LG Gießen 2. Zivilkammer, 2025-05-21, 2 O 330/23

2 O 330/23Tribunal Cantonal / Câmara Civil II21 de mai. de 2025

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LG Gießen 2. Zivilkammer — 2 O 330/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-21

Aktenzeichen: 2 O 330/23

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2025:0521.2O330.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Das Teil-Versäumnisurteil vom 10.05.2024 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege des Regresses Ansprüche gegenüber den Beklagten aufgrund eines Unfallereignisses vom 20.05.2021 in … geltend.

Die … GmbH unterhält als Versicherungsnehmerin bei der Klägerin u. a für den streitgegenständlichen Ladekran eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Beklagte zu 2) lieferte am 20.05.2021 mit einem Lkw … zur Baustelle der dortigen Bauherren im … in … und beauftragte ihrerseits die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Zurverfügungstellung eines Ladekrans, eines Kranführers und der Transportketten. Aufgabe der Versicherungsnehmerin der Klägerin war es, mit dem Kran die angelieferten … zu entladen. Hierzu stellte die Versicherungsnehmerin am 20.05.2021 auf der Baustelle einen Ladekran mit Fahrer sowie Anschlagketten zur Verfügung. Die Beklagte zu 1) ist Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten zu 2).

Zum Zwecke des Entladens wurden in die …, deren Gewicht bis zu 2.000 kg betrug, im Abstand von ca. 250 cm zueinander Bohrlöcher eingebracht und Bolzen als Lastaufnahmemittel geschlagen. An diesen Bolzen wurden die Wandelemente über eine Kette, die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gestellt wurde, am Haken des Krans befestigt. Das Hebegeschirr bestand aus zwei Hebeketten, die in ihrer Länge verstellbar sind und auf jeweils auf ca. 3,2 m gekürzt waren. Das Einkürzen der Ketten erfolgte weder durch den Kranführer noch durch andere Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin.

Der Kran wurde von einem Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin, dem Zeugen …, bedient. Nachdem mehrere Teile erfolgreich entladen worden waren, lösten sich plötzlich die Verankerungen aus der … und die Anschlagmittel rissen heraus. Die von dem Kran angehobene … fiel hinunter auf eine Stromleitung, die dadurch beschädigt wurde.

Mit Schreiben vom 09.12.2021 machte die … GmbH gegenüber der Klägerin einen Schaden in Höhe von 9.849,54 € geltend. Mit Abrechnungsschreiben vom 21.01.2022 regulierte die Klägerin den geltend gemachten Schaden. Diesen Betrag macht die Klägerin zuzüglich eines Betrages in Höhe von 289,50 € gemäß einer Schlussrechnung der … GmbH vom 11.01.2022 als Schadensersatz geltend.

Die Klägerin behauptet, das Anschlagen der Last sei Aufgabe der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) gewesen. Ursache für den Schaden sei eine für die Bolzen zu schwere Traglast gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) hätten dadurch grob fahrlässig gehandelt, dass nicht nur das Lastaufnahmemittel nicht ordnungsgemäß für die Traglast ausgesucht worden sei, sondern auch, dass vor Ort seitens der Beklagten nicht nochmals nachgeprüft worden sei, ob die Lastaufnahmemittel für die Traglast der … geeignet seien. Die Beklagte zu 2) habe damit in dem Bewusstsein agiert und gehandelt, dass ein Schaden eintreten werden bzw. mangels ausreichender Anschlagmittel eintreten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere vom 21.12.2023 (Bl. 1 ff. d. A.), 15.04.2024 (Bl. 70 f. d. A.) und 16.10.2024 (Bl. 163 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 (Bl. 70 f. d. A.) hat die Klägerin die ursprünglich nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert. Gegen die Beklagte zu 2) erging, nachdem diese auf die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Verfügung vom 18.04.2024 nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, am 10.05.2024 (Bl. 99 f. d. A.) ein Teil-Versäumnisurteil, das der Beklagten zu 2) am 27.05.2024 (Zustellungsurkunde Bl. 102 f. d. A.) zugestellt wurde. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 07.06.2024 (Bl. 112 f. d. A.), eingegangen am 07.06.2024, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 2) aufrecht zu erhalten und

die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.138,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil vom 10.05.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 04.04.2024 (Bl. 62 ff. d. A.) und 31.07.2025 (Bl. 151 ff. d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 08.01.2025 (Bl. 213 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.09.2025 und 05.03.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 2) war aufzuheben und die Klage gegen beide Beklagte abzuweisen.

