VG Kassel 7. Kammer, 2026-02-25, 7 K 2515/25.KS

7 K 2515/25.KSTribunal Administrativo / Chamber 725 de fev. de 2026

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Regest

1. Die Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung einer Hausarbeit ist unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot in der Prüfungsordnung bereits beim einmaligen ungekennzeichneten Einsatz generativer KI überschritten. 2. Der Einsatz generativer KI in einer Hausarbeit über die bloße Rechtschreibkontrolle hinaus stellt eine nicht mehr eigenständige Anfertigung dar.

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VG Kassel 7. Kammer — 7 K 2515/25.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 7 K 2515/25.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0225.7K2515.25.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs 1 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten, § 6 Abs 4 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten, § 6 Abs 5 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten, § 6 Abs 7 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten, § 6 Abs 10 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten ... mehr

Leitsatz

  1. Die Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung einer Hausarbeit ist unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot in der Prüfungsordnung bereits beim einmaligen ungekennzeichneten Einsatz generativer KI überschritten.
  2. Der Einsatz generativer KI in einer Hausarbeit über die bloße Rechtschreibkontrolle hinaus stellt eine nicht mehr eigenständige Anfertigung dar.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Student bei der Beklagten im Masterstudiengang Öffentliches Management. Im Rahmen des Moduls „Verwaltungsrecht“ reichte er als Studienleistung eine Hausarbeit mit dem Titel „Sicher ist sicher“ (Bl. 8ff. d. A.) am 10.02.2025 ein. Dabei war eine von ihm unterzeichnete Selbständigkeitserklärung mit dem folgenden Wortlaut beigefügt (Bl. 37 d. A.):

„Mir ist bekannt, dass bei meiner Arbeit eine Prüfung auf nicht kenntlich gemachte übernommene Textpassagen und sonstige Quellen stattfinden kann (vgl. u.a. § 16 Abs. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Universität Kassel). Ich stimme zu, dass dafür gegebenenfalls ein Upload auf eine externe Datenbank des jeweiligen Software-Anbieters erfolgt und die Arbeit dafür auch gespeichert wird, sofern meine Arbeit dafür vorab ausreichend anonymisiert wird (i.d.R. genügt dafür die Entfernung des Deckblatts und der Unterschriftenseite). Ich stimme ebenfalls zu, dass zukünftig umgekehrt auch andere Arbeiten auf Plagiate aus meiner anonymisierten Arbeit überprüft werden. Ich versichere hiermit, dass ich meine Hausarbeit „Sicher ist sicher?“ selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Alle von anderen Autoren wörtlich oder sinngemäß übernommenen Stellen sind entsprechend gekennzeichnet. Mir ist bewusst, dass bei einem Verstoß gegen obige Erklärung nicht nur die betreffende Prüfungsleistung mit der Note – 5,0 – gewertet wird, sondern auch eine Exmatrikulation erfolgen kann. Der Prüfungsausschuss entscheidet im Einzelfall.“

Am 22.02.2025 verfasste Prof. Dr. C. einen Kommentar zur Bewertung der Hausarbeit des Klägers (Bl. 34ff. d. A.). Darin äußerte er, viele Passagen bei der Bearbeitung der ersten Aufgabe wiesen auf den Einsatz von KI hin; die Bearbeitung misslinge insgesamt völlig in Aufbau, Systematik und zum Teil auch Logik. Die Prüfung sei in ihrem Aufbau diffus, enthielte diverse Wiederholungen und entspräche dem Niveau KI-generierter Texte. Auch bei der Bearbeitung der zweiten Aufgabe deute wegen des diffusen Aufbaus vieles auf KI hin. Insbesondere befinde sich in den Fußnoten ausschließlich Rechtsprechung ohne die notwendige Fundstelle, die Nachweise seien dadurch nicht überprüfbar. Stichproben hätten ergeben, dass mindestens ein erheblicher Teil der zitierten Urteile nicht existiere. Nach seiner Einschätzung sei erwiesen, dass die Hausarbeit eine Täuschung und mit anderen Quellen wie insbesondere KI generiert worden sei.

