstellte ein Exposé für das Anwesen und überließ dieses dem Angeklagte ...(1)... für die Suche nach einem Käufer. Dieses ließ der Angeklagte ...(1)... auch dem Angeklagten ...(2)... zukommen, der sich zunächst für die Immobilie interessierte, sich dann jedoch nicht weiter darum bemühte.
Im Frühjahr 2016 trennten sich der ... und seine langjährige Partnerin, die Zeugin ... auf deren Initiative hin. Ihre gemeinsame Wohnung wurde aufgelöst, die Zeugin ... zog nach … und der ... in die von ihm bis zu seinem Tod bewohnte Mietwohnung in der … in ... .
Im Zuge dieses Umzugs im Juli 2016 kam es zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten ...(1)... und .... Letzterer hatte nicht — wie zuvor abgesprochen — die Umzugskisten fertig gepackt gehabt. Der Angeklagte ...(1)... und auch die Zeugin ..., die beide ihre Hilfe für den Umzug zugesagt hatten, reagierten hierauf verärgert, wobei der Angeklagte ...(1)... jedoch so erbost war, dass er die Wohnung verließ und nicht weiter bei dem Umzug half, und auch die Zeugin ... aufforderte, ebenfalls zu gehen, um ein Zeichen zu setzen, was diese indes nicht tat. ... war über das Verhalten des Angeklagten ...(1)... enttäuscht und gab gegenüber der Zeugin ... und dem Zeugen ... an, dass er seine Freundschaft zu dem Angeklagten ...(1)... überdenken, bzw. "neu kalibrieren" wolle.
Unter dem Datum "..., den 27.07.2016 (Mi)" trug ... — als einen der letzten Einträge — in sein bereits seit dem Jahr 2009 in unregelmäßigen Abständen, aber fortdauernd bis zum 31.07.2016 elektronisch geführtes Tagebuch ein:
"- … 1. papa: maske, eigennütziges denken, keine substanz; wenn es hart auf hart kommt, fauler …; 2. …, nicht vorgestelltz, ich ihm alle, 3. nichts zu trinken gekauft; 4. umzug: sein nachteil, blödsinn, aufrechnen ... aber: ich habe mein interesse zurückgestellt; 5. abwertung von oben herab; 6. … . .. der braucgtr sutzm vor ws, vor mir??? 6. …: "pack nicht zuviel, der soll selbst was packen; abgemacht war aber: den ganzen tag da ..., drohung: dann gehe ich, wenn das wieder so ist ... nachteil (ich müßte eigentlich aufnem gangbang sein)
fazit: keine geschäfte — beide, er und … hängen nicht von mir ab; berater, … braucht das net; beide haben mit polizei zu tun …"
Im August 2016 nahmen ... und die Zeugin ... ihre Beziehung wieder auf, nachdem sie über etwa drei Monate keinen Kontakt gehabt hatten, lebten aber jeweils noch in ihren neuen Wohnungen. Sie telefonierten oft mehrmals täglich miteinander.
Zu der Zeugin ... unterhielt der ... eine Freundschaft, die sie im Jahr 2016, insbesondere nach der Trennung von der Zeugin ..., wieder intensivierten. Beide hatten sich vor längerer Zeit bei einem Klinikaufenthalt kennengelernt und über die Jahre nur sporadischen Kontakt gehabt.
Daneben war der ... auch mit den Zeugen ... und ... befreundet. Für letzteren, der ein …büro führte, war er auch beruflich als … für die … tätig.
c.
aa.
Der Angeklagte ...(1)... verdiente zwar als … in der Besoldungsklasse A 13 ein Gehalt von etwa 3.300, - Euro netto im Monat, hatte aber nach Abzug der Lebenshaltungskosten (Miete, Lebensmittel, etc.) und der Kreditraten keinen ausreichenden Spielraum, um insbesondere seine Bordellbesuche zu finanzieren. Er sparte seit dem frühen Erwachsenenalter für Bordellbesuche andere Aufwendungen soweit wie möglich ein und rechnete auch alltägliche Anschaffungen wie eine Hose in Bordellbesuche um. Aufgrund seiner häufigen Bordellbesuche erhielt der Angeklagte ...(1)... in seinem Freundeskreis den Spitznamen "…", abgeleitet aus seinem ersten Vornamen und der umgangssprachlichen Bezeichnung "…" für Bordell.
Für Bordellbesuche gab der Angeklagten ...(1)... regelmäßig Beträge von 350,- bis 500,- Euro pro Besuch aus, mitunter aber auch 900,- Euro für mehrere Prostituierte gleichzeitig und vereinzelt bis zu 2.000,- Euro am Tag. Um den dadurch entstehenden zusätzlichen Geldbedarf zu decken, schränkte er sich auch nach dem Eintritt in den … in einzelnen Lebensbereichen, namentlich dem Kauf von Kleidung so sehr ein, dass dies im Freundes- und Kollegenkreis schon auffällig war und er etwa durch den Zeugen …, einen ...kollegen, angesprochen wurde, ob er sich nicht etwas hochwertigere Kleidung zulegen wolle.
Zum anderen suchte er aber auch abseits der Entführungspläne mit dem Angeklagten ...(2)... nach Einkommensquellen aus illegalen Aktivitäten. So schlug er der Zeugin ... vor, sie solle von ihm beschafftes Falschgeld zum Bezahlen einsetzen, um echtes Geld als Wechselgeld zu erhalten, wofür er ihr eine Provision zwischen 10 und 20 Prozent in Aussicht stellte. Auch bot er ihr an, die Zusage für einen Kredit von 50.000,- Euro bei einer Bank zu bewerkstelligen, den sie in Empfang nehmen und sich sodann, ohne Zinsen und Tilgung zu erbringen, ins Ausland absetzen sollte. Beide Vorschläge lehnte die Zeugin ... ab.
Ferner verkaufte der Angeklagte ...(1)... dem Zeugen ... im Jahr 2015 mindestens zwei Mal je eine Konsumeinheit Kokain.
Schon im Jahr 2013 oder 2014 erwog der Angeklagte ...(1)... zudem, in der ... … in …, die damals noch im Eigentum des Zeugen ... stand, eine Cannabisplantage errichten zu lassen. Zu diesem Zweck sprach er den Zeugen ... an, der zusagte, mehrere Experten für den Anbau von Cannabis zu kennen, welche dies umsetzen könnten. Um die generelle Geeignetheit des Anwesens dafür zu beurteilen, fuhr der Zeuge ... einmal mit dem Angeklagten ...(1)... in dessen Fahrzeug … nach ... und besichtigte mit diesem den Innenhof und die Scheune der .... Nachdem er diese generell für geeignet befunden hatte, nahm er Kontakt mit den ihm bekannten Cannabisexperten auf, und machte einen Termin für ein Treffen zwischen ihnen und dem Angeklagten ...(1)... aus. Da dieser Termin von den unbekannt gebliebenen Personen aus dem Bekanntenkreis des Zeugen ... jedoch nicht eingehalten wurde, war der Angeklagte ...(1)... verärgert und verfolgte die Pläne nicht weiter.
bb.
Der Angeklagte ...(2)... hatte bis zum Jahr 2016 einen kostspieligen Lebensstil mit einem Fokus auf erlebnisorientierte Hobbys und Aktivitäten wie … und …, …, … und … gepflegt. Dies aufrechterhalten bzw. ausweiten zu können, war ihm ein zentrales Anliegen. So schrieb er im September 2015 in einem Brief an eine Bekannte, er wolle auf keinen Fall ein Leben in mittelmäßigen Verhältnissen, sondern "ein absolutes Topleben weit über dem Durchschnitt" führen.
Im Jahr 2016 war er indes weit davon entfernt, seinen bisherigen und/oder angestrebten Lebensstil aus legalen Einkünften finanzieren zu können.
So verfasste er unter dem Datum 01.12.2016 einen Brief an das Finanzamt, in welchem er bezüglich einer fälligen Steuervorauszahlung mitteilte, er habe stark rückläufige Einnahmen und könne keine Zahlung erbringen, daher bitte er darum, von dieser abzusehen oder sie jedenfalls zu stunden.
Dies entsprach den tatsächlich stark rückläufigen Erträgen aus dem …geschäft mit seinem Vater, welche gegenüber rund 120.000,- Euro im Jahr 2015 im Jahr 2016 nur noch knapp 60.000, - Euro betrugen und später noch weiter zurückgingen (2017: ca. 14.500,- Euro, 2018: ca. 1.500,- Euro).
Im Frühjahr 2017 veräußerte der Angeklagte ...(2)... auch wegen der rückgängigen Einnahmen sein Fahrzeug … . Ab Juli 2018 war er im … des … für die Firma "…" für einen Monatslohn von durchschnittlich 800,- Euro netto tätig. Ein Versuch, in die besser vergütete … zu wechseln, scheiterte daran, dass er eine entsprechende Prüfung nicht bestand. Ab Dezember 2019 bezog er Leistungen der Arbeitsagentur.
Beide Angeklagte hatten ein Interesse an Entführungen und Lösegelderpressungen, welches sie etwa seit 2010 immer wieder in Gesprächen miteinander auslebten, wobei sie verschiedene reale Fälle von Lösegelderpressungen dahingehend diskutierten, inwiefern die Übergabe des Lösegelds durch die jeweiligen Täter intelligent gestaltet werden könne oder aber inwieweit die Täter in bekannten Fällen "verbesserungswürdig" hätten handeln können, um einer Strafverfolgung wirkungsvoll zu entgehen.
Spätestens ab 2013 nahmen diese Gespräche zunehmend die Gestalt realer Planungen an, wie die Entführung eines nahen Angehörigen einer vermögenden Person und die Forderung von Lösegeld zu bewerkstelligen seien und vor allem, wie eine daran anschließende Lösegeldübergabe zu organisieren sei, ohne dass es zur Verhaftung der Angeklagten käme.
Am 02. August 2013 besuchten die beiden Angeklagten eine Filiale des Schnellrestaurants … in der …straße in … . Dabei kam es zu einem Vorfall, den zumindest der Angeklagte ...(1)... als einen Versuch des Angeklagten ...(2)... auffasste, ihn durch die Gabe von Betäubungsmitteln handlungsunfähig zu machen und damit eine Entführung, wie man sie immer wieder durchgesprochen hatte, real zu üben. Beide waren mit dem Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... zu dem Schnellrestaurant gefahren und hatten unter anderem jeweils einen Becher Cola erworben, um diese mitzunehmen. Der Angeklagte ...(1)... bemerkte sodann ein ungewöhnliches Verhalten des Angeklagten ...(2)..., welches er so interpretierte, dass dieser den Inhalt eines Bechers heimlich mit einer Substanz versetzt habe und im Nachgang dann versucht habe, die Becher so auszutauschen, dass der Angeklagte ...(1)... aus dem manipulierten Becher trinken würde. Der Angeklagte ...(1)... vermutete, dass es sich bei der Substanz um ein Betäubungsmittel handeln könnte, und dass der Angeklagte ...(2)... insofern die zuvor erörterten Entführungsideen real üben wollte. Er trank daraufhin nicht mehr aus dem Becher und stellte den Angeklagten ...(2)... zur Rede, der den Vorwurf indes abstritt.
Hierauf kam es zu einem Konflikt zwischen den Angeklagten. Der Angeklagte ...(1)... organisierte noch im August 2013 ein Treffen mit dem Angeklagten ...(2)... in seiner damaligen Wohnung in ... . Dazu bestellte er auch den Zeugen ... — einen seiner ehemaligen Schulfreunde — ein, mit dem er verabredet hatte, dass dieser sich als gewaltbereites Mitglied der Fußball-Hooligan-Szene gerieren sollte, um dem Angeklagten ...(2)... den Eindruck zu vermitteln, dass der Angeklagte ...(1)... durch eine Gruppierung aus diesem Bereich geschützt werde und ein Angriff auf diesen gerächt werden würde. Bei dem Treffen in der damaligen Wohnung des Angeklagten ...(1)... trafen der Zeuge … und der Angeklagte ...(2)... für einige Minuten aufeinander. Der Angeklagte ...(2)... zeigte sich von der Drohkulisse indes kaum beeindruckt.
In den nächsten Monaten und auch über die folgenden Jahre hielten die Angeklagten gleichwohl den Kontakt aufrecht und vertiefen ihre spätestens nun ernsthaften Pläne für eine Entführung. Sie entwarfen und diskutierten insbesondere Szenarien, in denen der Angeklagte ...(2)... seine Befähigung zum Tauchen für eine Lösegeldübergabe einsetzen sollte. Das Lösegeld sollte dabei in eine wasserdichte Kiste gelegt werden, die auf einem Surfbrett o.ä. am Ufer eines Sees bereitgestellt würde. Danach würde die Konstruktion über eine Seilwinde auf den See hinausgezogen und an einer für Dritte nicht vorhersehbaren Stelle die Kiste ausgeklinkt, woraufhin sie auf den Seegrund sinken würde. Im Anschluss wäre sie dann bei einem Tauchgang durch den Angeklagten ...(2)... geborgen worden. Der Angeklagte ...(2)... plante die entsprechenden Vorrichtungen durch Skizzen, erwarb zur praktischen Umsetzung entsprechende Materialien, fertigte Vorrichtungen zumindest in Teilen an und zeigte sie dem Angeklagten ...(1)..., der sie mit dem Angeklagten ...(2)... auf ihre Tauglichkeit hin bewertete. Ferner fertigte er auch bereits vor dem Januar 2014 einen Koffer mit Papierausschnitten in der Form von Eurobanknoten an, um die Summe zu ermitteln, die in einem solchen Koffer als Lösegeld verpackt werden kann, und deren Gewicht abzuschätzen. Auch diesen Koffer zeigte er dem Angeklagten ...(1).... Spätestens in der Zeit zwischen dem 02.08.2013 und März 2014 kamen die Angeklagten auch dahingehend überein, dass die entführte Person in jedem Fall getötet werden müsse, um das Risiko der Entdeckung und Identifzierung zu minimieren.
Trotz der gemeinsamen Planungen misstrauten sich beide Angeklagten jedoch zumindest insgeheim aufgrund des Konflikts um den …-Vorfall im August 2013.
Der Angeklagte ...(1)... verfasste zwischen August 2013 und März 2014 ein Schreiben, in welchem er den Angeklagten ...(2)... als alleinigen Planer und Ausführender einer zukünftigen Entführung darstellte und Details über dessen Person, die geplante Entführung und bereits erfolgte Vorbereitungshandlungen schilderte. Ferner führte er aus, dass er Angst vor dem Angeklagten ...(2)... habe, der öfter davon gesprochen habe, dass man Mitwisser töten müsse, jedoch den Kontakt zu ihm nur langsam verringern wolle und zugleich "möglichst viel über seine Machenschaften" in Erfahrung bringen und Beweismaterial sammeln wolle.
Tatsächlich handelte es sich indes um gemeinsame Pläne, jedoch wollte der Angeklagte ...(1)... für den Fall, dass diese entdeckt würden oder die durchgeführte Entführung aufgeklärt werden würde, eine plausible Schutzbehauptung etablieren.
In dem Schreiben heißt es:
Verfasst von im August 2013
...(1)... (ergänzt 19.01.2014)
…
...
Dieser Text wird im Laufe der Zeit durch neue Erkenntnisse immer wieder ergänzt.
Der von den folgenden Ausführungen betroffene Tatverdächtige ist:
...(2)...
...
...
Geburtstag: …
… bereitet seit längerer Zeit die Entführung und den Mord einer Person vor. Dies möchte er am liebsten in einem großen Coup durchführen, indem er eine reiche Person oder einen ihrer Angehörigen entführt, Lösegeld erpresst und die Person anschließend tötet.
Außerdem bereitet er, wie er es selbst einmal nannte "zum Üben" vor, eine willkürlich gewählte ("von der Straße weg") und / oder leicht erreichbare Person zu entführen. Ihm ist bewusst, dass er dabei eventuell wenig oder gar kein Geld erpressen könnte, da er die finanziellen Verhältnisse nicht kennt. Für seine Vorbereitungen nutzt ... neben seinem o.g. gemieteten Haus einen Keller, den sein Vater angemietet hat oder hatte (wer im Moment der Mieter ist weiß ich nicht genau). Der Keller ist in einem Industriekomplex in … in der … (Hausnummer weiß ich nicht) untergebracht. Seine Immobilien in ... nutzt er meines Wissens nicht, da er sie vermietet hat. Zu ...s Vorbereitungen gehört eine detaillierte Planung, z.B. beabsichtigt er für eine, aus seiner Sicht außergewöhnliche und sichere Geldübergabe, einen Hubschrauber bei der Geldübergabe zu nutzen. Dafür hat er (am …) einen Hubschrauberflugschein gemacht. Damit er den Hubschrauber transportieren und verstecken kann, will er einen Anhänger besorgen (stehlen oder rauben). Außerdem hat er bereits Handschellen, Festschnallgurte, eine Maske und ähnliches gekauft. … zeigte mir die zuletzt genannten Gegenstände mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er sie für eine Entführung nutzen will und sagte zu mir. "Setz die Maske doch mal auf, dann siehst Du, dass man Dich nicht mehr erkennen kann". Um den Umgang mit Schusswaffen zu üben und auch um legal in den Besitz einer Waffe zu gelangen ist ... in den Schützenverein … eingetreten.
Nachdem ... früher meiner Meinung nach eher hypothetisch von derartigen Straftaten redete, nimmt dies nun doch sehr konkrete Züge an. Ich bin mir sicher, dass die Umsetzung nach dem Ende der Vorbereitungen, jedoch nicht vor 2016, erfolgen wird, da ... abwarten will, bis alle neuen Euro-Scheine in Umlauf gebracht wurden.
Zu den Konkretisierungen, den bereits getroffenen Vorbereitungen und zu seinem Vorhaben, den großen Coup "zu üben", passt der Versuch mich am 02.08.2013 um ca. 21:30 Uhr zu entführen. Den Tatverlauf beschreibe ich im Folgenden.
Nachdem wir im … in der …, … zwei Colas und ein Eis gekauft hatten, geschah folgendes:
Ich trank direkt nach dem Befüllen meiner Cola etwa die Hälfte aus und wir verließen sogleich den … . Auf dem Weg zum Auto beobachtete ich zufälliger Weise, dass ... etwas in sein noch volles Getränk tat. Während wir beide im Auto saßen und ich mein Eis aß, griff ... nach beiden Colabechern, stieg aus und rief dabei "wo ist denn mein Schlüssel?" Warum sollte man die Colas mit aus dem Auto nehmen, wenn man einen Schlüssel sucht?! Er musste es tun, um unbemerkt die Becher tauschen zu können, sodass ich den "vergifteten" Becher bekam. Da ich aus dem einen schon etwa die Hälft getrunken hatte, der andere aber noch voll war, bemerkte ich nachdem ... beide Becher wieder im Auto abstellte anhand des Gewichts, dass ein Austausch stattgefunden hatte. Er hatte mir den Becher hingestellt, in den er etwas hineingetan hatte, was mir zum Glück auffiel. Ich trank die Cola unter Nennung eines Vorwands nicht. Er drängte mich mehrmals dazu, gab dann schließlich auf und konnte, da ich nun nicht betäubt war, die Entführung nicht durchführen. Hätte er mich erfolgreich betäubt, hätte er die Entführung durchgeführt und mich anschließend getötet, da ich ihn jederzeit hätte belasten können. Im Nachhinein ist mir klar, dass ich damals während seiner versuchten Entführung direkt die Polizei hätte rufen sollen, die den Becher hätte sicherstellen können. Dafür ist es nun zu spät und Beweise sind keine mehr vorhanden. Da sich vieles nach Mutmaßung anhört, verzichte ich vorerst auf eine Anzeige. Ich werde stattdessen versuchen, die sich im Laufe der Zeit ergebenden Beweise für eine andere Entführung und weitere Straftaten zu sammeln.
Während der versuchten Entführung, bei der er sich (aus meiner Sicht zum Glück) amateurhaft benahm, gab es zahlreiche Hinweise, aufgrund derer ich stutzig wurde, was mir das Leben rettete. Vor allem sein impulsives Verhalten und der nicht gut durchdachte Plan verrieten ihn (siehe "Schlüsselsuche"). Außerdem soll durch die folgenden Fragen, die er mir dabei innerhalb kurzer Zeit stellte, verdeutlicht werden, was seine Absicht war:
Er informierte sich über viele Details meines Lebens, z.B..
•Schaute er in meinen zu Hause liegenden Terminkalender, was ich zufällig beobachtete
•Fragte er mich nach dem, für den nächsten Tag geplanten Treffen mit meinen Eltern (er machte einen erschrockenen Gesichtsausdruck als er sich durch unser Gespräch daran erinnerte, dass meine Eltern ihn von Angesicht her kannten)
•Fragte er, ob mein Handy eine PIN-Sicherung hat (er hätte dann in meinem Namen SMS für versäumte Termine schreiben können, z.B. an meine Eltern)
•Wollte er wissen, -ob ich meine EC-PIN aufgeschrieben habe (falls ich sie mal vergessen würde) und ob mein PC passwortgeschützt ist (um z.B. Kontodaten zu sammeln)
•Fragte er mich nach meinen finanziellen Verhältnissen und dem Baujahr meines Wagens. Er gab auf meine Rückfrage hin zu, dass ihn der momentane Verkaufswert interessiere
Schlussfolgerung und weitere Gefahr
Um mich effektiv vor ... zu schützen, erscheint es mir sinnvoll den Kontakt zu ihm über einen längeren Zeitraum hinweg immer mehr zu verringern, jedoch gleichzeitig möglichst viel über seine Machenschaften in Erfahrung zu bringen, um ihn dann anzeigen zu können.
Dies ist zwar recht gewagt, jedoch weiß ich keinen anderen Ausweg, zumal meines Erachtens die momentane Beweislage zu gering ist, um ihn ins Gefängnis zu bringen.
Da ... nicht weiß, dass ich den Entführungsversuch als solchen bemerkt hatte, fühle ich mich relativ sicher und ich nutze jede Chance, um mehr Information zu sammeln. Trotzdem vermeide ich es, mich mit ihm an unsicheren, z.B. abgelegenen, nicht-öffentlichen. Orten zu treffen.
Weil ... denkt, ich wüsste von nichts, war und ist er mir gegenüber recht auskunftsfreudig. Er meint wohl auch deshalb mir "alles" erzählen zu können, weil er ohnehin vor hat mich zu entführen und zu töten. Dies lässt sich meiner Meinung nach u.a. an einigen seiner Verhaltensweisen und (verbalen) Ausführungen erkennen, z.B. sagte er, dass man jeden Mitwisser töten muss. Da er sich, auch aufgrund seines fast schon psychopatischen Größenwahns, mir überlegen fühlt, fallen ihm einige seiner Nachlässigkeiten in Bezug auf sein "professionelles Kriminellen Dasein" und sein
"verplappern" nicht auf, was seine Redseligkeit mir gegenüber fördert.
Nachdem ich einige Zeit lang kaum Kontakt zu ... hatte und die Gefahr "schlummerte", hat die Bedrohung für mich seit kurzem wieder zugenommen. ... hat in letzter Zeit des Öfteren unter fadenscheinigen Vorwänden versucht, mich in Situationen zu locken, in denen er mich als Geisel hätte nehmen können, um wiederrum Geld zu erpressen und mich anschließend zu töten. Ich habe es bisher immer geschafft Ausreden zu finden, weshalb ich mich nicht mit ihm treffen konnte. Seither stimme ich lediglich Treffen bei mir zu Hause zu, bei denen ich mich einigermaßen sicher fühle.
Die Zeit drängt nun etwas, aber ich denke, dass ich bald genug Beweismaterial gegen ... gesammelt haben werde, um ihn anzeigen zu können. Falls ich es nicht mehr schaffe die Polizei zu informieren, weil … mich doch vorher getötet hat, habe ich diese Daten über die bisherigen Vorgänge vorsichtshalber einer Person meines Vertrauens übergeben:
...
…
… ...
Geburtstag: …
Mein Tod sollte dann Indiz oder zusammen mit diesem Schreiben sogar Beweis genug sein.
Weitere Hinweise auf kriminelle Vorhaben
• ...(2)... hat vor, eine metallische Kiste zu bauen, in die er das Lösegeld legen lassen kann, bevor er sie mit dem Hubschrauber abholt. Die Kiste soll, wie ein Faraday'scher Käfig, auch die Strahlung eines möglicher Weise eingebrachten Peilsenders abschirmen. Um die Maße einer solchen Kiste möglichst gut zu kennen, fertigte er Papierstreifen in den exakten Abmessungen von den Geldscheinarten an, in denen das Lösegeld für den großen Coup gezahlt werden soll. Die Papierkisten, in denen sich diese Papierstreifen (noch) befinden, hatte (und hat) er in seinem Keller in ... gelagert. ... ließ sie mich anheben (deutlich vor dem 02.08.2013), mit dem Hinweis: "dann bekommst Du mal ein Gefühl dafür, wie schwer so etwas ist".
•lm Dezember 2013 kaufte ...(2)... ein Flugnachtsichtgerät von einem …, den er bei seinen Hubschrauberflügen kennengelernt hatte. Das Gerät will ... nach eigenen Angaben dazu nutzen, um die Lösegeldübergabe per Hubschrauber auch bei Dämmerung oder nachts durchführen zu können.
•... ...(2)... kaufte im Januar 2014 bei o.g. … Waffen, u.a. eine Pistole mit Schalldämpfer.
•Um sich auf seine kriminelle Karriere vorzubereiten, hatte er im Jahr 2013, zur "mentalen Stärkung", sowohl in ... als auch vor dem Vereinshaus des Schützenvereins ... Scheiben von Autos eingeschlagen. Besonders dreist: vor dem Vereinshaus in ... parkte er mit seinem … neben dem Auto, dessen Scheibe er einschlug, wie er mir selbst stolz erzählte.
•... hatte in einem Fitnessstudio in … einen … mit Vornamen … kennengelernt, der gemäß ...s Aussage Drogen an- und verkauft. ... ...(2)... plant einen Deal mit ihm einzugehen, bei dem er den … töten will, um sich finanzielle Mittel zu beschaffen, z.B. indem er die Drogen weiter verkauft.
Um ... anzuzeigen oder gar der Polizei dabei zu helfen ihn zu überführen reichen die bisherigen Daten meines Erachtens nicht, weshalb ich weiter abwarte. Ich kann z.B. nicht genau sagen, wer der … ist und wann das Geschäft stattfand, den Deal mit und die Tötung des …, schob ... auf, was er mir auch mitteilte. Die Scheibenzerstörungen brachten die Geschädigten sicherlich bereits zur Anzeige, jedoch möchte ich meine "Tarnung" für solche "niederen" kriminellen Aktivitäten nicht auffliegen lassen. "
Der Angeklagte ...(1)... übergab zwischen Januar und März 2014 einen von ihm unterzeichneten Ausdruck dieses Textes in einem offenen Umschlag an den Zeugen … zur Aufbewahrung für den Fall, dass ihm, dem Angeklagten ...(1)..., etwas zustoßen sollte. Tatsächlich sollte dieses Vorgehen dazu dienen, sich im Fall einer Aufdeckung der Entführungspläne bzw. einer tatsächlich durchgeführten Entführung plausibel als unschuldig darstellen zu können. Der Zeuge ... verwahrte den ihm übergebenen Brief absprachegemäß auf und händigte ihn im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung im hiesigen Verfahren im Jahr 2020 den Ermittlungsbeamten aus.
In der Folgezeit ergänzte der Angeklagte ...(1)... den in einer am 04.08.2013 erstellten Textdatei auf seinem Computer gespeicherten Text des Briefes lediglich um die neue Anschrift des Zeugen ....
Tatsächlich sammelte der Angeklagte ...(1)... jedoch keinerlei Beweise gegen den Angeklagten ...(2)..., sondern betrieb mit diesem die Vorbereitungen für eine Entführung mit Lösegelderpressung weiter.
Der Angeklagte ...(2)... entwarf zur Umsetzung der gemeinsamen Pläne einen Klinkenmechanismus für die vorgesehene Lösegeldübergabe und fertigte zumindest einen Prototyp der zugehörigen Seilvorrichtung an. Auch stellte er Berechnungen darüber an, welches Volumen bestimmte Bargeldsummen haben bzw. welche Summe in ein bestimmtes Behältnis verpackt werden kann.
Zudem speicherte er ein Bild des Bauunternehmers ... aus ... auf einem USB-Stick, da er diesen als potentielles Opfer einer Lösegelderpressung ausgemacht hatte.
Dem Angeklagten ...(1)... teilte der Angeklagte ...(2)... all diese Vorbereitungshandlungen mit, zeigte ihm das abgespeicherte Bild und die hergestellte Seilvorrichtung und einen von ihm mit Geldscheinimitaten aus Zeitschriftenausschnitten befüllten Koffer. Der Angeklagte ...(1)... besprach und bewertete all dies im Rahmen der weiteren Planung mit dem Angeklagten ...(2)... .
Zumindest auch um den Umgang mit scharfen Schusswaffen für die Durchführung einer Entführung und die Tötung des Entführungsopfers zu üben, suchten beide Angeklagten den Schützenverein … in ... auf. Der Angeklagte ...(2)... beantragte im Mai 2013 die Aufnahme in diesen Verein und in der Folgezeit die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, die im August 2014 erfolgte. Er erwarb mit dieser Erlaubnis noch im Jahr 2014 eine Pistole Walther P 38 im Kaliber 9 mm und eine Pistole High Standard im Kaliber .22. Zwischen 2014 und 2016 trainierte er regelmäßig auf der vereinseigenen Schießanlage und nahm an einzelnen Wettbewerben teil. Der Angeklagte ...(1)... trat dem Schützenverein ... zwar nicht als Mitglied bei, schoss jedoch auf der Schießanlage als Gast am 11.06.2015, 26.01.2016 und 03.05.2016, die letzten beiden Male jeweils gemeinsam mit dem Angeklagten ...(2)....
In Verfolgung ihrer Entführungsideen erwarben die Angeklagten in der Zeit um den Jahreswechsel 2014/2015 zudem gemeinsam eine scharfe Schusswaffe im Kaliber 7,65 mm mit Munition und Schalldämpfer bei dem Zeugen ... .
Der Angeklagte ...(1)... war mit dem Zeugen ..., den er beim Training in einer Kampfsportschule in ... kennengelernt hatte, zu dieser Zeit bereits länger befreundet. Auch außerhalb des gemeinsamen Trainings trafen sich der Zeuge ... und der Angeklagte immer wieder sporadisch zu gemeinsamen Cafébesuchen. Dabei war dem Angeklagten ...(1)... bekannt, dass der Zeuge ... über Kontakte in das kriminelle Milieu verfügte und selbst mit Waffen und Rauschgift handelte.
In der Zeit um den Jahreswechsel 2014/2015 herum brachte der Angeklagte ...(1)... zu einem von ihm telefonisch erbetenen Treffen mit dem Zeugen ... den Angeklagten ...(2)... mit. Bei diesem Treffen erklärte der Angeklagte ...(1)... im Beisein des Angeklagten ...(2)... dem Zeugen ..., dass sie auf der Suche nach einer scharfen Schusswaffe, gleich welchen Kalibers mit Schalldämpfer seien und fragte, ob der Zeuge eine solche besorgen könne. Auf die Frage des Zeugen, wozu sie eine solche Waffe benötigten, erklärten sie ihm, man wolle eine Person erpressen oder einschüchtern. Der Zeuge ... bot zunächst an, sich diesbezüglich einmal umzuhören.
Nachdem der Zeuge eine Pistole im Kaliber 7,65 mm mit Schalldämpfer zum Preis von 2.500, - Euro von einer Person, die er nur unter dem Namen "…" kannte, angeboten bekommen hatte, kontaktierte er zunächst den Angeklagten ...(1)... und verabredete ein weiteres Treffen. Der ... hatte sich jedoch ausbedungen, diese Waffe später noch einmal für einen Zeitraum von etwa einer Woche ausleihen zu dürfen.
Nachdem die Angeklagten dem Zeugen ... den von ihm verlangten Kaufpreis von 3.000, - Euro übergeben hatten und sich auch mit der "Rückausleihe" der Waffe einverstanden erklärt hatten, beschaffte der Zeuge die Waffe mit drei bis sechs Schuss scharfer Munition im Magazin und Schalldämpfer von dem ... und übergab sie bei einem weiteren Treffen entweder im Hof seiner Wohnanschrift oder in der Nähe der gegenüberliegenden Postfiliale an beide Angeklagten.
Etwa einen Monat nach der Übergabe kontaktierte der ... den Zeugen ..., damit dieser die Waffe von den Angeklagten zurückhole. Der Zeuge ... wiederum informierte den Angeklagten ...(1)..., welcher die Waffe darauf alleine an den Zeugen ... zurückgab. Zu der geplanten Weitergabe an den ... kam es indes nicht, da dieser den Zeugen ... zu einem gemeinsamen Überfall mit der Waffe auf eine Spielhalle bewegen wollte, was dieser jedoch ablehnte.
Der Zeuge ... kontaktierte darauf erneut den Angeklagten ...(1)..., damit dieser die Waffe wieder bei ihm abhole. Der Angeklagte ...(1)... traf den Zeugen ... daraufhin am 02.02.2015 bei der Postfiliale am … in ..., wo er die Waffe von ihm wiederum übergeben bekam.
Als es in der Folgezeit noch einmal zu einer Anfrage bei dem Zeugen ... durch den ... kam, ihm die Waffe nochmals zu überlassen, erklärte der Angeklagte ...(1)... hierauf angesprochen dem Zeugen ..., er habe die Waffe vergraben und finde sie nicht mehr. Zu einer weiteren Rückgabe der Waffe an den Zeugen ... kam es daraufhin nicht mehr.
Beide Angeklagten hatten den Plan, einen Menschen zu entführen, zu töten und von dessen Angehörigen Lösegeld zu erpressen, über die Zeit immer wieder durchdiskutiert und wie bereits dargelegt weiterentwickelt. Beide wollten sich mit der durch eine Lösegelderpressung zu erlangenden Geldsumme jeweils einen ausschweifenden Lebensstil ermöglichen.
Spätestens im Oktober 2016 konkretisierten sich die Entführungspläne der Angeklagten hinsichtlich des potentiellen Opfers auf ... . Sie planten, den ... in ihre Gewalt zu bringen, um das Entführen eines Menschen zumindest zu üben, möglicherweise auch, um von dessen Eltern Lösegeld zu erpressen. Insofern war dem Angeklagten ...(1)... aufgrund der langjährigen engen Freundschaft zu dem ..., dessen Eltern er auch kannte und mehrfach bei Ihnen zuhause war, bekannt, dass diese sehr wohlhabend waren. Bei der Tat sollte, was gemeinsames Element aller von ihnen erwogenen Entführungsszenarien war, das Opfer — hier also der ... — in jedem Fall getötet werden, um eine Anzeige und Identifizierung zu vermeiden. Speziell auf ihn bezogen, war dies zwischen ihnen auch deshalb fest verabredet und waren sie dazu entschlossen, da dieser sie persönlich kannte und daher als Täter bei der Polizei benennen hätte können. Der gemeinsame Tatplan sah vor, entweder ... unter dem Vorwand der Besichtigung der … des Angeklagten ...(2)... zu einer Autofahrt zu bewegen, sich seiner unter Einsatz einer scharfen, geladenen und schallgedämpften Pistole während der Fahrt zu bemächtigen, ihn unter weiterer Bedrohung mit der Waffe in die ... zu verbringen, dort ein Körperglied abzutrennen, um mit diesem Lebendbeweis eine Lösegeldforderung an die Eltern ... zu richten, und ... anschließend zu töten und die Leiche zu beseitigen. Oder die Angeklagten wollten lediglich das Entführen und Töten eines Menschen und die Beseitigung des Leichnams als Vorbereitung einer tatsächlich "gewinnbringenden" Entführung üben. Dazu sollte in jedem Fall eine scharfe, geladene und schallgedämpfte Pistole noch während der Fahrt zum Einsatz kommen, um den ... zunächst damit in die Gewalt der Angeklagten zu bringen. Für den Fall etwaiger Gegenwehr von ... war dessen unmittelbare Tötung in den gemeinsamen Tatplan aufgenommen.
In Umsetzung des Tatplanes spiegelte der Angeklagte ...(1)... ... vor, es biete sich nun die realistische Möglichkeit, die schon länger zwischen den beiden diskutierte Idee, einen Swingerclub zu eröffnen, zu verwirklichen, da er jemanden kenne, der eine hierfür geeignete Immobilie anbiete. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 16.11.2016 verabredete der Angeklagte ...(1)... mit ..., dass sie beide am 17.11.2016 nachmittags zu einer Immobilie fahren sollten, um diese zu besichtigen und ihre Eignung für die Eröffnung eines Swingerclubs zu beurteilen. Der Hintergrund war, dass ... generell Interesse an der Eröffnung eines Swingerclubs oder einer ähnlichen Einrichtung hatte und darüber bereits bei früheren Gelegenheiten mit beiden Angeklagten, vor allem aber seit vielen Jahren immer wieder mit dem Angeklagten ...(1)... gesprochen hatte.
... telefonierte jedenfalls am 01.11.2016 ab 18:59 Uhr für knapp 40 Minuten mit dem Angeklagten ...(1)... und noch zweimal am 05.11.2016 um 15:45 Uhr für rund 6 Minuten und um 18:31 Uhr für 13 Sekunden. Auch versendete der ... in November noch sieben SMS-Nachrichten an den Angeklagten ...(1)..., zuletzt am 13.11.2016 um 18:54 Uhr.
Ob der Angeklagte ...(1)... ... offenbarte, dass es sich bei der Immobilie um die ... … in ... handelte, die zuvor dem Zeugen ... gehört hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Am Mittwoch, den 16.11.2016, telefonierte ... mit der Zeugin … um 13.52 Uhr über den Internetdienst Skype, wobei er ihr mitteilte, dass er ein Haus anschauen wollte, ein solcher Termin sei bereits einmal abgesagt worden und nun klappe es aber doch.
Später suchte ... gegen 15:15 Uhr das Haus seiner Eltern in ... auf, wo er sich bis etwa 17:50 Uhr aufhielt.
Sodann tätigte der ... um 17:58 Uhr einen Einkauf in der Apotheke im … in ... . Dabei erwarb er ausschließlich nicht verschreibungspflichtige Präparate, namentlich Folsäuretabletten, ein Nasenspray und eine cortisonhaltige Hautsalbe. Letztere war in der Apotheke nicht vorrätig, weshalb dort ein Abholschein erstellt wurde. Die Salbe sollte am Folgetag nachgeliefert werden und konnte sodann durch ... abgeholt werden.
Am Abend des 16.11.2016 telefonierte ... mit der Zeugin ... um 21:24 Uhr. In dem Gespräch teilte er der Zeugin mit, dass er sich eine Immobilie ansehen wolle und gab auf deren Rückfrage, warum er angesichts seines gerade erst erfolgten Umzugs dies vorhabe, an, sie wisse doch von seiner Geschäftsidee mit …, also dem Angeklagten ...(1)....
Am 17.11.2016 befand sich der Angeklagte ...(1)... am Vormittag zur Blutentnahme in der Arztpraxis "...". Er hatte an diesem Tag keine …verpflichtungen.
Der Angeklagte ...(2)... fuhr am Nachmittag des 17.11.2016 mit seinem Fahrzeug … zu der damaligen Wohnung des Angeklagten ...(1)... in der … in ..., um diesen — wie verabredet — abzuholen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Kleinwagen in der Ausführung als Dreitürer, d. h. die Sitze auf der Rückbank sind nicht durch separate Türen zu besteigen, sondern es muss hierfür mindestens ein Vordersitz umgeklappt werden.
Von dort aus fuhren die beiden Angeklagten mit dem Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... zu der Wohnung des ... in der … in ... . Der Angeklagte ...(1)... begab sich in die Wohnung, um ... zu holen, während der Angeklagte ...(2)... im Auto wartete.
Um 18:45 Uhr wurde das Betriebssystem von ...s Laptop benutzerinduziert ordnungsgemäß heruntergefahren. Frühestens zu diesem Zeitpunkt verließ ... seine Wohnung. Sodann stiegen der Angeklagte ...(1)... auf der Rückbank und ... auf dem Beifahrersitz in das Fahrzeug ... des Angeklagten ...(2)... ein und fuhren Richtung ... . Zunächst hielten sie jedoch auf Bitten des ... einmal an der Apotheke im … in ... an, wo ... die bereits am Vortag gekaufte und bezahlte Cortisonsalbe abholte, sowie an der Esso-Tankstelle in der … in ..., wo der ... sich noch Tabakwaren und/oder ein Getränk kaufte.
Sodann fuhren der Angeklagte ...(2)... als Fahrer, der ... als Beifahrer und der Angeklagte ...(1)... auf der Rückbank sitzend in Richtung …, wobei sie nicht die schnellste Route über die Autobahn A … nahmen, sondern über Landstraßen fuhren. Dabei ging der ... davon aus, dass sie auf dem Weg zu einer Immobilie seien, um diese zu besichtigen und deren Eignung für einen Swingerclub zu bewerten und er von den mit ihm bekannten bzw. im Fall des Angeklagten ...(1)... sogar langjährig befreundeten Angeklagten anschließend wieder unversehrt nach Hause gebracht werden würde. Den Angeklagten war bewusst und es kam ihnen gerade darauf an, dass ... darauf vertraute, dass von ihnen keine Gefahr für ihn ausgehen würde, und er sich deshalb mit ihnen gemeinsam auf diese Fahrt begeben hatte.
Um 19:30 Uhr rief der ... von seinem Mobiltelefon aus die Zeugin … an, mit der er befreundet war, und sprach 81 Sekunden lang mit ihr über das gegenseitige Befinden. Nach diesem Zeitpunkt ist im Familien- und Freundeskreis kein Lebenszeichen des ... mehr bekannt geworden.
Im weiteren Verlauf der Fahrt richtete der Angeklagte ...(1)... — nach wie vor auf der Rückbank sitzend — eine scharfe und geladene Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer noch während der Fahrt auf ....
Daraufhin kam es zu einer Abwehrbewegung des ... gegen die Waffe in den Händen des Angeklagten ...(1)... und ein Schuss traf den Dachhimmel des Fahrzeugs leicht rechts einer gedachten Mittellinie im vorderen Fahrzeugteil und beschädigte die Innenverkleidung sowie das Fahrzeugblech, so dass in letzterem eine Beule mit Lackabplatzungen verblieb.
Sodann feuerte der Angeklagte ...(1)... — wie zuvor mit dem Angeklagten ...(2)... für den Fall der körperlichen Gegenwehr des ... verabredet — bereits jetzt mehrfach auf dessen Kopf, um ihn zu töten.
Daraufhin hielt der Angeklagte ...(2)... bei nächster Gelegenheit am Fahrbahnrand an. Sodann stiegen beide Angeklagten über die Fahrerseite aus, wobei der Fahrersitz für das Aussteigen des Angeklagten ...(1)... umgeklappt werden musste. Sodann öffnete einer der beiden Angeklagten die Beifahrertür und feuerte nochmals mehrfach auf den Kopf und/oder den Oberkörper des zu diesem Zeitpunkt bereits bewegungslosen ..., um sicherzugehen, dass dieser tatsächlich getötet wird.
... wurde von mehreren Schüssen zumindest im Kopfbereich getroffen und verstarb an den Schussverletzungen binnen kürzester Zeit.
Die Angeklagten setzten sodann die Fahrt fort und begaben sich zu der ... in der … in ..., wo sie mit dem Fahrzeug in den Innenhof fuhren und sodann das Hoftor wieder verschlossen.
Bei diesem Gebäudekomplex handelt es sich um eine im Ortskern des ländlich geprägten kleinen Dorfes gelegene alte ..., deren vier Gebäudeteile einen Innenhof von etwa 90 m2 Fläche umschließen, der von keiner Seite aus von außerhalb des Grundstückes einsehbar ist. Zur Straße ist der Komplex durch ein großes Holztor abgegrenzt, das zum Befahren des Innenhofs vollständig zur Seite geschoben werden kann, und in dem sich zum Betreten zu Fuß eine kleinere Tür befindet. Der vom Tor aus rechte Gebäuderiegel ist zum Wohnhaus ausgebaut, der dem Tor gegenüberliegende und der linke Teil wurden als Scheune genutzt. In dem vom Eingangstor links abgehenden Gebäudeteil sind ebenerdig nebeneinander zwei kleinere Lagerräume, von denen im hinteren die Heizung installiert ist, vorhanden.
Die Angeklagten verbrachten den Leichnam des ... gemeinsam vom Auto in den links neben dem Einfahrtstor gelegenen Nebenraum und beließen ihn dort, nahmen jedoch sein Handy an sich. Sodann reinigten sie über einen längeren Zeitraum das erheblich mit Blut verschmutzte Fahrzeug.
Als sie hiermit fertig waren, fuhr der Angeklagte ...(2)... den Angeklagten ...(1)... nach ... zurück und ließ ihn bei dessen Wohnung aussteigen. Auf der Rückfahrt bemerkten die Angeklagten auf dem Handy des ... einen Anrufversuch des Zeugen ..., der ab 00:58 Uhr am 18.11.2026 mehrfach versuchte, seinen Sohn telefonisch zu erreichen.
Entweder in der Wohnung des Angeklagten ...(1)... oder bereits zuvor in der ... in ... zog der Angeklagte ...(1)... einige der von ihm bei der Tötung des ... und dem Bewegen von dessen Leichnam getragenen Kleidungsstücke, namentlich ein Paar schwarze Lederhandschuhe "Rover & Lakes" (Eigenmarke der Firma Kaufhof) in Größe 8.5, einen beige-schwarzen Pullover, ein helles Hemd, eine graue Hose und ein paar braune Lederslipper, aus und überließ sie dem Angeklagten ...(2).... Die Vereinbarung der Angeklagten diesbezüglich war, dass der Angeklagte ...(2)... diese Gegenstände ebenso wie den Leichnam, die mitgeführten Sachen des ... und weitere Tatspuren (Reinigungsmaterialien, etc.) unauffindbar beseitigen sollte.
Der Angeklagte ...(2)... behielt die vorgenannten Kleidungsstücke des Angeklagten ...(1)... jedoch entgegen dieser Abrede und bewahrte sie auf, um für die Zukunft ein Druckmittel gegen den Angeklagten ...(1)... zu haben.
Vor oder nach der Tat entwendete er zu diesem Zweck auch Haare des Angeklagten ...(1)... aus dessen Wohnung von einer Bürste oder einem Kamm des Angeklagten ...(1)... und bewahrte diese ebenfalls auf.
Zuletzt lagerte der Angeklagte ...(2)... sowohl die Tatkleidung des Angeklagten ...(1)... als auch die entwendeten Haare, diese in einem Gefrierbeutel verpackt, in einem weißen Plastikeimer (durch Säckchen mit Silikatgel gegen Schimmel oder sonstigen Verfall geschützt) zuletzt in dem von ihm angemieteten Keller in der … in ..., wo sie bei der Durchsuchung am 03.06.2020 von der Polizei aufgefunden wurden.
Der Angeklagte ...(1)... setzte nach der Tat seinen Alltag unverändert fort. Schon am Morgen nach dem Tatgeschen nahm er wieder seine …verpflichtungen in der ... in ... wahr.
Im Verlauf des 18.11.2016 kamen insbesondere bei der Zeugin ... und den Eltern des ... erste Sorgen über dessen Verbleib auf, da er nicht erreichbar war.
Am 19.11.2016 trafen sich der Angeklagte ...(1)..., die Zeugin ..., der Zeuge ... und der Zeuge ... in ..., um die Suche nach ... zu beginnen. Der Angeklagte ...(1)... täuschte hier wie auch im weiteren Verlauf der Vermisstensuche — wie mit dem Angeklagten ...(2)... verabredet — vor, dass er keine Kenntnis vom Verbleib des ... habe.
Bei diesem Treffen kam die Idee auf, die Wohnung des ... nach Hinweisen abzusuchen. Der Angeklagte ...(1)... begab sich daraufhin zu den Eltern des ..., der Zeugin ... und dem Zeugen ..., um den Wohnungsschlüssel abzuholen. Dabei bekundete er, nicht zu wissen, wo der ... sei, brachte aber einen Swingerclub bei ..., das "…" ins Gespräch, um so einen — falschen — Ansatz für die Suche zu etablieren. Der Zeuge ... händigte den Schlüssel nicht aus, da er sich hinsichtlich der Absuche nach Hinweisen zuvor lediglich mit dem Zeugen ..., nicht aber auch mit dem Angeklagten ...(1)... verabredet hatte, sondern fuhr mit zu der Wohnung des ..., wo er, der Angeklagte ...(1)... und der Zeuge ... gegen 20 Uhr zusammentrafen.
In der Wohnung fanden sie die Balkontür angelehnt vor, wie ... sie oft beim Verlassen der Wohnung zum Lüften hinterließ. Das Ladekabel für sein Handy, das er bei längeren Abwesenheiten stets mitzunehmen pflegte, war noch vor Ort ebenso wie sein Laptop nebst Ladekabel.
Im Einvernehmen mit dem Zeugen ... schaltete der Zeuge ... den Laptop des ... ein, insbesondere um in dem elektronisch geführten Tagebuch nach Hinweisen auf dessen Aufenthalt zu suchen. Der letzte Eintrag in diesem Tagebuch datierte auf den 31.07.2016. Weder in dem Tagebuch noch in den ebenfalls eingesehenen E-Mail-Postfächern des ... fanden sich jedoch Hinweise auf den Grund für dessen Verschwinden. Noch am 19.11.2016 erstattete der Zeuge ... bei der Polizeistation ... eine Vermisstenanzeige betreffend ....
Auch im Freundeskreis des ... wurde die Suche nach ihm weiter betrieben. Es kam zu mehreren Treffen in ..., an denen auch der Angeklagte ...(1)... teilnahm. Auf die durch die Zeugin ... und die Zeugin ... bekannt gewordene Verabredung zur Immobilienbesichtigung angesprochen, leugnete der Angeklagte ...(1)... diese vehement. Im Verlauf dieser Treffen brachte er, um von seiner eigenen Beteiligung abzulenken, indes diverse altemative Erklärungsansätze für das Verschwinden des ... auf, namentlich dieser könne eine ältere reiche Dame kennengelernt haben und mit ihr nach Mallorca ausgewandert sein, als Sexsklave in einem Keller festgehalten werden, wozu der Angeklagte ...(1)... anmerkte, dann habe der ... zumindest einen schönen Tod gehabt, oder er könne ein Drogenimperium aufgebaut und sich ins Ausland abgesetzt haben.
Die Vermisstensuche im Freundeskreis wurde neben den Treffen über eine WhatsApp-Gruppe koordiniert, an welcher der Angeklagte ...(1)... jedoch nicht beteiligt war, allein schon deswegen, da er im Jahr 2016 kein internetfähiges Mobiltelefon besaß. Es wurde in verschiedenen Cafés und Kneipen nach dem ... geforscht, allerdings ohne Ergebnisse.
Der Angeklagte ...(1)... übernahm im Rahmen der Suche die Nachforschung in der Esso-Tankstelle in der … in ..., wo der ... regelmäßig und auch am 16. und 17.11.2016 noch eingekauft hatte, insbesondere gab er im Freundeskreis an, dort nach Videoaufzeichnungen fragen zu wollen. Später teilte er dem Zeugen ... mit, der Betreiber habe keine Informationen herausgegeben. Ob dies der Wahrheit entsprach, konnte nicht mehr festgestellt werden.
Am 25.11.2016 gegen 14 Uhr telefonierte der Zeuge PK … mit dem Angeklagten ...(1)... im Rahmen der Vermisstensuche. Der Angeklagte ...(1)... gab ihm gegenüber an, er wisse über ..., den er seit 23 Jahren kenne, wohl mehr Details als dessen übrige Bekannte. Besonders erwähnenswert sei ein Vorfall aus dem Dezember 2015, als es bei einem Sexualkontakt zwischen dem ... und einem anderen Mann zu einem Zwischenfall mit sehr viel Blut gekommen sei, weshalb sich ... um eine Infektion mit HIV gesorgt habe. Im Mai 2016 habe er einen entsprechenden Test gemacht, der aber keine Klarheit habe bringen können und sei deshalb völlig aufgelöst gewesen. Später habe ... ihm, dem Angeklagten ...(1)..., jedoch auf Nachfrage kurz mitgeteilt, alles sei in Ordnung, was ihm jedoch merkwürdig vorgekommen sei. Auch sei ... in letzter Zeit wohl wegen der Trennung von der Zeugin ... sehr lethargisch gewesen und habe stark unter seiner Schuppenflechte gelitten. Ferner habe er zuletzt immer einen Daueralkoholpegel gehabt und sei auch unter Alkoholeinfluss Auto gefahren. ... sei auch nüchtern schon immer ein sehr schlechter Autofahrer gewesen und seine, des Angeklagten ...(1)..., erste Vermutung sei ein Autounfall gewesen. Der Angeklagte ...(1)... betonte zudem, er habe sowohl suizidale Absichten als auch eine spontane Auszeit als Hintergrund für das Verschwinden des ... in Erwägung gezogen. Allerdings habe dieser sich zuverlässig täglich bei seinen Eltern gemeldet, auch wenn er diese über seine Aktivitäten oft angelogen habe.
Im Jahr 2017 fuhren der Zeuge ... und der Angeklagte ...(1)... in verschiedene Swingerclubs und fragten dort nach dem ....
Nachdem die Vermisstensuche nach ... ergebnislos blieb und auch keine neuen Ansätze für Nachforschungen mehr aufkamen, ging der Angeklagte ...(1)... wieder seinen Interessen und Freundschaften nach. So verfasste er im März 2017 einen Mitgliedsantrag für den Schützenverein ..., wo er sodann auch Mitglied wurde, und schoss mehrmals dort und in einem Schießkino mit dem Zeugen ... .
Der Angeklagte ...(2)... fuhr nach der Tat von der Wohnung des Angeklagten ...(1)... nach ..., wo er sich in das damals mit seinen Eltern bewohnte Haus begab.
Schon ab dem 18.11.2016 entfaltete er Aktivitäten, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Insbesondere kümmerte er sich um die Beseitigung des Leichnams und die Reinigung des Tatfahrzeugs ... bzw. den überwiegenden Austausch der spurenbehafteten Teile.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt besorgte sich der Angeklagte ...(2)... bei einem Schrotthändler für das Fahrzeug passende Teile, namentlich Fahrer- und Beifahrersitz, Teppich, Rückbank und Innenverkleidung des Dachhimmels und tauschte die spurenbehafteten Teile, die er sodann entsorgte, gegen diese aus.
Im Zeitraum vom 23. bis zum 25.11.2016 hielt sich der Angeklagte ...(2)... in ... im Umfeld des … auf, am 25.11.2016 nahm er morgens an einer Verhandlung des Amtsgerichts … in einer gegen ihn geführten Verkehrsordnungswidrigkeitensache teil.
Am 29.11.2016 verfasste der Angeklagte ...(2)... ein Kündigungsschreiben betreffend seine Mitgliedschaft im Schützenverein ..., der die Kündigung mit Schreiben vom 10.12.2016 bestätigte.
Spätestens ab dem 01.12.2016 hatte der Angeklagte ...(2)... das Anwesen ... in ... zum Verkauf auf der Anzeigenplattform "EbayKleinanzeigen" angeboten. Der als Makler tätige Zeuge … wurde auf das Inserat aufmerksam und kontaktierte den Angeklagten ...(2)....
Noch am 01. oder am 02.12.2016 besichtigte der Angeklagte ...(2)... gemeinsam mit dem Zeugen ..., den er als Makler beauftragt hatte, das Anwesen ... in .... Dabei zeigte er dem Zeugen ... den Innenhof und alle Räumlichkeiten mit Ausnahme der Scheune, in der noch Stroh lagerte.
Am 10.12.2016 besichtigte der Angeklagte ...(2)... das Anwesen mit dem Zeugen ..., der Interesse am Erwerb hatte. Am 16.12.2016 verkaufte der Angeklagte ...(2)... das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag an den Zeugen .... Nachdem dieser am 23.12.2016 einen weiteren Besichtigungstermin wahrgenommen hatte, bei dem er Brandschäden und vermeintlichen Rattenkot entdeckte, trat er vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung zurück.
Der Angeklagte ...(2)... verkaufte das Anwesen letztlich im Februar 2017 an die Eheleute ....
In der Zeit zwischen dem 18.11. und dem 10.12.2016 entfernte der Angeklagte ...(2)... den Leichnam des ... von der ... und beseitigte ihn auf eine Weise, dass trotz intensiver Ermittlungen und Suchmaßnahmen bis heute weder die Leiche noch Teile hiervon aufgefunden wurden. Ob der Angeklagte ...(2)... — wie von ihm geschildert — die inneren Organe entnahm und in einem Waldstück in der Nähe des Flugplatzes von ... vergrub, sodann den übrigen Leichnam mittels einer Säge zerteilte und in mehreren Baueimern einbetonierte und diese sodann im … See versenkte, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
Am 11.01.2017 kaufte der Angeklagte ...(2)... bei der Filiale der … in … 500 Schuss der Munitionssorte 22lfb Mini.Magnum HV, jeweils 500 Schuss der Munitionssorten .22lfb Subsonic HP 40grs., 100 Schuss der Munitionssorte .22lfb Subsonic HP 40 grs. sowie 250 Schuss der Munitionssorte 9mm Luger FMJ 124grs. zu einem Gesamtpreis von 207,90 Euro.
Der gesamte Bestand dieser Munition wurde bei der späteren Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten ...(2)... am 03.06.2020 aufgefunden.
Ebenfalls bereits im Januar 2017 veräußerte der Angeklagte ...(2)... jedoch seine beiden legal besessenen Schusswaffen P38, Kaliber 9mm und High Standard, Kaliber .22 an verschiedene Waffenhändler.
Die Angeklagten trafen sich bis ins Jahr 2019 hinein regelmäßig ein- bis zweimal im Monat in der ehemaligen Wohnung des Angeklagten ...(1).... Die Treffen verabredeten sie zumeist telefonisch oder per SMS, wobei auch der Angeklagte ...(1)... Treffen vorschlug, verlegte oder absagte. Die Angeklagten pflegten nach wie vor einen freundschaftlichen Umgangston miteinander und tauschten etwa Neujahrsgrüße oder Glückwünsche zum Geburtstag aus.
Sie hielten sich auch über ihre jeweiligen Kenntnisse betreffend die Tötung des ... gegenseitig informiert. So teilte der Angeklagte ...(1)... dem Angeklagten ...(2)... mit, wie die Vermisstensuche im Freundes- und Familienkreis ablief, insbesondere dass die Vermisstenakte von den Familienangehörigen des ... nicht eingesehen werden konnte. Der Angeklagte ...(2)... berichtete wiederum dem Angeklagten ...(1)... davon, dass er die Leiche des ... zerteilt, die inneren Organe im Wald vergraben und die übrigen Teile nach dem Abbrennen mit einem Gasbrenner einbetoniert und in einem tiefen Gewässer versenkt habe.
Die Angeklagten besprachen auch mögliche Entdeckungsrisiken, etwa die Aufnahme des Fahrzeugs am 17.11.2016 durch eine Verkehrskamera oder die Überwachungskamera der Tankstelle, an welcher der ... noch eingekauft hatte, und wie man diese Risiken bei einer weiteren Entführung vermeiden könnte.
Darüber hinaus diskutierten und entwickelten sie weiter ihre gemeinsamen Entführungspläne, die sich jedoch zunächst nicht näher konkretisierten.
Nachdem der Angeklagte ...(1)... im Oktober 2019 eine Eigentumswohnung in der ... in ... erworben hatte und dorthin umgezogen war, teilte er seine neue Anschrift dem Angeklagten ...(2)... nicht mit. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich bereits innerlich von der Mitwirkung an einer weiteren Entführung mit dem Angeklagten ...(2)... distanziert, ihm dies jedoch nicht mitgeteilt.
Der Angeklagte ...(1)... hielt seine neue Wohnanschrift auch weiter vor dem Angeklagten ...(2)... geheim. Aus diesem Grund fanden die letzten beiden Treffen der Angeklagten auch nicht, wie regelmäßig zuvor, an oder in der Wohnung des Angeklagten ...(1)... statt, sondern im Café … in .... Dort trafen sich die beiden Angeklagten am 27.11.2019 und am 30.01.2020. Spätestens bei dem letzten Treffen im Januar 2020 eröffnete der Angeklagte ...(2)... dem Angeklagten ...(1)..., dass er in den kommenden Monaten den Plan der Entführung eines Angehörigen einer reichen Person, dessen Tötung und der Erpressung von Lösegeld in die Tat umsetzen wolle und von dem Angeklagten ...(1)... dessen Mitwirkung dabei erwarte. Der Angeklagte ...(1)... lehnte dies zunächst nicht rundheraus ab, sondern vertröstete den Angeklagten ...(2)..., indem er ihm mitteilte, er wolle es sich noch überlegen.
Am 09.03.2020 warf der Angeklagte ...(2)... — nachdem er keine Rückmeldung erhalten hatte — eine Postkarte in den Briefkasten der Eltern des Angeklagten ...(1)..., mit der Aufforderung an diesen ein, ihn einmal anzurufen.
In der Folgezeit kam es trotz der beginnenden Eskalation des Konfliktes zwischen den Angeklagten noch zu mehreren Telefonaten zwischen ihnen. So telefonierten sie am 10.03.2020 ab 17:32 Uhr für mehr als eineinhalb Stunden miteinander.
Am 14.03.2020 beobachtete der Angeklagte ...(2)... die Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten ...(1)... aus seinem Fahrzeug heraus, wobei ihn der Angeklagte ...(1)... bemerkte.
Am Abend des 14.03.2020 telefonierten beide Angeklagten ab 19:59 Uhr zweimal für rund sechs bzw. neun Minuten miteinander.
Am 02.04.2020 sendete der Angeklagte ...(2)... folgende SMS an den Angeklagten ...(1)...:
"Morgen abend 19 uhr am … in ... (…, plz …). das ist nördlich des Amtsgerichts und der Polizeistation). Es gibt wichtige Informationen für dich. sei pünktlich, sonst könnte mein nächster termin bei deiner Gerichtsverhandlung sein! ausreden werden NICHT akzeptiert!"
Der Angeklagte ...(1)... erschien zu diesem Treffpunkt nicht, woraufhin der Angeklagte ...(2)... am 03.04.2020 folgende SMS an ihn sendete:
"wie unhöflich von dir nicht rechtzeitig abzusagen. aber du bist bestimmt total im Stress aber vielleicht nicht mehr lange. Ich verzeihe dir.
bis bald und liebe grüße"
Am 04.04.2020 telefonierten die Angeklagten ab 20:24 Uhr für rund 19 Minuten miteinander.
Der Angeklagte ...(2)... erkannte spätestens jetzt, dass der Angeklagte ...(1)... nicht mehr an einer (neuen) Entführung mitwirken wollte und vielmehr versuchte, sich ihm zu entziehen. Zwischen dem 03.03.2020 und dem 08.05.2020 speicherte der Angeklagte ...(2)... daher in seinem PC mindestens 24 verschiedene Entwürfe für Schreiben, in denen er den Angeklagten ...(1)... zu Treffen aufforderte und/oder ihm in Aussicht stellte, dessen Beteiligung an der Tötung des ... aufzudecken, wenn er nicht seinen Anweisungen folge. Die Schreiben löschte er allesamt noch vor der Sicherstellung seines PCs am 03.06.2020, jedoch waren sie noch rekonstruierbar.
Die Schreiben waren teilweise an die Eltern des Angeklagten ...(1)..., teilweise an diesen selbst gerichtet. Sie enthielten allesamt die mehr oder weniger verklausulierte, teilweise aber auch offen ausgesprochene Drohung, er könne die berufliche Existenz des Angeklagten ...(1)... vernichten und ihn Strafhaft bringen, da er Beweise dafür habe, dass dieser den ... getötet habe. Der Angeklagte ...(1)... wird in den meisten Schreiben darüber hinaus aufgefordert, Kontakt mit dem Angeklagten ...(2)... aufnehmen oder zu einem in den jeweiligen Schreiben bezeichneten Treffen zu erscheinen.
Unter anderem schrieb er unter dem Datum 08.04.2020:
"Hallo …,
offensichtlich hast Du den Ernst deiner Lage noch immer nicht vollständig erfasst, denn Du sitzt immer noch auf einem sehr hohen Ross, lamentierst herum und erzählst die Geschichte vom toten Hund. Was soll ein ..., der seit Wochen Spardienst schiebt und jetzt Osterferien hat so Wichtiges zu tun haben, dass er noch nicht einmal ein paar Stunden Zeit hat für einen dezenten Plausch. Mit Verlaub: Dass ist einfach nur BULLSHIT und eine Beleidigung unsererseits, die wir nicht länger hinnehmen werden. Da die Sache keinen weiteren Aufschub mehr duldet, kommt nun diese Vorabinformation und zwar an die von dir genannte Wohnanschrift an der du doch angeblich auch
wohnst. Soviel zum Thema Lügen schaffen große Probleme. Du solltest doch mittlerweile gemerkt haben, dass Du es hier nicht mit irgendwelchen Deppen zu tun hast. Wir werden nicht mehr locker lassen und dies wird auch so bleiben es sei denn, Du stellst dich endlich deiner Verantwortung.
Erst hatten wir überlegt diesen Brief als offenen Brief bei deinen Eltern einzuwerfen, aber das können wir ja immer noch tun falls nötig. Solltest Du wirklich geglaubt haben, dich durch einen Umzug, das Abschalten deines Mobiltelefons, eine neue Festnetznummer, das Nichtnennen deiner wirklichen Anschrift, das Anrufen mit einer unterdrückten Telefonnummer uns dauerhaft entziehen zu können, dann bist Du entweder schrecklich dumm (und darauf gibt es durch dein Verhalten bedingt mittlerweile schon ein paar Hinweise) Oder Du hast die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Egal was Du auch immer geplant hattest, es ist jetzt definitiv vorbei. Machst Du noch einen Fehler an der falschen Stelle, dann landest Du mit ziemlicher Sicherheit im Knast und es ist vorbei mit dem entspannten …leben sowie der Pension in ein paar Jahren. Durch dein Verhalten bist zu einem echten Sicherheitsrisiko geworden und deine Zukunft hängt an einem seiden Faden.
Was bisher passierte:
• Du hast einer Person deine Pistole vor das Gesicht gehalten, bei der du es besser nicht getan hattest.
• Du hast einer Person in deiner Wohnung einen Vollidioten präsentiert, der auch noch die Frechheit hatte Drohungen auszusprechen.
• Du hast … umgebracht. Alle Beweise sind auch noch vorhanden und würden dich auch bei einem Indizienprozess mit höchster Wahrscheinlichkeit für immer in den Knast bringen. Das ...leben und das gewohnte Privatleben wären aber einhundertprozentig vorbei, denn wie Du ja weist reicht schon der geringste Verdacht um einen … zu kicken. Überall haften deine Genspuren an. Die KTU kann diese auch nach Jahrzehnten noch eindeutig dem Täter zuordnen.
Bringst Du uns auch um, dann werden ALLE Beweise definitiv an den Staatsanwalt geschickt, aber damit sagen wir dir bestimmt nichts, was Dir nicht ohnehin schon klar ist.
• Du hast einer Person den Tod angedroht - nun gut die hält das schon aus.
• Du hast uns in essentiellen Dingen belogen: Wir haben den Hausmeister kontaktiert, wir haben deine Kontodaten, die deiner Eltern sowie die der Familie … abfragen lassen. Leider decken sich unsere Ergebnisse nicht so ganz mit deinen Ausführungen. Zudem haben wir die angeblich gesperrte Akte eingesehen, wobei das Ergebnis sehr erhellend war.
• Du hast uns hingehalten und uns um unseren möglichen Gewinn betrogen.
• Was die ... mit dir machen würden liegt auf der Hand, ist generell aber nicht unser Stil, denn du warst im Ernstfall sowieso fällig. Die Drecksarbeit machen dann die Staatsdiener.
• Wir haben alle vereinbarten Dinge eingehalten nur Du nicht.
Was ist geplant?
Nun das ist ganz einfach: Wir machen jetzt dass, was Du uns bereits empfohlen hast. Dazu fahren wir alleine in den Urlaub. Allerdings hat sich das Ziel geändert. Wir werden jetzt genau das Spiel zu Ende spielen, dass Du angefangen hast. Bevor wir das aber tun geben wir dir eine letzte Gelegenheit dich zu der Sache zu äußern. Dies ist aber nur in einem persönlichen Gespräch möglich. Wenn wir die Sache durchziehen und es schief gehen sollte, dann bist Du genauso dran wie wir. Du kannst also ganz einfach erkennen, dass ein Austeigen aus diesem Zug generell nicht mehr möglich ist. Du kannst dich nur noch in die Ecke setzen und hoffen, dass wir es schaffen.
Ja …, da hast du dir eine schone Scheisse eingebrockt. Es hatte so nicht kommen müssen, aber du hast es so gewollt und daran ist einzig und allein dein wirklich dämliches Verhalten Schuld. Noch etwas zum Schluss: Du sagst immer, du hattest etwas Großes geleistet. Glaub mir du hast bisher nichts geleistet, denn einen Vollidioten umzubringen, dass erledigen in Kolumbien … nach der ….
Falls Du wieder kneifen solltest, dann weißt du ja jetzt was passieren wird.
Mit freundlichen Grüssen"
und unter mit Dateispeicherdatum 06.05.2020:
"…,
anscheinend hältst du uns für blöd. Du hast den Bogen überspannt und deshalb bekommst du jetzt die erste Quittung für deine letzten Aufführungen. Du führst hier nicht die Regie und uns vor allem nicht weiter an der Nase herum. Du hast uns bedroht, belogen und betrogen und dafür wirst Du dich nun verantworten müssen.
Kommst Du nicht am Sonntag, den 17. Mai 2020 um exakt 16 Uhr zum … vor ... und es kommt hierbei zu einer Einigung, dann wirst du dich sehr bald auf der Anklagebank bzw. im Knast wiederfinden.
Beweise sind nämlich noch reichlich vorhanden, da man sich vor solchen Arschlöchern wie dir immer vorsehen muss. Sicherlich wirst du für diesen Termin von deinen Eltern vom üblichen Beisammensein freigestellt werden.
Deine Pistole solltest Du diesmal aber lieber zu Hause lassen. Auch sonstige Aktivitäten solltest Du lieber unterlassen, denn wir sind auf jeden erdenklichen Fall vorbereitet und wir werden gegebenenfalls auch sofort handeln.
Du hast Dich ziemlich verkalkuliert. Machst Du noch einen Fehler Oder überziehst uns mit deinem dummen Geschwätz, so starten wir den Ballon und dann kannst Du deinen ...job plus Pension garantiert vergessen. Aber Du wolltest diesen Job nach eigener Angabe sowieso nicht mehr langer ausüben. Es ist übrigens auch keine so gute Idee uns mit dem Tode zu bedrohen. Wenn Du uns aber um Geld betrügst, dann ist dies völlig inakzeptabel. Eins solltest Du wissen: Wir hören erst dann auf, wenn wir haben was uns zusteht und dabei werden wir alle Mittel ausschöpfen.
Hättest Du uns deinen wahren Wohnort bekannt gemacht (keine Angst wir kennen ihn schon lange), dann hätten deine Eltern diesen Brief jetzt nicht gelesen. Es schadet aber auch nicht, wenn sie sehen wie dumm du bist und was Dir eventuell noch blühen wird. Nach deinen schlechten Vorstellungen gibt es nun keinen Grund mehr sich an irgendetwas zu halten und wir werden bedarfsweise noch viel deutlicher werden. Ihr könnt die Sache also schon am Samstag im Familienkreis diskutieren. Du bist wirklich einer der größten Blindgänger und Blindgänger kommen auf den Müll.
Am Sonntag trittst Du an, sonst kannst Du packen!"
Am 27.04.2020 mietete der Angeklagte ...(2)... in der … in ... einen Kellerraum an. In der Folgezeit verbrachte er in diesen Kellerraum den Eimer, in dem er die am 17.11.2016 bei der Tötung des ... getragenen Kleidungsstücke sowie einen Beutel mit Haaren des Angeklagten ...(1)..., einem Rasiereraufsatz und eine Pinzette aufbewahrte. Zudem lagerte er hier weitere Gegenstände ein, die der Planung, Vorbereitung und letztlich Ausführung einer Entführung mit Lösegelderpressung dienen sollten. So fertigte er aus Fernsehzeitschriften, Prospekten, nicht mehr benötigten Ausdrucken etc. 20 Bündel Geldscheinimitate an, die er in einem Reisetrolley verstaute. Ebenso beinhaltete der vorbezeichnete Koffer einen Zettel mit der Aufschrift:
"-Schwimmkörper
-Tag Heuer Aquaracer 300m
Übergabekoffer 49x34x20cm
Karabiner
Kanaldeckel als Grundgewicht".
Der Angeklagte ...(1)... nahm das Verhalten des Angeklagten ...(2)... als bedrohlich war. Da er die zuvor gemeinsam entwickelten Entführungspläne kannte, sich aber von einer Umsetzung inzwischen innerlich und auch gegenüber dem Angeklagten ...(2)... distanziert hatte, sah er es als realistisch an, dass der Angeklagte ...(2)... ihm nach dem Leben trachten könnte, um ihn als Mitwisser der gemeinsamen Tat zu beseitigen.
Er nahm im April 2020 zu mehreren Sicherheitsfirmen Kontakt auf, um sich bei einem etwaigen Treffen mit dem Angeklagten ...(2)... begleiten zu lassen, was diese letztlich jedoch sämtlich ablehnten. Auch suchte er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach schusssicheren Westen im Internet.
Aufgrund der von ihm wahrgenommenen Lebensgefahr durch den Angeklagten ...(2)... fragte der Angeklagte ...(1)... auch bei dem Zeugen ... an, ob dieser bereit sei, den Angeklagten ...(2)... zu töten und bot ihm dafür 10.000, - Euro an. Dazu erklärte er, dass er sich anschließend selbst um die Beseitigung der Leiche kümmern würde. Der Zeuge ... lehnte das Ansinnen des Angeklagten ...(1)... indes rundweg ab.
Am 13.05.2020 warf der Angeklagte ...(2)... in den Briefkasten der Eltern des Angeklagten ...(1)... an deren Wohnhaus mit der Anschrift … in … ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Hallo ...,
wir lassen uns von dir nicht langer verarschen und werden unsere Interessen in jedem Fall durchsetzen. Deine Eltern werden jetzt dumme Fragen stellen. Was machst du aber, sobald entscheidende Leute dumme Fragen stellen. Sollte dieser Fall eintreten, musst du garantiert noch einmal für längere Zeit umziehen. Als ... wirst du dann garantiert nicht mehr arbeiten müssen, was hierbei aber auch der einzige Vorteil sein dürfte. Machst Du also noch einen Fehler oder überziehst uns mit deinem dummen Geschwätz, so starten wir den Ballon unter Garantie. Spare Dir zudem weitere Morddrohungen und lasse deine Pistole und/oder andere Leute lieber daheim. Wir sind auf jeden erdenklichen Fall vorbereitet und werden u.U. sofort adäquat handeln.
Du wirst also am Sonntag, den 17. Mai 2020 um exakt 16 Uhr am … vor ... antreten um zu erfahren wie es weitergeht. Solltest du nicht kommen, so tritt der Ernstfall ein. "
Dem Schreiben lagen farbige Ausdrucke von fünf Fotos bei. Diese zeigten Teile der am Tatabend vom Angeklagten ...(1)... getragenen Kleidung, namentlich das helle Hemd, ein paar dunkle Lederhandschuhe, einen gelb-schwarzen Pullover, ein paar sichtlich verschmutzte schwarze Herrenschuhe sowie eine ...graue Hose, jeweils mit der daneben liegenden Ausgabe Nr. 5/2020 der TV-Programmzeitschrift "nurTV" für den Zeitraum vom 11.04. bis 08.05.2020 zum Nachweis der Aktualität der Bilder. Damit wollte der Angeklagte ...(2)... den Angeklagten ...(1)... überzeugen, dass er ausreichend Beweismittel habe, um dessen Beteiligung an der Tötung des ... belegen zu können und ihn so dazu bewegen, doch an der zunächst gemeinsam geplanten Entführung mitzuwirken.
Der Angeklagte ...(1)... erkannte die abgebildeten Kleidungsstücke als die von ihm am Abend des 17.11.2016 getragene Kleidung. Er wusste daher ab diesem Zeitpunkt, dass der Angeklagte ...(2)... im Besitz von Spurenträgern war, die ihn anhand von DNA-Spuren, Blutspuren und Schmauchspuren in Verbindung zu der Tötung des ... bringen konnten.
Der Angeklagte ...(1)... fasste nun den Entschluss, durch eine Anzeige gegen den Angeklagten ...(2)..., in deren Zuge er die ihn belastenden Beweismittel vermeintlich unverfänglich erklären wollte, um so zum einen das aus ihnen resultierende Bedrohungspotential zu beseitigen, diesem zuvorzukommen und seine Beteiligung an der Tötung des ... zu verschleiern und zum anderen den Angeklagten ...(2)... durch ein Strafverfahren von weiteren Aktionen gegen ihn abzuhalten.
Am 15.05.2020 suchte der Angeklagte ...(1)... daher die Polizeistation ... auf und gab an, das Tötungsdelikt zum Nachteil des ... anzeigen zu wollen. Er wurde zunächst durch den Zeugen POK … als Zeuge vernommen und dann an das Fachkommisariat … in ... verwiesen, wo eine weitere Vernehmung am selben Tag durch die Zeugen … und KHK … stattfand, in deren Verlauf der Angeklagte ...(1)... als Beschuldigter belehrt wurde, zunächst unter dem Aspekt einer etwaigen Strafvereitelung.
Am 27.05.2020 wurde der Angeklagte ...(2)... bei einer legendierten Kontrolle der Kriminalpolizei an dem Parkplatz der ... in ..., der Dienststelle des Angeklagten ...(1)..., angetroffen, wobei er einen GPS-Tracker auf dem Beifahrersitz und unter der Fußmatte des Beifahrersitzes zwei Kabelbinder, einen Seitenschneider, eine Schere ein Gummi und ein Klettband mit sich führte, um das Fahrzeug des Angeklagten ...(1)... verfolgen und so dessen neuen Wohnort ausfindig machen zu können.
Wegen der Zuständigkeit für den Tatort ... wurde der Angeklagte ...(1)... am 28.05.2020 durch die Zeugen KHK … und KOK'in … (vormals …) in … erneut vernommen und nun auch wegen der Tötung des ... als Beschuldigter belehrt.
Am 03.06.2020 wurde das Wohnhaus des Angeklagten ...(2)... und seiner Mutter, der Zeugin ... durchsucht. Es ergaben sich dabei Hinweise auf Lagerräume des Angeklagten ...(2)... in der … in ... und in …, mit deren Durchsuchung sich der Angeklagte ...(2)... einverstanden erklärte.
A. zur Person
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ...(1)... beruhen auf dessen Angaben, bestätigt und ergänzt durch die im Wege der Hauptverhandlung bei Erstattung des mündlichen Gutachtens getätigten zeugenschaftlichen Angaben des psychiatrischen Sachverständigen …, gegenüber dem der Angeklagte im Rahmen der Exploration diese Angaben tätigte, und den diesbezüglichen Angaben der Zeugen ..., ..., ..., ... .
Der Angeklagte ...(1)... hat sich zu seinem Werdegang und zu seinen persönlichen Verhältnissen in der oben geschilderten Weise umfassend eingelassen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einlassung unrichtig sein könnte, bestehen nicht. Vielmehr korrespondiert die Einlassung zu dem äußeren Werdegang des Angeklagten und zu seinen persönlichen Verhältnissen mit den sonstigen Beweisergebnissen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte ...(1)... nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ...(2)... beruhen auf dessen Angaben, bestätigt und ergänzt durch den verlesenen von dem Angeklagten ...(2)... gefertigten tabellarischen Lebenslauf sowie die Angaben der Zeuginnen ... und ... .
Der Angeklagte ...(2)... hat sich zu seinem Lebenslauf und seinen persönlichen Verhältnissen umfassend und wie festgestellt eingelassen. Hier bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, sondern werden diese von den sonstigen Beweisergebnissen gestützt.
Die Feststellung, dass der Angeklagte ...(2)... nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
B. zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und auf den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln.
a)
Der Angeklagte ...(1)... hat sich in der Hauptverhandlung von Beginn an zur Person und zur Sache eingelassen, allerdings hat er zunächst keine Fragen der Verteidigung des Angeklagten ...(2)... beantwortet.
Ab dem 02.11.2022, also etwa eineinhalb Jahre nach Beginn der Hauptverhandlung, hat er sich dann auch durch die Verteidiger des Angeklagten ...(2)... befragen lassen und deren Fragen zu allen Aspekten seiner bisherigen Einlassung umfassend beantwortet.
Daneben hat er immer wieder spontane Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet und umfangreiche Stellungnahmen abgegeben, in denen er sich mit der Bewertung von Akteninhalten oder Vorgängen in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat.
Polizeilich wurde der Angeklagte ...(1)... ebenfalls mehrfach und umfangreich vernommen. Initial meldete sich der Angeklagte ...(1)... am 15.05.2020 bei der Polizeistation ... und zeigte den Angeklagten ...(2)... wegen des Mordes an ... an. Seine Angaben wurden dort lediglich zusammenfassend durch den Zeugen POK … aufgenommen, bevor er an das Kommissariat … in ... überstellt wurde, wo er noch am selben Tag unter anderem durch den Zeugen KHK … unter Anfertigung einer Tonaufzeichnung, die in der Hauptverhandlung durch Vorspielen in Augenschein genommen wurde, vernommen wurde.
Am 28.05.2020 wurde der Angeklagte erneut in der Zuständigkeit des Kommissariats … des Polizeipräsidiums … durch die Zeugen KHK … und KOK'in …, ehemals …, unter Anfertigung einer Bild- und Tonaufzeichnung, die in der Hauptverhandlung durch Vorspielen in Augenschein genommen wurde, vernommen.
Zudem äußerte er sich im Termin zur Haftbefehlsverkündung am 29.12.2020, von dem die Zeugin Richterin am Landgericht … berichtete, nochmals zur Sache.
aa) Hauptverhandlung aaa)
In der Hauptverhandlung hat er angegeben, der Angeklagte ...(2)... habe im Laufe ihrer Bekanntschaft begonnen, auch illegale Ideen zur Geldbeschaffung ins Gespräch gebracht und vor allem ein Interesse an Entführungen entwickelt. Er selbst habe das nicht ernst genommen und als ein bloßes Interesse an bekannten realen Entführungsfällen und insbesondere der Problematik der Lösegeldübergabe aufgefasst. Der Angeklagte ...(2)... habe oft davon gesprochen, was die Täter realer Entführungen seiner Meinung nach falsch gemacht hätten.
Am August 2013 sei es jedoch zu einem Vorfall gekommen, der ihm klargemacht habe, dass der Angeklagte ...(2)... tatsächlich eine Entführung und Lösegelderpressung selbst durchführen wolle. An diesem Tag habe dieser ihm erzählt, er habe eine Prüfung für den … bestanden und wolle ihn daher einladen. Als der Angeklagte ...(2)... um ihn abzuholen in seine Wohnung gekommen sei, habe er sich auffällig benommen und ihn — den Angeklagten ...(1)... — nach anstehenden Terminen, Passwörtern, dem Wert seines Autos und ähnlichen Dingen. Sie seien dann gemeinsam zu einer Filiale des Schnellrestaurants … gefahren. Beim Verlassen der Filiale habe der Angeklagte ...(2)... ihre beiden Getränkebecher getragen und sei hinter ihm gelaufen. Beim Umdrehen habe er dann gesehen, dass der Angeklagte ...(2)... den Deckel eines Getränkebechers abgezogen gehabt und sodann wieder verschlossen habe. Beim Einsteigen in das Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... habe dieser dann unter dem Vorwand, seinen Schlüssel zu suchen, das Fahrzeug nochmal verlassen, mutmaßlich um die Becher zu vertauschen und den manipulierten Becher ihm zukommen zu lassen. Er habe jedoch nichts mehr von dem Getränk zu sich genommen.
