VG Kassel 7. Kammer, 2026-02-25, 7 K 2134/24.KS

7 K 2134/24.KSTribunal Administrativo / Chamber 725 de fev. de 2026

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Regest

1. Die Universität kann eine Täuschung durch KI mithilfe des Anscheinsbeweises nachweisen. 2. Indizien für einen Anscheinsbeweis sind etwa die auffällige Diskrepanz von mündlichen und schriftlichen Leistungen, KI-typische Auffälligkeiten sowie das Nachtatverhalten des Prüflings. 3. Auch die teilweise Erstellung einer Bachelorarbeit mithilfe generativer KI ohne Kenntlichmachung ist als Täuschung anzusehen. 4. Eine besonders schwere Täuschung kann schon dann vorliegen, wenn sie sich lediglich in Qualität oder Quantität von anderen Fällen deutlich abhebt, es bedarf nicht zwingend beider Komponenten.

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VG Kassel 7. Kammer — 7 K 2134/24.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 7 K 2134/24.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0225.7K2134.24.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs 9 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten, § 16 Abs 1 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten, § 23 Abs 1 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten, § 23 Abs 2 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten, § 16 Abs 3 Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master der Beklagten ... mehr

Leitsatz

  1. Die Universität kann eine Täuschung durch KI mithilfe des Anscheinsbeweises nachweisen.
  2. Indizien für einen Anscheinsbeweis sind etwa die auffällige Diskrepanz von mündlichen und schriftlichen Leistungen, KI-typische Auffälligkeiten sowie das Nachtatverhalten des Prüflings.
  3. Auch die teilweise Erstellung einer Bachelorarbeit mithilfe generativer KI ohne Kenntlichmachung ist als Täuschung anzusehen.
  4. Eine besonders schwere Täuschung kann schon dann vorliegen, wenn sie sich lediglich in Qualität oder Quantität von anderen Fällen deutlich abhebt, es bedarf nicht zwingend beider Komponenten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2006/2007 Student im Studiengang Informatik (Bachelor) bei der Beklagten. Im Rahmen dieses Studiengangs hatte er eine Bachelorarbeit mit dem Titel „Vergleich unterschiedlicher Bewertungskriterien für Zeitreihen“ zu fertigen.

Im Mai 2023 schickte der Kläger seinem Betreuer Herrn C. für die Bachelorarbeit separat das zweite Kapitel der Arbeit in englischer Sprache (Bl. 31 d. BeiA.). Dabei nutzte er Übersetzungshilfen (Bl. 25 d. BeiA.). Am 18.09.2023 schloss der Kläger die englischsprachige Bearbeitung ab (Bl. 31 d. BeiA.). Sein Betreuer wies ihn sodann nach Durchsicht der Ausarbeitung darauf hin, dass er die Arbeit selbstständig zu fertigen habe (Bl. 325 d. A.). Im Folgenden wechselte er von einer fast vollständigen englischsprachigen zu einer deutschen Ausarbeitung (Bl. 41 d. BeiA.). Das Abgabedatum der schriftlichen Arbeit wurde von ursprünglich 21.11.2023 auf den 18.12.2023 verlängert (Bl. 228 d. A.).

Die Verteidigung seiner Bachelorarbeit (Kolloquium) fand am 06.02.2024 statt. Sie bestand aus zwei Teilen; einem Vortrag des Klägers sowie einer anschließenden Befragung. Bei dem Kolloquium waren zusätzlich zu den beiden Prüfern und dem Betreuer des Klägers noch weitere Personen anwesend. Im Einzelnen wird auf die Aufzählung im Protokoll des Kolloquiums (Bl. 47 d. BeiA.) Bezug genommen. Der Kläger erklärte sich nicht ausdrücklich mit der Zuschauerschaft einverstanden, widersprach ihr aber auch nicht.