Mit E-Mail vom 20.03.2025 (Bl. 38 d. A.; Bl. 26 d. BeiA.) reichte der Kläger unaufgefordert eine Stellungnahme bezüglich der Hausarbeit bei der Beklagten ein. In dieser gab er u.a. an, er habe Schwierigkeiten gehabt, die Zusammenhänge hinsichtlich der Aufgabenstellung zu erfassen, und seine Unsicherheit bei der Bearbeitung ausräumen wollen. Hierzu habe er „immer wieder Absätze durch (…) Copilot geprüft (…) “ (Bl. 27 d. BeiA.). Er habe sich mit den Verbesserungsvorschlägen der KI kaum kritisch auseinandergesetzt. Für ihn sei aus der Aufgabenstellung heraus offensichtlich gewesen, wie diese zu lösen sei. Er habe sodann KI genutzt, „um passende Gerichtsurteile zu finden, die sich mit den jeweiligen Punkten befassten “ (Bl. 27 d. BeiA.).

Daraufhin erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 06.05.2025 (Bl. 40 d. A.) und bewertete seine Hausarbeit mit der Note 5,0. Zudem stellte sie eine besonders schwere Täuschung fest und schloss den Kläger von der Wiederholungsprüfung aus. Der Kläger habe in seiner Stellungnahme sein Fehlverhalten eingeräumt und die absichtliche sowie planmäßige Täuschung zugegeben.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.06.2025 Widerspruch ein (Bl. 41ff. d. A.). Er begründete diesen damit, er habe keine absichtliche Täuschung in seiner Stellungnahme zugegeben. Seine Hausarbeit habe er selbst erarbeitet, jedoch seine Texte in ein sog. „Large Language Model“ hineinkopiert und sich von diesem „Kritik und Korrekturvorschläge erbeten“ (Bl. 17 d. BeiA). Diese habe er größtenteils übernommen (Bl. 42 d. A.), ohne die teilweise unsinnigen Rückmeldungen der KI zu erkennen. Dies sei vergleichbar mit einer Diskussion über Lösungsansätze mit Mitstudierenden, deren Vorschläge er ungeprüft in die eigene Arbeit übernehme. Er habe die KI wie eine Recherchemöglichkeit genutzt, das sei mit einer Suchmaschine wie Google zu vergleichen. Die Einarbeitung der sog. Halluzinationen der KI sowie der nicht existierenden Gerichtsurteile sei kein Täuschungsversuch, sondern schlechte Quellenarbeit. Weiter trug er im Widerspruchsverfahren vor, er habe seinen „Text mit unzutreffenden Rechtsausführungen und erfundenen Urteilen“ geschmückt (Bl. 10 d. BeiA.).

Der Prüfungsausschuss der Beklagten beschloss in der Sitzung vom 14.07.2025 einstimmig, dem Widerspruch des Klägers nicht stattzugeben (Bl. 7f. d. BeiA.) Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2025 zurück (Bl. 44ff. d. A.). Zur Begründung führte sie an, der Kläger habe die Hausarbeit eindeutig mit anderen Quellen wie KI generiert. Die Fußnoten enthielten ausschließlich Rechtsprechung ohne Angabe der notwendigen Fundstelle, zudem existiere ein erheblicher Teil der zitierten Quellen nicht. Die Verwendung einer künstlichen Intelligenz sei prüfungsrechtlich nicht anders zu bewerten als die Zuhilfenahme einer „nichtkünstlichen“ fremden Intelligenz. Bei der Prüfung sei jegliches Hilfsmittel verboten, welches die notwendige Eigenleistung des Prüflings ersetze. Dies gelte unabhängig von einer konkret auf KI Bezug nehmenden Prüfungsordnung. Der Kläger habe fremde Gedanken nicht kenntlich gemacht. Im Übrigen habe er mit der Abgabe seiner Selbständigkeitserklärung erklärt, dass er sich nur zulässiger bzw. wissenschaftlich zitierter Quellen bedient habe. Die Beifügung jener Erklärung sei insbesondere ein Grund für den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung. Zudem sei die Täuschung von hohem quantitativem Anteil und qualitativen Gewicht und die Prüfung habe sich über einen langen Bearbeitungszeitraum erstreckt.

Am 12.09.2025 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung führt er an, KI stelle keine fremde Intelligenz dar. Es handele sich um hochkomplexe Netzwerke aus Wahrscheinlichkeiten, welche im Rahmen eines Dialoges wahrscheinliche Antworten errechneten (Bl. 3 d. A.). Dies sei vergleichbar mit der Nutzung von klassischen Suchmaschinen wie Google; auch mit diesen würden Werke anderer Personen ermittelt und das so gewonnene Wissen herangezogen (Bl. 4 d. A.). Er habe KI nur genutzt, um seine Lücken bei der Recherche zu füllen und die entsprechenden Rechercheergebnisse ungeprüft übernommen (Bl. 5 d. A.). Weil KI mittlerweile in die Suche mit Google eingebunden sei, könne man sich ihrer Verwendung faktisch nur noch entziehen, wenn bereits Google als verbotenes Hilfsmittel eingestuft würde (Bl. 4 d. A.). Nicht jede Form der Verwendung von KI sei eine Täuschung. Allenfalls bei der Erstellung ganzer Textpassagen könne eine Täuschung im prüfungsrechtlichen Sinne angenommen werden. Die Nutzung von KI sei nicht untersagt worden und entsprechend nicht eindeutig ein unerlaubtes Hilfsmittel (Bl. 6 d. A.). Schließlich handele es sich um einen untauglichen Betrugsversuch, da die Hausarbeit ohne die Nutzung von KI besser gelungen wäre (Bl. 5 d. A.).