Aufgrund des am 07.06.2024 eingegangenen Einspruchs gegen das am 27.05.2024 zugestellten Versäumnisurteils wird der Prozess in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist schon deshalb unbegründet, weil es an einem Direktanspruch gegen den Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) fehlt. Eine Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Direktanspruch der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet, weil der Versicherungsnehmerin der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) zusteht, der auf die Klägerin hätte übergehen können. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Frachtvertrag, §§ 407 ff. HGB, da etwaige Ansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) jedenfalls verjährt sind, § 439 Abs. 1 S. 1 HGB.

Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist ein Frachtvertrag über das Entladen der Holzwände zustande gekommen, der die Versicherungsnehmerin als Frachtführerin dazu verpflichtete, die Holzwände von dem Lkw der Beklagten zu 2) als Absenderin auf die Baustelle zu entladen. Gegenstand eines Frachtvertrages als Sonderfall des Werkvertrages ist die Beförderung eines Gutes zum Bestimmungsort, wobei auch die gewerbsmäßige Übernahme der Beförderung auf nur kürzeste Distanz ausreichend ist (LG Mönchengladbach, Urteil vom 9. Juli 1997 – 9 O 23/96 –, juris). Dementsprechend handelt es sich bei dem Auftrag an den Kranbetreiber nicht um einen Dienst- oder Werkvertrag, wenn nach dem Inhalt des Auftrags die Obhut über den Kran und die Disposition über seinen Einsatz beim Kranbetreiber verbleibt, und alle für die Ausführung des Auftrags wesentlichen Tätigkeiten in dessen eigener Regie durchgeführt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. März 1998 – 4 U 228/97 –, juris Rn. 55).

Nach dem Inhalt der Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 2) hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf der Baustelle einen Ladekran mit Fahrer sowie Anschlagketten zur Verfügung zu stellen. Die Obhut über den Kran und die Disposition über seinen Einsatz verblieben danach bei der Versicherungsnehmerin der Kläger. Vor Ort hatte der Fahrer, der Zeuge …, in eigener Regie den Kran zu bedienen und die mit der Kranführung im Zusammenhang stehenden Arbeiten auszuführen. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien und den glaubhaften Angaben der Zeugen … und … . Der Zeuge … hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer wahrheitsgemäß angegeben, die Beklagte zu 2), zu der eine gute Geschäftsbeziehung bestanden habe, habe über ausreichend Erfahrung verfügt und gewusst, welchen Kran sie für welche Arbeiten benötige und auf welche Umstände es bei der Bestellung eines Krans ankomme. Es sei deshalb bei der Bestellung eines Krans für die streitgegenständliche Baustelle nicht – wie bei einem laienhaften Kunden – erforderlich gewesen, die Randbedingungen wie Auslage und Gewicht zu besprechen. Die Versicherungsnehmerin habe der Bestellung entsprechend den Kran und den Fahrer für die auf der streitgegenständlichen Baustelle zu erbringenden Krandienstleistungen gestellt.

Die Angaben des Zeugen … werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen …, der angegeben hat, auf der streitgegenständlichen Baustelle mit dem Setzen der Wände beauftragt gewesen zu sein. Bei dem Lkw mit Ladekran habe es sich um sein Stamm-Fahrzeug gehandelt, das er auf der Baustelle zunächst standsicher aufgebaut habe. Auf Anweisung des Poliers der Beklagten zu 2), die zuvor die Lastaufnahmemittel in die Wandelemente geschlagen habe, habe er dann begonnen, die Wandelemente zu entladen.