Nach dem Kolloquium erhielt der Kläger am 07.02.2024 zunächst eine E-Mail, in welcher der Termin zur Wiederholung des Kolloquiums auf den 13.02.2024 festgelegt wurde (Bl. 81 d. A.). Für diesen Termin meldete er sich krank. Mit Schreiben vom 16.02.2024 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, seine Prüfer hätten seine Bachelor-Arbeit als Täuschung gewertet (Bl. 40 d. BeiA.). In ihrer Stellungnahme wies seine Verfahrensbevollmächtigte u.a. den Vorwurf einer Täuschung zurück (Bl. 6 d. A.). Es stelle sich die Frage, wie der Prüfer Prof. Dr. E. habe wissen können, dass der Kläger erhebliche Verständnisschwierigkeiten während der Bearbeitungszeit aufzeigte, obwohl er mit diesem keinen Kontakt gehabt habe; es handele sich wohl um eine unzulässige Weitergabe von Informationen (Bl. 8f. d. A.). Die ersten Rückmeldungen des Betreuers ihm gegenüber seien zudem gut gewesen (Bl. 8 d. A.). Mit dem Wechsel von der englischen in die deutsche Sprache habe er vermeiden wollen, dass die Arbeit durch die Nutzung von Übersetzungshilfen den Quellen zu sehr ähnele, und nicht den Eindruck erwecken wollen, das sprachliche Niveau der schriftlichen Ausarbeitung stünde über seiner mündlichen Befähigung in der englischen Sprache (Bl. 10 d. A.). Die ihm im Kolloquium gestellten Fragen hätten kaum Bezug zum Thema seiner Arbeit gehabt (Bl. 12 d. A.) und, soweit sie sich auf den Programmiercode bezogen hätten, ausschließlich auf eine Vorlage (Bl. 12 d. A.), welche dem Kläger zur Entwicklung des eigenen Codes zur Verfügung gestellt worden sei (Bl. 11 d. A.). Die Frage der Prüfer danach, ob er den Code selbst geschrieben habe, habe er als Witz verstanden und seine bejahende Antwort nur auf den tatsächlich von ihm geschriebenen Teil bezogen (Bl. 11 d. A.).

Zu den im Kolloquium gegebenen Antworten äußerte sich die Verfahrensbevollmächtigte wie folgt (Bl. 12 d. A.):

„- Zeitstempelanalyse à hat mein Mandant erklärt

- Diskrete und kontinuierliche Aktivität à hat mein Mandant erklärt

- Instanzbasierte vs. Eventbasierte à diese Thematik war lediglich indirekt Gegenstand der Bachelorarbeit

- MSE-Metrik à hat mein Mandant erklärt

- Fragen zu Train- und Testdaten à diese Fragen haben lediglich indirekt Bezug zu dem Thema der Bachelorarbeit

Fragen zum Code:

Eine Frage zum Hyperparameter Code à hat mein Mandant beantwortet.“

Die Bewertung der Bachelorarbeit mit 5,0 passe nicht zu den mündlichen Mitteilungen, laut denen die Arbeit sehr gut geschrieben bzw. sehr gut sei (Bl. 13 d. A.). Nach den Allgemeinen Bestimmungen der Beklagten dürfe eine Bewertung maximal zwei Noten auseinander liegen (Bl. 13 d. A.). Durch die Einladung zum Kolloquium sei die Arbeit mindestens mit 4,0 bewertet worden (Bl. 37 d. BeiA.).

In einem Stellungnahmeschreiben vom 22.03.2024 (Bl. 83ff. d. A.) verwies der Kläger zunächst auf persönliche Herausforderungen im Studienverlauf. Prof. F. sei ihm gegenüber voreingenommen (Bl. 83 d. A.). Er bemängelte zudem den Ablauf des Prüfungsverfahrens an mehreren Stellen. Trotz seines fehlenden Einverständnisses seien andere Studierende bei dem Kolloquium anwesend gewesen (Bl. 84 d. A.). Er sei bei dem Kolloquium zudem nervös gewesen. Auch habe es zu lange gedauert; die Dauer des Kolloquiums für Bachelorstudierende betrage laut § 10 Abs. 9 der Prüfungsordnung lediglich 30 Minuten.

Die dort gestellten Fragen hätten größtenteils keinen Bezug zum Inhalt seiner Bachelorarbeit gehabt. Obwohl die wissenschaftliche Hauptleistung seiner Bachelorarbeit in der Konzeption, Analyse und Diskussion der Evaluationsmetriken läge, hätten die gestellten Fragen hierauf nicht abgezielt (Bl. 85f. d. A.).

Bezugnehmend auf das ihm vorgeworfene Unvermögen, seinen genutzten Programmcode zu erklären, gab er an, die Vorlage für den Code habe ihm sein Betreuer zur Verfügung gestellt. Er habe die Vorlage analysiert und hiervon ausgehend einen eigenen Code programmiert (Bl. 85 d. A.). Auch habe er den Code mit ausführlichen Kommentierungen versehen, um Anpassungen zu dokumentieren (Bl. 85 d. A.). Er habe auf Details im Kolloquium nicht präzise eingehen können, weil die Kommentierungen entfernt worden seien (Bl. 85 d. A.).