Der Kläger beantragte mit Klageerhebung zunächst, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 06.05.2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2025 aufzuheben, und festzustellen, dass die im Modul „Verwaltungsrecht“ am 10.02.2025 eingereichte Hausarbeit „Sicher ist sicher“ mit der Note 5,0 zu bewerten, nicht jedoch endgültig nicht bestanden ist, hilfsweise, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr,

den Bescheid vom 06.05.2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2026 aufzuheben, soweit dort ein endgültiges Nichtbestehen ausgesprochen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie begründet dies damit, dass die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuss eine eigene, nachvollziehbare Bewertung zum Vorliegen eines Plagiats vorgenommen hätten (Bl. 77 d. A.). Die Gleichsetzung des Einsatzes der KI mit der Nutzung von Suchmaschinen überzeuge nicht. Zudem müssten Quellen ungeachtet dessen kenntlich gemacht werden. Da die inhaltliche Nutzung von KI durch sprachliche und inhaltliche Übernahmen ein unerlaubtes Hilfsmittel darstelle, sei die Selbständigkeitserklärung des Klägers nur deklaratorisch; die Unzulässigkeit von Plagiaten ergäbe sich bereits aus der Prüfungsordnung (Bl. 78 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026.

Entscheidungsgründe

Nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

I. Der verbleibende Klageantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Insbesondere ist die (isolierte) Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Hier ist es dem Kläger möglich, die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens und mit ihr den Ausschluss von der Wiederholungsmöglichkeit isoliert anzufechten, d.h. nicht auch zwangsläufig gegen die Bewertung mit 5,0 vorzugehen. Der Ausspruch endgültigen Nichtbestehens ist ein selbständiger Teil des Bescheides der Beklagten und von der Bewertung der Hausarbeit mit einer Einzelnote zu trennen. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen Bachelor/Master der Beklagten (im Folgenden „AB“). Zwar sind einzelne Noten wegen § 44a VwGO grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn - wie hier - den Prüfungsvorschriften der Universität zu entnehmen ist, dass diese Rechtsfolgen über die Benotung hinaus bewirken.

Vorliegend handelt es sich um eine Modulprüfung. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 AB erhält der Kandidat einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid durch den Prüfungsausschuss, wenn er eine Modulprüfung nicht bestanden hat; in diesem muss eine Belehrung darüber enthalten sein, ob und wie eine Wiederholung möglich ist. Die verfahrensgegenständliche Hausarbeit ist eine Modulprüfung i.S.d. Vorschrift. Dies folgt aus § 6 Abs. 4 Satz 1 AB i.V.m. § 6 der Fachprüfungsordnung Öffentliches Management der Beklagten i.V.m. der Modulbeschreibung „Verwaltungsrecht“. Das Modul schließt mit einer Prüfungsleistung, hier der Hausarbeit, ab. Andere Studienleistungen enthält es nicht. Die Hausarbeit stellt insofern die Abschlussprüfung des Moduls dar. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 AB ist das „einfache“ Nichtbestehen ebenso per Bescheid festzustellen wie gem. §§ 17 Abs. 3 Satz 3, 16 Abs. 3 und 5 AB das endgültige Nichtbestehen der Prüfung. Letzteres ist dann der Fall, wenn eine Wiederholung nicht mehr möglich ist. Ausweislich des Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift kann der Prüfungsausschuss in bestimmten Fällen der Täuschung den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung beschließen. Eine solche Entscheidung ist nach Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Es handelt sich um eine Feststellung mit zusätzlichem Regelungsgehalt.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ausschluss des Klägers von der Wiederholungsprüfung mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte durfte den Kläger von der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ausschließen. Ausweislich § 16 Abs. 3 Satz 3 AB der Beklagten kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung in verschiedenen Fällen einer Täuschung beschließen: besonders schwere Täuschung (Var. 1), wiederholte Täuschung (Var. 2) oder Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung über deren selbständige Anfertigung (Var. 3). Alle drei Alternativen stehen gleichrangig nebeneinander. Hier liegen sowohl Var. 1 als auch Var. 3 vor.