Danach sei der Angeklagte ...(2)... mit ihm zu einem Kellerraum gefahren, den er nicht verorten könne, da er ihm dort etwas zeigen wolle. Dort habe er ihm Handschellen präsentiert und ihn aufgefordert, diese zum Ausprobieren anzuziehen, was er abgelehnt habe. Auf sein Bitten habe der Angeklagte ...(2)... ihn dann wieder nach Hause gefahren.
Er habe das Geschehen als Versuch aufgefasst, ihn zu entführen, mutmaßlich um dies zu üben, allerdings habe er sich dies erst im Nachgang zusammengereimt. Danach habe er zum nächsten Treffen mit dem Angeklagten ...(2)... in seiner — des Angeklagten ...(1)... — Wohnung den Zeugen ... dazu gebeten. Dieser habe sich als gewaltbereiter Fußball-Hooligan gerieren sollen, der zu einer entsprechenden Gruppierung gehöre, unter deren Schutz der Angeklagte ...(1)... stehe. Bei diesem Treffen habe er dem Angeklagten ...(2)... dann erklärt, dass er keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.
Der Angeklagte ...(2)... habe jedoch weiterhin hartnäckig den Kontakt gesucht. Dass er an dem Tag des …-Besuchs versucht habe, ihn zu entführen habe der Angeklagte ...(2)... zwar geleugnet, ihm aber offenbart, dass er tatsächlich eine Entführung planen wolle, um hierdurch Lösegeld zu erpressen. Dabei habe er auch geäußert, er wolle eine Entführung mit ihm gemeinsam planen und durchführen. Da er den Angeklagten ...(2)... für einen gefährlichen Psychopathen gehalten habe, habe er keine Chance gesehen, nun den Kontakt noch zu beenden, vielmehr habe er interessiert getan, da ihm dies am Sichersten erschienen sei. Er habe sich so einerseits vor dem Angeklagten ...(2)... schützen wollen, andererseits habe er ihn so auch ausspähen wollen, um ihn irgendwann mit genügend Beweisen anzeigen zu können.
Der Angeklagte ...(2)... habe ab dann sehr viel über Entführungsszenarien und seine Vorbereitungshandlungen erzählt und sei insofern immer konkreter geworden. Auffällig sei indes gewesen, dass er über die Frage, wie man sich des Entführungsopfers bemächtigen sollte, kaum nachgedacht habe. Sein Fokus habe auf der Lösegeldübergabe gelegen. Hierfür habe er auch das … erlernt.
Diese Befähigung habe er für eine sehr lukrative Erpressung mit einem Lösegeld von 20 bis 40 Millionen Euro vorgesehen gehabt.
Er habe daneben auch den Plan einer Wasserübergabe entwickelt, der mit der Zeit mehr im Vordergrund gestanden habe als der Einsatz eines … . Dazu habe das Lösegeld in einen Metallkoffer gelegt werden sollen, der eine Ortung verhindern solle. Dieser solle wiederum auf einem Boot oder Surfbrett befestigt sein, das der Angeklagte ...(2)... dann mit einem Seil auf den See habe hinausziehen wollen. Mittels eines Auslösemechanismus habe dann die Kiste von dem Surfbrett ins Wasser versenkt werden sollen, wo sie der Angeklagte ...(2)... nach einiger Zeit — wenn die Polizei das Gebiet nicht mehr überwache — durch einen Tauchgang habe bergen wollen.
Im Jahr 2013 habe der Angeklagte ...(2)... ihm auch einen Koffer gezeigt, den er mit Papierzuschnitten in Form von Geldscheinen befüllt gehabt habe, und habe über das Gewicht und die Abmessungen gesprochen.
Daneben habe der Angeklagte ...(2)... sich Gedanken darüber gemacht, wie man das Lösegeld waschen könne. Er habe die Forderung von Lösegeld in Fremdwährungen, vornehmlich Schweizer Franken oder Gold erwogen.
Er habe auch von einem ... mit Kontakten zur russischen Mafia erzählt, den er beim … kennengelernt habe und anderen Kontakten in das kriminelle Milieu. Von diesem ... habe er auch Waffen und ein Nachtsichtgerät gekauft. Eine Pistole mit Schalldämpfer, die er dort erworben habe, habe er ihm — dem Angeklagten ...(1)... — auch einmal gezeigt. Daneben habe er von einem ... namens … berichtet, den er aus dem Fitnessstudio in ... kenne und der mit Drogen handele.
Auch habe der Angeklagte ...(2)... davon gesprochen, eine Entführung üben zu wollen. Dazu habe er irgendeine Person wahllos entführen wollen, um dies zu testen. Er habe auch davon berichtet, kleinere Übungen bereits durchgeführt zu haben, etwa indem er auf dem Parkplatz des Schützenvereins … eine Autoscheibe eingeschlagen oder einer wildfremden Person Tränengas ins Gesicht gesprüht habe, jeweils ohne erwischt zu werden. Auch habe er bei einer Fortbildung am Flughafen einen Metalldetektor geklaut.
Er habe sein Wissen über die Entführungsideen und -vorbereitungshandlungen des Angeklagten ...(2)... in einer Art Gedächtnisprotokoll aufgeschrieben und dieses dem Zeugen ... übergeben. Weitergehende Beweise gegen den Angeklagten ...(2)... habe er nicht gesammelt.
Ende 2014 oder Anfang 2015 sei das Interesse des Angeklagten ...(2)... an Entführungen seinem Eindruck nach abgeebbt. Dieser habe vielmehr legale Geschäfte verfolgt, habe berichtet, zu Geld gekommen zu sein und in ... Immobilien gekauft zu haben und die Pacht einer Tankstelle erwogen. Zu dieser Zeit habe er dem Angeklagten ...(2)... auch das Exposé der Immobilie in … gezeigt, für welche ... und der Zeuge ... einen Käufer gesucht hätten. In dieser Zeit habe er auch den Verkauf der ... in der ... in … durch den Zeugen ... an den Angeklagten ...(2)... vermittelt.
Da er den Angeklagten ...(2)... aufgrund dieser Entwicklungen für weniger gefährlich gehalten habe, sei er nicht mehr besorgt um seine Sicherheit gewesen. Er sei sogar mit dem Angeklagten ...(2)... in dessen Schützenverein zum Schießen mitgekommen.
Wie es zu seiner Verabredung mit ... und dem Angeklagten ...(2)... für den 17.11.2016 gekommen sei, wisse er heute nicht mehr genau. Die Idee habe sich aus den vorangegangenen Treffen zu dritt ergeben, bei denen ... und der Angeklagte ...(2)... die Eröffnung eines Swingerclubs als gemeinsames Projekt diskutiert hätten. Er wisse aber noch, dass er … ermahnt habe, sich den Termin aufzuschreiben, da dieser generell vergesslich gewesen sei.
bbb)
Der Angeklagte ...(1)... hat sich in der Hauptverhandlung zum Kerntatgeschehen dahingehend eingelassen, am 17.11.2016 habe er keinen … gehabt. Morgens habe er einen Untersuchungstermin in der Gemeinschaftspraxis … wahrgenommen, wo er zur Blutentnahme nüchtern habe erscheinen müssen. Unter anderem deswegen sei es ihm nicht so gut gegangen. Zu Hause habe er dann … korrigiert. Den Termin mit dem Angeklagten ...(2)... habe er gar nicht mehr im Sinn gehabt und sei überrascht gewesen, als dieser bei ihm aufgetaucht sei. Er habe dann zunächst nicht mitkommen wollen, sich aber von dem Angeklagten ...(2)... überreden lassen, zumal er zuvor ja seine Teilnahme zugesagt habe. Der Angeklagte ...(2)... sei etwa zehn Minuten in seiner Wohnung gewesen. Dass dieser dort etwas deponiert hätte, sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen. Beim Verlassen der Wohnung habe er weder eine Tasche noch einen Rucksack mitgenommen, auch habe er weder Handschuhe getragen, noch solche mitgenommen.
Er sei in das Auto des Angeklagten ...(2)..., den ..., auf der Beifahrerseite eingestiegen, dieser sei dann mit ihm zur Wohnung des ... gefahren. Ob er selbst sein Handy mitgenommen habe, wisse er nicht. Im Innenraum des Fahrzeugs sei es unaufgeräumt gewesen, er habe dort Taschen oder Ähnliches liegen sehen. An der Wohnanschrift des ... sei er, der Angeklagte ...(1)..., ausgestiegen und in die Wohnung gegangen, um ... abzuholen. Die Fahrt dorthin habe 15 bis 20 Minuten gedauert. Ob der ... beim Verlassen der Wohnung etwas dabeigehabt habe, wisse er nicht, für gewöhnlich habe dieser jedoch eine Umhängetasche mit sich geführt.
Als sie zu dritt in das Auto des Angeklagten ...(2)... eingestiegen seien, habe er auf der Rückbank Platz genommen, der ... auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte ...(2)... auf dem Fahrersitz. Der ... habe noch zur Apotheke im … in ... gewollt und zu der Tankstelle in seiner Straße, wo er noch Tabak ("Kippchen") habe kaufen wollen. Sie seien zu beiden Orten gefahren, der ... sei jeweils ausgestiegen und dann wieder zum Auto zurückgekommen.
Dann sei der Angeklagte ...(2)... mit ihnen über die Landstraße nach … gefahren. Die Stimmung sei gut gewesen, man habe über Swinger-Clubs gesprochen.
Nicht weit vor dem Ziel in ... habe der Angeklagte ...(2)... auf offener Landstraße in einer Haltebucht angehalten und gesagt, man solle doch mal sehen, wie schön es hier sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es dunkel gewesen und man habe nicht viel gesehen. Der Angeklagte ...(2)... sei ausgestiegen, er selbst und auch der ... glaube er, seien im Auto geblieben.
An dem Anwesen … in ... habe der Angeklagte ...(2)... das Hoftor geöffnet und sei mit ihnen im Auto auf den Innenhof gefahren, wo er das Auto abgestellt habe. Das Hoftor habe der Angeklagte ...(2)... sodann wieder geschlossen. Sie hätten dann zu dritt das Anwesen besichtigt. Die Besichtigung habe nur etwa 10 Minuten gedauert.
Der Angeklagte ...(2)... habe dann vorgeschlagen, sich noch einmal zu dritt in das Auto zu setzen, um zu schauen, wo man parken könne bzw. wie die Ansicht beim Hereinfahren sei. Dabei habe er sich auf die Rückbank gesetzt, ... sich auf den Beifahrersitz und er selbst sich auf den Fahrersitz. Kurz darauf habe er ein Klacken gehört und dass ... tief eingeatmet habe. Er habe sodann auf der Rückbank den Angeklagten ...(2)... gesehen, der eine riesige Pistole mit Schalldämpfer in der rechten Hand gehalten habe. Er selbst sei geschockt gewesen und habe geschrien. ... habe nichts mehr geäußert, sondern nur noch ein röchelndes Geräusch von sich gegeben. Der Angeklagte ...(2)... habe sodann nochmal auf ... geschossen, wobei es erneut zu dem Klackgeräusch gekommen sei. Daraufhin sei der Kopf des ... nach unten gesackt. Der Angeklagte ...(2)... habe die Haltung der Waffe sodann verändert und habe von oben nach unten noch einmal in den Nacken- oder Rückenbereich des ... geschossen. Möglicherweise habe es auch noch einen vierten Schuss des Angeklagten ...(2)... gegeben, der breit gegrinst habe und zu ihm gesagt habe, er solle ruhig sein und aussteigen. Er selbst sei daraufhin ausgestiegen und nach ihm auch der Angeklagte ...(2).... Dieser sei um das Fahrzeug herum zur Beifahrerseite gelaufen. Durch die geöffnete Beifahrertür habe der Angeklagte ...(2)... sodann einmal auf den Oberkörper des ... geschossen und dann den Kopf des ... in der Hand haltend einen aufgesetzten Kopfschuss angebracht. Der ... sei zusammengesackt gewesen.
Der Angeklagte ...(2)... habe ihn dann aufgefordert zu helfen. Er, der Angeklagte ...(2)..., habe die bei den Schüssen getragenen Lederhandschuhe ausgezogen und ihm zugeworfen. Darunter habe der Angeklagte ...(2)... Kunststoffhandschuhe getragen. Auf Aufforderung des Angeklagten ...(2)... habe er sich die Lederhandschuhe nun angezogen.
Der Angeklagte ...(2)... habe nun eine kleinere, hellere Waffe zur Hand genommen, gesagt, diese sei geladen und reiche für ihn, den Angeklagten ...(1)..., aus. Er habe ihm dann befohlen, ... aus dem Auto zu heben. Er habe sich gefügt und ... zunächst parallel zum Fahrzeug abgelegt. Dann habe er auf Befehl des Angeklagten ...(2)... einen Wasserbottich geholt und Wasser hineingefüllt. Dann habe der Angeklagte ...(2)... ihm befohlen, den Kopf des ... in den gefüllten Bottich zu drücken, was er ebenfalls getan habe. Er sei erstaunt gewesen, wie wenige Verletzungen bei ... sichtbar gewesen seien. Beim Tragen habe er lediglich ein kleines Loch im Hinterkopf des ... gesehen, aus dem Blut ausgetreten sei.
Sodann hätten der Angeklagte ...(2)... und er ... in den Schuppen, einen kleinen Nebenraum etwa vier Meter von der Hofmitte entfernt, getragen, wobei er die Füße des ... gefasst habe und der Angeklagte ...(2)... ihn unter den Achseln gehalten hätte. Sie hätten die Leiche ca. einen Meter weit in diesen Raum getragen und dann abgelegt. Eine Plane o.ä. sei ihm auf dem Boden nicht aufgefallen.
Danach habe er das Fahrzeug putzen müssen. Dazu habe er einen Eimer, Tücher, Handtücher zur Verfügung gehabt. Die Lederhandschuhe habe er dabei ausgezogen und vom Angeklagten ...(2)... Putzhandschuhe erhalten. Er habe das Auto dreimal geputzt. Der Angeklagte ...(2)... habe nur wenig gemacht. Es sei Blut in der Mittelkonsole gewesen sowie Schmauchspuren und eine Beule am Dachhimmel von innen. An einer Stelle seien auch Haare mit Knochen oder Gehirnmasse gewesen. Irgendwann habe der Angeklagte ...(2)... gesagt, das Auto sei sauber genug, um nicht aufzufallen. Einen Einweganzug habe der Angeklagte ...(2)... an dem Abend nicht getragen.
Der Angeklagte ...(2)... habe dann einen Metalltopf mit Deckel gebracht und ihn angewiesen, das Handy des ... dort hineinzulegen und den Topf auf der Rückfahrt festzuhalten.
Sie seien zurück nach ... gefahren. Auch beim Einsteigen habe der Angeklagte ...(2)... noch eine Pistole einstecken gehabt, wobei er nicht wisse, wo genau diese gesteckt habe. Er wisse auch nicht mehr, ob es sich hierbei um die Waffe gehandelt habe, mit der auf den ... geschossen wurde. Auf der Fahrt habe das Handy im Topf, den er auf dem Schoß gehalten habe, einmal geklingelt. Er habe auf Aufforderung des Angeklagten ...(2)... in den Topf geschaut und gesehen, dass nach der Anzeige des Displays "Papa" der Vater des ... angerufen habe. Der Angeklagte ...(2)... habe ihm gesagt, er solle nicht drangehen, was er auch befolgt habe.
Der Angeklagte ...(2)... habe ihn gegen drei oder vier Uhr morgens nach Hause gebracht. Zunächst habe er in der Nähe der Wohnung des ... angehalten, wo er ihm befohlen habe, das Handy des ... aus dem Topf zu nehmen, es auseinander zu nehmen, zu säubern, auszuschalten und es samt Topf in einen Müllsack zu werfen. Der Angeklagte ...(2)... sei mitgekommen in seine, des Angeklagten ...(1)..., Wohnung und habe ihm dort befohlen, sich auszuziehen und alle Sachen in einen Müllsack zu werfen, den der Angeklagte ...(2)... dann an sich genommen habe. Woher der Angeklagte ...(2)... die Müllsäcke gehabt habe, wisse er nicht. Der Angeklagte ...(2)... habe auch in der Wohnung noch eine Pistole bei sich gehabt, wobei er sich nicht mehr erinnere, wie genau er diese getragen habe und/oder ob er sie eingesteckt habe.
In seiner, des Angeklagten ...(1)..., Wohnung habe der Angeklagte ...(2)... auch eigene Gegenstände, darunter ein Mobiltelefon und vielleicht auch ein Portemonnaie, vom Wohnzimmerschrank an sich genommen. Er schließe daraus, dass er diese bei der Abholung am Nachmittag des 17.11.2016 dort abgelegt habe, könne sich aber nicht erklären, was der Sinn dieser Handlung gewesen sein könnte.
Der Angeklagte ...(2)... habe ihm verboten, über die Tat zu sprechen, andernfalls werde er ihn und seine Eltern umbringen.
ccc)
Betreffend die Phase nach der Tat hat der Angeklagte ...(1)... angegeben, zwei Tage nach der Tat sei der Angeklagte ...(2)... unangekündigt bei ihm zuhause erschienen und habe berichtet, dass alle Spuren der Tat, also auch das Fahrzeug, beseitigt worden seien. In 2016 sei es zu drei bis vier weiteren solchen unangekündigten Besuchen des Angeklagten ...(2)... gekommen. Nach der ausdrücklichen Drohung in der Tatnacht, ihn oder seine Eltern zu töten, falls er die Tat offenbare, habe der Angeklagte ...(2)... eher knappe Drohungen ausgesprochen, etwa: "Du weißt ja, dass du die Klappe halten musst!". Auch habe er immer wieder seine Kontakte zur russischen Mafia angesprochen. Er habe durchgehend Angst um sein Leben und das seiner Eltern gehabt.
Ab 2017 habe der Angeklagte ...(2)... seine Besuche dann angekündigt. Ab dem 05.01.2017 habe es in unregelmäßigen Abständen 35 Besuche in seiner damaligen Wohnung in ... bis zuletzt am 23.10.2017 gegeben, die er sich in seinen Kalender eingetragen habe.
Der Angeklagte ...(2)... habe immer wieder über Einzelheiten der Tat gesprochen, was er als sadistisch empfunden habe. Er habe ihn — den Angeklagten ...(1)... auch immer wieder dazu befragt, wo er — der Angeklagte ...(2)... Fehler gemacht habe und was man hätte besser machen können. So sei es darum gegangen, dass er am Abend des 17.11.2016 außerhalb des Tankstellengeländes geparkt habe, um nicht auf einer Videoaufzeichnung der Tankstelle zu erscheinen, und ob dies ausreichend gewesen sei, oder ob die Kameras auch außerhalb des Geländes liegende Bereiche erfassten. Auch habe er alternative Vorgehensweisen mit ihm diskutiert, etwa ... in dessen Wohnung zu töten, was weniger Hinweise auf den Täter erzeugt, dafür aber mehr Spuren verursacht hätte. Einmal habe er auch gefragt, wie es gewesen wäre, wenn das Erschießen des ... sich während der Fahrt ereignet hätte. Der Angeklagte ...(2)... habe zudem versucht, ihm einzureden, dass er — der Angeklagte ...(1)... — auf ... geschossen habe.
Die Tatbegehung im Fahrzeug habe der Angeklagte ...(2)... nicht als problematisch bewertet, vielmehr seien so Schreie nach außen nicht so laut zu hören und die Spuren, namentlich Blut und Schmauch, blieben auf den Innenraum des Autos begrenzt. Er habe auch vom Austausch der betroffenen Autoteile berichtet.
Einige Zeit nach der Tat habe er den Angeklagten ...(2)... auch einmal gefragt, warum er ... getötet habe, worauf er keine Antwort erhalten habe. Allerdings habe der Angeklagte ...(2)... gesagt, er bereue die Tat nicht, da er aus dieser Erfahrung gelernt habe.
Auch über neue Entführungsvorhaben habe der Angeklagte ...(2)... viel gesprochen, und ihn — den Angeklagten ...(1)... — zu verschiedenen Details und Abschnitten einer solchen Tat nach seiner Meinung gefragt, die er dann auch geäußert habe. Der Angeklagte ...(2)... habe etwa erwogen, für die Entführung der Frau eines reichen Unternehmers eine Ferienwohnung anzumieten. Sein Plan sei es gewesen, diese zu entführen, ihr bei lebendigem Leib einen Finger abzuschneiden und sie dann zu töten. Die Lösegeldübergabe habe dann am … stattfinden sollen.
Später habe er dann auch offenbart, welche Funktion der Angeklagte ...(1)... bei einer Entführung haben solle, nämlich bei der Lösegeldübergabe zu helfen, indem er beobachte, ob das Erpressungsopfer alleine oder aber von der Polizei überwacht zur Übergabestelle komme, und sodann den Angeklagten ...(2)... über die Beobachtung informiere.
Er habe in der Zeit ab der Tat weiterhin versucht, sich bei dem Angeklagten ...(2)... beliebt zu machen ("einzuschleimen") um ihn letztlich überführen zu können.
Nachdem er im Oktober 2019 nach ... in seine Eigentumswohnung umgezogen sei, habe es nur noch Treffen im Café … in ... gegeben. Der Umzug sei erfolgt, um sich dem Angeklagten ...(2)... zu entziehen. Zu dieser Zeit habe der Angeklagte ...(2)... ebenfalls von Entführungsplänen gesprochen.
Einmal — möglicherweise bei einem der Treffen im Café … 2019 und 2020 — habe der Angeklagte ...(2)... ihm ein ausgedrucktes Foto von einem potentiellen Entführungsopfer — einem Mann im Saal der Frankfurter Börse — gezeigt, welches er dabei möglicherweise auch angefasst habe. Auch die Seilvorrichtung für die Lösegeldübergabe habe der Angeklagte ...(2)... ihm gezeigt und er habe sie auch angefasst, was er als Teil des Plans des Angeklagten ...(2)... bewerte, belastende Spuren gegen ihn — den Angeklagten ...(1)... — zu erzeugen.
Dass er nicht mehr bei einer Entführung habe mitmachen wollen, sei für den Angeklagten ...(2)... nicht mehr akzeptabel gewesen. Er habe diesbezüglich auch gesagt, er — der Angeklagte ...(1)... — wisse zu viel.
Dann habe er bemerkt, dass der Angeklagte ...(2)... ihm nachspioniere, als er ihn am 14.03.2020 in der Nähe der Anschrift seiner Eltern gesehen habe.
bb)
Bei seiner ersten Vernehmung am 15.05.2020 durch den Zeugen PK … gab der Angeklagte ...(1)... — als Zeuge — an, ... und der Angeklagte ...(2)... hätten den Plan gehabt, gemeinsam einen Swingerclub zu eröffnen und dafür ein passendes Gebäude gesucht. Als sie eines in ... gefunden hätten, habe der Angeklagte ...(2)... vorgeschlagen, dort mal gemeinsam hinzufahren.
Man sei dann gegen 16:00 Uhr zu dritt nach ... in dem ... des Angeklagten ...(2)... gefahren, wobei der Angeklagte ...(2)... ihn zuerst abgeholt habe und man dann ... in ... abgeholt habe.
Sie seien dann lange Zeit gefahren und im ... in ... angekommen. Dort sei man auf das Grundstück gefahren und ausgestiegen. Der Angeklagte ...(2)... habe dann gesagt, man solle sich wieder ins Auto setzen, diesmal aber mit anderer Sitzplatzbelegung. Als sie dann im Fahrzeug gesessen hätten, habe es ein klackendes Geräusch gegeben. Er habe sich umgedreht und gesehen, dass ... tief eingeatmet habe und nach hinten gesackt sei. Dann habe er den Angeklagten ...(2)... mit einer großen Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer gesehen. Damit habe er noch ein paar Mal auf den Kopfbereich des ... geschossen, der nun nach vorn zusammengesackt sei.
Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Nackenstütze des Beifahrersitzes ausgebaut gewesen.
Der Angeklagte ...(2)... sei dann ausgestiegen und habe nochmal auf ... geschossen, ein oder zwei Mal auch indem er dessen Kopf in die Hand genommen habe und aufgesetzt in die Stirn geschossen habe. Er halte die Waffe für eine des Kalibers .22, er kenne sich diesbezüglich ein wenig aus, da er selbst im Schützenverein sei. Beim Schießen habe der Angeklagte ...(2)... schwarze Lederhandschuhe getragen. Diese habe er dann ausgezogen und darunter noch Gummihandschuhe angehabt. Die Lederhandschuhe habe der Angeklagte ...(2)... ihm dann gegeben und er habe sie angezogen.
Der Angeklagte ...(2)... habe dann noch eine zweite Waffe hervorgeholt, die etwas heller als die erste gewesen sei und einen kürzeren Schalldämpfer gehabt habe.
Auf Anweisung des Angeklagten ...(2)... habe er dann einen Wasserbottich geholt. Dorthinein habe er ... drücken müssen, der anscheinend tot gewesen sei. Dann habe er die Leiche in einen Nebenraum schleppen müssen. Sodann hätten sie zu zweit das Auto mit den Handschuhen geputzt.
Dann seien sie zurück gefahren. Die eine Waffe habe links in der Seitentür gelegen, die andere habe der Angeklagte ...(2)... wohl eingesteckt gehabt. Das Handy des ... habe auf die Anweisung des Angeklagten ...(2)... in einem Topf gelegen, habe aber gleichwohl einmal geklingelt, das sei ein Anruf des Zeugen ... gewesen. Auf Anweisung des Angeklagten ...(2)... habe er dann das Handy ausgeschaltet.
Der Angeklagte ...(2)... habe ihn dann nach Hause gefahren und dort aussteigen lassen, habe ihm aber noch gesagt, er werde ihn oder einen Familienangehörigen töten, wenn er etwas verrate.
Ein bis zwei Tage später sei der Angeklagte ...(2)... noch einmal zu ihm gekommen und habe Klamotten von ihm haben wollen. Er habe auch gesagt, dass er die Leiche beseitigt habe, indem er die Innereien im Wald vergraben, Teile verbrannt und die Knochen in Eimern einbetoniert in einem See versenkt habe, jedoch nicht wo.
Nun sei er wegen des Briefs und der Bilder im Briefkasten seiner Eltern zur Polizei gekommen, weil er Angst um sein Leben habe.
cc)
Ebenfalls noch am 15.05.2020 gab der Angeklagte ...(1)... in der Vernehmung unter anderem durch den Zeugen KHK …, ..., - als Zeuge und im Laufe der Vernehmung als Beschuldigter hinsichtlich einer Strafvereitelung belehrt — an, ... ... und der Angeklagte ...(2)... hätten sich verabredet, das Haus des Angeklagten ...(2)... in ... anzuschauen, da die beiden die Idee gehabt hätten, dort einen Swingerclub zu eröffnen.
Gegen 16 Uhr habe der Angeklagte ...(2)... ihn mit dessen Fahrzeug ... abgeholt und man sei zur Wohnung des ... gefahren. Ob dort nur er oder auch der Angeklagte ...(2)... in die Wohnung gegangen seien, wisse er nicht mehr.
Zur Weiterfahrt sei er selbst auf die Rückbank des Fahrzeugs gegangen, der Angeklagte ...(2)... sei gefahren und ... habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Sie hätten auf ...s Wunsch noch bei der Apotheke im … und einer Tankstelle in der … Straße gehalten, wo dieser noch eine Salbe abgeholt bzw. Tabak gekauft habe.
Sie seien dann nicht über die Autobahn sondern Landstraßen gefahren, wozu der Angeklagte ...(2)... bemerkt habe, so könne man sich die Gegend noch anschauen.
Es habe dann noch einen Stopp an der Landstraße gegeben, bei dem der Angeklagte ...(2)... ausgestiegen sei und wieder auf die Gegend hingewiesen habe und dass man hier auch eine Party mal nach draußen verlegen könne. Dies sei schon nahe bei ... gewesen, allerdings könne er die Stelle nicht identifizieren.
Sie seien dann weiter zu der ... gefahren und habe sich die Liegenschaft kurz angeschaut. Das Hoftor sei dabei geschlossen gewesen. Dann habe der Angeklagte ...(2)... sie aufgefordert, sich noch einmal in das Auto zu setzen, damit man ein Gefühl dafür bekäme, wie es wäre, wenn man in den Hof hineinfährt. Dabei sei der Angeklagte ...(2)... selbst auf den Rücksitz "gehuscht", ... habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt und er selbst auf den Fahrersitz. Dann habe es ein Klackgeräusch gegeben, ähnlich dem Klopfen mit dem Finger auf den Tisch.
Er selbst habe sich umgedreht und habe ... tief einatmen sehen. Der Angeklagte ...(2)... habe eine Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer in der Hand gehalten. Diese sei schwarz gewesen und allein der Schalldämpfer sei ca. 20 — 30 cm lang gewesen. Er schätze, dass es sich um eine Pistole im Kaliber .22 gehandelt habe, da dieses Kaliber ohnehin leise sei und mit Schalldämpfer dann noch leiser. Da er mal im Schützenverein gewesen sei, kenne er sich diesbezüglich ein wenig aus. Der Angeklagte ...(2)... habe dann nochmal auf ... auf den Kopf geschossen. Die Nackenstütze des Beifahrersitzes habe da gefehlt, wobei er nicht mehr wisse, ob dies schon während der Fahrt der Fall gewesen sei.
Dann habe der Angeklagte ...(2)... ihn angewiesen, aus dem Fahrzeug auszusteigen, was er getan habe. Auch der Angeklagte ...(2)... sei dann ausgestiegen, habe die Beifahrertür geöffnet und dann noch einmal auf ... geschossen, eher in Richtung Oberkörper, sei an diesen herangetreten und habe noch einen Schuss in dessen Stirnbereich aus extrem kurzer Distanz, möglicherweise sogar aufgesetzt, abgegeben.
Im Auto sei nicht viel Blut zu sehen gewesen. Es habe Schäden im Auto gegeben und später habe der Angeklagte ...(2)... auch davon berichtet, dass er Reparaturen vorgenommen habe. Ein Geschoss habe eine Ausbeulung im Dachhimmel verursacht.
Dann habe der Angeklagte ...(2)... ihn aufgefordert, beim Tragen der Leiche zu helfen. Zuvor habe er aber einen dort stehenden Wasserbottich holen sollen, eine Art übergroßen Eimer. Dieser sei dann von ihm mit Wasser befüllt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei im Hof auch sehr helles Licht angegangen.
Dann habe der Angeklagte ...(2)... die Lederhandschuhe, die er bis dahin getragen habe, abgestreift und ihm gegeben. Darunter habe er dünne Einwegputzhandschuhe getragen. Er, der Angeklagte ...(1)..., habe sich diese dann angezogen. Mit den Lederhandschuhen habe er den Kopf des leblosen ... in dem Bottich unter Wasser tauchen sollen, was er auch getan habe. Der Angeklagte ...(2)... habe seinerseits den Kopf noch einmal untergetaucht.
Im Anschluss daran habe der Angeklagte ...(2)... auf einmal zwei Waffen in der Hand gehalten, die eine etwas heller als die zunächst benutzte, beide aber etwa gleich groß. Die hellere Waffe habe einen kleinen runden Aufsatz darauf gehabt, den er ebenfalls als Schalldämpfer einordnen würde.
Er habe dann auf Anweisung des Angeklagten ...(2)... diesem geholfen, die Leiche in einen Nebenraum (von der Straße aus) links neben dem Zufahrtstor zu tragen und sie dort mit ihm abgelegt. Er selbst habe dabei die Leiche an den Füßen gehalten. Der Angeklagte ...(2)... habe Handy und Brieftasche des ... an sich genommen. Das Handy habe er in einen metallenen Topf gelegt. Dies interpretiere er, der Angeklagte ...(1)..., so, dass dadurch nach dem Prinzip des Farradayschen Käfigs die Strahlung habe abgeschirmt werden sollen, was er für nicht funktional und auch unlogisch halte, weil das Handy ja auf der Hinfahrt nicht abgeschirmt gewesen sei.
Dann habe er mit dem Angeklagten ...(2)... das Auto geputzt. Im Bereich der Mittelkonsole, also bei der Handbremse, und am Armaturenbrett sei schon viel Blut gewesen, auch kleinere Hautfetzen oder Gehirnteile. Der Angeklagte ...(2)... habe die Pistole nach wie vor in der Hand gehalten, aber auch mitgeputzt. Irgendwann habe er gesagt, es sei jetzt sauber genug und habe ihn angewiesen, auf der Beifahrerseite einzusteigen und den Topf mit dem Handy des ... zu halten.
Auf der Rückfahrt habe das Handy im Topf dann geklingelt und der Angeklagte ...(2)... habe ihn angewiesen, nachzusehen, wer das sei. Auf dem Display habe er erkannt, dass der Anruf vom Zeugen ... gekommen sei. Das sei schon spät in der Nacht, also etwa gegen zwei Uhr gewesen.
Sie seien dann in ... in der Nähe von ...s Wohnung vorbeigekommen und dort habe der Angeklagte ...(2)... ihn angewiesen, es auszuschalten, noch einmal zu säubern und es dann in einen Beutel zu werfen. Dann habe der Angeklagte ...(2)... ihn nach Hause gefahren und ihn dort in der Wohnung angewiesen, seine Kleidung in einen großen Sack zu werfen, den er dabeigehabt habe.
Der Angeklagte ...(2)... habe zu ihm gesagt, er solle niemandem etwas sagen, sonst würde er oder einer seiner Leute den Angeklagten ...(1)... oder jemanden aus dessen Familie umbringen. Damit habe der Angeklagte ...(2)... auf seine angeblichen Kontakte zu einem Mitglied der russischen Mafia angespielt. Daher habe er aus Angst nicht die Polizei informiert. Auch bei der Vermisstensuche nach ... sei er in einem Zwiespalt gewesen. Er habe versucht, alle wahren Informationen über ... mitzuteilen, aber aus Angst, selbst getötet zu werden, zugleich verschwiegen, dass der Angeklagte ...(2)... diesen erschossen habe.
Wenige Tage nach der Tat sei der Angeklagte ...(2)... unangekündigt bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe ihm berichtet, dass er die Leiche mit einem Gasbrenner behandelt, zerstückelt, die Innereien im Wald vergraben und die Überreste, also Knochen, einbetoniert und in einem tiefen Gewässer versenkt habe.
Er interpretiere das Vorgehen des Angeklagten ...(2)... so, dass dieser gezielt seine Kleidung kontaminiert habe. Auch seien auf den Bildern seiner Schuhe gräuliche Flecken zu erkennen, die vielleicht Beton seien könnten. Daher vermute er, der Angeklagte ...(2)... habe auch beim Beseitigen der Leiche seine, des Angeklagten ...(1)..., Schuhe und möglicherweise auch Kleidung getragen, um ihn so durch gefälschte Spuren zu belasten. Damit habe er ihn erpressbar machen wollen, um seine Mitwirkung an der Entführung der Frau oder Tochter eines Bauunternehmers zu erzwingen, namentlich bei der Lösegeldübergabe.
Der Angeklagte ...(2)... sei in der Zeit nach der Tat auch öfter bei ihm zu Hause gewesen. Dabei habe er immer wieder gefragt, was man bei der Tatausführung noch besser habe machen können. Auch habe er ihn angewiesen, sich wie bei einem Rollenspiel vorzustellen, er selbst, der Angeklagte ...(1)..., habe geschossen. Dem sei er nachgekommen und habe dann selbst so geredet, als sei er der Täter gewesen, was ihm dann sogar psychisch gutgetan und bei der Bewältigung des Geschehens etwas geholfen habe.
Auf die Frage, ob man möglicherweise an den von ihm beschriebenen Waffen auch seine Spuren finden würde, gab der Angeklagte ...(1)... an, er halte das für möglich, da er vor der Tat mit den Waffen des Angeklagten ...(2)... auf dem Schießstand beim Schützenverein geschossen habe.
dd) In seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.05.2020 durch die Zeugen KHK … und KOK'in …, vormals …. wurde der Angeklagte ...(1)... eingangs auch hinsichtlich der Ermordung des ... als Beschuldigter belehrt. Er gab dann an, der Angeklagte ...(2)... sei am 17.11.2016 etwa gegen 16 Uhr bei ihm vorbeigekommen, da er mit ihm und ... zuvor verabredet habe, man wolle zusammen das Haus des Angeklagten ...(2)... in ... anschauen. Wie die Verabredung genau zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr, das sei aus den vorangegangenen Treffen zu dritt und dem gemeinsamen Interesse von ... und dem Angeklagten ...(2)... an der Eröffnung eines Swingerclubs entstanden. Er habe dem ... diesbezüglich noch gesagt gehabt, er solle sich den Termin aufschreiben, da dieser so vergesslich gewesen sei. Sowohl der Angeklagte ...(2)... als auch ... hätten ihn gebeten, zu der Besichtigung mitzukommen, obwohl es ja eigentlich um deren gemeinsames Projekt gegangen sei.
Im Auto des Angeklagten ...(2)... seien sie dann zur Wohnung des ... in ... gefahren. Ob er alleine oder sie beide zu der Wohnung hochgegangen seien, wisse er nicht mehr genau. Jedenfalls seien sie dann zu dritt in das Auto des Angeklagten ...(2)... gestiegen und zunächst auf die Bitte des ... noch zur Apotheke im … in ... gefahren, wo dieser etwas zu besorgen gehabt habe und anschließend auch noch zu einer …-Tankstelle an der …, wo ... ausgestiegen sei und Tabak, Zigarettenpapiere oder beides gekauft habe.
Sie seien dann über die …straße vorbei an einer … Tankstelle und … Richtung ... gefahren, allerdings nicht über die Autobahn sondern über Landstraßen. Der Angeklagte ...(2)... habe auf dem Fahrersitz gesessen, ... auf dem Beifahrersitz und er selbst auf der Rückbank weil er kleiner als ... gewesen sei. Es sei während der Fahrt ... geworden.
Der Angeklagte ...(2)... habe dann auf der Strecke noch einmal angehalten, habe gesagt, man solle sich doch mal die Gegend angucken, und sei ausgestiegen. Er selbst sei dann auch kurz ausgestiegen und der ... sei im Auto sitzen geblieben. Dann seien er und der Angeklagte ...(2)... wieder eingestiegen und sie seien weitergefahren. Nach kurzer Zeit hätten sie die ... in der … erreicht. Der Angeklagte ...(2)... habe das Hoftor geöffnet und sie seien in den Hof gefahren und dort ausgestiegen. Man habe dann zu dritt das Anwesen für ca. fünf bis zehn Minuten angeschaut und dann habe der Angeklagte ...(2)... gesagt, man solle sich doch noch mal ins Auto setzen, um aus dieser Perspektive zu schauen, wie sich die Immobilie beim Einfahren in den Hof oder zum Parken darstelle.
Der Angeklagte ...(2)... habe dann bereits auf der Rückbank des ... gesessen, daher habe er sich auf den Fahrersitz gesetzt und ... habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Dann habe er ein Klacken gehört und der ... habe extrem tief eingeatmet. Daraufhin habe er, der Angeklagte ...(1)..., zu ihm geblickt und gesehen, dass der Angeklagte ...(2)... auf der Rückbank mit einer Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer in der Hand gesessen habe. Dieser habe dann noch einmal auf den Hinterkopf des ... geschossen, der daraufhin zusammengesackt sei und nur noch etwas geröchelt habe. Er habe den Eindruck, dass zu diesem Zeitpunkt die Nackenstütze des Beifahrersitzes nicht vorhanden oder vielleicht auch extrem nach unten geschoben gewesen sei.
Er selbst habe daraufhin geschrien, was das solle, der Angeklagte ...(2)... habe ihn angewiesen, still zu sein und habe noch zwei oder drei Mal auf ... geschossen. Dann habe er ihn angewiesen, auszusteigen und sei selbst auch ausgestiegen, um das Auto herumgegangen, habe die Tür aufgemacht und von außen nochmals auf ... geschossen, zunächst auf dessen Oberkörper, ein oder zwei Mal. Dann habe er den Kopf des ... angehoben und einen aufgesetzten Schuss auf dessen Stirn abgegeben.
Der ... habe dann keinerlei Lebenszeichen mehr von sich gegeben. Der Angeklagte ...(2)... habe dann eine zweite Waffe hervorgeholt und die zuvor getragenen Lederhandschuhe ausgezogen und an ihn überreicht. Darunter habe der Angeklagte ...(2)... nochmal Handschuhe getragen. Die Lederhandschuhe habe er, der Angeklagte ...(1)..., dann anziehen und ebenfalls auf Anweisung des Angeklagten ...(2)... den ... aus dem Auto nehmen müssen.
Zunächst sei der Leichnam auf dem Hof abgelegt worden. Dann habe er einen Wassereimer holen müssen. Er sei sich nicht sicher, glaube aber, dass er ihn auch habe mit Wasser befüllen müssen. Der Angeklagte ...(2)... habe dann den Kopf des ... in diesem Eimer unter Wasser gedrückt und er selbst habe das auch tun müssen.
Danach habe er den Leichnam des ... mit dem Angeklagten ...(2)... in den (vom Hof aus) rechts neben dem Hoftor gelegenen Nebenraum der ... tragen müssen.
Dann habe der Angeklagte ...(2)... ihn angewiesen, die Lederhandschuhe wieder auszuziehen, habe diese dann in einen Müllsack gepackt und ihm Putzhandschuhe gegeben, mit denen er dann das Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... habe reinigen müssen. Ferner habe der Angeklagte ...(2)... Eimer mit Putzwasser, Lappen und große Handtücher bereitgestellt. Im Hof sei es bei der Besichtigung und beim Putzen sehr hell gewesen. Das Putzen habe lange gedauert, da er viele Bereiche mehrfach habe reinigen müssen und es sei vor allem in der Mittelkonsole im Bereich der Handbremse viel Blut gewesen. Auch seien schwarze Verunreinigungen und ein Loch am Dachhimmel erkennbar gewesen. Aus ihm nicht ersichtlichen Gründen habe der Angeklagte ...(2)... auch verlangt, dass das Auto von außen abgewischt werden solle.
Der Angeklagte ...(2)... habe irgendwann das Handy des ... genommen und in einen metallenen Topf gelegt. Als sie mit dem Putzen des Autos fertig gewesen seien, habe der Angeklagte ...(2)... die Putzsachen an sich genommen und ihn angewiesen, auf der Beifahrerseite in das Auto einzusteigen und den Topf mit dem Handy zu nehmen. Der Sitz habe sich trotz der Reinigung mit Wasser nicht nass angefühlt. Auf der Rückfahrt habe dann das Handy geklingelt, woraufhin der Angeklagte ...(2)... geäußert habe, das habe eigentlich ein Faraday'scher Käfig sein sollen und er, der Angeklagte ...(1)... solle mal nachsehen, wer der Anrufer sei, was er dann auch getan habe. Auf dem Display sei "Papa" angezeigt worden. Er habe es dann klingeln lassen. Dann seien sie weiter in Richtung ... gefahren.
Dort seien sie in die Nähe der Wohnung des ... gefahren, wo der Angeklagte ...(2)... ihn angewiesen habe, das Handy aus dem Topf zu nehmen, es auszuschalten und zu säubern und dann in eine Tüte zu stecken.
Im Anschluss seien sie dann zu seiner Wohnung nach ... gefahren. Dort habe er seine Kleidung ausgezogen und in einen dunklen Müllsack gesteckt, den der Angeklagte ...(2)... mitgebracht und dann wieder mitgenommen habe. Auch habe der Angeklagte ...(2)... anscheinend zuvor beim Abholen sein Handy und Portemonnaie dort liegen lassen, jedenfalls habe er diese Sachen nun wieder aus einem Schrank heraus an sich genommen.
Schließlich habe der Angeklagte ...(2)... noch verlangt, dass er keinem von der Sache erzähle, sonst werde er ihn töten. Wenn er glaube die Polizei holen zu können, habe er auch Freunde, die seine, des Angeklagten ...(1)..., Familie töten könnten.
Wenige Tage später sei der Angeklagte ...(2)... noch einmal zu ihm nach Hause gekommen und habe da und auch später einige Details zur Beseitigung der Leiche erzählt, namentlich dass er die Innereien entnommen und im Wald vergraben, die Leiche ansonsten zerteilt und im Hof mit einem Gasbrenner abgefackelt habe. Die restlichen Teile habe er einzeln einbetoniert und in einem tiefen Gewässer versenkt, dass er aber nicht genau benannt habe. Er habe insofern den Eindruck gehabt, der Angeklagte ...(2)... schildere diese Details aus Sadismus, da der ... ja ein guter Freund von ihm, dem Angeklagten ...(1)..., gewesen sei. Auch den Austausch der beschädigten oder verunreinigten Teile des Fahrzeugs ... habe der Angeklagte ...(2)... ihm geschildert.
Im Termin zur Haftbefehlsverkündung am 29.12.2020, von dem die Zeugin Richterin am Landgericht … berichtete, gab der Angeklagte ...(1)... an, er wolle mehrere Details noch einmal richtigstellen. Er äußerte sich daraufhin überwiegend zu dem Tatverdacht gegen ihn allgemein und führte aus, warum er sich erst 2020 bei der Polizei gemeldet hatte. Zur Sache äußerte er sich in diesem Termin nur punktuell bzw. auf einzelne Fragen der anwesenden Verfahrensbeteiligten.
Die Fahrt nach ... sei verabredet worden, damit ... sich das Anwesen anschauen könne, um mit dem Angeklagten ...(2)... dort gemeinsam einen Swingerclub zu eröffnen.
Am 17.11.2016 sei der Angeklagte ...(2)... am Nachmittag zu ihm gekommen. Es sei noch hell gewesen, er schätze die Uhrzeit grob auf 16 bis 17 Uhr. Den Termin habe er gar nicht mehr im Kopf gehabt und habe eigentlich auch nicht mitfahren wollen, da es ihm an dem Tag nicht gut gegangen sei. Der Angeklagte ...(2)... habe ihn aber überredet, mitzukommen.
Das Wetter sei eher kühl gewesen, Handschuhe habe er indes nicht angehabt.
Auf der ... habe nach dem Herausnehmen des Leichnams aus dem Auto der Angeklagte ...(2)... gesagt, er wolle den Kopf des ... nochmal in den Wasserbottich tunken, dann habe der Angeklagte ...(2)... zuerst den Kopf des ... in den Wasserbottich getunkt. Er selbst habe das nicht machen wollen, habe das dann aber machen müssen. Über die Reihenfolge, in der er und der Angeklagte ...(2)... den Kopf untergetaucht hätten, habe er oft nachgedacht, auch zur Traumabewältigung, und glaube nun, dass es so gewesen sei.
Beim Eintauchen des Kopfes habe er Lederhandschuhe angehabt. Ob er mit einer oder beiden Händen untergetaucht habe, wisse er nicht mehr genau.
Die Frage, ob er die Lederhandschuhe zuvor schon einmal bei dem Angeklagten ...(2)... gesehen habe, verneinte der Angeklagte ...(1)... und erklärte, das seien hundertprozentig seine Handschuhe gewesen, das habe er sich im Nachhinein überlegt. Auf den Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben bezüglich der Herkunft der Handschuhe stehe, erklärte der Angeklagte ...(1)..., das könne auch nicht stimmen, er schließe das nur aus seinen Kenntnissen vom Akteninhalt. Da ja auch Haare auf seiner Kleidung drapiert gewesen seien, gehe er nun davon aus, dass der Angeklagte ...(2)... diese Handschuhe irgendwann einmal von ihm geklaut gehabt habe. Er habe sich die Fotos von den Handschuhen auch nochmal angeschaut und da darauf nur seine Kleidung zu sehen sei, meine er dass es sich auch bei den Handschuhen um ein Paar Handschuhe handele, die er irgendwann einmal besessen, dann aber gesucht und nicht mehr gefunden habe. Wo er diese Handschuhe damals gekauft habe, wisse er nicht mehr. Wenn es seine seien, müssten die schon sehr alt sein. Letztlich sei das ein Rückschluss, er halte es aber für möglich, dass es seine Handschuhe seien. Allerdings habe er sie am Abend des 17.11.2016 in der ... nach den Schüssen auf ... vom Angeklagten ...(2)... zugeworfen bekommen. Er habe die Handschuhe auch beim Putzen des Autos zunächst noch angehabt, dann aber irgendwann gegen Putzhandschuhe getauscht, da die Lederhandschuhe dreckig gewesen seien.
Er habe auf der Rückfahrt von ... bei einem Halt in der Nähe der Wohnung des ... dessen Handy ausschalten und säubern müssen.
Natürlich habe er Angst und einen Schock gehabt und daher keine Maßnahmen gegen den Angeklagten ...(2)... ergriffen oder diesen im Nachgang angezeigt.
Der Angeklagte ...(2)... habe ihn angewiesen, die Kleidungsstücke auszuziehen und in einen Sack zu tun, das habe er nicht freiwillig getan. Sein Handy und seine, des Angeklagten ...(2)..., Brieftasche habe der Angeklagte ...(2)... oben von einem Schrank weggenommen, wobei er zuvor nicht gesehen habe, wie die Sachen dorthin gekommen seien, er aber mutmaße, dass der Angeklagte ...(2)... sie beim Abholen am Nachmittag dort unbemerkt platziert haben müsse.
Ein bis zwei Tage nach der Tat sei der Angeklagte ...(2)... zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, es sei schon alles weg
Bei den weiteren Treffen nach der Tat sei es ihm eigentlich ganz recht gewesen, dass der Angeklagte ...(2)... zu ihm komme, da er so wenigstens ausschließen könne, dass dieser auf eine versteckte Waffe zugreifen könnte, um ihn zu erschießen.
b)
Die Einlassungen des Angeklagten ...(1)... in der Hauptverhandlung insbesondere zu der Tat selbst, den Entführungsideen und der Phase nach der Tat bis einschließlich der Eskalation 2019/2020, die in seiner Strafanzeige mündete, waren im Wesentlichen konstant, auch soweit sie zu dem wesentlich späteren Zeitpunkt der Befragung durch die Verteidiger des Angeklagten ...(2)... erfolgten und auch überwiegend konstant zu seinen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen sowie dem Termin zur Haftbefehlsverkündung, soweit im Folgenden nicht Widersprüchlichkeiten seiner Angaben dargestellt sind.
Die Abweichungen zwischen der Schilderung bei dem Zeugen POK … zu den folgenden polizeilichen Vernehmungen und der Einlassung in der Hauptverhandlung wertet die Kammer nicht als Anzeichen für eine unwahre Darstellung, da der Zeuge POK … lediglich eine relativ kurze und zusammenfassende Wiedergabe der Angaben des Angeklagten ...(1)... verfasste, als bereits abgesprochen war, dass noch eine weitere Vernehmung durch das Kommissariat … in ... erfolgen sollte. Obgleich der Angeklagte ...(1)... die Formulierungen unterzeichnete, vermag die Kammer nicht sicher festzustellen, dass er diese in ihrem Sinngehalt zuvor vollständig erfasste und als richtig genehmigen wollte, da der Zeuge POK … den Angeklagten ...(1)... als sehr nervös beschrieb und angab, dieser habe das Protokoll nach dem Vorlesen direkt unterzeichnet, ob es zu Korrekturen gekommen sei, wisse er nicht mehr. Demnach erscheinen Abweichungen im Sinngehalt bei der Formulierung der Angaben durch den Zeugen nicht gänzlich ausgeschlossen.
Es fällt jedoch auf, dass der Angeklagte ...(1)... bereits ab seiner ersten polizeilichen Vernehmung bemüht war, ihn belastende Spuren als unverfänglich bzw. manipuliert zu erklären, auch wenn diese noch gar nicht aufgefunden wurden. So gab er betreffend die Handschuhe bereits gegenüber POK … an, er habe diese am Tatabend erst nach den Schüssen und auf Anweisung des Angeklagten ...(2)... angezogen, der die Handschuhe zuvor über Einweghandschuhen getragen habe, was sich — wie noch darzulegen ist — als bloße Schutzbehauptung darstellt.
Auch betreffend die Schuhe gab er bereits vor deren Sicherstellung an, dies seien zwar seine am Tatabend getragenen Schuhe, die Anhaftungen darauf seien aber vermutlich durch den Angeklagten ...(2)... verursacht worden, der die Schuhe beim Einbetonieren der Leichenteile getragen haben könne.
Ferner gab er bereits in der polizeilichen Vernehmung am 15.05.2020 durch das … in ... an, er halte es für möglich, dass auf der Tatwaffe seine Fingerabdrücke zu finden seien, allerdings nur da er mit den Waffen des Angeklagten ...(2)... im Schützenverein geschossen habe.
Ebenso habe er eine Seilvorrichtung, die der Angeklagte ...(2)... für eine Entführung gebaut habe, und ein Bild mit einem potentiellen Erpressungsopfer, das ihm der Angeklagte ...(2)... gezeigt habe, angefasst. Dies interpretiere er im Nachhinein ebenfalls als Versuch, gezielt belastende Spuren gegen ihn zu erzeugen, um ihn erpressbar zu machen oder ihm eine Entführung anzuhängen.
Auch dass der Angeklagte ...(2)... ihn über den Ablauf der Zerstückelung und Beseitigung der Leiche informiert hielt, erachtete der Angeklagte ...(1)... — zutreffend — für sich genommen als belastend und brachte als Erklärung für dieses Verhalten des Angeklagten ...(2)... dessen angeblichen Sadismus ins Spiel.
Schließlich erzählte er noch, er habe in den Treffen mit dem Angeklagten ...(2)... nach der Tat auf dessen Anweisung hin auch mehrfach — wie in einem Rollenspiel — so über die Tat gesprochen, als sei er der Täter gewesen, der ... ... erschossen hätte. Dies hätte ihm sogar gutgetan und habe ihm geholfen, das Geschehen etwas zu bewältigen. Als Motivation für dieses geradezu absurde Verhalten des Angeklagten ...(2)... präsentierte der Angeklagte ...(1)... erneut dessen vermeintlichen Sadismus. Auch diese Schilderung sieht die Kammer indes als einen vorauseilenden Versuch an, ein befürchtetes belastendes Beweismittel zu erklären, nämlich eine verdeckt angefertigte Tonaufnahme eines solchen Gesprächs. Denn nach dem Brief mit den Bildern der Tatkleidung vom 13.05.2020 musste der Angeklagte ...(1)... damit rechnen, dass der Angeklagte ...(2)... auch anderweitig versuchen würde, ihn zu belasten und konnte naturgemäß nicht ausschließen, dass dieser auch ein privates Gespräch mitgeschnitten haben könnte. Da eine Tonaufnahme, auf der er sich als Mörder des ... geriert, ihn jedoch maximal belasten würde, versuchte er mithin, auch für diesen Fall vorzubauen.
a)
Der Angeklagte ...(2)... hat sich in der Hauptverhandlung zunächst schweigend verteidigt und sich erst nach über zwei Jahren ab dem 30.06.2023 eingelassen, als bereits die Schließung der Beweisaufnahme bevorstand.
aa)
Mit dem Angeklagten ...(1)... habe er etwa ab 2010 immer mal wieder über Entführungen und wie man diesbezüglich eine Lösegeldübergabe machen könne, gesprochen. Der Angeklagte ...(1)... habe alle möglichen spektakulären Fälle aus den Medien, etwa den des Kaufhauserpressers "Dagobert" gekannt und mit ihm diskutiert. Schwerpunktmäßig sei es immer darum gegangen, wie man eine Lösegeldübergabe machen könne ohne erwischt zu werden. Er selbst habe das Thema auch interessant gefunden und es als ein fiktionales Durchspielen ähnlich einem Computerspiel empfunden. Manche Aspekte, etwa die tatsächlich funktionalen Ideen des "Dagobert" und wie dieser die Behörden hinters Licht geführt habe, hätten ihm auch gut gefallen.
Diese Gespräche hätten der Angeklagte ...(1)... indes nur etwa ein halbes Jahr lang geführt und nach dem Streit um den …-Vorfall sei dies kein Thema mehr zwischen ihnen gewesen.
Der Angeklagte ...(2)... gab an, dass er 2012 erstmals einen Hinweis auf kriminelle Aktivitäten des Angeklagten ...(1)... erhalten habe, als dieser ihm vorgeschlagen habe, er solle ihm — dem Angeklagten ...(1)... — 10.000,- Euro leihen, und er werde nach einem Monat diesen Betrag und zusätzlich 1.200,- Euro zurückbekommen. Was er mit dem Geld vorhabe, habe der Angeklagte ...(1)... nicht gesagt, ihm sei aber klar gewesen, dass es sich um eine illegale Aktivität gehandelt habe. Der Angeklagte ...(1)... habe ihm dann auch absprachegemäß den zugesagten Betrag gezahlt.
Daraufhin habe der Angeklagte ...(1)... ein solches Geschäft mit einer Summe von 100.000, - Euro vorgeschlagen. Dies sei ihm aber zu viel gewesen und man habe sich auf 50.000, - Euro geeinigt, die er dem Angeklagten ...(1)... in bar übergeben habe. Dafür habe dieser ihm die Rückzahlung nach drei Monaten zuzüglich weiterer 15.000, - Euro zugesichert. Dies habe der Angeklagte ...(1)... indes nicht eingehalten und mitgeteilt, es gebe Schwierigkeiten, er habe das Geld an jemanden in ... weitergegeben, dessen Adresse er ihm auch mitgeteilt habe. Er habe den Angeklagten ...(1)... darauf angerufen und gesagt, ihm seien diese Erklärungen egal, er wolle sein Geld zurück haben. Er habe dann versucht, Druck aufzubauen und dem Angeklagten ...(1)... gedroht, mit dessen Eltern über die finanziellen Schwierigkeiten zu sprechen, woraufhin dieser ausgerastet sei. Der Streit um dieses Geld sei immer weiter gegangen.
Der Vorfall bei … im August 2013 sei von dem Angeklagten ...(1)... völlig unzutreffend interpretiert worden. Er habe weder dessen Getränk vergiften noch ihn entführen wollen. Der Angeklagte ...(1)... habe ihm dies jedoch danach bei einem Treffen in dessen Wohnung vorgeworfen und ihn bei dieser Gelegenheit auch mit dem Zeugen ... konfrontiert, der nach den Angaben des Angeklagten ...(1)... der Fußball-Hooliganszene angehöre und mit seinen Kameraden den Angeklagten ...(1)... beschütze.
Später habe der Angeklagte ...(1)... ihn nochmals eingeladen und habe ihn unter dem Vorwand, ihm etwas zeigen zu wollen, in den Keller eines Hochhauses in ... gelockt, zu dem er einen Schlüssel gehabt habe. In dem Kellergang habe er dann unvermittelt eine schwarze Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer auf ihn — den Angeklagten ...(2)... — gerichtet. Er habe das gelassen genommen und dies dem Angeklagten ...(1)... auch signalisiert. Der Angeklagte ...(1)... habe von ihm ein Geständnis verlangt, dass er versucht habe, ihn zu entführen. Die Situation sei dann folgenlos geendet.
2014 habe der Angeklagte ...(1)... ihm dann den Kontakt zu dem Zeugen ... vermittelt, der komplett pleite gewesen sei und die ... in der ... in ... habe verkaufen wollen. Er sei mit dem Angeklagten ...(1)... in dessen Fahrzeug dann dort hingefahren und habe das Anwesen vollkommen verwahrlost und voller Müll vorgefunden.
Er habe mit dem Zeugen ... dann ausgemacht, das Grundstück für den Ausgleich von dessen Schulden bei Dritten über 31.000,- Euro zu erwerben und ihm weitere 10.000,- Euro nebenher zu zahlen für einen reibungslosen Auszug. Daran habe sich der Zeuge ... nicht gehalten, so dass er ihn durch die Polizei aus der ... habe holen lassen. Er habe daher von den zugesagten 10.000, - Euro nur 3.500, - Euro bezahlt, zur Übergabe des Restbetrags sei es nicht mehr gekommen.
Er habe die ... von Anfang an nur zum Renovieren und gewinnbringenden Weiterverkauf erworben. Als er das Anwesen in einen verkaufsfähigen Zustand gebracht gehabt habe, habe er auch dem Angeklagten ...(1)... davon erzählt, dass er es nun verkaufen wolle. Dieser habe auch einige Interessenten angebracht, die aber nur an einer Anmietung interessiert gewesen seien. Interessant sei für ihn nur gewesen, dass der Angeklagte ...(1)... ihm Käufer vermitteln könnte, die bereit seien, einen Teil des Kaufpreises schwarz zu zahlen.
Vor dem 17.11.2016 habe der Angeklagte ...(1)... ihm dann gesagt, einen weiteren Interessenten zu haben. Dieser kenne das Haus bereits. Er habe mit dem Angeklagten ...(1)... einen Termin zur Besichtigung am 17.11.2016 ausgemacht. Dass der Termin abends gewesen sei, sei für ihn normal gewesen, da Berufstätige oft tagsüber keine Zeit hätten.
bb)
Zu dem eigentlichen Tatgeschehen hat sich der Angeklagte ...(2)... in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er sei am Abend des 17.11.2020 gegen 18:30 Uhr bei dem Angeklagten ...(1)... eingetroffen. Er habe an dessen Tür geklingelt, sei aber an diesem Abend nicht in der Wohnung gewesen. Der Angeklagte ...(1)... sei winterlich gekleidet gewesen mit Mütze, einer dunkelgrauen oder schwarzen Jacke und einem Schal oder Tuch, Gepäck habe er jedoch nicht dabeigehabt. Er habe einen Kapuzenpullover angehabt oder eine Jacke mit einem Kapuzeninnenteil, jedenfalls habe er bei der Hinfahrt nach ... eine dünne Kapuze aufgezogen gehabt.
Er selbst habe nur eine Hose und einen Pullover getragen, seine Jacke habe hinten im Auto gelegen. Er habe kein Handy mit sich geführt, das komme oft vor, da er generell die Sorge habe, abgehört zu werden.
Der Angeklagte ...(1)... habe gefragt, ob man den Interessenten mitnehmen könne, der in ... wohne. Der Angeklagte ...(1)... habe ihn dann zu der Wohnung des Interessenten gelotst, sei dort zu diesem in die Wohnung gegangen und nach ca. einer Viertelstunde mit ihm wieder zum Auto gekommen. Der Interessent sei der ihm damals nur als "…" bekannte ... gewesen, was der Angeklagte ...(1)... ihm zuvor nicht mitgeteilt gehabt habe, es sei ihm vielmehr erst beim Eintreffen an der Wohnung klar geworden.
... sei winterlich gekleidet gewesen und habe eine Umhängetasche und möglicherweise noch eine weitere Tasche dabeigehabt. Dieser habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen und den Sitz wegen seiner Körpergröße ganz nach hinten geschoben. Der Angeklagte ...(1)... habe auf der Rückbank Platz genommen, eher in der Mitte wegen des zurückgeschobenen Beifahrersitzes. Weder der Angeklagte ...(1)... noch ... hätten ihre Jacken im Auto ausgezogen. Die Kopfstützen der Vordersitze seien vorhanden gewesen.
... habe nach dem gemeinsamen Losfahren zunächst noch etwas zum Trinken kaufen wollen, weshalb sie zunächst zu einer Tankstelle gefahren seien, wo er sich ein Getränk gekauft habe. Dann sei man weitergefahren und der Angeklagte ...(1)..., aber auch ... hätten eine Fahrtroute über die Landstraße vorgegeben. Auf der Fahrt habe ... auch einmal telefoniert, damals habe er, der Angeklagte ...(2)..., aber nicht gewusst, mit wem. Er selbst habe einmal zum Austreten angehalten. Auf der Fahrt habe man sich unterhalten, der ... habe über Sex und Swingerclubs gesprochen.
Irgendwann habe es während der Fahrt einen Knall, vergleichbar mit einem Schlag auf einen Tisch, gegeben und er habe fast das Lenkrad verrissen vor Schreck. Den Ort könne er nicht näher angeben, er sei jedenfalls in einer Rechtskurve gewesen. ... ... habe nach vorne gebeugt dagesessen, "ekelhaft geröchelt" und den Oberkörper vor- und zurückbewegt. Er selbst habe nach einem geeigneten Ort zum Stehenbleiben gesucht und habe dann dort angehalten. Es habe sich um eine Ausbuchtung am Straßenrand gehandelt, die zwar nicht betoniert gewesen sei, aber erkennbar öfters zum Anhalten genutzt worden sei.
Dann habe er sich erstmals umgedreht und der Angeklagte ...(1)... habe ihm eine Pistole vor das Gesicht gehalten und gesagt, der Angeklagte ...(2)... solle nun tun, was er sage. Es habe sich um eine schwarze Pistole mit Schalldämpfer gehandelt, die nicht besonders lang gewesen sei. Sie sei der, mit der ihn der Angeklagte ...(1)... in dem Keller in ... bedroht habe, zumindest ähnlich gewesen. Beim Schießen habe der Angeklagte ...(1)... Handschuhe getragen, die habe er später beim Putzen des Fahrzeugs ausgezogen.
Ob er von der Rückbank mehr als einmal auf ... geschossen habe, könne er nicht mehr sicher sagen, auch wenn er das bereits einmal so berichtet habe, sei er sich nun nicht mehr sicher. Er wisse auch nicht, wo ... getroffen worden sei. Blut sei nur am Kopf sichtbar gewesen. Auch könne er sich nicht erklären, wie die Beschädigung im Fahrzeugdach entstanden sei, diese sei jedoch vor den Schüssen auf ... nicht dagewesen.
Der Angeklagte ...(1)... habe ihn nun zum Aussteigen aufgefordert, was er auch getan habe. Der Angeklagte ...(1)... sei ebenfalls ausgestiegen, um das Auto herumgegangen und habe von der Beifahrerseite erneut auf den ... geschossen, zwei- oder dreimal. Ein Loch in der Tür oder Türverkleidung sei dabei nicht entstanden. Ob der Angeklagte ...(1)... die Patronenhülsen aufgesammelt habe, wisse er nicht. Betreffend den Innenraum des Fahrzeugs glaube er dies schon, denn er habe hier später keine Hülsen gefunden, bezüglich des Straßenrands wisse er es nicht sicher.
Der Halt habe ca. zwei bis drei Minuten gedauert. Der Angeklagte ...(1)... habe dann gesagt, man solle jetzt wieder einsteigen, was auch geschehen sei, und angeordnet, dass man nun zu dem Haus in ... fahren solle. Die Pistole habe er noch in der Hand gehalten, jedoch nicht auf ihn gezielt.
Er habe zwar unter dem Eindruck, dass der Angeklagte ...(1)... gerade jemanden erschossen habe, dessen Anweisungen befolgt, jedoch nicht wirklich Angst gehabt, selbst erschossen zu werden.
Nach ... seien sie nicht aus Richtung des … eingefahren, sondern durch einen anderen Ortseingang. An der ... seien sie beide ausgestiegen, er selbst habe das Hoftor geöffnet mit einem Schlüssel, der in einem Mauerloch deponiert gewesen sei. Nach dem Einfahren in den Hof habe der Angeklagte ...(1)... das Tor geschlossen und ihm befohlen, den Leichnam des ... ... aus dem Fahrzeug zu nehmen. Er habe darauf dessen Gurt gelöst, ihn vom Beifahrersitz gezogen und auf den Boden gelegt. Dann sei der Angeklagte ...(1)... an die Leiche des ... herangetreten, habe die Hose geöffnet und ihm einen Penisring ("Cockring") vom Penis gezogen, ihn hochgehalten und im Licht gedreht und sodann in die Hosentasche gesteckt. Auf die Frage, ob der nun dort liegenbleiben solle, habe der Angeklagte ...(1)... erwidert, er solle ihn in das Nebengebäude bringen. Er selbst sei damit einverstanden gewesen, da er keine bessere Idee gehabt habe. Die Polizei zu rufen sei für ihn jedoch keine Option gewesen, er versuche generell, Kontakt zur Polizei zu vermeiden. Bei dem Hinüberschleifen des Leichnams habe der Angeklagte ...(1)... dann geholfen, indem er die Hosenbeine gegriffen habe.
Ein Eintauchen des Kopfes des ... in einen Wassertrog oder -bottich habe nicht stattgefunden, ein solcher Trog habe in der ... nicht gestanden und auch der Wasseranschluss draußen sei abgestellt gewesen.
Dann habe der Angeklagte ...(1)... nochmal in das Auto geschaut, das voller Blutspritzer gewesen sei und befohlen, dass man nun Putzzeug aus dem Haus holen sollte. Er selbst habe darauf Putzmittel und einen Putzeimer mit Wasser aus dem Bad geholt und dann auf Anweisung des Angeklagte ...(1)... begonnen, das Fahrzeug zu reinigen. Von den Scheiben und Plastikteilen sei das Blut gut abgegangen, von den Sitzen aber nicht. Er habe einmal Wasser und Lappen wechseln müssen.
Der Angeklagte ...(1)... habe Ersatzkleidung, namentlich Schuhe, Hose und einen Kapuzenpulli, in einem dunklen Stoffbeutel dabeigehabt und sich während er selbst neues Wasser geholt habe im Haus der ... umgezogen. Der Angeklagte ...(1)... habe alles, was er angehabt habe, ausgezogen und zum Teil in den Stoffbeutel, zum Teil in einen Müllsack aus der ... gepackt, bis auf die Jacke, die zu sperrig gewesen sei. Er wisse nicht, ob die Pistole noch geladen gewesen sei, als sich der Angeklagte ...(1)... umgezogen habe. Ein Versuch, ihn zu überwältigen, sei ihm schon wegen dessen Kampfsporterfahrung im Thaiboxen riskant erschienen, er habe aber auch kein Interesse daran gehabt. Er habe auch keine Angst gehabt, erschossen zu werden. Der Angeklagte ...(1)... habe ihn auch zu keinem Zeitpunkt aktiv mit der Pistole bedroht. Den Müllsack habe der Angeklagte ...(1)... dann liegenlassen.
Da ihm das Putzen zu lang gedauert habe, habe der Angeklagte ...(1)... irgendwann mitgeputzt, allerdings nur das Fahrzeug von außen. Dabei habe er die Pistole in der Hand gehalten. Die Putzsachen seien in einen weiteren Müllsack gekommen. Die Müllsäcke habe der Angeklagte ...(1)... in den Nebenraum zu dem Leichnam des ... gelegt.
Seine eigene Kleidung sei nicht blutverschmiert gewesen, auch nicht durch das Tragen oder Umherschleifen der Leiche, da der Kopf nach vorne gehangen habe.
Der Angeklagte ...(1)... habe das Handy des ... an sich genommen, ebenso dessen Schlüssel und den Geldbeutel und alles ebenfalls in den Stoffbeutel gesteckt.
Auf Anweisung des Angeklagten ...(1)... seien sie dann über die Autobahn wieder zur Wohnung des Angeklagten ...(1)... gefahren. Der Angeklagte ...(1)... habe auf dem Beifahrersitz gesessen und den Stoffbeutel mit Kleidung und den Sachen des ... zwischen seinen Beinen gehabt. Die Pistole habe er bei der Fahrt in seinem Kapuzenpulli versteckt gehalten. Während der Fahrt habe das Handy des ... geklingelt. Heute könne er daher die Dauer des Aufenthaltes in ... rekonstruieren, es müssten demnach zweieinhalb bis drei Stunden gewesen sein und nicht fünf, wie von ihm in der polizeilichen Vernehmung geschildert.
Während der Fahrt habe der Angeklagte ...(1)... gesagt, dass sein, des Angeklagten ...(2)..., Leben, wie er es kenne, vorbei sei, wenn die Sache rauskomme und dass diese Situation sie beide für immer verbinden werde.
Der Angeklagte ...(1)... sei bei einem Hotel in der Nähe seiner Wohnung in ... ausgestiegen, habe den Stoffbeutel mitgenommen, und man habe sich getrennt. Er selbst sei dann nach Hause gefahren und habe dort seiner Mutter, der Zeugin ..., von dem Vorfall erzählt. Seinen Vater hätten sie erst später eingeweiht.
cc)
In der Woche nach dem 17.11.2016 habe er dann den Angeklagten ...(1)... angerufen, der darüber ausgerastet sei. Man habe sich daher am Folgetag auf dem Autobahnparkplatz … getroffen. Dort habe der Angeklagte ...(1)... ihn aufgefordert, die Leiche wegzuschaffen und gesagt, sein — des Angeklagten ...(2)... — Leben sei vorbei, wenn ... wieder auftauche. Nach dem Treffen habe er über Monate keinen Kontakt zu dem Angeklagten ...(1)... gehabt.
Er habe sich nach einer kurzen Phase des Überlegens dagegen entschieden gehabt, die Tat des Angeklagten ...(1)... anzuzeigen, auch weil seine Mutter ihm abgeraten habe. Er habe vielmehr gehofft, unbehelligt zu bleiben, wenn er die Leiche spurlos beseitige. Ungefähr ab dem 29. oder 30.11.2016 habe er sich dann daran gemacht, den Leichnam zu beseitigen, der nicht oder nur leicht süßlich gerochen habe und eine gräuliche Farbe gehabt habe. Er habe ihn zunächst entkleidet und die Kleidungsstücke zerschnitten und an einem Autobahnparkplatz entsorgt, ebenso die Umhängetasche des ... . Stark verschmutzte Teile habe er herausgeschnitten und im Restmüll entsorgt. Seine erste Idee sei gewesen, die Leiche zu verbrennen, indem er einen Gasbrenner darauf halte. Er habe das versucht, aber es sei nicht viel passiert.
Dann habe er die Leiche zerteilt, was etwa fünf Tage bis eine Woche gedauert habe. Die Leiche habe dabei auf einer Unterlage gelegen. Er habe zuerst den Kopf abgetrennt und wie die anderen abgetrennten Körperteile direkt in einen Eimer gelegt. Er habe die Materialien zum Zerteilen und Einbetonieren der Leiche extra dafür gekauft und in bar bezahlt. Es seien orangefarbene und weiße Eimer gewesen, die er nach und nach gekauft habe, eine Fuchsschwanzsäge, Zement und Kies. Daneben habe er noch ein Cuttermesser verwendet.
Er habe dann Beton angerührt und in den Eimer mit dem Kopf geschüttet. Das habe gut funktioniert. Am nächsten Tag habe er die Arme am Oberarm vom Rumpf getrennt. Hände und Füße habe er jeweils einzeln abgetrennt. Schwierig sei es mit dem Rumpf geworden, den er etwa in Höhe des Bauchnabels durchschnitten habe, wobei ihm die inneren Organe entgegen gefallen seien. Wo nötig habe er diese abgeschnitten, Teile seien daher wahrscheinlich auch in den Eimern gelandet. Das Schlüsselbein zu durchtrennen sei schwer gewesen. Die Rippen habe er an der Wirbelsäule abgeschnitten. Auch mit dem Beckenknochen habe er Probleme gehabt, da dieser nicht in einen Eimer gepasst habe, sodass er ihn hochkant genommen und durchgeschnitten habe. Das Zerteilen habe ihn angeekelt und er habe sich mehrfach übergeben müssen.
Er habe dabei ganz normale Kleidung getragen, jedenfalls keine extra gekaufte Kleidung des Modediscounters KIK, wie sie mit seiner EC-Karte gekauft worden sei, diesen Kauf habe er nicht getätigt.
Insgesamt habe er etwa zehn bis zwölf Eimer mit Körperteilen befüllt und mit Beton ausgegossen. Vor allem in den Eimern mit Rumpfteilen sei der Beton aufgeplatzt, was nicht mehr korrigiert habe.
Die herausgefallenen Organe habe er in Tüten verpackt und in einem großen Reiserucksack in einem Wald beim ... gebracht. Er sei lange in den Wald hineingelaufen, bis ihm eine Stelle geeignet erschienen sei. Dort habe er die größeren Organe mit einer kleinen Schaufel vergraben und die kleineren einfach verstreut, da er damit gerechnet habe, dass sie durch Tierfraß vernichtet würden.
Die Eimer mit den einbetonierten Leichenteilen habe er zunächst in der Scheune der ... unter dem Stroh versteckt, wo sie sich auch noch bei den ersten Besichtigungen durch Kaufinteressenten befunden hätten. Dann habe er sie in Müllsäcke gepackt und noch vor Weihnachten 2016 mit einer Pkw-Fuhre bei umgeklappter Rückbank in einen von ihm angemieteten Lagerraum bei "…" in ... verbracht. Dort hätten die Eimer allerdings angefangen zu riechen und er habe Angst gehabt, dass sie entdeckt würden.
Die Unterlage und die Säge habe er vernichtet, ebenso den Reiserucksack.
Er habe zunächst den Plan gehabt, die Eimer in den … zu werfen, habe sich wegen der schwankenden Wasserstände aber gegen die Beseitigung in einem Fließgewässer entschieden. Der … sei ihm anlässlich seiner Fahrt nach … wegen seines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht … in den Sinn gekommen und geeignet erschienen wegen seiner Tiefe und des dort eingerichteten Naturschutzgebiets.
Für den Transport der Eimer habe er in … einen Anhänger gemietet und habe zunächst zwischen Weihnachten 2016 und Neujahr 2017 zwei Eimer nach ... gebracht. Diese habe er in Blumentöpfe gestellt und mit Erde bedeckt, ferner habe er Kisten in den Anhänger gestellt, um den Transport als Umzug zu tarnen. Zudem habe er sein Boot mitgenommen. Er sei über die Autobahn direkt zum See gefahren und habe nach dem Erkunden der Umgebung jeweils einen Eimer vorne und hinten an den Schlaufen seines Boots befestigt, indem er eine Schleppklinke aus dem Flugsport in den Tragebügel der Eimer eingehängt habe, so dass man diese durch einen Zug am Seil der Klinke habe lösen können. Dann sei er weit auf den See gepaddelt und habe die Eimer an zwei unterschiedlichen Stellen versenkt. Das habe funktioniert, allerdings hätten die angehängten Eimer viel Widerstand im Wasser erzeugt.
Im Anschluss sei er zu seinem Onkel, dem Zeugen ..., gefahren und habe dort übernachtet. Dieser habe von nichts gewusst und sich nur über den Anhänger gewundert.
Nach der ersten Fahrt sei er psychisch am Ende gewesen. Seine Mutter habe sich dann bereiterklärt, bei der nächsten Fahrt zur Entsorgung der Eimer mitzukommen. Die zweite Fahrt habe im Januar 2017 stattgefunden. Dazu hätten sie dann das Fahrzeug seines Vaters, einen …, genutzt und sein — des Angeklagten ...(2)... — Kajak und ein Schlauchboot dabeigehabt. Sie seien über Landstraßen gefahren, um das Risiko zu minimieren, von der Polizei angehalten zu werden. Die Route habe er zuvor herausgesucht. Jeweils zwei Eimer hätten sie in Müllsäcken in eine große graue Lufthansatasche gepackt und diese in den Kofferraum gestellt.
Sie seien am ... angekommen und hätten die Eimer am See, zum Teil unter dem Schnee abgelegt. Dann seien sie zu seinem Onkel, dem Zeugen ..., gefahren und hätten dort übernachtet. Am nächsten Morgen seien sie früh aufgebrochen und er sei mit dem Kajak und einem angehängten Schlauchboot über das Eis in den See gestiegen und habe die Eimer in drei Fuhren auf den See hinaus gebracht und dort versenkt. Er habe die Eimer in das Schlauchboot gestellt und dann auf dem See das Schlauchboot zu sich gezogen und die Eimer ins Wasser geworfen.
Das Schlauchboot habe er auf der Rückfahrt in einer Mülltonne entsorgt.
Einige Monate nach ihrem Treffen auf dem Autobahnparkplatz habe der Angeklagte ...(1)... ihn versucht anzurufen, er habe zurückgerufen und man habe ein Treffen vereinbart.
Der Angeklagte ...(1)... habe ihn auch in der Folgezeit nicht in Ruhe gelassen. Er habe immer wieder gefragt, ob die Polizei bei ihm — dem Angeklagten ...(2)... — gewesen sei. Auch habe er immer wieder darüber gesprochen, dass sie während der Fahrt am 17.11.2016 möglicherweise von Verkehrskameras gefilmt worden seien. Es habe auf den Wunsch des Angeklagten ...(1)... hin in Abständen von einigen Wochen oder Monaten immer wieder Treffen gegeben, stets bei dem Angeklagten ...(1)..., der dies so gewollt habe. Der Angeklagte ...(1)... habe unter Verfolgungswahn gelitten und immer wieder das Thema der Verkehrskameras angesprochen und bei einem der letzten Treffen sogar von Abhörwanzen unter seinem Teppich gesprochen.
Auch habe der Angeklagte ...(1)... berichtet, dass bei der Vermisstensuche eine Hundestaffel eingesetzt worden sei, die Vermisstenakte gesperrt sei und sich beim Innenminister befinde.
Er habe die Situation zwischen ihnen als ein "Gleichgewicht des Schreckens" empfunden, wobei die aufbewahrte Tatkleidung seine "Atombombe" gewesen sei und die Tatwaffe die "Atombombe" des Angeklagten ...(1)..., da er diese in seinem — des Angeklagten ...(2)... — Umfeld hätte platzieren können, um ihn zu belasten. Er habe auch vermutet, dass der Angeklagte ...(1)... Buch über ihn führe, unter anderem da er mal ein Bild von ihm gemacht habe.
Die Kleidung des Angeklagten ...(1)... habe er in einem Müllsack neben der Leiche gefunden, dort seien auch die Haare, der Rasiereraufsatz und die Pinzette drin gewesen. Er habe sie aufgehoben, damit seine Mutter den Angeklagten ...(1)... anzeigen könne, falls dieser ihn töten sollte, oder falls die Leiche aufgefunden würde.
Im letzteren Fall habe er damit gerechnet, dass ... identifiziert werden könnte und dass möglicherweise Spuren auf ihn hinweisen könnten.
2020 habe er die Kleidungsstücke dann fotografiert um mit den Bildern dem Angeklagten ...(1)... zu verdeutlichen, dass er etwas gegen ihn in der Hand habe. Er habe jedoch keine Haare auf den Sachen drapiert und diese auch nicht bei dem Angeklagten ...(1)... gestohlen gehabt.
2019 habe der Angeklagte ...(1)... ihm dann in dessen Wohnung einmal einen Geldbetrag als Anzahlung auf die 50.000,- Euro aus 2012 überreicht, dabei habe es sich allerdings um gefälschte 50-Euro-Banknoten gehandelt.
Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht … gegen ihn habe der Angeklagte ...(1)..., der als Zeuge habe aussagen sollen, ihn gefragt, was er denn bei einem richtigen Prozess machen würde, wenn ihm dieses Verfahren schon solche Kopfschmerzen bereite.
Er sei dann immer wütender auf den Angeklagten ...(1)... geworden, da dieser ihm sein Geld nicht zurückgezahlt habe. Als dieser sich auch noch vor ihm zurückgezogen und seinen neuen Wohnort verheimlicht habe, sei es zum "Showdown" gekommen.
b)
aa) Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 03.06.2020 durch die Zeugen EKHK … und KOK'in …, vormals …, deren Bild- und Tonaufzeichnung in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, gab der Angeklagte ...(2)... zum Tatgeschehen an, dass er das Anwesen in ... auf Anraten des Angeklagten ...(1)... gekauft habe, es entmüllt und renoviert habe, um es dann wieder zu verkaufen. Der Angeklagte ...(1)... habe ihm berichtet, dass ... eventuell Interesse habe, das Grundstück zu kaufen und es besichtigen wolle. Darauf habe der Angeklagte ...(1)... mit ... einen Termin ausgemacht, um gemeinsam nach ... zu fahren und ihn davon informiert.
Er habe den ... durch den Angeklagten ...(1)... kennengelernt und insgesamt nur dreimal persönlich getroffen, einmal bei ihm, dem ... zuhause, einmal in ... oder … und zuletzt am 17.11.2016.
Am 17.11.2016 sei er abends zu dem Angeklagten ...(1)... gefahren und habe ihn abgeholt. Dann seien sie gemeinsam zu ... gefahren, der Angeklagte ...(1)... sei hinaufgegangen und mit ... wieder heruntergekommen. Bevor sie nach ... gefahren seien, habe man noch einen Halt an einer Tankstelle gemacht. Auf der Fahrt nach ... habe er am Steuer gesessen, ... auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte ...(1)... auf der Rückbank des Fahrzeugs.
Während der Fahrt habe es auf einmal einen dumpfen Schlag gegeben und ... sei zusammengesackt. Er sei so überrascht gewesen, dass er fast einen Unfall verursacht hätte. Er habe nach hinten gesehen, da habe der Angeklagte ...(1)... gesessen und eine Kapuze aufgehabt und eine Schusswaffe in der Hand gehalten. Er habe ihm, dem Angeklagten ...(2)..., gesagt, er solle nun seine Anweisungen befolgen und zu dem Grundstück in ... fahren. Nach dem ersten Schuss habe ... noch geröchelt. Der Angeklagte ...(1)... habe nochmals auf ... geschossen, drei oder vier Mal. Er habe angehalten, der Angeklagte ...(1)... sei ausgestiegen und habe von der Seite des Fahrzeugs aus nochmal auf ... geschossen. Auf Anweisung des Angeklagten ...(1)... sei er dann weitergefahren. Die Fahrt habe von da an noch 10 bis 15 Minuten gedauert.