Der Sprachwechsel sei erfolgt, um Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Arbeit neutral und objektiv bewertet würde, und um Zweifel an seiner Arbeit als Langzeitstudent zu vermeiden (Bl. 86 d. A.). Die in englischer Sprache abgefasste Version sei ein schlichter Entwurf gewesen.

Schließlich gab er an, er habe „DeepL“ als Übersetzungshilfe genutzt. Die übersetzten Passagen habe er selbst überarbeitet und kritisch geprüft (Bl. 87 d. A.). Er habe angenommen, dies nicht als Hilfsmittel angeben zu müssen. Die Einladung zum Zweitversuch stünde im Widerspruch zur Bewertung als offensichtliche Täuschung (Bl. 88 d. A.). Auffällig sei auch die Diskrepanz zwischen den Protokollen der Betreuung der Bachelorarbeit und den Gutachten der beiden Prüfer. Er zweifle an deren Unabhängigkeit (Bl. 88 d. A.). Der Zweitgutachter sei zudem stärker in die Bewertung involviert gewesen als der Erstgutachter (Bl. 89 d. A.). Es sei problematisch, dass auch sein Betreuer bei der Besprechung der Prüfungsfragen und der Bewertung des Kolloquiums mitgewirkt und teilweise Informationen über den Bearbeitungsprozess an die Prüfer weitergegeben habe (Bl. 90 d. A.). Insgesamt seien die Bewertungen nicht neutral (Bl. 90 d. A.).

Daraufhin erließ die Beklagte am 14.05.2024 den streitgegenständlichen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorarbeit gegenüber dem Kläger (Bl. 4 d. A.). Zur Begründung führte sie an, der Nachweis der Täuschung erfolge per Anscheinsbeweis. Dieser Anschein entspringe der auffälligen und der Erfahrung widersprechenden Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes des Klägers zum Thema seiner Bachelor-Arbeit. Die von ihm abgegebene Stellungnahme verstärke teilweise die Vorwürfe der Beklagten, ebenso die zeitlichen Abläufe der Anfertigung.

Es handele sich um eine schwere Täuschung (Bl. 5 d. A.). Es sei ein hohes Maß an Täuschungsenergie durch den langen Zeitraum der Prüfung erkennbar. Im Vergleich sei die Aufgabenstellung der Arbeit als leicht einzuschätzen. Eine Wiederholungsprüfung einer als überdurchschnittlich leicht einzuschätzenden Arbeit gefährde jedoch die Chancengleichheit.

Am 06.06.2024 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten ein (Bl. 16ff. d. A.). Zur Begründung verwies er hinsichtlich der Diskrepanz zwischen schriftlicher und mündlicher Leistung auf seine Prüfungsangst und auf die Menge der Teilnehmer am Kolloquium (Bl. 16 d. A.). Zudem führte er an, sein Betreuer habe ihn zuvor darauf aufmerksam gemacht, dass der englischsprachige, ursprünglich eingereichte Text der Bachelor-Arbeit nicht von ihm stammen könne. Die Nutzung von „DeepL“ habe die Universität Kassel zugelassen (Bl. 16 d. A.). Ihm sei bewusst gewesen, dass Übersetzungen seiner eigenen Formulierungen mit „DeepL“ als KI-generiert angesehen werden könnten (Bl. 18 d. A.). Er habe das Programm lediglich zur Korrektur von Grammatik- oder Rechtschreibfehlern eingesetzt. Die Vorgaben zum Umgang mit Quellen habe er von Beginn an eingehalten (Bl. 17 d. A.). Den Programmiercode habe er als notwendige Nebensache gegenüber dem Fokus der Arbeit auf der Auswertung der Datensätze gesehen (Bl. 17 d. A.). Er sei nicht darauf vorbereitet gewesen, ihn detailliert zu erklären.