a) Der Kläger hat zunächst zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei der Erstellung seiner Hausarbeit getäuscht.

aa) Ob ein Prüfling dies getan hat, ist durch das Gericht vollständig überprüfbar. Der Begriff der Täuschung unterliegt nicht dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (VG Bremen, Urt. v. 20.10.2021 – 1 K 876/18 – juris, Rn. 25). Ein Prüfling täuscht, wenn er eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich hierbei in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat (Nds. OVG, Urt. v. 30.04.2024 - 2 LB 69/18 – juris, Rn. 30; VG Hamburg, B. v. 15.12.2025 – 2 E 8786/25 – juris, Rn. 28).

Gerade die ungekennzeichnete Übernahme von Textpassagen aus Internetbeiträgen stellt ein Plagiat dar (Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 233). Das gilt auch dann, wenn die übernommenen Passagen nur geringfügig umformuliert sind (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2023 - 2 K 8638/21 – juris, Rn. 38ff.; Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 233). Denn auch hier kann der Leser fremde geistige Leistungen nicht zuverlässig von den eigenen geistigen Leistungen des Prüflings unterscheiden (VG Würzburg, Urt. v. 12.02.2025 - W 2 K 23.1560 – juris, Rn. 46).

Zweck einer Hausarbeit ist auch die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem vorgegebenen oder gewählten Thema. Nicht nur das Ergebnis ist Teil der Leistung, sondern auch der Weg dorthin (Birnbaum , ChatGPT und Prüfungsrecht, NVwZ 2023, 1127, 1128). Wird ein wissenschaftlicher Text mithilfe von KI erstellt, ohne dies kenntlich zu machen, verstößt das zudem gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (vgl. VG München, B. v. 08.05.2024 - M 3 E 24.1136 – juris, Rn. 32, Rn. 56). Nicht maßgeblich ist für den Begriff der „fremden Hilfe“, ob es sich um menschliche Hilfe handelt. Dies gibt schon der Wortlaut nicht her. Darüber hinaus würde der prüfungsspezifische Zweck der Hausarbeit konterkariert, wäre es ohne explizite Erlaubnis als Hilfsmittel und Nennung als solchen zulässig, dass Prüflinge die Erstellung und vor allem Formulierung ihrer Arbeit einer KI überließen. Die Erstellung von Textpassagen durch KI ist mit der klassischen Quellenrecherche durch Google nicht gleichzusetzen. Recherchiert ein Prüfling per Internetsuche, nutzt er die Ergebnisse als Basis seiner eigenständigen Verwertung der gefundenen Quellen und gibt diese dabei an. Im Gegensatz dazu findet eine eigenständige Aus- und Verwertung bei der Nutzung generativer KI zur Erstellung von Texten nicht mehr statt und insbesondere wird die KI nicht als Quelle angegeben.

Die Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung der Prüfungsleistung, hier der Hausarbeit, ist auch bereits bei einem einmaligen ungekennzeichneten Einsatz generativer KI überschritten. Zwar mag bei klassischen Plagiaten auf die Zahl der Plagiatsstellen, ihren quantitativen Anteil an der Arbeit und ihre Bedeutung für ihre wissenschaftliche Aussagekraft abzustellen sein (so etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2023 - 2 K 8638/21 – juris, Rn. 46), doch kann generative KI nicht – wie bei einer vergessenen Kennzeichnung bspw. aus einem Lehrbuch übernommener Sätze – versehentlich genutzt werden. Jeder Einsatz von KI zur Generierung von Inhalten geschieht aktiv und willentlich. Der Nutzer übernimmt die generierten Inhalte ebenso aktiv und begeht so eine Täuschung. Dies gilt sowohl für Formulierungen über Rechtschreibung und Grammatik hinaus als auch hinsichtlich des fachlichen Inhaltes. Auch die Nutzung von KI zur Erstellung von Teilen der Arbeit stellt eine Nutzung unerlaubter und nicht offengelegter Hilfsmittel dar (VG München, B. v. 08.05.2024 - M 3 E 24.1136 – juris, Rn. 56; Ekardt/Bärenwaldt , Digitalisiertes Hochschulrecht: Onlineprüfungen, Benotungen, ChatGPT und Anwesenheitspflicht, NJ 2024, 295, 299).