Auf dem Grundstück habe der Angeklagte ...(1)... ihm befohlen, die Leiche auszuladen, wobei er auch selbst mitgeholfen habe, und habe begonnen, das Auto zu putzen. Auf die Frage, was das solle, habe der Angeklagte ...(1)... geantwortet, dass gehe ihn nichts an. Das Auto sei stark verschmutzt gewesen und habe eine Beule im Dach gehabt von einer Kugel. Der Dachhimmel sei mit Blut vollgespritzt gewesen und es sei Blut auf die Sitze gelaufen. Am Leichnam des ... habe er wegen des vielen Bluts keine Verletzungen erkennen können, das Blut sei vom Kopf her runtergelaufen.
Den Leichnam des ... hätten der Angeklagte ...(1)... und er in einen Nebenraum des … verbracht und dort abgelegt.
Der Angeklagte ...(1)... habe noch das Handy des ... mitgenommen und sich dann nach Hause fahren lassen. Auf der Rückfahrt habe das Handy des Getöteten geklingelt und der Angeklagte ...(1)... habe gesagt, der Vater rufe an.
Er selbst sei, nachdem er den Angeklagten ...(1)... nach Hause gebracht habe, zu sich nach Hause gefahren und habe seinen Eltern "die ganze Scheiße" erzählt. Das sei etwa gegen Mitternacht gewesen.
Er habe den Angeklagten ...(1)... nicht angezeigt, weil er Bedenken aufgrund dessen Verbindungen zum zwielichtigen Milieu gehabt habe.
Bezüglich der Beseitigung des Leichnams gab der Angeklagte ...(2)... in der polizeilichen Vernehmung zunächst an, bei einem Treffen nach der Tat habe der Angeklagte ...(1)... ihn aufgefordert die Leiche wegzuschaffen. Er habe eingewendet, dass er den ... ja kaum alleine bewegen könne, weshalb man auf das Zerlegen der Leiche gekommen sei. Das habe er dann alleine bewerkstelligt und die Leichenteile in Tüten gepackt. Diese wegzuschaffen habe er indes abgelehnt und dies habe dann der Angeklagte ...(1)... übernommen, der die Tüten aus der ... abgeholt habe.
Auf eindringliche Vorhalte der Vernehmungsbeamten, dass sie ihm diese Darstellung nicht glaubten, räumte der Angeklagte ...(2)... sodann ein, die Leiche nicht nur zerteilt, sondern auch beseitigt zu haben. Er habe erfolglos versucht, die Leiche mit einem Gasbrenner zu verbrennen, sie dann mit einer Säge zerteilt, die inneren Organe im Wald verteilt und die einzelnen Leichenteile in Eimer einbetoniert, die er dann in den ... versenkt habe. Diesen See habe er ausgewählt, weil er ihn noch aus seiner Kindheit kenne.
Den Beton habe er in einer Bauwanne angerührt und dann in orangefarbene Eimer mit der Aufschrift "…" über die darin befindlichen Leichenteile geschüttet. An einigen Stellen sei der Beton auch wieder aufgeplatzt.
Die Kleidung des ... habe er kleingeschnitten in einer Mülltonne an der Autobahn entsorgt.
Er sei mit seinem Fahrzeug ... direkt von ... aus mit allen Eimern zum ... gefahren. Das sei im Winter und der See am Ufer zugefroren gewesen. Er habe nach seiner Ankunft bis zur Nacht gewartet und dann die Eimer in einem kleinen Bachlauf gelagert. Er sei mit seinem Kajak und einem angehängten Schlauchboot in mehreren Fuhren auf den See gepaddelt und habe jeweils einen Teil der Eimer dort ins Wasser versenkt.
bb)
Die Angaben des Angeklagten ...(2)... aus seiner polizeilichen Vernehmung am 03.06.2020 sind verwertbar.
Insbesondere wurde der Angeklagte ...(2)... ordnungsgemäß und umfassend als Beschuldigter belehrt. Die Belehrung erfolgte bereits unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme noch vor Ort an seiner Wohnanschrift in ... dahingehend, dass ihm der Mord an ... vorgeworfen werde, er das Recht habe, keine Angaben zu machen und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und ebenso, dass ihm ein Pflichtverteidiger bestellt werden könne. In Kenntnis dieser Erläuterungen hat der Angeklagte ...(2)... sich daraufhin ohne die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu verlangen, entschieden, Angaben zu machen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK'in …, ehem. …, die in der Hauptverhandlung angegeben hat, der Angeklagte ...(2)... sei durch ihren Kollegen KHK … noch am Dienstfahrzeug stehend über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden, einschließlich der Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Sie habe die Belehrung mitverfolgt und habe keine Fehler darin erkennen können, andernfalls hätte sie sicher interveniert.
Damit im Einklang steht, dass der Zeuge KHK … zu Beginn der anschließend in den Räumen der Kriminalpolizei in … durchgeführten Videovernehmung des Angeklagten ...(2)..., die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, eingangs den Tatvorwurf des Mordes an ... erläutert und dann zunächst auf eine von ihm bei der vorläufigen Festnahme früher am Tag vorgenommene vorangegangene mündliche Belehrung als Beschuldigter Bezug nimmt, worauf der Angeklagte ...(2)... nicht widersprach, sondern mit einem bestätigenden "Ja" reagierte.
Der Angeklagte ...(2)... wurde zudem von KHK ... zu Beginn der Beschuldigtenvernehmung erneut auf das Recht zur Verweigerung der Aussage und Hinzuziehung eines Anwalts hingewiesen und ihm schließlich auch die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers erklärt, etwa für den Fall, dass der Angeklagte ...(2)... keinen Anwalt kenne oder sich finanziell keinen leisten könne.
Der Angeklagte ...(2)... reagierte auf diese Belehrung, indem er kurz und bestätigend "Ja" sagte, wie er es zuvor bereits bei der Darstellung des Tatvorwurfs ("Sie sind heute Morgen vorläufig festgenommen worden von der Polizei, weil Ihnen vorgeworfen wird, den ... aus ... ermordet zu haben.") zweimal geäußert hatte und in dieser einleitenden Phase der Vernehmung immer wieder äußerte. Aus der Abfolge der Erläuterungen von KHK ... und den kurzen bestätigenden Äußerungen "Ja" oder "Okay" des Angeklagten ...(2)... wird deutlich, dass er die Aussagen seines Gegenübers und damit den Inhalt der Belehrungen verstanden hat.
Dagegen äußert der Angeklagte ...(2)... nicht das Verlangen, zu diesem Zeitpunkt einen Verteidiger hinzuzuziehen. Vielmehr reagiert der Angeklagte ...(2)... auch auf die Äußerung des Zeugen KHK ..., bezüglich der Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger zu bestellen: "Also von daher müssten Sie sich in diese Richtung keine Gedanken machen. Das würde organisiert werden vom Staat für Sie. Sie können natürlich auch Angaben bei der Polizei machen und vielleicht diesen Tatvorwurf oder diese Tatvorwürfe ein Stück weit erklären, aus ihrer Sicht darstellen" mit einem lediglich bestätigenden "Ja" und machte daraufhin ohne zu zögern Angaben zur Sache.
Angesichts der sich bereits aus der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung ergebenden ordnungsgemäßen Belehrung des Angeklagten ...(2)... war auch dessen Behauptung, die Unterschrift auf dem vorgedruckten Formblatt zur Beschuldigtenbelehrung stamme nicht von ihm, nicht weiter nachzugehen.
Abweichungen der Angaben des Angeklagten ...(2)... in der polizeilichen Vernehmung gegenüber seiner Einlassung in der Hauptverhandlung in einzelnen Punkten sind daher nachfolgend zu berücksichtigen, wobei auch die Angaben des Angeklagten ...(2)... darüber hinaus konstant waren.
a)
Die Feststellungen zur Freundschaft zwischen und ... ... beruhen auf seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Angaben der Zeuginnen ... und ..., der Zeugen ... und ..., der Inaugenscheinnahme des Videos "…" und den in die Hauptverhandlung eingeführten Teilen des elektronischen Tagebuchs des ... .
Der Angeklagte ...(1)... hat sich zur Entwicklung seiner Freundschaft mit dem ... wie unter Il. festgestellt eingelassen. Mit ... habe er eine langjährige und enge Freundschaft gepflegt. Sie hätten sich noch zu Schulzeiten auf der ...schule kennengelernt und seien gemeinsam auf die …-Schule gewechselt, da dort das Fach Elektrotechnik angeboten worden sei. In der Folgezeit habe man gemeinsam Zivildienst geleistet und sei eng befreundet geblieben.
... habe sich ihm anvertraut, etwa was sexuelle Aktivitäten, sein Interesse an Swingerclubs oder einen Verdacht auf eine HIV-Infektion betroffen habe. ... sei immer schon sehr kreativ gewesen, zu seinem, des Angeklagten ...(1)..., 30. Geburtstag habe er für ihn ein Video mit dem Titel "…" gedreht. Dieses Video hat die Kammer in Augenschein genommen. Es enthält einen mit Musik und Texteinblendungen unterlegten Zusammenschnitt der Geburtstagsfeier des Angeklagten ...(1)... in einer Bar, an der unter anderem der ... teilnimmt, der offenbar auch das Video angefertigt hat.
Über die finanzielle Situation des ... sei er indes nur rudimentär informiert gewesen. Noch zu Schulzeiten habe ... einmal von einer Erbschaft oder Schenkung berichtet, später aber dazu geäußert, das Geld vollständig verbraucht zu haben. Von den finanziellen Verhältnissen des ... habe er gewusst, dass dieser monatlich etwa 1.000, - Euro für seinen Lebensunterhalt bekomme und daneben gelegentlich bei Umfragen mitgearbeitet habe. Später habe er dann auch Übersetzungen für den Zeugen ... gemacht. Gelegentlich habe ... sich auch kleinere Beträge geliehen. Mit seiner damaligen Partnerin, der Zeugin ..., habe er einen Kredit bei seinem Vater, dem Zeugen ..., aufgenommen, um die gemeinsame Wohnung einzurichten, in diesem Zusammenhang hätten die beiden auch einen Kredit bei dem Einrichtungshaus IKEA aufnehmen wollen. Aus seiner, des Angeklagten ...(1)..., Sicht sei ... vermögenslos gewesen. ... habe auch nie über die Finanzen seiner Eltern gesprochen.
Mit seinen Eltern habe ... ein sehr enges Verhältnis gehabt und auch im Erwachsenenalter täglich mit ihnen telefoniert. Wegen eines schweren Unfalls … seien diese sehr besorgt um ... gewesen. Er habe sie unter anderem deshalb über seine Aktivitäten und Pläne nicht immer vollständig informiert und habe etwa Discobesuche vor ihnen verheimlicht. Derartige Aktivitäten habe er "underground" genannt. Mitunter habe der ... seinen Eltern gegenüber auch wahrheitswidrig behauptet, der Zeuge ... oder er, der Angeklagte ...(1)..., seien in einen Plan eingebunden, um sein Vorhaben dadurch weniger angreifbar zu machen.
Etwa 2010 habe ... erstmals von seiner Idee berichtet, ein Café zu eröffnen, kurz darauf auch, dass es sich um ein Nacktcafé mit einem öffentlichen Bereich und einem Bereich im Hinterraum für Sex handeln solle, also eine Art Swingerclub. Er selbst habe dem ... klargemacht, dass er aufgrund seiner Stellung als ... nicht aktiv an einem solchen Projekt mitwirken könne. Hinsichtlich eines sexuell ausgerichteten Cafés oder Swingerclubs sei er also selbst nur Gesprächspartner gewesen, wobei er es für möglich halte, dass ... ihn etwa gegenüber dessen Eltern als avisierten Mitinhaber dargestellt hätte.
Auch ergibt sich aus den in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Tagebucheinträgen, dass bereits am 29.05.2010 der ... festhielt, er habe mit dem Angeklagten ...(1)... die Idee diskutiert, ein Café zu eröffnen, in dem "FKK gewollt ist". Erneut wird von einem Gespräch über die gemeinsame Eröffnung eines Cafés in dem Eintrag vom 15.07.2013 berichtet. Zwar ist der genaue Inhalt der Gespräche nicht mehr aufklärbar, allerdings ergibt sich für die Kammer das Bild, dass die vom Angeklagten ...(1)... vorgebrachte kategorische Ablehnung eines solchen Vorhabens jedenfalls von ... nicht so verstanden worden ist.
So hat auch der Zeuge ... berichtet, zwischen ... und dem Angeklagten ...(1)... sei schon seit langer Zeit immer wieder die Eröffnung eines Swingerclubs oder einer "Oben-ohne-Bar" als Geschäftsidee thematisiert worden. Dabei habe der Angeklagte ...(1)... eher einen Swingerclub präferiert, der ... hingegen eine "Oben-ohne-Bar". Es sei zwischen den beiden immer darum gegangen, ein solches Etablissement gemeinsam zu eröffnen. ... habe insofern allerdings immer den Vorwurf formuliert, verfolge insofern vornehmlich eigene Interessen dergestalt, dass er selbst das Angebot wahrnehmen wolle, "wie ein Süchtiger, der sein eigener Drogendealer werde".
Auch aus weiteren Tagebucheinträgen des ... ergibt sich zwanglos das äußerliche Bild einer engen langjährigen Freundschaft, etwa da demnach regelmäßig Geburtstage oder eine bestandene Prüfung mit dem Angeklagten ...(1)... gefeiert wurden. Auch wird darin öfter von Gesprächen über private und auch intime Themen mit dem Angeklagten ...(1)... berichtet, insbesondere in der Phase vor der Trennung von der Zeugin ... im Frühjahr …, wo alleine im März und April in sechs Einträgen von Gesprächen mit dem Angeklagten ...(1)... über die Beziehung die Rede ist.
Zugleich werden aber auch innere Vorbehalte des ... angesprochen, so führt ... schon in dem Eintrag vom 17.03.2014 aus, seine Eltern hätten die Anwesenheit des Angeklagten ...(1)... in ihrem Haus abgelehnt und auch die Zeugin ... traue ihm nicht, da sie bei ihm ein sexuelles Interesse an ihr vermute, dem der Angeklagte ...(1)... trotz der Freundschaft zwischen ihm und ... bei Gelegenheit nachgehen würde, und da er nicht helfe, wenn es nötig sei, etwa beim Möbelschleppen. Als Fazit ist darunter in Fettschrift festgehalten:
"Das alles werde ich ... bezüglich zukünftig beachten, mit einem Wort: Ich gehe innerlich mehr auf Distanz zu ihm. "
Die Entwicklung der Freundschaft zwischen dem Angeklagten ...(1)... und ... wird auch bestätigt durch die Angaben des Zeugen ..., der berichtet hat, er sei seit seiner Jugend mit ... eng befreundet gewesen, dieser sei auch Pate seines Sohnes und man habe mindestens einmal pro Woche miteinander telefoniert. Über den Angeklagten ...(1)... habe ... unter anderem erzählt, dass dieser seine Stellung bei der … verloren habe, nachdem er wegen eines schiefgelaufenen Geschäfts über eine Kofferraumladung Handys dort in den Verdacht geraten sei, auf einem nicht näher beschriebenem Weg die Bank um eine größere Summe Geld geschädigt zu haben. Derartige Gerüchte über den Angeklagten ...(1)... habe er auch von anderen gemeinsamen Bekannten gehört.
Den Angeklagten ...(1)... habe er ebenfalls während der Schulzeit kennengelernt und sei auch mit ihm befreundet gewesen, wobei man sich nahezu nie zu zweit, sondern in der Regel gemeinsam mit ... getroffen habe. Im Zeitraum von 1999 bis 2016 habe er den Angeklagten ...(1)... etwa einmal bis zweimal pro Jahr persönlich getroffen.
Im jungen Erwachsenenalter seien der Angeklagte ...(1)... und ... auch gemeinsam öfter in Bordellen gewesen, insofern sei das Interesse des ... jedoch mit der Zeit abgeebbt, namentlich wegen seines Unfalls und der Aufnahme einer Beziehung.
Auch die Zeugin ... berichtete von einer engen Freundschaft zwischen ... und dem Angeklagten ...(1).... An Freunden des ... habe sie unter anderem den Zeugen ..., den Zeugen ... und den Angeklagten ...(1)... gekannt. Letzteren habe sie während ihrer Beziehung zu ... etwa einmal pro Halbjahr getroffen, er sei aus ihrer Sicht ein enger Freund des ... gewesen. Gleichwohl habe es zwischen ihnen immer wieder Streit gegeben, warum wisse sie nicht.
Der Nebenkläger und Zeuge ... hat angegeben, dass er den Angeklagten ...(1)... seit etwa 30 Jahren als Freund seines Sohnes kenne. Auch … als ... einen schweren Unfall gehabt habe, seien er und der Angeklagte ...(1)... schon befreundet gewesen. Er habe einen Schädelbasisbruch, einen Bruch an der rechten Schläfenseite, Rippenbrüche, und eine Lungenquetschung erlitten gehabt und sei einen Monat im künstlichen Koma gewesen. In dieser Zeit sei er, der Zeuge, immer allein zu dem ... in die Reha gefahren, damit im Falle eines Unfalls nicht beide Elternteile weg wären. Aufgrund eines Schädelhirntraumas mit Gedächtnisverlust habe der ... viele Dinge erneut lernen müssen.
Damals habe er das Verhalten des Angeklagten ...(1)... als enttäuschend empfunden, da dieser sich seines Wissens nach nie nach ... erkundigt habe und ihn auch nicht regelmäßig in den verschiedenen Rehas besucht habe, sondern nur einmal gemeinsam mit einer größeren Gruppe am … . Dazu sei ihm seitens der Eltern des Angeklagten ...(1)... erzählt worden, dieser sei für einen solchen Besuch zu sensibel. Danach habe er ... mehrfach gesagt, dass er sich auf den Angeklagten ...(1)... nicht verlassen könne, was ... leider nicht beachtet habe. Von ... habe er auch über exzessive Bordellbesuche des Angeklagten ...(1)... erfahren, der sogar eine Erbschaft hierfür ausgegeben habe. Wegen der hohen Ausgaben für Prostituierte habe ... wohl auch öfter Vorwürfe gemacht.
Da insbesondere seine Frau, die Zeugin ..., immer schon eine Abneigung gegen den Angeklagten ...(1)... gehabt habe, sei dieser nur selten bei ihnen zuhause gewesen.
Die glaubhaften Angaben des Zeugen ... stehen im Einklang mit den Angaben der Nebenklägerin und Zeugin ..., der Mutter des .... Sie hat angegeben, sie kenne den Angeklagten ...(1)... seit dessen Schulzeit, da er mit ... befreundet gewesen sei. Der persönliche Kontakt zu ihm habe sich darauf beschränkt, dass man sich gesehen habe, wenn er etwa ... abgeholt habe. Sie habe auch wenig mit ihm gesprochen. Er sei ihr sehr überzeugt von sich selbst vorgekommen. Auch habe sie intuitiv immer den Eindruck gehabt, der Angeklagte ...(1)... sei kein wahrer Freund des ....
Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Denn sie berichtete unter offener Einräumung von Erinnerungslücken oder -unschärfen und ohne inhaltliche Belastungstendenz den Angeklagten gegenüber, wenngleich sie aus ihrer langjährigen Abneigung gegen den Angeklagten ...(1)... keinen Hehl machte und nach dem Ende ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in Richtung der Angeklagten schrie, diese seien die Mörder ihres Sohnes.
Es ergibt sich demnach zur Überzeugung der Kammer das Bild einer langjährigen und engen Freundschaft, in der auch persönliche und intime Fragen besprochen wurden, die aber im Umfeld des ... durchaus kritisch gesehen wurde, was sich dieser auch zumindest spätestens ab dem Frühjahr 2016 zu eigen machte. Ob er solche Vorbehalte auch gegenüber dem Angeklagten ...(1)... äußerte, konnte indes nicht festgestellt werden.
b)
Die Feststellungen zu der Bekanntschaft der Angeklagten untereinander beruhen auf ihren Einlassungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den verlesenen Inhalten aus der SMS-Kommunikation zwischen den Angeklagten.
Der Angeklagte ...(1)... hat angegeben, er habe den Angeklagten ...(2)... im Studium kennengelernt, wobei dieser … und er selbst … studiert habe. Der zunächst flüchtige Kontakt sei intensiver geworden, als man dieselbe Prüfung bei Professor … habe absolvieren müssen, das sei etwa im Jahr 2008 gewesen.
Der Angeklagte ...(2)... sei ihm als etwas aufgeregter, lauter und hektischer Typ aufgefallen, mit dem er jedoch recht gut ausgekommen sei. Auch wegen gemeinsamer Hobbys wie dem Roulettespiel und dem Besuch von Swingerclubs habe sich das Verhältnis intensiviert. Man habe auch einige Male gemeinsam Bordelle besucht.
Der Angeklagte ...(2)... habe ihm auch zunehmend Details aus seinem Leben berichtet, etwa von der nicht erwiderten Liebe zu seiner Tanzpartnerin, der Zeugin ..., vormals …, seinen Versuchen, diese für sich zu gewinnen, und dass er die Initialen der Zeugin, damals … in den Namen seiner Firma und in sein Kfz-Kennzeichen aufgenommen hätte.
Der Angeklagte ...(2)... hat in der Hauptverhandlung berichtet, er habe den Angeklagten ...(1)... 2007 oder 2008 während seines Studiums kennengelernt. Man habe dasselbe Fach (Physik) gehabt und im … immer gemeinsam Übungsaufgaben gerechnet, wobei man ins Gespräch gekommen sei. Zunächst habe sich der Kontakt auf Gespräche über den Lehrstoff beschränkt. Man habe sich auch gegenseitig bei Prüfungen geholfen, was den Kontakt intensiviert habe.
Während des … seien er und der Angeklagte ...(1)... häufig gemeinsam in Bordellen gewesen, etwa in einem Etablissement namens "…" in der Nähe der Wohnung des Angeklagten ...(1).... Das sei eine Art Freizeitbeschäftigung gewesen, anfangs alle zwei Monate, später dann öfter.
Ihre Gesprächsthemen seien damals alle möglichen Dinge gewesen, auch Geschäftsideen. Der Angeklagte ...(1)... habe immer ein Bordell eröffnen oder den Club "…" übernehmen und ihn dafür als Investor gewinnen wollen, was er abgelehnt habe.
Die Einlassungen beider Angeklagten zum Beginn ihrer Bekanntschaft sind auch jeweils konsistent zu ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen. Die Kammer hat auch sonst keinen Anlass, anzunehmen, dass sie die im Hinblick auf die Tat unverfänglichen Umstände ihres Kennenlernens unzutreffend geschildert hätten.
Die Entwicklung der Freundschaft zwischen den Angeklagten wird auch durch die aus den Mobiltelefonen ausgelesene und in der Hauptverhandlung verlesene SMS-Kommunikation bestätigt. So ist aus der Zeit vor dem noch darzulegenden sogenannten …-Vorfall im August 2013 eine Vielzahl alltäglicher und unbefangen freundschaftlich geprägter Nachrichten versandt worden, etwa Verabredungen zu Treffen, so etwa am 15.07.2013 eine SMS des Angeklagten ...(1)... an den Angeklagten ...(2)... betreffend eine Verabredung zum Schwimmengehen, oder auch wie unter Il. festgestellt, Berichte über Bordellbesuche.
c)
Die Feststellungen zu der Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten ...(2)... und ... beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte.
Der Angeklagte ...(1)... hat insofern angegeben, im Jahre 2015 habe es das erste Treffen zu dritt, also zwischen ihm selbst, dem Angeklagten ...(2)... und ... ... gegeben, nämlich im Eiscafé "..." in … . ... habe — wie er es oft getan habe — nach kurzer Zeit begonnen, über sexuelle Themen zu sprechen, es sei sehr witzig gewesen, wie sie drei "Swinger- und Puffbegeisterte" dort zusammengesessen hätten. ... habe auch seine schon länger gehegte Idee, ein "Nacktcafé" zu eröffnen, zur Sprache gebracht. Auch habe ... sich einmal während einer Fahrt im Fahrzeug ... des Angeklagten ...(2)... auf dem Beifahrersitz selbst befriedigt.
Im Jahr 2016 habe es mehrere Treffen zu dritt zwischen ihm, ... und dem Angeklagten ...(2)... gegeben, das sei vor dem Besuch des ... in … gewesen. Konkret habe man ... einmal zu einem weiteren Besuch im ... abgeholt und einmal habe man das Stammbordell des Angeklagten ...(2)... "..." in ... besuchen wollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei, da der Angeklagte ...(2)..., mit dessen Fahrzeug man unterwegs gewesen sei, das Vorhaben unvermittelt abgebrochen habe und umgekehrt sei.
Der Angeklagte ...(2)... hat angegeben, er habe vor dem 17.11.2016 ... nur zweimal gesehen, jeweils über den Angeklagten ...(1).... Die erste Begegnung sei 2015 oder 2016 gewesen, als er bei dem Angeklagte ...(1)... zuhause gewesen sei, und dieser vorgeschlagen habe, mit einem Dritten in ein Café in … zu fahren, das sei ... gewesen. Er habe sich damals nur mit dem Spitznamen "…", also der Bezeichnung für …, vorgestellt und sei auch durch den Angeklagten ...(1)... so genannt worden. Den richtigen Namen habe er erst Ende 2019 oder Anfang 2020 bei einer Internetrecherche erfahren, die er getätigt habe, um dem Angeklagten ...(1)... zu zeigen, dass er den Namen des Tatopfers kenne.
Der Angeklagte ...(1)... habe ihm über ... nicht viel erzählt, nur dass er sich viel in Pornoläden aufhalte, ein ausschweifendes Sexualleben habe und mal ein Kind missbraucht hätte.
Auf der Fahrt nach ... habe ... einen Anruf erhalten und beim Telefonieren begonnen, sich auf dem Beifahrersitz selbst zu befriedigen. Er habe das zwar als merkwürdig, aber letztlich lustig empfunden. Bei der zweiten Begegnung 2016 sei er mit dem Angeklagten ...(1)... nach ... gefahren und sie hätten ... in dessen Wohnung besucht. Dort seien sie ca. eine halbe Stunde lang gewesen, wobei sich der Angeklagte ...(1)... und ... in einer kryptischen Sprache offenbar über ein gemeinsames Geschäft unterhalten hätten.
Weitere Kontakte mit ... habe er nicht gehabt, er habe auch keinen Swingerclub mit ihm eröffnen wollen. Er habe auch nicht gefragt, was ... mit der ... vorhabe, auch der Angeklagte ...(1)... habe ihm darüber nichts erzählt. Die Eröffnung eines Swingerclubs in der ... sei nie thematisiert worden.
Die Einlassungen der Angeklagten, wonach zwischen dem Angeklagten ...(2)... und ... nur eine oberflächliche Bekanntschaft bestand, stehen im Einklang damit, dass die Zeugen aus dem nahen Umfeld des ..., namentlich die Zeugin ..., der Zeuge ..., der Zeuge ..., die Zeugin ... und die Zeugin ... verneinten, von dem ... jemals etwas über seine Bekanntschaft mit dem Angeklagten ...(2)... erzählt bekommen zu haben. Lediglich der Zeuge ... gab an, ... habe einmal den Namen des Angeklagten ...(2)... erwähnt, er wisse jedoch nicht mehr in welchem Zusammenhang.
Allerdings hatte der Angeklagte ...(2)... zumindest in Form eines Exposés Kenntnis von der zum Verkauf angebotenen Immobilie der Familie ... in … . Er selbst hat dies als möglich dargestellt. Dass der Angeklagte ...(2)... das Exposé für die Immobilie in … erhielt, steht fest aufgrund der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten ...(1)..., welche insofern gestützt wird durch eine auf dem Laptop des ... aufgefundene Gesprächsnotiz vom 24.01.2015, von der die Zeugin KOK'in … berichtete. Die Zeugin gab an, dass eine TXT-Datei mit dem Namen "Antwort von ... ..." mit einem Erstellungsdatum vom 24.01.2015 aufgefunden worden sei, in welcher ... davon berichtet habe, dass ihm wiederum der Angeklagte ...(1)... von der Reaktion des Angeklagten ...(2)..., dort als "..." bezeichnet, erzählt habe. Demnach habe das Objekt dem Angeklagten ...(2)... gut gefallen, sowohl von der Architektur her als auch wegen der flexiblen Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der verschiebbaren Innenwände. Der seitens des Angeklagten ...(1)... genannte Kaufpreis von 400.000, - Euro sei indes nicht weiter verhandelt worden, da der Angeklagte ...(2)... nicht liquide sei und offenbar auch kein echtes Kaufinteresse bei ihm bestanden habe.
Ob die Angeklagten indes gemeinsam die Immobilie in … besichtigt hatten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Ebenso musste offenbleiben, ob der Angeklagte ...(2)... den ... tatsächlich nicht mit dessen Namen kannte.
d)
Dass sich ... und die Zeugin ... im Frühjahr 2016 getrennt und den gemeinsamen Haushalt aufgelöst hatten, was bei ... zumindest eine emotional krisenhafte Phase mit sich brachte, ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Schilderungen der Zeugin ..., des Zeugen ..., der Zeugin ... und des Zeugen ... .
Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung berichtet, sie habe ... 2008 in einem Forum für Hautkrankheiten kennengelernt und habe von da an eine Beziehung mit ihm geführt. Etwa 2013 seien sie zusammengezogen. Während der Beziehung hätten sie getrennte Kassen gehabt und gemeinsame Ausgaben hälftig geteilt. Für die Einrichtung der Wohnung mit Küche und Möbeln habe man gemeinsam einen Kredit bei ...s Vater, dem Nebenkläger ..., und bei IKEA aufgenommen. Sie habe gewusst, dass der ... finanziell von seinen Eltern unterstützt werde und später dann auch Geld mit Übersetzungen verdient habe. Ferner habe er von seinem Onkel und eventuell von seiner Patentante einen Zuschuss für sein Studium erhalten, sie glaube etwa 10.000, - Euro. Die Information, dass ... über ein Barvermögen von über 300.000, - Euro verfügt habe, sei ihr erstmals durch den entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung bekannt geworden.
Im Frühjahr 2016 sei es zur Trennung gekommen und man habe die gemeinsame Wohnung aufgelöst. Sie sei dann nach … gezogen. ... habe sich danach verändert gehabt, habe angefangen, Alkohol zu trinken. Zudem habe er einen engen Kontakt zu der Zeugin ... gepflegt. Sie selbst sei "nicht dazwischen gekommen". Er sei ihr gedämpft und lethargisch vorgekommen, jedoch nicht suizidgefährdet. Im August 2016 hätten ... und sie sich versöhnt, seien wieder ein Paar gewesen und hätten in der Regel mehrfach täglich miteinander telefoniert, allerdings habe man die getrennten Wohnungen beibehalten. Auch habe ... seinen Eltern nichts von der Fortführung der Beziehung erzählt.
Dies steht im Einklang mit den Angaben der Zeugin ..., die berichtet hat, sie kenne ... und über diesen auch den Angeklagten ...(1)..., den Angeklagten ...(2)... kenne sie gar nicht. Sie habe ... vor über 20 Jahren in einer … kennengelernt. Der Kontakt habe sich mit der Zeit verlaufen und über mehrere Jahre gar nicht mehr bestanden. Im Frühjahr 2016 habe sie ihn dann unter der ihr noch bekannten Nummer angeschrieben und gefragt, was er so mache. Ab da hätten sie dann wieder häufig telefoniert und sich auch getroffen. Er habe sie unterstützt und sie habe ihm beispielsweise beim Umzug geholfen. Zuletzt habe sie ihn am 27.10.2016 persönlich getroffen anlässlich des Geburtstags ihrer Tochter. In der Zeit vor seinem Verschwinden hätten sie mehrmals täglich telefoniert.
... habe als … gearbeitet und sei gerade mit der Trennung von der Zeugin ... beschäftigt gewesen, weshalb auch die gemeinsame Wohnung der beiden aufgelöst worden sei und er umgezogen sei. 2016 habe sie über ... dann auch den Angeklagten ...(1)... kennengelernt. Neben dem Zeugen ... habe ... den Angeklagten ...(1)... als einen seiner besten Freunde vorgestellt.
Die Zeugin ... und der Zeuge ... berichteten zudem übereinstimmend von dem Streit zwischen dem Angeklagten ...(1)... und ..., welcher daraufhin seine Freundschaft zu dem Angeklagten ...(1)... hinterfragt und neu bewertet habe, was im Einklang mit dem Tagebucheintrag vom 27.07.2016 steht. So gab die Zeugin ... insofern an, beim Umzug des ... habe der Angeklagte ...(1)... auch helfen wollen, habe aber diese Hilfeleistung abgebrochen, da ... — anders als verabredet — noch kaum Kisten gepackt gehabt habe, worüber der Angeklagte ...(1)... sehr aufgebracht gewesen sei. Dieser Streit habe ... sehr beschäftigt, er habe es nicht fassen können, dass der Angeklagte ...(1)... ihm nicht geholfen habe. ... sei zuletzt etwas nachdenklich gewesen und habe in seinem Leben etwas verändern wollen. Vor allem nach dem Besuch im August oder September bei seinem Onkel sei er ihr nachdenklich vorgekommen.
Der Zeuge ... hat insofern berichtet, die Freundschaft zwischen ... und dem Angeklagten ...(1)... sei 2016 in einer schwierigen Phase gewesen. Es habe einen Streit anlässlich des Umzugs des ... im Frühjahr 2016 gegeben, von dem ihm die Zeugin ... berichtet habe und den auch der Angeklagt ...(1)... ihm gegenüber nebenbei erwähnt habe. Die Zeugin ... und der Angeklagte ...(1)... hätten ... bei dem Umzug helfen sollen, ... habe jedoch zum verabredeten Termin die Umzugskartons nicht fertig gepackt gehabt, worauf der Angeklagte ...(1)... wütend geworden und gegangen sei. Er habe der Zeugin ... gesagt, sie solle auch gehen, um ein Zeichen zu setzen. ... habe geäußert, er müsse die Freundschaft zu dem Angeklagten ...(1)... "rekalibrieren". Auch sei der Angeklagte ...(1)... nicht auf der Geburtstagsfeier von ... gewesen.
Die Zweifel des ... an der Freundschaft zu dem Angeklagten ...(1)... werden bestätigt durch den Tagebucheintrag vom 27.07.2016.
Der Zeuge ... hat angegeben, zuletzt habe er einen intensiven Kontakt zwischen dem ... und dem Angeklagten ...(1)... wahrgenommen. Den Vorfall bei dem Umzug 2016 habe ... nur angedeutet und eine gewisse Eintrübung der Freundschaft geschildert, später habe er die Details aus dem Tagebuch erfahren.
Warum sich ... weiter mit dem Angeklagten ...(1)... abgegeben habe, wisse er nicht, führe es aber auf das Verlangen des ... zurück, Konflikte wieder zu heilen.
In den Wochen vor seinem Verschwinden sei ... etwas bedrückt gewesen, was er, der Zeuge, auf die Trennung von ... zurückgeführt habe. Daneben habe er ... aber in dieser Zeit auch gesagt, dass er sich emotional etwas von ihnen als Eltern distanzieren müsse, da dies zum Selbständigwerden und der Persönlichkeitsentwicklung dazugehöre. Die enge Bindung habe aus dem schweren Unfall des ... 19.. hergerührt, wonach er auf die Hilfe der Eltern angewiesen gewesen sei.
e)
Dass der Angeklagte ...(1)... 2016 zwar nicht finanziell desolat dastand, jedoch mit seinem …gehalt seinen Lebensstil und insbesondere seine häufigen Bordellbesuche nicht in dem gewünschten Ausmaß finanzieren konnte, steht fest aufgrund seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der Angaben der Zeugen …, ... und … .
Der Angeklagte ...(1)... hat sich in seiner Einlassung als sparsam und anspruchslos dargestellt und angegeben, dass ihm sein Gehalt immer ausgereicht habe. Das habe sich aber etwas nach dem Vorfall bei … 2013 und einem — später ausgeräumten — Krebsverdacht geändert. Da habe er sich etwas gönnen wollen, weshalb er sich einen … als Fahrzeug gekauft habe. Den Kredit hierfür habe er mehrfach aufgestockt und das Geld für Bordellbesuche, aber auch eine Reise nach … verwendet. Einiges sei auch für Reparaturen an dem Fahrzeug draufgegangen. Er habe gleichwohl immer darauf geachtet, einen Betrag in Höhe von etwa drei Monatsgehältern als Reserve liquide zur Verfügung zu haben. Sein Geld habe er auf einem Tagesgeldkonto und zum Teil auch in Aktienfonds angelegt gehabt. Wenn er größere Bargeldbestände gehabt habe, habe er diese oft auch wieder eingezahlt.
Dieses Bild ist nach dem Ergebnis der Finanzermittlungen jedoch insofern widerlegt, als der Angeklagte ...(1)... zwar durchgehend über Guthaben verfügte, denen jedoch Verbindlichkeiten aus den aufgenommenen Krediten gegenüberstanden, er sein Gehalt regelmäßig vollständig aufbrauchte und so keine weiteren Rücklagen bilden konnte. So berichtete die Zeugin …, beschäftigt beim Polizeipräsidium …, sie habe dessen Kontounterlagen für den Zeitraum 2010 bis 2020 ausgewertet. Bei der Auswertung der Kontounterlagen seien ihr generell sehr viele Kontobewegungen aufgefallen. Es sei sehr oft zwischen den Konten umgebucht worden, teilweise zum Monatsende in die eine und zum nächsten Monatsbeginn wieder in die andere Richtung. Zum Monatsende seien überschüssige Beträge zudem auf ein Tagesgeldkonto gebucht worden. Insgesamt hätten sich die Umbuchungen zwischen den eigenen Konten nahezu ausgeglichen, Tagesgeldkonten und Depots seien immer wieder zurückgesetzt worden.
Der Angeklagte ...(1)... habe verschiedene Giro- und Tagesgeldkonten unterhalten, ebenso ein Wertpapierdepot, ein Bausparkonto ab 2010 und ein Depot für vermögenswirksame Leistungen. 2016 sei ein Auszahlungsbetrag aus der Kündigung einer Lebensversicherung eingegangen. Ab 2019 sei ein Immobilienkredit nachvollziehbar gewesen.
Der Angeklagte ...(1)... habe vier Darlehen bei der … aufgenommen gehabt. Zunächst seien 2011 dort 20.000, - Euro aufgenommen worden mit dem vermerkten Zweck "Kfz-Kauf". Es sei in zeitlicher Nähe auch ein Fahrzeug gekauft worden, allerdings für nur 15.500, - Euro, so dass der Rest der Darlehensvaluta auf dem Girokonto verblieben sei.
Das erste Darlehen sei vollständig abgelöst und ein neuer Kredit über 15.000, - Euro aufgenommen worden, allerdings mehr als zur Ablösung nötig gewesen wäre. In 2014 sei ebenfalls ein neuer Kredit aufgenommen worden, der wiederum 2015 durch ein neues Darlehen über 20.000, - Euro abgelöst worden sei. Die Darlehen seien jeweils weitgehend ordnungsgemäß bedient und das letzte in 2017 durch eine Sondertilgung vollständig getilgt worden.
Der Angeklagte ...(1)... habe ein Nettoeinkommen von ca. 3.000, - Euro monatlich, zuletzt knapp 4.000 Euro monatlich erhalten. Im November 2016 habe er 3.317,52 Euro erhalten. Dem hätten relativ geringe Ausgaben für Miete, Telefon, Versicherungen etc. gegenübergestanden, insgesamt im Schnitt etwa 1.000, - Euro monatlich. Hinzu seien die Darlehensraten gekommen. Schätzungsweise habe ihm nach Abzug der laufenden Verbindlichkeiten im November 2016 ein Betrag von rund 1.850, Euro zur Verfügung gestanden, wovon allerdings Lebensmittel und Mobilitätskosten zu tragen gewesen seien. Selbst wenn man hierfür 200,- Euro wöchentlich veranschlage, bleibe mithin ein Betrag von 1.000, - Euro übrig. Dass theoretisch ein solcher finanzieller Spielraum hätte verbleiben können, steht auch im Einklang mit den Angaben des Zeugen …, der als Kollege mit dem Angeklagten ...(1)... befreundet ist, und berichtet hat, dass der Angeklagte ...(1)... auf ihn einen äußerst sparsamen Eindruck gemacht habe, noch lange Zeit in seiner Studentenwohnung geblieben sei und überhaupt keinen Wert auf modische Kleidung oder etwa Urlaubsreisen gelegt habe.
Allerdings sei, so die Zeugin …, gleichwohl nach dem Ergebnis der Auswertung von dem Einkommen so gut wie nichts übriggeblieben. Es habe sehr viele Bargeldabhebungen gegeben, im Schnitt etwa zehn pro Monat, oft in Höhe von jeweils 100,- Euro oder ähnlichen Beträgen.
Es sei auch Bargeld eingezahlt worden, teils auch sehr kleine Beträge im einstelligen Eurobereich. Im ausgewerteten Zeitraum seien rund 210.000, - Euro in bar abgehoben und rund 31.000 Euro eingezahlt.
Es ergebe sich der Eindruck, dass der Angeklagte ...(1)... versucht habe, etwas anzusparen, allerdings letztlich immer wieder auf diese Mittel zugegriffen habe.
Kontenüberziehungen seien nur kurzfristig eingetreten, Lastschriftrückläufe oder Mahnungen seien nicht erkennbar. Insgesamt sei die finanzielle Situation des Angeklagten ...(1)... stetig und gesichert gewesen aufgrund der regelmäßigen Einkünfte aus der Besoldung. Es seien auch keine wesentlichen Veränderungen der Vermögenssituation zu erkennen, ausgenommen die Aufnahme eines Kredits in 2019 für den Kauf einer Immobilie. Zuvor sei im Jahr 2018 das Bausparkonto bei einem Guthaben von 4.000, - Euro geschlossen worden. Davon abgesehen, seien Verbindlichkeiten und Guthaben immer mehr oder weniger ausgeglichen gewesen.
Ab 2016 habe der Angeklagte ...(1)... eine Mastercard-Kreditkarte von der Sparkasse ... gehabt, die für eine Reise nach … 2016 und für Online-Glücksspiel eingesetzt worden sei. Für letzteres seien Abbuchungen zugunsten der Anbieter … und … aufgefallen, allerdings nur im Rahmen von wenigen hundert Euro.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte ...(1)... demnach finanziell vor allem durch sein regelmäßiges Einkommen durchaus in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und etwa auch in 2019 ausreichende Bonität besaß, um einen Kredit für seine Eigentumswohnung aufnehmen zu können. Allerdings zeigt sich gerade anhand der Auswertung durch die Zeugin …, dass er regelmäßig erfolglos versuchte, Rücklagen zu bilden, obwohl er in vielen Punkten einen äußerst sparsamen Lebensstil pflegte.
Die Kammer ist jedoch auch überzeugt, dass sich ein großer Finanzbedarf des Angeklagten ...(1)... aus dem regelmäßigen Besuch von Bordellen ergab. So hat der Angeklagte ...(1)... nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... so oft von Bordellbesuchen erzählt, dass dies im Bekanntenkreis sogar zu dem Spitznamen "…" führte. Durch seine regelmäßigen Besuche in Bordellen habe er auch einige Kontakte in das Rotlichtmilieu gehabt, d.h. neben Prosituierten habe er auch Türsteher und Clubbesitzer gekannt, so sei er einmal mit dem Angeklagten ...(1)... und weiteren Freunden in einer Strip-Bar in … gewesen, wo sie wegen dessen Bekanntschaft mit dem Inhaber den Abend lang umsonst hätten trinken dürfen.
Der Zeuge ... berichtete auch, dass der Angeklagte ...(1)... mitunter ein Monatsgehalt an einem Abend ausgegeben habe, was mit den Angaben der Zeugin ... in Einklang steht.
Die Zeugin ... hat angegeben, sie habe den Angeklagten ...(1)... 2014 oder 2015 in einem Bordell in ..., dem …, in welchem sie als Prostituierte tätig gewesen sei, kennengelernt. Der Angeklagte ...(1)... sei dort oft als Freier bei unterschiedlichen Prostituierten gewesen. Zeitweise sei er bis zu dreimal in der Woche dort gewesen, dann aber auch monatelang gar nicht. Sie habe ihn dann näher kennengelernt und als guten Menschen erlebt. Er sei zu ihrem Stammfreier geworden und man habe sich auch außerhalb des Clubs, unter anderem im Park und in der Wohnung des Angeklagten ...(1)... getroffen, der ihr auch seine Liebe gestanden habe. Eine halbe Stunde habe dort grundsätzlich 50,- Euro gekostet. Der Angeklagte ...(1)... habe jedoch auch Extraleistungen verlangt, insbesondere Analverkehr, wofür er zusätzlich bezahlt habe. Er habe teilweise auch mit drei Frauen gleichzeitig verkehrt, wofür er ca. 900,- Euro bezahlt habe. Bei ihr habe er in der Regel 400,- bis 500,- Euro bezahlt. Teilweise habe er bis zu 2.000, - Euro an einem Tag dort ausgegeben.
Weiter hat der Zeuge ... berichtet, der Angeklagte ...(1)... habe nach der Wahrnehmung des Zeugen seit der Zivildienstzeit exzessiv Bordelle besucht. Etwa im Alter von 26 Jahren habe der Angeklagte ...(1)... mit ..., welcher ihm dieses erzählt habe, eine Liste mit etwa 300 Prostituierten erstellt, an die sich der Angeklagte ...(1)... noch aus dem Gedächtnis aufgrund eigener Sexualkontakte habe erinnern können. Dies habe ihm auch der Angeklagte ...(1)... bei einem persönlichen Treffen so erzählt. Der Angeklagte ...(1)... sei mit Geld im Übrigen zwar sehr sparsam umgegangen und habe ihn etwa niemals anschnorren müssen. Ausgaben, etwa den Kauf einer Hose, habe der Angeklagte ...(1)... aber vor der Kaufentscheidung in Bordellbesuche umgerechnet. Dies habe er selbst von dem Angeklagten ...(1)... gehört. Der Angeklagte ...(1)... sei auch immer auf der Suche nach Möglichkeiten zum Geldverdienen gewesen, unter anderem auch durch Spielbankbesuche.
Auch befanden sich auf dem PC des Angeklagten ...(1)... rund 6.500 Dateien mit Daten zu hochpreisigen Immobilien Hessen und in Urlaubsregionen, woraus die Kammer schließt, dass er durchaus Interesse an einem insofern luxuriöseren Lebensstil hatte.
Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte auch anderweitig Straftaten erwog und beging, um seinen Lebensstil, insbesondere die Ausgaben für Prostituierte, aufrechterhalten zu können. So hat die Zeugin ... berichtet, der Angeklagte ...(1)... habe ihr verschiedene Vorschläge gemacht, wie sie gemeinsam durch Straftaten Geld verdienen könnten. So habe er erzählt, dass er ihr Falschgeld zur Verfügung stellen könne, welches sie etwa auf dem Weihnachtsmarkt einsetzen sollte, um echtes Geld als Wechselgeld zu erhalten. Sie hätte dann eine Provision von 10 oder 20 Prozent bekommen sollen. Auch habe er ihr erzählt, dass er bei der … arbeite und für sie einen Kredit erlangen könne. Sie müsse sich allerdings nach der Auszahlung dann ins Ausland absetzen. Es sei dabei um eine Summe von 50.000, - Euro gegangen, von denen er 20.000, - und sie 30.000, - Euro erhalten sollte. Beide Vorschläge habe sie jedoch abgelehnt.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin .... Sie berichtete anschaulich und lebensnah und zeigte keine Belastungstendenzen, sondern bezeichnete den Angeklagten ...(1)... als grundsätzlich guten Menschen, wenngleich er ihr gegenüber mitunter auch besitzergreifend gewesen sei und im Club … derart aufbrausend agiert habe, dass er schließlich Hausverbot erhalten habe. Auch ihre Schilderung, dass der Angeklagte ...(1)... sie im Zuge ihres Konflikts wegen der Rückzahlung eines Geldbetrags von 2.100,- Euro, den ihr der Angeklagte ...(1)... geliehen habe einmal dazu habe bringen wollen, in sein Auto einzusteigen und dabei eine Schusswaffe im Hosenbund stecken gehabt habe, ist für die Kammer kein Hinweis auf eine Belastungstendenz der Zeugin, die auch diesen Umstand sehr sachlich und zurückhaltend schilderte. Sie stellte dies auch nicht in den Vordergrund ihrer Angaben und hat letztlich auch keinen Anlass, den Angeklagten ...(1)... zu belasten, nachdem ihr Kontakt zwar letztlich konflikthaft war, aber schon seit Jahren beendet ist.
Auch der Zeuge ... hat von gewinnorientierten Straftaten des Angeklagten berichtet. So habe der Angeklagte ...(1)... ihm in 2015 zweimal eine Konsumeinheit Kokain verkauft. Der Zeuge ... hat insofern angegeben, er wisse aus Gesprächen mit ... und dem Angeklagten ...(1)..., dass dieser zumindest in der Zeit von ca. 2010 bis 2015 mit Drogen gehandelt habe, vielleicht auch noch länger. Selbst habe der Angeklagte ...(1)... seines Wissens nach nicht konsumiert und sei auch beim Verkauf sehr vorsichtig gewesen.
2015 habe er selbst zweimal ca. ein Gramm Kokain bei dem Angeklagten ...(1)... gekauft. Der Anlass für den ersten Kauf sei ein inoffizielles Klassentreffen gewesen, zu dem er das Kokain habe mitbringen wollen. Das sei eine Weile nach seiner eigenen diesbezüglich "wilden Zeit" zwischen 1998 und 2005 gewesen, während der er bereits öfters Kokain konsumiert gehabt habe, daher habe er nicht sofort eine Quelle gekannt. Er habe ... gefragt, woher er Kokain bekommen könne, worauf dieser gesagt habe: "Frag doch den ...!" — also den Angeklagten ...(1).... Von ... habe er auch erfahren, dass der Angeklagte ...(1)... die Drogen nicht zuhause aufbewahre.
Er und der Angeklagte ...(1)... hätten sich daraufhin telefonisch verabredet und dann auf einem Parkplatz beim … in ... getroffen und der Angeklagte ...(1)... habe angeordnet, dass sie beide ihre Handys in ein Auto legen und sich dann in das andere Auto setzten sollten. Darin hätten sie dann offen über den Verkauf von Kokain gesprochen, die Menge und den Preis festgelegt und ein weiteres Treffen vereinbart. Auch dabei habe man wieder die Handys in das eine Auto gelegt und sich in das andere gesetzt. Damals habe er 1 bis 1,5 Gramm Kokain von dem Angeklagten ...(1)... für etwa 100,- bis 150,- Euro gekauft. Der Angeklagte ...(1)... habe auch die Stückelung und Verpackung des Kokains bereits vorbereitet gehabt. Er habe mehrere kleinere und größere Tütchen in einer Bauchtasche dabeigehabt.
Er habe dabei auch geäußert, wenn er, der Zeuge, noch einmal etwas brauche, solle er über ein Essen in einem chinesischen Restaurant sprechen und Menü 1, 2 oder 3 nennen, je nachdem wie viel Gramm Kokain er haben wolle.
Aus seinem gespeicherten SMS-Verlauf von damals könne er die erste dieser Verabredungen auf den 28.06.2015 einordnen, so dass der Verkauf des Kokains dann am Folgetag, dem 29.06.2015 stattgefunden habe. Er habe die SMS von damals abgespeichert, da er die Daten seiner digitalen Geräte immer sichere. Wenn er zuvor ohne die SMS nachgesehen zu haben, von 2013 gesprochen habe, sei das unzutreffend.
Ein weiterer Verkauf von Kokain könne am oder um den 06.08.2015 stattgefunden haben, das könne er aber nicht mehr genau einordnen. Jedenfalls sei von diesem Tag ein SMS-Verlauf gespeichert, in der er den Angeklagten ...(1)... frage, ob man morgen Essen gehen wolle und auf dessen Frage, wann und wo das sein solle, er geantwortet habe "Wie letztes Mal bei der 1?", wobei er Essengehen als Codewort für den Erwerb von Kokain und die Zahl als Angabe der benötigten Menge in Gramm verwendet habe.
Der Angeklagte ...(1)... habe über seinen Handel mit Drogen auch als eine durchaus regelmäßige Tätigkeit gesprochen, indem er erwähnt habe, dass er dem Zeugen ... keine Drogen verkaufen würde, da dieser schwer abhängig sei und er dessen Situation nicht weiter verschlimmern wolle. Aus solchen Gesprächen und Gesprächen mit ... ziehe er den Schluss, dass der Angeklagte ...(1)... auch geraume Zeit vor und nach den Kokainverkäufen im Sommer 2015 mit Drogen gehandelt habe.
Später, nach 2016, habe der Angeklagte ...(1)... ihm gesagt, dass er keine Drogen mehr verkaufe.
Die Angaben des Zeugen ... sind auch betreffend den Verkauf von Kokain glaubhaft. Der Zeuge hat dies insbesondere in seiner zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung gestützt auf die damaligen SMS-Verläufe detailliert und lebensnah berichtet, wobei er auch eigene Erinnerungsschwächen aus seiner vorigen Vernehmung offen einräumte und korrigierte. Der Zeuge schilderte offen seinen damaligen eigenen Konsum von illegalen Betäubungsmitteln und zeigte keinen Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten ...(1).... Er beantwortete auch offen Fragen zu seinen Kenntnissen von Medienberichten über das hiesige Strafverfahren und seinem Kontakt zu dem Nebenkläger, wonach dieser es generell vermeide, über Inhalte des Prozesses zu sprechen, sich aber gelegentlich auch hierüber mit ihm austausche, ansonsten gehe es zwischen ihnen überwiegend um Fragen aus dem ITBereich. Der Zeuge hat auch keinen erkennbaren Anlass, den Angeklagten ...(1)... betreffend den Verkauf von Kokain, der mit der Tötung des ... nur indirekt im Zusammenhang steht, ungerechtfertigt zu belasten. Überdies hat der Zeuge ... den Ankauf von Kokain durch den Angeklagten ...(1)... nicht ausgeschmückt oder umfangreicher, als nach seiner eigenen Wahrnehmung dargestellt, indem er dem Angeklagten ...(1)... etwa besonders große Lagermengen oder eine übermäßig professionelle Abwicklung der Verkäufe zugeschrieben hätte. Die Schilderung des Zeugen erscheint insoweit überaus lebensnah.
f)
Betreffend den Angeklagten ...(2)... ist die Kammer überzeugt, dass dieser sich 2016 ebenfalls keineswegs in einer finanziell aussichtslosen Situation befand, gleichwohl aber absehbar war, dass seine bereits zurückgehenden, davor überdurchschnittlichen Einnahmen aus der … mit seinem Vater weiter stark zurückgehen würden und er ohne neue Einkommensquellen seinen bis dahin gepflegten und ihm sehr wichtigen teuren Lebensstil nicht dauerhaft würde aufrechterhalten können.
Der Angeklagte ...(2)... hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass seine finanzielle Situation 2016 nicht kritisch gewesen sei. Er habe über einige Rücklagen verfügt, insbesondere habe er seit ca. 2008 immer einen größeren Bargeldbestand gehabt, einmal habe er hiervon 100.000, - Euro fotografiert. Daneben habe er sich mit der Entwicklung einer nicht decodierbaren Verschlüsselungssoftware beschäftigt, von der er sich in Zukunft Einnahmen erhofft habe.
Die Zeugin …, beschäftigt beim Polizeipräsidium …, hat angegeben, sie sei mit den Finanzermittlungen betreffend die Angeklagten und ... betraut gewesen.
Es habe betreffend aller Beteiligten BaFin-Abfragen zu den jeweils unterhaltenen Konten gegeben, die Bankunterlagen habe sie sodann von der Staatsanwaltschaft erhalten.
Sie habe tabellarisch die wesentlichen Daten wie Verfügungsberechtigung, Kontoerstellung, Kontostände aufgelistet.
Betreffend den Angeklagten ...(2)... gab die Zeugin ... an, dieser habe für den überprüften Zeitraum von 2015 bis 2020 über zwei Girokonten bei der … verfügt, die sie ausgewertet habe. Der Angeklagte ...(2)... habe den Kontobewegungen nach im Jahr 2015 noch über ein gutes Einkommen mit Umsatzerlösen von rund 120.000, - Euro vor Steuern verfügt. Dem seien im Jahr 2016 noch etwa 60.000,- Euro gegenübergestanden und in den Folgejahren jeweils nur noch etwa 4.000,- Euro. Es sei dann Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit hinzugekommen in Höhe von etwa 800,- Euro im Monat. Mit dem Niedergang der Einkünfte seien aber auch die Ausgaben für die Lebenshaltung stark zurückgegangen.
Damit steht im Einklang, dass der Angeklagte ...(2)... wie unter Il. festgestellt am 01.12.2016 ein Schreiben an das Finanzamt verfasste, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde, in welchem er schreibt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
da sich meine Einnahmesituation in diesem Jahr gravierend verschlechtert hat (etwa auf die Hälfte des Jahres 2015) und sich im Folgejahr noch weitaus mehr verschlechtern wird bitte ich Sie nun darum, dass auf diese vierte Zahlung vollständig verzichtet wird bzw. bis mindestens Februar 2017 aufgeschoben wird. Falls Sie aber dennoch darauf bestehen muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich derzeit nicht in der Lage bin, dieser Forderung nachzukommen. "
Dass der Angeklagte ...(2)..., obgleich er seine Lebenshaltungskosten zunächst zurückfuhr, jedoch ein Leben mit einem lediglich unterdurchschnittlichen Gehalt keineswegs anstrebte, sondern zumindest seinen bisherigen aufwendigen Lebensstil mit vielfältigen Hobbies weiter aufrechterhalten wollte, ergibt sich insbesondere aus dessen E-Mail mit dem Betreff: "Ein letztes Mal ich !" an … vom 12.09.2015, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Diese E-Mail besteht aus einem einleitenden und erklärenden Text, in dem der Angeklagte ...(2)... sein Interesse an der Empfängerin erklärt, von der er offenbar zurückgewiesen wurde, ihr Komplimente macht und sie bittet, seine weiteren Ausführungen zu lesen und vertraulich zu behandeln.
Die angehängte Stellungnahme beginnt mit einer weiteren Einleitung zum Zweck dieses Briefes, nämlich sein Verhalten zu erklären und damit die Gunst der Empfängerin bestenfalls zurückzugewinnen. Der folgende Teil ist überschrieben mit "Plädoyer in eigener Sache" und enthält Rückblicke auf gemeinsame Aktivitäten und sodann eine Darlegung, was er sich vom Leben erhoffe. Darin heißt es unter anderem:
"Es mag sein, dass ich im Vergleich zum Otto-Normal-Verbraucher ganz gut da stehe, aber für meinen Lebensplan ist es eigentlich viel zu wenig und zwar aus folgenden Gründen:
Zum einen eröffnet Geld Freiheiten und Möglichkeiten und sehr viel Geld demnach auch sehr viel von beidem. Zum anderen und viel wichtigern brauche ich es aber auch deshalb, um meiner Familie (falls ich hoffentlich einmal eine haben sollte) und mir natürlich auch ein absolutes Topleben deutlich über dem Durchschnitt zu ermöglichen. Nicht das ich etwas gegen arme Leute hätte, einige sind sogar ziemlich cool, aber deren beschränktes und entbehrungsreiches Leben möchte ich nicht geschenkt haben. Also lieber reich und unglücklich als arm und unglücklich.
(…)
Ich garantiere Dir, dass es sich bei meiner Lebenseinstellung bestimmt nicht um ein antiquiertes Bild handelt, sondern um die Verhaltensweisen der wie man so schön sagt "besseren Gesellschaft" und genau zu dieser will ich später auch einmal dazugehören. Wer will schon in einer Sozialwohnung oder in einem popligen Reihenhaus leben, die Kinder in die Ganztagsbetreuung abschieben müssen um den Doppelverdiener mimen zu können, weil die Kohle sonst einfach nicht reichen würde, obwohl man den ganzen Tag schwer ranklotzt — also ich auf jeden Fall nicht.
(…)
Außerdem einmal ehrlich gesagt ist es doch so: Wer am Boden liegt, der bekommt noch eine auf das Maul und wer hat, dem wird gegeben werden. Die meisten Leute die sehr reich und sehr erfolgreich sind arbeiten nicht besonders hart, sondern drehen im wahrsten Sinne des Wortes am Glücksrad, indem sie sich Vorteile aller Art und mit nahezu allen Mitteln verschaffen. Ich will auch ein kleines Stück vom großen Kuchen abhaben und außerdem habe ich gelernt, dass die besten Plätze im Leben möglichst weit vorne und möglichst weit oben sind. "
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte ...(2)... mit diesen Ausführungen versuchte, einer Frau zu imponieren und sich deshalb in besonders großspuriger Weise als erfolgsorientiert darstellen wollte, was auch mit Übertreibungen einhergegangen sein mag. Gleichwohl steht seine in dem Schreiben geschilderte Neigung zu einem aufwendigen Lebensstil grundsätzlich im Einklang mit weiteren Aspekten seines Lebenswandels etwa dem Erwerb eines Fahrzeugs der Marke … oder seiner vielfältigen und auch teuren Hobbies.
Wenn aber der Angeklagte ...(2)... 2016 keine realistische Perspektive hatte, ein Einkommen zu erzielen, das seinen angestrebten Lebensstandard dauerhaft ermöglicht hätte, hätte sich an diesem Umstand auch nichts geändert, wenn er wie er in seiner Einlassung angab, seit ca. 2010 Bargeldreserven in Höhe von etwa 100.000,Euro gehabt hätte
a)
Die Feststellungen zu den gemeinsamen Entführungsplänen der Angeklagten beruhen auf ihren Einlassungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Angaben des Zeugen ..., dem verlesenen und in Augenschein genommenen Brief des Angeklagten ...(1)... an den Zeugen ..., dem Gutachten des Sachverständigen … und den bei dem Angeklagten ...(2)... aufgefundenen Gegenständen und Dateien.
Beide Angeklagte haben berichtet, dass auch Überlegungen zur Entführung von Menschen zum Zweck der Lösegelderpressung seit langer Zeit immer wieder Gegenstand ihrer Gespräche gewesen seien und dass diesbezüglich auch konkrete Gedanken, selbst eine solche Tat zu begehen, erörtert worden seien. Sie haben jedoch jeweils den anderen Angeklagten als alleinigen Initiator solcher Überlegungen dargestellt, während sie selbst niemals ernsthaft eine solche Tat erwogen hätten.
Beide Angeklagte haben übereinstimmend geschildert, dass sie etwa seit 2010 Öfter bei ihren Treffen über Entführungen und insbesondere die Problematik der Lösegeldübergabe gesprochen hätten. Sie haben letztlich auch übereinstimmend eingeräumt, dass auch die Absicht, selbst eine Entführung eines Menschen zum Erpressen von Lösegeld durchzuführen, Gegenstand ihrer Gespräche gewesen sei. Sie haben jedoch jeweils den anderen Angeklagten als die eigentlich treibende Kraft und den ernsthaft auf eine solche Tat hinarbeitenden Teil dargestellt, wohingegen man selbst — jedenfalls innerlich — durchweg Vorbehalte gehabt habe.
So hat der Angeklagte ...(1)... in der Hauptverhandlung angegeben, ein grundsätzliches Interesse an Entführungsszenarien habe der Angeklagte ...(2)... schon sehr früh, jedenfalls ab 2010 immer wieder geäußert. Er habe von realen Entführungsfällen gesprochen und was die jeweiligen Täter aus seiner Sicht falsch gemacht hätten, insbesondere im Hinblick auf die Lösegeldübergabe. Das sei auch zwischen ihnen diskutiert worden.
Auch der Angeklagte ...(2)... hat in der Hauptverhandlung angegeben, über Entführungen habe er mit dem Angeklagten ...(1)... etwa ab 2010 immer einmal gesprochen. Dieser habe alle möglichen spektakulären Fälle aus den Medien berichtet, etwa den des Kaufhauserpressers "Dagobert". Dessen Methoden, die Behörden zu täuschen, habe er bewundert und als "große Show" empfunden. Es sei auch bei den Gesprächen mit dem Angeklagten ...(1)... um Lösegeldübergaben gegangen und wie man diese erfolgreich, also ohne erwischt zu werden, gestalten könne. Das Thema sei für sie beide interessant gewesen, es sei aber immer nur um ein fiktionales Durchspielen von Szenarien — wie bei einem Computerspiel — gegangen, nicht um eine reale Planung. Es sei für ihn eine Art Denksportaufgabe vergleichbar mit einem Problem beim Programmieren gewesen, das man immer wieder habe durchdenken müssen bis man eine Lösung gefunden habe. Der Angeklagte ...(1)... habe auch die Idee gehabt, die Lösegeldübergabe durch Tauchen nach dem Geld zu gestalten, das habe er, der Angeklagte ...(2)..., machen sollen, er habe dessen Idee jedoch für technisch nicht umsetzbar gehalten, da man einen Sack mit einer großen Geldmenge im Wasser nicht halten könne. Auch der Einsatz eines Hubschraubers bei der Lösegeldübergabe sei zwischen ihnen diskutiert worden.
Wie man sich des Entführungsopfers bemächtigten könnte, sei nie zwischen ihnen beiden besprochen worden.
Er selbst habe Entführungen nicht als gute Idee empfunden und das dem Angeklagten ...(1)... auch gesagt.
Mithin haben beide Angeklagten diese Phase als eher abstrakte Diskussion von Entführungsszenarien geschildert, die vor allem die Taktiken bei der Lösegeldübergabe in den Fokus genommen hat.
Die Darstellung, dass jeweils nur der andere Angeklagte die Initiative bei diesen Gesprächen hatte, ist indes nicht glaubhaft. Es ist bereits vollkommen lebensfremd, dass über Jahre hinweg in einer engen Bekanntschaft ein Thema immer wieder Gesprächsgegenstand wird, das nur die eine Seite interessiert.
Auch ergibt sich aus den Einlassungen eine intensive Beschäftigung durch beide Angeklagten mit einzelnen Gegenständen, die sie selbst mit Entführungsplänen in Verbindung bringen, namentlich will der Angeklagte ...(1)... eine Seilvorrichtung zum Bewegen des Lösegelds und ein Bild des ... als potentielles Erpressungsopfer angefasst haben, der Angeklagte ...(2)... will dieses Bild vom Angeklagten ...(1)... erhalten, eingescannt und abgespeichert haben, beide haben von der Idee berichtet, die Tauchfertigkeiten des Angeklagten ...(2)... bei einer Lösegeldübergabe einzusetzen.
Ebenso wenig ist den Angeklagten darin zu folgen, dass es sich bei ihren Gesprächen nur um "harmlose" Denksportaufgaben oder abstrakte Diskussionen gehandelt habe. Dagegen spricht bereits, dass der Angeklagte ...(1)... — wie noch dargetan werden wird — bereits kurze Zeit nach dem …-Vorfall am 02.08.2013 den Brief an den ... wie unter Il. festgestellt verfasste, der bereits die Beschreibung konkreter Vorbereitungshandlungen vor diesem Datum enthält, nämlich z.B. das Anfertigen von Geldscheinimitaten, um das Gewicht einer Lösegeldsumme abschätzen zu können.
Soweit sich der Angeklagte ...(2)... dahingehend eingelassen hat, er habe seine Ablehnung einer realen Entführung dem Angeklagten ...(1)... immer deutlich gemacht, steht dies bereits im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung, in der er angab, er habe dem Angeklagten ...(1)... gegenüber jedoch auch nicht ausgeschlossen, bei einer Entführung mitzumachen. Es sei auch konkret darum gegangen, dass er ja tauchen könne und er deshalb den Lösegeldsack auf diesem Wege habe an sich nehmen sollen. Dass das Opfer die Entführung letztlich nicht überleben sollte, habe der Angeklagte ...(1)... vertreten, er selbst habe das jedoch für falsch gehalten, weil man dann ja direkt bei Mord sei.
Darin liegt nicht nur ein Widerspruch hinsichtlich seiner eigenen Kommunikation mit dem Angeklagten ...(1)..., da er diesem zum einen von einer Entführung immer abgeraten, zum anderen aber seine eigene Teilnahme an einer solchen — unter Einsatz seiner Kenntnisse und Fertigkeiten beim Tauchen — nicht abgelehnt haben will, sondern auch das Eingeständnis seitens des Angeklagten ...(2)..., dass auch die Tötung des Entführungsopfers Teil der zwischen den Angeklagten diskutierten Überlegungen war.
Auch die Feststellungen zu dem Geschehen bei … beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diese übereinstimmten. Hinsichtlich der von dem Angeklagten ...(1)... veranlassten Einschüchterung des Angeklagten ...(2)... durch den ... werden die Einlassungen der Angeklagten durch die Angaben des Zeugen ... bestätigt.
Der Angeklagte ...(1)... hat angegeben, im August 2013, entweder am 02. oder 03.08., habe der Angeklagte ...(2)... dann einen Versuch unternommen, ihn zu betäuben und zu entführen. Er habe ihn dazu zum Essen bei einer …-Filiale in ... eingeladen.
Zur Fahrt dorthin habe er ihn abgeholt und bei dieser Gelegenheit mehrere Fragen zu anstehenden Terminen und dem Passwortschutz seines PCs sowie zur EC-KartenPIN und zum Wert seines Autos gestellt, die ihm schon komisch vorgekommen seien.
Nach dem Besuch des Schnellrestaurants … habe der Angeklagte ...(2)... dann für sich und den Angeklagten ...(1)... jeweils einen Getränkebecher zum Auto getragen, wobei er, der Angeklagte ...(1)..., beobachtet habe, dass der Angeklagte ...(2)... von dem Becher des Angeklagten ...(1)... den Plastikdeckel abgezogen und etwas in das Getränk gegeben habe, von dem er, der Angeklagte ...(1)..., vermutet habe, dass es ein Betäubungsmittel gewesen sei, welches ihn in seiner Handlungsfähigkeit habe einschränken sollen. Er, der Angeklagte ...(1)..., habe das Getränk daraufhin nicht getrunken und sich auch im weiteren Verlauf des Treffens sehr vorsichtig verhalten und sich bald wieder nach Hause fahren lassen.
Um den Angeklagten ...(2)... abzuschrecken, habe er dann ein Treffen mit ihm und dem Zeuge ... in seiner damaligen Wohnung organisiert, bei dem er dem Angeklagten ...(2)... ausdrücklich die Freundschaft gekündigt habe. Der Zeuge ... habe bei diesem Treffen lediglich aufgrund seiner Körpermasse und der Andeutung von Kontakten zur Fußball-Hooligan-Szene den Eindruck erwecken sollen, dass er, der Angeklagte ...(1)..., nicht schutzlos sei.
Etwas später, ungefähr einen Monat, habe er dem Zeugen ... dann einen Brief übergeben, in dem er sein Wissen über die kriminellen Handlungen und Pläne des Angeklagten ...(2)... aufgeschrieben habe, damit dieser im Fall seines Todes oder Verschwindens an die Polizei hätte übergeben werden können. Mit anderen Personen, insbesondere seinen Eltern, habe er indes nicht über den Vorfall gesprochen.
Der Angeklagte ...(2)... habe sich jedoch nicht abwimmeln lassen. Er sei ihm, dem Angeklagten ...(1)..., jedoch nicht derart bedrohlich vorgekommen, dass er panische Angst gehabt habe, zumal er selbst ja auch Kampfsport gemacht habe.
Der Angeklagte ...(2)... hat diesen Vorfall als ein reines Missverständnis des Angeklagten ...(1)... dargestellt, ihn aber dem äußeren Geschehen nach ebenfalls berichtet. Er sei mit dem Angeklagten ...(1)... einmal bei … in … gewesen, es könne der 02.08.2013 gewesen sein, als er für den Angeklagten ...(1)..., der zur Toilette gegangen sei, ein Menü mitbestellt habe und dann beim Einsteigen ins Auto ihn gebeten habe, etwas zu halten. Es sei nichts weiter passiert und man habe im Auto gegessen und sei ganz normal heimgefahren. Der Angeklagte ...(1)... habe jedoch danach bei einem Treffen in dessen Wohnung den Zeugen ... dazu bestellt gehabt, und habe ihm, dem Angeklagten ...(2)..., vorgeworfen, bei dem Besuch bei … einen Entführungsversuch unternommen zu haben. Der Zeuge ... habe sich ihm gegenüber gewaltbereit gegeben und der Angeklagte ...(1)... habe ihm gedroht, er werde ihn mit dem Zeugen ... "auf die Fresse schlagen", wenn so etwas noch einmal passiere. Danach habe man sich getrennt und der Angeklagte ...(1)... sei mit dem Zeugen ... weggefahren.
Nochmals später, zu Beginn des Jahres 2014, habe der Angeklagte ...(1)... ihn unter dem Vorwand, ihm etwas zeigen zu wollen, in einen Kellerraum eines Hochhauses in ... gelockt, wo er ihn mit einer schwarzen Pistole mit Schalldämpfer bedroht habe und abermals ihm den Vorwurf gemacht habe, einen Entführungsversuch bei dem Besuch bei … unternommen zu haben.
Die Kammer vermag das tatsächliche Geschehen bei diesem …-Besuch, der nach beiderseitigem Bekunden der Angeklagten nicht zu einer Vergiftung des Angeklagten ...(1)... geführt hat, nicht näher aufzuklären, da es für keine der abweichenden Schilderungen einen weiteren Nachweis gibt, folgt jedoch der übereinstimmenden Schilderung, dass das Geschehen durch den Angeklagten ...(1)... als bedrohlich aufgefasst wurde und ihn dazu veranlasste, den Angeklagten ...(2)... bei einem Treffen in seiner Wohnung mit dem Zeugen ... zu konfrontieren, der dem Angeklagten ...(2)... suggerierte, er sei Angehöriger der gewaltbereiten Fußball-Hooliganszene und der Angeklagte ...(1)... erhalte aus dieser Szene Schutz.
Ein solches Zusammentreffen hat auch der Zeuge ... bestätigt. Er hat in der Hauptverhandlung berichtet, er kenne den Angeklagten ...(1)... bereits seit Kindertagen und sei seither eng mit ihm befreundet. Der Angeklagte ...(1)... sei immer schon oft in Bordellen gewesen, weshalb er auch den Spitznamen "…" erhalten habe. Wieviel Geld er dafür ausgegeben habe, wisse er nicht, er sei jedoch davon ausgegangen, dass das ...gehalt dafür ausgereicht habe.
Er habe auch ... gut aus dem gemeinsam besuchten Sportverein gekannt und ein freundschaftliches, zuletzt aber nicht mehr besonders intensives Verhältnis zu diesem gehabt. Den Angeklagten ...(2)... kenne er indes nur flüchtig von der einen Begegnung in der Wohnung des Angeklagten ...(1).... Zum ersten Mal habe der Angeklagte ...(1)... während der Studienzeit vom Angeklagten ...(2)... erzählt und diesbezüglich angegeben, dieser mache sich Gedanken, wie es wäre, wenn er jemanden umbringen würde. Der Angeklagte ...(1)... habe Angst gehabt, dass er selbst dieses Opfer sein sollte und den Zeugen gebeten, zu einem Treffen in seiner, des Angeklagten ...(1)..., Wohnung zu kommen und den Angeklagten ...(2)... einzuschüchtern, indem er sich als Fußball-Hooligan ausgeben und dem Angeklagten ...(2)... zu verstehen geben sollte, eine derartige Gruppierung würde den Angeklagten ...(1)... schützen, bzw. sich rächen, falls ihm etwas zustoßen würde. Er selbst habe eine etwaige Bedrohung durch den Angeklagten ...(2)... nicht für so ernst gehalten, habe aber dem Angeklagten ...(1)... den Gefallen tun wollen.
Das Treffen habe so auch stattgefunden und etwa fünf bis zehn Minuten gedauert. Er selbst habe den Angeklagten ...(2)... nur begrüßt und ansonsten nicht viel gesprochen. Der Angeklagte ...(1)... habe dann ausgeführt, dass der Zeuge ... ein Hooligan sei und Mitglied einer großen Gruppe von etwa hundert Hooligans, und dass diese nun wüssten, wer er, der Angeklagte ...(2)... sei. Dann sei er selbst aus dem Raum gegangen, habe aber von dem Angeklagten ...(1)... erzählt bekommen, dass der Angeklagte ...(2)... gesagt habe, wenn er von Hooligans angegriffen werde, würde er auf diese schießen. Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft. Der Zeuge berichtete sachlich und detailreich und zeigte keine Tendenz, den Angeklagten ...(1)..., mit dem er befreundet war, zu ent- oder den Angeklagten ...(2)... zu belasten.
Betreffend die weitere Entwicklung der Entführungsideen hat der Angeklagte ...(1)... weiter angegeben, vor dem Vorfall bei … habe der Angeklagte ...(2)... sein Interesse an Entführungen eher allgemein dargestellt gehabt, danach habe er sich jedoch "geoutet', tatsächlich eine Entführung vorbereiten und durchführen zu wollen, wobei er geleugnet habe, versucht zu haben, ihn, den Angeklagten ...(1)..., zu entführen. Vielmehr wolle er die Entführung mit ihm gemeinsam machen. Er selbst habe keine Möglichkeit gesehen, den Angeklagten ...(2)... loszuwerden und habe deshalb interessiert getan, innerlich jedoch nie ernsthaft erwogen, sich an einer derartigen Straftat zu beteiligen. Vielmehr habe er sich zum Schein dessen Kontrolle ergeben wollen, um irgendwann genug Material zu haben, um ihn bei der Polizei anzuzeigen.
Im Laufe der Zeit nach dem August 2013 habe der Angeklagte ...(2)... immer wieder konkret davon gesprochen, seinen aufwändigen Lebensstil auch durch Straftaten zu finanzieren. Insbesondere habe er über die Entführung eines Angehörigen einer reichen Person gesprochen, mit der er Lösegeld habe erpressen wollen. In der Zeit vor 2016 habe der Angeklagte ...(2)... keine konkreten Überlegungen geäußert, was mit der entführten Person geschehen solle, danach habe er aber immer die Tötung dieser Person als notwendig dargestellt.
Dabei habe er die Vorgehensweise bevorzugt, dem Opfer nach der Entführung als Beweis für die Bemächtigung ein Körperteil abzutrennen, da man ein vital abgetrenntes Körperteil medizinisch von einem nach dem Tod abgetrennten unterscheiden könne, das Opfer danach zu töten und sodann die Lösegeldforderung zu stellen. Um die Leiche zu beseitigen, habe er geplant, diese im Kamin einer angemieteten Ferienwohnung zu verbrennen.
Als mögliches Erpressungsopfer habe er einen reichen Bauunternehmer benannt, dessen Ehefrau man entführen und töten müsse. ... habe der Angeklagte ...(2)... in diesem Zusammenhang jedoch nie als potentielles Entführungsopfer genannt.
Völlig unkonkret sei in den Ausführungen des Angeklagten ...(2)... geblieben, wie er sich der zu entführenden Person habe bemächtigen wollen. Der Angeklagte ...(2)... habe hingegen intensiv über die Gestaltung einer Lösegeldübergabe gesprochen, wobei er auch alte aus den Medien bekannte Erpressungsfälle rekapituliert habe, bei denen etwa eine nur einseitig zu öffnende Tür oder das Durchschwimmen des Rheins zur Anwendung gekommen seien. Selbst habe er, der Angeklagte ...(2)..., den Einsatz eines Hubschraubers erwogen und zwar bei Dämmerung, weshalb er auch ein Nachtsichtgerät beschafft gehabt habe. Die … habe der Angeklagte ...(2)... zu diesem Zweck genommen. Auch habe er die Nutzung eines wasserdichten Behälters erwogen, dies sei später seine bevorzugte Variante gewesen.
Er habe auch mehrfach davon gesprochen, die tatsächlich einträgliche Entführung zu üben, indem man sich einer leicht erreichbaren Person bemächtige, auch wenn man hierdurch kein Geld erlangen würde.
Ferner habe er sich vertieft damit beschäftigt, wie das Lösegeld beschaffen sein sollte, insbesondere habe er die Forderung von Gold oder Fremdwährungen, namentlich Schweizer Franken, erwogen, um eine Rückverfolgbarkeit auszuschließen. Er habe in diesem Zusammenhang über die Markierung oder Registrierung von Banknoten gesprochen sowie über die Möglichkeit, dass mit dem Lösegeld ein versteckter Sender übergeben werden könnte. Um die Verbringung des Lösegelds planen und vorbereiten zu können, habe der Angeklagte ...(2)... auch einen Koffer mit Papierzuschnitten in der Größe von Eurobanknoten befüllt, damit er die Abmessungen und das Gewicht bestimmter Summen in bestimmten Stückelungen habe einschätzen können. Einen so befüllten Koffer habe er ihm, dem Angeklagten ...(1)..., einmal gezeigt, später aber geäußert, ihn wieder vernichtet zu haben.
Er habe auch von bereits verübten eigenen kriminellen Handlungen und Vorbereitungshandlungen gesprochen. Demnach habe der Angeklagte ...(2)... einem ... beim Waschen von Geld geholfen, von diesem habe er auch Waffen gekauft. Dieser … käme an alles ran, könne also weitere Waffen oder andere Dinge besorgen. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte ...(2)... ihm eine Pistole mit Schalldämpfer gezeigt. Ferner habe er von kleineren Übungen für sich selbst berichtet, etwa, dass er auf dem Parkplatz seines Schützenvereins die Scheibe eines anderen Autos eingeschlagen habe oder einer fremden Person auf der Straße Pfefferspray in das Gesicht gesprüht habe. Auch habe er während eines beruflich veranlassten Seminars einen Metalldetektor der Flugsicherheit gestohlen. Auch habe der Angeklagte ...(2)... die Verwendung von Ganzkörperanzügen erwogen, um die Verursachung von Spuren zu vermeiden.
Der Angeklagte ...(2)... habe auch von diversen Kontakten ins kriminelle Milieu berichtet, wobei Namen nicht genannt worden seien, mit Ausnahme eines ...s namens "…", den der Angeklagte ...(2)... in einem Fitnessstudio in ... kennengelernt habe.
Etwa ab Ende 2014 oder Anfang 2015 seien kriminelle Pläne jedoch zunehmend weniger zwischen ihnen besprochen worden. Vielmehr habe der Angeklagte ...(2)... sich für legale Immobiliengeschäfte interessiert und etwa den Erwerb oder die Anpachtung einer Tankstelle erwogen. Auch habe der Angeklagte ...(2)... erzählt, dass er zu Geld gekommen sei und keine illegalen Dinge mehr plane; er habe seinerzeit auch Immobilien in ... gekauft. Daneben seien gemeinsame Interessen, Hobbys, Frauen und Bordellbesuche regelmäßige Gesprächsthemen gewesen. Zu dieser Zeit sei es auch zu einem ersten Berührungspunkt zwischen dem Angeklagten ...(2)... und der Familie ... gekommen, da letztere eine Immobilie in … zum Verkauf angeboten hätten und er das betreffende Exposé auch dem Angeklagten ...(2)... gezeigt habe und diesen als möglichen Käufer vorgestellt habe, zu einem Kauf sei es jedoch nicht gekommen. Eine Provision sei ihm für die Vermittlung seitens des ... in Aussicht gestellt worden, er habe das aber abgelehnt.
Im Jahr 2015 habe er zwischen dem Zeugen ... und dem Angeklagten ...(2)... den Kauf des Anwesens … in ... vermittelt. Der Zeuge ... sei ein Kumpel von ihm gewesen. Dieser habe von seiner Mutter das Grundstück geerbt. Für die Vermittlung habe er, der Angeklagte ...(1)..., kein Geld bekommen.
Er habe dem Angeklagten ...(2)... in dieser Zeit wieder zunehmend vertraut und sei daher auch in dessen Schützenverein ... in ... mitgekommen und habe als Gast mit dem Angeklagten ...(2)... dort geschossen.
