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S 16 AS 1058/23•SG Frankfurt 16. Kammer, 2023-12-27, S 16 AS 1058/23
S 16 AS 1058/23Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 1627 de dez. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-27
Aktenzeichen: S 16 AS 1058/23
ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2023:1227.S16AS1058.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Beiordnung einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beteiligten streiten über Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sowie ein Anhörungsschreiben zu einer Überzahlung.
Der 1975 geborene Kläger stand erneut seit dem 01.11.2022 beim Beklagten in Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Seit September 2022 ist der Kläger in der Notübernachtungsstätte B., in der A-Straße in A-Stadt aufenthältig. Eine Kostenzusage für diese Notübernachtungsstätte liegt seit dem 27.09.2022 durch die Stadt Frankfurt am Main vor.
Mit Bescheid vom 25.11.2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2022 bis 30.11.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 449 € (Regelbedarf).
Am 21.04.2023 beantragte der Kläger beim Beklagten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für weitere Monatsfahrkarten ab dem 21.05.2023 für A-Stadt nach B-Stadt, was der Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2023 ablehnte. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass der Kläger im April bereits seine erste Gehaltszahlung von seinem Arbeitgeber erhalten habe und nicht mehr zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre.
Den gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.04.2023 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 30.04.2023 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2023 zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe und dem Kläger zumutbar sei, seine Fahrtkosten aus seinem Arbeitsentgelt zu finanzieren.
Mit Schreiben vom 10.05.2023 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat April 2023 an.
Am 18.05.2023 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt wörtlich,
angehängte Bescheide der Beklagten vom 10.05.2023 und Widerspruchsbescheid vom 12.05.2023 werden aufgehoben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung angeordnet,
der Erlass, die Niederschlagung oder die Stundung der angeblichen Ansprüche aus Schreiben vom 10.05.2023 und weiterer Forderungen aus Hess. LSG L 7 AS 455/22 wird angeordnet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2023.
Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der nach § 105 Abs. 1 S. 2 erforderlichen Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.
Soweit der Kläger sich gegen das Schreiben des Beklagten vom 10.05.2023 betreffend die Anhörung einer Überzahlung wendet, so ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG mangels Vorliegend eines Verwaltungsaktes als Anfechtungsgegenstand unzulässig. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 10.05.2023 handelt es sich, mangels Regelungsgehaltes, um keinen Verwaltungsakt. Durch das Schreiben des Beklagten vom 10.05.2023 werden keine Rechte des Klägers begründet, entzogen oder geändert. Der Kläger wird lediglich zu einer Überzahlung angehört.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 24.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2023 wendet und die Leistungsgewährung begehrt, so ist die Klage unbegründet.
Der Bescheid vom 24.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat kein Anspruch auf Übernahme weiterer Monatsfahrkarten von A-Stadt nach B-Stadt. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2023, § 136 Abs. 3 SGG.
Der Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes waren abzulehnen, weil der Klage gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zukam. Insoweit ist auf die vorstehenden Entscheidungsgründe zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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