Anlehnend an die Maßstäbe zur rein formalen Überprüfung des Geschriebenen durch andere Personen ist allenfalls die Nutzung von KI zwecks rein formaler Überprüfung nicht als Täuschung anzusehen. Bereits die über die bloße Prüfung von Rechtschreibung und Grammatik hinausgehende Korrektur einer Hausarbeit durch Dritte, die mit einer fachlichen Veränderung der Arbeit einhergeht, ist jedenfalls eine Täuschung (vgl. auch Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 233). Wird KI wie eine zulässige Rechtschreibprüfung bspw. bei Word genutzt, bewegt sich der Prüfling im Rahmen der eigenständigen Anfertigung und täuscht nicht. Anders verhält es sich wiederum, wenn gerade die Rechtschreibung Teil der Prüfungsleistung ist (vgl. VG Hamburg, B. v. 15.12.2025 – 2 E 8786/25 – juris, Rn. 30f.).

Es bleibt den Prüfungsbehörden jedoch unbenommen, Regelungen zu treffen, welche die Nutzung generativer KI zulassen. Ist die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen, gilt der Maßstab für klassische Plagiate. Denn dann ist die rein versehentliche, d.h. fahrlässige einmalige Nichtkennzeichnung von KI denklogisch möglich.

Hat die Behörde dies nicht getan, bleibt es bei den zuvor genannten Maßstäben.

Die Beweislast für eine Täuschung liegt bei der Prüfungsbehörde (BVerwG, B. v. 23.01.2018 – 6 B 67/17 – juris, Rn. 6; VG Hamburg, B. v. 15.12.2025 – 2 E 8786/25 – juris, Rn. 31).

bb) Das Gericht ist unter Anlegung dieser Maßstäbe davon überzeugt i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der Kläger bei der Anfertigung seiner Hausarbeit getäuscht hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er zwar in seiner Stellungnahme noch keine Täuschung zugegeben. In dieser sprach er lediglich davon, die selbst geschriebenen Passagen durch „CoPilot“ prüfen lassen und eine KI genutzt zu haben, um Gerichtsurteile zu finden, welche die von ihm bereits schriftlich dargelegten Rechtsansichten bzw. seine gutachterliche Lösung der Aufgabenstellung bestätigten (Bl. 38 d. A.). Er gab aber in seiner Klagebegründung zu, er habe zunächst selbst geschriebene Passagen durch eine KI prüfen lassen und die Vorschläge weitgehend ungeprüft übernommen (Bl. 5 d. A, Bl. 10 d. BeiA.). Nach den o.g. Maßstäben bediente er sich mit diesem Verhalten fremder Hilfe im prüfungsrechtlichen Sinne.

Das gilt unabhängig davon, ob die Beklagte die Nutzung generativer KI als technisch verfügbares Hilfsmittel ausdrücklich in ihrer Prüfungsordnung verboten hat. Der Rechtsansicht des Klägers, er habe ohne Verbot alle üblicherweise verfügbaren technischen Hilfsmittel wie Computer, Google oder eben auch künstliche Intelligenz verwenden dürfen (Bl. 10 d. BeiA.), ist nach den oben dargestellten Maßstäben nicht zu folgen. Die informierende E-Mail der Beklagten, in welcher diese auf Vorschriften zu erlaubter KI-Nutzung ab dem Wintersemester 2025/26 hinweist, ändert nichts an der Täuschung durch den Kläger. Denn zum Zeitpunkt der Anfertigung seiner Hausarbeit hatte die Beklagte solche Regelungen noch nicht getroffen und der Kläger kennzeichnete die Nutzung generativer KI in seiner Arbeit nicht. Der Kläger gibt zudem selbst an, dass eine Abgrenzung zwischen selbständiger Arbeit und fremder Hilfe vorzunehmen sei (Bl. 10 d. BeiA.).

Soweit der Kläger meint, es handele sich bei KI nicht um eine Intelligenz (Bl. 3 d. A.), diese sei nicht in der Lage, Informationen selbst zu beschaffen oder zu ermitteln (Bl. 4 d. A.), führt dies nicht dazu, dass die ungeprüfte Übernahme KI-generierter Texte oder auch nur deren sinngemäßen Inhaltes keine fremde Hilfe darstellen würde. Wie der Kläger selbst ausführt, ist KI in ihrer derzeitigen Form dazu in der Lage, die im Rahmen eines Dialoges wahrscheinlichen Antworten zu errechnen (Bl. 3 d. A.). Solche Antworten gibt die KI sodann. Übernimmt ein Prüfling Teile dieser generierten Antwort, hat er diese nicht selbst inhaltlich erarbeitet.