Der Angeklagte ...(2)... hat in der Hauptverhandlung indes angegeben, trotz der Freundschaftskündigung in Zusammenhang mit der …-Geschichte habe der Angeklagte ...(1)... den Kontakt nicht abgebrochen, sondern förmlich gesucht. Er selbst habe ab 2013 kein Interesse mehr an dem Kontakt zu dem Angeklagten ...(1)... gehabt, habe den Kontakt jedoch auch nicht abbrechen wollen, da er dann keine Chance mehr gehabt habe, an das ihm zustehende Geld in Höhe von 50.000, Euro zu kommen, das er dem Angeklagten ...(1)... für eine Investition geliehen gehabt habe — der Angeklagte ...(1)... hat ein solches Darlehen indes bestritten. Er — der Angeklagte ...(2)... — habe außerdem gehofft, dass der Angeklagte ...(1)... ihm geschäftlich noch von Nutzen sein könne.
Entführungen seien nach dem …-Vorfall zwischen ihnen beiden kein Thema mehr gewesen.
Die Einlassungen beider Angeklagter sind indes widerlegt, soweit sie sich jeweils selbst als einer Entführung jedenfalls innerlich ablehnend dargestellt haben. Die Kammer ist vielmehr überzeugt davon, dass beide Angeklagte nicht nur verbal gemeinsame Pläne für eine solche Tat entwarfen, sondern diese jedenfalls bis ins Jahr 2019 hinein auch beide ernsthaft umsetzen wollten. Es ist bereits auffällig, dass beide Angeklagten auch hier — ähnlich wie den Tatablauf der Tötung des ... betreffend — spiegelbildliche Schilderungen abgeben, nämlich nach dem Eklat um den …-Vorfall habe man selbst den Kontakt komplett abbrechen wollen, der jeweils andere Angeklagte habe indes auf eine Fortsetzung des Kontakts gedrungen und man selbst habe nur aus einem heimlichen Motiv (der Angeklagte ...(2)... wegen eines etwaigen geschäftlichen Nutzens und der etwaig noch offenen Geldzahlung, der Angeklagte ...(1)..., um angeblich Beweise zu sammeln) heraus dem nicht widersprochen.
Dies liegt schon an sich fern, da nach ihrer Schilderung jeweils ein erheblicher aggressiver Akt — nach der Schilderung des Angeklagten ...(1)... eine versuchte Vergiftung, nach der Schilderung des Angeklagten ...(2)... die Drohung mit Gewalt aus der Hooligan-Szene und die Bedrohung mit einer Schusswaffe — den Anlass bildete, warum man den Umgang beenden wollte. Dass man hier gleichwohl nur aufgrund der Hartnäckigkeit des jeweils anderen noch über drei Jahre bis zur Tat regelmäßige Treffen vereinbarte, erscheint abwegig.
b)
Die Feststellung, dass der Angeklagte ...(1)... ebenfalls aktiv und ernsthaft an der Planung einer Entführung mitwirkte, ist auch nicht dadurch widerlegt, dass er wie festgestellt ein Schreiben an den Zeugen ... übergab, in welchem der Angeklagte ...(2)... als alleinig Verantwortlicher dargestellt wird. Vielmehr dokumentiert dieses Schreiben, wie weit er in diese Pläne eingebunden war, und zwar nach seinen eigenen Angaben nicht nur in einer Phase der hypothetischen Diskussion, insbesondere der Lösegeldübergabe als eine Art Denksportaufgabe, sondern in sehr konkreter Form einschließlich der Idee des Übens, in dem eine "willkürlich gewählte / oder leicht erreichbare Person" entführt und nach der Logik des zuvor geschilderten Tatplans getötet werden sollte, und auch nach dem …-Vorfall, bei dem der Angeklagte ...(1)... die Gefährlichkeit des Angeklagten ...(2)... und die Ernsthaftigkeit seiner kriminellen Aktivitäten erkannt haben will.
Zwar ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte ...(1)... diesen Brief — wie festgestellt — bereits im Frühjahr 2014 geschrieben und an den Zeugen ... übergeben hat. Der Zeuge ... hat diesbezüglich in der Hauptverhandlung angegeben, einige Zeit nach dem Treffen im August 2013 habe der Angeklagte ...(1)... ihm dann einen Brief übergeben, den er der Polizei übergeben sollte, falls dem Angeklagten ...(1)... etwas passieren sollte. Diese Übergabe sei jedenfalls nach dem Treffen mit den beiden Angeklagten gewesen, wobei er den Zeitpunkt zunächst nicht näher eingrenzen könne. Möglicherweise sei dies zehn oder elf Jahre her. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, das Treffen mit der Übergabe des Briefes sei definitiv nach dem Treffen mit dem Angeklagten ...(2)... gewesen und vor der Geburt seines, des Zeugen, Kindes im Jahr 20.. . Im März 2014 sei er umgezogen zu seiner auch derzeit noch aktuellen Anschrift. Den Brief habe er jedoch noch vor dem Umzug erhalten. Diesen habe er in seinem Nachttischschränkchen aufbewahrt und darin beim Umzug mitgenommen.
Von dem Brief habe er die ersten zwei oder drei Sätze gelesen. Zudem habe der Angeklagte ...(1)... ihm auch mündlich über kriminelle Absichten des Angeklagten ...(2)... berichtet, namentlich dass dieser eine Entführung plane und einen Keller in ... angemietet habe, in den das Opfer gebracht werden solle. Nachdem er durch einen Anruf der Polizei von der Anzeige des Angeklagten ...(1)... erfahren habe, habe er den Brief dann wieder hervorgeholt und erneut gelesen, allerdings nicht bis zum Schluss.
Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft. Er berichtete sachlich und lebendig, ohne einen besonderen Eifer erkennen zu lassen, die Angeklagten zu be- oder zu entlasten. Er machte zwar keinen Hehl aus seiner engen Freundschaft zu dem Angeklagten ...(1)..., berichtete aber zugleich offen davon, dass dieser ihm den fortbestehenden Kontakt zu dem Angeklagten ...(2)... nach dem Treffen zu dritt verschwiegen habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch nicht, dass er zunächst große Schwierigkeiten hatte, die Übergabe des ersten Briefs zeitlich einzuordnen. Es ist nachvollziehbar, dass die Einordnung eines solchen Ereignisses nach mehreren Jahren nicht auf Anhieb gelingt, sondern erst bei intensivem Nachdenken anhand bekannter Daten, wie hier die Geburt eines eigenen Kindes und eines Umzuges, näher eingegrenzt werden kann.
Gestützt wird das Erstellungsdatum des Briefes ferner indiziell dadurch, dass das verwendete Papier spätestens im Jahr 2013 hergestellt wurde. Dieser Umstand steht fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen …, Chemiker bei der Papiertechnischen Stiftung (PTS) in … . Dieser hat ausgeführt, dass er den Auftrag erhalten habe, den auf Januar 2014 datierten Brief, von ihm als Tatschreiben bezeichnet, hinsichtlich des Alters des verwendeten Papieres zu untersuchen. Die von ihm angewandte Methode zur Papieraltersbestimmung beruhe auf der C14-Methode und erlaube für die Zeit ab 1955 prinzipiell eine jahresgenaue Einordung anhand einer Referenzkurve, auch Kernwaffenkurve genannt. Dem liege zugrunde, dass der Anteil des Kohlenstoffisotops C14 durch die oberirdischen Kernwaffenzündungen in der Zeit von 1945 bis 1955 sehr stark angestiegen sei. Nachdem international ab 1955 auf oberirdische Kernwaffentests verzichtet werde, sinke der Anteil des C14 am Kohlenstoffgehalt der Atmosphäre seither nun kontinuierlich ab und habe sich bereits dem Wert von 1950 angenähert. Anders als bei der Datierung historischer Funde spiele für die Altersbestimmung moderner Proben ab 1955 der Zerfall und damit die Halbwertszeit des C14-lsotops keine Rolle, sondern nur die Abnahme der Konzentration in der Erdatmosphäre nach dem Stopp oberirdischer Kernwaffentests. Dieser Prozess werde in einer international anerkannten, frei zugänglichen Referenzkurve, die seit den 50er-Jahren kontinuierlich erarbeitet und ergänzt werde, dargestellt. Man arbeite bei der PTS mit den Referenzwerten für die Nordhalbkugel.
Die drei Seiten des als Tatschreiben bezeichneten Briefes habe man hinsichtlich ihrer Zusammensetzung verglichen und sehr hohe Übereinstimmungen gefunden, so dass man davon ausgehen könne, dass es sich um Papier aus einer einzigen Quelle handele. Hier habe man den Rand der dritten Seite des sichergestellten Briefes abgeschnitten und zunächst die Stärke herausgelöst. Diese sei auf eine mögliche Kontamination geprüft worden, welche hier zu verneinen gewesen sei.
Die Stärke sei mit einem Messwert von 104 pMC (percent modern carbon) der erfahrungsgemäß üblichen Streubreite auf ein Erntejahr zwischen 2009 und 2012 zu datieren. Es sei auszuschließen, dass die Stärke jüngeren Datums sei, wenn überhaupt sei nur denkbar, dass sie sogar noch älter sei. Da Stärke aus einjährigen Pflanzen wie Mais oder Kartoffeln gewonnen werde, sei diese Bestimmung einfacher als bei den Papierfasern, die aus Holz, also aus mehrjährig wachsenden Pflanzen gewonnen würden. Es sei auch absolut üblich, dass die Stärke binnen eines Jahres ab der Ernte zu Papier verarbeitet würde, da in der Papierindustrie keine längerfristige Lagerhaltung von Stärke betrieben werde.
Was die Papierfasern angehe, sei es ebenfalls absolut üblich, diese binnen kurzer Zeit nach der Ernte zu Papier zu verarbeiten. Allerdings sei hier immer eine Mischung aus verschiedenen Bäumen gegeben. Daher könne nicht mit der allgemeinen Referenzkurve gearbeitet werden, sondern nur mit spezifischen Referenzkurven für die jeweilige Faserzusammensetzung. Da die Bäume auch über mehrere Jahre wüchsen, sei in allen mehr als 100 bislang untersuchten Papierproben der C 14-Gehalt der Fasern höher als der der Stärke gewesen, was damit zu erklären sei, dass diese eben bereits einige Jahre vor der Ernte mit der Einlagerung von Kohlenstoff begonnen hätten.
Die Altersbestimmung einer Papierprobe werde daher nur als erfolgreich bewertet, wenn die Ergebnisse mit diesen Annahmen, insbesondere der Annahme, dass der C14-Gehalt in den Papierfasern höher sein müsse als in der Stärke, übereinstimme und damit plausibel sei.
Hinsichtlich der Papierfasern aus dem hier untersuchten Schreiben hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich ausschließlich um Eukalyptusfasern gehandelt habe. Es habe sich zudem um Frischfasern gehandelt, bei Recyclingfasern sei eine Altersbestimmung des Papiers nicht möglich. Reine Eukalyptuspapiere würden etwa ab 1980 hergestellt, wobei der Vorteil dieser Holzart im schnellen Wachstum der Bäume liege, die im Durchschnitt bereits nach zehn Jahren geerntet würden. Die Fasern seien hier vor der Untersuchung gereinigt worden, um Kontaminationen zu beseitigen.
Unter Berücksichtigung von acht Vergleichswerten für Papiere, die zu über 90 Prozent aus Eukalyptusfasern gefertigt seien, sei hier das Erntejahr anhand des Messwerts von 103 pMC, ermittelt durch das …-Labor der Universität …, zunächst auf 2018 bestimmt worden — also ein jüngeres Datum als das für die Stärke aus dem Papier bestimmte. Dies sei nach den vorstehend beschriebenen Kriterien ein unplausibles Ergebnis gewesen, weshalb man zunächst keine Aussage zur Altersbestimmung des Papiers als Ganzes getroffen habe.
Im Nachgang habe man die Altersbestimmung erneut durchgeführt und die Fasern durch ein anderes Institut, das in diesem Feld führende …-lnstitut in …, untersuchen lassen. Besonderes Augenmerk habe man dabei darauf gelegt, jegliche Kontamination durch erdölbasierte synthetische Inhaltsstoffe zu eliminieren, da diese Kohlenstoff enthielten, der Millionen Jahre alt sei und mithin das Ergebnis verfälschen könne. Das …-lnstitut habe sodann einen höheren C14-Wert bestimmt als das … Institut bei der ersten Messung. Der nun gemessene Wert sei auch höher als der in der Stärke bestimmte Wert, so dass nunmehr ein plausibles Ergebnis gegeben sei.
Er führe den Widerspruch zur ersten Messung auf eine Verunreinigung mit synthetischen erdölbasierten Stoffen zurück. Es habe sich um einen zufälligen Fehler gehandelt, da in den bislang durch die PTS untersuchten über 100 Proben ein derartiger Widerspruch zu der Annahme, dass der C14-Gehalt in den Fasern höher als in der Stärke sein müsse, aufgetreten sei.
Betreffend den Wert der hier untersuchten Stärke sei eine Kontamination mit erdölbasierten synthetischen Inhaltsstoffen zwar auch nicht gänzlich auszuschließen, diese könne sich jedoch — wie bei den Fasern — nur dahingehend auswirken, dass das Papier noch älter sei als der Messwert suggeriere, nicht aber dass es jüngeren Datums sei.
Der Herstellungszeitraum der hier untersuchten Papierprobe sei mithin auf die Jahre 2010 bis 2013 einzugrenzen, die Annahme zugrunde gelegt, dass die Stärke binnen eines Jahres nach der Ernte in das Papier gelangt sei.
Die Kammer folgt den fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Wertung und Überzeugungsbildung. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass die Auswahl der zweiten Messung der Papierfasern nicht willkürlich als zutreffend bewertet wurde, um die eigene Methodik zu untermauern, sondern dass es sich — wie von dem Sachverständigen plausibel geschildert — bei dem ersten Messwert für die Fasern um ein absolut auffälliges und unerklärliches Ergebnis handelte, das im Widerspruch zu den bekannten und universal angewendeten Prozessen der Papierherstellung stand, und dem der Sachverständige nachvollziehbar durch eine nochmalige Beprobung unter erhöhtem Aufwand zum Ausschluss der naheliegenden Fehlerquellen nachgegangen ist. Vor allem folgt die Kammer aber dem fundiert vorgetragenen Schluss des Sachverständigen, dass maßgeblich für die Altersbestimmung letztlich der Messwert in der Stärke des Papier ist, der hier zumindest insofern gesichert ist, als ein jüngeres Herstellungsdatum nicht in Betracht kommt, und der Wert der Papierfasern allein schon wegen des unbekannten Alters der verwendeten Bäume und ggf. Mischungsverhältnisses zwischen Bäumen verschiedenen Alters denklogisch nur der Plausibilitätskontrolle der anhand des Stärkewertes vorgenommenen Eingrenzung dienen kann.
Die Kammer verkennt insofern nicht, dass es auch nach der Altersbestimmung des Papiers nicht logisch auszuschließen ist, dass das Schreiben zeitlich später unter der Verwendung von altem Papier erstellt und rückdatiert wurde, ist aber angesichts der Angaben des Zeugen ... und des Erstellungsdatums 19.01.2014 der mit dem Brief korrespondierenden Datei auf dem PC des Angeklagten ...(1)... letztlich davon überzeugt, dass der Brief bereits im Januar 2014 ausgedruckt und zeitnah an den Zeugen ... übergeben wurde.
Dass das Schreiben hinsichtlich seiner Datierung mithin authentisch ist, ändert jedoch nichts daran, dass es angesichts der weiteren Entwicklungen, insbesondere des gemeinsamen Ankaufs einer schallgedämpften Schusswaffe mit dem Angeklagten ...(2)..., nicht überzeugend dahingehend ist, dass der Angeklagte ...(1)... tatsächlich — wie von ihm behauptet — sich bereits im Jahr 2014 innerlich von dem Entführungsvorhaben distanziert hatte, bzw. niemals zur Teilnahme daran gewillt war, wie das Schreiben suggerieren soll.
Auch ist dessen Inhalt auffällig plakativ darauf ausgerichtet, die eigene Opferrolle sowie eine Distanz zu den Plänen zu betonen und zugleich aber eine Erklärung dafür zu liefern, dass er weder den Kontakt zu dem Angeklagten ...(2)... abbrach, noch dessen Pläne gegenüber Dritten, insbesondere der Polizei, aufdeckte.
Im Nachgang zu diesem Schreiben, welches in einer auf den 14.08.2014 datierten Version auch auf dem sichergestellten PC des Angeklagten ...(1)... aufgefunden wurde, hat er indes nicht nur den Kontakt zu dem Angeklagten ...(2)... aufrechterhalten, sondern hat — wie noch dargetan werden wird — mit ihm gemeinsam eine illegale und mit Schalldämpfer versehene Schusswaffe erworben, also genau die Art von Waffe, wie sie dem Schreiben nach der Angeklagte ...(2)... (alleine) im Januar 2014 bei einem ... gekauft haben soll.
Im weiteren Verlauf hat er mit ihm zudem noch wie unter Il. festgestellt, gemeinsam Schießübungen im Schützenverein ... absolviert, also genau das Verhalten an den Tag gelegt, welches in dem Schreiben dem Angeklagten ...(2)... als Vorbereitungshandlung und Vehikel für den legalen Besitz von Schusswaffen zugeschrieben wird. Dies steht fest aufgrund der insofern übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten sowie den ihnen in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Schießnachweise des Schützenvereins ... .
Seine diesbezügliche Erklärung, er habe aufgrund der vermehrten legalen Aktivitäten des Angeklagten ...(2)... von ihm keine Bedrohung mehr ausgehen sehen, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes widerlegt. So will er noch im August 2014 Anlass gehabt haben, seine Datensammlung über die Pläne des Angeklagten ...(2)... zu aktualisieren, in welcher er von Todesangst schreibt.
Aus dem gemeinsamen Kauf der scharfen Schusswaffe mit Schalldämpfer bei dem Zeugen ... ergibt sich für die Kammer, dass es sich bei der Legende, er habe sich nur aus Angst und zum Sammeln von Beweisen nicht von dem Angeklagten ...(2)... gelöst, um eine bloße Schutzbehauptung handelt und das Schreiben lediglich für den Fall des Scheiterns eine Hintertür offenhalten sollte, um sich plausibel als Opfer und lediglich gezwungener Mitwisser oder Gehilfe darstellen zu können.
Denn vor dem Hintergrund der in dem Schreiben dokumentierten Absichten ist der Erwerb einer solchen Waffe als ein erheblicher Schritt zur Tatausführung, sei es zur Übung an einer leicht erreichbaren Person oder der Entführung eines begüterten Opfers, zu bewerten. Nicht nur war dies mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden gewesen, sondern damit gelangte auch ein eindeutig belastender Gegenstand in den Besitz der Angeklagten, womit sie sich bereits strafbar gemacht hatten. Es ist vollkommen fernliegend, dass sich ein solcher Schritt wegen einzelner legaler Geschäftsaktivitäten aus der Sicht des Angeklagten ...(1)... relativiert haben könnte.
Die Einlassung des Angeklagten ...(2)..., es habe ab 2013 keine Gespräche mehr über Entführungen gegeben, ist zudem widerlegt durch das Auffinden eines Koffers mit Geldscheinimitaten und einem Zettel mit der Aufschrift "Übergabekoffer" in dem von ihm genutzten Keller in der … in ... bei der Durchsuchung am 03.06.2020, wovon die Zeugin POK'in … in der Hauptverhandlung berichtete. Darin befanden sich demnach eine Vielzahl von Papierausschnitten aus Zeitschriften und Prospekten, aber auch Post an den Angeklagten ...(2)..., größtenteils aus dem Jahr 2020. Die Ausschnitte hätten mit 16 x 8 cm Größe nahezu die Abmessungen von 500-Euro Scheinen (16 x 8,2 cm) aufgewiesen und seien zum Teil auch wie für Geldscheine üblich gebündelt und dicht gepackt gewesen, wovon sich die Kammer auch durch die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder und des Koffers samt Inhalt überzeugen konnte.
Der Angeklagte ...(2)... hat diesbezüglich in seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.06.2020 angegeben, er habe diesen Koffer schon "seit ewigen Zeiten", den habe er "damals" mal gebaut, um dem Angeklagten ...(1)... zu zeigen, wie schwer so ein Koffer mit Lösegeld sei und ihm so vor Augen zu führen, wie abwegig dessen Gedanken zu einer Lösegelderpressung seien.
Der Angeklagte ...(2)... hat daraufhin in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung versucht, das Anfertigen dieses Koffers mit einer von ihm beabsichtigten Täuschung des Angeklagten ...(1)... (zumindest) hinsichtlich des Standortes des Koffers zu erklären, womit er sich indes in nicht aufzulösende Widersprüche verstrickte. Es sei nach Angaben des Angeklagten ...(2)... darum gegangen, dem Angeklagten ...(1)..., der zuvor erklärt habe, über ihn Buch zu führen, "fake news" aufzutischen. So habe er dem Angeklagten ...(1)... bewusst einen falschen Standort des Koffers (in einem nicht existenten Keller in ...) genannt. Mit der in der polizeilichen Vernehmung am 03.06.2020 genutzten Wendung, wonach er den Koffer mit Geldscheinimitaten bereits "seit ewigen Zeiten" habe, sei Anfang 2020 gemeint gewesen, was nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch widerspricht, sondern auch im Widerspruch zu seinen weiteren Erklärungen in der polizeilichen Vernehmung steht, er habe den Koffer "damals" angefertigt, und "nie weggeschmissen", die deutlich auf einen langen mehrjährigen Zeitraum hinweisen.
Auch hat er einerseits angegeben, seit 2013 sei zwischen ihnen beiden nicht mehr über Entführungen gesprochen worden, andererseits er habe im Jahr 2020 den Angeklagten ...(1)... in die Irre führen wollen, indem er den Koffer anfertigt, ihm aber eine abweichende Geschichte erzählt, so dass dessen etwaige Angaben bei der Polizei in Zweifel gezogen werden würden. Letzteres ist schon deshalb unglaubhaft, da sich aus dem Verhalten des Angeklagten ...(2)..., namentlich der leicht auffindbar aufbewahrten Tatkleidung und der anhaltenden Nachstellungen, etwa durch das Aufsuchen der ... in ..., ergibt, dass er keineswegs damit rechnete, dass ihn der Angeklagte ...(1)... anzeigen oder dass seine Wohnung durchsucht werden würde.
Auch erscheint die Einlassung, er habe gedacht, dass er den Angeklagten ...(1)... unglaubwürdig mache, wenn er ihm einem Koffer mit Geldscheinimitaten zeige, dieser dann aber in leicht anderer Form bei ihm aufgefunden werde, abwegig.
Die Beschäftigung mit der Übergabe von Lösegeld durch den Angeklagten ...(2)... wird indes weiter belegt durch das Auffinden eines Ordners mit Unterlagen zu Abmessungen und Gewichten der Geldscheine verschiedener Währungen bei der Durchsuchung des Wohnhauses in ..., von dem der Zeuge KOK … berichtete und das Auffinden des mit "Packliste" benannten Dokuments auf einem USB-Stick des Angeklagten ...(2)..., von dem die Zeugin KOK'in … berichtete, und welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurde. Dieses enthält mehrere Planzeichnungen mit Feldern, teilweise millimetergenau bemaßt, in denen die Anzahl bestimmter Banknoten notiert ist, also z. B. "1000 SFr 110 Stück" für Schweizer Franken oder "100 € 320 Stück" für Euro.
Ferner ist in dem Schreiben des Angeklagten ...(1)... an den Zeugen ..., also bereits im Jahr 2014 von einem solchen Koffer die Rede. Die Kammer schließt daraus, dass der Angeklagte ...(2)... bereits früher einen solchen Koffer angefertigt hatte und dies in 2020 noch einmal tat, naheliegenderweise um die Abmessungen der dann aktuellen Eurobanknoten zu berücksichtigen. Wenn aber ein solcher Koffer bereits vor dem Verfassen des Briefs an den Zeugen ... erstellt worden war und dann im Jahr 2020 erneut, so schließt die Kammer daraus, dass die Entführungspläne auch durchgehend präsent waren und weiterentwickelt wurden.
Die gemeinsam entwickelten und letztlich bereits weitgehend konkret gewordenen Entführungspläne werden ferner bestätigt durch das Auffinden eines Fotos mit dem Bauunternehmer ... vor der … an der … Börse auf dem bei dem Angeklagten ...(2)... sichergestellten USB-Stick mit der Asservatennummer 1696/20, von dessen Auswertung die Zeugin KOK'in … berichtete.
Sie gab an, der USB-Stick habe in den Ordnern "…" und "Familie — …" jeweils die Datei "….pdf' mit Lichtbildern von diesem enthalten.
Beide Angeklagten haben diesen Unternehmer als ein potentielles Opfer der geplanten Lösegelderpressung benannt, allerdings auch insoweit die alleinige Verantwortung für diesen Planungsschritt dem jeweils anderen Angeklagten zugeschrieben.
Der Angeklagte ...(1)... hat insofern angegeben, der Angeklagte ...(2)... habe ihm mal das Foto eines Mannes gezeigt, den er erpressen wolle. Er glaube, dass er das Foto bei dieser Gelegenheit auch angefasst habe. Er habe nicht gewusst, wer der Mann sei, nur dass es sich um einen Bauunternehmer aus der Gegend ..., … o. ä. handele.
Der Angeklagte ...(2)... hat indes angegeben, das Bild habe ihm der Angeklagte ...(1)... präsentiert und er selbst habe es daraufhin eingescannt. Zugleich gab er jedoch an, er kenne den ..., da dieser mal ein Büro gegenüber von seinem eigenen Büro gehabt habe. Er habe auch gewusst, dass dieser sehr viele Häuser gebaut habe und habe dies möglicherweise auch dem Angeklagten ...(1)... gegenüber einmal erwähnt.
Die Einlassung des Angeklagten ...(2)... ist insofern bereits in sich unglaubhaft, da er angibt, der Angeklagte ...(1)... habe eine Person als Erpressungsopfer vorgeschlagen, die ausgerechnet er selbst bereits gekannt habe und habe ihm dann Bilder dieser Person übergeben. Sie steht zudem im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten ...(2)... in dessen polizeilicher Vernehmung am 03.06.2020, in der er angab, der Angeklagte ...(1)... habe ihm den USB-Stick — also nicht ein ausgedrucktes Bild — mitgebracht, als er den Herrn … als Erpressungsopfer vorgeschlagen habe.
Die Kammer schließt daraus, dass der Angeklagte ...(2)... zwar den … als potentielles Erpressungsopfer ins Spiel brachte, dass aber der Angeklagte ...(1)... diesen Plan ebenso wie die weiteren Schritte der Planung mittrug, was er insoweit schon selbst eingeräumt hat, als er angab, diese Überlegungen gekannt und wahrscheinlich auch das Foto in der Hand gehabt zu haben, wohingegen die von ihm behauptete innerliche Ablehnung derartiger Pläne zur Überzeugung der Kammer, wie bereits dargelegt, als bloße Schutzbehauptung zu bewerten ist.
c)
Wesentlich dafür, dass beide Angeklagten auch nach dem August 2013 eine Entführung planten und vorbereiteten, spricht, dass sie eine reale und angesichts ihrer Strafbewehrtheit auch als ernsthaft zu bewertende Vorbereitungshandlung vornahmen, indem sie bereits um den Jahreswechsel 2014/2015 gemeinsam eine illegale Schusswaffe mit Schalldämpfer von dem Zeugen ... besorgten, wie dieser in der Hauptverhandlung berichtet hat.
Dass die Angeklagten um den Jahreswechsel 2014/2015 gemeinsam eine scharfe mit Munition und passendem Schalldämpfer ausgestattete Waffe von dem Zeugen ... gekauft haben, steht fest aufgrund dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.
Beide Angeklagte bestreiten, überhaupt jemals bei dem Zeugen ... eine Waffe gekauft zu haben, weder gemeinsam noch alleine.
Der Zeuge ... hat jedoch bekundet, er kenne den Angeklagten ...(1)... vom gemeinsamen Training in einer Kampfsportschule in ... und sei seither mit diesem befreundet, wobei man sich sporadisch getroffen habe.
Zu einem Treffen, das der Angeklagte ...(1)... telefonisch angefragt habe, habe dieser den Angeklagten ...(2)... mitgebracht, ob dies angekündigt gewesen sei, wisse er nicht mehr. Der Angeklagte ...(1)... habe den Angeklagten ...(2)... als Freund oder Kumpel vorgestellt. Bei diesem Treffen habe der Angeklagte ...(1)..., der gewusst habe, dass er viele Leute kenne, gefragt, ob er, der Zeuge, eine Waffe mit Schalldämpfer besorgen könne. Das Kaliber sei dem Angeklagten ...(1)... egal gewesen, Hauptsache mit Schalldämpfer. Auf seine Frage, wozu man die Waffe brauche, hätten die Angeklagten erklärt, man wolle jemanden einschüchtern und/oder erpressen, aber nichts von einem geplanten Mord gesagt.
Darauf habe er sich umgehört und eine Pistole mit Schalldämpfer im Kaliber 7,65 mm von einer Person, die er nur als "..." kenne, angeboten bekommen. Der Schalldämpfer sei ca. 15 cm lang gewesen.
Nachdem er von den Angeklagten, wobei es möglicherweise eher der Angeklagte ...(1)... allein gewesen sei, bei einem weiteren Treffen 3.000,- Euro in bar erhalten habe, habe er die Waffe für 2.500, - Euro bei dem "..." gekauft und sie wenige Tage später bei einem weiteren Treffen im Hof seines Wohnhauses an beide Angeklagten gemeinsam unverpackt übergeben. Die Waffe sei mit vier oder sechs Patronen im Magazin geladen gewesen.
Etwa einen Monat später habe der "..." sich gemeldet und — wie zuvor abgesprochen — die Waffe noch einmal ausleihen wollen. Er habe sich daraufhin mit dem Angeklagten ...(1)... verabredet, der ihm die Waffe vor der …filiale gegenüber dem Wohnhaus des Zeugen übergeben habe. Da der "..." jedoch dann ihn selbst zur Teilnahme an einem Überfall auf eine Spielhalle habe bewegen wollen, bei dem die Waffe habe eingesetzt werden sollen, und er dies abgelehnt habe, sei es zur Weitergabe an den "..." nicht mehr gekommen. Vielmehr habe er den Angeklagten ...(1)... gebeten, die Waffe wieder abzuholen, was dieser auch getan habe.
Das Ganze sei etwa sieben Jahre her. Genau könne er das nicht mehr sagen, zumal er sich bereits seit zweieinhalb Jahren in Haft befinde. Jedenfalls sei die Rückgabe an den Angeklagten ...(1)... an einem Sonntag gewesen. Er könne sich daran genau erinnern, da am nächsten Tag morgens um kurz nach sechs Uhr eine von den Polizeibeamten … und … geleitete Hausdurchsuchung in anderer Sache bei ihm stattgefunden habe.
Auf den Vorhalt, dass eine solche Durchsuchung gemäß des Durchsuchungsberichts des KOK … aus dem Verfahren Az. 4414 Js 16632/15 der StA Hanau wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls am Dienstag, den 03.02.2015, bei ihm stattgefunden habe, erklärte der Zeuge, dann sei die Waffe vom Angeklagten ...(1)... am Montagabend abgeholt worden, er sei sich hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abholung und Durchsuchung sicher. Er habe noch gedacht, es sei knapp gewesen, dass man die Waffe bei ihm gefunden hätte, und sei über die zeitliche Abfolge sehr erleichtert gewesen. Die Erinnerung an einen Sonntagabend habe er lediglich daran festgemacht, dass es sehr ruhig gewesen sei.
Einige Wochen später sei es noch einmal im Gespräch mit dem Angeklagten ...(1)... um die Waffe gegangen. Der ursprüngliche Verkäufer habe ihm große Kopfschmerzen bereitet, weil er unbedingt die Waffe noch einmal zurückgewollt habe. Dabei habe ihm der Angeklagte ...(1)... berichtet, er habe die Waffe im Wald vergraben und finde sie nicht mehr. Einmal habe ihm der Angeklagte ...(1)... auch berichtet, die Waffe funktioniere, es sei ein Knall wie ein Händeklatschen.
Im Frühjahr 2020 sei der Angeklagte ...(1)... zu ihm gekommen und habe Todesangst vor dem Angeklagten ...(2)... gehabt, der ihn bedrohe. Er habe auch angeboten, dass er dem Zeugen 10.000, - Euro zahle, wenn dieser den Angeklagten ...(2)... umbringe. Seinem — des Zeugen — Rat, zur Polizei zu gehen, könne er nicht nachkommen, da der Angeklagte ...(2)... etwas gegen ihn in der Hand habe und ihn belasten könne, sich selbst aber ebenso. Der Angeklagte ...(1)... sei noch einmal gekommen, habe ihm wieder 10.000, - Euro geboten und gesagt: "Du knallst ihn ab, ich kümmere mich um den Rest", d.h. die Beseitigung der Leiche, so etwas habe er schonmal gemacht. Er habe den Vorschlag des Angeklagten ...(1)... jedoch abgelehnt.
Später habe der Angeklagte ...(1)... ihm dann eine Nachricht per WhatsApp geschickt mit den Daten des Angeklagten ...(2)... für den Fall, dass ihm etwas zustoße.
Nachdem er von der Kriminalpolizei im August 2020 vernommen worden sei, habe er den Angeklagten ...(1)... angerufen. Letzteres wird bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnung eines Telefongesprächs vom 04.08.2020 aus der Überwachung des Anschlusses des Angeklagten ...(1).... Darin sprechen der Zeuge ... und der Angeklagte ...(1)... zunächst über Privates, dann berichtet der Zeuge ..., er sei von der Polizei vernommen worden. Auffällig ist, dass der Angeklagte ...(1)... sodann erwähnt, dass sein Telefon abgehört werde und einzelne Aspekte noch einmal zusammenfassend erwähnt, namentlich woher man sich kenne, nämlich vom gemeinsamen Training und aus welchem Grund er dem Zeugen eine WhatsApp mit Angaben zu dem Angeklagten ...(2)... geschickt habe, nämlich weil er davon ausgegangen sei, dass die Polizei den Zeugen aufsuchen werde. Der Zeuge ... äußert ferner, er habe beim Auftauchen der Polizei zunächst angenommen, dass der Angeklagte ...(1)... getötet worden sei oder dieser den Angeklagten ...(2)... getötet habe. Zum Schluss des Gesprächs schlägt der Zeuge ... dem Angeklagten ...(1)... ein persönliches Treffen vor.
Später an dem Tag oder am Folgetag habe er sich persönlich mit dem Angeklagten ...(1)... getroffen. Dieser habe sich nach seiner — des Zeugen ... — Aussage gegenüber der Polizei erkundigt. Die Frage, ob er den ... ermordet habe, habe der Angeklagte ...(1)... verneint.
Später während seiner, des Zeugen, Inhaftierung habe er mit dem Zeugen … über die Tat gesprochen. Das habe sich eher zufällig ergeben. Der Zeuge … sei aus der JVA … in die JVA … verlegt worden, wo sie sich kennengelernt hätten. Der Zeuge … habe den Angeklagten ...(2)... aus der Haft in … gekannt und ihm — dem Zeugen ... — erzählt, was der Angeklagte ...(2)... ihm während der gemeinsamen Haftzeit über das Tatgeschehen berichtet habe, u.a. dass der Angeklagte ...(1)... geschossen und er selbst das Opfer zerstückelt habe. Er habe den Zeugen … nach dessen Kenntnissen vom Verbleib der Waffe fragen wollen, da er Angst gehabt habe, dass seine eigene DNA an der Waffe nachgewiesen würde, falls diese aufgefunden würde. In diesem Zusammenhang habe er dem Zeugen … erzählt, dass er die vermutliche Tatwaffe an den Angeklagten ...(1)... verkauft habe. Sonst habe er mit niemandem über den Waffenverkauf gesprochen.
Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft. Der Zeuge sagte lebhaft und detailreich aus. Dass er einzelne Aspekte der Vorgänge nicht mehr eindeutig erinnern konnte, ist für die Kammer mit dem Zeitablauf von etwa neun Jahren zu erklären. So ist es plausibel, dass der Zeuge den genauen Ort der einzelnen Treffen nicht mehr sicher zuordnen konnte, zumal diese nach seiner Schilderung entweder im Hof seines Wohnhauses, auf der Straße davor oder vor der gegenüberliegenden ..filiale bei den dort befindlichen Sitzbänken stattgefunden haben, so dass es sich sämtlich um Treffpunkte im Umfeld seiner damaligen Wohnung handelt, also um Orte, an denen er sich täglich aufgehalten hat und die daher nur schwierig bestimmten Ereignissen zuzuordnen sind.
Unsicherheiten hat der Zeuge selbständig benannt, so z.B. hinsichtlich der Anzahl der Patronen im Magazin der verkauften Waffe. Er hat angegeben, es seien entweder vier oder sechs Patronen im Magazin der Waffe gewesen, er sei sich diesbezüglich nicht mehr sicher, es sei aber eher eine gerade Zahl gewesen. Gänzlich ausschließen könne er auch nicht, dass es drei oder fünf Patronen gewesen seien, jedenfalls aber mehrere Patronen. Da die genaue Anzahl der Patronen bei dem Waffenverkauf im Gegensatz zu dem Schalldämpfer eine untergeordnete Bedeutung hatte, ist auch plausibel, dass der Zeuge ... sich diese nicht genau gemerkt hat.
Auch soweit er sich in Bezug auf seine Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 29.12.2023 korrigierte, sind diese Unschärfen in der Erinnerung angesichts des Umstandes, dass er am 29.12.2023 unvorbereitet durch die Polizei auf den knapp neun Jahre zurückliegenden Vorgang angesprochen wurde, plausibel und nachvollziehbar und sprechen nicht gegen eine erlebnisbasierte Aussage des Zeugen. Insbesondere ist der Zeuge ... mit dieser Erinnerungsschwäche offen umgegangen und hat etwa noch nach der polizeilichen Vernehmung vom 29.12.2023 aktiv über den Sozialdienst Kontakt zu der Polizei aufgenommen, um sich dahingehend zu korrigieren, dass er den Angeklagten keine Pistole im Kaliber 9 mm verkauft habe, sondern im Kaliber 7,65 mm, was ihm im Nachgang der Vernehmung beim Nachdenken über den Vorgang klar geworden sei.
Der Zeuge ... hat bei der Schilderung des Waffenverkaufs auch ungewöhnliche Geschehensteile wiedergegeben. So hat er bekundet, dass die Waffe nach dem Verkauf, also erfolgter Bezahlung und Übergabe an die Angeklagten, noch einmal an den ursprünglichen Verkäufer zurückgegeben werden sollte. Dieser für ein — auch illegales — Waffengeschäft absolut ungewöhnliche Vorgang spricht für die Erlebnisbasiertheit der Angaben des Zeugen .... Denn bei einer Lüge, also erfundenem Waffenverkauf, ist nicht zu erwarten, dass dieser durch für die Kernaussage nicht erforderliche Nebenstränge ergänzt wird, die zudem noch so lebensfremd erscheinen, dass sie zu Nachfragen führen und die Überzeugung von der Kernaussage gefährden könnten.
Hinzu kommt, dass der Zeuge ... gerade auf die vorübergehende Rückgabe in unterschiedlichen Kontexten zu sprechen kam. So sei z. B. das Drängen des Verkäufers und sein diesbezüglicher Stress mit diesem auch Thema eines Gesprächs mit dem Angeklagten ...(1)... gewesen, woraufhin dieser angegeben habe, er habe die Waffe im Wald vergraben und finde sie nicht mehr.
Bezüglich der Anwesenheit des Angeklagten ...(2)... bei den Treffen im Zusammenhang mit dem Waffenverkauf vermochte der Zeuge ... zu differenzieren und hat deutlich gemacht, dass der Angeklagte ...(2)... in die vorübergehende Rückgabe der Waffe nicht beteiligt war. Hinsichtlich der Person des Angeklagten ...(2)... hat der Zeuge zutreffende Informationen wiedergegeben, namentlich dass dieser … sei, einen …schein mache etc. Auf die Frage, wie die — unzutreffende — Information, der Angeklagte ...(2)... habe eine Tochter zu ihm gelangt sei, vermochte der Zeuge lediglich rückschließend dies auf das Gespräch mit dem Angeklagten ...(2)... zurückführen, möglicherweise sei ihm dies aber auch vom Angeklagten ...(1)... berichtet worden. Letztlich ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge eine derartige Information erfinden sollte, selbst wenn er einen oder beide Angeklagten belasten wollte, so dass die Kammer dies auf ein Missverständnis zurückführt.
Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht insbesondere nicht entgegen, dass er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 04.08.2020, von der der Zeuge KOK … berichtete, den Verkauf der Waffe nicht erwähnte. Der Zeuge … gab an, im Rahmen der Telefonüberwachung beim Angeklagten ...(1)... sei ein Gespräch zwischen diesem und dem Zeugen ... aufgezeichnet worden. Das Gespräch sei sehr kurz gewesen und man habe den Anschlussinhaber … nicht zuordnen können, es habe insofern nur eine SMS gegeben, in welcher der Angeklagte ...(1)... dem Angeklagten ...(2)... mitgeteilt habe, der … sei der Typ, dem er Geld geliehen habe. Da der Name … nicht zuzuordnen gewesen sei, habe man die entsprechende Telefonnummer angerufen und den Zeugen ... erreicht. Dieser sei sodann vernommen worden, wobei man gewusst habe, dass er wegen Betäubungsmittelgeschäften polizeibekannt sei. Der Zeuge ... habe berichtet, den Angeklagten ...(1)... vom gemeinsamen Training zu kennen und sich einmal wegen privater Probleme von ihm Geld geliehen zu haben. Ihm seien Bilder unter anderem des Angeklagten ...(2)... und des ... vorgelegt worden. Ihm sei der Tatvorwurf nur in groben Zügen erläutert worden und dass der ... das Tatopfer sei. Der Zeuge ... habe den Angeklagten ...(2)... erkannt, habe dies aber ausschließlich damit in Verbindung gebracht, dass der Angeklagte ...(1)... ihm im Jahr 2020, möglicherweise im April oder Mai ein Foto des Angeklagten ...(2)... zugeschickt habe, da dieser ihn bedrohe.
Der Zeuge ... habe bei der Vernehmung nervös gewirkt, sich hektisch bewegt, gelacht und mehr als notwendig geredet.
Im Nachhinein habe man dann weitere Informationen über den Zeugen ... eingeholt und dabei auch kryptierte Chatverläufe aus einem anderen Verfahren eingesehen, in denen er in Aussicht gestellt habe, Waffen besorgen zu können.
Auf Vorhalt seiner damaligen Angaben hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung angegeben, er habe den Vorgang des Waffengeschäfts mit den Angeklagten verschwiegen, da er Angst gehabt habe, selbst strafrechtlich dafür belangt zu werden.
Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass er es für möglich hielt, die von ihm übergebene Waffe könnte bei dem Tötungsgeschehen zum Einsatz gekommen sein, nachvollziehbar, zumal er auch bei seiner weiteren Vernehmung am 29.12.2023 erst dazu Angaben machte, als ihm auf Anweisung der Staatsanwaltschaft erläutert worden war, dass von einer Verjährung des Waffendelikts auszugehen sei.
Außerdem hat der Zeuge ... seine Befürchtung, Ärger zu bekommen, weil er den Angeklagten die Waffe verkauft habe, nicht erst auf den Vorhalt, dass er in seiner Vernehmung als Zeuge im Jahr 2020 nichts von dem Waffenverkauf gesagt habe, zur Erklärung angegeben, sondern bereits weit vorher gegenüber dem Zeugen … . Dieser hat bekundet, der Zeuge ... habe befürchtet, dass die von ihm übergebene Waffe bei dem Delikt verwendet worden sei. Er — der Zeuge ... — sei kurz nach der Verhaftung des Angeklagten ...(2)... von der Polizei befragt worden. Dort habe er nicht die Wahrheit gesagt, weil er Angst gehabt habe, dass auf der Waffe seine Fingerabdrücke gefunden würden. Der Zeuge ... sei wegen möglicher Spuren von ihm an der Waffe ernsthaft besorgt gewesen. Um ihn zu beruhigen habe er— der Zeuge … — darauf verwiesen, dass die Waffe nicht gefunden worden sei und ihm erzählt, dass der Angeklagte ...(2)... in der JVA … behauptet habe, die Waffe sei im Boden oder der Wand der Scheune einbetoniert.
Auch den Waffenverkauf betreffend hat der Zeuge ... in seiner polizeilichen Vernehmung vom 29.12.2023 und in der Hauptverhandlung nicht erstmalig Angaben gemacht, sondern dem Zeugen … im Frühjahr 2022 bereits davon berichtet.
Der Zeuge … hat insofern angegeben, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten ...(2)... in der JVA … inhaftiert gewesen sei, auch etwa acht Monate mit ihm gemeinsam gearbeitet habe, und später ab dem 03.01.2022 in der JVA … inhaftiert gewesen sei. Dort habe er im Frühjahr 2022 den Zeugen ... kennengelernt. Dieser habe ihn angesprochen und gefragt, ob er den Angeklagten ...(2)... kenne. Anlass dafür sei gewesen, dass jemand ihm, dem Zeugen …, in Gegenwart des Zeugen ... Grüße von dem Angeklagten ...(2)... ausgerichtet habe. Der Zeuge ... habe ihm dann erzählt, den Angeklagten ...(1)... zu kennen. Dieser sei zwar etwas verrückt, aber er könne sich nicht vorstellen, dass er einen Mord begehen würde. Er habe diesem allerdings eine Waffe, bei der es sich um die Tatwaffe handeln könne, verkauft. Dies sei deutlich vor der Tat gewesen. Der Angeklagte ...(1)... habe die Waffe immer am selben Ort aufbewahrt. Der Zeuge ... habe in diesem Gespräch versucht, Informationen dazu zu bekommen, ob es möglich sei, dass die Waffe noch aufgefunden werde. Darüber habe sich der Zeuge ... Sorgen gemacht, da er vermutet habe, dass seine Fingerabdrücke noch auf der Waffe zu finden seien.
Er, der Zeuge ..., habe auch von seiner polizeilichen Vernehmung erzählt, und dass er hierbei den Verkauf der Waffe verschwiegen, da er wegen etwaiger Fingerspuren darauf Angst gehabt habe.
Er selbst habe dem Zeugen ... seine Kenntnisse aus den Gesprächen mit dem Angeklagten ...(2)... und den Gerüchten in JVA-Kreisen berichtet, wonach die Waffe einbetoniert oder anderweitig entsorgt worden sei. Er habe dem Zeugen ... auch davon berichtet, dass er von Mitgefangenen erfahren habe, dass bei dem Angeklagten ...(1)... auch Kinderpornografie aufgefunden worden sei. Der Zeuge ... habe hierauf nicht erbost reagiert. Er habe vielmehr den Angeklagten ...(1)... generell positiv beschrieben und geäußert, dass er diesem einen Mord nicht zutraue.
Die Angaben des Zeugen … sind glaubhaft. Er hat widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer ausgesagt, vielmehr zögerte er ersichtlich, die Kenntnisse über den Zeugen ... zu berichten, da er Angst habe, hierdurch Schwierigkeiten zu bekommen und wollte dessen Namen zunächst nicht in der öffentlichen Hauptverhandlung nennen. Er hat auch durchweg deutlich unterschieden, welchen Informationen er direkt von dem Zeugen ... erhalten habe und welche Informationen er aus Gesprächen mit dem Angeklagten ...(2)..., Gerüchten in der JVA oder Zeitungsartikeln hatte. Es kommt hinzu, dass auch der Zeuge … weder durch die Ermittlungen im hiesigen Verfahren zu seiner Aussage in der Hauptverhandlung kam noch aus eigenem Antrieb, sondern lediglich aufgrund eines Beweisantrags des Angeklagten ...(2)... betreffend ein Gespräch in der JVA über ein etwaiges Eingeständnis der Tat durch den Angeklagten ...(1)... in der JVA … geladen wurde.
Weder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... noch des Zeugen … spricht, dass beide übereinstimmend angaben, der Zeuge … habe sich für den hiesigen Prozess sehr interessiert und dem Zeugen ... in der JVA auch Zeitungsartikel darüber gezeigt. Der Zeuge ... hat dies offen geschildert und konnte auch noch rekonstruieren, welche Informationen er von dem Zeugen … erhalten habe und dass dieser auch viele Gerüchte aus den Kreisen von JVA-lnsassen wiedergegeben habe, etwa dass der Angeklagte ...(2)... die Tatwaffe behalten habe und dass diese einbetoniert worden sei, mutmaßlich in einer Wand oder dem Boden der ... in ... oder dass es bei der Tat um diese Immobilie und die Einrichtung eines Swingerclubs gegangen sei oder dass der Angeklagte ...(2)... bereits Geld vom Angeklagten ...(1)... erhalten habe, aber noch mehr zu erpressen versucht habe. Er vermochte indes stets seine eigenen Wahrnehmungen hiervon eindeutig abzugrenzen und dies auch bei seiner Aussage deutlich zu machen.
Dies wird bestätigt durch die diesbezüglichen Angaben des Zeugen …, der insofern berichtet hat, der Angeklagte ...(2)... habe während ihrer gemeinsamen Inhaftierung mehrfach über die Tat gesprochen und betont, der Angeklagte ...(1)... habe geschossen und laste ihm die Tat fälschlich an, es sei auch nicht im Fahrzeug geschossen worden. Der Angeklagte ...(2)... sei in der JVA sehr bekannt gewesen wegen der Presseberichterstattung über seinen Fall, er habe auch den Spitznamen "…" erhalten, da er ja Menschen verschwinden lassen könne. Es sei unter den Insassen sehr viel darüber geredet worden und daneben habe er auch Zeitungsberichte dazu gelesen, auch nach seiner Verlegung in die JVA …, wo er den Zeugen ... kennengelernt habe. Der Zeuge … vermochte jedoch durchgehend zu trennen, welche Informationen er von dem Angeklagten ...(2)... im Gespräch erfahren habe und bei welchen es sich um Gerüchte und Spekulationen aus dem Kreis der übrigen Mithäftlinge gehandelt habe, namentlich betreffend das Tatmotiv und den Verbleib der Tatwaffe.
Nachdem also weder der Zeuge ... noch der Zeuge … selbst den Kontakt zu Polizei oder Gericht gesucht hatten, sondern diese Informationen lediglich zufällig in der Hauptverhandlung offenbar gemacht wurden, ist es auch deshalb fernliegend, dass sie vom Zeugen ... ausgedacht wurden, um einem oder beiden Angeklagten zu schaden.
Ein Waffenverkauf durch den Zeugen ... ist zudem auch vor dem Hintergrund plausibel, dass der Zeuge ... tatsächlich bereits im Zusammenhang mit dem Verkauf einer illegalen Waffe inklusive Schalldämpfer in Erscheinung getreten ist. So wurde ihm im Verfahren der StA Frankfurt am Main, Az. 3380 Js 11873/21, aus dem die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung verlesen wurde, vorgeworfen, am 03.05.2021 eine solche Waffe an den … verkauft zu haben. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die Verurteilung des Zeugen ... zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten gemäß S 154 StPO eingestellt.
Der Zeuge ... ist glaubwürdig. Er hat nicht aus eigener Initiative sein Wissen um den Waffenverkauf dem Gericht oder der Polizei preisgegeben, sondern es kam zufällig und für ihn überraschend dazu, dass er Ende des Jahres 2023 dazu befragt wurde. So wurde zunächst der Zeuge … — auf einen Beweisantrag des Angeklagten ...(2)... hin — gehört, allerdings zu einem gänzlich anderen Beweisthema, nämlich einem Gespräch in der JVA … . Erst zum Ende seiner Vernehmung äußerte der Zeuge … von sich aus, dass ein Mithäftling ihm erzählt habe, dass er die Tatwaffe an den Angeklagten ...(1)... verkauft habe.
Erst daraufhin wurde der Zeuge ... polizeilich (erneut) vernommen und zu dem Waffenverkauf gezielt befragt, was für ihn völlig überraschend kam, da er sich in Strafhaft befand und zu der Vernehmung unangekündigt aus seiner Zelle geholt wurde. Anschließend wurde er dann in der Hauptverhandlung gehört.
Der Zeuge ... konnte nicht vorhersehen, dass der Zeuge … die ihm im Vertrauen erzählten Informationen zu dem Waffenverkauf etliche Zeit später als er — der Zeuge … — sich bereits wieder in Freiheit befand, dem Gericht unaufgefordert offenbaren würde, und hatte mithin auch keine Gelegenheit, sich in Ruhe eine falsche Aussage zurechtzulegen.
Wenn aber der Zeuge ... bereits lange vor seiner Ladung im hiesigen Prozess gegenüber dem Zeugen … den Verkauf der Waffe an den Angeklagten ...(1)... berichtet hat, ohne dass er damit rechnen konnte, dass diese Information jemals den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht zur Kenntnis gelangt, spricht dies deutlich gegen die Möglichkeit, dass es ihm bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung darum ging, den Angeklagten ...(1)... zu belasten.
Ferner kann die Kammer auch ausschließen, dass der Zeuge ... unwahre Angaben gemacht haben könnte, um sich Vorteile im Strafvollzug und insbesondere im Hinblick auf seine Reststrafenaussetzung zu verschaffen. Zwar hat der Zeuge, wie er selbst einräumte, bei seiner polizeilichen Vernehmung am 29.12.2023 eingangs offen die Beamten gefragt, ob dabei etwas für ihn rausspringe und dies deutlich eingefordert. Er habe das gefragt, weil er schon durch die Belastung seiner Mitangeklagten in seinem eigenen Strafverfahren so viel Ärger in der JVA habe. Allerdings seien ihm keine Vorteile zugesagt worden.
Schon der zeitliche Ablauf spricht gegen die Möglichkeit, der Zeuge ... könnte sich wegen erhoffter Vorteile zu einer Falschaussage entschlossen haben, denn von dem Waffenverkauf hatte der Zeuge ... dem Zeugen … bereits im Frühjahr 2022 berichtet, so dass diese Information unabhängig von seinen Angaben im hiesigen Verfahren ab Ende 2023 schon einige Zeit zuvor in der Welt waren.
Es steht ferner zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Zeugen ... für seine Angaben im hiesigen Strafprozess keine Vorteile im Hinblick auf seine Reststrafenaussetzung versprochen oder gewährt wurden, oder dass dies dort auch nur thematisiert worden wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Beschluss des Landgerichts Darmstadt, Az. 4c StVK 333/23 vom 20.03.2024, mit dem die Reststrafe des Zeugen ... zur Bewährung ausgesetzt wurde, und der keinen Hinweis auf seine Aussage in dem hiesigen Verfahren enthält. Damit im Einklang stehend haben die Zeugen Staatsanwalt … und Richterin … übereinstimmend berichtet, dass in dem Verfahren über die Reststrafenaussetzung die Aussage des Zeugen ... im hiesigen Strafprozess nicht thematisiert wurde. So hat der Zeuge Staatsanwalt … in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass er sich an Besonderheiten des Falles nicht erinnere, das sei vielmehr ein normaler Vorgang gewesen. Es habe eine Stellungnahme der JVA vorgelegen, die sich trotz des ambivalenten Entscheidungsvorschlags insgesamt positiv gelesen habe, insbesondere sei ein sozialer Empfangsraum und ein gutes Haftverhalten ersichtlich gewesen. Er habe der Stellungnahme entnommen, dass die Vorbehalte lediglich dadurch begründet gewesen seien, dass man den Verurteilten wegen dessen kurzen Aufenthalts noch nicht gut gekannt habe und daher für ihn nicht die Hand ins Feuer legen wolle. Er selbst habe daher die Sozialprognose und den Haftverlauf positiv bewertet und die Reststrafenaussetzung beantragt. Eine weitere Stellungnahme, insbesondere der vorherigen JVA des Zeugen ..., habe er aus verfahrensökonomischen Gründen nicht eingeholt, da dies seiner Einschätzung nach viele Wochen gedauert hätte. Ob er in den staatsanwaltschaftlichen Systemen nach offenen Strafverfahren des Zeugen ... geforscht habe, wisse er nicht mehr, möglicherweise habe er sich auf die Stellungnahme der JVA verlassen. Die Aussage des Zeugen ... im hiesigen Verfahren sei ihm nicht bekannt gewesen und sie sei auch nicht durch dessen Verteidiger erwähnt worden. Allgemein sei er bezüglich dieses Reststrafenaussetzungsverfahrens nicht angesprochen worden.
Die Zeugin Richterin … hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung sei für sie eine Routineangelegenheit gewesen. Sie habe entsprechende Termine zur Anhörung ca. viermal pro Woche. Der Zeuge ... sei hier als Verurteilter geladen gewesen und sei durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt … vertreten worden. Herr … habe ihr mitgeteilt, dass es sich um einen besonderen Fall handele, da sich der Zeuge ... bezüglich der ihm vorgeworfenen Tat geständig eingelassen und andere Mitangeklagte schwer belastet hätte, daher sei auch während der Vollstreckung Tätertrennung angeordnet gewesen. Es seien dann die Legal- und Sozialprognose mit dem Zeugen ... erörtert worden, dieser habe Verantwortung für seine Tat übernommen und eine Arbeitsbestätigung vorgelegt. Die Aussage des Zeugen ... im hiesigen Verfahren habe weder dieser selbst noch Rechtsanwalt … erwähnt. Der Haftverlauf sei beanstandungsfrei gewesen, eine Suchtproblematik habe nicht bestanden und er habe eine Wohnungsmöglichkeit gehabt. Offene Verfahren könne sie selbst nicht einsehen, diese würden ihr in der Regel durch die Staatsanwaltschaft oder die JVA mitgeteilt. Hier habe ihr eine Stellungnahme der JVA … vorgelegen, die sich nicht gegen die Entlassung ausgesprochen habe, obwohl die JVA … ihrer Erfahrung nach in diesen Dingen sehr streng sei.
Wenn die Aussage des Zeugen ... demnach weder von ihm selbst noch von seinem Verteidiger argumentativ für eine Reststrafenaussetzung geltend gemacht wurde, ist es indes fernliegend, dass diese Aussicht ein Motiv des Zeugen ... gewesen wäre, im hiesigen Verfahren eine die Angeklagten belastende Aussage zu machen. Dies gilt umso mehr, als im Kontrast dazu die Belastung seiner Mitangeklagten im Rahmen seines eigenen Strafverfahrens durchaus von seinem Verteidiger gegenüber der Zeugin Richterin … besonders erwähnt wurde.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Zeuge ... in einer Vielzahl von Verfahren belastende Angaben gemacht hätte. Insbesondere ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Terminnachrichten der JVA …, dass der Zeuge während seines dortigen Aufenthalts lediglich zu den Terminen im hiesigen Verfahren und zu den Terminen des unter anderem gegen ihn gerichteten Verfahrens (Landgericht Hanau, Az. 2 KLS - 4445 Js 12453/21) transportiert wurde. Der Zeuge ... hat insofern ferner angegeben, er erinnere sich noch an eine polizeiliche Vernehmung in der JVA in einer Steuersache, bei der es um einen … gegangen sei, der dafür bekannt sei, einen … zu fahren. Weitere Anlässe bei denen der Zeuge ... belastende Angaben gemacht haben soll, ergaben sich auch nicht aus den Angaben des hierzu benannte Zeugen …, die unergiebig waren.
Ein anderes Motiv des Zeugen ..., beide Angeklagten zu Unrecht zu belasten, ist ebenfalls nicht gegeben. Den Angeklagten ...(2)... kannte er abgesehen von dem Waffengeschäft gar nicht, wohingegen er zu dem Angeklagten ...(1)... ein gutes Verhältnis schilderte, das sogar so vertraut war, dass der Angeklagte ...(1)... ihn 2020 neben anderen guten Freunden, dem Zeugen ... und dem Zeugen ..., über die Bedrohung durch den Angeklagten ...(2)... informierte und ihm Daten für den Fall übermittelte, dass ihm der Angeklagte ...(2)... etwas antue.
Das ihm zu Ohren gekommene Gerücht, gegen den Angeklagten ...(1)... werde auch wegen Kinderpornografie ermittelt, hat der Zeuge ... zwar offen als einen Umstand angesprochen, den er missachte, und angegeben er sei deshalb "angepisst" gewesen und habe den Angeklagten ...(1)..., der früher einmal in seinem Haus gewesen sei und Kontakt zu seiner Tochter gehabt habe, als "Wichser" bezeichnete, es aber ausgeschlossen, dass dies seine Aussage beeinflusst habe. Auch der Zeuge … hat insofern berichtet, der Zeuge ... sei nicht sichtbar erbost gewesen, als er von diesem Gerücht erfahren habe. Der Zeuge ... hat auch abseits von seinem offen angesprochenen Ärger über diesen Vorwurf gegen den Angeklagten ...(1)... durchweg positiv über diesen gesprochen, ihn als Freund und guten Menschen geschildert und deutlich gemacht, dass er ihm ein Tötungsdelikt nicht zutraue. Und auch nach der Aufklärung, dass der Vorwurf des Besitzes von Jugendpornografie gegen den Angeklagten ...(1)... ausgeräumt sei, ebenso wie auf die Frage des Angeklagten ...(1)..., ob sich der Zeuge ... der Tragweite seiner Angaben bewusst sei, rückte der Zeuge ... von seiner Darstellung des Waffengeschäftes nicht ab.
Es ist mithin nicht plausibel, dass der Zeuge ... aus diesem Grund den Angeklagten ...(1)... unzutreffend belasten wollte. Zum einen handelte es sich zwar für den Zeugen ... allgemein um ein verachtenswertes Verhalten, er selbst war hiervon aber nicht betroffen oder geschädigt, hatte also keinen Anlass, sich insofern zu rächen. Zum anderen spricht auch insofern der Umstand, dass er den Waffenverkauf bereits lange zuvor dem Zeugen … berichtet hatte, gegen eine solche Motivation zu einer Belastung des Angeklagten ...(1).... Auch ist nicht ersichtlich warum er den Angeklagten ...(2)... ebenfalls belasten sollte, wenn es ihm um eine Strafaktion gegen den Angeklagten ...(1)... gegangen wäre.
Schließlich ergibt sich aus den weiteren Angaben des Zeugen ..., die er zu dem Angeklagten ...(1)... gemacht hat, kein Hinweis auf eine bewusste unwahre Belastung des Angeklagten ...(1).... Der Zeuge ... hat ausgeführt, dass er mit diesem gemeinsam bereits vor dem Jahr 2015 ein Anwesen in ... besucht habe, wo er auch den ... angetroffen habe. Es sei bei dem Besuch in ... damals dem Angeklagten ...(1)... darum gegangen, die Eignung der Immobilie für den Betrieb einer Cannabisplantage prüfen zu lassen. Er sei mit dem Angeklagten ...(1)... in dessen Fahrzeug nach ... gefahren, man habe außerhalb des Hofes geparkt und dann das Anwesen besichtigt, wobei man nur die Scheune näher angesehen habe. Bei ihrer Ankunft sei der ... aus dem Wohnhaus gekommen, habe sie kurz begrüßt und sei wieder hineingegangen. Die Scheune sei voller Stroh gewesen, es habe sich um einen großen Raum gehandelt. Im Nachgang habe er ein Treffen für den Angeklagten ...(1)... mit Experten für den Cannabisanbau organisiert. Letztlich habe jedoch der Angeklagte ...(1)... das Interesse verloren, da er sich über eine Terminabsage geärgert habe. Zwar entsprechen die Angaben des Zeugen hinsichtlich der Scheune, die in mehrere kleine Räume unterteilt ist, nicht den tatsächlichen Begebenheiten. Jedoch hat er hat die Liegenschaft überwiegend zutreffend geschildert, insbesondere hinsichtlich der Anordnung der Gebäude, der Beschaffenheit der Haustür und des Hoftores, und war er auf Vorhalt der Lichtbilder des Anwesens ... in ... sich zu 80 Prozent sicher, dass dies das Haus gewesen sei, das er mit dem Angeklagten ...(1)... besucht hatte. Auch musste offenbleiben, ob er dort tatsächlich ... angetroffen hat. Dies erscheint aufgrund der Angaben des Zeugen ... zunächst wenig naheliegend. Denn er hat angegeben, der Angeklagte ...(1)... habe ihm gesagt, das Haus gehöre einem Freund von ihm, der werde auf die Cannabisplantage aufpassen, wobei auf ... weder zutrifft, dass ihm das Anwesen ... gehörte, noch dass er — weil nicht dort wohnhaft — geeignet auf die Plantage aufpassen könnte. Allerdings hat der Zeuge ... bei der Vorlage eines Fotos von ... in der Hauptverhandlung, diesen als denjenigen wiedererkannt, den er dort angetroffen habe. Dieser Widerspruch kann jedoch auf einem Missverständnis in der damaligen Kommunikation des Zeugen mit dem Angeklagten ...(1)... beruhen oder durch einen falschen Rückschluss des Zeugen, dass dieser ihm auf dem Anwesen vorgestellte Freund des Angeklagten ...(1)... der ... gewesen sei, oder einem fehlerhaften Wiedererkennen begründet sein. Dies erscheint in Anbetracht dessen, dass die Besichtigung noch weiter zurückliegt als der Verkauf der Waffe, die dritte Person nur kurz bei der Begrüßung anwesend gewesen sein soll und dem Zeugen ... ... nicht persönlich bekannt war, auch nicht fernliegend. Da also sowohl die Möglichkeit einer Verwechslung — beispielsweise mit dem Zeugen …, dem früheren Besitzer der ... — nicht ausgeschlossen ist, ebenso wenig wie die tatsächliche Anwesenheit von ... bei dem Besichtigungstermin, sieht die Kammer hier keine bewusst unwahre Aussage bezüglich der Identität dieser dritten Person, zumal diese in dem Gesamtkontext nur eine untergeordnete Rolle spielt. Insbesondere ist die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... im Übrigen, also hinsichtlich der angedachten Cannabisplantage und des Scheiterns dieses Projekts nicht beeinträchtigt. Die Schilderung des Zeugen ... ist detailreich und mit weiteren Begebenheiten in einen plausiblen Zusammenhang gesetzt, so hinsichtlich des plötzlichen Desinteresses des Angeklagten ...(1)..., weil dieser sich über eine Terminabsage geärgert habe. Schließlich ist auch hier kein Motiv des Zeugen ersichtlich, eine solche Begebenheit, die den Angeklagten ...(1)... im vorliegenden Verfahren allenfalls minimal belasten kann, zu erfinden.
Auch seine Angabe, der Angeklagte ...(1)... habe ihm 10.000, - Euro im Jahr 2020 dafür angeboten, den Angeklagten ...(2)... zu erschießen, ist zur Überzeugung der Kammer kein Ausdruck eines Belastungseifers des Zeugen. Vielmehr ist die Kammer bereits aufgrund der Bemühungen des Angeklagten ...(1)..., einen Sicherheitsdienst für ein Treffen mit dem Angeklagten ...(2)... anzuwerben, seine Internetsuche nach einer schusssicheren Weste, den Angaben des Zeugen … und letztlich auch seiner Entscheidung, den Angeklagten ...(2)... im Mai 2020 anzuzeigen, überzeugt, dass der Angeklagte ...(1)... spätestens 2020 eine tiefgreifende Angst vor dem Angeklagten ...(2)... hegte und es auch für realistisch hielt, dass dieser ihm nach dem Leben trachten könnte. Nachdem er jedoch zugleich die Tat zum Nachteil des ... um nahezu jeden Preis geheimhalten wollte, erscheint es plausibel, dass er zu diesem Zweck auch einen Anschlag auf den Angeklagten ...(2)... erwogen haben könnte.
Auch dass der Zeuge ... ferner schilderte, dass der Angeklagte ...(1)... ihn zeitlich nach dem Kauf der Waffe einmal angesprochen habe, ob es die Möglichkeit gäbe, auf dem Hof des Zeugen ein Betonteil zwischenzulagern, weist nicht auf eine Belastungstendenz des Zeugen hin. Der Angeklagte ...(1)... habe im Plural gesprochen, allerdings ohne die Nennung eines Namens. Das Betonteil habe ca. zwei Meter groß sein und nach sechs bis acht Stunden von Personen aus … abgeholt werden sollen. Obwohl ihm der Angeklagte ...(1)... hierfür Geld angeboten habe, habe er abgelehnt, da es ihm suspekt gewesen sei, ein solches Teil bei sich zu lagern ohne zu wissen, worum es sich genau handele bzw. was möglicherweise darin sei. Auch insofern handelt es sich um eine Schilderung, die zwar geeignet ist, den Angeklagten ...(1)... als zwielichtig darzustellen, jedoch auch von dem Zeugen nicht in einen konkreten Zusammenhang mit dem Tatvorwurf im hiesigen Verfahren gebracht wurde, oder ein sonstiges strafbares Verhalten umfasst.
Schließlich spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ... auch nicht, dass er zunächst den Namen des Verkäufers der Waffe nicht nennen wollte. Es ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass gerade im Bereich der Waffen- und Betäubungsmittelkriminalität die Offenbarung weiterer Tatbeteiligter gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten erhebliche Nachteile und Gefahren mit sich bringt und daher oft verweigert wird. Der Zeuge hat hieraus keinen Hehl gemacht, insbesondere hat er sich nicht auf Erinnerungsprobleme berufen o. ä. Später hat er dann den Waffenverkäufer mit dem Vornamen ... und einer wenig spezifischen Beschreibung benannt, wobei es typisch für derartige Geschäfte ist, keine vollständigen Personalien zu nennen oder auch nur zu kennen.
Wenn aber, wie bereits dargetan und festgestellt, der Angeklagte ...(1)... die Entführungspläne einschließlich der Tötung des Opfers bereits 2014 zur Absicherung für den Fall einer Entdeckung detailliert aufgeschrieben hat und zugleich der Angeklagte ...(2)... bis ins Jahr 2020 aktive Vorbereitungshandlungen für ein solches Vorhaben ausgeführt hat, so ist die Beschaffung der Waffe in den Kontext dieser Planungen einzuordnen. Ein Hinweis auf einen anderen Grund für die Auswahl gerade einer schallgedämpften Pistole hat sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Dass die Waffe zur Umsetzung der Entführungspläne der Angeklagten gekauft wurde, steht auch deshalb zur Überzeugung der Kammer fest, da der Angeklagte ...(2)... zum Zeitpunkt des Erwerbs — wie festgestellt — über zwei Schusswaffen verfügte, die er noch im Jahr 2014 mit seiner im August 2014 erteilten Waffenbesitzkarte, von der der Zeuge KOK … berichtete kaufte, die zum bloßen Einschüchtern oder Bedrohen einer Person hätten eingesetzt werden können. Auch der Angeklagte ...(1)..., der ja bereits im Schützenverein ... als Gast Schießübungen abhielt, hätte ohne weiteres auf dem Weg einer Vereinsmitgliedschaft legal in den Besitz einer Schusswaffe kommen können, die dann allerdings registriert und ihm zuzuordnen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die gemeinsame Beschaffung insbesondere einer illegalen schallgedämpften scharfen Pistole nur damit zu erklären, dass diese auch zum Einsatz kommen sollte, also zum akustisch unauffälligen Schießen auf einen Menschen vorgesehen war.
d)
Ferner spricht auch der Erwerb von Munition im Januar 2017 durch den Angeklagten ...(2)... indiziell dafür, dass — auch nach der Tat — Entführungspläne von den Angeklagten verfolgt wurden, denn einen Sinn ergibt dieses Verhalten nur, wenn er aktuell oder in Zukunft über illegale Waffen verfügen und diese auch einsetzen wollte.
Dass der Angeklagte ...(2)... am 11.01.2017 wie unter Il. festgestellt Pistolenmunition erwarb, obwohl er bereits sämtliche legal von ihm besessenen Waffen veräußert hatte, steht fest aufgrund seiner eigenen Einlassung, die im Einklang steht mit dem Kaufbeleg, wonach auch die Waffenbesitzkarte des Angeklagten ...(2)... beim Erwerb vorlag und auf welchem der Angeklagte ...(2)... die waffenrechtliche Belehrung unterzeichnet hatte, der entsprechenden Abbuchung von seinem Konto und dem Auffinden der gesamten Munition bei der Durchsuchung des Hausanwesens in ... am 03.06.2020, wovon der Zeuge KOK … berichtete.
Die Einlassung des Angeklagten ...(2)... ist indes insofern widerlegt, als er angegeben hat, er habe die Munition nur erworben, um "Munitionsschulden" bei dem Schützenverein ... in ... zu begleichen. Es sei dort üblich gewesen, dass Schützen, die keine eigene Munition mitgebracht hätten, Munition aus Vereinsbeständen hätten verschießen dürfen, diese aber danach ersetzen müssten, indem sie entsprechende Mengen an Munition beschaffen und dem Verein überlassen. Es sei hierüber nicht Buch geführt worden, vielmehr sei entweder sofort bar bezahlt worden oder es hätten sich die Beteiligten die jeweiligen Mengen gemerkt. Konkret habe er von dem Zeugen … Munition bekommen, aber auch von anderen Personen mit Zugriff auf die vereinseigene Munition.
Die genaue Menge, die er demnach dem Verein geschuldet habe, habe er nicht gekannt, sondern nur abgeschätzt. Da nicht von jeder Sorte ausreichend im Angebot gewesen sei, habe er verschiedene Sorten eines Kalibers gekauft. Er habe die erworbene Munition letztlich allerdings nicht dem Verein überlassen, da er es zunächst aus den Augen verloren habe und es ihm irgendwann auch zu lange her gewesen sei.
Diese Erklärung ist bereits in sich nicht plausibel, da zum einen nicht erklärlich ist, weshalb der Angeklagte ...(2)... einen solchen Aufwand zur Erfüllung einer nirgendwo dokumentierten und nur ungefähr bezifferbaren Munitionsschuld betrieben haben will — obgleich er sein Schießtraining und die Mitgliedschaft im Verein aufgab — und dann aber die Übergabe an den Verein schlicht versäumt haben will.
Seine Angaben sind zudem widerlegt durch die Angaben des Zeugen …, seit 2015 erster Vorsitzender des Schützenvereins ... ..., der angegeben hat, es werde nur in bestimmten Einzelfällen Munition durch den Verein abgegeben und dann auch nur gegen Barzahlung. Zum einen würde Schützen, die nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügten, Munition zur Verfügung gestellt, die diese dann vor Ort verschießen oder auf ihren Namen beim Verein einlagern dürften.
Schützen mit waffenrechtlicher Erlaubnis müssten hingegen in der Regel eigene Munition mitbringen und könnten grundsätzlich keine Munition erwerben. Es habe insofern nur drei Ausnahmen gegeben, etwa sei einmal an ein Mitglied Munition abgegeben worden, da ein Turnier kurz bevorgestanden habe, und einmal habe ein Mitglied eine neue Waffe gehabt, für das er noch keine Munition besessen habe. Dabei seien jeweils 50 Schuss abgegeben worden. Eine Abgabe von Munition im Umfang von 1000 Schuss oder mehr habe er niemals erlebt oder mitbekommen.
Auf die Munition habe neben ihm selbst bis 2019 nur ein Schießtrainer, seit 2012 Herr …, Zugriff gehabt, nunmehr seien es zwei Trainer. Es gebe einen Safe für größere Munitionsmengen, auf den nur er selbst Zugriff habe, der respektive die Trainer hätten nur Zugriff auf einen kleineren Tresor für die kurzfristig auszugebenden Mengen. Pro Woche würden im Verein etwa 1000 Schuss umgesetzt, das bekomme er mit, da nur er auf größere Mengen Zugriff habe.
Wenn Munition verkauft werde, erfolge das gegen Barzahlung, nur einmal sei ausnahmsweise ein Schuldschein angefertigt worden, es werde in einem Kassenbuch die Anzahl an Schuss, das Kaliber und der Preis mit Unterschrift des Verkäufers festgehalten, nicht jedoch, an wen die Abgabe erfolgt sei. Eine Abgabe ohne diese Dokumentation komme nicht vor. Das Bargeld erhalte in regelmäßigen Abständen dann die Schatzmeisterin.
Er habe sich nach der Anfrage der Verteidigung des Angeklagten ...(1)... mit Herrn … zusammengesetzt und diesen gefragt, ob er auch an Schützen mit waffenrechtlicher Erlaubnis Munition abgegeben habe, was dieser verneint habe. Es habe diesbezüglich auch einen Vorstandsbeschluss aus der Zeit vor 2015 gegeben, der dies untersagt habe. Vor seiner Zeit als Vorsitzender habe es indes nach seiner Kenntnis Beschwerden darüber gegeben, dass Herr … zu viel Munition abgegeben habe.
Ein Ausgleich durch entsprechende Munition erfolge nicht. Dies sei allein praktisch schon nicht wünschenswert, da es sogar bei derselben Munitionssorte Streuungen hinsichtlich der Leistung zwischen verschiedenen Produktionschargen gebe, die sich auf die Schießergebnisse auswirkten. Daher sei der Verein bestrebt, immer größere Mengen, ca. 2.000 — 3.000 Schuss, aus einer Charge zu kaufen, auch weil dafür günstigere Preise aufgerufen würden als für den Erwerb einzelner Schachteln. Noch ungünstiger sei es, verschiedene Munitionssorten zum Training zu nutzen, da sich zwischen diesen auch die Geschossgewichte und die Mündungsenergien unterschieden. Daher bleibe ein Schütze, der auf Präzision trainiere meistens bei einer Munitionssorte.
Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen, da diese glaubhaft sind. Der Zeuge hat umfassend ausgesagt und auch einzelne Unregelmäßigkeiten bei der Abgabe von Munition offen angesprochen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Schützenverein ..., wie der Zeuge ebenfalls angab, bereits nach dem Attentat von ... am 19.02.2020 in den Fokus polizeilicher Ermittlungen geriet, da der dortige Täter in dem Verein trainiert hatte. Auch wenn es demnach naheliegend im Interesse des Zeugen lag, keine weitere Angriffsfläche für Vorwürfe gegen den Verein zu bieten, hat die Kammer keinen Anlass, die aufrichtige Aussage des Zeugen in Frage zu stellen, der bestrebt war, einzelne Abweichungen von der vorgeschriebenen Praxis anzusprechen und zu erklären.
Auch wenn demnach nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es beispielsweise durch den Schießtrainer einzelne Abgaben von Munition an den Angeklagten ...(2)... gegeben haben könnte, ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass ein Ausgleich solcher Mengen jedenfalls nicht durch die Überlassung entsprechender Munitionsmengen, noch dazu — wie hier — aus verschiedenen Munitionssorten eines Kaliber zusammengesetzt, abgesprochen wurde, da dies für das sportliche Schießtraining nachvollziehbar unpraktikabel wäre, und zudem die Abgabe von Munition jedenfalls gegen die Vereinsstatuten verstoßen hätte, so dass die Abgabe der vom Angeklagten ...(2)... erworbenen Munitionsmenge beim Verein schon deshalb problematisch gewesen wäre.
Wenn aber der Angeklagte ...(2)... wenige Monate nach dem hiesigen Tatgeschehen einen Ankauf von 1.100 Schuss des Kalibers .22lfb und 250 Schuss des Kalibers 9mm Luger, also zeitlich nach dem Verkauf der durch ihn legal besessenen Schusswaffen und kurz vor dem Verzicht auf seine Waffenbesitzkarte tätigte, zu dessen Erklärung er lediglich eine unplausible und widerlegte Schutzbehauptung vorbringt, so belegt dies, dass der Angeklagte ...(2)... Zugriff auf weitere, nicht in seiner ohnehin alsbald abgegebenen Waffenbesitzkarte eingetragene, Schusswaffen hatte, oder aber zumindest damit rechnete, diesen Zugriff zu erlangen. Dies wiederum ist in Anbetracht der sonstigen Hinweise auf die aktive Vorbereitung einer realen Entführung ein weiteres Indiz für das Bestehen solcher Pläne.
a)
Dass der Angeklagte ...(1)... mit ... für den 17.11.2016 in den Tagen zuvor die gemeinsame Fahrt zur vermeintlichen Besichtigung einer Immobilie verabredet hatte, ergibt sich aus dessen eigener Einlassung, die insofern mit der Einlassung des Angeklagten ...(2)... übereinstimmt, als dieser ebenfalls angegeben hat, dass ein Besichtigungstermin für den 17.11.2016 vereinbart gewesen sei, wobei ihm der Interessent durch den Angeklagten ...(1)... namentlich nicht benannt worden sei, und die im Einklang damit steht, dass der Angeklagte ...(2)... und ... sich nur oberflächlich und auch nur über den Angeklagten ...(1)... kannten. Es steht ferner im Einklang damit, dass zwischen dem Angeklagten ...(1)... und ... auch im November 2016 und bis einige Tage vor der Tat wie unter Il. festgestellt Telefon- und SMS-Kontakt bestand, von dem die Zeugin KOK'in …, welche die Auswertung der Verbindungsdaten vorgenommen hatte, glaubhaft berichtete.
Zudem hat ... auch in seinem Bekanntenkreis von einer geplanten Immobilienbesichtigung berichtet.
Die Zeugin … hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, sie habe ... etwa Mitte September 2016 in einem Chat ("…") kennengelernt. Sie habe nicht viel von ihm gewusst und nicht einmal seinen Nachnamen gekannt. Kontakt hätten sie ausschließlich über das Internet gehabt, sie hätten sporadisch Videotelefonate über Skype geführt. Sie habe gewusst, dass er an … leide, ein sehr gutes Abitur gemacht habe, … studiert habe und … mache. Bei zwei Gesprächen habe er auf sie betrunken gewirkt. In der Woche vor dem 16.11.2016 habe er auf sie ziellos gewirkt, da er geäußert habe, er wolle mal schauen, was die Zukunft bringt.
Bei ihrem letzten Gespräch über Skype habe ... ihr berichtet, er wolle ein Haus besichtigen, dieses befinde sich in der Nähe seines Wohnortes und er wolle dort Swingerpartys veranstalten. Ob er das Haus mieten oder kaufen wollte, wisse sie nicht mehr, es sei auch nicht über die Finanzierung dieses Vorhabens gesprochen worden. Einige Tage zuvor habe er schon einmal von dieser geplanten Besichtigung erzählt, die dann aber wieder abgesagt worden sei. Er würde von einem Mann und einer Frau begleitet werden. Diesbezüglich erinnere sie sich sicher, er habe bezüglich des abgesagten und des anstehenden Termins von einem Freund und einer Freundin gesprochen. Den Namen des Mannes wisse sie nicht mehr, er sei aber kurz gewesen.
... könne es gewesen sein, da sei sie sich aber nicht sicher. Den Namen ... habe der ... indes nie erwähnt, glaube sie.
Dieses Gespräch sei ungefähr zwei Tage vor dem Verschwinden des ... geführt worden, er habe es eilig gehabt, da er noch einmal bei seinen Eltern habe vorbeifahren wollen. Auf den Vorhalt der dokumentierten Skype-Daten, wonach das Gespräch am 16.11.2016 um 13:52 Uhr geführt worden sei, gab sie an, dass dies gut stimmen könne.
Die Zeugin ... hat davon berichtet, dass der ... eine bevorstehende Immobilienbesichtigung erwähnt habe. In ihrem letzten Telefonat vor seinem Verschwinden habe der ... ihr gegen Ende des Gesprächs und eher beiläufig erzählt, dass er mit dem Angeklagten ...(1)... eine Immobilie anschauen wollte. Er habe gesagt: "Du weißt doch, meine Geschäftsidee mit dem ...". Davon habe er ihr bereits zuvor erzählt gehabt, es sei insofern um eine Art Nachtclub gegangen. Den genauen Zeitpunkt der Besichtigung habe er ihr nicht genannt, allerdings sei diese bereits fest vereinbart gewesen. Auch den Ort habe er ihr nicht genannt. Über Einzelheiten der geplanten Nutzung oder über die Finanzierung sei nicht gesprochen worden.
Das Gespräch müsse am späten Abend gewesen sein, etwa 21 bis 22:00 Uhr, sie sei sehr müde gewesen. Auf den auszugsweisen Vorhalt des durch den Zeugen ... im Rahmen der Vermisstensuche verfassten Berichts mit der Zusammenstellung der gesammelten Informationen, wonach das Telefonat am Mittwoch, den 16.11.2016 um 21:24 Uhr stattgefunden habe, gab die Zeugin an, das sei das von ihr geschilderte Gespräch.