Auch wenn das Entladen, etwa im Hinblick auf die Reihenfolge der zu entladenen Wandelemente, auf Anweisung des Poliers der Beklagten zu 2) erfolgte, verblieb die Bedienung und Steuerung des Krans allein bei dem Zeugen … und erfolgte damit in eigener Regie der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Da auch Obhut über den Kran und die Disposition über seinen Einsatz bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin verblieben, steht dem Zustandekommen eines Frachtvertrages auch nicht entgegen, dass der Transport der Wandelemente nur über eine vergleichsweise kurze Distanz vom Lkw der Beklagten zu 2) zum Standort der Wandelemente auf der Baustelle erfolgte.

Etwaige Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) sind nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjährt. Nach § 439 Abs. 2 HGB begann die Verjährungsfrist von einem Jahr mit Ablauf des 20.05.2021, so dass die mit Schriftsatz vom 15.04.2024 gegen die Beklagte zu 2) erweiterte Klage, der am 20.04.2024 der Beklagten zu 2) zugestellt wurde, eine Hemmung der Verjährung nicht mehr eintreten konnte.

Die Verjährungsfrist beträgt auch nicht nach §§ 439 Abs. 1 S. 2, 435 HGB drei Jahre. Auch wenn das das Stellen und Anschlagen der Lastmittel Aufgabe der Beklagten zu 2) war und eine zu geringe Dimensionierung der Bolzen auf eine leichtfertige Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) zurückzuführen sein sollte, liegen weder Vorsatz noch ein dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehendes Verschulden vor. Die Voraussetzungen des § 435 HGB liegen schon deshalb nicht vor, weil sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) als Absenderin richtet und § 435 HGB einen Wegfall von Haftungsbefreiungen und -begrenzungen und damit über die Verweisung des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB eine Verlängerung der Verjährungsfrist nur für Ansprüche gegen den Frachtführer vorsieht.

Darüber hinaus liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) beim Anbringen der Lastmittel bewusst leichtfertigt gehandelt hätten. Für ein Entfallen der Haftungsprivilegien nach § 435 HGB müssen beide Elemente erfüllt sein, leichtfertiges Handeln und Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts (Hopt/Merkt, 44. Aufl. 2025, HGB § 435 Rn. 2, beck-online m. w. N.).

Selbst wenn es der Beklagten zu 2) oblag, die Lastmittel anzubringen und die Beklagte zu 2) dabei die Lastaufnahmemittel im Hinblick auf die Traglast der … nicht überprüft und Lastaufnahmemittel gewählt haben sollte, die für die Traglast der … ungeeignet waren, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) dabei in krasser Weise bewusst über die Sicherheitsinteressen der Versicherungsnehmerin der Klägerin hinweggesetzt hätten. Erst recht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeiter der Beklagten dabei in dem Bewusstsein gehandelt hätten, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus den Angaben der Zeugen … und …. . Der Zeuge … hat zum Anschlagen der Lastmittel lediglich angegeben, die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) hätten zum Anbringen der spreizenden Anhängemittel jeweils oben ein Loch in die … gebohrt und dann die Bolzen darin eingebracht. Dass den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) dabei bewusst gewesen sei, dass die Bolzen für das streitgegenständliche …element eine zu geringe Tragkraft aufwiesen, ergibt sich hingegen aus der Aussage des Zeugen … nicht. Auch ist in der Aussage des Zeugen … nichts dafür ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) beim Anschlagen der Lastmittel in dem Bewusstsein gehandelt hätten, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Mangels Anknüpfungstatsachen kam dementsprechend auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierfür nicht in Betracht.

Nach alledem kann offen bleiben, ob der Beklagten zu 2) beim Anbringen der Lastmittel eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ebenso offen bleiben kann die Frage, ob die … GmbH Eigentümerin der beschädigten Stromleitung war und aus welchem Grund und unter welchen Bedingungen die Klägerin für den von ihr gegenüber der … GmbH erstatteten Schaden überhaupt eintrittspflichtig gewesen sein sollte. Da es hierzu aber an jeglichem Vortrag fehlt, wäre die Klage auch aus diesem Grund bereits abzuweisen gewesen. Nachdem die Beklagten dies bereits mit Schriftsatz vom 04.04.2024 gerügt hatten, hätte es hierauf auch keines gesonderten gerichtlichen Hinweises bedurft.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 344 ZPO

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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