Hinzu tritt, dass die vom Kläger nach eigenen Angaben genutzte KI „CoPilot“ in ihren Antworten internetbasierte Inhalte enthält. Es ist allgemein bekannt, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung durch die KI auch auf Grundlage der ihr zum „Lernen“ gegebenen Internetquellen erfolgt. Die KI legt ihren Antworten insofern bereits existierendes, fremdes Gedankengut zugrunde, wenn sie nicht – wie sie es teilweise tut (Möller-Klapperich , Künstliche Intelligenz (KI) in der (universitären) juristischen Ausbildung, NJ 2025, 529, 533) – Tatsachen halluziniert. Kennzeichnet der Prüfling dieses fremde Gedankengut nicht entsprechend, täuscht er durch dessen Übernahme über die KI als Mittler. Der Kläger führt zur Klagebegründung selbst aus, KI sei „ein neues Format der Quellen, gewissermaßen nach Sekundärquellen und Primärquellen nun eine Tertiärquelle“ (Bl. 5 d. A.). Übernimmt ein Prüfling Passagen aus einer anderen als der Primärquelle, muss er aber auch dies entsprechend kennzeichnen und neben der Primär- auch die entsprechende Sekundärquelle (o.ä.) nennen. Andernfalls täuscht er darüber, die Auswertung der Primärquelle selbst vorgenommen zu haben (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2023 - 2 K 8638/21 – juris, Rn. 42).

Der Einwand des Klägers, er habe mit seiner Selbständigkeitserklärung nicht konkludent erklärt, nur die zulässigen bzw. die wissenschaftlich zitierten Quellen genutzt zu haben, verfängt nicht. Denn die Übernahme nicht selbständig verfassten Textes ohne entsprechende Kenntlichmachung stellt schon unabhängig von der Abgabe einer Versicherung des Verfassers, die Arbeit eigenständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und von anderen Autoren wörtlich oder sinngemäß übernommene Stellen entsprechend gekennzeichnet zu haben, eine Täuschung dar. Die Selbständigkeitserklärung wirkt insoweit rein deklaratorisch.

cc) Auch die subjektive Komponente einer Täuschung hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts verwirklicht. Er hat vorsätzlich eine selbständige, reguläre Prüfungsleistung vorgespiegelt, obwohl er sich in Wahrheit unerlaubter Hilfsmittel bedient hat. Ausreichend hierfür ist bedingter Vorsatz, also das Für-Möglich-Halten und billigende Inkaufnehmen der Verwirklichung der objektiven Umstände (VGH BW, B. v. 15.11.2019 - 9 S 307/19 – juris, Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 14.05.2025 - VG 12 K 322/23 – juris, Rn. 44; VG Hamburg, B. v. 15.12.2025 – 2 E 8786/25 – juris, Rn. 34).

Der Kläger hat hier KI bewusst genutzt. Er wusste, dass er fremde Inhalte übernahm, ohne dies zu kennzeichnen. Dies gab er bereits zur Begründung seiner Klage zu (Bl. 5 d. A.). Er teilte auch schon in seiner Stellungnahme mit, er habe nur wenig Zeit für die Anfertigung der Hausarbeit sowie Schwierigkeiten beim Verständnis der Zusammenhänge gehabt und sich deshalb der Hilfe der KI bedient (Bl. 38 d. A.). Zudem gibt er zu, nicht gewusst zu haben, dass ein Teil der von ihm angegebenen Entscheidungen nicht existierte (Bl. 5 d. A.). Daraus folgt, dass er den jeweiligen Inhalt wissend gerade nicht selbständig ausgewertet hat. Sein Einwand, ihm sei das Ausmaß von Halluzinationen nicht bewusst gewesen, ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, der den Vorsatz nicht beseitigt. Gleiches gilt für den Vortrag, ihm habe die Erfahrung gefehlt, um zu wissen, wieviel Einsatz von KI zu seiner Unterstützung zulässig sei (Bl. 38 d. A.). Zum einen hätte er sich hier erkundigen müssen, wenn er unsicher war. Tut er dies nicht und benutzt er dann trotzdem KI, nimmt er billigend in Kauf, dass ihre Benutzung auf diese Weise unzulässig ist. Dies gilt umso mehr, als er in der von ihm unterschriebenen Erklärung (Bl. 37 d. A.) versicherte, seine Hausarbeit selbständig angefertigt zu haben. Zum anderen war ihm – bereits nach eigener Aussage in seiner Stellungnahme – bewusst, dass seine Arbeit nicht den wissenschaftlichen Standards entsprach (Bl. 39 d. A.). Auch hiermit nahm er billigend in Kauf, mit der ungekennzeichneten Übernahme KI-generierter Inhalte eine selbständige, reguläre Prüfungsleistung vorzuspiegeln.