Wenn also ... beiden Zeuginnen am 16.11.2016 unabhängig voneinander von einem bevorstehenden Termin zur Immobilienbesichtigung erzählt hat, kann daraus geschlossen werden, dass dieser Termin zu dieser Zeit bereits fest verabredet war. Soweit die Zeugin … berichtet hat, ... habe geglaubt, er werde von einem Mann und einer Frau begleitet, vermag die Kammer nicht festzustellen, ob insofern ... durch den Angeklagten ...(1)... falsch informiert wurde oder ob es sich um ein Missverständnis handelte.
b)
Die Feststellungen zum Ablauf des 16. und 17.11.2016 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und den Angaben der Zeuginnen und Zeugen ..., …, ... ..., ..., … und … .
Dass ... am 16.11.2016 bei der Apotheke … Medikamente einkaufte, steht fest aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Bonkopie vom 16.11.2026 um 17:58 Uhr, die hinsichtlich des Betrages und Zeitpunktes mit der Abbuchung vom Konto des ... übereinstimmte. Der sonstige Tagesablauf des ... 16.11.2016 ergibt sich aus den Angaben des Zeugen ... ... und der Zeugin … .
Dass ... sich am 17.11.2016 bis in den späten Nachmittag hinein in seiner Wohnung aufhielt und diese erst nach 18:25 Uhr verließ, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Zeugen … zur Auswertung des Laptops des ... .
Der Zeuge …, Fachinformatiker beim Polizeipräsidium …, hat angegeben, dass er die zuvor von einem Kollegen gesicherten Datenträger des ... aufbereitet und ausgewertet habe.
Insbesondere habe er die Daten über Anmeldungen und Abmeldungen aus dem Betriebssystem des Laptops des ... ausgewertet, der mit dem Betriebssystem Windows 7 versehen gewesen sei. Der Eintrag "Log-off" sei als eine benutzerinduzierte Abmeldung aus dem Betriebssystem zu verstehen. Das Herunterfahren, also das kontrollierte Abschalten, des Rechners könne unabhängig davon erfolgen.
Am 16.11.2016 sei ein Systemstart um 18:13 Uhr registriert, danach sei der Rechner bis in die Nacht gelaufen. Um 01:39 Uhr am 17.11.2016 sei ein Spiel gestartet worden und um 05:21 Uhr sei ein Shutdown-Timer eingerichtet worden, woraufhin der Rechner sich dann um 07:00 Uhr ausgeschaltet habe. Ab 15:38 Uhr seien Aktivitäten an dem Rechner nachvollziehbar, um diese Zeit sei das Taschenrechnerprogramm gestartet worden und um 16:43 Uhr ein Programm zum Abspielen von Videos.
Um 17:54 Uhr sei ein Neustart des Systems registriert, dem kein manueller Stopp oder Log-off vorausgegangen sei, was etwa bei einem Systemabsturz oder einem Softwarefehler geschehen könne. Der Startvorgang sei korrekt ausgeführt worden. Um 18:19 Uhr sei dann ein korrektes Herunterfahren des Rechners registriert. Um 18:23 Uhr sei dann ein korrekter Neustart des Systems erfolgt.
Für den 17.11.2016 sei der letzte Start des Betriebssystems um 18:25:09 Uhr registriert. Auf den Vorhalt, dass aus der Logdatei des Laptops schon kurz zuvor ein Start um 18:23 Uhr ersichtlich sei, erklärte der Zeuge, dies könne diverse Gründe haben, etwa ein Windows-Update, ein Reset oder dass das Gerät zwischenzeitlich vom Strom genommen worden sei. Auch ob dieser Start durch den Benutzer oder automatisch geschehen sei, sei nicht zu unterscheiden. Allerdings weise das Fehlen des Ereignisses "OS Startup" auf ein Update hin. Um 18:45:51 Uhr sei dann ein Log-off registriert, was zwingend auf eine zuvor erfolgte — jedoch standardmäßig nicht im Event-Log-Verzeichnis registrierte — Abmeldung im Betriebssystem hinweise. Der Log-off sei durch den Benutzer erfolgt. Unmittelbar im Anschluss sei das Betriebssystem dann um 18:46:19 Uhr heruntergefahren worden.
In der Folgezeit sei erst wieder am 19.11.2016 ein Start des Betriebssystems und eine Anmeldung registriert, um 20:43 Uhr sei an diesem Tag der Arbeitsplatz geöffnet worden.
Hinweise auf eine Manipulation der Systemzeit im BIOS des Rechners seien nicht gegeben. Zwar könne man theoretisch durch eine Umstellung der Uhrzeit im BIOS die Speicherdaten von Dateien manipulieren, allerdings müsse man zudem die Aktualisierungsfunktion deaktivieren, die die Uhrzeit über das Internet abgleiche, zudem wäre ein solches Manöver in der Log-Datei des Rechners zu erkennen.
c)
Dass die Angeklagten am Abend des 17.11.2016 — wie festgestellt — einem gemeinsamen Plan folgend ... zunächst durch das Vorspiegeln einer gemeinsamen Immobilienbesichtigung in eine Falle lockten und dann während der Fahrt in Richtung ... getötet haben, steht fest aufgrund ihrer Angaben, soweit ihnen zu folgen war, anhand der Spuren am Fahrzeug ... des Angeklagten ...(2)... und an den vom Angeklagten ...(2)... aufbewahrten Kleidungsstücken des Angeklagte ...(1)..., insbesondere den Lederhandschuhen.
aa)
Die Angeklagten haben beide den Tatabend in weiten Teilen übereinstimmend als eine unvermittelte Tötung des ... durch mehrere Kopfschüsse aus einer schallgedämpften Pistole von der Rückbank des Fahrzeugs ... aus geschildert, ihre Einlassungen sind also hinsichtlich des Rahmengeschehens weitgehend übereinstimmend. Sie stellen aber beide das Kerntatgeschehen, die Tötung des ... im Fahrzeug spiegelbildlich als eine jeweils für sie vollkommen überraschende Alleintat des jeweils anderen dar. Selbst habe man nach dem Tod des ... jeweils nur den Anordnungen des bewaffneten anderen Angeklagten Folge geleistet. Beide Einlassungen enthalten darüber hinaus Elemente, die sich in der Einlassung des jeweils anderen Angeklagten nicht oder anders wiederfinden.
Den Einlassungen der Angeklagten war zu folgen, soweit sie das Geschehen übereinstimmend schildern und nicht durch andere Beweismittel widerlegt sind, denn es liegt im eindeutigen Interesse beider Angeklagten, soweit wie möglich das Geschehen wahrheitsgemäß zu schildern, um keine Widersprüche zu objektiven Beweismitteln entstehen zu lassen.
Die Kammer hat insofern zwar auch erwogen, ob dem Einlassungsverhalten der beiden Angeklagten eine Absprache untereinander zugrunde liegen könnte, um einen gänzlich anderen Ablauf der Geschehnisse an dem Abend zu verschleiern, schließt dies aber letztlich aus. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, welches andere Geschehen so gravierend sein sollte, dass zu seiner Verdeckung die vorsätzliche Tötung eines Menschen mittels einer zu diesem Zweck mitgeführten schallgedämpften Schusswaffe vorzuschieben, sinnvoll erschiene. Auch haben sich im Zuge der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf, etwa einen Unfall, einen eskalierten Streit o.ä. ergeben.
Zum anderen werden aber auch die übereinstimmend geschilderten Elemente des Tatablaufs wenigstens punktuell durch weitere objektive Beweismittel gestützt, namentlich die Schussabgabe und das Bewegen der Leiche durch die aufgefundene Tatkleidung und die Tatbegehung im Fahrzeug durch das Auffinden von Blutspuren, die Beschädigung im Dachblech und den weitgehenden Austausch der Inneneinrichtung des Fahrzeuges nach der Tat.
Die Kammer zieht daher den Schluss, dass — soweit nicht anders festgestellt — die äußeren Rahmenumstände der Tat zutreffend geschildert wurden, also die gemeinsame Fahrt zu einer vermeintlichen Immobilienbesichtigung, die Tötung des ... durch mehrere Kopfschüsse von der Rückbank in Anwesenheit beider Angeklagter, weitere Schüsse auf ... von der geöffneten Beifahrertür aus, die gemeinsame Ablage des Leichnams und die gemeinsame Rückfahrt zunächst nach ... .
Soweit sich die Einlassungen widersprechen, also insbesondere hinsichtlich der Frage, wer auf ... schoss und welche Absprachen diesbezüglich zwischen den Angeklagten bestanden hatten, hat die Kammer ihre Feststellungen unter Würdigung des Inhalts der Einlassungen beider Angeklagten in Zusammenschau mit den weiteren vorhandenen Beweismitteln getroffen.
Beide Einlassungen sind demnach widerlegt, soweit die Angeklagten einen gemeinsamen Tatplan abstreiten und von der Schussabgabe auf den ... durch den jeweils anderen Angeklagten vollkommen überrascht gewesen sein und die weiteren Mitwirkungshandlungen beim Beseitigen des Leichnams und der Verdeckung der Tat lediglich aufgrund einer Zwangslage und der Drohungen des jeweils anderen Angeklagten vorgenommen haben wollen.
Die Beweisaufnahme hat indes zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass neben der übereinstimmend geschilderten Elemente der Angeklagte ...(1)... im Fahrzeug auf ... schoss um diesen zu töten, allerdings basierend auf einem mit dem Angeklagten ...(2)... gemeinsam gefassten dahingehenden Plan.
bb)
Dass die Angeklagten von der Wohnung des ... aus zu dritt in Richtung ... losfuhren, steht fest aufgrund ihrer insofern übereinstimmenden Einlassungen, ebenso dass es einen Stopp an einer Tankstelle gab, da ... dort noch einen Einkauf machen wollte.
Dass es zudem einen Stopp an der Apotheke … in ... gab, steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten ...(1)..., die in diesem Punkt durch die Angaben des Zeugen …, dem Betreiber dieser Apotheke gestützt werden. So ergab sich aus den Abbuchungen vom Konto des ... und der verlesenen Bonkopie zunächst ein Einkauf am 16.11.2016 in der Apotheke … . Dass die dabei erworbene Salbe indes nicht vorrätig war, sondern bestellt und abgeholt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen ….
Der Zeuge … hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Apotheke … in ... seit 2009 zu betreiben. Die Öffnungszeiten seien zumindest in den letzten zehn Jahren wochentags von 08:30 Uhr bis 20:00 Uhr.
Betreffend die Buchungen vom 16. und 17.11.2016 habe er alle Datensätze aufrufen können und zu seiner Vernehmung mitgebracht. Es seien jeweils Datum und Uhrzeit der Buchungen minutengenau aufgezeichnet. Ferner sei zu ersehen, ob der jeweilige Kunde eine Kundenkarte verwendet habe, was betreffend ... nicht der Fall gewesen sei, für diesen sei auch keine Kundenkarte im System registriert gewesen. Aus der Tabelle der Umsätze, die mit dem Zeugen in Augenschein genommen wurde, seien die Auftragsnummer, die Uhrzeit, die Verkaufsart, wobei "Handverkauf' bedeute, dass der Verkauf nicht auf einem Arztrezept beruhe, die Zahlungsart, der Umsatz und die Bezeichnung der verkauften Artikel zu ersehen. Stornierungen seien aus den Daten ersichtlich, nicht aber, wenn ein Artikel bezahlt, aber erst später abgeholt werde.
Eine Cortisonsalbe sei nur am 16.11.2016 verkauft worden.
Die Medikamente auf der Bonkopie des Einkaufs vom 16.11.2016 um 17:58 Uhr seien allesamt nicht rezeptpflichtig.
Nachdem der Zeuge zunächst angegeben hatte, die Artikel auf der Bonkopie seien allesamt vorrätig gewesen, so dass eine spätere Abholung einzelner Artikel keinen Sinn ergebe, teilte er mit, dass er aus der EDV der Apotheke derartige Nachlieferungen nachvollziehen könne, und dies betreffend den Kauf am 16.11.2016 getan habe.
Insofern korrigierte sich der Zeuge jedoch nach einer Unterbrechung der Sitzung und teilte nunmehr mit, er habe gerade mit seiner Frau telefoniert, die erneut auf den Vorgang zugegriffen habe. Es sei für den Vorgang am 16.11.2016 um 17:57 Uhr eine Nachlieferung betreffend die Cortisonsalbe erzeugt worden.
Die Ware sei dann am 17.11.2016 um 08:41 Uhr in der Apotheke angeliefert worden und habe ab da zur Abholung bereitgestanden. Dies geschehe bei — wie hier — bereits bezahlten Artikeln durch die Vorlage eines Abholscheins auf Papier, wobei kein weiterer Eintrag in die EDV erzeugt werde.
Werde ein Produkt nicht abgeholt, werde der Auftrag diesbezüglich storniert, üblicherweise werde damit einen Monat abgewartet. Eine solche Stornierung sei in dem Datensatz dann erkennbar, hier sei sie indes nicht erfolgt. Die Ausgabe der bestellten Ware an den Kunden, also die tatsächliche Aushändigung über den Tresen, werde allerdings nicht noch einmal im System erfasst.
Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er berichtete sachlich von dem Vorgang und zeigte keinerlei persönliches Interesse an dem Gegenstand des Verfahrens. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht auch nicht, dass er sich, wie dargestellt, während seiner Vernehmung korrigierte. Die Kammer bewertet dies vielmehr als aufrichtiges Eingeständnis seines eigenen Fehlers bzw. einer Unvollständigkeit beim Auslesen der Daten. Es ist zudem plausibel, dass in Unkenntnis der Relevanz der Frage, ob eine spätere Abholung erfolgt ist, diesem Datenpunkt seitens des Zeugens zunächst keine besondere Sorgfalt gewidmet wurde.
Da ... — wie noch dargetan werden wird — in der Nacht vom 17. auf den 18.11.2016 zu Tode kam und die für ihn bestellte Salbe gleichwohl nicht storniert wurde, verbleibt nur die Möglichkeit, dass er sie noch am 17.11.2016 abgeholt hat.
Dass der Angeklagte ...(2)... von diesem Zwischenhalt nicht berichtet hat, steht der Feststellung zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Zum einen ist keine größere Relevanz dieses Umstandes für den Angeklagten ...(2)... erkennbar, so dass es naheliegt, dass er ihn über die Jahre schlicht vergessen hat.
Mithin war der Halt an der Apotheke … durch die Angaben des Zeugen und die Belege über den Einkauf hinreichend belegt.
cc)
Dass zumindest die initiale Schussabgabe von der Rückbank aus auf ... durch den Angeklagten ...(1)... erfolgte, steht fest aufgrund der an den sichergestellten Handschuhen aufgefundenen Schmauchspuren, Blutspuren des ... und DNA-Spuren des Angeklagten ...(1)....
aaa)
So steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass die sichergestellten Handschuhe bei der Schussabgabe auf ... getragen wurden. Der Angeklagte ...(2)... hat geschildert, dass die Handschuhe durch den Schützen bei der Tötung des ... getragen wurden — durch den Angeklagten ...(1)....
Der Angeklagte ...(1)... hat selbst auch zunächst beschrieben, dass die Handschuhe bei der Schussabgabe auf den ... getragen worden seien — wenngleich durch den Angeklagten ...(2)... — und sich letztlich darauf zurückgezogen, er könne sich nicht sicher erinnern, ob es sich um die bei der Schussabgabe getragenen Handschuhe gehandelt habe. Dies ist jedoch erwiesen aufgrund der Spuren an den im Keller des Angeklagten ...(2)... aufgefundenen Lederhandschuhen.
Dass diese Handschuhe und weitere Kleidungsstücke in einem Kellerraum in der … in ..., welchen der Angeklagte ...(2)... angemietet hatte, aufgefunden wurden, steht fest aufgrund der Angaben der Zeugin POK'in …, die angegeben hat, sie sei im Anschluss an die Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten ...(2)... am 03.06.2020 mit der Durchsuchung dieses Kellerraums beauftragt gewesen, zu welchem der Angeklagte ...(2)... den Schlüssel ausgehändigt gehabt habe. Die Hausverwaltung des Objekts habe berichtet, dass dieser Kellerraum erst vor kurzem von dem Angeklagten ...(2)... angemietet worden sei. Der Raum sei klein, aber gut aufgeräumt gewesen. In einer mit einem Bettlaken überdeckten Metallkiste hätten sich zwei Eimer befunden, von denen einer weitgehend leer gewesen sei und der andere die Kleidungsstücke enthalten habe. Letzteren habe man direkt wieder verschlossen und sichergestellt.
Die in den Lagerräumen des Angeklagten ...(2)... in der … in ... und … sichergestellten Gegenstände sind verwertbar. Der Angeklagte ...(2)... hat insofern zwar am 09.12.2024 einen Verwertungswiderspruch erhoben, da diese Räume nicht in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 27.05.2020 umfasst waren und er sich auch nicht mit der Durchsuchung einverstanden erklärt habe.
Letzteres ergibt sich jedoch zur Überzeugung der Kammer aus den Angaben des Zeugen KHK …, der angab, nach dem Auffinden der Schlüssel zu den weiteren Lagerräumen habe der Angeklagte ...(2)... in deren Durchsuchung eingewilligt.
Dies steht im Einklang mit folgender Passage aus der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten ...(2)... am 03.06.2020, nachdem zuvor die Lagerräume in der … in ... und in … angesprochen wurden:
KOK …: Und vielleicht einfach nur zur Vervollständigung: Sie waren damit einverstanden, dass wir diese Räumlichkeiten auch aufsuchen …
Angeklagter ...(2)...: Ja.
KOK …: ... durchsuchen werden.
Angeklagter ...(2)...: Ja, ja. Sie haben ja versprochen, dass Sie aufpassen.
KOK …: Genau, das machen wir.
Angeklagter ...(2)...: Gut.
Dass die so sichergestellten Handschuhe bei der Schussabgabe getragen wurden, ergibt sich aus der deutlichen Beschmauchung der Handschuhe, wovon die Sachverständige … vom Hessischen Landeskriminalamt berichtet hat. Sie hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe einen Eimer mit Kleidung, (Pullover, Hemd, Hose, ein Paar Handschuhe, ein Paar Schuhe) einem Müllsack und einer Tüte erhalten, an der Schmauchspuren zu sichern gewesen seien.
Die Untersuchung sei so erfolgt, dass die Objekte mit Klebestempeln abgetupft worden seien und die dabei gesicherten Partikel mittels Rasterelektronenmikroskopie mit angeschlossener Röntgenmikrobereichsanalyse zur Elementbestimmung, einer Standardmethode der Kriminaltechnik, auf ihre Zusammensetzung hin untersucht würden.
Hinsichtlich der Bedeutung der Ergebnisse führte die Sachverständige aus, das Auffinden von bleihaltigen Partikeln allein weise nicht schon auf ein Schussereignis hin, da diese auch anderweitig vorkämen, etwa an Bleirohren und auch auf Kleidung übertragen werden könnten.
Anders sei dies jedoch bei bleihaltigen Partikeln, die weitere bestimmte Stoffe enthielten, da diese spezifisch auf abgefeuerte Munition hindeuteten. Bei einer Schussabgabe entstünden Rückstände, darunter submikroskopisch kleine Schmauchpartikel, die aus dem Waffenlauf und anderen Öffnungen der Waffe herausgeblasen würden und sich schwerpunktmäßig auf den Händen des Schützen sowie im näheren Umfeld der Schussabgabe niederschlügen. Typischerweise enthielten diese Partikel die Elemente Blei, Antimon und Barium, wobei die Zusammensetzung zwischen den einzelnen Partikeln erheblich schwanken könne. So sei etwa die Kombination Blei-Barium-Antimon ein gängiger Rückstand aus dem Anzündsatz von Patronen.
Das Hemd sei demnach mit drei lediglich bleihaltigen Partikeln frei von typischen Schmauchspuren gewesen. Auch der Strickpullover habe lediglich bleihaltige Partikel aufgewiesen. An der Hose seien lediglich ein Blei-Antimon- und ein Blei-BariumPartikel in einer Tasche gesichert worden. Eine so geringe Anzahl an Partikeln könne indes nicht sicher einem Schussereignis zugeordnet werden, da es auch zu einem natürlichen Aufkommen vereinzelter Partikel kommen könne.
Die Lederhandschuhe seien beim ersten Auspacken zunächst auf DNA-Spuren untersucht worden. Danach habe sie mit einem Klebestempel fünf Stellen abgetupft, analog zur Vorgehensweise bei der Handsicherung zur Klärung fraglicher Schützeneigenschaft. Dabei seien am linken Handschuh ein Partikel Blei-Barium-Antimon und 80 Partikel Blei-Barium gesichert worden, am rechten Handschuh indes keine schussspezifischen Spuren.
Da diese erste Beprobung ein positives Ergebnis gehabt habe, sei eine erneute Beprobung erfolgt, bei der die Lederoberflächen (Handinnenfläche und Handrücken) je Handschuh 50 Mal sammelnd mit einem Klebestempel abgetupft worden seien. Aufaddiert habe sich als Gesamtbelegung mit schussspezifischen Spuren für den rechten Handschuh eine Anzahl von 13 Partikeln Blei-Barium-Antimon, 80 Partikeln Blei-Antimon, fünf Partikeln Blei-Barium und zwei Partikeln Antimon-Barium ergeben und für den linken Handschuh von 20 Partikeln Blei-Barium-Antimon, 62 Partikeln Blei-Antimon und elf Partikeln Blei-Barium.
Bei der Bewertung der aufgefundenen Schmauchspuren sei zu beachten, dass je nach den Umständen der Schussabgabe, etwa Wind oder Abschattung, auch weniger starke Beschmauchungen entstehen könnten. Auch weise das Auffinden von Schmauch alleine noch nicht sicher auf den Schützen hin, da etwa auch das Anfassen eines beschmauchten Gegenstandes hierfür als Ursache in Betracht komme oder die bloße räumliche Nähe zur Schussabgabe. Auch seien verschiedene Waffentypen oder die Verwendung eines Schalldämpfers mit abweichenden Beschmauchungsmustern verbunden, bei letzterem entstehe gewöhnlich eine zentriertere Schmauchwolke an der Mündung, es sei denn der Schalldämpfer habe Auswurföffnungen.
Auch führte die Sachverständige aus, dass Schmauch zum einen etwa durch Waschen, aber auch Bewegung und Reibung wieder von einem Objekt abfallen könne, zum anderen aber auch eine Übertragung von einem beschmauchten Objekt auf ein nicht beschmauchtes erfolgen könne. Hinsichtlich der übrigen Kleidungsstücke sei die daran aufgefundene Konzentration von Schmauchpartikeln möglicherweise auch nur auf solche Übertragungsvorgänge zurückzuführen. Die Kammer folgt den fundierten und nachvollziehbar dargestellten Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde zu zweifeln kein Anlass bestand, nach eigener kritischer Wertung und Überzeugungsbildung.
Das führt in der Gesamtschau zu dem Schluss, dass die Handschuhe, wie es beide Angeklagten zunächst beschrieben haben, bei der Schussabgabe getragen wurden. So ist schon die Beschmauchung der Handschuhe als Kleidungsstück mit dem die Waffe gehalten wird, bei der Schussabgabe zwingend zu erwarten. Auch ist eine bloße Übertragung von Schmauchpartikeln während der Lagerung hier schon nicht geeignet, die im Vergleich zu den übrigen Kleidungsstücken aus dem Eimer hohe Konzentration von Schmauchspuren auf den Handschuhen zu erklären. Auch führte die Sachverständige aus, beim Abtupfen der Innenwände des Eimers und des darum geschlagenen Müllsacks seien keine, bzw. nur vereinzelte Schmauchpartikel gefunden worden, was ebenfalls gegen eine Übertragung bei der Lagerung spricht.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die geringe Beschmauchung der übrigen untersuchten Kleidungsstücke, also Hemd, Pullover und Hose im Kontrast zu dem Untersuchungsergebnis der Handschuhe steht. Allerdings ist schon allein das Tragen einer — nicht aufgefundenen — Jacke, wie es angesichts der Fahrt zur Abendzeit im November zu erwarten ist, geeignet, dies zu erklären. Insofern hat die Sachverständige …, Chemikerin beim Hessischen Landeskriminalamt, ausgeführt, aus dem Fehlen von Schmauchspuren könne grundsätzlich nicht abgeleitet werden, dass sich ein Gegenstand oder Kleidungsstück nicht in der Nähe der Schusswaffe befunden habe, denn eine ungleichmäßige Verteilung von Schmauchspuren könne auch auf Verwirbelungen oder Abschattungseffekten beruhen. Konkret zu der Frage, ob bei einer Schussabgabe nicht auch auf den Ärmelbündchen Schmauchpartikel zu erwarten seien, erklärte die Sachverständige, dies sei technisch kein zulässiger Schluss, so sei etwa denkbar, dass der Ärmel hochgekrempelt gewesen sei. Das vorgefundene Spurenbild sei generell auch mit einem Schuss im Auto mit behandschuhter Hand und ohne das Tragen einer Jacke vereinbar. So seien die Ärmelbündchen weiter von der Waffe entfernt als die Handschuhe und auch schwieriger zu beproben, da Schmauchpartikel zwischen den Gewebefäden nur schwer aufzunehmen seien. Eine weitergehende Beprobung mit anderen Untersuchungsmethoden, namentlich Nasschemie sei hier nicht angezeigt gewesen, diese werden nur bei sehr starker und grobkörniger Beschmauchung etwa im Rahmen der Schussentfernungsprüfung angewendet, dagegen mache das hier verwendete Rasterelektronenmikroskopverfahren auch kleinste Schmauchpartikel sichtbar und sei daher vorzuziehen. Die Kammer folgt den fundierten und umfassenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Wertung und Überzeugungsbildung.
Wenn aber bereits beim Tragen des Pullovers ohne Jacke nicht zwingend eine Beschmauchung der Kleidung zu erwarten ist, dann ist das Fehlen solcher Spuren erst recht kein Ausschlusskriterium, wenn — wie hier — das Tragen einer Jacke angesichts der Jahres- und Tageszeit, nämlich am Abend Mitte November ohne weiteres zu erwarten ist.
Der Angeklagte ...(1)... hat auf die Frage, ob er eine Jacke getragen habe, angegeben, er wisse es nicht, gehe aber eher nicht davon aus. Der Angeklagte ...(2)... hat angegeben, der Angeklagte ...(1)... habe eine Jacke getragen und diese — wie auch er selbst und der ... — im Auto nicht ausgezogen.
bbb)
Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Handschuhe durch den Angeklagten ...(1)... beim Kontakt mit der Leiche des ... getragen wurden, was beide Angeklagten übereinstimmend angegeben haben und was durch den Nachweis von DNA sowohl des Angeklagten ...(1)... als auch des ... sowie Blutspuren an den Handschuhen bestätigt wird.
So hat der Sachverständige …, Molekular-/Humanbiologe beim Hessischen Landeskriminalamt, diesbezüglich ausgeführt, der Eimer mit der mutmaßlichen Tatkleidung sei bei ihm zur Untersuchung angeliefert worden und habe acht gelbe Säcke mit mutmaßlichem Trocknungsgranulat enthalten sowie einen Klarsichtbeutel mit Haaren, einem Rasiereraufsatz und einer Pinzette darin, ein Paar Handschuhe, einen Pullover, ein Hemd, eine Hose und ein Paar Schuhe.
Es habe sich bei den untersuchten Handschuhen um optisch saubere, aber nicht mehr neuwertige Handschuhe der Marke "…" in der Größe 8,5 gehandelt, die bis 2013 bei der Kaufhauskette "…" vertrieben worden seien. Das Leder sei nicht verhärtet gewesen, was gegen ein längeres Eintauchen der Handschuhe in Wasser spreche.
Es habe sich schon makroskopisch ein Hinweis auf Blutantragungen in Form flächiger rötlicher Anhaftungen ergeben, in deren Bereich sodann auch chemisch an mehreren Stellen ein positiver Humanblutnachweis erfolgt sei. Dabei habe der linke Handschuh deutlich mehr Blutspuren als der rechte aufgewiesen.
Die molekulargenetische Untersuchung sei anhand von über 200 Einzelspuren erfolgt. Von der Innenseite seien mittels Klebefolien Hautpartikel und Haare gesichert worden. Bei der Untersuchung der Spuren sei jedoch keine durchgehende Differenzierung von Blutspuren gegenüber Haaren und Hautschuppen möglich gewesen, da z. B. eine Hautschuppe mit Blut behaftet sein könne, welches größere Menge an DNA aufweise als die Hautschuppe und diese quasi überlagere.
Bei der Probenuntersuchung sei ausschließlich DNA des Angeklagten ...(1)... und des ... nachgewiesen worden. Die Blutspuren auf der Außenseite der Handschuhe seien aufgrund der Übereinstimmung in allen 16 untersuchten Merkmalen mit der Vergleichsprobe sämtlich dem ... zuzuordnen gewesen, auf der Innenseite seien sieben Spuren dem Angeklagten ...(1)... und sechs Spuren dem ... zuzuordnen gewesen. Im linken Handschuh hätten die Spuren des ... überwogen und es sei nur an einer Stelle DNA des Angeklagten ...(1)... nachgewiesen worden. Dabei sei zu beachten, dass die Handschuhe mit Blut durchtränkt gewesen seien. Es könne also sein, dass die Spuren des ... mit dem Blut in das Handschuhinnere eingedrungen seien, aber auch, dass dieser die Handschuhe zu irgendeinem Zeitpunkt getragen habe.
Die Intensität der Spurenübertragung beim Tragen der Handschuhe hänge stark von individuellen Eigenschaften des Trägers ab, so seien manche Menschen sehr "schlechte" Spurenüberträger, hingegen seien Umstände wie starkes Schwitzen der Spurenübertragung förderlich. Beim Tragen von Einweghandschuhen unter den Lederhandschuhen sei keine Spurenübertragung zu erwarten.
Die Kammer folgt den widerspruchsfreien und fundierten Ausführungen des Sachverständigen … in allen von ihm angesprochenen Punkten nach eigener kritischer Wertung und Überzeugungsbildung.
ccc)
Die Kammer kann auch ausschließen, dass die aufgefundenen Spuren von Schmauch, Blut und der DNA des ... und des Angeklagten ...(1)... durch eine Manipulation durch den Angeklagten ...(2)... entstanden sind.
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte ...(2)... grundsätzlich das Legen falscher Spuren mehrfach in seiner Einlassung als eine ihm naheliegende Handlungsoption darstellte. So beschrieb er etwa den Umstand, dass der Angeklagte ...(1)... die Tatwaffe im Besitz behalten habe als dessen "Atombombe", wohingegen die Tatkleidung seine eigene "Atombombe" gewesen sei. Auf die Nachfrage, weshalb die Tatwaffe ein Druckmittel darstelle, wenn doch nach seiner Darstellung der Angeklagte ...(1)... geschossen habe, erklärte er, er habe da an die Möglichkeit gedacht, dass der Angeklagte ...(1)... die Tatwaffe in seinem, des Angeklagten ...(2)..., Umfeld platzieren könne, um so einen Tatverdacht zu erzeugen. Auch gab er an, in den Entwürfen für Drohschreiben an den Angeklagten ...(1)... gezielt falsche Informationen, etwa durch die Verwendung des Plurals oder des Hinweises auf "..." eingebaut zu haben. Zudem schilderte er, dass er gegenüber dem Angeklagten ...(1)... "fake news" gestreut habe, indem er von einem Koffer mit Geldscheinimitaten in einem nicht vorhandenen Kellerraum in ..., … gesprochen habe.
Auch ergab sich aus dem Spurenbild beim Auffinden des Eimers mit der Tatkleidung das Aufbringen von Haaren des Angeklagten ...(1)... auf dem Pullover, das nicht anders zu erklären ist, als dass der Angeklagte ...(2)... hierdurch die Aussagekraft des Pullovers als den Angeklagten ...(1)... belastendes Beweismittel noch verstärken wollte, indem er nachträglich dessen Haare darauf drapierte.
So hat der Sachverständige … angegeben, hinsichtlich des Pullovers aus dem Eimer habe die Trägereigenschaft bestimmt werden sollen. Auffällig sei gewesen, dass eine große Anzahl an Haaren auf diesem aufgelegen hätten, die augenscheinlich dort drapiert worden seien. Die Haare hätten locker aufgelegen, dies sei nicht der Normalfall, vielmehr würden Haarspuren an derartigen Kleidungsstücken in der Regel gesichert, wenn sich Haare im Gewebe verfangen hätten. Die DNA- Untersuchung der Haare habe ergeben, dass diese in allen 16 untersuchten Merkmalen mit einer Vergleichsprobe des Angeklagten ...(1)... übereingestimmt hätten. Auch auf der Hose hätten im Bereich des Hosenbundes Haare aufgelegen, die molekulargenetisch dem Angeklagten ...(1)... zuzuordnen seien. Gleiches gelte für alle Haare aus dem Klarsichtbeutel. Am Pullover und der Hose seien auch kleine Kopfhautpartikel aufgefunden worden, die ebenfalls dem Angeklagten ...(1)... zuzuordnen seien.
Die Kammer zieht aus dem Nachweis lose aufliegender Haare des Angeklagten ...(1)... auf Pullover und Hose, sowie des Auffindens des Klarsichtbeutels mit weiteren Haaren, einer Pinzette und einem Rasiereraufsatz den Schluss, dass der Angeklagte ...(2)... die von ihm als Druckmittel aufbewahrte Tatkleidung mit weiteren Genspuren des Angeklagten ...(1)... versah, die er zuvor naheliegend bei einem Besuch in dessen Wohnung entwendet hatte. Die Einlassung des Angeklagten ...(2)..., er habe keine Haare auf der Kleidung drapiert, vielmehr habe er Klarsichtbeutel, Pinzette, Rasierer und Haare nach der Tat in dem Müllbeutel mit den von dem Angeklagten ...(1)... in der ... zurückgelassenen Kleidungsstücken aufgefunden, ist indes nicht glaubhaft und widerlegt, da zum einen das Mitführen dieser Gegenstände keinerlei Sinn ergeben würde und zum anderen, weil dies nicht zu erklären vermag, wie und wieso die lose aufliegenden Haare auf Pullover und Hose gelangt sind, wenngleich er diese Kleidungsstücke noch vor dem 13.05.2020 und nach dem Erscheinungsdatum der Fernsehzeitschrift zum Anfertigen der dem Brief beigelegten Lichtbilder aus dem Eimer herausgenommen und aufgefaltet hat und solche Haare auf diesen Lichtbildern noch nicht zu sehen sind.
Allerdings ist eine manipulative Erzeugung für die Schmauch-, DNA-, und die — noch darzustellende — Blutspurenlage betreffend die beiden Handschuhe und auch an Hemd, Pullover und Hose zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, da der Angeklagte ...(1)... selbst die Antragung dieser Spuren bei der Tötung des ... geschildert hat, also bereits davon ausging, dass an diesen Gegenständen sowohl seine Genspuren, als auch Blut- und Genspuren des ... zu finden seien.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte ...(1)... bereits bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 15.05.2020 (PSt ... Il bei dem Zeugen POK … und später K 11 ... bei den Zeugen … und KHK …) sowie bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28.05.2020 (K 11 … bei den Zeugen KHK ... und KOK'in …) mit seiner Einlassung das — ihn belastende — Spurenbild an den Handschuhen zu erklären versuchte, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Handschuhe weder sichergestellt noch kriminaltechnisch untersucht worden waren.
Auch waren auf dem am 13.05.2020 in den Briefkasten der Eltern des Angeklagten ...(1)... eingeworfenen Lichtbild der Handschuhe diese Spuren nicht erkennbar, wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme überzeugt hat. Es handelt sich insofern um eine Aufnahme bei schlechter Beleuchtung mit Schlagschatten, auf der die beiden Handschuhe flächig ... erscheinen. Wenn der Angeklagte ...(2)... also die Handschuhe außerhalb des Tatgeschehens präpariert hätte, etwa indem er Handschuhe des Angeklagten ...(1)... diesem entwendet und dann mit Blut des getöteten ... und Schmauch beaufschlagt hätte, hätte es für den Angeklagten ...(1)... keinerlei Anlass gegeben, in seiner Einlassung detailliert zu schildern, wie es zu der Antragung von Schmauch, Opferblut und seiner eigenen DNA an diesen gekommen sei. Vielmehr erkannte er die von ihm am Tatabend getragenen Handschuhe und wusste bereits, dass sie bei der Tatbegehung durch den Schützen getragen wurden.
ddd) Seine dahingehende Einlassung, der Angeklagte ...(2)... habe die Handschuhe beim Schießen über einem Paar Gummihandschuhe getragen und ihn, den Angeklagten ...(1)..., sodann gezwungen, diese anzuziehen, ist bereits in sich fernliegend, detailarm und inkonstant, so dass sie im Ergebnis widerlegt ist.
Schon die Tatsituation, wie sie bereits dargetan und festgestellt ist, spricht gegen ein solches Vorgehen des Angeklagten ...(2).... Die Handhabung der Lederhandschuhe wäre durch das gleichzeitige Tragen von Gummihandschuhen, die — sei es als Einweghandschuhe aus dem Medizin- oder Gastronomiebereich oder als dünne Putzhandschuhe — sämtlich auf eine gute Griffigkeit ausgelegt sind, enorm erschwert und verzögert worden. Durch die hohe Griffigkeit gleiten nämlich die Lederhandschuhe nicht mehr über die Haut, sondern würden mit dem Innenfutter am Einweghandschuh haften, diese mitziehen und aufrollen und möglicherweise sogar zum Reißen bringen. Diese Schwierigkeit hätte bestanden sowohl was das Anziehen vor der Schussabgabe, als auch was das Ausziehen nach der Schussabgabe betrifft. Gerade ersteres sei aber nach der Einlassung des Angeklagten ...(1)... ja noch heimlich geschehen, jedenfalls aber während einer ansonsten unverfänglichen Situation, nämlich der Besichtigung der .... Dabei hätte der Angeklagte ...(2)... zudem noch eine "spurenschonende" Handhabung der Lederhandschuhe beim Anziehen (ebenso wie beim späteren Ausziehen) der Handschuhe gewährleisten müssen, ebenso wie das Vermeiden von Sekundärübertragungen von Spuren, etwa von der Waffe. Hinsichtlich des Ausziehens der Handschuhe kommt neben der Griffigkeit der Gummihandschuhe hinzu, dass in diesem Moment der Angeklagte ...(2)... nach der Einlassung des Angeklagten ...(1)... noch die Waffe in den Händen gehalten haben soll, mit der er nach der Tötung des ... nun den Angeklagten ...(1)... zum Mitwirken gezwungen habe. Es hätte also des Ablegens oder Einsteckens der Waffe und dann des umständlichen Ausziehens der Handschuhe bedurft, was der Aufrechterhaltung der Bedrohung zuwidergelaufen wäre.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte ...(1)... gerade in diesem Punkt keine konstante Einlassung abgegeben hat, sondern in der Hauptverhandlung zunächst angegeben hat, der Angeklagte ...(2)... habe die Handschuhe, welche dieser bei den Schüssen auf ... getragen habe, abgestreift und ihm zugeworfen. Später hat er dies relativiert und angegeben, er wisse nicht genau, ob die Handschuhe, die er habe anziehen müssen, diejenigen gewesen seien, die zuvor bei der Schussabgabe von dem Angeklagten ...(2)... getragen worden seien.
Dies ist vor allem deshalb nicht glaubhaft, da der Angeklagte ...(1)... zuvor durchgehend geschildert hat, der Angeklagte ...(2)... habe unter den Lederhandschuhen Einweghandschuhe getragen, so bei der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen POK … in der PSt ... Il, in der Vernehmung durch den Zeugen KHK …, K 11 ..., in der Vernehmung durch die Zeugen KOK … und KOK'in …, vormals …, K11 …. Wenn der Angeklagte ...(1)... jedoch ein so auffälliges Detail beobachtet haben will, wie das Abstreifen der Lederhandschuhe von den darunter getragenen Einweghandschuhen, ist es fernliegend, dass er die zuvor durchgehend gemachte Angabe, diese Handschuhe dann angezogen zu haben, schließlich relativiert, er sei sich insofern unsicher. Die Kammer sieht hierin vielmehr den Versuch, die eigene Schilderung dahingehend anzupassen, dass die tatsächlichen Schwierigkeiten des Tragens und Abstreifens von Lederhandschuhen über Einweghandschuhen und die Differenz der Handgrößen der Angeklagten in der Hauptverhandlung thematisiert worden waren. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Einweghandschuhe nicht näher beschreiben konnte, so berichtete er in seinen polizeilichen Vernehmungen von Gummihandschuhen, Einweghandschuhen und Putzhandschuhen und in der Hauptverhandlung von Einweghandschuhen, die man zum Putzen anziehen könnte, vermochte aber nähere Details wie die Farbe nicht mehr zu berichten, lediglich dass sie dünner seien als ein Paar im Gerichtssaal gezeigte Einweghandschuhe, wie sie etwa bei der Vorführung Gefangener zum Einsatz kommen.
Auch betreffend die Herkunft der Handschuhe hat der Angeklagte ...(1)... sich nicht konstant eingelassen. Er hat in der Hauptverhandlung zunächst nicht von sich aus zu der Thematik der Herkunft der Handschuhe berichtet und auf Nachfragen hierzu zunächst nicht geantwortet, sondern sich eine am 20.05.2021 verlesene Erklärung seiner Verteidigung zu eigen gemacht, wonach er auf den am 13.05.2020 bei seinen Eltern eingeworfenen Bildern neben ihm eindeutig bekannten Kleidungsstücken wie dem Pullover auch die Handschuhe gesehen habe und den Rückschluss gezogen habe, es handele sich auch insoweit um die Handschuhe, die er am Tattag getragen habe. Er könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob die Handschuhe auf den Bildern diejenigen vom Tatabend seien oder wie diese beschaffen gewesen seien. Er gehe jedoch davon aus, dass der Angeklagte ...(2)... die Handschuhe vor der Tat bei ihm entwendet habe. Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, welche Handschuhe er vor etwa 5-6 Jahren gekauft habe, er würde jedoch unter anderem auch bei … suchen, wenn er Handschuhe bräuchte. Er sei sich lediglich sicher, dass der Angeklagte ...(2)... bei der Schussabgabe Lederhandschuhe getragen habe, und dass er dann Lederhandschuhe habe anziehen müssen, die ihm der Angeklagte ...(2)... zugeworfen gehabt habe.
Mit dieser Erklärung hat der Angeklagte ...(1)... demnach nahezu alle seine zuvor gemachten Angaben zur Herkunft der Handschuhe und auch zur Identität der bei der Schussabgabe getragenen Handschuhe mit denen, die er darauf habe anziehen müssen, zurückgezogen bzw. im Hinblick auf fehlende Erinnerung und das nachträgliche Ziehen von Rückschlüssen relativiert.
Demgegenüber hat er zunächst in seinen drei polizeilichen Vernehmungen, also am 15.05.2020 bei dem Zeugen POK …, PSt ... Il, und bei dem Zeugen KHK …, K11 ..., sowie am 28.05.2021 bei den Zeugen KOK'in … und KHK …, K 11 …, durchgehend angegeben, der Angeklagte ...(2)... habe ihm die Handschuhe, die er bei der Schussabgabe auf den ... getragen habe, übergeben und ihn gezwungen, diese anzuziehen. Dabei sind all diese polizeilichen Vernehmungen für den Angeklagten ...(1)... nicht unvorbereitet erfolgt, sondern beruhen auf dessen Entscheidung, am 15.05.2020 die Polizei über die Tat zu informieren. Der Angeklagte ...(1)... war mithin in der Lage, spätestens seit dem 13.05.2020, als er Kenntnis von dem Vorhandensein der Tatkleidung bei dem Angeklagten ...(2)... erhielt, seine Angaben zu durchdenken und vorzubereiten.
Im Widerspruch zu seinen polizeilichen Vernehmungen hat er sich dann erstmals in dem Termin zur Haftbefehlsverkündung vom 29.12.2020, wovon die Zeugin Richterin am Landgericht … glaubhaft berichtet hat, dahingehend eingelassen, dass es sich bei den Lederhandschuhen zwar sicher um seine eigenen gehandelt habe, die jedoch der Angeklagte ...(2)... bereits vor der Tat entwendet haben müsse. Die Zeugin gab weiter an, erst auf die erstaunte Reaktion der Verfahrensbeteiligten habe der Angeklagte ...(1)... diese Angabe indes relativiert und angegeben, er habe derartige oder zumindest ähnliche Handschuhe einmal besessen und habe sich anhand der Fotos von der Tatkleidung und des Umstandes, dass der Angeklagte ...(2)... auch Haare drapiert habe, überlegt, dass es ja auch sein könne, dass dieser ihm die Handschuhe etwa bei einem Besuch vor der Tat geklaut haben könnte, um sie später zur Tatausführung zu verwenden. Allerdings könne er den Vorgang der Entwendung der Handschuhe nicht konkreter beschreiben oder zeitlich einordnen, da es ja nur ein Rückschluss sei und er wisse auch nicht sicher, wo er diese Handschuhe gekauft habe.
Die Kammer zieht aus dieser Entwicklung seiner Einlassung den Schluss, dass die Schilderung des Tragens der Handschuhe über Einweghandschuhen durch den Angeklagten ...(2)..., des Ausziehens und der Aufforderung an den Angeklagten ...(1)..., nun diese anzuziehen, nicht erlebnisbasiert ist. Der Angeklagte ...(1)... hat sich in der Hauptverhandlung durchgehend als sprachlich sehr kompetent erwiesen und hat sich zu Einzelfragen immer wieder äußerst detailliert und umfassend eingelassen. Es ist vor diesem Hintergrund abwegig, dass er es in drei polizeilichen Vernehmungen nicht vermochte, auszudrücken, dass er eigentlich nicht wisse, wo die Handschuhe herstammen und ob der Angeklagte ...(2)... die zuvor selbst getragenen Handschuhe an ihn übergab oder dies nur eine Vermutung sei. Vielmehr hat er diese Variante nach Überzeugung der Kammer über ein halbes Jahr nach seiner Beschuldigtenbelehrung und nach dem Bekanntwerden der Ergebnisse der DNA-Untersuchung, wonach an den Handschuhen zwar DNA des Angeklagten ...(1)..., aber keine des Angeklagten ...(2)... nachgewiesen worden ist, unter dem Eindruck seiner Festnahme und der Eröffnung des Haftbefehls ins Spiel gebracht, da er davon ausgehen musste, seine bisherigen Angaben seien nicht ausreichend, um sich als unverdächtig erscheinen zu lassen, da sie seine Verhaftung nicht verhindern konnten, und er so versuchte, die ihn wesentlich belastende Spur "noch besser" zu erklären. So hat er die Herkunft der Handschuhe aus seinem Haushalt zunächst auch als sichere Erkenntnis dargestellt, und erst auf die überraschte Reaktion und die Vorhalte im Termin zur Haftbefehlsverkündung diese als Rückschluss relativiert.
Hinzu kommt, dass die vermeintliche Unsicherheit diesbezüglich auch in sich nicht erklärlich ist. So will der Angeklagte ...(1)... einerseits den Angeklagten ...(2)... beim Ausziehen der Handschuhe so genau beobachtet haben, dass er sicher sagen könne, dass dieser darunter noch Einweghandschuhe getragen habe, dann aber bezüglich der wenige Augenblicke später geschilderten Übergabe der Handschuhe nicht sicher wissen, ob es sich um die gerade ausgezogenen handele oder nicht.
Die Einlassung des Angeklagten ...(1)... ist umso auffälliger, als er auch weitere mögliche ihn belastende Beweismittel, die zum Teil gar nicht aufgefunden wurden, vermeintlich unverfänglich zu erklären versuchte.
So gab er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 15.05.2020 bei dem Zeugen KHK … an, er habe Sorge, dass auf der Tatwaffe seine Fingerabdrücke zu finden seien, da er mit den Waffen des Angeklagten ...(2)... ja mehrfach im Schützenverein ... geschossen habe. Ebenfalls in dieser Vernehmung gab er an, er befürchte, dass der Angeklagte ...(2)... seine Schuhe vom Tatabend mit Beton beschmutzt habe, um ihm die Beseitigung der Leiche anzulasten. Gerade dies ist vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ...(1)... nach seiner Einlassung zu diesem Zeitpunkt nur das Lichtbild von den Schuhen kannte, dass zwar Verschmutzungen zeigt, diese aber unspezifische, eher helle Flecken darstellen, auffällig.
Ferner gab er in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung an, bei seinen Besuchen nach der Tat habe ihn der Angeklagte ...(2)... gezwungen, die Tat aus der Täterperspektive zu besprechen, also so zu reden, als habe er, der Angeklagte ...(1)..., geschossen. Die Kammer sieht hierin den Versuch, eine etwaige Aufnahme eines solchen Gesprächs ebenfalls als eine durch den Angeklagten ...(2)... manipulierte Spur darzustellen.
Indiziell spricht ferner der Abgleich der Handgrößen der Angeklagten mit den sichergestellten Handschuhen dafür, dass diese nicht von dem Angeklagten ...(2)... getragen wurden. Die Kammer hat hierzu Abgüsse der Hände der Angeklagten erstellen lassen und diese sodann wie auch die Handschuhe in Augenschein genommen. Dabei zeigte sich bereits eine erhebliche Größendifferenz zwischen den Händen der Angeklagten, die zur Überzeugung der Kammer wesentlich strukturell bedingt ist und nicht etwa durch veränderliche Umstände wie Schwellungen, Muskel- oder Fettgewebe. So hat der Angeklagte ...(1)... demnach wesentlich kürzere Finger und eine insgesamt schmalere Handstruktur aufgewiesen als der Angeklagte ...(2)....
Dass dem Angeklagten ...(1)... die sichergestellten Handschuhe gut passten, ergab sich ebenfalls aus ihrer Inaugenscheinnahme im Abgleich mit den Abgüssen. Auch hat der Angeklagte ...(1)... in seiner Einlassung an keiner Stelle von einem schlechten Sitz der Handschuhe, sei es, weil zu groß oder zu klein, berichtet. Die Abgüsse der Hände des Angeklagten ...(2)... wirkten indes schon beim Betrachten zu massiv für die Handschuhe. Als er die Handschuhe dann in der Hauptverhandlung überzog, ergab sich das Bild, dass diese zwar mit Kraftanstrengung gerade noch über die Hand gezogen werden konnten, jedoch ersichtlich zu klein waren, die Bewegung einschränkten und das Leder permanent unter starker Spannung stand.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sowohl die Handschuhe als auch die Hände sich in den Materialeigenschaften bzw. den Ausmaßen zwischen dem Tatzeitpunkt und der Hauptverhandlung haben verändern können und dass diese Veränderungen nicht mehr aufklärbar sind, da weder die Hände der Angeklagten zur Tatzeit noch die Handschuhe in ihrer Beschaffenheit zur Tatzeit rekonstruierbar waren. Allerdings kann die Kammer angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen den Ausmaßen der Hände der Angeklagten einerseits und dem unbeschädigten und nicht wesentlich verhärteten Leder der Handschuhe andererseits eine so starke Veränderung sowohl der Hände als auch der Handschuhe ausschließen, dass zur Tatzeit die Handschuhe beiden Angeklagten problemlos gepasst hätten.
Wenn aber die Handschuhe dem Angeklagten ...(2)... tendenziell sogar zu klein waren, erscheint das von dem Angeklagten ...(1)... geschilderte Szenario, also das Tragen der Handschuhe über Einweghandschuhen nochmals fernliegender. Denn derartige Einweghandschuhe sind durchweg darauf ausgelegt, dem Träger eine der Haut zumindest annähernd gleichwertige Griffigkeit zu gewähren, so dass sie das Überziehen und Abstreifen eines Lederhandschuhs notwendigerweise erheblich erschweren, da sie an dessen Innenfläche anhaften und sich aufrollen. Dies wäre aber gerade in einer Situation wie der von dem Angeklagten ...(1)... geschilderten, in der zugleich die Waffe noch geführt worden sein soll, um hiermit die Bedrohungslage aufrecht zu erhalten, hochgradig hinderlich gewesen und hätte den beschriebenen Ablauf sowohl beim Überziehen der Lederhandschuhe als auch bei deren Abstreifen massiv behindert.
eee)
Für die Abgabe der initialen Schüsse von der Rückbank durch den Angeklagten ...(1)... spricht auch, dass beide Angeklagte konstant schilderten, der Angeklagte ...(1)... habe während der Fahrt dort gesessen. Dies erscheint allein schon deshalb plausibel, da es sich bei dem ... um das Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... handelte. Die Einlassung des Angeklagten ...(1)..., wie es zum Platzwechsel gekommen sei, wertet die Kammer indes als Schutzbehauptung, die die belastende Spurenlage auch in diesem Punkt erklären soll. So ist schon in sich nicht erklärlich, weshalb man sich noch einmal in das Fahrzeug setzen sollte — vor allem mit dem Fahrer auf der Rückbank, wenn, wie der Angeklagte ...(1)... es schildert, die ... ohnehin bereits besichtigt worden war und die Rückfahrt mithin ohnehin bevorgestanden hätte.
dd)
Die Kammer folgt den insofern übereinstimmenden Einlassungen insoweit, als ein Halt an der Landstraße geschildert wurde. Es ist kein Grund für die Angeklagten erkennbar, diese Begebenheit — auch noch übereinstimmend — hinzu zu erfinden, vielmehr liegt es nahe, einen solchen Halt auch zu schildern, wenn er stattgefunden hat, da die Angeklagten kaum ausschließen können, dass sie hier beobachtet wurden, sei es etwa durch vorbeikommende Fahrzeuge, Spaziergänger oder Jäger.
Die Kammer folgt den Einlassungen ferner auch insoweit, als beide Angeklagten schildern, dass nach den ersten Schüssen auf den ... noch weitere Schüsse auf ihn durch die geöffnete Beifahrertür abgegeben wurden. Auch diesen Umstand zu erfinden, hatten weder der Angeklagte ...(1)... noch der Angeklagte ...(2)... Anlass. Vielmehr geht die Kammer auch insofern davon aus, dass sich keiner der Angeklagten mit etwaigen objektiven Spuren am Fahrzeug oder im Fall des Auffindens des Leichnams des ... in Widerspruch setzen wollte.
Allerdings vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, ob diese Schüsse ebenfalls von dem Angeklagten ...(1)... abgegeben wurden, oder ob auch der Angeklagte ...(2)... auf ... schoss. Da weder die Leiche noch Projektile oder Patronenhülsen aufgefunden wurden ist insbesondere nicht festzustellen, ob ggf. noch eine zweite Waffe zum Einsatz kam. Auch ist der Ablauf, dass der auf der Rückbank sitzende Schütze, der zunächst abwarten muss, dass der Fahrer aussteigt und so den Fahrersitz zum Umklappen freimacht, sodann aussteigt und um das Auto herumläuft so umständlich, dass die Kammer nicht ausschließen kann, dass nicht der Fahrer — also der Angeklagte ...(2)... — ausstieg und von der Beifahrerseite auf den ... schoss.
ee)
Die Kammer ist ferner überzeugt, dass es vor dem ersten Schuss zu einer Abwehrhandlung des ... kam.
Hierfür spricht das Vorhandensein der Ausbeulung mit Lackabplatzungen im vorderen Teil des Dachblechs des ..., in Fahrtrichtung leicht rechts von einer gedachten Mittellinie. Dass es sich hier — wie von beiden Angeklagten geschildert — um einen Einschuss handelt, wird zudem bestätigt durch die Ausführungen der Sachverständigen …, denen die Kammer auch insofern nach eigener kritischer Wertung und Überzeugungsbildung folgt, die insofern angegeben hat, nach dem Ausbauen der Innenverkleidung des Autodachs (Dachhimmel) sei die ausgebeulte Stelle im Dachblech abgetupft worden und mittels Rasterelektronenmikroskopie mit angeschlossener Röntgenmikrobereichsanalyse zur Elementbestimmung, einer Standardmethode der Kriminaltechnik, auf Schmauchspuren hin untersucht worden. Dabei seien 93 bleihaltige Partikel aber nur ein Partikel der Zusammensetzung Blei-Barium-Antimon, also einer schusstypischen Elementenkombination gesichert worden. Dieses Ergebnis sei plausibel durch den Kontakt mit einem Bleigeschoss zu erklären. Bei einer anderen Beschädigung, etwa einem Schlag in das Dachblech mit einem Gegenstand sei dieses Spurenbild nicht zu erwarten. Es sei auch plausibel, dass lediglich ein Schmauchpartikel dort festzustellen gewesen sei, da die Masse der Schmauchspuren an der durchschossenen Innenverkleidung des Dachhimmels zu erwarten gewesen seien.
Die Beschädigung im Dachhimmel haben beide Angeklagten nur als solche und als Folge des Tatgeschehens geschildert, ohne jedoch Details zu ihrem Hergang zu berichten. Dies ist vor allem deshalb auffällig, da sie im Übrigen zum Tathergang sehr detaillierte Angaben machten, namentlich das Schussgeräusch der schallgedämpften Waffe ebenso wie die Atemgeräusche des getroffenen ... schilderten. Der Einschlag einer Pistolenkugel in das Blech des Autodachs erzeugt indes ein ebenso auffälliges Geräusch. Zudem muss einer der Angeklagten als Schütze den Hergang dieses Schusses direkt erlebt haben.
Auch ist ein Treffer im Dachblech auf die extrem kurze Distanz von der Rückbank aus, von welcher sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme des Tatfahrzeugs überzeugt hat, nur mit einem nahezu hochkant gestellten Pistolenlauf im Zeitpunkt der Schussabgabe zu erklären, der bei der geschilderten Schussabgabe auf den Kopf des Beifahrers nicht annähernd erreicht wird. In Betracht kommt — da für eine gezielte Schussabgabe in Richtung Dachblech keinerlei Beweggrund oder sonstiges Anzeichen gegeben ist — insofern nur, dass die Waffe nicht durchgehend ungestört geführt werden konnte, sondern durch eine Krafteinwirkung nach oben gedrückt wurde.
Als Ursache für eine solche Einwirkung kommt naheliegend eine Abwehrbewegung des durch die Waffe bedrohten Opfers, also des ..., in Betracht, der gerade in der Enge des Kleinwagens auch ohne weiteres nach Waffe oder Schalldämpfer greifen konnte. Andere Ursachen, warum die Waffe so enorm stark nach oben gerichtet gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich und es kann auch ausgeschlossen werden, dass es sich um einen abgeprallten Schuss handelte, da — wie der Sachverständige KHK … überzeugend ausführte — dann mit einem Taumeln des Projektils zu rechnen sei. Ein solches könne nahezu ausgeschlossen die am Fahrzeugdach des ... erkennbare kreisrunde Einschlagspur hinterlassen haben.
Es ist auch plausibel, dass die Angeklagten die Abwehrhandlung des ... übereinstimmend verschwiegen haben, da sie ihre jeweilige Alleintätererzählung nicht hätten aufrechterhalten können, wenn sie ein der Schussabgabe vorangegangenes Geschehen, bei dem die Waffe bereits auf den ... gerichtet war, hätten berichten müssen, womit sie wiederum offenbart hätten, das sie den Angriff auf ihn bereits vor der Schussabgabe bemerkt, gleichwohl aber zusammenwirkend die Tötung ermöglicht hätten.
Demgegenüber wäre jedoch die Schilderung einer nach dem ersten Schuss erfolgten Abwehrbewegung als Auslöser für den Schusstreffer im Dachhimmel auch bei Beibehaltung der Alleintäterzählung unproblematisch möglich und zu erwarten gewesen. Die Kammer schließt diese Möglichkeit daher aus, zumal auch beide Angeklagten wiederum übereinstimmend berichtet haben, ... sei nach dem ersten Schuss unmittelbar zusammengesackt und habe schwer geatmet.
ff)
Die Kammer ist ferner überzeugt davon, dass der Angeklagte ...(1)... keine Wechselkleidung auf der Fahrt zur ... mitführte und sich entsprechend auch nicht in der ... umzog. Die Angaben des Angeklagten ...(2)... sind insofern bereits in sich widersprüchlich. Er hat in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, der Angeklagte ...(1)... habe die Sachen in einem Jutebeutel dabeigehabt. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat er hingegen angegeben, der Angeklagte ...(1)... habe bei der Abfahrt an dessen Wohnung am 17.11.2016 kein Gepäck dabeigehabt, allerdings möglicherweise der .... Letztlich zog der Angeklagte ...(2)... sich auf Nachfrage darauf zurück, nicht zu wissen, wo der Beutel mit Wechselkleidung in der ... hergekommen sei, er müsse von dem Angeklagten ...(1)... oder dem ... mitgebracht worden sein. Ersteres widerspricht der eigenen Angabe des Angeklagten ...(2)..., der Angeklagte ...(1)... sei ohne Gepäck aus seiner Wohnung gekommen. Letzteres ist indes vollkommen fernliegend, da aus der Sicht des ... ja lediglich eine Fahrt zu einer Immobilienbesichtigung anstand, bei der es für das Mitführen von Wechselkleidung keinerlei Anlass gab.
Hinzu kommt, dass es auch aus der Perspektive eines Täters, der damit rechnet, sich bei der Tat zu beschmutzen, rein praktisch sinnwidrig ist, noch am Tatort die verschmutzte und spurenbehaftete Kleidung zu wechseln, obwohl man sich für die anstehend Rückfahrt erneut in das Fahrzeug setzten muss, dass lediglich mit Lappen und Wasser von Blut und Schmauchspuren gereinigt wurde.
gg)
Dass der ... in der Nacht vom 17. auf den 18.11.2016 durch die Schussabgaben auf ihn zu Tode gekommen ist, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie ihren Angaben in den jeweiligen polizeilichen Vernehmungen sowie den Angaben der Zeugen ... ..., … ..., ..., ... und KTA'in … .
Beide Angeklagten haben von der Tötung des ... berichtet, wenn auch mit unterschiedlichen Angaben bezüglich der Täterschaft. Übereinstimmend haben sie indes geschildert, dass ... nach dem ersten Schuss nur noch geröchelt habe, bereits nach den weiteren Schüssen von der Rückbank keinerlei Lebenszeichen mehr von sich gegeben habe und beim Herausnehmen aus dem Fahrzeug in der ... ersichtlich tot gewesen sei. Dies ist angesichts der geschilderten mehrfachen Schüsse jedenfalls in den Kopf auch zwanglos plausibel.
Im Einklang dazu steht, dass sämtliche Zeugen aus dem engsten persönlichen Umfeld des ..., namentlich sein Vater, der Zeuge ... ..., seine Mutter, die Zeugin … ..., berichtet haben, nach dem 16.11.2016 keinerlei Lebenszeichen von ... mehr erhalten zu haben. Ebenfalls haben die Zeuginnen und Zeugen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis des ..., namentlich die Zeugin ..., der Zeuge ..., die Zeugin ..., die Zeugin … und der Zeuge ... sämtlich übereinstimmend berichtet, dass sie jedenfalls nach dem 17.11.2016 keine Lebenszeichen von ihm mehr erhalten hätten.
Insbesondere im Fall seiner Eltern, die er nach deren übereinstimmenden Angaben zuvor täglich, oft auch mehrmals täglich kontaktiert hatte, spricht dies überaus stark für ein Versterben des .... Der Zeuge ... ... hat diesbezüglich angegeben, zuletzt habe er ... im Durchschnitt etwa dreimal pro Woche gesehen und täglich telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Dabei sei über alles gesprochen worden, was ... bewegt habe. Feste Zeiten für diese Anrufe habe es nicht gegeben, ... habe oft mehrfach am Tag angerufen, auch am späten Abend, um sich für die Nacht zu verabschieden. Da er selbst spät schlafen gehe, habe es auch mal um 24:00 Uhr oder 01 Uhr nachts zu einem Telefonat kommen können.
Es ist auch auszuschließen, dass ... sein Lebensumfeld aus freien Stücken dauerhaft verlassen haben könnte. Dagegen spricht schon, dass sein Auto und sein Laptop nahe bzw. in seiner Wohnung aufgefunden wurden. Hinweise darauf, dass er außer Schlüssel, einer Umhängetasche, seinem Portemonnaie und seinem Handy weitere Dinge aus seiner Wohnung mitgenommen hätte, haben sich nicht ergeben. Auch ist keinerlei Motiv ersichtlich, das ... zu einem Verschwinden veranlasst haben könnte, ebenso wenig gibt es Hinweise auf einen Suizid.
Als weiteres Indiz für den Tod des ... im Fahrzeug ... des Angeklagten ...(2)... wertet die Kammer das Auffinden einer Blutspur in diesem Fahrzeug. Diesbezüglich hat die Zeugin KTA'in … angegeben, bei der forensischen Untersuchung sei der Innenraum des Fahrzeuges mit dem Reagenz "Blue Star" eingenebelt worden, welches beim Auftreffen auf den Blutfarbstoff Hämoglobin eine Leuchtreaktion erzeuge, selbst wenn es sich um sogenannte latente Blutspuren handele, also solche, die etwa nach dem Reinigen mit Wasser und Seife zurückblieben und mit bloßem Auge nicht erkennbar seien. Dabei sei eine solche Spur auf der Außenseite des Handschuhfachs gefunden und abgerieben worden. Ferner hat die Zeugin berichtet, dass sie bezüglich des Bauteils keinen Hinweis auf einen Austausch nach der Tat gefunden habe — anders als bezüglich der Vordersitze, der Rückbank, des Teppichs und des Dachhimmels.
Mit der Ablage der Leiche des ... und damit dessen Tod steht überdies im Einklang, dass in dem von den Angeklagten übereinstimmend als Ablageort beschriebenen Nebenraum rechts (vom Hof) des Hoftors ein Test mit dem Reagenz "Lumiscene" auf Blutspuren positiv anschlug, wovon der Zeuge KHK … berichtete, der die Durchsuchung der ... in ... leitete. Der Zeuge gab an, dieser Raum sei aufgrund der Angaben der Angeklagten der Schwerpunkt der Suche nach Spuren der Leiche gewesen. Für den Einsatz des Reagenz sei der Raum komplett abgedunkelt und der gesamte Boden, also etwa 10 m3 damit beaufschlagt worden. Es habe sich auf dem Boden dann eine leicht bläuliche Lichtreaktion gezeigt, was als Indikator für Blut zu bewerten sei. Allerdings sei durch ein Hochwasser 2018 ohnehin von einer starken Verwässerung etwaiger Blutspuren auszugehen. Ein Verbleib der Leiche etwa unter der Betonplatte des Bodens sei indes auszuschließen, da diese an mehreren Stellen angebohrt und ein Leichenspürhund zu den Bohrlöchern geführt worden sei, der nicht angeschlagen habe.
Ebenfalls mit dem Tod des ... an dem besagten Abend steht in Einklang, dass auf den Kleidungsstücken des Angeklagten ...(1)..., welche im Keller des Angeklagten ...(2)... in der … in ... gelagert waren, sowohl dessen DNA als auch die DNA des ... und Humanblut nachgewiesen wurden. So hat der Sachverständige … berichtet, im Brustbereich des Pullovers aus dem Eimer sowie an dessen Ärmel hätten sich rötlichbraune Anhaftungen befunden, die mittels eines Antigentests als Humanblut identifiziert worden seien. Nach Entnahme einer Probe und Extrahierung sowie Vermehrung der enthaltenen DNA habe sich in allen 16 untersuchten Merkmalen eine Übereinstimmung mit ... ergeben habe, was einer sicheren Identifizierung als Spurenverursacher entspreche.
Das gleiche Ergebnis habe die Untersuchung der rötlich-braunen Anhaftungen am linken Oberschenkel der Hose ergeben.
Ferner spricht für die Tötung des ... der Umstand, dass der Angeklagte ...(2)..., wie er selbst eingeräumt hat, die Vordersitze, die Rückbank, den Dachhimmel austauschte, da hieran Blut des ... angetragen worden sei. Dies wird wiederum bestätigt durch die Angaben der Zeugin KTA'in … und ihrem auszugsweise verlesenen Spurensicherungsbericht vom 20.08.2020. Danach war die Erstzulassung des Fahrzeuges am 16.01.2009, wohingegen Fahrer- und Beifahrersitz einen Produktionsstempel vom 06.11.2012 aufwiesen, der Teppich einen Produktionsstempel von 2009, die Sitzbank des Fonds eine solche vom 26.10.2012 und die Verkleidung der Mittelkonsole rechts und links, die Verkleidung des Schaltknaufes, die Anschlussblenden, Schwellerleiste Fahrer und Beifahrer sowie die Blende Innenraumbeleuchtung einen Produktionsstempel von Januar 2009.
Ferner spricht für die Tötung des ... mit einer Schusswaffe im Fahrzeug die Beschädigung im Dachbereich, die beide Angeklagten dem Tatgeschehen zugeordnet haben. Von dem Vorhandensein der Ausbeulung in dem Dachblech hat sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs überzeugt. Diese ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugin KTA'in … und den diesbezüglich in Augenschein genommenen Lichtbildern, wonach unter dem unbeschädigten Dachhimmel zunächst eine unfachmännische Befestigung der dort verlaufenden Kabel mittels Klebebandes aufgefallen sei. Ferner habe sich eine Beschädigung in der Dämmmatte gezeigt, die im Hinblick auf Schmauchspuren abgetupft worden sei.
Dass ... zwischen 19:30 Uhr am 17.11.2016 und 00:58 Uhr am 18.11.2016 zu Tode kam, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin …, wonach sie am 17.11.2016 gegen 19:30 Uhr noch mit ... telefoniert habe, des Zeugen ... ... und der Zeugin ..., die ihren Sohn bei Anrufversuchen ab 00:58 Uhr am 18.11.2016 ungewöhnlicher Weise nicht mehr erreichten und auch keinen Rückruf mehr erhielten sowie den verlesenen Verbindungsdaten zur Mobilfunknummer des ..., die dies bestätigten. Auch die Angeklagten haben übereinstimmend geschildert, dass ... in den Abendstunden des 17.11.2016 getötet worden sei, wenngleich sie den genauen Zeitpunkt nicht mitteilen konnten und sich ihre Angaben zur Verortung der tödlichen Schüsse im Ablauf der Fahrt widersprechen. Hinweise darauf, dass ... noch länger gelebt haben könnte, sind nicht gegeben.
Nach alldem kann die Kammer auch ausschließen, dass ein unbekannt gebliebener Dritter den Tod des ... verursacht haben könnte, worauf weder in den Einlassungen der beiden Angeklagten noch im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme ein Hinweis erlangt wurde.
d) aa)
Die Kammer ist ferner überzeugt, dass die Angeklagten schon vor Beginn der Tatausführung den Entschluss gefasst hatten, ... in jedem Fall zu töten, und diesen in die Tat umsetzten.
Es lag für die Angeklagten überaus nahe, die Tötung des ... in ihren Plan aufzunehmen. Denn die Realisierung der schon bei einer fremden Person im Falle der Freilassung nach dem Üben einer Entführung oder nach einer tatsächlich durchgeführten Entführung mit Erpressung bestehende Gefahr der Aufdeckung der Straftat und Identifizierung der Täter, war bei ..., da er sie ja beide kannte und nach einer Bedrohung mit der Waffe und Bemächtigung hätte anzeigen und auch im Falle eine sonstigen Bekanntwerdens der Straftat hätte sicher identifizieren können, ungleich höher und zu erwarten.
Hinzu kommt, dass die Tat durch das Mitführen einer scharfen Schusswaffe vorbereitet worden war, die zudem noch mit einem Schalldämpfer versehen war, wie beide Angeklagten übereinstimmend berichtet haben. Des Mitführens einer scharfen und geladenen Schusswaffe hätte es nicht bedurft, wenn nicht die Tötung des ... Teil des Tatplanes gewesen wäre, sondern die Waffe etwa ausschließlich zu Drohzwecken hätte dienen sollen. Erst recht weist die Nutzung einer Waffe mit einem Schalldämpfer darauf hin, dass eine unauffällige Schussabgabe geplant war. Denn ein Schalldämpfer erfüllt seine Funktion ausschließlich im Falle der Schussgabe und erhöht bei einem Drohszenario dessen Wirkung allenfalls unwesentlich. Zudem war das Verbergen, Hervorholen und insbesondere das Führen einer Schusswaffe mit aufgesetztem Schalldämpfer in den beengten räumlichen Verhältnissen des Kleinwagens derart unhandlich, dass dies allein zum Zwecke der Bedrohung ohne die bereits bestehende Absicht, diese schallgedämpfte Waffe später auch zur Tötung einzusetzen, abwegig erscheint.
Schließlich lässt sich aus der Lebensbedrohlichkeit der Tathandlung, nach den insoweit übereinstimmenden Schilderungen der Angeklagten gezielte Nahschüsse in den Kopf und mehrfache weiter Schüsse, nachdem ... nach dem ersten Schuss noch geatmet habe, auf den Tötungsvorsatz in der konkreten Tatsituation schließen.
Die Kammer verkennt nicht, dass es für den Angeklagten ...(1)... aufgrund seiner langjährigen Freundschaft zu ... eine besondere Überwindung gekostet haben mag, den Entschluss zu dessen Tötung zu fassen, wenngleich die Freundschaft — wie bereits dargelegt — 2016 auch mit tiefergreifenden Konflikten behaftet war. Gleichwohl zeigt die von langer Hand vorbereitete Tathandlung, zu deren Verwirklichung er bereits Tage zuvor den Termin vereinbarte, dass er den Entschluss, mit dem Angeklagten ...(2)... gemeinsam ... letztlich zu töten, abseits der Hektik der Tatsituation fassen und über einen längeren Zeitraum bis zur Tat beibehalten konnte. Da es ihm — wie auch dem Angeklagten ...(2)... — bei der Schussabgabe gerade darum ging, den Tod des ... herbeizuführen, kann die Kammer auch ausschließen, dass er insofern wegen seiner Freundschaft zu ihm im Tatzeitpunkt noch innere Vorbehalte hegte.
bb)
Dass die Angeklagten die Tötung des ... und dessen vorherige Entführung — so diese stattgefunden hat — gemeinsam geplant hatten, ergibt sich bereits aus der übereinstimmend von ihnen geschilderten und durch weitere Beweismittel, namentlich die Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs ... und der bereits festgestellten und dargetanen Tatsituation, nämlich die Tatbegehung während sich das Opfer und beide Angeklagten in dem dreitürigen Kleinwagen ... und damit auf engstem Raum befanden.
aaa)
Wie bereits dargetan und festgestellt, wurde ... im Raum ... im Fahrzeug ... des Angeklagten ...(2)... durch mehrere Kopfschüsse von der Rückbank und weitere Schüsse auf Kopf und Oberkörper durch die geöffnete Beifahrertür aus getötet. Diese Situation war zum einen durch eine Abgeschiedenheit und Entfernung von dem gewöhnlichen Lebensumfeld beider Angeklagten und des Opfers geprägt, zum anderen aber auch durch eine enorme Nähe zueinander und ein Angewiesensein der Angeklagten aufeinander.
Schon der Umstand, dass die Pistole, mit welcher ... erschossen wurde, in dem denkbar kleinen und beengten Fahrzeug zum Einsatz kam, weist bereits deutlich auf eine Verabredung zwischen den beiden Angeklagten zu diesem Vorgehen hin, denn nicht nur war der dritte Insasse neben ... und dem Schützen notwendig Zeuge dieses Geschehens, so dass er es — sofern er nicht Tatbeteiligter gewesen wäre - naheliegend zur Anzeige hätte bringen können, sondern vielmehr handelte es sich bei der dritten Person im Fahrzeug auch noch um den Fahrer desselben, der also die Kontrolle hatte und entscheiden konnte, ob die Fahrt fortgesetzt oder unterbrochen wird, und der im Falle einer für ihn überraschenden Tötung des ... möglicherweise vor Schreck einen Unfall verursacht hätte.
Bei der von beiden Angeklagten geschilderten Situation, dass der Schütze auf der Rückbank überraschend die Waffe hervorgeholt und auf ... gerichtet und geschossen haben soll, wäre es für diesen Schützen unkalkulierbar gewesen, wie die weitere Person auf dem Fahrersitz auf ein solch extremes Ereignis reagieren würde. Sowohl eine aufgrund der Enge des Raumes, in dem sich die weiteren Insassen sowie auch die Waffe in Griffweite der Person auf dem Fahrersitz befanden, ohne weiteres mögliche körperliche Gegenwehr, als auch ein Fluchtverhalten durch Anhalten bzw. schnelles Aussteigen, möglicherweise unter lautem Schreien wären nicht unwahrscheinlich gewesen und hätten es dem Schützen unmöglich gemacht, die weitere Kontrolle über die Situation zu behalten. Gerade auch weil die Rückbank des Fahrzeugs, wovon sich die Kammer im Rahmen des Augenscheins überzeugen konnte, über keine separaten Türen zum Ein- und Aussteigen verfügt, sondern dieses nur möglich ist, wenn zuvor einer der Vordersitze entriegelt und vorgeklappt wird.
Die Vordersitze waren indes mit ... auf der Beifahrerseite und mit dem Angeklagten ...(2)... auf der Fahrerseite besetzt. Dem Angeklagten ...(1)... stand mithin nur der enge Raum auf der Rückbank als Bewegungsspielraum zur Verfügung. Weder die Flucht des womöglich nicht sofort handlungsunfähigen Opfers noch des Angeklagten ...(2)... vom Fahrersitz aus hätte der Angeklagte ...(1)... mithin aus eigener Kraft rasch und sicher verhindern können. Da er faktisch auf die Mitwirkung des Angeklagten ...(2)... angewiesen war, schließt die Kammer daraus, dass diese bereits vor der Tat verabredet wurde.
bbb)
Auch der weitere Tatablauf, wie er von beiden Angeklagten — ausgenommen ihrer jeweils eigenen Beteiligung — übereinstimmend geschildert wurde, weist das äußere Bild eines nahtlosen Zusammenwirkens auf. Die Person auf dem Fahrersitz, also der Angeklagte ...(2)..., hielt das Fahrzeug nach den ersten Schüssen an und ließ den Schützen, also den Angeklagten ...(1)... von der Rückbank aussteigen, indem er selbst das Fahrzeug verließ, so dass der Fahrersitz vorgeklappt werden konnte. Andernfalls hätte der Angeklagte ...(1)... sich nicht einmal aus eigener Kraft ohne erhebliche Verzögerungen aus dem Fahrzeug begeben können. Sodann verhielt sich der gerade ausgestiegene Angeklagte ...(2)... zumindest weiter passiv, während weitere Schüsse von außen von der Beifahrerseite aus auf ... abgegeben wurden. Im weiteren Verlauf bewegten die Angeklagten dann gemeinsam den schweren Leichnam des ... und verbrachten ihn in den Nebenraum des …, um im Anschluss gemeinsam über mehrere Stunden eine erste Reinigung des Fahrzeugs durchzuführen und wiederum gemeinsam die Rückfahrt anzutreten.
Die von den beiden Angeklagten jeweils vorgebrachte Erklärung, der andere als Alleintäter habe ihn mittels der Schusswaffe bedroht und so gezwungen, die geschilderten Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, ist nach Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung, um die jeweiligen Alleintätererzählung überhaupt vorbringen zu können. So kann nach den übereinstimmenden Schilderungen der Angeklagten, wonach gemeinsam die Leiche bewegt und das Auto gereinigt wurde, eine unmittelbare Bedrohung mit der Schusswaffe nicht durchgehend aufrechterhalten worden sein, vielmehr hätten sich in den mehreren Stunden, die beide so gemeinsam im Innenhof verbrachten, ein Flucht- oder Angriffsversuch oder ein Rufen um Hilfe durch einen Alleintäter, der zugleich noch die beschriebenen Tätigkeiten vornahm, nicht sicher verhindert werden können
Indiziell spricht ferner für einen gemeinsamen Tatplan, dass keiner der Angeklagten eine plausible Erklärung für den Einschuss in das Fahrzeugdach vorbringen konnte. Von dem Vorhandensein dieser Beschädigung wie unter Il. festgestellt, hat sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme des sichergestellten Fahrzeugs ... überzeugt.
Dass es sich hier — wie von beiden Angeklagten geschildert — um einen Einschuss handelt, wird — wie bereits dargelegt — durch die Angaben der Sachverständigen … bestätigt.
Dass sie im Gegensatz zu ihren sonstigen Wahrnehmungen von Geräuschen und Vorgängen bei der Tat den Einschlag in das Dachblech nicht zuordnen konnten, obwohl einer der Angeklagten den betreffenden Schuss abgefeuert haben muss, ist nicht plausibel. Für die Kammer sind diese Widersprüche nur dahingehend zu erklären, dass die Angeklagten zur Stützung ihrer jeweiligen Alleintätererzählung entweder eine verfängliche unmittelbare Vorgeschichte vor der ersten Schussabgabe im Auto oder eine Gegenwehr des ... verschweigen müssen, weil sie hiermit eine Kommunikation über die Tat und die Abstimmung ihrer Handlungen offenlegen würden.
ccc)
Wesentlich für die gemeinsame Tatplanung spricht weiter, dass ohne diese ein Angeklagter als Alleintäter jedenfalls dann hätte mit einer Anzeige der Tat rechnen müssen, als die Möglichkeit, den anderen mit der Schusswaffe zu bedrohen, entfiel, also als sie sich in der Nacht auf den 18.11.2016 trennten. Zu diesem Zeitpunkt war das gesamte Spurenbild noch vorhanden, namentlich befanden sich die Leiche und die persönlichen Gegenstände des ... noch in der ..., das Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... war nur notdürftig gereinigt worden, sodass neben DNA-/Schmauchspuren auch noch die Beschädigung am Dachhimmel des Fahrzeuges sichtbar gewesen wären, an der Kleidung eines Alleintäters hätten sich massive Schmauchantragungen gefunden, etwaige Verbindungsdaten der Telefone der Beteiligten wären noch zu sichern gewesen etc. Dass sich einer der Angeklagten als Alleintäter in dieser für ihn enorm riskanten Lage darauf verlassen haben könnte, eine allgemeine Drohung, man werde ihn oder seine Angehörigen töten, werde den jeweils anderen Angeklagten von einer Anzeige abhalten, schließt die Kammer daher aus.
Hinsichtlich des Angeklagten ...(2)... ist insofern dessen Einlassung, er hätte niemals die Polizei kontaktiert und der Angeklagte ...(1)... habe diese Einstellung gekannt, widersprüchlich. Der Angeklagte ...(2)... hat vielmehr an anderer Stelle seiner Einlassung selbst angegeben, zunächst überlegt zu haben, die Polizei zu informieren und erst im Gespräch mit seiner Mutter davon abgekommen zu sein. Auch hat er sowohl im Konflikt mit dem Zeugen ... um die Räumung der ... in ... als auch anlässlich eines etwaigen Einbruchs in seinen Lagerraum in … die Polizei gerufen.
Aber auch die Einlassung des Angeklagten ...(1)..., er habe aus Schock und Angst in der Nacht vom 17. auf den 18.11.2016 nicht die Polizei kontaktiert, ist unplausibel. Schon die Anfertigung eines detailreichen Berichts über die vermeintlich alleine gehegten Entführungspläne des Angeklagten ...(2)... im Jahr 2013 oder 2014, die er auf seinem PC bis zu dessen Sicherstellung gespeichert ließ, spricht dagegen, dass er durch diesen generell eingeschüchtert und verängstigt gewesen wäre. Auch die Etablierung einer Drohkulisse mit Hilfe des Zeugen ... zeugt von einer selbstbewussten und unerschrockenen Haltung gegenüber dem Angeklagten ...(2).... Die Kammer verkennt zwar nicht, dass diese grundsätzliche Haltung auch nach der bereits festgestellten und dargetanen gemeinsamen Planung und Vorbereitung einer Entführung unter dem Eindruck einer tatsächlich vollzogenen kaltblütigen Tötung des ... grundsätzlich einer ängstlichen und eingeschüchterten Haltung gewichen sein könnte. Allerdings zeigen sich in dem weiteren Verhalten des Angeklagten ...(1)... nach der Tat keinerlei objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er bis zu der späteren Eskalation 2019/2020 unter einer derartigen Angst vor dem Angeklagten ...(2)... gelitten habe.
Vielmehr hat sich der Angeklagte ...(1)... mit dem aktiven Verdecken der Tötung des ... auch in einen eklatanten Widerspruch gesetzt zu seiner Einlassung und der in dem Brief an den Zeugen ... niedergelegten Behauptung, er wolle Beweise gegen den Angeklagten ...(2)... sammeln, um diesen letztlich anzeigen zu können. Hätte der Angeklagte ...(2)... ... als Alleintäter getötet, wären damit die in dem Brief niedergelegten Befürchtungen bestätigt worden, und es hätte sich nach der Trennung der Angeklagten die ideale Möglichkeit für den Angeklagten ...(1)... geboten, den Vorfall zur Anzeige zu bringen, da der Angeklagte ...(2)... zu diesem Zeitpunkt mit dem stark spurenbehafteten Fahrzeug, mit beschmauchter Kleidung, im Besitz des Mobiltelefon des ..., dessen Leiche in der ... des Angeklagten ...(2)... lag, eine ihn maximal belastende Beweislage geschaffen hätte.
Insofern ist auch die Angabe des Angeklagten ...(1)... völlig unplausibel und widerlegt, er habe nur deshalb im Nachgang keinerlei Niederschriften über die Tat angefertigt, da er auch insofern enorme Angst vor dem Angeklagten ...(2)... gehabt habe. Es ist jedoch gerade vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ...(1)... sich nach dem Vorfall im August 2013 (etwaiger Entführungsversuch bei …) durch eine umfangreiche Auflistung der Pläne und Vorbereitungshandlungen des Angeklagten ...(2)..., die er an den Zeugen ... weitergab, abzusichern versuchte, nicht erklärbar, weshalb er bei der weitaus schwerwiegenderen Tat im November 2016 nicht Ähnliches tat, gerade wenn er wie von ihm geschildert, stark gehofft hätte, die Tat werde eines Tages aufgedeckt. Inwiefern die Angst vor dem Angeklagten ...(2)... ihn von der Anfertigung eines Gedächtnisprotokolls abgehalten haben soll, vermochte er selbst nicht näher darzulegen. Weder überwachte der Angeklagte ...(2)... ihn durchgehend, noch hätte dieser Zugriff auf mögliche sichere Hinterlegungsorte gehabt, wobei neben einem Versteck in der Wohnung etwa ein Bankschließfach oder die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt in Betracht gekommen wären. Die Kammer ist schon angesichts der hohen sozialen Kompetenz des Angeklagten ...(1)..., der sowohl in seiner beruflichen Laufbahn als … und ..., aber auch in Konflikten wie dem mit der Zeugin ... zielstrebig und in unterschiedlichsten Situationen seine Interessen verfolgte — in letzterem Fall auch unter Einschaltung von Polizei und Privatdetektiven — überzeugt davon, dass es nicht eine umfassende Angst und Überforderung mit der Situation war, die ihn hiervon abhielt, sondern ein eigenes Interesse an der Verdeckung der Tat.
Hätte er tatsächlich Angst gehabt, der Angeklagte ...(2)... könnte ein solches Gedächtnisprotokoll finden, selbst wenn es wie die Dokumentation der Entführungspläne in dem Brief an den Zeugen ... — nur auf dem PC gespeichert gewesen wäre, hätte es zudem überaus nahegelegen, diesen Brief ebenfalls zu löschen, was der Angeklagte ...(1)... indes ausweislich der digitalforensischen Ermittlungen nicht tat.
ddd)
Gegen die Alleintäterschaft eines Angeklagten spricht nicht nur — wie bereits dargelegt — die unmittelbare Tatsituation, die ein Alleintäter nicht hätte beherrschen können und der Umstand, dass die Tat nicht nach dem Ende einer unmittelbaren Bedrohungssituation in der Nacht angezeigt wurde, sondern auch das weitere aktive Mitwirken beider Angeklagten an der Verschleierung der Tat. Insofern steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte ...(1)... in den Tagen und Wochen nach der Tat den Kontakt zu Familie und Freundeskreis des ... suchte, um einerseits über den Stand der Vermisstensuche informiert zu bleiben und andererseits die Suche so abzulenken, dass die stattgefundene gewaltsame Tötung des ... nicht in den Fokus der Ermittlungen geriet, während der Angeklagte ...(2)... die Leiche und die Tatspuren umfassend beseitigte — soweit er nicht gezielt Kleidungsstücke des Angeklagten ...(1)... als Druckmittel zurückhielt.
(a)
Das Verhalten des Angeklagten ...(1)... nach der Tat steht fest aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten ...(1)..., der eingeräumt hat, sowohl im Familien- und Freundeskreis als auch gegenüber dem Zeugen PK … solche Informationen und Denkansätze verbreitet zu haben, sowie den Angaben der Zeugen ... und ..., PK … und ... .
Der Angeklagte ...(1)... hat angegeben, an eine telefonische Befragung durch die Polizei könne er sich grob erinnern, er habe da in einem Restaurant gesessen —jedoch sei er angerufen worden. Er habe wahrheitsgemäß über ... berichtet, es sei zutreffend gewesen, dass dieser im Jahr 2016 schlechter drauf gewesen sei. Er sei nach der sexuellen Ausrichtung des ... gefragt worden und habe diesbezüglich ebenfalls wahrheitsgemäß berichtet. ... habe ihm im Mai 2016 berichtet, dass er auf einem Parkplatz Sex mit einem Mann gehabt habe, wobei es zu starken Blutungen gekommen sei, dass er, ..., daraufhin einen HIV-Test gemacht habe, der zunächst ein unklares Ergebnis erbracht habe, ein weiterer Test sei dann jedoch eindeutig negativ gewesen.
Der Zeuge ... hat glaubhaft berichtet, nach dem Verschwinden des ... habe er die Suche nach diesem mitorganisiert und Informationen aus dem Umfeld zusammengetragen. Erstmals habe er sich zu diesem Zweck am 19.11.2016 mit der Zeugin ... und dem Zeugen ... getroffen. Dabei habe ihm die Zeugin ... mitgeteilt, ... habe ihr erzählt, dass er sich am Abend des 17.11.2016 mit dem Angeklagten ...(1)... habe treffen wollen, um eine Immobilie anzusehen. Gleiches habe auch die Zeugin …, die er als Skype-Kontakt mit dem Nickname "…" kennengelernt habe, berichtet. Den Kontakt zu ihr habe er hergestellt, nachdem auf dem Laptop des ... ein Skype-Anruf am Mittwoch, den 16.11.2023, ersichtlich gewesen sei. Er habe den Kontakt angeschrieben und die Zeugin habe ihm dann von dem Gesprächsinhalt berichtet. ... sei demnach sehr froh gewesen, dass dies nun anstehe, da ein früherer Termin habe abgesagt werden müssen.
Am Samstag, den 19.11.2016 habe er sich dann mit dem Angeklagten ...(1)... und dem Vater des ..., dem Nebenkläger und Zeugen ... ..., in der Wohnung des ... getroffen. Den Angeklagten ...(1)... habe er an diesem Tag auf eine etwaige Verabredung mit ... am 17.11. angesprochen. Der Angeklagte ...(1)... habe erwidert, davon wisse er nichts. Der Angeklagte ...(1)... habe sich ganz normal und selbstsicher wie immer verhalten.
In der Wohnung sei die Balkontür angelehnt gewesen, was ... immer zum Lüften gemacht habe, wenn er die Wohnung verlassen habe. Auf dem Tisch hätten eine Whiskyflasche und ein Glas gestanden. Der Laptop sei vor Ort gewesen, ebenso das Ladegerät für das Handy. Dieses habe ... immer mitgenommen, wenn er länger weg gewollt habe.
Mit dem Nebenkläger und dem Angeklagten ...(1)... habe er dann auf dem Laptop des ... nach Hinweisen auf dessen Verbleib gesucht. Der Angeklagte ...(1)... sei bei diesem Treffen nicht allein an dem Laptop gewesen. Der Laptop sei beim Auffinden ausgeschaltet gewesen und nicht passwortgeschützt. Dabei hätten sie das elektronisch geführte Tagebuch von ... aufgerufen. ... habe schon seit langer Zeit sehr gewissenhaft Tagebuch geführt. Der letzte Eintrag sei jedoch etwa zwei Monate alt gewesen. Einen Abgleich zwischen der eingestellten Systemzeit und der realen Zeit habe er nicht durchgeführt, ein wesentliches Abweichen wäre ihm jedoch sicher aufgefallen. Er habe den Zeitpunkt des letzten Herunterfahrens des Laptops gesucht, das sei in einem schwer zu manipulierenden Ereignisprotokoll nachweisbar.
Der Angeklagte ...(1)... habe sich an der Suche nach ... beteiligt. Insbesondere habe er alleine die Nachforschung bei der …-Tankstelle in der Nähe der Wohnung des ... übernommen, von der allgemein im Freundeskreis bekannt gewesen sei, dass ... hier nahezu täglich Tabakwaren kaufe. Der Angeklagte ...(1)... habe ihm hierzu berichtet, dass er dort nach Videoaufnahmen gefragt habe, deren Herausgabe ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert worden sei, die aber für die Polizei beiseitegelegt worden seien. Diese Information sei an die Polizei weitergegeben worden.
Im Laufe der Zeit habe der Angeklagte ...(1)... immer neue und mitunter absurde Szenarien präsentiert, warum ... verschwunden sein könnte. Etwa, dass er eine reiche ältere Frau kennengelernt habe und mit ihr nach Mallorca gereist sein könne oder dass er als Sexsklave in einem Keller festgehalten werde, was der Angeklagte ...(1)... mit echt wirkender Besorgnis geschildert habe, dazu aber gemeint habe, dass dies ja ein schöner Tod sei, oder aber, dass ... vielleicht ein Drogenimperium aufgebaut und sich ins Ausland abgesetzt habe. Wiederholt habe er geäußert, man habe ... vielleicht doch nicht so gut gekannt. Als er den Angeklagten ...(1)... wegen der Information von der Zeugin ... noch einmal auf eine Verabredung mit ... angesprochen habe, habe dieser mit Nachdruck die Idee von einem angeblichen Drogenimperium vertreten. Er, der Zeuge, habe dies jedoch nicht geglaubt, da ... kriminelle Aktivitäten immer abgelehnt habe.
Den Besuch bei den Eltern des ..., um den Wohnungsschlüssel abzuholen, haben diese ebenfalls geschildert. Der Zeuge ... ... hat insofern angegeben, er habe bereits im Verlauf des 17.11.2016 eine leichte Sorge gehabt, warum sich ... nicht melde. Als er dann auch am 18.11.2016 nichts von ihm gehört habe, sei die Sorge größer geworden und er habe bei Freunden nachgefragt. Wann genau er versucht habe, ... telefonisch zu erreichen, wisse er nicht mehr. Der aus den Verbindungsdaten ersichtliche Anrufversuch um 00:58 Uhr am 18.11.2016 sei wahrscheinlich durch seine Frau erfolgt, die öfter versucht habe, den ... zu erreichen.
Am 18.11.2016 sei er erstmals in der Wohnung des ... gewesen, die noch nicht vollständig eingerichtet gewesen sei. Der Laptop des ... habe auf dem Schreibtisch gestanden. Das Handy sei nicht zu finden gewesen, jedoch das Ladegerät, was ungewöhnlich sei, da er dieses bei längerer Abwesenheit mitgenommen hätte. Portemonnaie und Schlüssel seien weggewesen, auch EC-Karten seien nicht zu finden gewesen. Auf dem Schreibtisch habe eine angebrochene Whiskyflasche der Marke "Black Jack" gestanden, die er als ein von ihm gemachtes Geschenk an den Zeugen ... erkannt habe.
Er habe den Zeugen ... dann für den Folgetag gebeten, mit in die Wohnung zu kommen und als IT-Fachmann den Laptop zu untersuchen.
Am 19.11.2016 sei schon vor der verabredeten Zeit der Angeklagte ...(1)... überraschend bei ihm erschienen und habe den Schlüssel für die Wohnung des ... abholen wollen. Seine Frau, die Zeugin ..., habe den Angeklagten ...(1)... gefragt, ob er wisse, wo ... sei. Daraufhin sei der Angeklagte ...(1)... auf und abgegangen und habe immer wieder gesagt, er wisse das nicht und etwas von einem … gesagt, was wohl der Name eines Swingerclubs bei ... sei.
Er selbst sei dann mit zur Wohnung des ... gefahren, die man zu dritt mit dem Zeugen ... betreten habe.
Dies steht hinsichtlich des Besuchs im Elternhaus des ... im Einklang mit den Angaben der Zeugin ..., die angegeben hat, am 19.11.2016 sei der Angeklagte ...(1)... am späten Nachmittag unangekündigt zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe den Schlüssel zu ...s Wohnung holen wollen, um diese mit dem Zeugen ... gemeinsam zu betreten. Er habe die Jacke anbehalten und sich nicht gesetzt, sondern sei immer hin- und hergelaufen, habe auf ihre Frage mehrfach betont, nicht zu wissen, wo ... sei, er habe auch nichts von Kontakt mit ihm in jüngerer Zeit erzählt und habe irgendwann "…" und "…" gesagt. Ihr Mann sei dann mit zu der Wohnung gefahren und zwar mit seinem eigenen Auto, das habe sie so gewollt, da es ihr unangenehm gewesen sei, wenn er mit dem Angeklagten ...(1)... mitgefahren wäre.
Die Angaben des Angeklagten ...(1)... gegenüber der Polizei im Vermisstenfall ergeben sich aus den glaubhaften Schilderungen des Zeugen PK …, der berichtet hat, am 25.11.2016 habe der Angeklagte ...(1)... ihn telefonisch erreicht und man habe etwa 45 Minuten lang telefoniert. Er sei sich sicher, dass es nicht so gewesen sei, dass er den Angeklagten ...(1)... kontaktiert habe. Der Angeklagte ...(1)... habe berichtet, dass er ... seit 23 Jahren kenne und viele Informationen zu diesem habe, mehr als die übrigen Freunde und Bekannten. Der Angeklagte ...(1)... sei in einem ruhigen Gemütszustand gewesen und habe überwiegend von sich aus berichtet, nur gelegentlich habe es Rückfragen gegeben. Schnell habe der Angeklagte ...(1)... berichtet, dass es im Dezember 2015 einen Vorfall bei einem homosexuellen Kontakt des ... mit großem Blutverlust bei dessen Partner gegeben habe, weshalb ... Sorge vor einer HIV-Infektion gehabt habe, jedoch erst im Mai 2016 deswegen bei einem Arzt gewesen sei. Danach habe ... sich wegen des unklaren Testergebnisses an ihn, den Angeklagten ...(1)..., gewendet, auf seinen Rat hin sei ein zweiter Test durchgeführt worden, woraufhin ... ihm berichtet habe, dass alles in Ordnung sei.
Ferner habe der Angeklagte ...(1)... berichtet, dass ... in dem auf sexuelle Themen ausgerichteten Internetforum "…" Mitglied sei. Auch habe er eine Beziehung zu einer Frau namens … geführt, die in der Kneipe "… " unterwegs gewesen sei. Die dortigen Recherchen des Zeugen hätten dies bestätigt, ohne allerdings Hinweise auf das Verschwinden des ... zu erbringen.
Der Angeklagte ...(1)... habe weiter berichtet, dass ... lethargisch gewesen sei und auch alkoholisiert Auto gefahren wäre, was gefährlich gewesen sei, da er schon nüchtern kein guter Autofahrer gewesen sei. Den gestiegenen Alkoholkonsum des ... hätten auch die Zeugin ... und möglicherweise ein weiterer Zeuge erwähnt. Zudem habe sich die Schuppenflechte des ... zuletzt deutlich verschlimmert. Einem Suizid sei ... nicht gänzlich abgeneigt gewesen. Der Angeklagte ...(1)... habe eine Fülle an Informationen gegeben, die in unterschiedliche Richtungen gewiesen hätten, allerdings habe er dies damals als ernstliche Hilfe bei der Suche aufgefasst.
Was der Angeklagte ...(1)... betreffend seinen letzten Kontakt mit ... berichtet habe, wisse er heute nicht mehr genau. Letztlich sei ihm kein Kontakt kurz vor dessen Verschwinden bekannt geworden, entweder habe der Angeklagte ...(1)... einen solchen verneint oder die Information sei untergegangen.
Der Angeklagte ...(1)... habe auch angeboten, sich persönlich in einer Kneipe zu treffen, da er dann weitere Informationen geben könne, hierzu sei es aus ihm nicht mehr erinnerlichen Gründen indes nicht gekommen.
Die Angaben des Zeugen PK … sind glaubhaft. Es war insbesondere nicht geboten, dem Beweisermittlungsantrag des Angeklagten ...(1)... nachzugehen, zum Beweis der Tatsache, dass nicht er den Zeugen PK … angerufen habe, sondern umgekehrt, die Verbindungsnachweise von dessen Dienststelle zu ermitteln. Die Anrufrichtung ist — im Gegensatz zum Inhalt des Gesprächs — für die Tat- und Schuldfrage ohne Bedeutung. Selbst wenn eine andere Anrufrichtung als vom Zeugen berichtet nachzuweisen wäre, gäbe dies keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen, der als Polizeibeamter vollkommen sachlich und ohne jede Belastungstendenz aussagte, über den Inhalt des Gesprächs, welchen auch der Angeklagte ...(1)... nicht in Abrede gestellt hat, zu zweifeln. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass eine unrichtige Angabe des Zeugen zur Anrufrichtung allenfalls auf einer unbewussten Fehlerinnerung beruhen könnte, zumal er in seinem Bericht im Gegensatz zu dem Inhalt des Gesprächs die Anrufrichtung nicht festhielt. Umgekehrt würde es mithin auch nicht die Einlassung des Angeklagten ...(1)... glaubhafter machen, wenn er diesen Punkt zutreffend geschildert hätte.
Die Kammer wertet dieses Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden zum einen als Versuch, mannigfaltige Erklärungsansätze für das spurlose Verschwinden des ... zu präsentieren, um zu verhindern, dass ein Gewaltverbrechen in den Fokus gerät und zugleich Informationen über den Stand der Suche zu erhalten. Gleiches gilt für die Teilnahme an den Suchmaßnahmen im Freundeskreis, wobei hier besonders ins Auge sticht, dass er die Nachfrage bei der …-Tankstelle an sich zog, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob er dort tatsächlich nach Videoaufnahmen fragte. Jedenfalls aber konnte er so den Eindruck erzeugen, diese Aufgabe sei erledigt, um die anderen Freunde von einer Kontaktaufnahme abzubringen. Dass er bereits am 19.11.2016 bei den Eltern des ... mit dem unzutreffenden Hinweis auf einen Swingerclub einen falschen Hinweis auf den Verbleib des ... streute und in der Folge im Freundeskreis vielfältige Erklärungsansätze vorbrachte, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass er bereits kurz nach der Tat fest entschlossen war, diese mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verbergen, womit er zugleich dem Angeklagten ...(2)... den Rücken freihielt, um die Leiche zu beseitigen.
(b)
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Angeklagte ...(2)... nach der Tat darum kümmerte, die Leiche des ... zu beseitigen und dies auf eine Weise tat, die dazu führte, dass bis heute keine Spur von ihr gefunden wurde. Den genauen Ablauf, wer ihm hierbei möglicherweise half und insbesondere den Verbleib der Leiche hat die Kammer indes nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen vermocht.
Beide Angeklagte haben letztlich übereinstimmend geschildert, dass nur der Angeklagte ...(2)... nach dem 17.11.2016 den Leichnam des ... in seinem Besitz hatte und diesen aus der ... fortschaffte, um eine Aufdeckung der Tat zu verhindern.
(aa)
Der Angeklagte ...(1)... hat insofern angegeben, einige Tage nach dem 17.11.2016 sei der Angeklagte ...(2)... unangekündigt zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass alle Spuren beseitigt seien. Schon früher habe der Angeklagte ...(2)... im Zusammenhang mit seinen Entführungsplänen auch über die Beseitigung von Spuren, insbesondere die Vernichtung von DNA-Spuren durch den Einsatz von Enzymreiniger gesprochen, weshalb ihm die Angabe, dass sämtliche Spuren beseitigt seien, plausibel erschienen sei. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass der Angeklagte ...(2)... ein "Arbeitsschwein" sei, also gründlich und schnell arbeiten könne.
Der Angeklagte ...(2)... habe ihn in der Folgezeit immer wieder aufgesucht. Dabei habe dieser auch über die Beseitigung der Leiche des ... berichtet, diese habe er demnach zerteilt, die Eingeweide im Wald vergraben, die übrigen Teile mit einem Gasbrenner bearbeitet und schließlich in einem tiefen Gewässer versenkt, wobei er den Namen des Gewässers nicht genannt habe.
(bb)
Der Angeklagte ...(2)... hat insofern geschildert, am 18.11.2016 sei er wieder zu der ... gefahren und habe geschaut, ob die Leiche dort noch liege, was der Fall gewesen sei. Obwohl sie in dem Nebenraum auf dem blanken Boden gelegen habe, sei der Boden nicht schmutzig oder blutig gewesen. Er habe von da an ständig damit gerechnet, dass die Polizei zu der ... komme und Überlegungen angestellt, wie er die Leiche dauerhaft und unauffindbar beseitigen könnte. Er habe zunächst einen Versuch unternommen, die Leiche zu verbrennen, indem er im Hof einen Gasbrenner darauf gehalten habe, da sei aber nicht viel passiert.
Letztlich habe er auch wegen des Gewichts des Leichnams, das er auf 100 Kilogramm schätze, die Entscheidung getroffen, diesen zu zerlegen, um ihn transportieren zu können. Dies alles habe sehr lange gedauert, die Leiche habe ca. einen Monat lang dort gelegen. Zunächst habe er sich auch um die Spurenbeseitigung im Fahrzeug gekümmert, nachdem er gemerkt habe, dass er mit dem Putzen bei den Sitzen nicht weiterkomme. Er habe dann bei einem Schrottplatz in … alle Teile bis auf den Dachhimmel bekommen und die alten Teile dagegen ausgetauscht, und später dann auch den Dachhimmel sowie Kofferraumboden und Fußmatten. Bis zum Austausch der Teile habe er den … seines Vaters nutzen können. Den ... habe er anschließend wieder genutzt. Dem Angeklagten ...(1)... habe er allerdings gesagt, er habe das Fahrzeug entsorgt, da er darauf gedrängt habe, es zur Spurenbeseitigung zu verschrotten.
Ab dem 29. oder 30.11.2016 habe er begonnen, die Leichenzerteilung zu organisieren und zu dem Zeitpunkt oder Anfang Dezember 2016 habe er mit dem Zersägen der Leiche angefangen. Zuvor sei ihm bei einem Aufenthalt in ... wegen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens in … die Idee gekommen, die Leiche in den ... zu werfen. Andere Möglichkeiten wie das Versenken im … habe er mit seiner Mutter, der Zeugin ...(2)... erörtert und verworfen, da dort die Gefahr der Entdeckung, etwa bei niedrigen Wasserständen zu groß gewesen sei. Den … See habe er indes aus seiner Jugend gekannt und das Risiko der Entdeckung wegen dessen Tiefe und des dort eingerichteten Naturschutzgebiets für gering gehalten.
Die Leiche habe vor dem Zerteilen noch keinen Geruch von sich gegeben oder allenfalls leicht süßlich gerochen, sie habe einen gräulichen Farbton gehabt. Er habe sie bereits vor dem Versuch des Verbrennens entkleidet gehabt und die Kleidung zerschnitten, blutige Teile im Restmüll und den Rest in einer Mülltonne auf einem Autobahnparkplatz entsorgt, ebenso die Umhängetasche des .... Der Leichnam sei nicht aufgedunsen, sämtliche Gliedmaßen seien beweglich gewesen.
Er habe die Materialien für das Zerteilen der Leiche nach und nach eingekauft, wobei er immer in bar bezahlt habe. Er habe orange und weiße Baueimer mit 10 bis 15 Liter Volumen, eine Fuchsschwanzsäge sowie Zement und Kies gekauft. Daneben habe er noch mindestens ein Cutter-Messer zum Zerteilen genutzt. Er habe ganz normale Kleidung beim Zerteilen getragen, keine eigens dafür gekaufte Kleidung.
Die aus den Kontounterlagen des Angeklagten ...(2)... und den verlesenen Bonkopien der jeweiligen Geschäfte ersichtlichen Einkäufe am 18.11.2016 von Handschuhen, destilliertem Wasser, fünf Bürsten, einem Bodentuch, einer Rolle Abfallsäcke, einer Baufolie und einer Gewebeplane im Baumarkt …, bei … am selben Tag von u.a. vier Packungen á vier Rollen Küchenrolle, am 19.11.2016 von zwei Säcken Zement, zwei Mörtelkästen á 90 Liter, vier Baueimern á 20 Liter und 0,08 m3 Kies bei der Firma … in ..., Kleidung (Socken, Hose, Jacke, Mütze) bei dem Kleidungsdiscounter …, welche mit seiner EC-Karte bezahlt wurden, habe er indes — wie den Einkauf einer FFP2-Maske und eines Einweganzuges bei dem Farbenhändler … am 17.11.2016 in … — nicht getätigt.
Vielmehr seien diese Einkäufe durch seinen Vater oder seine Mutter getätigt worden und seien zum Zwecke der Renovierung des Familienhauses in ... erfolgt. Seine EC-Karte sei lediglich benutzt worden, um die Ausgaben steuerlich der Immobilie in ... zuzuordnen, da sie dort — anders als bei der privat genutzten Immobilie — steuerlich absetzbar gewesen seien.
Er habe seinem Vater am 17.11.2016 die EC-Karte für den Einkauf bei … gegeben und irgendwann zurückbekommen, sicher bevor er nach ... gefahren sei.
Das Zerteilen der Leiche habe fünf Tage bis eine Woche gedauert. Die Leiche habe auf einer Unterlage gelegen. Er habe zuerst den Kopf von vorne nach hinten abgetrennt und in einen orangen Eimer gelegt. Dann habe er Beton darauf geschüttet, was gut funktioniert habe. Am nächsten Tag habe er die Arme nicht direkt am Rumpf, sondern durch Zerschneiden der Oberarme abgeschnitten. Auch die Hände habe er abgetrennt. Der Rumpf sei für ihn ein Problem gewesen. Er habe den Rumpf dann mit dem Fuchsschwanz in Höhe des Bauchnabels durchgeschnitten. Dabei seien Innereien herausgefallen. Weiter habe er die Rippen von der Wirbelsäule getrennt und die Schlüsselbeine durchschnitten.
Auch habe der Beckenknochen nicht in einen Eimer gepasst, den habe er daher hochkant genommen und durchgeschnitten. Insgesamt habe er die Körperteile in ca. zehn Eimer gepackt, genau wisse er das nicht mehr. Der Beton sei in manchen Eimern aufgeplatzt, insbesondere bei den Rumpfteilen. Die Aufplatzungen habe er jedoch so gelassen.
Die Eingeweide habe er in insgesamt drei Tüten verpackt, die er wiederum in einen Rucksack gepackt habe. Damit sei er zum … gefahren und dort eine lange Strecke in den Wald gelaufen. An einer geeigneten abgelegenen Stelle habe er dann größere Organe mit einer kleinen Schaufel oberflächennah vergraben und kleinere einfach weggeworfen, da er gehofft habe, diese würden auch durch Tierfraß beseitigt werden. Den Rucksack habe er später vernichtet.
Wohl noch in der ersten Dezemberwoche sei er mit dem Zerteilen und Einbetonieren fertig gewesen, jedenfalls aber vor seinem Krankenhausaufenthalt im Dezember 2016 - dieser fand ausweislich des verlesenen diesbezüglichen Arztbriefs vom 12. bis zum 14.12.2016 statt. Er habe die ... dann ab dem 03.12.2016 im Internet zum Verkauf angeboten. Bei den ersten Besichtigungen sei die zerteilte Leiche in den Eimern in der … unter dem … verborgen gewesen.
Der Angeklagte ...(2)... gab weiter an, er habe den Nebenraum, in dem er die Leiche zerteilt habe, mit einem Hochdruckreiniger unter Verwendung eines Reinigungszusatzes gesäubert. Die Eimer mit den einbetonierten Leichenteilen habe er zunächst unter dem … in der … der ... gelagert und dann noch vor Weihnachten 2016 in einen von ihm angemieteten Lagerraum in ... verbracht und dort zwischengelagert, da er seinerzeit noch gedacht habe, sie würden in den … geworfen. Der Transport der Eimer von ... nach ... habe in einer PKW-Fuhre funktioniert, die Eimer habe er einfach jeweils in Müllsäcke gehüllt in das Auto gestellt bei umgeklappter Rückbank. In dem Lagerraum in ... hätten die Eimer dann allerdings angefangen, zu riechen. Dann habe er die Idee, die Eimer im … zu entsorgen, verworfen.
Zunächst habe er zwei Eimer nach ... gebracht, wobei in einem der Kopf gewesen sei. Dafür habe er einen Anhänger gemietet und mit Kisten beladen, damit er unverfänglich aussehe. Er habe die beiden Eimer in dem Lagerraum in Blumentöpfe gestellt, mit Erde bedeckt und die Blumentöpfe dann mit auf den Anhänger geladen. Zudem habe er sein Kajak mitgenommen, an welches er die beiden Eimer mit einer Schleppklinke gehängt habe. Er sei direkt zum See gefahren, habe die Lage erkundet und dann am Nachmittag die Eimer versenkt. Das Versenken der Eimer habe gut geklappt, auch wenn er lange gebraucht habe, um so weit auf dem See zu sein, dass er sich vor einer Beobachtung sicher gefühlt habe. Danach sei er zu seinem Onkel, dem Zeugen ... gefahren und habe dort übernachtet. Dieser habe nichts von der Tat gewusst.
Er habe jedoch so viel Angst gehabt, von der Polizei angehalten zu werden, dass er sich eine zweite Fahrt nicht alleine zugetraut hätte. Seine Mutter sei daraufhin mitgekommen. Sie hätten als Fahrzeug den … seines Vaters genommen. Sie seien im Januar 2017 — anders als bei seiner vorangegangenen Fahrt mit zwei Eimern — über eine von ihm zuvor herausgesuchte Route ohne Autobahn gefahren, da er so das Entdeckungsrisiko für geringer gehalten habe. Die restlichen sechs bis acht Eimer seien in den ursprünglich verwendeten Müllsäcken im Kofferraum des Fahrzeugs zusätzlich in …-Reisetaschen verpackt gewesen.
Am ... angekommen, habe er die Eimer zum Teil in dem dortigen Bachlauf, zum Teil im Schnee abgestellt und mit Schnee bedeckt. Dann seien er und seine Mutter zu seinem Onkel, dem Zeugen ..., gefahren und hätten dort übernachtet. Am nächsten Morgen seien sie beide früh aufgebrochen. Er habe am See ein Schlauchboot an sein Kajak befestigt. In das Schlauchboot habe er die Eimer gestellt. Am Rand des Sees sei eine Eisschicht gewesen. In drei Fuhren habe er dann alle Eimer versenkt. Währenddessen habe die Zeugin ...(2)... draußen am Ufer auf ihn gewartet.
Das Schlauchboot habe er bei der Rückfahrt in eine Mülltonne gesteckt.
Der Angeklagte ...(2)... hatte bereits in seiner polizeilichen Vernehmung am 03.06.2020 letztlich eingeräumt, die Leiche des ... beseitigt zu haben.
Zwar schilderte er dort zunächst, der Angeklagte ...(1)... habe bei einem Treffen nach der Tat verlangt, dass er den Leichnam verschwinden lassen solle. Man habe darüber gesprochen, wie das vonstattengehen solle und es sei darauf hinausgelaufen, dass er die Leiche habe zerlegen sollen. Das habe er auch — alleine — getan mit einer Fuchsschwanzsäge, die er im Baumarkt gekauft habe, und die Teile in Säcke verpackt, die er im Nebenraum der ... gelassen habe. Der Angeklagte ...(1)... habe dann zunächst auch von ihm verlangt, die Tüten zu beseitigen, dies habe er aber rundweg abgelehnt und gesagt, er würde eher die Polizei informieren. Daraufhin habe sich der Angeklagte ...(1)... um die Beseitigung der verpackten Leichenteile gekümmert, indem er mit dem Auto zur ... gefahren sei und die Tüten abgeholt habe.
Auf den eindringlichen Vorhalt der Ermittlungsbeamten, dass dies unglaubhaft sei, allein schon, weil er ja als Eigentümer der ... das dringlichste Interesse an der Beseitigung der Leiche hätte haben müssen, erklärte der Angeklagte ...(2)... noch in der polizeilichen Vernehmung, er habe die Leichenteile auch beseitigt.
Er habe zunächst versucht, die Leiche mit einem Gasbrenner zu verbrennen, was indes nicht funktioniert habe. Dann habe er sich entschieden, die Leiche zu zerteilen, die Teile mit dem Auto zum ... zu bringen und dort im Wasser zu versenken.
Er habe aus Kies, Zement und Wasser in einer Bauwanne Beton angerührt und die Leichenteile in orangenen Eimern mit der Aufschrift "…" einbetoniert, wobei der Beton allerdings auch wieder aufgeplatzt sei, teilweise aber auch gehalten habe.
Die Kleidung des ... habe er kleingeschnitten und auf einem Parkplatz an der Autobahn bei ... weggeschmissen.
Die Fahrt zum … See habe er mit seinem ... gemacht, er sei nur einmal mit Leichenteilen dort hingefahren. Dort seien die Seeufer zugefroren gewesen. Er habe dann gewartet, bis es dunkel gewesen sei. Dann habe er die Eimer in einem kleinen Bachlauf zwischengelagert.
Er habe hinten an dem Kajak ein Schlauchboot angehängt gehabt, in das er die Eimer gelegt habe, immer so viele, wie eben hineingepasst hätten. Damit sei er dann auf den See gepaddelt und habe die Eimer im Wasser versenkt.
Er sei später noch zwei oder drei Mal an der Stelle am ... gewesen, warum wisse er auch nicht genau.
Der Angeklagte ...(1)... habe immer gesagt, er wolle gar nicht wissen, wo die Leichenteile sich befinden, da er sich sonst "Verbabbeln" könne. Er habe ihm zwar vom Versenken erzählt, aber nicht, in welchem See dies geschehen sei.
(cc)
Die Kammer folgt den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten, wonach der Angeklagte ...(2)... die Leiche aus der ... fortschaffte. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte ...(2)... diesen ihn belastenden Umstand so schildern sollte, wenn dies nicht tatsächlich so geschehen wäre. Zwar kommt grundsätzlich, vor allem angesichts der Betonanhaftungen an den Schuhen des Angeklagten ...(1)... auch in Betracht, dass die Leiche von den Angeklagten gemeinsam beseitigt wurde und der Angeklagte ...(2)... dies nicht schilderte, weil es indiziell auf eine gemeinschaftliche Tatbegehung hinweisen würde.
Allerdings sprechen auch die äußeren Umstände durchaus dafür, dass der Angeklagte ...(2)... sich um die Beseitigung des Leichnams kümmerte, namentlich dass dieser sich auf seinem Grundstück befand, das wegen seiner Uneinsehbarkeit für diese Tätigkeit erhebliche Vorteile bot und dass er wegen der dort vorgenommenen Renovierungsarbeiten auch — ohne Verdacht zu erregen — jederzeit mit Bauutensilien betreten konnte. Auch hat der Angeklagte ...(2)... die alleinige Zerteilung der Leiche durchgehend geschildert, also auch dann noch, als er die Verbringung der Leichenteile durch den Angeklagten ...(1)... vorbrachte.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Leichenbeseitigung hat die Kammer indes durchgreifende Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Schilderungen. So hat er das Zerteilen der Leiche und die Entnahme der Organe in der Hauptverhandlung bereits auffallend oberflächlich geschildert und ohne auf Details hinsichtlich der Vorgehensweise und der verwendeten Werkzeuge einzugehen. Dass die Zerlegung einer auf dem Boden liegenden Leiche lediglich mit einer Fuchsschwanzsäge und einem Cuttermesser erhebliche Schwierigkeiten bereiten muss, kam in seiner Einlassung kaum zur Geltung. Ebenso lebensfremd ist die Darstellung, er habe den Rumpf mit der Säge zerteilt, wobei ihm die inneren Organe entgegengekommen seien.
Hinzu kommt, dass in vielen Elementen seiner Erzählung keine Konstanz zwischen seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung besteht. So hat er insbesondere in der polizeilichen Vernehmung nur eine Fahrt zum ... ohne Begleitung geschildert und in der Hauptverhandlung eine zweite Fahrt in Begleitung seiner Mutter, der Zeugin ..., mit einem Übernachtungsaufenthalt bei seinem Onkel, dem Zeugen ... .
Zudem kam die Schilderung der Verwendung auch weißer Eimer erstmals in der Hauptverhandlung auf, ebenso wie die Schilderung der Verwendung einer Schleppklinke am Kajak und das Zwischenlagern von Eimern in einem Lagerraum in ....
Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Angeklagte ...(2)... insbesondere den finalen Verbringungsort der Leiche wahrheitsgetreu schildern sollte, nachdem er zuvor mit enormem Aufwand deren Auffinden zu verhindern versuchte. Die Einlassung des Angeklagten ...(2)... hinsichtlich der Leichenverbringung wird auch nicht durch objektive Beweismittel gestützt, so ist eine intensive Absuche des vom Angeklagten ...(2)... bezeichneten Bereichs im ..., von der der Zeuge KHK ... berichtete, ergebnislos verlaufen. Der Zeuge gab insofern an, man habe aufgrund der Angaben des Angeklagten ...(2)... zu der Einstiegstelle und, dass er bis etwa zur Mitte des Sees gepaddelt sei, einen trichterförmigen Suchbereich festgelegt, in welchem der Seegrund durch eine Sonardrohne der Bundeswehr abgescannt worden sei, nachdem die Sonargeräte der Polizei nicht ausgereicht hätten. Die Drohne habe 170 Stellen markiert, die auf einen Eimer mit Leichenteilen hinweisen könnten, welche sodann durch Taucher abgesucht worden seien. Dabei seien zwar auch Eimer gefunden worden, aber keine mit Leichenteilen.
Eine Überzeugung von der Wahrhaftigkeit seiner Schilderung konnte die Kammer auch nicht durch die Angaben der Zeugin ... erlangen.
Die Zeugin ..., die Mutter des Angeklagten ...(2)..., hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe im November 2016 ein dreistöckiges Haus mit ihrem Mann und dem Angeklagten ...(2)... bewohnt. Der Angeklagte ...(2)... und der Angeklagte ...(1)... seien befreundet gewesen und hätten telefonisch in Kontakt gestanden, das habe sie vom Angeklagten ...(2)... erzählt bekommen. Sie habe auch von den gemeinsamen Bordellbesuchen der Angeklagten erfahren, was sie missbilligt habe. Aus der Zeit vor 2016 habe sie schon gewusst, dass der Angeklagte ...(1)... eine Pistole habe. Auch habe der Angeklagte ...(2)... ihr einmal zwei gefälschte 50-Euro-Scheine gezeigt und gesagt, die habe er vom Angeklagten ...(1)... erhalten und solle sie in echtes Geld umtauschen. Die Scheine hätten sie mit einer Maschine und einem Teststift überprüft und beides habe keinen Hinweis auf die Fälschung ergeben. Auch habe der Angeklagte ...(2)... einmal erzählt, der Angeklagte ...(1)... habe Kontakt zu einer Geldautomatensprengerbande, die Leute suche, die ihnen die registrierten Scheine aus der Tatbeute abnehmen. Gesehen habe sie den Angeklagten ...(1)... nur einmal, nämlich bei der Gerichtsverhandlung des Angeklagten ...(2)... in …, als es um einen Vorfall an einem vom Angeklagten ...(2)... angemieteten Lagerraum gegangen sei.
Mit ihrem Sohn, dem Angeklagten ...(2)..., habe sie ein enges Verhältnis, da dieser durchgehend zu Hause gewohnt habe und man sich täglich gesehen habe. Es habe auch streitbehaftete Themen zwischen ihnen gegeben, etwa seine Bordellbesuche oder das Rauchen. Der Angeklagte ...(2)... habe ca. ein Jahr lang, während des …, in der … gearbeitet und danach als … . Eine Zeit lang habe er auch mit ihrem Mann gemeinsam … gemacht, was viel Geld eingebracht habe. Als das abgewickelt worden sei, habe er eine Stelle am … in der … angenommen, eine Prüfung für die Tätigkeit im … habe er wohl nicht bestanden.
Der Angeklagte ...(2)... habe ihr auch einmal erzählt, der Angeklagte ...(1)... habe bei ihm Schulden, da er ihm Geld geliehen habe.
Von ... habe sie einmal etwas gehört, als der Angeklagte ...(2)... ihr berichtet habe, was für einen "schrillen Vogel" der Angeklagte ...(1)... ihm vorgestellt habe und dass dieser sich neben ihm im Auto selbst befriedigt habe. Das habe sie weiter daran zweifeln lassen, in welchen Kreisen sich der Angeklagte ...(1)... bewege und sei Gegenstand einiger streitiger Diskussionen mit dem Angeklagten ...(2)... gewesen. Der Angeklagte ...(2)... habe auch berichtet, der Angeklagte ...(1)... habe vorgeschlagen, der Angeklagte ...(2)... solle ein Bordell eröffnen und ihn an den Einnahmen beteiligen, später sei es um eine ähnliche Idee bezogen auf einen Swingerclub gegangen.
Sie habe von dem Kauf der ... in ... durch den Angeklagten ...(2)... gewusst und dass der Angeklagte ...(1)... dieses Geschäft vermittelt habe. Sie sei auch dort gewesen und sei geschockt gewesen, wie schmutzig es dort gewesen sei. Dass dort ein Club hätte eröffnet werden sollen, habe sie vor der Presseberichterstattung über das hiesige Verfahren nie gehört.
In der Nacht vom 17. auf den 18.11.2016 sei sie nachts zufällig aufgestanden, als der Angeklagte ...(2)... im Eingang gestanden habe. Er habe schrecklich ausgesehen und ungefragt gesagt, dass der Angeklagte ...(1)... den ... im Auto von hinten erschossen habe. Das sei während der Fahrt passiert. Sie sei geschockt gewesen und habe eher keine Nachfragen gestellt, nur, ob die Scheiben noch ganz seien, was er bejaht habe. Sie habe den Angeklagten ...(2)... gebeten, das nicht ihrem Mann zu erzählen. Der Angeklagte ...(2)... habe es ihm jedoch gleichwohl später bei einem Essen erzählt.
Am nächsten Morgen habe sie sich das Auto angesehen, welches bis auf einige Spritzer an Fußboden, Decke und Armaturenbrett überraschend sauber gewirkt habe, wozu der Angeklagte ...(2)... gesagt habe, das Fahrzeug sei bereits einmal geputzt worden. Sie habe auch in Erinnerung Spritzer und ein Loch in der Türverkleidung der Beifahrertür gesehen zu haben, das sich etwas links unterhalb des Türgriffs befunden habe. Sie habe dann nur wenig mit dem Angeklagten ...(2)... über den Vorfall gesprochen, auch da ihr Mann nichts habe mitbekommen sollen. Der Angeklagte ...(2)... habe ihr später mitgeteilt, dass er den Innenraum des Fahrzeugs erneuern wolle, womit sie einverstanden gewesen sei. Über die Möglichkeit, die Polizei zu verständigen, habe sie mit ihm nicht gesprochen. Sie habe das auch nicht gewollt. Generell habe er wenig erzählt und sie nichts gefragt, da sie nichts von der Sache habe wissen wollen, um sich nicht zu belasten.
Zu dem Geschehen an sich habe der Angeklagte ...(2)... im Laufe der Zeit noch berichtet, dass man auf dem Weg zu der ... in ... gewesen sei, dass der Angeklagte ...(1)... während der Fahrt geschossen habe, ... geröchelt habe, der Angeklagte ...(1)... noch mehrfach geschossen habe und dass der Angeklagte ...(1)... ihn genötigt habe, noch in der ... das Auto zu putzen und ihn anschließend nach Hause zu fahren. Dabei habe der Angeklagte ...(1)... die persönlichen Sachen des ... mitgenommen. Auch die Pistole habe der Angeklagte ...(1)... wieder mitgenommen. Der Angeklagte ...(2)... habe immer wieder gesagt, er wisse nicht, warum der Angeklagte ...(1)... das getan habe. Später habe er ihr dann auch erzählt, dass er etwas von der Tat aufgehoben habe, um im Fall der Aufdeckung beweisen zu können, dass er es nicht gewesen sei. Diese Klamotten habe er in einem Keller eingelagert gehabt. Der Angeklagte ...(2)... habe ihr erzählt, der Angeklagte ...(1)... habe die Sachen noch in der ... ausgezogen und dort liegenlassen. Der Angeklagte ...(2)... habe ihr auch gesagt, sie solle die Eimer mit der Kleidung zur Polizei bringen, wenn er sterbe.
Der Angeklagte ...(2)... habe sodann begonnen, Fahrzeugteile zu kaufen und damit die alten Teile zu ersetzen. Dabei habe es sich um mindestens einen Sitz, den Dachhimmel und ein oder zwei Seitenteile innen an den Türen gehandelt.
Die Angaben der Zeugin ... — soweit sie im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehen — sind nicht glaubhaft. Insoweit ist insbesondere die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage zu berücksichtigen. Die Zeugin ..., die Mutter des Angeklagten ...(2)..., hat zunächst von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Sie ist nach mehr als zwei Jahren laufender Hauptverhandlung, an der sie regelmäßig als Zuschauerin teilgenommen hat, sodann in einem Beweisantrag von der Verteidigung des Angeklagten ...(2)... erneut als Zeugin benannt worden unter Hinweis darauf, dass sie nicht mehr das Zeugnis verweigere. Die Zeugin ... hat daraufhin erstmals Angaben gemacht, nach eigenem Bekunden, um ihren Sohn zu unterstützen. Sie hat insofern auch angegeben, mit den Verteidigern ihres Sohnes in Kontakt gewesen zu sein, die sie zu einer Aussage bewegt hätten, da es nach deren Mitteilung schlecht für ihren Sohn aussehe.
Nachdem sie einen Verhandlungstag lang gehört wurde, hat sie wiederum erklärt, nun keine Angaben mehr machen zu wollen, und dies im Nachgang durch ihren Zeugenbeistand abschließend bestätigen lassen, so dass weitere Nachfragen und Vorhalte, insbesondere auch eine Befragung durch die Verteidigung des Angeklagten ...(1)... nicht mehr möglich waren. Sie sagte später nur noch einmal begrenzt zu einer völlig anderen Thematik, nämlich dem Verhalten des Zeugen ... beim Warten auf seinen Aufruf, aus.
Die Kammer sieht darin ein taktisches Aussageverhalten, welches offensichtlich von dem Bestreben getragen war, zumindest die das eigentliche Tatgeschehen umrahmenden Teile der Schilderung des Angeklagten ...(2)... zu stützen, was angesichts der engen Verwandtschaft und der bis zu seiner Inhaftierung aufrechterhaltenen häuslichen Gemeinschaft auch naheliegt, dem Gericht und den weiteren Verfahrensbeteiligten aber weitere Nachfragen und Vorhalte abzuschneiden, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln.
Neben diesen äußeren Umständen ihrer Aussage erschien diese auch inhaltlich von dem Bestreben getragen, den Angeklagten ...(2)... zu entlasten. So bekundete die Zeugin die Äußerung ihres Sohnes in der Nacht, der Angeklagte ...(1)... habe den ... im Auto von hinten erschossen, will aber hierzu keine Fragen gestellt oder weitere Gespräche geführt, sondern diese Mitteilung weitgehend unkommentiert gelassen haben. Insofern fällt es auf, dass gerade das Kerntatgeschehen betreffende und für den Angeklagten ...(2)... günstige Details mitgeteilt worden sein sollen, namentlich dass der Angeklagte ...(1)... geschossen habe, dies von hinten und während der Fahrt geschehen sein soll, auf die die Zeugin auch direkt zu Beginn ihrer Aussage zu sprechen kam.
Auch ergaben sich Widersprüchlichkeiten insoweit, als dass die Zeugin ...(2)... einerseits angab, ein sehr enges Verhältnis zu ihrem Sohn gehabt zu haben und dass man sich auch aufgrund des gemeinsamen Wohnens unter einem Dach nahezu täglich gesehen und ausgetauscht habe, andererseits aber aussagte, keine vertieften Kenntnisse über Berufe und den Lebensunterhalt des Angeklagten ...(2)... gehabt zu haben.
Es kommt noch hinzu, dass der Angeklagte ...(2)... mit der Zeugin jedenfalls nach den Durchsuchungsmaßnahmen vom 03.06.2020 ausweislich der Innenraumüberwachung seines Fahrzeugs, von der Aufnahmen auszugsweise in Augenschein genommen wurden, und auch noch während der Untersuchungshaft per Brief intensiv über die Tat und die ihn betreffende Strafverfolgung kommunizierte. So führte er etwa in einem beschlagnahmten und in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 23.02.2022 zu Geschehnissen im Prozess aus, traf rechtliche Bewertungen und schlussfolgerte, der Angeklagte ...(1)... habe ihn als Rache für die "vermeintliche … Aktion" offenbar "ans Kreuz nageln" wollen, er lasse aber 50.000,- Euro nicht "einfach so den Jordan runter fließen", sei unschuldig und ein Opfer des Angeklagten ...(1)....
Auch dass der Zeuge ... einen Besuch, wie ihn der Angeklagte ...(2)... und die Zeugin ... im Zusammenhang mit dem Verbringen der Leichenteile schildern, nicht bestätigte, begründet Zweifel am Wahrheitsgehalt der Einlassung des Angeklagten ...(2)... und der Aussage der Zeugin ... in diesem Punkt, vielmehr ergibt sich auch daraus das Bild abgesprochener Angaben zwischen dem Angeklagten ...(2)... und der Zeugin ... .
Der Zeuge ... gab an, der Angeklagte ...(2)... sei früher ungefähr einmal pro Jahr bei ihm und seiner Frau zu Besuch gewesen, vor allem, wenn er zum … oder … habe gehen wollen. Er sei dann immer alleine gekommen, an einen Besuch gemeinsam mit der Zeugin ... könne er sich nur im Jahr 2020 erinnern. In der Zeit ab November 2016 bis Anfang 2017 sei der Angeklagte ...(2)... indes nicht bei ihm zu Besuch gewesen. Umgekehrt sei er selbst im August 2017 einmal beim Angeklagten ...(2)... für eine Nacht zu Besuch gewesen, weil er zu einem Termin in … gemusst habe.
Gerade in Anbetracht der ansonsten sehr exakten und lebendigen Erinnerung des Zeugen … an die Besuche des Angeklagten ...(2)... und den eigenen Besuch bei diesem im August 2017 schließt die Kammer aus, dass der Zeuge einen Besuch um die Jahreswende 2016/2017 vergessen haben könnte, zumal sich dieser nach den Angaben des Angeklagten ...(2)... und der Zeugin ... nicht nur durch das gemeinsame Erscheinen bei dem Zeugen von den sonstigen Besuchen abgehoben haben müsste, sondern auch durch die bemerkenswerten Begleitumstände, dass als Grund für den Besuch angegeben worden sein soll, der Angeklagte ...(2)... wolle im Winter Kajakfahren gehen — was die Frage aufgeworfen haben dürfte, warum dann — anders als sonst — seine Mutter dabei wäre, sondern auch dadurch, dass beide letztlich nur zum Schlafen dort gewesen sein wollen und nach Angaben der Zeugin ... am Tag nach der Ankunft früh morgens bereits aufgebrochen seien unter Verweis auf die lange Rückfahrt.
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Leichenbeseitigung vermochte die Kammer die Details der ohnehin nur vagen Einordnung des Angeklagten ...(2)... nicht näher festzustellen. Insbesondere sind keine Standortdaten, Kontoabbuchungen, Tankbelege o.ä. ermittelt worden, die klar den durch den Angeklagten ...(2)... geschilderten Fahrten zuzuordnen wären.
Allerdings steht fest, dass die Leiche des ... spätestens am 03.12.2016 nicht mehr in dem Nebenraum lag, da spätestens zu diesem Zeitpunkt bereits der Zeuge ... die ... zwecks des angestrebten Verkaufs besichtigte.
Dass die ... bereits kurze Zeit nach der Tat, d.h. spätestens ab dem 01.12.2016 im Internet zum Verkauf angeboten wurde, steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten ...(2)..., soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Angaben des Zeugen ..., der als Makler den Angeklagten ...(2)... hierzu kontaktierte. Der Zeuge ... berichtete in der Hauptverhandlung, er habe das Anwesen in der … in ... auf der Plattform ebay-Kleinanzeigen gefunden und im Zuge seiner Akquise den Angeklagten ...(2)... kontaktiert, um einen Maklerauftrag zu erhalten. Das sei am 01. oder 02.12.2016 gewesen und er sei am selben Tag oder am Folgetag mit dem Angeklagten ...(2)... vor Ort gewesen. Der Angeklagte ...(2)... habe ihm mitgeteilt, schon einen Interessenten für das Objekt zu haben, der sich gerade um eine Finanzierung bemühe. Als Grund für den Verkauf habe er vielleicht angegeben, er wolle ins Ausland, insofern war sich der Zeuge nicht sicher. Der Angeklagte ...(2)... habe ihm noch Bilder geschickt, die er dann in das Verkaufsexposé übernommen habe. Der Kaufpreis, den er aus dem Angebot des Angeklagten ...(2)... übernommen habe, sei objektiv eher niedrig angesetzt gewesen.
In der ... sei er bei der ersten Besichtigung überall gewesen, nur nicht in der … . Es sei ausreichend hell gewesen, um das Objekt zu besichtigen, auch im Nebenraum habe man alles sehen können. Der Innenhof sei aufgeräumt gewesen. Im Inneren sei das Objekt sehr gut renoviert gewesen, von außen habe es — wie es bei solchen ... oft der Fall sei — etwas heruntergekommen gewirkt. Im Nebengebäude sei in dem (vom Hof aus) linken Nebenraum eine alte Werkstatt oder ein … gewesen, im rechten Nebenraum sei die Heizung untergebracht gewesen. Der linke Nebenraum sei komplett leer gewesen.
Am 05.12.2016 habe er einen Energieausweis für das Anwesen erstellt. Der Angeklagte ...(2)... habe für Besichtigungen einen Schlüssel hinterlegt gehabt. Vor dem 10.12.2016 habe er dann einmal unter der Woche eine Besichtigung mit den Eheleuten … durchgeführt und am 10.12.2016 mit zwei weiteren Kaufinteressenten. In der Folgewoche habe der Angeklagte ...(2)... ihm dann mitgeteilt, dass der erste Interessent, der Zeuge …, kaufen wolle. Daraufhin habe er den Vorgang am 19.12.2016 archiviert.
Der Zeuge hat glaubhaft und unter Zuhilfenahme seiner Unterlagen ausgesagt, so dass die Kammer keinen Zweifel an der Genauigkeit der von ihm wiedergegebenen Daten hat.
Diese stehen auch im Einklang mit den Angaben des Zeugen ... und der Zeugen Eheleute … .
Der Zeuge … hat angegeben, er habe ein Verkaufsangebot betreffend die Immobilie ... in ... online in dem Portal Immobilienscout gefunden und so den Angeklagten ...(2)... kennengelernt. Es sei kein Makler involviert gewesen. Am 10.12.2016 habe er das Anwesen mit dem Angeklagten ...(2)... besichtigt, seine Eltern hätten schon ein bis zwei Wochen zuvor einen Besichtigungstermin gehabt. Er selbst sei am 10.12.2016 nicht im straßenseitigen Nebengebäude gewesen, die Türen dort hätten aber offen gestanden. Zum Grund des Verkaufs habe der Angeklagte ...(2)... angegeben, er wolle das Objekt wegen laufender Kosten so schnell wie möglich loswerden, er habe es etwa ein Jahr lang gehabt und habe nicht darin gewohnt.
Nachdem er erklärt habe, das Objekt kaufen zu wollen, habe der Angeklagte ...(2)... bereits für den 16.12.2016 einen Notartermin bei der Notarin … organisiert, wo dann der Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 105.000,- Euro beurkundet worden sei.
Am 23.12.2016 habe er die ... zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester noch einmal mit dem Angeklagten ...(2)... besichtigt, da er Vermessungen habe vornehmen und sich um das Nachtanken von Heizöl habe kümmern wollen. Dabei seien ihm Brandschäden im Dachgeschoss des Nebengebäudes und Rattenkot im Keller aufgefallen. Der Brandschaden an den Holzbalken sei in Richtung des Nachbargebäudes gewesen und augenscheinlich nachträglich durch eine Unterspannbahn verdeckt worden. Als er den Angeklagten ...(2)... gefragt habe, warum er dies nicht offengelegt habe, habe der sehr harsch reagiert und sei laut geworden, habe geäußert, er wisse nicht, wie verbranntes Holz aussehe und ihn mit seinen Begleitern des Grundstücks verwiesen. Er habe das Auftreten des Angeklagten ...(2)... als aggressiv und cholerisch empfunden.
Er habe dann die Notarin kontaktiert und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Angeklagte ...(2)... habe versucht, Druck auszuüben, habe mit einem negativen Schufa-Eintrag gedroht. Letztlich sei der Vertrag rückabgewickelt worden, er habe auch das Geld für das nachgetankte Heizöl bei dem Angeklagten ...(2)... abgeholt. Der Angeklagte ...(2)... habe ihn in der Folgezeit auch noch einmal wegen Sachbeschädigung und Nötigung angezeigt, was für ihn nicht nachvollziehbar gewesen sei, er habe das als Retourkutsche empfunden. Der Anlass sei wohl gewesen, dass bei der zweiten Besichtigung im Wohnzimmer etwas Wasser aus der Heizung ausgetreten sei, das habe man aber mit einem Handtuch aufwischen können.
Der Zeuge … berichtete in der Hauptverhandlung, er habe das Anwesen ... in ... Ende November 2016 besichtigt, das sei mit dem Makler, dem Zeugen ..., gewesen. Auf Vorhalt aus seiner polizeilichen Vernehmung, wonach er Anfang Dezember besichtigt habe, gab er an, er und seine Frau wüssten es nicht mehr genau, es sei wahrscheinlich aber nach dem Geburtstag seiner Frau am 19. November gewesen.
Das Wohnzimmer sei mit Sofa, Esstisch, Stühlen einem Fernseher und einem Radiator eingerichtet gewesen. Die Nebengebäude seien weitgehend leer gewesen bis auf den Raum mit der Pferdebox, worin sich Gartengeräte und ein tragbares Radio befunden hätten. Im rechten der beiden Nebenräume (vom Hof her gesehen) hätten sich Säcke mit Streusalz befunden, im linken Nebenraum Speiskübel, Zement, Sand und eine Bügelsäge. Auf dem Dachboden seien Sicherungen, Kabel und weiteres Elektrozubehör gewesen.
Im Innenhof sei eine Beleuchtung installiert gewesen, die bei der Übernahme des Objekts noch funktioniert habe, später aber durch ihn ausgetauscht worden sei. Auch sei ein Wasseranschluss im Hof vorhanden gewesen. Eine Feuerstelle sei im Hof nicht vorhanden gewesen.
Im linken Nebenraum sei kein Licht installiert gewesen, das habe er später im Wege einer Aufputzinstallation gemacht. Den Boden im Nebenraum habe er nach der Übernahme so belassen, wie er ihn vorgefunden habe.
Am 09.12.2026 habe er sodann eine Kaufabsichtserklärung per E-Mail übersandt.
Er habe den Angeklagten ...(2)... erst später kennengelernt, da er von dem Zeugen ... die Information erhalten habe, ein anderer Interessent habe das Objekt bereits gekauft. Im Nachgang sei der Erwerb durch den anderen Interessenten jedoch gescheitert und er habe das Anwesen dann im Februar 2017 mit dem Angeklagten ...(2)... besichtigt, zu diesem Zeitpunkt habe er ihn erstmals kennengelernt. Dieser habe als Grund für den Verkauf genannt, er wolle zu seinem Vater. Der Angeklagte ...(2)... habe ihm jeden Raum gezeigt.
Ende Februar sei der Verkauf dann zustande gekommen für 115.000,- Euro. Dabei sei der ursprüngliche Preis wegen der Kosten des gescheiterten Verkaufs an den Vorinteressenten erhöht worden.
Die Zeugin … berichtete in der Hauptverhandlung, sie und ihr Mann seien im Internet auf das angebotene Anwesen in der ... in ... aufmerksam geworden. Der Zeuge ... habe hier als Makler fungiert und das Objekt mit ihnen Ende November 2016 besichtigt. Das sei am späten Nachmittag gewesen. Das Hauptgebäude sei wohnlich eingerichtet gewesen. Die … sei voller … gewesen. Bei diesem Termin sei sie nicht im Nebengebäude gewesen. Sie wisse nicht, ob in den Nebenräumen eine Beleuchtung vorhanden gewesen sei. Später habe jedenfalls ihr Mann dort eine Lampe installiert. Im Innenhof habe man Licht von der Haustür gehabt und es sei dort ein Strahler installiert gewesen.
Am 09.12.2016 hätten sie eine Kaufabsichtserklärung verschickt, jedoch darauf die Information erhalten, es sei bereits anderweitig verkauft worden. Etwa zwei Wochen später habe sie das Angebot erneut im Internet gesehen und den Angeklagten ...(2)... kontaktiert. Der habe ihr gesagt, es gebe einen Interessenten aus …, der allerdings den Preis drücken wolle. Sie habe dann noch öfter mit dem Angeklagten ...(2)... telefoniert. Irgendwann habe sie dann die Information bekommen, dass der Erwerb durch den anderen Interessenten gescheitert sei, und sie kaufen könnten. Anfang Februar 2017 hätten sie das Objekt dann mit der Mutter des Angeklagten ...(2)... und ihm selbst besichtigt. Bei dieser Gelegenheit sei sie auch in den Nebenräumen gewesen. Da seien Gartengeräte drin gewesen. Blut oder ähnliches sei ihr nicht aufgefallen. Der Angeklagte ...(2)... habe nicht gesagt, warum er es verkaufen wolle, es sei ihm aber schon eilig gewesen. Er habe dann auch den Notartermin ausgemacht.
Die glaubhaften Angaben der Zeugen ... und Eheleute … bestätigen mithin, dass bereits in den ersten Dezembertagen Besichtigungen von Kaufinteressenten stattgefunden haben.
fff)
Demnach ergibt sich analog zum arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten bei der Vorbereitung der Tat und der Nacht des 17. auf den 18.11.2016, als der Angeklagte ...(1)... die Verabredung zur Fahrt traf, wohingegen der Angeklagte ...(2)... sein Fahrzeug und seine Immobilie zur Verfügung stellte und auf die tödlichen Schüsse die gemeinsame Ablage der Leiche und das gemeinsame Säubern des Tatfahrzeugs folgte, ein Bild des arbeitsteiligen Verschleierns der Tat, bei dem jeder der Angeklagten seinen spezifischen Beitrag leistete. So nutzte der Angeklagte ...(1)... seine Kontakte zum persönlichen Umfeld des ..., um sich über den Stand der Vermisstensuche auf dem Laufenden zu halten und die an der Suche Beteiligten von der Tat abzulenken, während der Angeklagte ...(2)..., der im Besitz des Tatfahrzeugs und der ... war, dort den Leichnam zerlegte und beiseiteschaffte, die Kleidung des ... und weitere Spuren vernichtete. Beide entwickelten hierbei mit großer Energie und Gründlichkeit ihre Aktivitäten und erreichten so, dass bis zum Mai 2020 kein konkreter Hinweis auf die Tat oder die Angeklagten als Täter erlangt wurde.
ggg)
Hinzu kommt, dass die Angeklagten auch nach der Tat weiter im Kontakt miteinander standen, wenngleich sie diesen Umstand — wie auch die Entführungspläne vor der Tat und die Tat selbst — spiegelbildlich als ein einseitig vom jeweils anderen Angeklagten gewolltes oder sogar erzwungenes Verhalten schilderten, welchem man selbst nur aus Angst und/oder taktischen Motiven nachgekommen sei.
Die Angeklagten haben ebenfalls grundsätzlich übereinstimmend berichtet, dass sie auch nach der Tat regelmäßig Kontakt in Form von persönlichen Treffen, SMS und Telefonaten hatten. Sie haben allerdings auch insofern den jeweils anderen Angeklagten als die treibende Kraft dahinter dargestellt, während man selbst nur aus Furcht bzw. taktischen Erwägungen den Kontakt nicht abgebrochen habe.
Der Angeklagte ...(1)... hat insofern angegeben, wegen der Mitteilung des Angeklagten ...(2)... wenige Tage nach der Tat, er habe alle Spuren beseitigt, habe er keine Hoffnung mehr gehabt, dass man dem Angeklagten ...(2)... die Tötung des ... werde nachweisen können.
In der Folgezeit sei es immer wieder zu Treffen mit dem Angeklagten ...(2)... in seiner, des Angeklagten ...(1)..., Wohnung gekommen. Dort habe ihn der Angeklagte ...(2)... zunächst in 2016 ca. drei oder vier Mal unangekündigt aufgesucht, ab 2017 habe er seine Besuche dann immer angekündigt. Er habe die so festgelegten Besuche des Angeklagten ...(2)... auch immer in seinen Kalender eingetragen, daraus ergäben sich zwischen dem 05.01.2017 und dem 23.10.2019 35 Besuche, also im Schnitt ca. einer pro Monat.
Da er durch den Angeklagten ...(2)... noch in der Tatnacht mit dem Tod bzw. dem Tod seiner Angehörigen bedroht worden sei, habe er sich entschieden, sein Wissen um die Tat nicht weiterzugeben. Er sei auch — anders als 2013 nach dem Vorfall bei … — zu verängstigt gewesen, um ein schriftliches Gedächtnisprotokoll über das Geschehen am 17.11.2016 anzufertigen. Innerlich habe er gleichwohl immer gehofft, dass der Angeklagte ...(2)... als Täter ermittelt und bestraft werden würde. Zugleich habe er aber im Bekanntenkreis den Schein wahren müssen, nichts vom Verbleib des ... zu wissen. Er habe aber versucht, das Leid der Familie ... zu verringern, indem er eine positive Grundstimmung aufrechterhalten habe.
In der Zeit kurz nach dem 17.11.2016 sei er mit den Zeugen ... und ... ... einmal in der Wohnung des ... gewesen. Dabei habe der Zeuge ... im Laptop des ... nach Hinweisen gesucht, er selbst habe daneben gesessen.
In der Folgezeit sei er auch von dem Zeugen ... ... mehrfach kontaktiert worden, dabei habe er auch erfahren, dass die Familie des ... erfolglos Akteneinsicht in die Vermisstensache beantragt habe. Bei einem diesbezüglichen Telefongespräch sei der Angeklagte ...(2)... in seiner Wohnung gewesen. Später habe der Angeklagte ...(2)... sich dann bei ihm erkundigt, ob die Akte immer noch gesperrt sei.
Über die Tat habe der Angeklagte ...(2)... berichtet, dass er sie nicht bereue, da er zwar nichts daran verdient, aber viel gelernt habe. Er habe nicht geglaubt, dass er erwischt werde, sich aber gefragt, was er noch "besser" hätte machen können. Er habe ihn, den Angeklagten ...(1)..., immer wieder aufgefordert, selbst dazu Stellung zu nehmen und Verbesserungsvorschläge zu machen. Gegen seinen inneren Widerwillen sei er darauf auch eingegangen und habe beispielsweise zur Sprache gebracht, dass auf der Fahrt nach ... am 17.11.2016 möglicherweise Überwachungskameras auch den öffentlichen Verkehrsraum vor der Tankstelle gefilmt hätten, in dem der Angeklagte ...(2)... bei ihrem Zwischenstopp geparkt habe.
Der Angeklagte ...(2)... habe ihn auch mehrfach dazu aufgefordert, Rollenspiele zu machen, bei denen er, der Angeklagte ...(1)..., verbal die Rolle des Täters habe einnehmen müssen. Das führe er auf Sadismus des Angeklagten ...(2)... zurück, allerdings habe es auf ihn auch eine befreiende Wirkung gehabt, die Tat aus der Perspektive des Täters zu schildern. Einen konkreten Grund, warum er ... getötet habe, habe der Angeklagte ...(2)... — auch auf Nachfrage — nicht benannt.
Selbst habe der Angeklagte ...(2)... alternative Vorgehensweisen angesprochen, etwa ... in dessen eigener Wohnung zu erschießen, die Leiche in der Badewanne zu zersägen und anschließend in Koffern beiseite zu schaffen. Nachteilig an einem solchen Vorgehen sei aus seiner, des Angeklagten ...(2)..., Sicht jedoch gewesen, dass sich hierbei mögliche Spuren und Ermittlungsansätze ergeben hätten, etwa durch Blutspuren im Abfluss. Für eine zukünftige Entführung habe er daher geplant, das Opfer, konkret die Frau eines reichen Bauunternehmers, in einer Ferienwohnung zu töten und die Leiche im Kamin zu verbrennen.
Er selbst, der Angeklagte ...(1)..., habe auch nach der Tat vom November 2016 immer gehofft, einen Beweis gegen den Angeklagten ...(2)... zu erlangen. Er sei jedoch "innerlich zerrissen" gewesen, zwischen dieser Hoffnung und dem Gedanken, dass wenn der Angeklagte ...(2)... erwischt werde, er selbst auch "dran sei".
Auf die Frage, ob er erwogen habe, die Gespräche mit dem Angeklagten ...(2)... verdeckt aufzuzeichnen, gab der Angeklagte ...(1)... an, er habe das erwogen, aber die Gespräche seien immer so lang gewesen, dass er unsicher gewesen sei, ob es überhaupt ein Aufnahmegerät gebe, mit dem man eine so lange Aufnahme hätte machen können.
Ein Gedächtnisprotokoll betreffend die Tötung des ... habe er in der Zeit nach dem 17.11.2016 nicht erstellt. Auf die Frage, warum er dies nicht getan habe, wenn er dies doch nach dem weniger gravierenden Vorfall 2013 bei … getan haben wolle, gab der Angeklagte ...(1)... an, er habe so viel Angst vor dem Angeklagten ...(2)... gehabt, dass er sich nicht einmal getraut habe, den Tathergang aufzuschreiben. Er habe auch — anders als nach dem Vorfall 2013 — keine Informationen an Freunde übergeben für den Fall seines Todes oder Verschwindens.
Letztlich habe er keinerlei Beweise gegen den Angeklagten ...(2)... gesichert, weder was die Tat zum Nachteil des ... betraf, noch hinsichtlich einer bevorstehenden Entführung.
Der Angeklagte ...(2)... gab an, er habe den Angeklagten ...(1)... nach der Tat angerufen, dieser sei ausgerastet und habe ihn zum …parkplatz bei … bestellt, das sei in der Woche nach der Tat gewesen. Dort habe er den Angeklagten ...(1)... dann gefragt, was das mit der Tat solle, woraufhin dieser nur trocken erwidert habe, wenn die Leiche auftauche, sei sein, des Angeklagten ...(2)..., bisheriges Leben vorbei. Er habe noch versucht, den Angeklagten ...(1)... zur Beseitigung der Leiche zu bewegen, dieser habe das indes abgelehnt.
In der Folgezeit habe der Angeklagte ...(1)... immer wieder Termine mit ihm ausgemacht, zu denen er ihn zu sich in seine, des Angeklagten ...(1)..., Wohnung bestellt habe. Oft sei bei diesen Treffen dann bereits ein Termin für das nächste Treffen ausgemacht worden. Er selbst habe diese Treffen auch aus Neugier mitgemacht, da er habe wissen wollen, was los sei. Der Angeklagte ...(1)... habe ihm unter anderem erzählt, dass die Vermisstenakte gesperrt sei und beim Innenminister liege, habe aber auch davon gesprochen, dass man in der Tatnacht möglicherweise von einer Verkehrskamera aufgenommen worden sei. Ansonsten habe man über die Tat nicht weiter gesprochen.
Die Einlassungen der Angeklagten zu der Phase nach der Tat bis zur Eskalation zwischen ihnen sind insoweit widerlegt, als beide schildern, nur der jeweils andere habe den Kontakt gesucht, und man selbst habe keinerlei Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Bekanntschaft gehabt. So ergibt sich schon aus den auf dem Mobiltelefon … z.T. nur fragmentarisch gesicherten SMS, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden, das Bild eines Umgangs in einem unbefangenen freundschaftlichen Tonfall. So werden oft Treffen verabredet, auch auf Initiative des Angeklagten ...(1)..., der am 04.11.2018 schrieb: "Ich bin jetzt wieder zu Hause. Komm bitte am Mittw (...)" oder verschoben, aber auch Glückwünsche zu Neujahr versandt und erwidert, etwa am 31.12.2018 oder über Erlebnisse berichtet. Etwa schrieb der Angeklagte ...(1)... am 29.07.2018: "… war so geil, ich würde am liebsten gleic (...)", am 31.07.2018: "Ich bin gerade bei …. Jetzt ist meine laune am a (...)" oder am 01.01.2019 "ich hab geiles zu erzählen. Ich hoffe auch du bis (…)".
Am 27.04.2019 schrieb der Angeklagte ...(1)... an den Angeklagten ...(2)...: "Hallo! Alles fit? Mir gehts gesundheitlich etwas b (...)".
Am 30.08.2018 gratulierte der Angeklagte ...(1)... dem Angeklagten ...(2)... zum Geburtstag mit der Nachricht: "Hallo ..., herzlichen Glückwunsch zum Geburtsta (...)" und am 30.08.2019 mit der Nachricht: "So, alter Mann, herzlichen Glückwunsch zum Geburts (...)"
Auch am 01.01.2020 versandte der Angeklagte ...(1)... noch per SMS Neujahrsgrüße an den Angeklagten ...(2)..., der diese am selben Tag erwiderte und ankündigte, er werde sich die Tage melden.
Die Einlassung des Angeklagten ...(1)..., er habe mit diesem freundlichen Umgangston lediglich den Angeklagten ...(2)... in Sicherheit wiegen wollen, ist für die Kammer nicht glaubhaft. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Angst vor dem Angeklagten ...(2)... erkennt die Kammer erst im Frühjahr 2020, als dieser auf die Distanzierungsversuche des Angeklagten ...(1)... mit Druck und verklausulierten Drohungen reagierte, wie noch dargetan werden wird. Bis dahin pflegte er mit ihm einen lockeren freundschaftlichen Umgangston und sammelte entgegen der von ihm immer wieder beteuerten Absicht keinerlei Beweise oder legte auch nur einen Gedächtnisvermerk über das Geschehen am 17.11.2016 an.
hhh)
Die Kammer kann ausschließen, dass nur einer der Angeklagten allein die Tat plante, vorbereitete und ausführte und allein durch Drohungen den jeweils anderen Angeklagten im Nachgang zur Mitwirkung beim Verbergen der Leiche und der Verdeckung der Tat zwang. Denn dies ist angesichts des engen und insbesondere auch auf kriminelle Aktivitäten gerichteten Kontakts der Angeklagten vor und nach der Tat, der Tatsituation und des weiteren Geschehens nach der Tat eine fernliegende und durch die weiteren Beweismittel widerlegte Konstellation.
Die Kammer kann insbesondere ausschließen, dass der Angeklagte ...(2)... allein die Tatsituation geplant hat, um den Angeklagten ...(1)... für die Zukunft erpressbar zu machen, wie dieser es in seiner Einlassung als Mutmaßung nahegelegt hat. Zum einen bestand für den Angeklagten ...(2)... im November 2016 auch nach der Einlassung des Angeklagten ...(1)... kein ersichtlicher Grund, den Angeklagten ...(1)... auf diese Weise für die gemeinsam gehegten Entführungspläne zu verpflichten. Hinzu kommt, dass selbst der Angeklagte ...(1)... angegeben hat, vom Verbleib seiner Kleidungsstücke bis zum 13.05.2020 nichts gewusst zu haben und allein aus Furcht, der Angeklagte ...(2)... könne ihn oder seine Eltern töten, bei der Verdeckung der Tat mitgewirkt zu haben. Er hat auch angegeben, dass er dem Angeklagten ...(2)... vor 2016 nicht offenbart habe, an einer Entführung (doch) nicht mitwirken zu wollen. Es ist mithin kein Anlass für den Angeklagten ...(2)... als Alleintäter ersichtlich, das enorme Risiko der unvorhersehbaren Reaktion eines nicht eingeweihten Dritten auf die Tötung — hier noch dazu eines langjährigen engen Freundes des Angeklagten ...(1)... — in Kauf zu nehmen, um diesen für eine weitere, weit später geplante Tat erpressbar zu machen.
Hinzu kommt, dass insbesondere der Angeklagte ...(2)... in dem Moment, wo er sich von dem Angeklagten ...(1)... nach der Tat trennte, als Alleintäter bei einer Anzeige der Tat durch den Angeklagten ...(1)... eine ihn ganz erheblich belastende Beweislage hätte gewärtigen müssen, namentlich die Tatspuren in seinem Fahrzeug und die in seinem … abgelegte Leiche. Dass aber der Angeklagte ...(1)... weder selbst die Tat anzeigen, noch Dritten davon berichten würde, hätte der Angeklagte ...(2)... indes nicht sicher voraussehen können und entzog sich seiner Kontrolle.
Die Kammer kann ebenso ausschließen, dass der Angeklagte ...(1)... die Tat allein geplant, vorbereitet und begangen und die weiteren Mitwirkungshandlungen des Angeklagten ...(2)..., wie von diesem geschildert, allein durch die Drohung mit der Schusswaffe und die bereits geschaffenen Fakten (Leiche, Blut und Schmauchspuren im Fahrzeug des Angeklagten ...(2)...) erzwungen hat. Hiergegen spricht schon die noch eklatantere Unkontrollierbarkeit des Geschehens in einer solchen Konstellation. Denn ohne die Nutzung des Anwesens ... in ... zur Ablage des Leichnams und dessen weiterer Behandlung hätte der Angeklagte ...(1)... rein logistisch keine realistische Möglichkeit gehabt, die Leiche des ..., der nach der übereinstimmenden Schilderung der Angeklagten kräftig gebaut und ausweislich des verlesenen Arztbriefs vom 01.09.2000 1,89 m groß war, zu transportieren, zu verbergen und zu beseitigen. Er hätte ohne die weitere Mitwirkung des Angeklagten ...(2)... und die Nutzung von dessen Fahrzeug darüber hinaus nicht einmal in absehbarer Zeit zurück in seine Wohnung in ... gelangen können. Da er aber den Angeklagten ...(2)... nach seiner eigenen Einlassung als impulsiv und willensstark kannte, schließt die Kammer schon aus den vorgenannten Erwägungen heraus aus, dass er all diese Unwägbarkeiten eingegangen ist in der Hoffnung, den Angeklagten ...(2)... zur Mitwirkung zu zwingen, indem er ihn mit der Schusswaffe bedroht.
Hinzu kommt der von beiden Angeklagten geschilderte Umstand, dass der Angeklagte ...(2)... im Nachgang der Tat nicht nur seine ... zur Ablage der Leiche und der Reinigung des Fahrzeugs zur Verfügung stellte, sondern auch die Beseitigung der Leiche in Eigenregie vornahm, was ihn nicht nur einiges an Zeit und Arbeitskraft, sondern auch an Geld für Materialien und Treibstoff kostete und was nach seiner eigenen Einlassung losgelöst von einer Bedrohungssituation geschah. Dieser wesentliche Beitrag zur Verdeckung der Tat wäre — gedanklich eine Alleintäterschaft des Angeklagten ...(1)... unterstellt — für diesen nicht annähernd abzusehen, sondern ein quasi unvorstellbarer "Glücksfall" gewesen, allein schon, weil er anderweitig nicht einmal um die Räumlichkeit verfügt hätte, um die Leiche bis zur endgültigen Beseitigung sicher zu verbergen.
Auch steht mit einer gemeinsam geplanten Tat im Einklang, dass beide Angeklagte eine Affinität zu Waffen und auch Zugriff auf solche hatten und sogar noch wenige Monate vor der Tat — wie festgestellt — gemeinsam Schießübungen absolviert hatten. So hatte der Angeklagte ...(2)... durch die Mitgliedschaft im Schützenverein ... eine Waffenbesitzkarte erhalten und damit zwei Schusswaffen erworben, mit denen die Angeklagten auch gemeinsam schossen. Daneben hatten sie — wie bereits ausgeführt — mindestens noch die weitere Waffe mit Schalldämpfer von dem Zeugen ... erworben.
Im zeitlichen Verlauf nach der Tat beantragte der Angeklagte ...(1)... mit dem auf seinem PC aufgefundenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 08.03.2017 eine Mitgliedschaft im Schützenverein "..." und schoss mindestens einmal dort und einmal in einem Schießkino mit dem Zeugen ... gemeinsam, wie dieser glaubhaft berichtet hat.
Betreffend den Angeklagten ...(1)... ergibt sich dessen Affinität zu Waffen zudem aus zwei auf seinem PC aufgefundenen Lichtbildern, auf denen er mit der Schreckschusswaffe des Zeugen … posiert, indem er die Waffe schräg zielend in die Kamera richtet bzw. das mit einem Schalldämpfer versehene Jagdgewehr des Zeugen ... in den Händen hält. Die beiden Zeugen haben die Entstehung dieser Bilder glaubhaft und in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten ...(1)... geschildert, wonach das Bild mit der Schreckschusspistole des Zeugen … bei einer Silvesterfeier und das Bild mit dem Jagdgewehr des Zeugen ... bei einer Geburtstagsfeier entstanden sei. Zur zeitlichen Einordnung der jeweiligen Bilder konnte der Zeuge … keine näheren Angaben mehr machen, der Zeuge ... gab indes an, er könne das sicher auf 2017 oder 2018 eingrenzen, da er erst da den abgebildeten Schalldämpfer erworben gehabt habe.
Die Kammer schließt daraus, dass der Angeklagte ...(1)... sowohl vor als auch nach der Tat einen unbefangenen Umgang mit Waffen gepflegt hat, wobei seine Einlassung, seine Aktivität im Schützenverein 2017 sei als eine Art Selbsttherapie nach der Tat gedacht gewesen und er habe sich so unwohl dabei gefühlt, dass er es wieder aufgegeben habe, eine bloße Schutzbehauptung darstellt, die auch erst im Laufe seiner immer wieder ergänzten Einlassung aufkam, nachdem er zuvor angegeben hatte, es sei ihm darum gegangen, den Zeugen ... öfter zu sehen und er wisse nicht, wie oft er Schießen gewesen sei. Die Kammer sieht diese frühere Einlassung als erwiesen an, denn der Zeuge ... hat berichtet, er sei 2017 oder 2018 mehrfach mit dem Angeklagten ...(1)... im Schützenverein und einmal auch in einem Schießkino, wo man auf Ballons schießen könne, zum Schießen gewesen. Der Zeuge schloss zugleich aus, dass dies auch bereits 2016 oder früher gewesen sein könnte. Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft. Er hat keinerlei Belastungstendenz gezeigt, vielmehr zählte er nach eigenem Bekunden zu den engsten Freunden des Angeklagten ...(1)..., was sich auch darin bestätigt, dass er 2020 neben dem Zeugen ... einen Brief von ihm erhielt, in der der Angeklagte ...(1)... die Bedrohung durch den Angeklagten ...(2)... schildert — wenngleich ohne Erwähnung der Tat im November 2016.
Die Kammer hat die Angaben eines aufgrund einer Sperrerklärung anonym gebliebenen Informanten, von dessen Vernehmungen der Zeuge KHK … berichtet hat, nicht verwertet, da diese zum einen nur vage Hinweise auf den Besitz einer Waffe durch den Angeklagten ...(1)... und Kontakten in das Rotlichtmilieu umfassten, zum anderen die Glaubhaftigkeit der Angaben durch die lediglich indirekte und aus Gründen des Identitätsschutzes stark eingeschränkte Befragung nicht überprüfbar war.
So konnte der Informant nicht als Zeuge gehört werden da auch auf die Anfrage der Kammer hin dessen Personalien aufgrund einer Sperrerklärung nicht offengelegt wurden. Zwar konnte der Zeuge KHK … zu den Angaben des Informanten befragt werden, allerdings wurden aus den umfangreichen Fragenkatalogen der Kammer und der Verteidigung der Angeklagten nur in sehr eingeschränktem Umfang Antworten des Informanten bekanntgegeben, um dessen Identität angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft abgegebenen Vertraulichkeitszusage zu schützen. Dadurch waren in allen wesentlichen Punkten keine Nachfragen möglich, die jedoch für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben notwendig gewesen wären zumal die Kammer keinen eigenen Eindruck von dem Zeugen gewinnen konnte.