Es ist unerheblich, ob die Nutzung von KI in Form der ungekennzeichneten Übernahme von deren Vorschlägen explizit in der Prüfungsordnung oder der Selbständigkeitserklärung als unzulässig dargestellt wird. Der Kläger hat in seiner Selbständigkeitserklärung unterschrieben, ihm sei bekannt, dass die Arbeit auf nicht kenntlich gemachte übernommene Textpassagen überprüft werden kann. Hieraus ergibt sich, dass jegliche Übernahme von Textpassagen zu kennzeichnen ist. Dem Kläger ist insofern jedenfalls bewusst gewesen, dass er die Arbeit selbst zu formulieren hatte. Dies ist für sich schon eine Selbstverständlichkeit und gilt umso mehr angesichts dessen, dass er sich bereits im Masterstudium befindet und ihm die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis aus dem Bachelorstudium bekannt gewesen sind. Trotzdem hat er diese bewusst nicht befolgt.

b) Auch die Entscheidung zum Ausschluss von der Wiederholungsprüfung wegen der Täuschung traf der Prüfungsausschuss der Beklagten rechtmäßig.

aa) Der Kläger hat sowohl besonders schwer getäuscht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 AB) als auch unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung über die selbständige Anfertigung getäuscht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 AB).

Laut § 16 Abs. 3 Satz 3 AB ist die Schwere der Täuschung anhand der von dem Kandidaten aufgewandten Täuschungsenergie und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten. Es handelt sich bei der besonders schweren Täuschung um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, welcher gerichtlich voll überprüfbar ist (OVG NRW, Urt. v. 21.10.2024 - 6 A 2333/22 – juris, Rn. 45ff.; Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2016, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 240). Die Beurteilung der Schwere der Täuschung erfolgt nach objektiven Kriterien; subjektive Gesichtspunkte sind erst bei der sich anschließenden Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses im Rahmen der Ermessensfehlerprüfung durch das Gericht zu beachten (Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2016, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 240). Besonders schwer ist eine Täuschung, die durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert wird, welche in besonderem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbes und der Chancengleichheit verletzen (VG Berlin, Urt. v. 06.02.2023 – VG 12 K 52/22 – LKV 2023, 286). Nach Schwere der Täuschungsenergie und Verletzung der Chancengleichheit (§ 16 Abs. 3 Satz 3 AB) heben sie sich von anderen Täuschungsfällen ab. Dabei hat die besonders schwere Täuschung sowohl betreffend das Maß der Täuschungsenergie als auch der Verletzung der Chancengleichheit neben einer qualitativen eine quantitative Komponente. Je umfangreicher die Täuschung ist und je stärkere Auswirkungen sie hat, desto schwerer wiegt sie. Eine besonders schwere Täuschung kann schon dann vorliegen, wenn sie sich lediglich in ihrer Qualität oder in ihrer Quantität von anderen Fällen deutlich abhebt, ohne dass die jeweils andere Komponente ebenso gegeben ist. Entscheidend ist nur, dass sich schon allein daraus das hohe Maß der Täuschungsenergie und der Verletzung der Chancengleichheit ergibt.

Der Kläger zeigte ein hohes Maß an Täuschungsenergie. Zur Überzeugung des Gerichts bediente er sich bei der Anfertigung weitgehender Teile der Hausarbeit der Hilfe generativer KI. Der Kläger hat nicht nur einmalig KI-generierte Textpassagen übernommen. Vielmehr prägen mithilfe von KI generierte Teile die Hausarbeit. So existieren bspw. weder die in Fn. 9 auf S. 3 sowie erneut in Fn. 26 auf S. 11 genannte Entscheidung des OVG Münster (NRW) (Bl. 15 d. A.) noch die ebenfalls auf S. 3 unter Fn. 10 genannte Entscheidung des VG Stuttgart oder die auf S. 12 in Fn. 30 genannte Entscheidung des VG Berlin (Bl. 24 d. A.). Diese Passagen hat der Kläger schon nach eigener Erklärung ungeprüft übernommen. Angesichts der geringen Seitenzahl der Hausarbeit von lediglich dreizehn und der Gesamtfußnotenanzahl von 31 (davon zwölf Entscheidungsfundstellen) machen diese Abschnitte einen erheblichen Anteil am Text aus.