Hinzu kommt, dass in den im Rahmen der Datenträgerauswertung aufgefundenen Internetsuchverläufen des Angeklagten ...(1)... ein auffälliger Rückgang der Suchaktivität im November 2016 festgestellt wurde, wie der Zeuge KOK … berichtet hat. So seien im November 2016 nahezu keine Daten zur Internetaktivität vorhanden gewesen, dies sei in einem Graphen ersichtlich, der am 01. oder 02.11.2016 auffällig abgesackt sei, in den Monaten davor und danach habe es aber erheblich mehr Aktivität gegeben. Ob eine Löschung erfolgt sei, oder einfach keine Aktivitäten vorgekommen seien, könne man indes nicht mehr feststellen. Die Kammer sieht in dieser Auffälligkeit in der Zusammenschau mit den übrigen Indizien für eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten ...(1)... einen Hinweis darauf, dass er in der Zeit um die Tat seine Aktivitäten sei es geplant oder im Nachgang zu verbergen versuchte — und zwar bereits für den Zeitraum in den Wochen vor der Tat. Diese Wertung liegt umso näher, als auch bei dem Angeklagten ...(2)... eine auffällige Lücke in den nachvollziehbaren Suchanfragen und Standortdaten vorhanden ist, wie noch dargetan werden wird.
Für eine Beteiligung des Angeklagten ...(2)... an der Tatplanung spricht zudem, dass er in den Monaten vor der Tat mehrere Google-Suchen durchgeführt hat, die indiziell auf die Vorbereitung einer Entführung und allgemein einer Straftat mit Schusswaffeneinsatz hinweisen.
So berichtete die Zeugin KOK'in … von der Auswertung der Suchanfragen und Webseitenbesuche aus der Cloud-Sicherung des Angeklagten ...(2).... Die für das Google-Konto "…" gespeicherten Telefondaten und Dateien habe sie auf Auffälligkeiten im Hinblick auf den Tatvorwurf durchsucht. Demnach habe am 19.10.2016 eine Suchanfrage "Züge in Lauf schneiden" mit anschließenden Webseitenbesuchen auf "GuteFrage.net" und der Diskussion "Wie kommen Züge in den Lauf" im Forum Waffen-Online.de stattgefunden. Zudem seien unter anderem folgende Vorgänge nachvollzogen worden: Eine Suche nach "Räumnadel bzw. Räumnadel.22", "Kaliber .22", die Suche nach "32.ACP" und der Besuch des Wikipedia-Eintrags zum Kaliber "32.ACP" (auch als 7,65 mm Browning bezeichnet, mithin ein Kaliber in welchem der Angeklagte ...(2)... keine legale Waffe besaß, welches aber der Zeuge ... als Kaliber der von ihm an die Angeklagten verkauften Schusswaffe angab) der Seite "Waffeninfo.net" und eine Suche nach "Räumnadel Waffen".
Der Angeklagte ...(2)... hat diese Suchanfragen in seiner Einlassung eingeräumt, sie jedoch damit erklärt, dass ein Gespräch im Schützenverein um die Frage gekreist sei, wie eigentliche die Züge in den Lauf einer Waffe kämen und er im Nachgang dazu recherchiert habe.
Die Kammer sieht dies indes als widerlegt an, da sich vielmehr aus dem Gespräch (Produktnummer 111, ZÜA 04290/2020) mit der Zeugin ..., welches im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung seines Fahrzeugs im Jahr 2020 aufgezeichnet wurde, der Zusammenhang mit Straftaten unter der Verwendung von Schusswaffen ergibt.
In diesem Gespräch vom 10.07.2020 erklärt der Angeklagte ...(2)... der Zeugin ..., dass von jeder Pistole ein Beschuss gemacht werde, bei dem in einen Wassertank geschossen werde und ein Geschoss als Asservat eingelagert würde. Somit könne man jede Waffe über die Seriennummer eindeutig zuordnen. Auf den Vorhalt dieser Äußerungen erklärte der Angeklagte ...(2)..., das habe ihm ein Herr … im Schützenverein ... so erklärt.
Diese (unzutreffende) Auffassung zieht den Schluss nach sich, dass man durch das Nachschneiden des Innenprofils des Waffenlaufs die Spuren auf dem Geschoss abändern muss, um eine Identifizierung der Waffe zu vermeiden. Mithin weist die Beschäftigung mit dem Einbringen von Zügen, also des spezifischen und identifizierbaren Innenprofils des Laufs einer Schusswaffe in der Zusammenschau mit der Vorstellung, jede Waffe sei anhand dieses Profils beim Auffinden eines Projektils zuordenbar, darauf hin, dass sich der Angeklagte ...(2)... etwa einen Monat vor der Tat mit Wegen beschäftigte, eine solche Zuordnung durch das Bearbeiten des Laufes zu verhindern.
Ebenfalls indiziell für eine Beteiligung des Angeklagten ...(2)... an der Planung der Tat spricht auch das Muster der im Google-Konto … aufgefundenen Such- und Standortdaten, von deren Auswertung die Zeugin KOK'in … berichtete. Danach fand die letzte dort registrierte Suche am 17.11.2026 um 13:25 Uhr nach einem Vierfachlocher statt. Die nächsten Suchanfragen sind dann wieder ab dem 21.11.2016 registriert.
Auch seien für das Jahr 2016 knapp 93.000 Standortdaten in der Cloudsicherung enthalten gewesen. Für die Zeit zwischen dem 17.11.2016 und dem 08.12.2016 seien indes keine Standortdaten vorhanden gewesen. Ob die Funktion damals deaktiviert worden sei oder im Nachhinein selektiv Daten gelöscht worden seien, könne nicht mehr festgestellt werden.
Die Kammer ist auch überzeugt, dass zumindest ein mit dem Google-Konto verknüpftes Gerät zur Tatzeit vom Angeklagten ...(2)... genutzt wurde und ohne Deaktivierung oder nachträgliche Löschung derartige Standortdaten auch zwischen dem 17.11. und 08.12.2016 erzeugt hätte. Die Zeugin KOK'in … hat insofern angegeben, es seien ein Handy … und ein Handy … mit dem Konto verknüpft gewesen. Der Angeklagte ...(2)... hat insofern angegeben, er habe im November 2016 über ein Handy … und ein Handy … verfügt, er hat auch die in der Cloudsicherung nachgewiesenen Suchanfragen, soweit sie ihm vorgehalten wurden, bestätigt. Ferner weisen auch die vorhandenen Standortdaten insbesondere wegen der häufigen Standorte im Bereich ... darauf hin, dass zumindest auch ein vom Angeklagten ...(2)... genutztes Gerät diese Standortdaten erzeugte. Es trifft zwar zu, dass nicht für jeden Datenpunkt der Standortdaten die Verursachung durch ein bestimmtes Gerät oder den Angeklagten ...(2)... persönlich nachgewiesen ist.
Wenn aber im Kontrast zu einer intensiven Erzeugung von Standortdaten im Jahr 2016 vor und nach dem Zeitraum vom 17.11. bis 08.12.2016 ein Zeitraum von mehreren Tagen eintrat, für den keine Daten mehr nachzuweisen sind, so belegt dies, dass entweder (möglicherweise unter anderem) das vom Angeklagten ...(2)... genutzte Gerät in dieser Zeit zumindest hinsichtlich der Standortbestimmung deaktiviert wurde, oder dass der Angeklagte ...(2)... als Inhaber des GoogleKontos die Daten für diesen Zeitraum gezielt löschte.
Die Daten aus der Cloudsicherung sind auch angesichts des (schon nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beweiserhebung am 18.10.2021 im Zeitpunkt des § 257 StPO erhobenen) Verwertungswiderspruchs des Angeklagten ...(2)... vom 15.11.2024 verwertbar. Sie wurden rechtmäßig im Rahmen der ermittlungsrichterlich angeordneten Durchsuchung im Wege der Sicherung elektronischer Speichermedien gemäß § 110 Abs. 3 StPO erlangt. Die Auswertung der Daten ist ordnungsgemäß und insbesondere ohne eine Veränderung der Daten erfolgt.
Eine seitens des Angeklagten ...(2)... behauptete Manipulation der Dateien durch die Ermittlungsbeamten ist nicht ansatzweise plausibel dargelegt. Die weiteren von ihm vorgebrachten Einwände gegen die Verwertbarkeit der Datensicherung sind indes bloße Fragen der Beweiswürdigung.
Die von der Zeugin KOK'in … glaubhaft geschilderte Lücke in den Datensätzen beruht zur Überzeugung der Kammer auf den authentischen Daten aus der im Zuge der Ermittlungen im Juni 2020 erfolgten Sicherstellung. Dies ergibt sich aus einem Vermerk des Zeugen KHK … vom 14.10.2024, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Demnach wurde eine Datenkopie der Cloud, wie sie im Zugriffszeitpunkt vorhanden gewesen sei, angelegt und seitdem nicht mehr verändert. Demnach seien 268.186 Standortdaten für den Zeitraum 14.12.2014 bis 20.05.2020 gespeichert gewesen. Dass in verschiedenen Berichten zur Auswertung abweichende Anzahlen von Standortdaten genannt worden seien, beruhe hinsichtlich des Berichts der Zeugin KOK'in … vom 15.06.2020 wahrscheinlich auf einem Tippfehler in Form eines Zahlendrehers (286.186) und hinsichtlich seines eigenen Berichts vom 21.10.2021 auf einer Übertragung der im Geoanalyseportal des Hessischen Landeskriminalamts am Rand des Browserfensters zur Kartenbetrachtung angegebenen Anzahl an Standortdaten, die er mit 261.553 angegeben habe. Dies sei aber insofern fehlerhaft gewesen, als am Rand des Browserfensters immer nur die Anzahl der im aktuellen Kartenausschnitt gelegenen Standortdaten angezeigt würden. Zoome man maximal aus der Karte heraus, werde dementsprechend die komplette Anzahl von 268.186 Standortdaten dort angezeigt, wie er aus Anlass der entsprechenden Anfrage der Kammer rekonstruiert habe.
Die Kammer schließt demnach aus, dass nach der Sicherstellung der Daten durch Anfertigen einer Datenkopie Standortdaten gelöscht wurden oder anderweitig aus dem Datensatz verschwunden sind.
Die Kammer sieht in dem Fehlen von gespeicherten Suchanfragen und Standortdaten in der Zeit um die Tat einen indiziellen Hinweis auf eine täterschaftliche Tatbeteiligung. Denn wenn der Angeklagte ...(2)... eine Veranlassung sah, die entsprechenden Daten entweder zu löschen oder von vornherein ihre Speicherung zu verhindern, weist das darauf hin, dass er diese Daten für ihn für gefährlich hielt. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass grundsätzlich auch in Betracht kommt, dass er die Daten im Nachhinein löschte, um ungeachtet einer Tatbeteiligung nicht mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden. In der Zusammenschau mit den übrigen Hinweisen auf seine Tatbeteiligung, insbesondere die Herrschaft über den Tatort und den Ablageort der Leiche, den gemeinsamen Erwerb einer Schusswaffe bei dem Zeugen ... und der eingeräumten Zerteilung und Beseitigung der Lage, fügt sich indes die Lücke in den gespeicherten Daten nahtlos in das Bild einer mittäterschaftlichen Beteiligung ein.
So ist nach alledem eine überraschende Alleintat eines Angeklagten, die der jeweils andere nur aufgrund der Bedrohung mit der Schusswaffe durch seine Mitwirkung und sein Schweigen unterstützte, eine bloß denktheoretische Möglichkeit, die jedoch angesichts der gemeinsam gehegten Entführungspläne, des gemeinsamen Erwerbs einer illegalen Schusswaffe, des nahtlosen arbeitsteiligen Zusammenwirkens in der von Abgeschiedenheit und räumlicher Enge geprägten Tatsituation, des Verschweigens der Tat auch nach dem Ende einer etwaigen akuten Bedrohungssituation, des arbeitsteiligen Verschleierns der Tat und des über Jahre hinweg aufrechterhaltenen freundschaftlichen Kontakts in der Gesamtschau zur Überzeugung der Kammer auszuschließen.
iii)
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte ...(1)... seit der Schulzeit eng mit dem ... befreundet war, was grundsätzlich eher dagegen spricht, dass er die Absicht hatte, diesen zu töten. Allerdings war diese Freundschaft im Jahr 2016 nicht mehr so eng und unbelastet war, wie zuvor. So haben der Zeuge ... und die Zeugin ... übereinstimmend berichtet, dass ... und der Angeklagte ...(1)... beim Umzug des ... in einen heftigen Streit geraten sind, der ... dazu veranlasste, die Qualität der Freundschaft zu dem Angeklagten zu überdenken. Hinzu kommt der in der Hauptverhandlung verlesene Tagebucheintrag vom 27.07.2016, in dem ... eine Reihe von Begebenheiten und Aussagen Dritter über den Angeklagten ...(1)... zusammenstellte, die diesen allesamt in einem eher negativen Licht und nicht als einen loyalen Freund erscheinen lassen. So sprach er unter anderem an, dass der Nebenkläger den Angeklagten ...(1)... für eigennützig und unzuverlässig halte, die Zeugin ... meine, der Angeklagte halte nichts von ihm, dass dieser ihm eine Frau nicht vorgestellt habe, obwohl er dies umgekehrt immer getan habe, er sich abwertend verhalten habe und bei dem Umzug seine Zusage, den ganzen Tag zu helfen nicht eingehalten habe und auch noch zur Zeugin ... gesagt habe, sie solle nicht zu viel für ... packen. Als Fazit hielt er fest, keine Geschäfte mit dem Angeklagten ...(2)... und dem Angeklagten ...(1)... zu machen, da beide "mit der Polizei zu tun" hätten. Auch der Zeuge … hat hinsichtlich der Meinung des Angeklagten ...(1)... von ... berichtet, dass der Angeklagte ...(1)... ihm ... lediglich als Bekannten vorgestellt habe, der indes etwas komisch sei.
Mithin war die Freundschaft zwischen dem Angeklagten ...(1)... und ... zum Tatzeitpunkt nicht mehr konfliktfrei, sondern nachweislich eingetrübt. Zudem war ... ausweislich des Tagebucheintrags vom 27.07.2016 darüber informiert, dass der Angeklagte ...(1)... und der Angeklagte ...(2)... auf eine Weise mit der Polizei zu tun hatten, die ... offensichtlich so sehr missbilligte, dass er schriftlich festhielt, keine Geschäfte mit beiden machen zu wollen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ...(1)... bereits in dem Brief an den Zeugen ... dokumentierte, dass eine leicht erreichbare Person zum Üben der Entführung ausgewählt werden sollte. Dass dies vor allem auf Personen aus dem persönlichen Umfeld zutrifft, liegt auf der Hand. Nachdem keiner der Angeklagten ernsthaft die Absicht hatte, mit dem ... einen Swingerclub zu eröffnen, war die Auswahl des ... als Opfer ganz offensichtlich zumindest auch dem Umstand geschuldet, dass man ihn mit einer entsprechenden Legende zu einer Fahrt mit beiden Angeklagten in eine abgelegene Gegend bewegen konnte.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte ...(1)..., wie bereits dargetan und festgestellt, das Treffen mit ... am 17.11.2016 verabredete, spricht nicht durchgreifend dagegen, dass er mit dem Angeklagten ...(2)... gemeinsam die Tötung, ggf. nach einer Entführung, des ... geplant und umgesetzt hat. Zwar lag darin ein Risiko, welches sich auch verwirklicht hatte, dass die Verabredung zu der Besichtigung Dritten mitgeteilt würde, was im Fall des Verschwindens des ... leicht einen Verdacht auf den Angeklagten ...(1)... lenken könnte.
Jedoch traf dieses Risiko beide Angeklagten, denn der Umstand, dass die Besichtigung zuvor verabredet wurde, ebenso für den Angeklagten ...(2)... gefährlich, da er den ... kannte und mithin damit rechnen musste, dass dieser auch ihn als Teilnehmer an der Besichtigung bereits Dritten genannt haben könnte, so dass festzuhalten ist, dass die Tat selbst nach den Einlassungen der Angeklagten in der Kenntnis dieses — offensichtlich in Kauf genommenen — Risikos verübt wurde,
Hinzu kommt, dass der Angeklagte ...(1)... mit den entsprechenden Vorhalten im Rahmen der Vermisstensuche offensiv und abgeklärt umgegangen ist, wie der Zeuge ... berichtet hat, der angab, er habe den Angeklagten ...(1)... auf einen Termin zur Besichtigung einer Immobilie angesprochen, wie ihn die Zeugin ... und die Zeugin ... aus den Gesprächen mit ... berichtet hätten. Der Angeklagte ...(1)... habe dies schlicht abgestritten, ohne dabei unsicher oder nervös zu wirken, sodass er ihm geglaubt habe.
Dieses Verhalten spricht nach Auffassung der Kammer stark dafür, dass der Angeklagte ...(1)... darauf vorbereitet war, mit der Verabredung am 17.11.2016 konfrontiert zu werden, und diese nicht nur ohne nervös oder unsicher zu wirken leugnete, sondern sich zugleich aktiv in die Suchmaßnahmen einbrachte und eine Vielzahl von anderen Erklärungsansätzen verbreitete, so dass dem Hinweis auf eine Verabredung des ... mit dem Angeklagten ...(1)... am 17.11.2016 letztlich weder im Freundeskreis noch seitens der Polizei weiter nachgegangen wurde.
Soweit der Angeklagte ...(1)... nach seiner Anzeige bei der Polizei im Jahr 2020 im Freundes- und Bekanntenkreis seine Schilderung der Tat erzählte, spricht dies ebenfalls nicht gegen den Ablauf und die Planung der Tat wie unter Il. festgestellt, da ihm klar war, dass etwa sein Telefon abgehört wurde, wie sich aus entsprechenden Äußerungen in den in Augenschein genommenen Telefonaten ergibt.
Es liegt zudem auf der Hand, dass er, nachdem er zuvor die Tat über drei Jahre lang vollständig geheim gehalten hatte, nun eine konstante Schilderung verbreitete, ohne dass dies deren Wahrheitsgehalt bestätigen muss. Mithin ist auch der Umstand, dass die Schilderungen des Angeklagten ...(2)... häufiger unglaubhaft und widersprüchlich sind oder sogar von ihm selbst korrigiert wurden, als die des Angeklagten ...(1)..., kein Beleg für den Wahrheitsgehalt der letzteren, allein schon, da der Angeklagte ...(2)... von der Durchsuchung und der Festnahme am 03.06.2020 überrascht wurde und nicht wie der Angeklagte ...(1)... seine Angaben über Wochen durchdenken konnte.
jjj)
Sofern der Angeklagte ...(2)... angegeben hat, er habe noch in der Tatnacht seiner Mutter von dem Geschehen erzählt und es auch da schon als für ihn überraschende Alleintat des Angeklagten ...(1)... geschildert, ist dies nicht zur Überzeugung der Kammer erwiesen, da die Zeugin ..., die dies im Wesentlichen bestätigt hat, auch diesbezüglich nicht glaubhaft ausgesagt hat — wie bereits dargelegt.
Allerdings wäre auch der Umstand, dass der Angeklagte ...(2)... bereits in der Nacht auf den 18.11.2016 seiner Mutter von einer Alleintat des Angeklagten ...(1)... berichtet habe, nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Mittäterschaft des Angeklagten ...(2)... zu begründen. Denn der Angeklagte ...(2)... war objektiv in Erklärungsnot, da er mit seinen Eltern in einem Haushalt lebte und sein Fahrzeug, welches neben der markanten Beschädigung im Dach noch Blutspuren aufwies vor diesen nicht ohne weiteres verbergen konnte. Selbst wenn er also bereits kurz nach der Tat eine in Grundzügen seiner späteren Einlassung ähnliche Version geschildert hätte, ergibt sich allein aus diesem Umstand kein gewichtiger Hinweis, dass diese angesichts der dargelegten Indizien für den unter Il. festgestellten Geschehensablauf, zutreffend sein könnte.
Auch dass der Angeklagte ...(2)... 2020 seinem Onkel — dem Zeugen ... — von einer Alleintat des Angeklagten ...(1)... berichtete, begründet keine durchgreifenden Zweifel an seiner Beteiligung an einem gemeinsamen Tatplan.
Der Zeuge ... hat insofern berichtet, er habe erstmals 2020 durch die Polizei von dem Tatvorwurf erfahren. Daraufhin habe er den Angeklagten ...(2)... angerufen, der gesagt habe, er sei das nicht gewesen. Später habe der Angeklagte ...(2)... den Tathergang aus seiner Sicht schildern wollen und sei deshalb bei ihm und seiner Frau in … in ... in Begleitung der Zeugin ... zu Besuch gekommen. Zu Beginn des Gesprächs seien seine Frau und die Zeugin ... dabei gewesen, im weiteren Verlauf habe er mit dem Angeklagten ...(2)... alleine gesprochen.
Der Angeklagte ...(2)... habe berichtet, er habe einen … erworben und renoviert, ursprünglich um dort einzuziehen. Dies habe er auch ausprobiert, sei aber nach einer Zeit wieder zu seinen Eltern gezogen. Den Angeklagten ...(1)... kenne er aus dem Studium und dieser habe einen Kaufinteressenten für … gehabt, den man gemeinsam abgeholt habe. Nach einem Halt an einer Tankstelle sei man zu … gefahren, als es einen Schlag gegeben habe und ... nur noch geröchelt habe. Der Angeklagte ...(1)... habe auf der Rückbank des Autos gesessen und eine Pistole mit Schalldämpfer in der Hand gehalten. Der Angeklagte ...(2)... habe dann angehalten und aussteigen müssen, um den Angeklagten ...(1)... von der Rückbank des Zweitürers aussteigen zu lassen, der sodann um das Fahrzeug herumgelaufen sei und das gesamte Magazin der Pistole auf den ... verschossen habe. Anschließend habe der Angeklagte ...(1)... die Hülsen aufgesammelt und ihm gedroht, er solle nichts sagen, sonst sei er der nächste. Auch habe der Angeklagte ...(1)... ihn gezwungen, zum … zu fahren und die Leiche in das Wohnzimmer zu legen. Der Angeklagte ...(1)... habe einen Overall getragen und darunter normale Kleidung, die er den Angeklagten ...(2)... zu entsorgen gezwungen habe. Aus Angst sei der Angeklagte ...(2)... nicht zur Polizei gegangen, sondern habe sich nach mehreren Wochen, in denen die Leiche in der Wohnung gelegen habe, entschlossen, diese zu zerteilen und in den … zu verbringen.
Der Angeklagte ...(2)... habe dem Angeklagten ...(1)... immer berichten müssen und sei mit dem Tod bedroht worden, falls er die Tat aufdecken würde.
Dem Angeklagten ...(1)... habe er früher einmal 50.000, - Euro geliehen, die er habe zurückbekommen wollen, ihn aber ab Ende 2019 nicht mehr habe erreichen können.
Da er aber die Kleidung vom Tattag aufbewahrt habe, habe er davon ein Foto gemacht und bei den Eltern des Angeklagten ...(1)... eingeworfen. Dieser sei darauf zur Polizei gegangen und habe die Situation spiegelbildlich geschildert.
Die Kammer sieht in dieser Schilderung des Zeugen, der wie die Zeugin ... zunächst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte und später dann hiervon abrückte, keinen Umstand, der Zweifel an der unter Il. festgestellten Tatbeteiligung begründen kann. So ist die Erzählung zum einen zeitlich weit nach der Tat und der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten ...(2)... am 03.06.2020 verortet, was es ohnehin fernliegend erscheinen lässt, dass dieser darin noch eine gänzlich andere als die bereits bei der Polizei vorgebrachte Schilderung abgeben würde.
Zum anderen enthält die Schilderung auch mehrere Elemente, die der Angeklagte ...(2)... sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung als auch in seiner gerichtlichen Einlassung abweichend bzw. gar nicht geschildert hat, namentlich das Aufsammeln der Hülsen nach den Schüssen durch die offene Beifahrertür und das Tragen eines Overalls durch den Angeklagten ...(1)....
cc)
Dass bei der Tatbegehung das Motiv der Angeklagten im Zusammenhang mit ihren Entführungsplänen stand, namentlich dass eine Entführung mit anschließender Tötung des Opfers durchgeführt oder zumindest das Entführen und Töten eines Menschen geübt werden sollte, steht zur Überzeugung der Kammer schon deshalb fest, da diese kriminellen Pläne spätestens seit dem Konflikt der Angeklagten im August 2013 ein zentrales Element ihrer Bekanntschaft waren und um den Jahreswechsel 2014/2015 durch den gemeinsamen Ankauf der Pistole mit Schalldämpfer bei dem Zeugen ... bereits real vorbereitet wurden. Insbesondere war Gegenstand der gemeinsam entwickelten Entführungspläne gerade auch das Üben der Bemächtigung und Tötung einer vergleichsweise leichter zu erreichenden Person, auch wenn dies mit keinem oder nur geringeren Gewinn einhergegangen wäre. Denn die Angeklagten befürchteten, dass die Umsetzung der schwierigeren gewinnbringenden Entführung und Lösegelderpressung einer vermögenden, aber fremden und auch in der Öffentlichkeit bekannten Persönlichkeit ohne Übung wenigstens einzelner Teile des geplanten Gesamtgeschehens nicht gelingen könnte.
Ferner hat der Angeklagte ...(1)... sich am 08.06.2020 gegenüber dem Zeugen KHK … dahingehend geäußert, dass er die Tötung des ... als Teil einer "Entführungsgeschichte" bezeichnet hat. Der Zeuge KHK … hat hierzu in der Hauptverhandlung berichtet, dass am 08.06.2020 der Angeklagte ...(1)... in das Polizeipräsidium einbestellt worden sei, da man mit ihm die Aufhebung der Zeugenschutzmaßnahmen habe besprechen wollen. Er habe dann mit dem Angeklagten ...(1)... allein in einem Lichthof gestanden und ihn gefragt, weshalb er das vom Angeklagten ...(2)... geforderte Treffen am 17.05.2020 nicht habe wahrnehmen wollen, da in der Öffentlichkeit keine Gefahr bestanden habe, von diesem getötet zu werden. Daraufhin habe der Angeklagte ...(1)... erwidert, man müsse dem Angeklagten ...(2)... alles zutrauen und er habe befürchtet, so wie ... damals in dieser Entführungsgeschichte zu verschwinden. Diese Wortwahl sei ihm, dem Zeugen, sofort bemerkenswert erschienen, da er eher erwartet habe, dass der Angeklagte ...(1)... von "Vermisstengeschichte" spreche. Er habe daher einen Vermerk angefertigt, um dies zu dokumentieren.
Die Kammer verkennt insofern nicht, dass der Angeklagte ...(1)... das Thema einer geplanten Entführung umfänglich in seinen polizeilichen Vernehmungen angesprochen hat, und es an sich denkbar ist, dass er eine Äußerung wie gegenüber dem Zeugen KHK … auch ohne tiefere Bedeutung tätigt. Allerdings spricht dagegen, dass er sich selbst ansonsten hinsichtlich des Motivs des von ihm als Alleintäter dargestellten Angeklagten ...(2)... als völlig kenntnislos dargestellt hat und vorgegeben hat, nur Mutmaßungen anstellen zu können, etwa der Angeklagte ...(2)... habe ihn erpressbar machen wollen. Daher wertet die Kammer die in der Aussage gegenüber dem Zeugen KHK … liegende Bezeichnung für die Umstände bzw. den Kontext der Tötung des ... im Ergebnis als indiziell bedeutsam für die Motivation der Angeklagten.
e)
Der Verlauf der Eskalation 2019/2020 zwischen den Angeklagten steht fest aufgrund ihrer Einlassungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Angaben der Zeugen KOK …, KOK …, … und …, den in Augenschein genommenen Lichtbildern und des verlesenen Schreibens vom 13.05.2020, den gesicherten SMS-Verläufen zwischen den Angeklagten sowie den auf dem PC des Angeklagten ...(2)... gesicherten Entwürfen von Drohschreiben.
Der Angeklagte ...(1)... hat angegeben, irgendwann sei der Angeklagte ...(2)... damit konkret geworden, welche Rolle er, der Angeklagte ...(1)..., bei der geplanten Entführung habe übernehmen sollen, nämlich, dass er bei der Übergabe des Lösegelds habe mitwirken sollen.
Im Oktober 2019 sei er, der Angeklagte ...(1)..., in seine neu erworbene Eigentumswohnung umgezogen. Den Umzug habe er mit einem kleinen Kreis ausgewählter Freunde durchgeführt, da er seine neue Anschrift vor dem Angeklagten ...(2)... habe geheimhalten wollen.
Zuletzt hätten sie beide sich zweimal, am 27.11.2029 und am 30.01.2020 im "..." getroffen. Auch hier habe der Angeklagte ...(2)... wieder über die von ihm geplante Entführung gesprochen. Er habe nun konkret beabsichtigt gehabt, diese in die Tat umzusetzen. Eine konkrete Person habe er dabei jedoch nicht genannt. Er habe dem Angeklagte ...(2)... bei dem letzten Treffen im ... klar gesagt, dass er bei einer Entführung nicht mitwirken werde.
Zu irgendeinem Zeitpunkt habe der Angeklagte ...(2)... einmal ein Bild von einem Mann vor der …-Tafel an der … Börse gezeigt, welches er, der Angeklagte ...(1)..., dabei möglicherweise auch angefasst habe. Der Angeklagte ...(2)... habe sich auf das Frühjahr oder den Sommer 2020 festgelegt und dass er die Frau einer reichen Person entführen wolle, ihr einen Finger abschneiden und sie sodann töten wolle. Die Übergabe des Lösegeldes solle am … erfolgen. Er, der Angeklagte ...(1)..., habe überwachen sollen, ob das Erpressungsopfer erscheine und ob es von der Polizei begleitet würde.
Die Übergabe habe so erfolgen sollen, dass eine metallische wasserdichte Kiste auf einem kleinen Boot oder Surfbrett vorbereitet werden sollte, in die dann durch das Erpressungsopfer das Geld gelegt werden sollte. Der Angeklagte ...(2)... habe dann das Boot oder Surfbrett mit einem Seil auf den See ziehen wollen. Die Kiste sollte dabei an einer Stelle mit einem durch Zug bedienbaren Auslösemechanismus versenkt werden. Die Vorrichtung aus Seil und Auslösemechanismus habe der Angeklagte ...(2)... ihm auch einmal gezeigt, möglicherweise habe er diese dabei auch angefasst.
Im Mai 2019 habe der Angeklagte ...(2)... ihn aufgefordert, in einem Strafverfahren gegen ihn wegen des Vortäuschens einer Straftat als Zeuge zu fungieren, wobei er ein Telefonat zwischen ihnen beiden habe bestätigen sollen, wohl zum Nachweis eines Alibis. Er, der Angeklagte ...(1)..., habe sich daran nicht erinnern können. Er sei von dem Angeklagten ...(2)... jedoch bedroht worden, um zu dem Termin zu kommen, was dann auch geschehen sei, er sei dann jedoch glücklicherweise nicht aufgerufen worden.
Es habe nach dem 30.01.2020 keine Treffen mehr gegeben, man habe nur noch per SMS kommuniziert. Der Angeklagte ...(2)... habe das nicht akzeptieren wollen. Er habe einen Brief mit der Aufforderung, ihn anzurufen, bei den Eltern des Angeklagten ...(1)... eingeworfen.
Am 09.03.2020 habe er eine SMS von dem Angeklagten ...(2)... erhalten, dass er sich melden solle. Daraufhin habe er mit ihm telefoniert. Auf Vorhalt, es sei aus den Verbindungsdaten ein Gespräch vom 10.03.2020 von etwa eineinhalb Stunden Länge ersichtlich, gab er an, das könne möglicherweise das von ihm gemeinte Gespräch sein.
Am 14.03.2020 sei der Angeklagte ...(2)... vor dem Haus der Eltern des Angeklagten ...(1)... gewesen. In der Folgezeit habe es immer wieder Kontakt per SMS gegeben.
Er habe in dieser Zeit massive Angst gehabt, dass der Angeklagte ...(2)... ihn töten würde, da er Mitwisser der Entführungspläne sei, sich von diesen aber losgesagt habe. Er habe ständig mit einem Angriff gerechnet und daher seine Wohnung nur so wenig wie möglich verlassen. Seine Wohnungstür habe er immer durch das Aufstellen mehrerer Getränkekisten in dem schmalen Eingangsbereich gesichert und in einem Schrank neben seinem Bett ein Messer und seine Gaspistole griffbereit liegen gehabt. Er habe sich über den Erwerb einer schusssicheren Weste informiert, und den bei der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefundenen schnittfesten Schal erworben.
Er, der Angeklagte ...(1)..., habe dann die Opferschutzvereinigung "Weisser Ring" kontaktiert. Dort sei ihm geraten worden, die einzelnen Bedrohungshandlungen genau aufzuschreiben. Außerdem habe er mehrere Security-Firmen um Begleitschutz für ein Treffen mit dem Angeklagten ...(2)... ersucht, die jedoch allesamt abgelehnt hätten. Auch habe er seinen späteren Verteidiger Rechtsanwalt … aufgesucht und die aktuelle Bedrohungssituation geschildert, wobei er die Tötung des ... jedoch nicht erwähnt habe.
Im April 2020 sei die Situation weiter eskaliert, der Angeklagte ...(2)... habe ein persönliches Treffen verlangt, zu dem er jedoch aus Angst um sein Leben nicht gekommen sei.
Am 13.05.2020 habe er dann ein Schreiben des Angeklagten ...(2)... erhalten, dem Bilder von der Kleidung beigefügt gewesen seien, die er, der Angeklagte ...(1)..., während der Tötung des ... getragen habe. Er habe insbesondere seinen Lieblingspullover wiedererkannt. Danach habe er seinen Eltern erzählt, dass der Angeklagte ...(2)... den ... getötet habe.
Er sei am 14.05.2020 noch einmal zu Herrn Rechtsanwalt … gegangen, der ihm bereits gesagt habe, dass er damit rechnen müsse, auch als Beschuldigter belehrt zu werden, und habe sich dann entschlossen, den Angeklagten ...(2)... anzuzeigen. Nachdem er bei der Staatsanwaltschaft ... niemanden habe antreffen können, sei er dann zur Polizeistation ... gegangen und habe dort seine Aussage gemacht.
Bei der ersten kurzen Vernehmung durch den Zeugen POK … sei er sehr emotional gewesen und habe viel "geheult". Bei der anschließenden Vernehmung durch Beamte des Kommissariats K 11 in ... habe er dann weniger geweint. Die Tat habe er seit Mai 2020 bis zum Beginn der Hauptverhandlung etwa acht Mal geschildert. Er neige dazu, Lücken in seiner Erinnerung durch logische Schlussfolgerungen zu füllen, da wenig Verständnis für Erinnerungslücken bestehe.
Die Festnahme des Angeklagten ...(2)... am 14.09.2020 sei für ihn eine Befreiung gewesen. Er habe aber selbst auch durchgängig mit seiner eigenen Verhaftung gerechnet und habe sich auch mit Hilfe seines Psychotherapeuten aktiv mental darauf vorbereitet. An eine Flucht habe er nie gedacht.
Der Angeklagte ...(2)... hat bestritten, gewollt zu haben, den Angeklagten ...(1)... 2019/2020 zur Mitwirkung an einer Entführung zu bewegen. Er habe vielmehr lediglich geliehenes Geld zurückverlangt.
So habe der Angeklagte ...(1)... Anfang 2012 ihm ein Investment vorgeschlagen, wofür er ihm 10.000, - Euro überlassen und nach einem Monat 11.200, - Euro zurückerhalten sollte, was so auch geschehen sei. Der Angeklagte ...(1)... habe ihm nicht gesagt, was er mit dem Geld gemacht habe und er selbst habe es auch nicht wissen wollen, damit es ihn nicht belasten könne. Ihm sei klar gewesen, dass es sich um illegale Geschäfte gehandelt habe.
Gegen Ende 2012 habe der Angeklagte ...(1)... ein solches Investment in Höhe von 100.000, - Euro angefragt. Das sei ihm selbst zu viel gewesen und er habe sich mit dem Angeklagten ...(1)... auf lediglich 50.000, - Euro geeinigt und ihm diesen Betrag in bar übergeben. Entgegen der Zusage, diese nach drei Monaten mit 15.000, - Euro Gewinn zurückzuzahlen, habe der Angeklagte ...(1)... ihn vertröstet und ihm eine Adresse von einer Person in ... gegeben, welche das Geld erhalten habe. Er sei jedoch hartnäckig geblieben und habe auch gedroht, mit den Eltern des Angeklagten ...(1)... über dessen finanzielle Schwierigkeiten zu sprechen. Dieser sei daraufhin ausgerastet, so dass er selbst gewusst habe, dass er damit einen wunden Punkt getroffen habe. Der Angeklagte ...(1)... habe bezüglich der Rückzahlung immer Ausreden gehabt, er sei nicht liquide oder seinen Eltern gehe es schlecht. Zunächst habe er zwar immer wieder nachgefragt, habe aber nur den Druck aufrechterhalten wollen. Die Rückforderung sei jedoch nicht durchgehend Thema gewesen, aber immer wieder.
Einmal in 2019 habe der Angeklagte ...(1)... ihm neun 50-Euro-Scheine in einem Briefumschlag als Teilrückzahlung übergeben, die sich aber als Falschgeld erwiesen hätten. Er habe ihn darauf allerdings nicht mehr angesprochen.
Bei dem Konflikt 2019/2020 mit dem Angeklagten ...(1)... sei es ihm darum gegangen, von diesem die 50.000, - Euro aus dem Jahr 2012 zurückzubekommen. In 2019 habe der Angeklagte ...(1)... ein ihm zunehmend unerklärliches Verhalten an den Tag gelegt. Der Angeklagte ...(1)... habe sich generell merkwürdig verhalten. So habe er bei einem Treffen einmal ein Bild von ihm gemacht, mutmaßlich für eine Anzeige.
Auch habe er den Angeklagten ...(1)... gebeten, in einem Strafprozess vor dem Amtsgericht … als Zeuge auszusagen. Diesbezüglich habe der Angeklagte ...(1)... ihn dann gefragt, was er denn machen würde, wenn er mal in einem richtigen Prozess angeklagt werde, wenn ihm dieser Prozess schon solche Kopfschmerzen mache.
Der Angeklagte ...(1)... habe ihm dann erzählt, seine Wohnung müsse renoviert werden und er werde für diese Zeit wieder bei seinen Eltern einziehen. Noch im Februar 2020 habe er dies aufrechterhalten, indem er erzählt habe, er werde beim Wiedereinzug in die Wohnung eine Party für alle Freunde geben. Er habe irgendwann jedoch einmal bei der alten Wohnung des Angeklagten ...(1)... geklingelt und dort bereits die Nachmieterin angetroffen.
Es habe dann — wie unter Il. festgestellt — zwei Treffen im ... gegeben, wobei der Angeklagte ...(1)... — entgegen seiner sonstigen Gewohnheit — die komplette Rechnung übernommen habe. Auf dem Parkplatz habe er dann länger darüber gesprochen, dass er Leute hasse, die mit einem goldenen Löffel im Mund geboren worden seien, also in einem wohlhabenden Elternhaus. Dazu habe er mutmaßlich sowohl ihn, den Angeklagte ...(2)..., als auch den ... gezählt.
Bei einem Telefonat im Februar 2020 habe der Angeklagte ...(1)... dann "blödes Zeug" erzählt, woraufhin er wütend geworden sei und überlegt habe, wie er den Angeklagten ...(1)... unter Druck setzten könnte. Daraufhin habe er die Karte bei dessen Eltern eingeworfen. Das habe dann zur Eskalation geführt. Er habe das Geld aus dem Investment im Jahr 2012 wiederhaben wollen, darum sei es seitdem immer wieder zwischen ihnen gegangen. Deshalb habe er auch den Kontakt nicht abbrechen können.
Er habe den Angeklagten ...(1)... nicht körperlich angreifen wollen und nicht verklagen oder mit einer Anzeige bedrohen können, weil es ja um ein illegales Geschäft gegangen sei und er keine Nachweise über die Zahlung gehabt habe. Der Angeklagte ...(1)... habe diesbezüglich immer Ausreden gehabt, er sei nicht liquide oder seinen Eltern gehe es schlecht.
Die Karte am 09.03.2020 habe er eingeworfen, weil er den Geldbetrag von 50.000, - Euro habe zurückbekommen wollen und gewusst habe, dass die Eltern des Angeklagten ...(1)... dessen Schwachstelle seien. Tags darauf habe der Angeklagte ...(1)... ihn auch angerufen. Er habe gefragt, was er, der Angeklagte ...(2)..., wolle, und sich auf vergangene gute Zeiten berufen.
Am 14.03.2020 habe der Angeklagte ...(1)... ihn auf der Straße in der Nähe des Wohnhauses seiner Eltern gesehen und am Abend angerufen, da er darin einen Angriff auf sich gesehen habe. Darauf habe er dem Angeklagten ...(1)... gesagt, er sei ein blödes Arschloch, solle sich ficken und er würde hinfahren, wohin er wolle. Herauszufinden wo jemand wohne, sei eine Kleinigkeit, das mache er zwischen Kaffee und Kuchen. Bei einem weiteren Anruf habe der Angeklagte ...(1)... ihn verklausuliert mit dem Tod bedroht, indem er gesagt habe, er könne das nochmal tun, was er so gut könne, daher habe er zum Schutz davor, erschossen zu werden, den Angeklagten ...(1)... vor die Polizeistation in ... bestellt, wo dieser sich aber nicht habe treffen wollen. Daraufhin habe er ihn mit dem Schreiben vom 13.05.2020 zur Spielbank nach ... bestellt, wohin der Angeklagte ...(1)... aber auch nicht gekommen sei. Zweck des geforderten Treffens sei gewesen, dem Angeklagten ...(1)... zu sagen, dass dieser ihm die 50.000, - Euro zurückzahlen solle.
Der äußere Geschehensablauf der Eskalation zwischen den Angeklagten wird von diesen weitegehend identisch geschildert, insbesondere hat der Angeklagte ...(2)... eingeräumt, versucht zu haben, den Angeklagten ...(1)... ausfindig zu machen, was durch die Angaben Zeugen KOK … und KOK … bestätigt wird. Im Übrigen bestätigen auch die verlesenen SMS zwischen den Angeklagten aus diesem Zeitraum und die in Augenschein genommenen Bilder der Tatkleidung neben einer Fernsehzeitschrift und den verlesenen Brief des Angeklagten ...(2)... den äußeren Ablauf des Konflikts.
Den Angaben des Angeklagten ...(1)... folgt die Kammer insoweit, als er angab, zu dieser Zeit massive Angst vor dem Angeklagten ...(2)... gehabt zu haben. Diese werden, soweit es die Kontaktaufnahmen zu Security-Unternehmen angeht, von den Angaben der Zeugen … und … bestätigt. Die gelöschte Suche nach einer schusssicheren Weste wurde im Rahmen der Datenträgerauswertung aufgefunden, von der der Zeuge KOK … berichtete. Der schnittfeste Schal wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ...(1)... aufgefunden, was sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt, auf denen auch der griffbereit liegende Gasrevolver und ein Messer zu erkennen waren.
Der Zeuge …, damals Mitarbeiter bei …, hat dazu berichtet, er könne sich ganz dunkel an ein Telefonat erinnern, in dem es um Personenschutz gegangen sei. Der Anrufer sei einer der Angeklagten gewesen, vom Namen her müsse es sich um den Angeklagten ...(1)... gehandelt haben. Der Anrufer habe berichtet, er wolle sich zeitnah mit jemandem treffen, vor dem er Angst habe und dass es relativ gefährlich werden könne. Die andere Person sei wohl ein ehemaliger Bekannter oder Schulkollege gewesen, der gewaltaffin sei und von dem er sich und seine Familie bedroht sehe. Zu dem Grund seiner Angst habe der Anrufer vielleicht etwas gesagt, das wisse er nicht mehr. Man habe da nicht tätig werden können, da es an Personal gefehlt habe, und den Anrufer telefonisch am Folgetag auf die Polizei verwiesen.
Auch der Zeuge …, Mitarbeiter bei dem Sicherheitsdienst …, hat von einer Anfrage des Angeklagten ...(1)... nach Personenschutz berichtet. Der Kontakt sei wohl über ein anderes Sicherheitsunternehmen zustande gekommen und man habe sich nach einem ersten Telefonat im Büro verabredet. Der Angeklagte ...(1)... habe gesagt, dass er und seine Familie mit Gewalt bedroht würden von einer Person, die auch schon bei ihnen in den Garten gekommen sei. Er glaube, dass auch von einem Termin die Rede gewesen sei. Er habe dann ein Tätigwerden für den Angeklagten ...(1)... abgelehnt, da er bei bereits konkreten Drohungen keinen Personenschutz anbiete. Vielmehr habe er den Angeklagten ...(1)... an die Polizei verwiesen und auch mit der Polizei telefoniert, um den Vorfall zu melden.
Die glaubhaften Angaben der Zeugen … und … bestätigen, dass der Angeklagte ...(1)... im Frühjahr 2020 echte Angst vor einer gewalttätigen Attacke des Angeklagten ...(2)... hatte, wie auch schon die Zeugen …, ... und ... berichtet haben. Umso mehr steht das Verhalten des Angeklagten ...(1)... in der Zeit von der Tat bis Ende 2019 indes hierzu in Kontrast. Dass er im Frühjahr 2020 aktiv nach Schutzmöglichkeiten suchte, Freunde über das Verhalten des Angeklagten ...(2)... informierte, schriftliche Aufzeichnungen hinterlegte — wobei er die Tat bis zu seiner Entscheidung zur Anzeige bei der Polizei in all diesen Kontexten weiter verheimlichte wohingegen er nach der Tat im November 2016 dies alles nicht nur unterließ, sondern zum einen aktiv die Tat verschleierte, zum anderen aber auch einen freundschaftlichen und intensiven Kontakt mit dem Angeklagten ...(2)... aufrechterhielt, bestätigt zur Überzeugung der Kammer, dass er in dieser Zeit (November 2016 bis Ende 2019) eine reale und intensive Angst vor dem Angeklagten ...(2)... nicht verspürte.
Mithin ist aus der realen Todesangst des Angeklagten ...(1)... im Frühjahr 2020 auch nicht der Schluss zu ziehen, dass diese durchgehend seit der Tat im November 2016 oder auch nur nach dem …-Vorfall 2013 bestand. Die Situation im Frühjahr 2020 spricht auch nicht gegen eine gemeinsam geplante und durchgeführte Tötung des .... Vielmehr liegt es nahe, dass der Angeklagte ...(2)... gerade nach dieser Tat, bei der er selbst durch seine Teilnahme und die Beseitigung der Leiche einen hohen Aufwand und ein hohes Risiko der Entdeckung einging, nicht akzeptieren würde, dass der Angeklagte ...(1)... aus den gemeinsamen Entführungsplänen aussteigt und dieser wiederum wusste, dass seine Absage für den Angeklagten ...(2)... alleine schon wegen der gemeinsamen Tat im November 2016 letztlich kaum hinnehmbar sein würde.
Dass der Angeklagte ...(2)... durch den Angeklagten ...(1)... über dessen neuen Wohnort nicht informiert wurde, wie beide Angeklagte übereinstimmend angaben, wird ferner bestätigt durch die Angaben der Zeugen KOK … und KOK …, die übereinstimmend und glaubhaft berichteten, sie hätten am 27.05.2020 den Auftrag von der sachbearbeitenden Dienststelle erhalten, den Angeklagten ...(2)... im Bereich der ... in ..., der Dienststelle des Angeklagten ...(1)..., einer legendierten Kontrolle zu unterziehen, da im Zuge der Observation erkannt worden sei, dass dieser sich dorthin bewege.
Der Zeuge KOK … gab an, dass man den Angeklagten ...(2)... außerhalb seines Fahrzeugs, des ..., angetroffen habe. Man habe ihn kontrolliert, als er zum Fahrzeug zurückgegangen sei unter der Legende, es habe Ansprachen von Kindern durch Fremde gegeben. Der Angeklagte ...(2)... habe sich benommen als werde er verhaftet, habe nervös gewirkt und angegeben, er suche jemanden, der ihm viel Geld schulde, von dem er aber nicht den neuen Wohnort kenne.
Auf ihre Aufforderung hin sei der Angeklagte ...(2)... aus dem Fahrzeug ausgestiegen, er habe auch der Durchsuchung zugestimmt. Auf der Beifahrerseite seien dabei unter der Fußmatte Kabelbinder, eine Schere, Klebeband und ein GPS-Tracker aufgefunden worden. Hierzu habe der Angeklagte ...(2)... angegeben, er habe damit ein teures Möbelstück sichern wollen. Er habe die Gegenstände unterhalb der Fußmatte platziert, damit sie von außen nicht sichtbar seien. Die Angaben des Zeugen KOK …, der die Kontrolle mit durchführte, stehen hiermit im Einklang.
Der Angeklagte ...(2)... hat den Vorfall ebenfalls so bestätigt und angegeben, er habe den GPS-Tracker am Fahrzeug des Angeklagten ...(1)... befestigen wollen, um dessen neuen Wohnort herauszufinden.
Dass es bei den Nachstellungen und Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten ...(2)... nicht um Geldschulden, sondern um die Mitwirkung des Angeklagten ...(1)... an einer künftigen Entführung ging, ergibt sich aus dem Inhalt der bei ihm aufgefundenen Entwürfe für Drohschreiben.
Die Feststellungen zu den Entwürfen für Drohschreiben des Angeklagten ...(2)... im Frühjahr 2020 beruhen auf den im Rahmen der Datenträgerauswertung gesicherten und in der Hauptverhandlung verlesenen Dateirekonstruktionen, die folgenden Inhalt hatten:
(Dateierstellungsdatum: 03.03.2020)
Sehr geehrte Damen und Herren,
da Ihr Sohn ... einen sehr großen Schaden verursacht hat, es aber offensichtlich vorzieht sich bei uns nicht mehr zu melden, sehen wir diesen Weg als letzten sinnvollen Versuch der Kontaktaufnahme. Falls Ihnen also an der Zukunft Ihres Sohnes etwas liegen sollte, so Übergeben Sie bitte dieses Schreiben so schnell wie möglich an ihn! «NACHRICHT ANFANG»
Hallo ...,
wie Du siehst interessiert uns deine Regieanweisung herzlich wenig. Hättest Du uns einfach die Wahrheit erzählt, dann hätten wir dir diesen Brief direkt an Dich zugestellt, aber es geht natürlich auch so und deine Eltern haben auch noch ein wenig Unterhaltung am Rande.
Wir haben die Zeit seit unserer letzten Begegnung für eine noch intensivere Recherche aller deiner Aussagen genutzt. Dazu haben wir mit Zeugen über Wanzen unter Teppichen gesprochen und diverse Akten gelesen
- auch die angeblich gesperrten. Die Ergenisse sind ziemlich eindeutig und widersprechen deinen Ausführungen fast in allen wichtigen Punkten.
Zusammenfassend lässt sich nun folgendes festhalten:
Du hast uns belogen, betrogen, hingehalten, falsch beschuldigt und dabei einen nicht ganz unerheblichen Schaden verursacht. Falls Du glaubst, dich durch einen Wohnortwechsel, ein Nichtmelden, ein paar dumme Sprüche, einige hohle Drohungen und durch ein Pseudo-Untertauchen der Sache dauerhaft zu entziehen, so hast Du dich aber gewaltig verrechnet. Was auch immer Du geplant hattest - es ist jetzt definitiv vorbei. Solltest Du noch länger mit viel Freude und Elan im … tätig sein wollen, dann darfst Du ab jetzt keine Fehler mehr machen, sonst geht der Schuß extrem nach hinten los. Ganz gemäß deiner Devise haben wir diverse Beweismittel in der Requisite eingelagert, die jederzeit zum Vorschein gebracht werden können und zwar auch dann, falls Du deine Drohung gegenüber uns in die Tat umsetzen solltest. Eine übereilte Flucht oder ein eisernes Schweigen vor Gericht wäre mit ziemlicher Sicherheit auch nicht besonders zielführend, denn die Beweislast wäre bei deren Vorlage erdrückend. Wir können Dir auf Anfrage gerne ein paar Dinge zur allgemeinen Belustigung präsentieren (z.B. die Hose, die Handschuhe, usw.), denn alle wichtigen Dinge sind natürlich noch da. Wer eine Bohrmaschine säht, der wird eine Bohrmaschine ernten. Ab jetzt gibt es nur noch genau eine Möglichkeit mit einem blauen Auge aus der Sache herauszukommen. Dazu hast Du dich bis spätestens Sonntag, den 12. April 2020 um 18:00 Uhr bei uns telefonisch zu melden. Die entsprechende Nummer dürfte Dir wohl hinlänglich bekannt sein.
Es handelt sich hierbei um Deine letzte Möglichkeit, die Angelegenheit im kleinen familiären Kreis mit einem für alle beteiligten Personenakzeptablen Ergebnis zu klären. Solltest Du dich nicht fristgerecht melden, dann wird es für Dich sehr bald sehr ungemüttlich und dies ist mit 100% iger Garantie keine leere Drohung sonderen ein Versprechen!!!
WIR SIND ZU ALLEM BEREIT UND DASS SOLLTEST DU EIGENTLICH AUCH
WISSEN !!!
Wir haben mit diesem Schreiben die Eskalationstufe 1 von 3 erreicht. Ab Stufe 2 gibt es keinen Rückweg mehr. Mit freundlichen Grüssen
Die Gegenseite
«NACHRICHT ENDE>
(Dateierstellungsdatum 13.03.2020)
Dein Plan hat sich nun endgültig in Luft aufgelöst und wenn es beliebt auch sehr bald dein bürgerliches Leben. Was Du bisher getan hast war exakt vorhersehbar und schrecklich dumm. Dein … Getue und diese Beamtenmentalität werden jetzt nicht mehr akzeptiert.
Man sollte sich nie in falscher Sicherheit wiegen. In Anbetracht der Bilder sieht es nicht besonders gut für Dich aus und es gibt noch mehr schöne Sachen im Lager. Leider ist eine solch penible Lagerhaltung in Anbetracht diverser Arschlöcher immer notwendig.
Falls Du glaubst so billig aus der Sache herauszukommen, dann liegst Du völlig falsch, denn Deine Luftnummern haben uns zu viel Geld gekostet. Wir haben jetzt die Eskalationsstufe 0 von 3 erreicht.
Wir werden nicht davor zurückschrecken diese Sache noch etwas zu verfeinern und dann wird es sehr unangenehm werden. Spätestens dann werden Dich Deine Eltern verfluchen.
Dein letzter Gütetermin ist am Sonntag, den 03.05.2010 um 10 Uhr an der bekannten Adresse oder glaubst Du ernsthaft, dass wir uns im dunklen Wald einfach wegblasen lassen. Kommst Du nicht, so folgt Eskalationsstufe 1 und die ….-Championships werden eröffnet und am Ende zieht Dich der Oberzirkusdirektor zur allgemeinen Volksbelustigung am Nasenring durch die Manege. Falls Du glaubst, dass wir es im Eigeninteresse nicht durchziehen würden, dann liegst Du schon wiederum völlig falsch, denn wir spielen immer auf Sieg und dazu machen wir jetzt den ...-Stresstest.
Kommst Du nicht, dann solltest Du die Zeit zum Kofferpacken nutzen!
(Dateierstellungsdatum 08.04.2020)
... ...(1)...
…
…
08.04.2020
Hallo ...,
offensichtlich hast Du den Ernst deiner Lage noch immer nicht vollständig erfasst, denn Du sitzt immer noch auf einem sehr hohen Ross, lamentierst herum und erzählst die Geschichte vom toten Hund. Was soll ein ..., der seit Wochen Spardienst schiebt und jetzt … hat so Wichtiges zu tun haben, dass er noch nicht einmal ein paar Stunden Zeit hat für einen dezenten Plausch. Mit Verlaub: Dass ist einfach nur BULLSHIT und eine Beleidigung unsererseits, die wir nicht länger hinnehmen werden.
Da die Sache keinen weiteren Aufschub mehr duldet, kommt nun diese Vorabinformation und zwar an die von dir genannte Wohnanschrift an der du doch angeblich auch
wohnst. Soviel zum Thema Lügen schaffen große Probleme. Du solltest doch mittlerweile gemerkt haben, dass Du es hier nicht mit irgendwelchen Deppen zu tun hast. Wir werden nicht mehr locker lassen und dies wird auch so bleiben es sei denn, Du stellst dich endlich deiner Verantwortung.
Erst hatten wir überlegt diesen Brief als offenen Brief bei deinen Eltern einzuwerfen, aber das können wir ja immer noch tun falls nötig. Solltest Du wirklich geglaubt haben, dich durch einen Umzug, das Abschalten deines Mobiltelefons, eine neue Festnetznummer, das Nichtnennen deiner wirklichen Anschrift, das Anrufen mit einer unterdrückten Telefonnummer uns dauerhaft entziehen zu können, dann bist Du entweder schrecklich dumm (und darauf gibt es durch dein Verhalten bedingt mittlerweile schon ein paar Hinweise) Oder Du hast die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Egal was Du auch immer geplant hattest, es ist jetzt definitiv vorbei. Machst Du noch einen Fehler an der falschen Stelle, dann landest Du mit ziemlicher Sicherheit im Knast und es ist vorbei mit dem entspannten Beamtenleben sowie der Pension in ein paar Jahren. Durch dein Verhalten bist zu einem echten Sicherheitsrisiko geworden und deine Zukunft hängt an einem seiden Faden.
Was bisher passierte:
• Du hast einer Person deine Pistole vor das Gesicht gehalten, bei der du es besser nicht getan hattest.
• Du hast einer Person in deiner Wohnung einen Vollidioten präsentiert, der auch noch die Frechheit hatte Drohungen auszusprechen.
• Du hast … umgebracht. Alle Beweise sind auch noch vorhanden und würden dich auch bei einem Indizienprozess mit höchster Wahrscheinlichkeit für immer in den Knast bringen. Das ...leben und das gewohnte Privatleben wären aber einhundertprozentig vorbei, denn wie Du ja weist reicht schon der geringste Verdacht um einen Beamten zu kicken. Überall haften deine Genspuren an. Die KTU kann diese auch nach Jahrzehnten noch eindeutig dem Täter zuordnen.
Bringst Du uns auch um, dann werden ALLE Beweise definitiv an den Staatsanwalt geschickt, aber damit sagen wir dir bestimmt nichts, was Dir nicht ohnehin schon klar ist.
• Du hast einer Person den Tod angedroht - nun gut die hält das schon aus.
• Du hast uns in essentiellen Dingen belogen: Wir haben den Hausmeister kontaktiert, wir haben deine Kontodaten, die deiner Eltern sowie die der Familie … abfragen lassen. Leider decken sich unsere Ergebnisse nicht so ganz mit deinen Ausführungen. Zudem haben wir die angeblich gesperrte Akte eingesehen, wobei das Ergebnis sehr erhellend war.
• Du hast uns hingehalten und uns um unseren möglichen Gewinn betrogen.
• Was die ... mit dir machen würden liegt auf der Hand, ist generell aber nicht unser Stil, denn du warst im Ernstfall sowieso fällig. Die Drecksarbeit machen dann die Staatsdiener.
• Wir haben alle vereinbarten Dinge eingehalten nur Du nicht.
Was ist geplant?
Nun das ist ganz einfach: Wir machen jetzt dass, was Du uns bereits empfohlen hast. Dazu fahren wir alleine in den Urlaub. Allerdings hat sich das Ziel geändert. Wir werden jetzt genau das Spiel zu Ende spielen, dass Du angefangen hast. Bevor wir das aber tun geben wir dir eine letzte Gelegenheit dich zu der Sache zu äußern. Dies ist aber nur in einem persönlichen Gespräch möglich. Wenn wir die Sache durchziehen und es schief gehen sollte, dann bist Du genauso dran wie wir. Du kannst also ganz einfach erkennen, dass ein Austeigen aus diesem Zug generell nicht mehr möglich ist. Du kannst dich nur noch in die Ecke setzen und hoffen, dass wir es schaffen.
Ja ..., da hast du dir eine schone Scheisse eingebrockt. Es hatte so nicht kommen müssen, aber du hast es so gewollt und daran ist einzig und allein dein wirklich dämliches Verhalten Schuld. Noch etwas zum Schluss: Du sagst immer, du hattest etwas Großes geleistet. Glaub mir du hast bisher nichts geleistet, denn einen Vollidioten umzubringen, dass erledigen in Kolumbien … nach der … .
Falls Du wieder kneifen solltest, dann weißt du ja jetzt was passieren wird.
Mit freundlichen Grüssen
(Dateierstellungsdatum 16.04.2020)
Familie ...(1)..., …, …
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Ihnen eine sehr wichtige Mitteilung bezüglich Ihres Sohnes ... machen, der anscheinend an einer fortgeschrittenen Form von partieller Amnesie zu leiden scheint. Offensichtlich erinnert er sich nicht mehr so ganz, was er vor einiger Zeit getan hat und welchen Schaden er dabei verursacht hat. Sollten wir eine offizielle Verfolgung der Sache anstoßen, so wird ihr Sohn die allergrößten Probleme bekommen und seine sichere ...stelle ist er dann auch los.
Wollen Sie dies?
Wir auch nicht unbedingt. Sollte es aber zu keiner außergerichtlichen Einigung und somit zum Showdown kommen, dann werden wir die Sache anstoßen und bis zum bitteren Ende durchspielen, egal was es kostet oder kosten wird. Sollten Sie also an einer positiven Zukunft Ihres Sohnes interessiert sein, dann sollten Sie ihn jetzt sofort anrufen und positiv auf ihn einwirken. Unser Geduldsfaden reißt nämlich sehr bald ab und dann gibt es kein Zurück mehr.
Mit freundlichen Grüßen
(Eine geringfügig veränderte Version dieses Schreibens speicherte der Angeklagte
...(2)... in einer am 16.04.2020 gespeicherten Datei ab)
(Dateierstellungsdatum 16.04.2020)
Falls Du glaubst, dass Du mit diesen dummen Aktionen so billig aus der Sache herauskommst, dann irrst Du dich gewaltig. Was auch immer Du geplant hattest -jetzt ist es definitiv vorbei. Alles was Du bisher getan hast war exakt vorhersehbar. Egal wo Du dich versteckst, wir werden dich immer finden und die Anderen sowieso. Dein dummes Gelaber ist wirklich unerträglich und zeigt Deine völlige Inkompetenz. Wenn Du dein Rattenloch nicht am Sonntag, den
25.04.2020 verlässt und um exakt 10 Uhr am bekannten Ort auftauchst um die Sache endlich zu klären, dann sind die …-Championships eröffnet und das ist ein Versprechen. Die beiliegenden Bilder sprechen doch wirklich ihre eigene Sprache. Wir können aber gerne die anderen Dinge auch noch hervorholen. Dies erledigt dann aber der Staatsanwalt. Falls Du uns wiederum mit dem Tode bedrohst oder es sogar ausführen solltest, wie Du es ja so gut kannst, dann bist Du innerhalb von zwei Wochen im Loch und dies ist wiederum ein Versprechen und wie Du eigentlich bereits wissen solltest, halten wir immer unsere Versprechen aber nur dann, wenn es die anderen Personen auch tun.
Für wen hältst Du dich eigentlich?
Du bist leider nur ein ... mit Mordhintergrund.
Machst doch einen Fehler, dann bist Du ein ... mit Knasthintergrund.
(Dateierstellungsdatum 17.04.2020)
Hallo ...,
wie Du sicher merkst löst sich dein Plan in Luft auf und wenn Du es wünscht auch sehr bald dein bürgerliches Leben. Was Du bisher getan hast war exakt vorhersehbar. Falls Du aber glaubst, so billig aus der Sache herauszukommen, dann liegt genau hier dein größter Irrtum vor. Wer uns verarscht, der wird verarscht und zwar gewaltig. Was auch immer Du geplant hattest ist jetzt definitiv vorbei. Dummerweise hast Du den guten Mann ermordet, bleibt auch so und lässt sich auch ganz einfach beweisen.
Egal wo Du dich versteckst, wir werden dich immer finden und die Anderen sowieso. Dein dummes Gelaber ist wirklich unerträglich und bestätigt deine völlige Inkompetenz. Wenn Du unbedingt in den Knast willst - kein Problem - wir regeln dies für dich. Jetzt siehst Du einmal den Unterschied zwischen einem Dummschwätzer und Leuten mit Format. Was haben wir alles gehört von Dir: Banküberfall, Falschgeld, Killer, Mord, gute Kontakte, Geldautomatensprenger und Bla, Bla, Blub. ... es reicht. Du bist so erfolglos, dass man kotzen muss. Wir haben jetzt die Eskalationsstufe 0 von 3 erreicht. Bei Stufe 3 sitzt Du in Haft - ein Versprechen!
Wenn Du dein Rattenloch nicht am Sonntag, den 25.04.2020 verlasst und um exakt 10 Uhr am bekannten Ort auftauchst um die Sache endlich zu klären, dann sind die …-Championships eröffnet. Die Bilder sprechen doch wirklich ihre eigene Sprache. Wir können aber gerne die anderen Dinge, die Du so vergraben hast auch noch hervorholen. Dies erledigt dann aber der Staatsanwalt bzw. dessen Bimbos. Falls Du uns wiederum mit dem Tode bedrohst oder es sogar ausführen solltest, wie Du es ja so gut kannst, dann bist Du innerhalb von zwei Wochen im Loch und dies ist wiederum ein Versprechen. Wie Du eigentlich bereits wissen solltest, halten wir immer unsere Versprechen aber nur dann, wenn es die anderen Personen auch tun.
Für wen hältst Du dich eigentlich?
Moderiere lieber weiter deinen Kindergeburtstag, nachdem die Sache geregelt ist, denn dies ist deine einzige Kompetenz. Sei da, sonst wird es finster.
(Dateierstellungsdatum 18.04.2020)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir machen Ihnen eine sehr wichtige Mitteilung bezüglich Ihres Sohnes ..., da er uns ihre Adresse als seine aktuelle Meldeadresse bekannt gemacht hat. Anscheinend leidet ... an einer fortgeschrittenen Form von partieller Amnesie, denn er will sich nicht mehr so ganz daran erinnern, was er vor einiger Zeit getan hat und welchen Schaden er dabei verursacht hat. Sollten wir eine offizielle Verfolgung der Sache anstoßen, so wird ihr Sohn die allergrößten Probleme bekommen und seine ...stelle ist er dann auf jeden Fall für immer los und noch ein wenig mehr. Aber er wollte diesen Beruf sowieso nicht mehr wirklich lange ausüben, wie er uns schon öfter mitteilte.
Ihr Sohn lügt und erzählt zudem viele dumme Geschichten, die unterm Strich zu viel Geld kosten (unser Geld). Falls er glaubt uns weiterhin an der Nase herumführen zu können, dann müssen wir ihn nun endgültig enttäuschen. Seine Einlassungen passen nicht wirklich mit seinen Taten zusammen. Sollte es nicht sehr bald zu einer außergerichtlichen Einigung kommen, dann werden wir die Sache offiziell machen und jene bis zum bitteren Ende durchspielen, egal was es kostet oder kosten wird.
Sollten Sie also an einer positiven Zukunft Ihres Sohnes interessiert sein, dann
sollten Sie ihn jetzt sofort anrufen und positiv auf ihn einwirken. Unser Geduldsfaden reißt nämlich sehr bald ab und dann gibt es kein Zurück mehr.
Das beiliegende Schreiben geben Sie bitte umgehend Ihrem Sohn!
Mit freundlichen Grüßen
Die Geschädigten
(Dateierstellungsdatum 18.04.2020)
Hallo ...,
wie Du sicher merkst löst sich dein Plan nun immer mehr in Luft auf und wenn Du es wünscht auch sehr bald dein bürgerliches Leben. Was Du bisher getan hast war exakt vorhersehbar. Falls Du aber glaubst, so billig aus der Sache herauszukommen, dann liegst Du völlig falsch. Wer uns verarscht, der wird verarscht und zwar gewaltig. Was auch immer Du geplant hattest ist jetzt definitiv vorbei. Dummerweise hast Du den guten Mann ermordet, bleibt auch so und lässt sich auch ganz einfach beweisen.
Egal wo Du dich versteckst, wir werden dich immer finden und die Anderen sowieso. Dein dummes Gelaber ist wirklich unerträglich und bestätigt deine völlige Inkompetenz. Wenn Du unbedingt in den Knast willst - kein Problem - wir regeln dies für dich. Jetzt siehst Du einmal den Unterschied zwischen einer Luftpumpe und einer Panzerfaust. Was haben wir alles gehört von Dir: Morddrohungen, Schuldzuweisungen, Drogen, Banküberfall, Falschgeld, Killer,
gute Kontakte zur Unterwelt, Geldautomatensprenger und Bla, Bla, Blub. ... es reicht. Du bist so erfolglos, dass man kotzen muss. Wir haben jetzt die Eskalationsstufe 0 von 3 erreicht. Bei Stufe 3 sitzt Du in Haft - ein Versprechen!
Solltest Du dich nicht bis Ende der Woche telefonisch bei uns melden, dann werden die …-Championships eröffnet.
Die Bilder sprechen doch wirklich ihre eigene Sprache. Wir können aber gerne die anderen Dinge, die Du so vergraben hast auch noch hervorholen. Dies erledigt dann aber der Staatsanwalt bzw. dessen Bimbos. Falls Du uns wiederum mit dem Tode bedrohst oder es sogar ausführen solltest, wie Du es ja so gut kannst, dann bist Du innerhalb von zwei Wochen im Loch und dies ist wiederum ein Versprechen. Wie Du eigentlich bereits wissen solltest, halten wir immer unsere Versprechen aber nur dann, wenn es die anderen Personen auch tun.
Moderiere lieber weiter deinen Kindergeburtstag, nachdem die Sache geregelt ist, denn dies ist deine einzige Kompetenz. Sei da, sonst befasst sich bald der
Oberzirkusdirektor mit deinem Fall!
Für wen hältst Du dich eigentlich?
(Dateierstellungsdatum 20.04.2020)
Dein Plan hat sich nun endgültig in Luft aufgelöst und wenn Du es wünscht auch sehr bald dein bürgerliches Leben. Was Du bisher getan hast war exakt vorhersehbar und schrecklich dumm.
Falls Du glaubst so billig aus der Sache herauszukommen, dann liegst Du wiederum völlig falsch. Wer uns verarscht der wird verarscht und zwar gewaltig, denn wir sind nicht bereit Deinen Schwachsinn auch noch zu finanzieren.
Dummerweise hast Du den guten Mann ermordet, bleibt auch so und lässt sich ganz einfach per DNA-Analyse und den übrigen Dingen beweisen. Diese vergrabenen Dinge können wir gerne wieder hervorholen. Dies erledigen dann aber die Bimbos des Staatsanwalts.
Falls Du uns nun wiederum mit dem Tode bedrohst oder es sogar ausführen solltest wie Du es ja so gut kannst, dann bist Du innerhalb von zwei Wochen im Loch und darauf erhältst Du eine lebenslange Garantie.
Egal wo Du dich versteckst, wir werden dich immer finden und die Anderen sowieso. Dein dummes Gelaber ist wirklich unerträglich und bestätigt deine völlige Inkompetenz.
Wenn Du aber unbedingt in den Knast willst, dann sind wir dabei gerne behilflich.
Was haben wir schon alles gehört von Dir: Morddrohungen, Schuldzuweisungen, Drogen, Banküberfall, Falschgeld, Killer, gute Kontakte zur Unterwelt, Geldautomatensprenger und Bla, Bla, Blub. ... es reicht. Du bist so erfolglos, dass man kotzen muss.
Moderiere lieber weiterhin deinen Kindergeburtstag nachdem die Sache geregelt ist, denn dies scheint neben Mord deine einzige Kompetenz zu sein.
Wir haben jetzt die Eskalationsstufe 0 von 3 erreicht. Bei Stufe 3 sitzt Du in Haft.
Dein letzter Gütetermin ist am Sonntag, den 26.04.2010 um 10 Uhr an der bekannten Adresse oder glaubst Du ernsthaft, dass wir uns im dunklen Wald einfach wegblasen lassen. Kommst Du nicht, so folgt Eskalationsstufe 1 und die ….-Championships werden eröffnet und am Ende zieht Dich der Oberzirkusdirektor zur allgemeinen Volksbelustigung am Nasenring durch die Manege. Falls Du glaubst, dass wir es im Eigeninteresse nicht durchziehen würden, dann liegst Du schon wieder völlig falsch, denn wir spielen immer auf Sieg und dazu machen wir jetzt den ...-Stresstest.
Für wen hältst Du dich eigentlich?
(Eine geringfügig abweichende Version dieses Schreibens speicherte der Angeklagte
...(2)... in einer am 22.04.2020 erstellten Datei)
(Dateierstellungsdatum 25.04.2020)
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
Dein Plan hat sich nun endgültig in Luft aufgelöst und ggf. auch sehr bald dein bürgerliches Leben. Was Du bisher getan hast war exakt vorhersehbar und schrecklich dumm. Dein … Getue und diese Beamtenmentalität werden jetzt nicht mehr akzeptiert. Falls Du glaubst so billig aus der Sache herauszukommen, dann liegst Du völlig falsch, denn Deine Luftnummern haben uns zu viel Geld gekostet. Wenn Du es brauchst, dann legen wir die Karten DEINER STRAFTAT auf den Tisch.
Dein letzter Gütetermin ist am Sonntag, den 03.05.2010 um 10 Uhr an der bekannten Adresse.
Noch einen Fehler und die Folgen werden deutlich merkbar sein.
(Eine geringfügig abweichende Version dieses Schreibens speicherte der Angeklagte
...(2)... in einer am 28.04.2020 erstellten Datei)
(Dateierstellungsdatum 29.04.2020)
Deine Vorstellung der Sache wird so nicht funktionieren und dies ist nur der Prolog des ganz großen Spiels. Du hast jetzt genau zwei Möglichkeiten:
Du kommst am Sonntag. den 10. Mai 2010 um 16 Uhr zum zweiten Brunnen vor der … ... und es kommt zu einer gütlichen Einigung.
In diesem Fall und im Falle einer Nichteinigung wirst Du dich sehr bald in einer anderen Form des Wohnens wiederfinden. Allerdings musst Du dann keine … und deine bürgerliche Existenz ist für immer vorbei.
Du solltest ab sofort keinen Fehler mehr machen !!!
(Eine geringfügig abweichende Version dieses Schreibens speicherte der Angeklagte
...(2)... in einer am 01.05.2020 erstellten Datei)
(Dateierstellungsdatum 04.05.2020)
Liebe Familie ...(1)...,
da ... uns sein Elternhaus als seinen aktuellen Wohnort zu verkaufen versuchte folgt dieser Brief natürlich direkt an diese Adresse. Offensichtlich ist bei der Erziehung Ihres Sohnes ... ziemlich viel schief gelaufen. Wenn Ihr Sohn schon diverse Dinge tut, dann sollte er diese Dinge auch bis zum Ende richtig machen. Zudem sollte er auch nicht versuchen andere Leute systematisch in sein Handeln einzubauen und jene dann auch noch dreist zu verarschen. Sollten wir eine offizielle Verfolgung der Sache anstoßen, so wird ihr Sohn die allergrößten Probleme bekommen und seine ...stelle ist er dann auf jeden Fall für immer los und noch ein wenig mehr. Aber er wollte diesen Beruf sowieso nicht mehr wirklich lange ausüben, wie er uns schon öfter mitteilte. Es gibt genügend Beweise, die Ihrem Sohn eine sehr intensive Erfahrung mit der deutschen Justiz verschaffen könnte, insofern es nicht zügig zu keiner "gütlichen" Einigung kommen sollte. Wenn Ihr Sohn uns mit dem Tode bedroht, so ist dies nicht nett. Wenn er ins aber um Geld und Lebenszeit betrügt, so ist der Spaß definitiv vorbei. Sollte es also nicht sehr bald zu einer Einigung kommen, dann werden wir die Sache offiziell machen und jene bis zum
bitteren Ende durchspielen, egal was es kostet oder kosten wird.
Sollten Sie also an einer positiven Zukunft Ihres Sohnes interessiert sein, dann sollten Sie ihn jetzt sofort anrufen und positiv auf ihn einwirken. Unser
Geduldsfaden reißt nämlich sehr bald ab.
Das beiliegende Schreiben geben Sie bitte umgehend Ihrem Sohn!
Mit freundlichen Grüßen
Die Geschädigten
(Ein geringfügig abweichende Version dieses Schreibens speicherte der Angeklagte ...(2)... in einer ebenfalls am 04.05.2020 erstellten Datei)
(In einer am 04.05.2020 erstellten Datei speicherte der Angeklagte ...(2)... einen weiteren Entwurf für ein Drohschreiben, der keine wesentlich anderen Inhalte aufwies als die übrigen hier dargestellten)
(Dateierstellungsdatum 04.05.2020)
Was Du getan hast ist unentschuldbar und wie Du siehst verhallt dein dummes Gelaber in der Eingangshalle. Deine Vorstellung der Sache wird so nicht funktionieren. Bedarfsweise werden wir noch sehr viel deutlicher, aber vor allem an einen anderen Adressaten formulieren. Betrachte die kleine Episode mit deinen Eltern als ersten Hinweis auf unsere Entschlossenheit. Wenn Du aber bei den anderen Leuten sitzt, dann hast Du ein wirkliches Problem. Es gibt jetzt genau zwei Möglichkeiten:
Du kommst am Sonntag. den 10. Mai 2020 um 16 Uhr zum zweiten Brunnen vor … ... und es kommt zu einer gütlichen Einigung.
In diesem Fall oder im Falle einer Nichteinigung wirst Du dich sehr bald in einer anderen Form des Wohnens wiederfinden. Allerdings musst Du dann bestimmt keine … und deine bürgerliche Existenz ist für immer vorbei.
Du solltest jetzt keinen weiteren Fehler mehr machen. sonst wirst Du vom deutschen Staat so richtig gefickt und zwar sehr lange, sehr hart und völlig spaßbefreit!
Wenn Du uns auch umbringst, dann beginnt die Fickerei sehr schnell!
(Dateierstellungsdatum 05.05.2020)
Hallo ...,
jetzt geht das Spiel erst richtig los. Du hast uns bedroht, belogen und betrogen und dafür wirst Du dich jetzt verantworten müssen. Kommst Du nicht am Samstag, den 09. Mai 2020 um exakt 11 Uhr zum zweiten Brunnen vor … ... und es kommt hierbei zu einer Einigung, dann wirst Du dich sehr bald auf der Anklagebank wiederfinden. Beweise sind nämlich reichlich vorhanden. Sicherlich wirst Du für diesen Termin von deinen Eltern vom üblichen Beisammensein freigestellt werden. Deine Pistole solltest Du diesmal aber lieber zu Hause lassen.
Machst Du noch einen Fehler oder überziehst uns mit deinem dummen Geschwätz, so starten wir den Ballon und dann kannst Du deinen ...job plus Pension garantiert vergessen. Aber Du wolltest diesen Job nach eigener Angabe sowieso nicht mehr langer ausüben. Es ist übrigens auch keine so gute Idee uns mit dem Tode zu bedrohen. Wenn Du uns aber um Geld betrügst, dann ist dies völlig inakzeptabel. Eins kannst Du glauben: Wir hören erst dann auf, wenn wir haben was uns zusteht und dabei werden wir alle Mittel ausschöpfen.
Hattest Du uns deinen wahren Wohnort bekannt gemacht, dann hatten deine Eltern diesen Briefjetzt nicht gelesen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Geschädigten
(Dateierstellungsdatum 05.05.2020)
Hallo ...,
anscheinend hältst du uns für blöd. Deshalb bekommst du jetzt die Quittung für deine letzte Aufführung. Du fuhrst hier nicht die Regie. Wir sind nicht deine persönlichen Neger und Mullwegräumer. Du hast uns bedroht, belogen und betrogen und dafür wirst Du dich nun verantworten müssen. Kommst Du nicht am Sonntag, den 10. Mai 2020 um exakt 16 Uhr zum zweiten Brunnen vor … ... und es kommt hierbei zu einer Einigung, dann wirst du dich sehr bald auf der Anklagebank wiederfinden. Beweise sind nämlich reichlich vorhanden. Sicherlich wirst du für diesen Termin von deinen Eltern vom üblichen Beisammensein freigestellt werden. Deine Pistole solltest Du diesmal aber lieber zu Hause lassen. Auch sonstige Aktivitäten solltest Du lieber unterlassen, denn wir sind auf jeden erdenklichen Fall vorbereitet.
Du hast Dich ziemlich verkalkuliert. Machst Du noch einen Fehler oder überziehst uns mit deinem dummen Geschwätz, so starten wir den Ballon und dann kannst Du deinen ...job plus Pension garantiert vergessen. Aber Du wolltest diesen Job nach eigener Angabe sowieso nicht mehr langer ausüben. Es ist übrigens auch keine so gute Idee uns mit dem Tode zu bedrohen. Wenn Du uns aber um Geld betrügst, dann ist dies völlig inakzeptabel. Eins kannst Du glauben; Wir hören erst dann auf, wenn wir haben was uns zusteht und dabei werden wir alle Mittel ausschöpfen.
Hattest Du uns deinen wahren Wohnort bekannt gemacht, dann hatten deine Eltern diesen Briefjetzt nicht gelesen. Es schadet aber auch nicht, wenn sie sehen wie dumm du bist. Nach deinen schlechten Vorstellungen gibt es aber keinen Grund mehr sich an irgendetwas zu halten und wir werden bedarfsweise noch viel deutlicher werden. Ihr könnt die Sache also schon am Samstag diskutieren. Am Sonntag trittst Du an, sonst kannst Du packen.
(Eine weitgehend gleiche Version dieses Schreibens speicherte der Angeklagte
...(2)... in einer ebenfalls am 05.05.2020 erstellten Datei)
(Dateierstellungsdatum 06.05.2020)
...,
anscheinend hältst du uns für blöd. Du hast den Bogen überspannt und deshalb
bekommst du jetzt die erste Quittung für deine letzten Aufführungen. Du führst hier nicht die Regie und uns vor allem nicht weiter an der Nase herum. Du hast uns bedroht, belogen und betrogen und dafür wirst Du dich nun verantworten müssen.
Kommst Du nicht am Sonntag, den 17. Mai 2020 um exakt 16 Uhr zum zweiten
Brunnen vor … ... und es kommt hierbei zu einer Einigung, dann wirst du dich sehr bald auf der Anklagebank bzw. im Knast wiederfinden.
Beweise sind nämlich noch reichlich vorhanden, da man sich vor solchen
Arschlöchern wie dir immer vorsehen muss. Sicherlich wirst du für diesen Termin von deinen Eltern vom üblichen Beisammensein freigestellt werden. Deine Pistole solltest Du diesmal aber lieber zu Hause lassen. Auch sonstige Aktivitäten solltest Du lieber unterlassen, denn wir sind auf jeden erdenklichen Fall vorbereitet und wir werden gegebenenfalls auch sofort handeln.
Du hast Dich ziemlich verkalkuliert. Machst Du noch einen Fehler Oder überziehst uns mit deinem dummen Geschwätz, so starten wir den Ballon und dann kannst Du deinen ...job plus Pension garantiert vergessen. Aber Du wolltest diesen Job nach eigener Angabe sowieso nicht mehr langer ausüben. Es ist übrigens auch keine so gute Idee uns mit dem Tode zu bedrohen. Wenn Du uns aber um Geld betrügst, dann ist dies völlig inakzeptabel. Eins solltest Du wissen: Wir hören erst dann auf, wenn wir haben was uns zusteht und dabei werden wir alle Mittel ausschöpfen.
Hättest Du uns deinen wahren Wohnort bekannt gemacht (keine Angst wir kennen ihn schon lange), dann hätten deine Eltern diesen Brief jetzt nicht gelesen. Es schadet aber auch nicht, wenn sie sehen wie dumm du bist und was Dir eventuell noch blühen wird. Nach deinen schlechten Vorstellungen gibt es nun keinen Grund mehr sich an irgendetwas zu halten und wir werden bedarfsweise noch viel deutlicher werden. Ihr könnt die Sache also schon am Samstag im Familienkreis diskutieren. Du bist wirklich einer der größten Blindgänger und Blindgänger kommen auf den Müll.
Am Sonntag trittst Du an, sonst kannst Du packen!