Dass sich der Kläger bereits in einem höheren Semester und im Masterstudium befand, ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht seines Verfahrensbevollmächtigten (S. 2 d. Sitzungsprotokolls) nicht entlastend, sondern vielmehr erschwerend zu berücksichtigen. Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis waren ihm bekannt. Die Einordnung als schwere Täuschung wird auch nicht dadurch gehindert, dass es sich laut eigener Aussage um einen einmaligen Vorfall handelt (S. 2 d. Sitzungsprotokolls). Denn auch die erstmalige Täuschung geht hier wie gesehen mit einer hohen Täuschungsenergie einher. Zudem hat der Kläger in hohem Ausmaß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Er verschaffte sich durch die umfassende Zuhilfenahme generativer KI einen erheblichen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen, welche die Arbeit alleine zu formulieren und ihre Inhalte ohne fremde Hilfe zu recherchieren hatten.

Der Kläger fügte der Hausarbeit zudem eine Selbständigkeitserklärung bei (Bl. 37 d. A.).

bb) Das ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung festzustellen ist, hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt, soweit das Gericht dies nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfen darf. Die Erwägungen aus § 16 Abs. 3 Satz 3 AB stellte die Beklagte zulässigerweise ebenfalls in ihre Ermessensentscheidung darüber ein, ob infolge des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 AB auch der Ausschluss von der Wiederholungsmöglichkeit beschlossen werden soll. Zwar behandelt § 16 Abs. 3 Satz 3 AB die tatbestandlichen Voraussetzungen einer schweren Täuschung. Die Heranziehung dieser Kriterien auch zur Ermessensentscheidung über die Folge ist aber nicht sachwidrig. Vielmehr haben das Maß an Täuschungsenergie sowie die Beeinträchtigung der Chancengleichheit konkreten prüfungsrechtlichen Bezug.

Die Beklagte durfte die Handreichung der Universität Kassel zum Umgang mit Plagiaten und Täuschung zur Bewertung des Vorliegens eines schwerwiegenden Falles heranziehen. Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift, welche der einheitlichen Anwendung der Kriterien bei der Ermessensausübung dient. Sie ist insofern über Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich an die Handreichung, welche sie sich selbst auferlegt hat, gebunden, sofern nicht ausnahmsweise ein begründeter Fall zur Abweichung oder zum Wechsel der Verwaltungspraxis vorliegt. Hierfür gibt es allerdings keine Anhaltspunkte. Die Beklagte stützt sich auf die vorsätzliche Täuschung durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, den hohen quantitativen Umfang der Täuschungen, die wesentliche inhaltliche Bedeutung dieser für die Ergebnisse der Arbeit sowie darauf, dass sich der Kläger in einem höheren Semester befand und die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis aus dem Bachelorstudium kennen muss (Bl. 8 d. BeiA.).

Die Tauglichkeit des Täuschungsversuchs, wie sie der Kläger einwendet, kann nicht als Kriterium zur Einschätzung der Schwere der Täuschung herangezogen werden. Maßgeblich ist nicht die Qualität der abgegebenen Arbeit, sondern das Verhalten des Prüflings (OVG NRW, Urt. v. 21.10.2024 - 6 A 2333/22 – juris, Rn. 51). Ob die Täuschung, hier in Form der Erstellung von Texten mithilfe von generativer KI, erfolgreich war, ist für das Maß an Täuschungsenergie, welches der Kläger zeigt, unerheblich. Zudem lässt § 16 Abs. 1 Satz 1 AB eine „Täuschungshandlung “ für eine Bewertung als „nicht ausreichend“ genügen, ein Erfolg wird nicht gefordert. Sonst hinge es auch vom Zufall ab, wie „gut“ oder „schlecht“ Täuschender und potentiell Irrender agieren. Entscheidend ist jedoch allein die Absicht des Prüflings, da er ab „Täuschungshandlung“ alles seinerseits Erforderliche getan hat, um der Prüfung zu einem ungerechtfertigten Erfolg zu verhelfen.

II. Die Berufung ist nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Abweichung zu klassischen Plagiaten bei der Frage danach, wann die Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung der Prüfungsleistung überschritten ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Die rechtlichen Grenzen des Einsatzes generativer KI im Prüfungskontext und sodann die Frage, wann hierbei die Grenze zur nicht mehr eigenständigen Anfertigung der Prüfungsleistung überschritten ist, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Es existiert jeweils noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu.

III. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit das Gericht über den verbliebenen Klageantrag entschieden hat, und auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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