(Dateispeicherdatum 08.05.2020)
Hallo ...,
wir lassen uns von dir nicht langer verarschen und werden unsere Interessen in jedem Fall durchsetzen. Deine Eltern werden jetzt dumme Fragen stellen. Was machst du aber, sobald entscheidende Leute dumme Fragen stellen. Sollte dieser Fall eintreten, musst du garantiert noch einmal für längere Zeit umziehen. Als ... wirst du dann garantiert nicht mehr arbeiten müssen, was hierbei aber auch der einzige Vorteil sein dürfte. Machst Du also noch einen Fehler oder überziehst uns mit deinem dummen Geschwätz, so starten wir den Ballon unter Garantie. Spare Dir zudem weitere Morddrohungen und lasse deine Pistole und/oder andere Leute lieber daheim. Wir sind auf jeden erdenklichen Fall vorbereitet und werden u.U. sofort adäquat handeln.
Du wirst also am Sonntag, den 17. Mai 2020 um exakt 16 Uhr am zweiten Brunnen vor … ... antreten um zu erfahren wie es weitergeht. Solltest du nicht kommen, so tritt der Ernstfall ein. "
Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ...(2)..., er habe lediglich den in 2012 investierten Geldbetrag von 50.000, - Euro zurückhaben wollen, ist in diesem Punkt widerlegt. Er vermochte schon nicht plausibel zu erklären, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt mit einer solchen Vehemenz den Angeklagten ...(1)... wegen einer ca. acht Jahre alten Forderung unter Druck gesetzt haben will.
Auch ist weder in dem letztlich eingeworfenen noch in den als Entwürfe zu verstehenden Drohschreiben eine konkrete Geldforderung formuliert, sondern durchgängig eine Aufforderung zur Kontaktaufnahme. Dabei hätte es im Fall einer Geldforderung überaus nahegelegen, diese offen anzusprechen und zu beziffern, wohingegen die bloße telefonische Kontaktaufnahme oder ein persönliches Treffen in dieser Konstellation nicht sonderlich zielführend wären.
Nicht einmal der Betrag oder die Gründe für die Forderung werden genannt, obwohl — zumindest in den Entwürfen — sogar die bis dahin akribisch verheimlichte Tötung des ... explizit angesprochen wird. Angesichts dessen wäre für die Kammer kein Grund ersichtlich, den eigentlichen Zweck der Drohschreiben nicht zu benennen, wenn es sich bloß um eine Geldforderung gehandelt hätte — selbst, wenn diese auf einem illegalen Geschäft beruht hätte. Zumal der Angeklagte ...(2)... zugleich angegeben hat, er habe eine kriminelle Verwendung des Darlehens gar nicht positiv gekannt — allerdings sei sie ihm auch gleichgültig gewesen. Dass die Benennung der Geldforderung bzw. ausdrückliche Rückforderung nur unterblieben sei, weil der Angeklagte ...(1)... ohnehin gewusst habe, dass er bei dem Treffen ihm das Geld hätte übergeben sollen, steht zum einen im Widerspruch dazu, dass in einzelnen Entwürfen auch nur ein Anruf verlangt wird, zum anderen sind die Entwürfe gerade in der Formulierung der Drohungen durchweg ausschweifend gehalten und zwischen den einzelnen Versionen immer wieder, sei es auch nur in Details, abgeändert worden. Es liegt mithin fern, das eigentliche Ziel der Drohungen in all den Entwürfen nicht ein einziges Mal konkret zu formulieren.
Hingegen weist die Aufforderung zu einem persönlichen Treffen oder Telefonat darauf hin, dass man Dinge besprechen will, die nicht schriftlich festgehalten werden sollen. Angesichts der bereits dargetanen und festgestellten langjährigen Entführungspläne der Angeklagten ist die Kammer nach alledem überzeugt, dass diese auch hier weiter diskutiert und vorangetrieben werden sollten.
Nicht zuletzt wird dies auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte …(2)… noch im Jahr 2020 den bereits beschriebenen Koffer mit Geldscheinimitaten anfertigte, obgleich es bereits zu dem Konflikt mit dem Angeklagten ...(1)... gekommen war und man sich nur noch in Cafés traf, der Angeklagte ...(2)... also weder den Anlass hatte, dem Angeklagten ...(1)... in Bezug auf die angeblich harmlosen Entführungsphantasien etwas zu beweisen, noch die Gelegenheit, ihm einen so auffälligen Gegenstand zu präsentieren. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte ...(2)... nunmehr mit den Entführungsplänen Ernst machen wollte, hierfür die Mitwirkung des Angeklagten ...(1)... einforderte und zugleich die Planung der Lösegeldübergabe durch die Anfertigung der Geldscheinimitate mit den realen Bedingungen abgleichen wollte.
Zudem verwendet der Angeklagte ...(2)... an mehreren Stellen eine verklausulierte Sprache, etwa die Ankündigung, man fahre nun allein in den Urlaub und ein Aussteigen aus dem Zug sei nun nicht mehr möglich.
Auch dies ist nicht plausibel, wenn es lediglich um eine — wenn auch nicht gerichtsfest belegbare — Geldforderung gegangen wäre.
Zudem steht seine Einlassung im Widerspruch zu seinen Angaben aus der polizeilichen Vernehmung, in der er angegeben hat, etwa zwei bis drei Jahre vor der Tat habe er dem Angeklagten ...(1)... einmal 50.000, - Euro geliehen. Der Angeklagte ...(1)... habe ihn darum gebeten. Er habe dazu angegeben, er habe eine ernsthafte Erkrankung im Gehirn, außerdem gehe es seinen Eltern schlecht und er habe einen finanziellen Engpass, weil Leute Geld von ihm haben wollten. Einen schriftlichen Vertrag habe man nicht gemacht.
Etwa zwei Monate vor seiner Festnahme im Juni 2020 habe der Angeklagte ...(1)... ihm in dessen Wohnung etwa 400,- Euro in gefälschten 50-Euro Scheinen in einem Umschlag gegeben. Dass die Scheine falsch waren, habe er erst später bemerkt.
Die Erklärung des Angeklagten ...(2)..., er habe den Hintergrund des Darlehens in der polizeilichen Vernehmung deshalb unwahr geschildert, da er davon ausgegangen sei, der Angeklagte ...(1)... hätte das Geld in illegale Aktivitäten investieren wollen, ist indes nicht überzeugend, da der Angeklagte ...(2)... in der Vernehmung unter anderem die Beseitigung der Leiche des ... eingeräumt hat. Dass er zugleich einen von ihm lediglich vermuteten illegalen Zweck für ein vor acht Jahren gegebenes Darlehen verschweigt, ist lebensfremd und fernliegend. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass er in der Vernehmungssituation eine Erklärung für die massiven Bedrohungen suchte und im Nachgang bemerkte, wie unplausibel seine Erzählung von einem aus Hilfsbereitschaft gewährtem Darlehen, welches indes nicht schriftlich fixiert worden sei, war.
Der eskalierende Konflikt zwischen den Angeklagten wird auch durch die Inhalte ihrer SMS-Kommunikation aus dieser Zeit belegt, die auf dem Handy … des Angeklagten ...(2)... gesichert und in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
Der Angeklagte ...(2)... schrieb am 02.04.2020 eine SMS mit folgendem Inhalt an den Angeklagten ...(1)...:
"Morgen abend 19 uhr am … in ... (…, plz …). das ist nördlich des Amtsgerichts und der Polizeistation). es gibt wichtige Informationen für dich. sei pünktlich, sonst könnte mein nächster termin bei deiner Gerichtsverhandlung sein! ausreden werden NICHT akzeptiert!"
Am 03.04.2020 schrieb er dann an den Angeklagten ...(1)...:
"wie unhöflich von dir nicht rechtzeitig abzusagen. aber du bist bestimmt total im Stress aber vielleicht nicht mehr lange.
ich verzeihe dir. bis bald und liebe grüße"
Am 07.04.2020 schickte der Angeklagte ...(1)... an den Angeklagten ...(2)... eine SMS mit folgendem Inhalt:
"Ich kann diese Woche nicht aber nächste Woche Donnerstag, den 16.4.20 eventuell, besser nach Corona. Den Ort finde ich nicht gut. Ich bin über vertane Chancen nicht böse. Ich wundere mich über deinen Sinneswandel, du hattest gesagt, unsere Freundschaft sei zu Ende. Deshalb bin ich misstrauig. Hast du eingesehen, dass du einige Male zu weit gegangen bist und würdest du dich entschuldigen? Ich hoffe seit langem, dass du zur Vernunft kommst. Ich habe dir oft verziehen und würde es dann nochmal tun! Falls du mir etwas vorzuwerfen hast, kannst du es mir beim Treffen sagen, falls du Recht hattest, würde auch ich mich entschuldigen. Wenn alles ok ist zwischen uns, dann habe ich ein gutes Angebot für dich. Schick eine SMS als Antwort, ich habe das Handy viel aus. Ich muss jetzt los. "
Der Angeklagte ...(2)... antwortet darauf per SMS:
"16.4. ist notiert"
Nachdem zwischen den Angeklagten in einigen SMS über einen geeigneten Ort geschrieben wurde, schrieb der Angeklagte ...(2)... am 14.04.2020:
"andere orte sind auch nicht besser.
es bleibt also bei ... 9 Uhr am Donnerstag. ansonsten komme ich bei dir vorbei."
Der Angeklagte ...(1)... schrieb daraufhin folgende SMS:
"15 Uhr Oder 16 Uhr, such es dir aus, 9 Uhr geht nicht. Dass du ansonsten zu mir kommst, soll das schon wieder eine Drohung sein Oder ein Vorschlag? Nach ... werde ich nicht kommen. Ich suche einen geeigneten Ort aus und melde mich heute Abend, dann können wir alle Details zu Ort und Zeit besprechen. Uneingeladen wirst du jedenfalls nicht bei mir auftauchen, sonst werte ich das als Angriff und dann kann ich nicht mehr so gutmütig und verzeihend sein, wie bisher. Du hattest (wegen deines schlechten Gewissens) beim Telefonat vor ca. 4 Wochen gesagt, dass du keinen Besuch haben willst. Ich habe mein Wort gehalten. Hälst du dich an die Vereinbarung, uns sicher zu treffen und danach friedlich auseinander zu gehen? Fair und besser wäre es. "
Der Angeklagte ...(2)... antwortete in mehreren SMS:
"vergiss es
glaube mir ed [sic!] geht auch anders
Bis später mein Schatz"
Der Angeklagte ...(1)... erwiderte ebenfalls noch am 15.04.2020:
"Worin besteht der Unterschied zwischen den paar Stunden? Was meinst du mit 'es geht auch anders'? Doch das, was ich immer geahnt habe. Deine Absicht ist nun mehr als klar. Du wirst nicht kommen! Wohin überhaupt?"
Darauf antwortete der Angeklagte ...(2)... wenige Minuten später:
"gemach gemach du bist so schrecklich ungeduldig es wird bestimmt ganz toll küsschen"
Aus diesen Nachrichten geht zum einen hervor, dass der Angeklagte ...(2)... dringend ein persönliches Treffen verlangte, da er offenbar etwas besprechen wollte, das er aber nicht telefonisch oder per Textnachrichten ansprechen konnte, was dagegen spricht, dass es ihm lediglich um eine Geldforderung ging. Ferner zeigt sich ein hinhaltendes, aber auch auf Deeskalation ausgerichtetes Verhalten des Angeklagten ...(1)..., welches aber keineswegs unterwürfig oder verängstigt ist, da er Gegenvorschläge einbringt und Rückfragen stellt und sich weitgehend unbeeindruckt von den gegen ihn gerichteten Drohungen zeigt.
Die Grundlinien des 2019/2020 eskalierten Konfliktes ergeben sich demnach zur Überzeugung der Kammer sich aus der Inkongruenz der beiderseitigen Interessen. Der Angeklagte ...(1)... war zum einen sehr darauf bedacht, seine sichere Position als ... nicht zu gefährden, zum anderen war er hierdurch auch deutlich weniger auf eine erfolgreiche Entführung angewiesen als der Angeklagte ...(2)..., der seit 2015 eine andauernde Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse erlebt hatte, während sich der Angeklagte ...(1)... noch im Herbst 2019 eine Eigentumswohnung gekauft hatte.
Was den Angeklagten ...(1)... bewog, den zunächst unterstützten und mitentwickelten Plan einer gemeinsamen Entführung mit dem Angeklagten ...(2)... im Zuge des eskalierenden Streits zwischen den Angeklagten 2019/2020 aufzukündigen, konnte nicht mit letzter Gewissheit festgestellt werden. Der Angeklagte ...(1)... hat in diesem Zusammenhang auch angegeben, seine Absage an den Angeklagten ...(2)... habe sich auf einen konkreten Entführungsplan bezogen und sei verknüpft gewesen mit der Aufforderung, ihm eine neue Version zu präsentieren. Es ist mithin plausibel, dass er sich die Mitwirkung jedenfalls noch offenhalten wollte und erst durch die Bilder der Tatkleidung den endgültigen Entschluss fasste, die Polizei zu informieren. Andererseits hat er auch mehrfach angegeben, er habe erst spät erfahren, was seine Rolle bei der Lösegelderpressung sein solle, nämlich an der Übergabestelle zu überwachen, ob das Erpressungsopfer von der Polizei begleitet wird. Es ist demnach auch nicht fernliegend, dass das hohe Risiko einer derart exponierten Funktion ihn letztlich abschreckte. Mangels objektiver Beweismittel zu diesem Aspekt vermag die Kammer sich insofern jedoch nicht mit letzter Sicherheit festzulegen.
f)
Dass beide Angeklagte bei der Tatbegehung uneingeschränkt einsichts- und steuerungsfähig waren, steht fest aufgrund der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ….
Der Sachverständige …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Psychiater, hat betreffend den Angeklagten ...(1)... sein Gutachten auf der Grundlage der Verfahrensakten, einer Exploration im Beisein von dessen Verteidigern sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung erstattet.
Bezogen auf den Tatzeitpunkt seien keine krankheitswertigen Störungen bei dem Angeklagten ...(1)... zu rekonstruieren, auch gebe es keine psychiatrische Krankheitsgeschichte aus der Zeit vor der Tat.
Das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung in die §§ 20, 21 StGB sei nicht gegeben. Insbesondere seien bei dem Angeklagten ...(1)... keine Psychosen, keine wahnhaften Störungen, keine bipolaren Störungen und keine hirnorganischen Störungen festzustellen.
Auch für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S. eines Affektes gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Vielmehr sei das Geschehen von Planung geprägt, so sei beispielsweise die Waffe mitgeführt worden.
Eine Intelligenzminderung sei fernliegend, allein schon sein beruflicher Werdegang als ... in den … und … schließe das aus. Er sei vielmehr ein guter Planer und habe ausgesprochen clever gewirkt, etwa bei der systematischen Auswertung von Rouletteergebnissen.
Ebenso seien krankhafte Persönlichkeitsstörungen auszuschließen. Bezogen auf das Jahr 2020 sei zwar eine posttraumatische Belastungsstörung bei dem Angeklagten ...(1)... diagnostiziert worden, er sei deswegen krankgeschrieben und in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Dies habe ungeachtet des Umstands, dass viele der Symptome einer solchen Erkrankung nicht verifizierbar seien und zumindest eine schwere Traumatisierung angesichts des Umgangs des Angeklagten ...(1)... mit Waffen, namentlich das Posieren mit dem Gewehr des Zeugen … sowie den Schießübungen im Schützenverein im Jahr 2017 nach der Tat eher fernliegend sei keine Auswirkungen auf die psychiatrische Bewertung bezogen auf den Tatzeitpunkt, da sich die posttraumatische Belastungsstörung nach den Angaben des Angeklagten ...(1)... erst aufgrund der Tat, beginnend mit einer erhöhten Reizbarkeit und Krankheitsanfälligkeit, entwickelt habe. Auch aktuell seien typische Anzeichen einer schweren Traumatisierung nicht gegeben, etwa Gefühlstaubheit und Zurückgezogenheit, da der Angeklagte ...(1)... das Prozessgeschehen durchweg intensiv verfolgt habe und im ständigen Austausch mit seinen Verteidigern gewesen sei.
Auch nach seiner eigenen Einlassung seien keine Aspekte zu erkennen, die außerhalb des normalspychologischen Bereichs lägen. So sei auch das von ihm geschilderte Handeln unter Bedrohung mit einer Schusswaffe oder die latente Bedrohungssituation nicht mit einer pathologischen Abhängigkeit oder Hörigkeit verbunden gewesen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich vielmehr das Bild zweier auf Augenhöhe handelnder Angeklagter. Der Angeklagte ...(1)... habe durchaus Druck mit Gegendruck beantwortet, so habe er etwa in der SMS-Kommunikation vom April 2020 eine Entschuldigung vom Angeklagten ...(2)... verlangt, was dagegen spreche, dass er von diesem einseitig unter Druck gesetzt worden sei. Auch aus der sonstigen SMS-Kommunikation lasse sich keine Asymmetrie oder ein Über-Unterordnungsverhältnis herauslesen.
Insgesamt zeige sich ein sehr vielschichtiges Persönlichkeitsbild eines ruhig und kontrolliert wirkenden Angeklagten, der wenig von sich preisgebe und durchaus auch zu Täuschungen greife, etwa indem er den Zeugen ... dem Angeklagten ...(2)... als Hooligan präsentiert habe oder indem er im Freundeskreis jahrelang erfolgreich vorgespielt habe, nichts über den Verbleib des ... zu wissen, was nicht nur schauspielerisches, sondern manipulatives Geschick erfordere. Einen ängstlichen Eindruck habe der Angeklagte ...(1)... nicht vermittelt, die ständig wiederholte Äußerung, er habe Angst vor dem Angeklagten ...(2)... gehabt und es sei ums nackte Überleben gegangen, wirke zumindest übertrieben. Hinzu komme, dass der Angeklagte ...(1)... sein Verschweigen der Tat mit sehr unterschiedlichen Motiven, namentlich Selbstschutz und Aufklärung, begründet habe.
Bei dem Angeklagten ...(1)... seien psychopathische Wesenszüge erkennbar. Psychopathie bezeichne eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die in der Regel keinen Leidensdruck bei den Betroffenen erzeuge, die aber durchaus dazu führe, dass diese anderen Menschen Leid zufügten, indem sie ohne Reue und rücksichtslos lügnerisch und betrügerisch handelten. Typisch sei hierfür das Fehlen antizipatorischer Angst, oftmals verbunden mit narzisstischen Charakterzügen.
Bei dem Angeklagten ...(1)... läge als psychopathischer Wesenszug insbesondere die Empathielosigkeit mit dem ... als Tatopfer vor, diese erreiche indes nicht das Vollbild der Psychopathie und habe auch keinen Krankheitswert, da sie das Privatleben des Angeklagten ...(1)... nicht eingeschränkt habe. Er sei weiter arbeiten gegangen und habe die engen familiären Kontakte zu seinen Eltern aufrechterhalten. Auch das Entwickeln von Entführungsszenarios sei nicht krank- oder wahnhaft, allerdings könne dies leichter umgesetzt werden, wenn keine Bremsung durch Empathie gegeben sei. Ebenfalls typisch für Psychopathen sei das Fehlen von Angst vor dem Scheitern und ein pathologischer Optimismus, obwohl auch gute Planungen mit gravierenden Fehlern behaftet sein könnten.
So lasse der Angeklagte ...(1)... in seiner Einlassung und den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von polizeilichen Vernehmungen wenig Empathie im Sinne eines Mitgefühls mit dem ... und dessen Angehörigen erkennen, wenngleich er dies verbal immer wieder bekunde. Diese Empathielosigkeit sei nicht mit einer völligen Unfähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen, gleichzusetzen. Vielmehr seien Psychopathen oft sehr geschickt, eine einfühlende Empathie vorzutäuschen, ohne selbst tatsächlich mitzufühlen. Hier sei das Vorliegen etwa einer Form des Asperger-Autismus bei dem Angeklagten ...(1)... sicher auszuschließen. Das ergebe sich bereits aus seinem interagierenden Verhalten auf der Geburtstagsfeier, wie es auf dem in Augenschein genommenen Video "…" zu sehen gewesen sei, gleichwohl sei ein echtes Mitgefühl mit dem Tatopfer oder dessen Angehörigen nicht erkennbar gewesen.
An dieser Einschätzung halte er auch angesichts zweier emotionaler Zusammenbrüche des Angeklagten ...(1)..., einmal bei der Inaugenscheinnahme des Tatfahrzeugs und einmal bei der Befragung durch die Verteidigung des Angeklagten ...(2)..., fest. Die emotionale Betroffenheit durch die Tat sei auch nicht geeignet, Schlüsse auf das Geschehen zu ziehen, namentlich könne auch der Täter selbst emotional unter der Tat leiden. Auf den Zusammenbruch bei der Befragung durch die Verteidigung des Angeklagten ...(2)... habe der Angeklagte ...(1)... offensiv reagiert, indem er von da an Fragen auch unwirsch abgewehrt habe, etwa indem er sie als Humbug bezeichnet habe. Er könne auch überheblich und abwertend agieren, ohne dass dem indes ein Krankheitswert zukomme.
Der Angeklagte ...(1)... agiere akribisch und beharrlich und mit hohem Selbstbewusstsein, etwa indem er umfangreich zu Entwicklungen in der Hauptverhandlung Stellung beziehe, eigene Anträge stelle und in fachliche Diskussionen mit Sachverständigen eintrete.
Hinweise auf einen missbräuchlichen Substanzkonsum seien bei dem Angeklagten ...(1)... nicht gegeben. Auch eine Spielsucht sei bei dem Angeklagten ...(1)... nicht nachzuweisen, die Teilnahme am Glücksspiel mit geringen Einsätzen und überwiegend aus mathematischem Interesse wiesen nicht den für eine solche Diagnose zu fordernden pathologischen Charakter auf.
Angesichts der Verneinung sämtlicher Eingangsmerkmale nach den §§ 20, 21 StGB sei aus fachlicher Sicht von einer vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ...(1)... auszugehen. Anhaltspunkte für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 63, 64 StGB seien demnach aus fachlicher Sicht nicht gegeben.
Betreffend den Angeklagten ...(2)... hat der Sachverständige … sein Gutachten auf Grundlage der Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Kenntnis der Akten erstattet.
Bei dem Angeklagten ...(2)... seien weder eine psychiatrische Krankheitsvorgeschichte noch krankhafte psychische Störungen gegeben, ebenso wenig wahnhafte Störungen oder hirnorganische Beeinträchtigungen, schwere andere seelische Störungen oder eine Intelligenzminderung.
Der Angeklagte ...(2)... sei eine bunte und facettenreiche Persönlichkeit, der äußerlich weniger an ein bürgerliches Leben angepasst sei und mit seinen aufwendigen Hobbies nach Erlebnissen suche. Zu seiner Mutter habe er eine enge, aber schwer zu fassende Beziehung. Zum einen schreibe er sie mit Mama oder Mutti an, was kindlich wirke, zum anderen habe sich aus der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Innenraumüberwachung des Fahrzeugs ein grenzüberschreitender Ausraster ergeben, bei dem er seine Mutter auffallend aggressiv angeschrien und beschimpft habe.
Der Angeklagte ...(2)... trete — anders als der Angeklagte ...(1)... — bewusst nicht freundlich und höflich auf, sondern gebe sich impulsiv und lasse seine Emotionen durchweg durch Gestik und Mimik nach außen erkennen. Auch er sei aber zu weit vorausschauenden Planungen und dem Durchdenken möglicher Komplikationen in der Lage, wie sich etwa an seinen Einlassungen zu der Besprechung von Lösegeldübergaben zeige. Der Konflikt zwischen den Angeklagten wirke wie ein Schachspiel, bei dem mal der eine und mal der andere die Oberhand habe. Anders als der Angeklagte ...(1)... habe der Angeklagte ...(2)... bei seiner polizeilichen Vernehmung unruhig gewirkt und sei generell nicht so kontrolliert.
Auch der Angeklagte ...(2)... weise psychopathische Wesenszüge auf. Er habe keinerlei Opfer-Empathie gezeigt, sondern vielmehr immer wieder schmähende Aussagen über den getötetem ... getätigt, etwa indem er ihn als "Spacko" bezeichnet habe. Auch habe er das Zerlegen und Ausweiden des Leichnams ohne jegliche empathische Regung geschildert und vielmehr die Leichenteile als "den ganzen Scheiß" bezeichnet oder geäußert, sein Auto habe ausgesehen "wie Sau". Er zeige sich auch immer wieder überheblich, etwa indem er die Hauptverhandlung als "Rennbahn des Schwachsinns" bezeichne.
Mit Zurückweisungen könne der Angeklagte ...(2)... nicht gut umgehen, er reagiere dann oft penetrant und auch aggressiv-einschüchternd, wie etwa der Zeuge … berichtet habe, der vom Kauf der ... in ... zurückgetreten sei.
Züge einer für Psychopathen typischen Angstlosigkeit erkenne er etwa in der Entscheidung des Angeklagten ...(2)..., das spurenbehaftete Fahrzeug zu behalten und weiter zu nutzen, wobei er rein praktische Erwägungen bei diesem Verhalten nicht gänzlich ausschließen könne. Auch habe sich der Angeklagte ...(2)... als heimlicher Herr des Verfahrens geriert, der nach seiner Vorstellung nur einen Hinweis geben müsse, um die Anklage wie ein Kartenhaus zusammenfallen zu lassen, was auf Größenideen und Selbstüberschätzung hinweise. Das Vollbild der Psychopathie sei bei dem Angeklagten ...(2)... zwar nicht nachzuweisen, aber auch nicht auszuschließen, ein krankheitswertiger Zustand sei jedoch insofern nicht gegeben. Auch könne bei ihm kein Sadismus im technischen Sinne diagnostiziert werden, hierfür seien einzelne sadistische Bemerkungen nicht ausreichend.
Auch eine krankheitswertige emotionale Persönlichkeitsstörung sei bei dem Angeklagten ...(2)... nicht gegeben, da hierfür eine Beeinträchtigung des Alltagslebens gegeben sein müsse. Dies sei indes nicht der Fall, auch wenn der Angeklagte sein alltägliches Leben anders gestaltet habe, als es wohl ein Durchschnittsbürger täte. Auch ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) könne ausgeschlossen werden, denn wenngleich der Angeklagte ...(2)... in der Hauptverhandlung teilweise unruhig und impulsiv gewesen sei, habe er sich durchgehend konzentrieren können. Auch eine autistische Störung sei bei ihm nicht erkennbar.
Der Konsum von Alkohol oder Drogen sei bei dem Angeklagten ...(2)... nicht bekannt geworden.
Zusammenfassend seien Hinweise auf eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB aus fachlicher Sicht nicht gegeben, sondern von einer vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ...(2)... auszugehen. Anhaltspunkte für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 63, 64 StGB seien demnach aus fachlicher Sicht nicht gegeben.
Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen …, an dessen Fachkunde zu zweifeln keinerlei Anlass bestand, nach eigener kritischer Wertung und Überzeugungsbildung, da sie in allen Punkten fundiert und plastisch waren. Die Kammer konnte die Beobachtungen und Einordnungen des Sachverständigen aus dem Inhalt der Hauptverhandlung nachvollziehen und bestätigen.
C. Beweisanträge
Die nachfolgenden Anträge der Angeklagten und von Rechtsanwalt … wurden nach Ablauf der jeweiligen Frist gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO gestellt, waren abzulehnen und konnten daher im Urteil beschieden werden.
Im Hauptverhandlungstermin vom 17.03.2023 wurde eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen bis 31.03.2023 gesetzt. Aufgrund jeweiliger Fortsetzung der Beweisaufnahme wurden weitere Fristen gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO gesetzt: am 27.10.2023 bis zum 10.11.2023, am 27.06.2024 bis zum 11.07.2024, verlängert bis 05.08.2024 und am 27.09.2024 bis zum 11.10.2024.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Es handelt sich um eine Indiztatsache, die nicht auf das der Anklage zugrunde liegende Tatgeschehen gerichtet ist, sondern mittelbar die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ...(2)... betrifft. Auch insoweit erlaubt die Beweistatsache selbst im Falle ihres Erwiesenseins nur einen möglichen, aber nicht zwingenden Schluss. Diesen will die Kammer nicht ziehen. Aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 13.09.2021 ergibt sich lediglich der abstrakte Grund für die Beanstandung, jedoch nicht der Briefinhalt selbst. Zudem ist die beanstandete Zeugenbeeinflussung auf die Nutzung des Zeugnisverweigerungsrechts und damit auf ein bestehendes prozessuales Recht und nicht etwa auf möglicherweise unrichtige Tatsachen mit Bezug zu dem angeklagten Sachverhalt gerichtet.
Es handelt sich insoweit nicht um einen Beweisantrag im engen Sinne. Die Zeugin ... und der Zeuge …, auf die sich die Beweisbehauptung bezieht, wurden beide bereits in der Hauptverhandlung vernommen (15.11.2021 bzw. 22.09.2021). Hierdurch ist der Beweiserhebungsanspruch des Angeklagten ...(1)... bereits erfüllt.
Die Amtsaufklärungspflicht gebietet ebenfalls nicht die beantragte Beweiserhebung. Beide Zeugen haben in ihrer Vernehmung auch Fragen dazu beantwortet, ob sie Angst vor dem Angeklagten ...(2)... haben oder hatten. Die E-Mail des Zeugen ... vom 24.06.2020 (BI. 1199, 1200) ist diesem vorgehalten worden. Auch dazu hat er sich geäußert. Hinsichtlich einer Verlesung des Vermerks über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin ... von KOK … vom 17.06.2020 (BI. 1004) bzw. der Vernehmung dieses Polizeibeamten ist die erfolgte Vernehmung der Zeugin ... in der Hauptverhandlung das primär heranzuziehende Beweismittel. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist daher durch die beantragte Beweiserhebung nicht zu erwarten.
Verlesen werden sollen die Seiten 2 — 5 des Auswerteberichts von KOKin … (jetzt: …) vom 04.08.2020, der sich u.a. mit der Auswertung des Mobiltelefons … des Angeklagten ...(2)... befasst. Auf den benannten Seiten ist der SMS-Verlauf zwischen den Angeklagten auszugsweise wiedergegeben, begleitet von zusammenfassenden und teilweise wertenden Ausführungen von KOKin … .
Die SMS-Nachrichten sind jedoch aus der dem Auswertebericht zugrundeliegenden Aufstellungen in dem Extraction Report (Cellebrite) bereits in der Hauptverhandlung verlesen worden. Eine erneute Verlesung wäre eine Wiederholung der Beweisaufnahme. Schlussfolgerungen hieraus sind von der Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung eigenständig zu ziehen. Die in dem Antrag aufgestellten Behauptungen "Veränderungen im SMS-Kommunikationsverlauf, die auf Veränderungen in unserer Beziehung zurückzuführen sind", "Verursachung durch von dem Angeklagten ...(2)... veranlasste Handlungen" und "dominanter Part" stellen bereits für sich genommen, erst recht aber in ihrer Verknüpfung, ausschließlich Wertungen und Folgerungen dar, die dem Beweis nicht zugänglich sind, und keine konkreten Tatsachen im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag. Die Aufklärungspflicht der Kammer gebietet die beantragte Beweiserhebung nicht, § 244 Abs. 2 StPO.
Der Zeuge KK … wurde im Hauptverhandlungstermin vom 06.07.2021 umfassend befragt, auch zu den Umständen und dem Inhalt des Telefonats mit dem Angeklagten ...(1).... Der Zeuge gab dabei an, dass der Angeklagte ...(1)... definitiv ihn angerufen habe. Dagegen spricht nicht, dass der Zeuge seinem Ermittlungsbericht vom 30.11.2016 das Gespräch mit dem Angeklagten ...(1)... als "Telefonat 25.11.2016, 14:00" bezeichnet hat, ohne Angabe der Gesprächsrichtung. Aus den Aufzeichnungen des Zeugen in der Vermisstenakte ... ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er einheitlich zwischen eingehenden und ausgehenden Telefonaten differenziert habe, vielmehr ist die Notierung insofern offensichtlich uneinheitlich indem die Gesprächsrichtung überwiegend offenblieb, einzelne Gespräche jedoch als ausgehend oder eingehend kenntlich gemacht wurden. So notierte der Zeuge bezüglich der Zeugen ..., ... und der Zeugin … "Telefonat', bezüglich eines eingehenden Anrufs der Zeugin … "wurde Uz. telefonisch (...) kontaktiert" und bezüglich der Zeugin ... "Anruf bei Freundin ..." (BI. 4 ff. SB Vermisstenakte ... l).
Da es bezüglich des Telefonats zwischen dem Angeklagten ...(1)... und dem Zeugen KK … zudem wesentlich auf den Inhalt ankommt, der jedoch von der Gesprächsrichtung unabhängig und unbeeinflusst ist, ist die beantragte Beweiserhebung nicht geboten.
Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Die Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf erbracht, dass ein Einweganzug und/oder eine Atemschutzmaske bei der Tat benutzt worden sind. Es ist daher ohne Bedeutung wer den Einkauf am 17.11.2016 um 16:52 Uhr getätigt hat.
Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsache aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Denn auch wenn der Angeklagte ...(2)... über ausreichendes Bargeld verfügte, um dem Angeklagten ...(1)... 50.000,- € zu übergeben, gebietet das schon nicht den zwingenden Schluss, dass diese Summe auch tatsächlich übergeben worden ist. Erst recht ist der Schluss auf Rückforderungsbemühungen des Angeklagten ...(2)..., insbesondere im Jahre 2020, allenfalls möglich, in Anbetracht dessen, dass eine Geldforderung in der Vielzahl der Entwürfe zu den Drohschreiben jedoch kein einziges Mal erwähnt wird, jedoch so fernliegend, dass die Kammer diesen Schluss nicht zieht.
Der Antrag ist auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet. Der Zeuge … wurde in der Hauptverhandlung vernommen und damit dem aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz folgenden Vorrang des Personalbeweises Rechnung getragen. Eine ergänzende Verlesung einzelner Passagen der polizeilichen Vernehmung war auch aufgrund der Aufklärungspflicht nicht geboten. Dem Zeugen wurden diese — wie auch weitere Inhalte seiner polizeilichen Vernehmung — in der Hauptverhandlung bereits vorgehalten.
Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag. Die beantragte Beweiserhebung ist jedoch durch die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht veranlasst.
Zum einen kann sich aus dem Dienstplan weder ergeben, welche Angaben die Zeugin … im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hat, noch ob sie einen Streit gehört hat oder sie Worte verstehen konnte. Aber auch soweit sich aus der Begründung ergibt, dass Ziel des Antrages die Ermittlung der Uhrzeit ist, zu der die Zeugin beim Betreten des Hauses den Streit vernommen habe, ist die beantragte Beweiserhebung nicht geboten. Denn die Zeugin …, die bereits am 06.07.2021 in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, konnte ohnehin keine Zuordnung der Stimmen vornehmen und Inhalte des Wortaustausches nicht verstehen. Eine weitere tatbezogene Sachaufklärung ist durch den Dienstplan der Zeugin … daher nicht zu erwarten.
Die unter Beweis gestellten Tatsachen — soweit es sich nicht ohnehin um rechtliche Würdigung und Schlussfolgerungen handelt, die dem Beweis nicht zugänglich sind, sind aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Dass der Angeklagte ...(2)... vor der Beschuldigtenvernehmung belehrt worden ist und mit einer Vernehmung ohne Hinzuziehung eines Verteidigers einverstanden war, ergibt sich bereits aus der Bild-Ton-Dokumentation der Vernehmung einschließlich Belehrung. Auf die Ausführungen zur Verwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten ...(2)... in der Beweiswürdigung wird Bezug genommen.
In dem Antrag ist keine konkrete Tatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO benannt. Die Behauptungen "frei erfunden", "mutmaßlich vorsätzlich manipuliert" und "zu konstruieren versucht" enthalten Wertungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind.
Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag. Die beantragte Beweiserhebung ist jedoch durch die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht veranlasst. Der Angeklagte ...(1)... hat schon in einer polizeilichen Vernehmung vom 28.05.2020 und auch in der Hauptverhandlung angegeben, dass er nach mehr als sieben Jahren nicht mehr wisse, wo sich der Keller genau befunden habe. Damals habe er sich "... ..." und "…" notiert. Der Angeklagte ...(1)... vermochte nunmehr jedoch weder anzugeben, auf welchen Erkenntnissen genau die Notizen zu der Örtlichkeit beruhten, noch auszuschließen, dass er etwas falsch gelesen oder zugeordnet habe. Ob und welcher Schluss aus den Unsicherheiten zu der Örtlichkeit des Kellers hinsichtlich der Angaben des Angeklagten ...(1)... zu dem Geschehen in dem Kellerraum zu ziehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Das Beweismittel ist aus rechtlichen Gründen unerreichbar, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO. Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz erließ am 07.05.2024 bezüglich des Informanten analog § 96 StPO eine Sperrerklärung, die auch die Möglichkeit, gemäß § 247a StPO den Informanten an einem anderen Ort zu vernehmen und die Aussage zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen, und die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung des Informanten unter optischer und akustischer Abschirmung ausschloss.
Die Sperrerklärung ist wirksam. Insbesondere ist die drohende nicht abwendbare Gefahr für Leib und Leben des Informanten substantiiert begründet und wurde die Gefährdungslage anhand aller in Betracht kommenden Kriterien einzelfallbezogen bewertet und eine Güterabwägung vorgenommen. Die Begründung der Sperrerklärung setzt sich zudem mit allen Möglichkeiten der Ersetzung der unmittelbaren Vernehmung auseinander.
Eine Gegenvorstellung des Gerichts war daher durch die Aufklärungspflicht nicht geboten.
Der mit der Vernehmung des Informanten beauftragte Polizeibeamte KHK … wurde — im Rahmen seiner Aussagegenehmigung — als Zeuge gehört.
Eine Konnexität zwischen Beweistatsache und den bezeichneten Beweismitteln ist nicht gegeben. Weder aus Verbindungsdaten noch aus einer Krankenhausaufenthaltsbescheinigung über drei Tage ist ein Rückschluss auf den Nichtbesitz des Mobiltelefons des ... möglich.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist bereits erwiesen, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO. Der Zeuge KOK … hat in seiner Vernehmung am 20.12.2021 angegeben, dass der Angeklagte ...(2)... das in dessen ... sichergestellte Navigationsgerät erst ab dem Jahr 2020 in Besitz und Nutzung hatte.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO). Es handelt sich um eine Hilfstatsache, deren Beweis nur mögliche aber nicht zwingende Schlüsse auf die Tat- und Schuldfrage bezüglich des angeklagten Tötungsdeliktes zulässt. Beide Angeklagten haben sich durchgehend und übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte ...(2)... den Leichnam des ... aus der ... in ... weggebracht und ihn bis heute unauffindbar verborgen habe.
Ob sich ein — auch unabhängig von dem Transport und dem Versenken der Leichenteile für jedermann in Erfahrung zu bringendes — Detail der Schilderung des Angeklagten ...(2)... hinsichtlich des Nachtatverhaltens durch objektive meteorologische Daten untermauern lässt, ist für die Bewertung des eigentlichen Tatgeschehens daher nach Auffassung der Kammer ohne Belang, auch da die Zeitpunkte der geschilderten Fahrten an den ... durch den Angeklagten ...(2)... nicht näher eingegrenzt wurden.
Die unter (1) unter Beweis gestellte Tatsache ist bereits erwiesen, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO. Der Zeuge KOK … ist auch hinsichtlich der Ermittlungen zu den im Januar 2017 verkauften Waffen des Angeklagten ...(2)... vernommen worden. Zu der Pistole Modell High Standard hat er bekundet, dass diese von dem Angeklagten ...(2)... am 11.01.2017 verkauft und von dem Käufer auf Grund von mangelnder Funktionsfähigkeit noch im Januar 2017 vernichtet worden sei.
Die weitere Beweistatsache (2) ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Die Pistole Modell Walther P38 konnte sichergestellt werden und wurde von dem Sachverständigen … kriminaltechnisch untersucht. Der Sachverständige hat die Ergebnisse der Untersuchung in der Hauptverhandlung erläutert und dabei auch ausgeführt, dass der Lauf dieser Waffe sehr verrostet gewesen sei. Eine Vorrichtung zur Anbringung eines Schalldämpfers habe sich nicht an der Waffe befunden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um die Tatwaffe handelt, haben sich nicht ergeben.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist bereits erwiesen, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO. Die Zeugin KtAe … hat in ihrer Vernehmung am 16.07.2021 den Kilometerstand des Fahrzeuges mit 250.561 km angegeben.
Der Antrag ist auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet. Die Verfasser der bezeichneten Berichte wurden zu deren Inhalt in der Hauptverhandlung als primäres Beweismittel zeugenschaftlich vernommen, KOK … am 20.12.2021, KOKin … am 18.10.2021. Da sie sich jeweils explizit auch zu der Anzahl der Standortdaten geäußert haben, ist auch aufgrund der Aufklärungspflicht keine Wiederholung der Beweisaufnahme geboten, zumal sich die Abweichung des Datenbestandes durch einen Zahlendreher bzw. Ablesefehler im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme geklärt hat.
Es ist schon keine konkrete Tatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO benannt. Die Behauptungen "fachlich unscharfe Feststellungen" und "einseitig zu beeinflussen sucht" enthalten Wertungen, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Zudem ist der Antrag auf Verlesung des Berichts von KOK … vom 10.11.2021, wie bereits dargelegt, auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet.
Die unter Beweis gestellte Behauptung "kein nachgewiesener Zusammenhang" enthält keine Tatsache, sondern eine Wertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist.
Die Tatsache, die bewiesen werden soll ist gem. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die beantragte Inaugenscheinnahme eines Loginvorgangs/-versuches würde — selbst das Scheitern eines solchen im Rahmen der Hauptverhandlung hypothetisch vorausgesetzt — nur zu möglichen, nicht jedoch zu zwingenden Schlüssen führen, dass (generell) kein Zugriff von dem beschlagnahmten Mobiltelefon … (Ass.-Nr. 4.1.1.2.1.1.2) auf die Cloud zu dem Konto "…" möglich sei.
Aus der Vernehmung der Zeugin KOK'in … ergibt sich, dass über das sichergestellte Mobiltelefon des Angeklagten ...(2)... (…, IMEl-Nummer: …) die Clouddateien zu der E-Mail-Adresse "…" verknüpft waren. Im Umkehrschluss ergab sich aus dem Auswertebericht zu der Cloudsicherung (RDVG-Nr. 405-20), dass zwei Geräte mit der Cloud verknüpft gewesen seien (ein … sowie ein …). Die Clouddaten seien angelaufen bis zum 20.05.2020, während laut den Angaben der Zeugin KOK'in … das Mobiltelefon … jedenfalls ab dem 11.05.2020 von dem Angeklagten ...(2)... verwendet worden ist.
Da sich aus der Auswertung der Clouddaten ergab, dass unter dem 11.05.2020 eine E-Mail von Google bezüglich der Neuanmeldung eines Gerätes abgespeichert ist, muss es sich hierbei um das am selben Tag durch den Angeklagten ...(2)... in Betrieb genommene Mobiltelefon handeln.
Hieraus ergibt sich ein Zugriff von dem sichergestellten Mobiltelefon zu der Asservatennummer 4.1.1.2.1.1.2 auf die Cloud zu dem Konto "…"
Ob ein Zugriff von dem vorgenannten Mobiltelefon auf die Cloud auch noch während der Hauptverhandlung hätte erfolgen können, ist hingegen ohne Bedeutung. Entscheidend wäre — soweit es auf § 110 Abs. 3 StPO ankäme — auf die abstrakte Zugriffsmöglichkeit auf das räumlich getrennte Speichermedium (Cloud) abzustellen. Diese muss weder mit Blick auf die Funktionstüchtigkeit des Zugriffsgerätes konkret möglich sein (vgl. hierzu u.a. LG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2021 — 4 Qs 59/21 = NZWiSt 2022, 160 (163) - beck-online) noch für die gesamte Dauer des Verfahrens möglich bleiben, nachdem insbesondere in einer Cloud gespeicherte Daten grundsätzlich veränderbar sind. Nach dem Normzweck von § 110 Abs. 3 StPO soll zudem gerade zeitnah nach der Durchsuchung ein Zugriff erfolgen (NZWiSt 2022, 160 (164)).
Ein im Rahmen der Hauptverhandlung infolge des hiesigen Antrages erfolgter Zugriff im Jahr 2024 wäre angesichts der polizeilichen Maßnahme im Jahr 2020 erkennbar verspätet.
Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass zwischen der Sichtung und Spiegelung der Cloud-Daten im Jahr 2020 eine Veränderung des Datenbestandes gegenüber der im Jahr 2024 oder heute in der Cloud gespeicherten Daten stattgefunden hat. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine dritte Person auf Geheiß des Angeklagten ...(2)... das Cloud-Konto gelöscht oder Datenbestände bzw. Login-Daten verändert hat.
Letztlich würde ein heute gescheiterter Login-Versuch von dem sichergestellten Mobiltelefon nicht den zwingenden Rückschluss nach sich ziehen, dass zu keiner Zeit ein (nach den Angaben der Zeugin KOK'in … verbriefter) Zugriff des sichergestellten Handys auf das gegenständliche Cloudkonto erfolgt sein könnte.
Die Frage einer heutigen Zugriffsmöglichkeit von dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten ...(2)... auf das Cloud-Konto ist auch aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung für die Entscheidung, nachdem sich hieraus ebenfalls nicht ergäbe, dass der Angeklagte ...(2)... nie mit dem Mobiltelefon … auf die Cloud zugegriffen hätte.
Es handelt sich nicht um einen Beweisantrag, da eine Wiederholung der Beweisaufnahme begehrt wird, auf die kein Anspruch besteht.
Zu den Dateieigenschaften der Datei "Entführungsversuch_durch_..._ ...(2)....doc" ist bereits in der Hauptverhandlung am 18.08.2021 der Zeuge KOK … gehört worden. Dieser hat insbesondere auch die ausgelesenen Daten für die Erstellung der Datei und die letzte Speicherung angegeben.
Der Zeuge KOK … ist insoweit auch das unmittelbare Beweismittel, denn er hat die von dem sichergestellten PC … des Angeklagten ...(1)... ausgeleiteten Dateien ausgewertet. Demgegenüber handelt es sich bei dem Dokument, dessen Verlesung beantragt wurde, nur um einen zusammenfassenden Bericht über die Auswertung aller sichergestellten Datenträger des Angeklagten ...(1)..., der u.a. die Ergebnisse der Auswertung des KOK … wiedergibt.
Da der Zeuge KOK … zur Auswertung der in dem Antrag des Angeklagten ...(1)... bezeichneten Datei bereits gehört worden ist, gebietet auch die Aufklärungspflicht nicht die beantragte Beweisaufnahme.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO, weil sie selbst im Falle ihres Erwiesenseins nicht geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen. Schon grundsätzlich gebietet der Besitz einer Schreckschusspistole nicht den indiziellen Schluss, dass der Angeklagte ...(1)... keine scharfe Waffe besaß. Zudem wird in der Beweisbehauptung auf den 29.12.2020 abgestellt, also einen Zeitpunkt von mehr als vier Jahren nach der Tat und mehr als sieben Monaten, nachdem der Angeklagte ...(1)... Strafanzeige gegen den Angeklagten ...(2)... erstattet hatte und umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen im Gang waren. Ein Rückschluss auf den Tatzeitpunkt im November 2016 oder die Zeit davor ist aufgrund des großen zeitlichen Abstandes eher fernliegend und würde von der Kammer in Anbetracht der Angaben des Zeugen ... zu dem Ankauf einer Schusswaffe mit Schalldämpfer Ende 2014/Anfang 2015 durch die Angeklagten auch nicht gezogen.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Sie erlaubt nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse, welche die Kammer indes nicht ziehen will. Die seitens des Angeklagten ...(2)... geschilderte Weitergabe von Falschgeld an ihn durch den Angeklagten ...(1)... kann durch die beantragte Beweiserhebung nicht widerlegt werden, da das Fehlen von DNA und Fingerabdrücken auch durch einen vorsichtigen Umgang mit dem Falschgeld zu erklären sein kann. So wurden auch keine DNA und keine Fingerabdrücke des Angeklagten ...(2)... auf den gefälschten Scheinen gefunden, obwohl er diese in seinem Besitz hatte.
Da die in dem Antrag bezeichneten Mobilfunknummern des Angeklagten ...(1)... nach dem 15.05.2020 mit einer gerichtlich angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahme belegt waren, die weit über den 28.05.2020 andauerte und jedenfalls von der Nummer mit den Endziffern -… eine Vielzahl von Gesprächen aufgezeichnet worden sind, deren Inhalt auch Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung war, ist erwiesen, dass die Geräte, mit denen diese Mobilnummern genutzt wurden, nicht bei der Hausdurchsuchung am 28.05.2020 sichergestellt wurden.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist bereits erwiesen, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO. So hat der sachverständige Zeuge … in seiner Vernehmung am 15.09.2021 sowohl dargelegt, dass Zeitstempel für die Erstellung bzw. Veränderung von Dateien prinzipiell der Manipulation zugänglich sind, namentlich auch durch eine Abänderung der Systemzeit im BIOS vor der Erstellung der Datei.
Soweit die oben wiedergegebene Beweisbehauptung in dem Antrag des Angeklagten ...(2)... vom 05.08.2024 mit dem Zusatz versehen ist "... und deshalb bezüglich des tatsächlichen (wahren) Dateierstellungsdatums und Zeitpunkts absolut keine Beweiskraft besitzt", handelt es sich um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist.
Es handelt sich nicht um einen Beweisantrag. Soweit die Verlesung des Briefs beantragt wird, zielt der Antrag auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme, auf die kein Anspruch besteht. Der Brief wurde bereits in der Hauptverhandlung am 07.09.2021 verlesen.
Im Übrigen ist kein konkretes Beweismittel benannt. Der Sonderband IuK ...(1)... umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Dokumente, es wäre daher konkret zu bezeichnen, welches davon verlesen werden soll.
Sollte es sich bei dem Dokument aus dem Sonderband "IuK ...(1)...", auf das der Beweisantrag abzielt, um den Ausdruck der Textdatei BI. 28 - 30 handeln, wofür die Begründung des Beweisantrages spricht, zielt der Beweisantrag wiederum auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme ab. Der Ausdruck der Textdatei wurde in dem Hauptverhandlungstermin am 18.08.2021 verlesen.
Auch die Aufklärungspflicht der Kammer gebietet die beantragte Beweisaufnahme nicht, ebenso wenig die weiteren in der Antragsbegründung angeregten Ermittlungen. Das Auffinden der Datei auf einer Festplatte des Angeklagten ...(1)... sowie die Eigenschaften dieser Datei waren bereits Gegenstand der Hauptverhandlung. Die nicht mehr nachzuvollziehende Änderungshistorie der Datei und die zumindest theoretische Möglichkeit, auch die Metadaten zu manipulieren, sind ebenfalls erörtert worden.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung besteht kein Sachzusammenhang, denn die konkrete E-Mail, die am 06.05.2010 von dem Account der Zeugin ... versendet worden ist, betrifft auch nach der Begründung des Beweisantrages ausschließlich die frühere Beziehung des Angeklagte ...(2)... zu der Zeugin .... Zudem handelt es sich, soweit der Angeklagte ...(2)... in der Begründung zu seinem Antrag Bezug auf eine Äußerung des Angeklagten ...(1)... in der Anlage zu einem eigenen Beweisantrag — der abgelehnt wurde — nimmt, nur um die Bekundung eines Verdachts, dessen Widerlegung keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten ...(1)... zulässt.
Hinsichtlich der Verlesung von BI. 520 — 522 d.A., d.h. eines Teils der verschriftlichten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten ...(2)... vom 03.06.2020, BI. 730 — 733 d.A., Eindrucksvermerk zur Beschuldigtenvernehmung ...(2)... von KOKin … vom 10.06.2020, und BI. 735 d.A., Seite 2 des Vordrucks Beschuldigtenvernehmung, hier ...(2)... vom 03.06.2020, und der erneuten Vernehmung von EKHK ... als Zeugen, zielen die Anträge auf eine Wiederholung der Beweiserhebung ab, auf die kein Anspruch besteht. In der Hauptverhandlung wurde die Bild-/Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten ...(2)... vom 03.06.2020 vollständig durch Vorspielen in Augenschein genommen. Darauf ist auch die durch EKHK ... vor der Vernehmung vorgenommene Belehrung enthalten. KOKin …, jetzt …, wurde in der Hauptverhandlung als originäres Beweismittel vernommen und hat dabei insbesondere Angaben zu der Festnahme des Angeklagten ...(2)..., der Art und Weise der Eröffnung der Tatvorwürfe und den erfolgten Belehrungen unmittelbar nach der Festnahme und vor der Beschuldigtenvernehmung gemacht. Dabei wurde auch BI. 735 d.A. in Augenschein genommen, der Zeugin auszugsweise vorgehalten und der Inhalt mit ihr erörtert.
Hinsichtlich der beantragten Verlesung von BI. 138 — 142 d.A. ist eine Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel nicht dargelegt und nicht gegeben. Auf den bezeichneten Seiten befinden sich Durchsuchungsanträge der Staatsanwaltschaft Gießen an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Gießen vom 26.05.2020. Ein Zusammenhang zwischen diesen Anträgen und der vor der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2020 erfolgten Belehrung ist nicht gegeben.
Soweit der Antragsteller mit der begehrten Verlesung von BI. 1114 d.A. nachweisen will, dass in dem Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 12.06.2020 zur Begründung der Bestellung von Herrn Rechtsanwalt ... zum Pflichtverteidiger des Angeklagten ...(2)... ausgeführt ist, der Beschuldigte habe einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt, ist die unter Beweis gestellte Tatsache aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Denn der Zeitpunkt der Antragstellung ist in der Beiordnungsbegründung nicht genannt. Aufgrund des Zeitraumes zwischen der Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2020 und der Beiordnung am 12.06.2020 ist es nicht zwingend, dass ein dementsprechender Antrag schon vor der Beschuldigtenvernehmung gestellt worden ist, zumal die Beiordnung ersichtlich auf den Antrag von Rechtsanwalt ... vom 08.06.2020, den der Angeklagte ...(2)... zu diesem Zeitpunkt bereits bevollmächtigt hatte, erfolgt ist.
Es gebietet auch die Aufklärungspflicht des Gerichts keine Wiederholung der Beweisaufnahmen, da diese jeweils umfassend war und soweit es sich um eine Zeugenvernehmung handelte, die Verfahrensbeteiligten von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht haben bzw. die Möglichkeit dazu hatten.
Der Antrag ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, da er im Ergebnis lediglich auf die Wiederholung einer Beweiserhebung abzielt. Die der Abschrift der der SMS-Chatprotokolle zugrundeliegenden abfotografierten Chat-Protokolle, BI. 161-167 wurden als originäres Beweismittel bereits in der Hauptverhandlung am 18.08.2021 in Augenschein genommen und verlesen. Die Verbindungsdaten zwischen den Mobilfunknummern der Angeklagten der Monate Januar bis April 2020 wurden von KOK …, der deren Auswertung vorgenommen hat, als originäres Beweismittel in der Hauptverhandlung dargestellt. Der Extraction-Report wurde hinsichtlich der SMS vom 02.04.2020 verlesen, ebenso das Dokument "Zusammenfassung der Entwicklung meines Kontakts zu ..." in der Hauptverhandlung vom 18.08.2021.
Es ist schon keine konkrete Tatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO benannt. Die Behauptung einer "offensichtlich sehr erheblichen Abweichung" enthält eine Wertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist.
Zudem ist die Beweisbehauptung auch aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Sie lässt allenfalls mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zu, welche die Kammer jedoch nicht zieht. Dass der Angeklagte ...(2)... vor der Beschuldigtenvernehmung belehrt worden ist und mit einer Vernehmung ohne Hinzuziehung eines Verteidigers einverstanden war, ergibt sich bereits aus der Bild-Ton-Dokumentation der Vernehmung einschließlich Belehrung.
Die unter Beweis gestellte Behauptung, in einem längeren und nur durch die Angabe eines Enddatums begrenzten Zeitraum sei nur eine Anreise des Angeklagten ...(1)... zum Anwesen ... mit seinem … erfolgt, ist letztendlich eine Negativbehauptung, nämlich dass keine weitere solche Anreise erfolgt sei. Die Negativtatsache ist dem Zeugenbeweis nicht zugänglich.
Im übrigen ist die unter Beweis gestellte Tatsache ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Selbst wenn sich bei einer Auswertung des Navigationssystems ergeben sollte, dass die ... in ... vor dem 03.06.2015 nur einmal in die Zielnavigation eingegeben worden ist oder nur einmal Standortdaten produziert worden sind, zwingt das nicht zu dem Schluss, dass die von dem Zeugen ... geschilderte gemeinsame Anreise mit dem Angeklagten ...(1)... nicht stattgefunden hat. Denn über das Navigationssystem lässt sich nicht ermitteln, mit welchen Personen das Fahrzeug besetzt war. Auch bei einer einmaligen Fahrt mit dem … in diesem Zeitraum könnte es sich um den von dem Zeugen ... geschilderten Besuch handeln.
Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag. Die Aufklärungspflicht gebietet die beantragte Beweiserhebung nicht. Der Zeuge ... hat angegeben, der Angeklagten ...(1)... habe, nachdem dieser bei der Polizei gewesen sei oder auch bereits davor, ihm — dem Zeugen ... — einen Zettel mit Name, Anschrift, Geburtsdatum des Angeklagten ...(2)... übersandt mit der Nachricht, wenn ihm etwas passieren sollte, sei diese Person verantwortlich. Die Kammer zieht den Schluss, dass es sich bei dem übersandten Zettel um das (abfotografierte) Schreiben (BI. 5 d.A.) handelt, das der Angeklagte ...(1)... auch dem Zeugen ... übergeben hatte. Die in dem Antrag weitergehende Behauptung, der Zeuge ... habe eine Falschaussage gemacht und in diese eine Information von dem Zettel zu dem Auto des Angeklagten ...(2)... integriert, ist eine Wertung und eine Schlussfolgerung, die die Kammer aus den in der Beweiswürdigung zu dem Zeugen ... dargelegten Gründen nicht vornimmt bzw. nicht zieht.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Nach den Angaben des Zeugen KHK …, nach dem Auffinden der Schlüssel zu den weiteren Lagerräumen habe der Angeklagte ...(2)... in die Durchsuchung eingewilligt, hat zwar tatsächlich keine händische Übergabe der Schlüssel seitens des Angeklagten ...(2)... stattgefunden. Der Angeklagte ...(2)... habe — so der Zeuge KHK … — jedoch in die Durchsuchung der Lagerräume eingewilligt, nachdem er auf das Auffinden der Schlüssel und deren Beschriftung angesprochen worden war. Die Einwilligung ergibt sich im Übrigen auch aus der audiovisuellen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten ...(2).... Soweit KHK'in …, die nicht bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeschuldigten ...(2)... in … in ... anwesend war, bei diesem Sachverhalt, nämlich dem Vorhandensein der Schlüssel und einer Einwilligung des Angeklagten ...(2)... von einer Schlüsselübergabe ausgegangen ist, dürfte das einem Übermitlungsfehler geschuldet sein und stellt jedenfalls keine bewusste falsche Angabe dar, zu der im Übrigen auch überhaupt kein Anlass bestanden hätte. Die Kammer zieht diesen Schluss daher auch nicht.
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Hinsichtlich des Festnahmezeitpunktes, der von KOK … mit 07:40 Uhr und von KHK … mit "etwa 07:50 Uhr" angegeben wurde, ist die Abweichung minimal und daher — auch wenn die Angabe von KOK … zutreffend wäre, ohne Bedeutung, zumal der Unterschied durch den Zusatz "etwa" vor der Zeitangabe relativiert ist. Hinsichtlich der Durchsuchung der Lagerräume in der … und in … lag eine Einwilligung des Angeklagten ...(2)... vor, die dieser in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bestätigt hat. Für die Wohnung des Angeklagten ...(2)... im … in ... lag ein Durchsuchungsbeschluss vor, so dass es auf den Zeitpunkt des Ausfüllens der Niederschift über die Durchsuchung in ... nicht ankommt.
IV.
Ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 260 Abs. 3 StPO ist nicht gegeben. Insbesondere liegt kein (gravierender) Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.
Verstöße gegen den fair-trial-Grundsatz können nur dann ein Verfahrenshindernis darstellen, wenn der Verstoß so gravierend ist, dass eine Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt. Ob ein derartig gravierender Verstoß vorliegt, ergibt sich daher in der Regel nicht bereits aus dem einzelnen Verstoß gegen das nationale Verfahrensrecht, sondern bestimmt sich aufgrund einer Würdigung des gesamten Verfahrens (BeckOK StPO, EMRK Art. 6 Rn. 16, beck-online).
Zwar hat der Angeklagte neben dem allgemeinen Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gemäß Art. 6 Abs. 3 d) EMRK auch ein Recht auf die Ladung und Befragung von Entlastungszeugen und konnte ein anonymer Informant, der nach der Zusage der Vertraulichkeit seitens der Staatsanwaltschaft Gießen bei der Polizei Angaben zu dem Angeklagten ...(1)... gemacht hat, aufgrund der Sperrerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 07.05.2024 nicht persönlich in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört und auch von der Verteidigung befragt werden. Das Recht auf Befragung von — aus Sicht des Angeklagten ...(2)... — Entlastungszeugen gilt jedoch nicht absolut, sondern kann insbesondere durch Belange des Zeugenschutzes eingeschränkt werden (MüKoStPO/Gaede, 2. Aufl. 2025, EMRK Art. 6 Rn. 255). Der Informant war hier für den Angeklagten ...(2)... und dessen Verteidigung zugänglich, allerdings nur indirekt über den Zeugen KHK … und inhaltlich beschränkt durch den mit der Sperrerklärung angeordneten Identitätsschutz und der damit verbundenen Beschränkung der Aussagegenehmigung für den Zeugen KHK … durch das Polizeipräsidium … vom 16.05.2024 und 12.06.2024. Darin liegt kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
Zum einen ist die Waffengleichheit zwischen Anklagebehörde und Angeklagtem insoweit gewahrt, als auch die Staatsanwaltschaft keinen direkten Zugang zu dem Zeugen hatte. Der Staat hat mithin im Verhältnis zum Angeklagten ...(2)... keinen Informationsvorsprung ausnutzen können, um diesen zu belasten, bzw. seine Entlastung zu erschweren.
Zum anderen ist die Relevanz der Angaben des Zeugen für eine Entlastung des Angeklagten ...(2)... gering. Zwar hat der Zeuge von kriminellen Kontakten des Angeklagten ...(1)... und dessen Bewaffnung berichtet, zugleich aber auch explizit angegeben, dass er zu dem eigentlichen Tatgeschehen, welches zum Tod des ... führte, keinerlei Kenntnisse hat. Überdies gab der Zeuge auch an, dass er den Angeklagten ...(2)... nicht kenne.
In der Gesamtschau ist daher die fehlende Möglichkeit zur weiteren und direkten Befragung des anonym gebliebenen Zeugen nicht derart gravierend, dass sie die Fairness des Verfahrens insgesamt beeinträchtigt.
V.
Die Angeklagten haben sich des Mordes gemäß § 211 StGB schuldig gemacht.
Die Angeklagten haben ... i.S.d. § 211 Abs. 2 Alt. 5 StGB mit mehreren Schüssen Kopf und Oberkörper heimtückisch getötet.
Sie handelten gem. § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich als Mittäter.
Mittäterschaftlich handelt derjenige, der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen für die Deliktsbegehung förderlichen Tatbeitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 — 5 StR 600/01 BGHSt 48, 52-76, Rn. 16, juris).
Die Angeklagten handelten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans, der vorsah, ... unter der Vorspiegelung, mit ihm eine Immobilie besichtigen zu wollen, zur Mitfahrt in dem Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... zu bewegen, ihn dort zunächst mit einer scharfen, schussbereiten und schallgedämpften Waffe zu bedrohen und ihn später oder bei Widerstand unmittelbar zu töten, entweder zur Erpressung von Lösegeld von dessen Angehörigen oder zum Üben für eine spätere gewinnbringendere Erpressung. Dabei war der Tatplan von vornherein darauf angelegt, dass beide Angeklagte mitwirken. Während der Angeklagte ...(1)... dafür zuständig war, dafür zu sorgen, dass sich ... auf eine gemeinsame Autofahrt mit den beiden Angeklagten begibt, sollte die Fahrt mit dem Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... durchgeführt werden und verfügte dieser insbesondere über die ..., zu der ... verbracht werden sollte. Auch zu der geplanten Bemächtigungssituation in dem fahrenden Auto waren zwingend zwei Personen notwendig, nämlich der Angeklagte ...(2)... als Fahrer und der Angeklagte ...(1)..., der die Schusswaffe auf ... richtet und diesen fortan unter Kontrolle hält. Ferner war verabredet, dass sich der Angeklagte ...(2)... — wie dann geschehen — um die möglichst spurenlose Beseitigung der Leiche kümmern sollte, während der Angeklagte ...(1)... die Vermisstensuche begleiten und die Umstände von ...s Tod verschleiern sollte.
Entsprechend dieses Tatplanes arbeiteten die Angeklagten bei der Tatausführung arbeitsteilig. Jeder der Angeklagten hat einen täterschaftlichen Tatbeitrag erbracht.
Der Angeklagte ...(1)... traf die Verabredung zu der vorgeblichen Immobilienbesichtigung, wog ... in Sicherheit, indem er als zumindest ehemals enger Freund an der Fahrt teilnahm, richtete während der Fahrt die schussbereite Waffe auf ... und schoss jedenfalls als erster der Angeklagten von der Rückbank des Fahrzeugs mehrfach auf dessen Hinterkopf, um ihn zu töten, wodurch er auch an der finalen Tötungshandlung eigenhändig mitgewirkt hat.
Der Angeklagte ...(2)... stellte das von ihm gefahrene Fahrzeug ..., welches nach dem gemeinsamen Plan der Angeklagten dazu dienen sollte, den ... zum einen aus seinem bekannten Lebensumfeld zu entfernen und zum anderen an eine zur Tatbegehung geeignete abgeschiedene Stelle zu verbringen. Zudem fuhr er das Fahrzeug, während der Angeklagte ...(1)... die Schusswaffe auf ... richtete, um ihn in ihre Gewalt zu bringen, wobei die Bemächtigungslage bis zur Tötung des ... andauern sollte, und während — wie für diesen Fall abgesprochen — der Angeklagte ...(1)... aufgrund der Gegenwehr des ... auf dessen Kopf schoss, um diesen zu töten.
Für die Bewertung des Handelns des Angeklagten ...(2)... als mittäterschaftlicher Tatbeitrag ist weiter von Bedeutung, dass auch in der unmittelbaren Tatsituation das Ineinandergreifen der Handlungen beider Angeklagten wesentlich für die Umsetzung ihres Tatplans war, d.h. das Aufrechterhalten der Täuschung über den Zweck der Fahrt, das Anhalten des Fahrzeugs und zumindest das eigene Aussteigen, um dem Angeklagten ...(1)... das Aussteigen zu ermöglichen, möglicherweise sogar um selbst noch Schüsse auf ... abzugeben. All dies war nicht lediglich eine Unterstützung der Tatbegehung, sondern Bestandteil eines eng aufeinander abgestimmten Handlungsablaufs.
Nachdem die Beseitigung der Leiche essentieller Teil der gemeinsamen Tatplanung war, wertet die Kammer auch das Zurverfügungstellen der ... und die Zusage, sich um diese Aufgabe zu kümmern als wesentlichen Tatbeitrag. Zwar musste offenbleiben, ob er auch — von der Beifahrerseite aus — auf ... schoss, allerdings waren seine Mitwirkungshandlungen für die Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans so wesentlich, dass sie nicht lediglich als Beihilfe zu bewerten sind. Ohne das Zurverfügungstellen seines — im Freundes-/Bekanntenkreis des Geschädigten zudem unbekannten — Fahrzeugs und die Fahrt zu einem abgeschiedenen Ort wäre dem Angeklagten ...(1)... eine unbemerkt gebliebene Verbringung des Geschädigten an den Ort der ersten Schussabgabe sowie eine ebenfalls unbemerkt gebliebene Schussabgabe auf ... selbst nicht möglich gewesen, ferner hätte der Angeklagte ...(1)... nicht über einen nicht einsehbaren und leicht zu reinigenden Ort zur Leichenablage wie es die ... war, verfügt.
Auch der Erfolg der Tat kommt beiden Angeklagten in gleicher Weise zu Gute. Da ... nicht nur den Angeklagten ...(1)..., sondern auch den Angeklagten ...(2)... persönlich kannte, hatte auch der Angeklagten ...(2)... ein eigenes Interesse an der Tötung des ..., um eine Aufdeckung der Straftaten und eine Identifizierung zu verhindern oder zu erschweren.
Schließlich spricht auch der Umstand, dass beide Angeklagten gemeinsam eine scharfe Waffe mit Schalldämpfer angekauft haben, für eine Gleichberechtigung der beiden Angeklagten und indiziell für eine mittäterschaftliche Tatausführung, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, ob es sich bei der von dem Zeugen ... erworbenen Waffe um die Tatwaffe handelt.
... wurde durch die Schüsse in seinen Kopf und Oberkörper getötet. Ob todesursächlich bereits die Schüsse des Angeklagte ...(1)... von der Rückbank waren oder erst die Schüsse durch die geöffnete Beifahrertür, und ob letztere ebenfalls durch den Angeklagten ...(1)... oder möglicherweise auch durch den Angeklagten ...(2)... abgegeben worden sind, konnte zwar nicht festgestellt werden.
Aufgrund des mittäterschaftlichen Handelns sind jedem der beiden Angeklagten die Handlungen des jeweils anderen gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, eine Zuordnung der Schüsse von der Beifahrertür aus und die Feststellung, von wo aus der bzw. die tödlichen Schüsse abgegeben worden sind, ist nicht erforderlich. Daher sind dem Angeklagten ...(2)... auch die von dem Angeklagten ...(1)... von der Rückbank aus abgegebenen Schüsse in den Kopf des ... zuzurechnen.
Die Angeklagten handelten vorsätzlich. Die Tötung des ... war in jedem Fall, d.h. sowohl eines bloßen Übens, als auch einer durchgeführten Erpressung oder bei einer Gegenwehr des ... als wesentlicher Bestandteil von ihrem Tatplan umfasst. Deshalb wurde eine scharfe, geladene und mit Schalldämpfer versehene Waffe mitgeführt. Konkret war die Tötung des ... durch Schüsse mit der scharfen Waffe geplant und gewollt, wobei nicht eine bestimmte Anzahl oder Abfolge von Schüssen abgesprochen war, sondern das Ziel, ... zu töten und damit alle abgegebenen Schüsse unter den gemeinsamen Tatplan der Angeklagten fallen. Die Angeklagten handelten insofern mit direktem Tötungsvorsatz (Absicht), da sie den Tod des ... herbeiführen wollten und auch wussten, dass die Schüsse auf den Hinterkopf respektive auf Oberkörper und Stirn dazu geeignet sind.
Weiter liegt das Mordmerkmal der Heimtücke i.S.d. § 211 Abs. 2 Alt. 5 StGB vor.
Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.
Beide Angeklagte handelten bei der ersten Schussabgabe heimtückisch, hatten insbesondere auch jeder das Ausnutzungsbewusstsein.
Zwar hat ... vor der Schussabgabe erkannt, dass der Angeklagte ...(1)... eine Waffe mit Schalldämpfer auf ihn richtete und eine Abwehrbewegung vorgenommen.
Dies kann für die Feststellung von Heimtücke indes dahinstehen, denn wenn das arglose Opfer bereits mit Tötungsvorsatz in eine Falle gelockt und so in eine andauernd wehrlose Lage gebracht wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Opfer bei Beginn der Tötungshandlung noch arglos war (BGH, Beschluss vom 26.03.2020 — 4 StR 134/19, Rn. 13 juris).
So ist es hier. Denn ... wurde von den Angeklagten in einen Hinterhalt gelockt, hier in einen Pkw, der außer ihm mit zwei Mittätern, den Angeklagten, besetzt war, die mit mindestens einer scharfen und geladenen Waffe bewaffnet waren und sich seiner bemächtigen und jedenfalls ihn auch töten wollten. Beim Besteigen des Autos und der Fahrt nach ... mit den Angeklagten war ... aufgrund der List arglos. In diesem Moment ging er davon aus, dass man lediglich eine Immobilie besichtigen würde und er dann unversehrt wieder nach Hause gelangen würde.
Die Angeklagten hatten bereits den gemeinsamen Tatplan und damit auch den Tötungsvorsatz gefasst, als sie den ... mit der List dazu brachten, mit ihnen in das Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... einzusteigen.
Die Angeklagten haben ... hierdurch in eine wehrlose Lage versetzt. Diese dauerte bis zur ersten Schussabgabe fort. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den oder die Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGH, Urteil vom 24.05.2023 - 2 StR 320/22, NStZ 2023, 545, Rn. 11). Hiervon ist auszugehen, wenn das Opfer in eine Situation gebracht wird, in der es gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder den Täter durch verbale Einwirkung noch von seinem Plan abzubringen.
Mit dem Einsteigen in das Fahrzeug des Angeklagten ...(2)... bzw. der beginnenden Fahrt — jedenfalls nach den Stopps an Apotheke und Tankstelle in ... — und auch nach dem Bemerken der Waffe und dem Erkennen der wahren Absichten der Angeklagten war ... in seinen Fluchtmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, da er sich nun in einem fahrenden Fahrzeug mit den in Überzahl befindlichen Angeklagten befand, das von dem Angeklagten ...(2)... gesteuert wurde. Mithin wäre eine Flucht nur bei einem Halt des Fahrzeugs möglich gewesen, allerdings auch dann wenig erfolgsversprechend, allein schon wegen der Dunkelheit und seiner fehlenden Ortskenntnisse. Zudem wäre ein Fluchtversuch durch Weglaufen hochgradig riskant gewesen, aufgrund der Überlegenheit der Angeklagten durch den Besitz der scharfen Waffe, mit der auch ein Hinterherschießen möglich gewesen wäre, ebenso wie ein Einholen und Überwältigen durch die in Überzahl befindlichen Angeklagten. Auch Hilferufe waren in dieser Situation von vornherein praktisch aussichtslos, da diese kaum aus dem Fahrzeug gedrungen wären und die Fahrt über Landstraßen führte, also auch kaum eine Person solche Rufe wahrgenommen hätte. Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen Angriff waren ebenfalls durch Überzahl der Angeklagten, die Enge des Fahrzeugs und die Sitzposition mit Blickrichtung nach vorne mit dem Angeklagten ...(1)... im Rücken sowie einer zwischen ihm und dem Angeklagten ...(1)... als räumliche Trennung fungierenden Rückenlehne erheblich eingeschränkt.
Auch bestand keine realistische Aussicht darauf, dass ... durch verbales Einwirken auf die Angeklagten deren Mitleid erregen oder sie sonst von ihrem Tötungsvorhaben hätte abbringen können. Mit dem Angeklagten ...(2)... verband ... nur eine oberflächliche Bekanntschaft und die vormals enge Freundschaft zu dem Angeklagten ...(1)... war spätestens ab dem Streit bei dem Umzug im Sommer 2016 so sehr beeinträchtigt, dass ... — wie festgestellt — im Juli 2016 sogar in seinem Tagebuch seine Vorbehalte gegen den Angeklagten ...(1)... festhielt und davon sprach, die Freundschaft zu ihm neu kalibrieren zu wollen.
Außerdem ist bei zwei Tätern, gegenüber einem Alleintäter, durch deren Zusammenwirken und die gegenseitige Stärkung sowie die dadurch bedingte größere Hemmschwelle ein Ablassen von dem Tatplan und Beenden des Angriffs viel unwahrscheinlicher.
Hinzu kommt, dass die Angeklagten durch ihre Verabredung, ... letztlich zu töten, die sie jedenfalls insoweit bereits in die Tat umgesetzt hatten, dass sie ihn mit der schallgedämpften und geladenen Pistole bedrohten, bereits ihre kriminellen Absichten offenbart hatten, so dass ihr wesentliches Ziel, unentdeckt zu bleiben, durch ein Ablassen von ihrer Tötungsabsicht jedenfalls gefährdet gewesen wäre.
Der Angeklagte ...(1)... und der Angeklagte ...(2)... handelten jeder auch mit Ausnutzungsbewusstsein hinsichtlich der Arglosigkeit des .... Sie haben die Arglosigkeit und die infolge dieser eingetretene Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage des ... erkannt und hatten die Falle, mit der er in diese Lage versetzt wurde, gemeinsam gerade deshalb erdacht, um eine Tatsituation zu schaffen, in der keine erfolgreiche Gegenwehr, sei es durch einen körperlichen Angriff oder aber durch das Herbeirufen von Hilfe zu erwarten war. Die hierzu vorgespiegelte Legende bewegte ... plangemäß dazu, in das Auto einzusteigen und sich so seiner effektiven Abwehrmöglichkeiten weitestgehend zu begeben. Die Angeklagten waren sich der von ihnen geschaffenen Lage des ... bewusst, als sie ihre feindseligen Absichten zu erkennen gaben.
Beide Angeklagte handelten rechtswidrig und schuldhaft. Es sind keinerlei Anzeichen für eine Notwehr- oder Notstandslage bei der Abgabe der Schüsse auf ... gegeben und die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beider Angeklagter war uneingeschränkt vorhanden.
Eine weitere Strafbarkeit der Angeklagten war nicht gegeben. Da nicht festgestellt werden konnte, ob die Angeklagten bei der Tatbegehung tatsächlich Lösegeld von den Angehörigen des ... erpressen wollten, kann schon die für die Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB erforderliche Zielrichtung ihres Handelns nicht sicher bejaht werden. Eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB scheidet indes aus, da keine näheren Feststellungen dazu getroffen werden konnten, in welcher Form und wie lange die Angeklagten ... am Verlassen des Fahrzeugs hinderten bevor sie ihn töteten.
VI.
Gegen den Angeklagten ...(1)... und den Angeklagten ...(2)... war gemäß § 211 Abs. 1 StGB jeweils auf
lebenslange Freiheitsstrafe
zu erkennen.
Die Kammer hat betreffend den Angeklagten ...(1)... eine Anwendung der Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1, Satz 3 StGB geprüft und im Ergebnis verneint.
Zwar hat der Angeklagte ...(1)... durch seine Anzeigeerstattung im Jahr 2020 wesentlich zur Aufdeckung einer mit lebenslangen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beigetragen, indem er das Tötungsdelikt zum Nachteil ... aufgedeckt und einen bisher unbekannten Tatbeteiligten, den Angeklagten ...(2)... offenbart und namentlich benannt hat. Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass dies trotz der durch den Angeklagten ...(2)... aufgebauten Drucksituation noch freiwillig im Sinne von § 46b Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 StGB geschah. Auch ist allein der Umstand, dass der Angeklagte ...(1)... als Mittäter an dem Mord an ... beteiligt war, ebenso unschädlich für die Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB wie der Umstand, dass er seinen eigenen Tatbeitrag leugnete (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012 — 3 StR 83/12, NStZ-RR 2012, 201).
Damit sind die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB gegeben und dem Gericht gemäß § 46b Abs. 2 StGB ein Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen aufgrund einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu entscheiden ist, ob eine Strafrahmenmilderung geboten ist.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten ...(1)... sprechenden Umstände, die in der Tat und seiner Person liegen, insbesondere der aufklärungsspezifischen und schuldspezifischen Aspekte, führte die Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass eine Strafmilderung nicht geboten ist.
So ist ihm insofern zwar zugutezuhalten, dass sein Beitrag zur Aufdeckung äußerst bedeutend war, da die Tat bis zu seiner Anzeige polizeilich als Vermisstenfall behandelt wurde und es keinerlei Ansätze zur Aufdeckung gab, bereits etwa dreieinhalb Jahre vergangen waren und anderweitige Hinweise auf die Tat oder die Täter auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung von keiner Seite her zu erwarten waren. Auch hat er einen unbekannten Tatbeteiligten, nämlich den Angeklagten ...(2)..., offenbart und namentlich benannt.
Gegen eine Strafmilderung sprechen indes der eigene Tatbeitrag, wie unter Il. festgestellt, also die mittäterschaftliche Beteiligung, die in ihrer Intensität keinesfalls hinter der des Angeklagten ...(2)... zurückblieb, sowie der Umstand, dass der Angeklagte ...(1)... die Tat bis zu seiner Anzeige am 13.05.2020 nicht lediglich verschwiegen hatte, sondern die Suche nach dem ... aktiv erschwerte und dabei von sich ablenkte, indem er alternative Erklärungsansätze für dessen Verschwinden im Freundeskreis und gegenüber dem Zeugen PK … streute.
Ferner sind die Motive, die Tat letztlich aufzudecken, zu beachten (BGH Beschl. v. 07.09.2017 - 5 StR 359/17, BeckRS 2017, 127798 Rn. 4). Diese wirken sich in der Gesamtabwägung erheblich zu Lasten des Angeklagten ...(1)... aus und sind letztendlich maßgeblich für die Versagung der Strafmilderung. Dem Angeklagten ...(1)... ging es — wie festgestellt — handlungsleitend darum, die von ihm empfundene Bedrohung durch den Angeklagten ...(2)... durch dessen Einsatz der Tatkleidung als Druckmittel, zu beseitigen. Die Offenbarung der Tat ist rein taktischen Motiven (vgl. Maier, Münchener Kommentar StGB, 4. Aufl. 2020, StGB S 46b Rn. 29) geschuldet und sollte aus Sicht des Angeklagten ...(1)... ausschließlich seine eigene Situation verbessern. Der Angeklagte ...(1)... wollte, angesichts der ihn objektiv stark belastenden Beweismittel, im Wege der "Flucht nach vorn" dem Angeklagten ...(2)... sein Druckmittel nehmen, indem er die Beweislage mit seiner eigenen Darstellung vorgreifend zu erklären versuchte, und so zugleich mit einer Mordermittlung die Aufmerksamkeit der Polizei auf ihn lenken.
Die besondere Schwere der Schuld war bei keinem der Angeklagten festzustellen. Die gebotene zusammenfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeiten ergab nicht, dass die Schwere der Schuld der Angeklagten so deutlich das üblicherweise mit dem Mordtatbestand verbundene Schuldmaß übersteigt, dass die Aussetzung der Reststrafe nach 15 Jahren gemäß § 57a StGB auch bei günstiger Prognose unangemessen wäre.
Dabei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass beide Angeklagten nicht vorbestraft waren. Auch ist nur ein Mordmerkmal verwirklicht und war eine tateinheitliche Verwirklichung weiterer Straftatbestände nicht sicher festzustellen.
Unbeachtlich für die Schwere der Schuld sind nach Auffassung der Kammer die Verschleierungsmaßnahmen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf des Mordtatbestands stehen, also hier das Zerteilen und Beseitigen der Leiche bzw. das Ablenken der Vermisstensuche.
Da die Kammer nicht ausschließen kann, dass bei der Tötung des ... noch der gemeinsame Plan bestand, tatsächlich Lösegeld von dessen Angehörigen zu erpressen, konnte auch nicht die als besonders verwerflich einzustufende Tatmotivation, einen Menschen zum bloßen Üben für eine spätere gewinnbringende Straftat zu töten, der Bewertung zugrunde gelegt werden. Im Ergebnis wirkt sich bei Bewertung der Schwere der Schuld daher zugunsten der Angeklagten aus, dass das Tatmotiv nicht sicher festgestellt werden kann, nicht in jedem Fall die ganz besondere Verwerflichkeit gegeben wäre, und daher das Motiv hier nicht als relevanter Faktor berücksichtigt werden kann.
Zu Lasten beider Angeklagten war indes die Ausnutzung des besonderen Vertrauensverhältnisses zur Errichtung der Falle durch den Angeklagten ...(1)... zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten ...(2)... darüber hinaus die nachträgliche Diskreditierung des Tatopfers durch den Angeklagten ...(2)..., der ... im Prozess über weite Strecken nur "Herr …" nannte und ihn als "Spacko" betitelte.
In einer wertenden Gesamtschau der Tat und der Täterpersönlichkeiten überwiegen diese Aspekte indes betreffend beide Angeklagte nicht die zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.
VII.
Das Fahrzeug ... unterlag als Tatmittel, mit welchem der ... in die abgesonderte und damit hilflose Lage gebracht und in welchem er getötet wurde, der Einziehung, § 74 Abs. 1 StGB.
VIII.
Da die Angeklagten verurteilt wurden, haben sie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen, §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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