Der Prüfungsausschuss beschloss in der Sitzung vom 10.07.2024 einstimmig, dem Widerspruch des Klägers (Bl. 1f. d. BeiA.) nicht stattzugeben. Daraufhin erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 19.11.2024 (Bl. 37ff. d. A.). Zur Begründung führte sie u.a. an, der Widerspruch sei mit dem Prüfungsausschuss erörtert worden. Der Nachweis der Täuschung des Klägers erfolge durch Anscheinsbeweis. Konkret weiche die mündliche Leistung deutlich von der schriftlichen ab. Es sei fachlich nicht möglich, einen Code zu schreiben, ohne sich mit diesem tiefer auseinanderzusetzen (Bl. 39 d. A.). Dies sei zu vergleichen mit der nicht kenntlich gemachten Verwendung von „nichtkünstlicher“ fremder Intelligenz. Gemäß den Vorgaben der Universität hätte der Kläger durch KI generierte Inhalte zitieren bzw. als solche kenntlich machen müssen. Er habe die Nutzung von KI bejaht (Bl. 39 d. A.) und angegeben, nach dem Hinweis seines Betreuers vermehrt auf die Richtigkeit der Quellen zu achten. Darüber hinaus könne es dahinstehen, ob der Kläger den Prüfern oder den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Befangenheit unterstelle (Bl. 40 d. A.). Insgesamt liege keine plausible, alternative Begründung der angeführten Tatsachen nahe, sodass sich aus dem Gesamtbild der Umstände eine besonders schwere Täuschung ergebe. Zudem habe der Kläger eine Selbständigkeitserklärung abgegeben und unterschrieben (Bl. 41 d. A.).

Am 05.12.2024 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 12.12.2024 (Bl. 36ff. d. A.) hat der Kläger die Klage entsprechend umgestellt.

Er ist der Ansicht, die Beklagte habe die falsche Prüfungsordnung angewandt. Es sei die Prüfungsordnung von 2010 anzuwenden, welche kein Kolloquium vorsehe (Bl. 79 d. A.).

Weiterhin erforderten unterschiedliche Prüfungsformate unterschiedliche Kompetenzen; die Lernkurve eines Prüflings könne sich steigern (Bl. 72 d. A.). Nicht nachvollziehbar sei zudem, inwiefern Diskrepanzen zwischen schriftlicher und mündlicher Leistung vorlägen, wenn die Bachelor-Arbeit laut schriftlichem Gutachten unter massiven handwerklichen Schwächen leide und bereits mit 5,0 bewertet worden sei (Bl. 74 d. A.). Darüber hinaus wäre es ihm zum Zeitpunkt des Verfassens der Arbeit nicht möglich gewesen, diese von KI generieren zu lassen. Zu einer solchen Ausarbeitung sei KI vor dem 15.12.2023 noch nicht in der Lage gewesen (Bl. 75 d. A.).

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bachelorarbeit des Klägers für bestanden zu erklären,

  2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2024 zu verpflichten, über das Bestehen der Bachelorarbeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

  3. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2024 zu verpflichten, den Kläger zu einer Wiederholungsprüfung im Bachelor-Abschlussmodul zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie begründet dies damit, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung auf die gesamte Dauer des Prüfungsverfahrens beziehe (Bl. 200 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026.

Entscheidungsgründe

I. Die als im Haupt- sowie in den Hilfsanträgen als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens seiner Bachelorarbeit.

Die Beklagte durfte die Bachelorarbeit des Klägers als endgültig nicht bestanden bewerten. Gem. § 23 Abs. 15 Satz 4 der Allgemeinen Bestimmungen Bachelor/Master der Beklagten (im Folgenden „AB“) ist die Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn zwei Prüfende die Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet haben. Ist eine Wiederholung nicht mehr möglich, ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 AB das endgültige Nichtbestehen der Prüfung festzustellen.

a) Bei Prüfungsentscheidungen ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung eingeschränkt. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Dieser bezieht sich auf Gesichtspunkte, welche sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht nachvollziehen lassen und mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind (BVerwG, B. v. 28.06.2018 – 2 B 57/17 – juris, Rn. 7). Hierzu zählen Punkte- und Notenvergabe, soweit diese nicht rein mathematisch determiniert sind; die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades, die Bestimmung von Stärken und Schwächen der Prüfungsleistung inklusive Stellenwert eines Fehlers sowie der Erwartungshorizont des Prüfers (BVerwG, B. v. 28.06.2018 – 2 B 57/17 – juris, Rn. 8; VG Berlin, Urt. v. 12.01.2023 – VG 12 K 386/19 – juris, Rn. 27). Auch bei der Auswahl der konkreten Prüfungsinhalte kommt den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zu (Dieterich , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, § 9 Prozessrechtliche Fragen, Rn. 890). Das Gericht darf hier nur überprüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Das ist der Fall, wenn er von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist (BVerwG, B. v. 28.06.2018 – 2 B 57/17 – juris, Rn. 7).

Fachfragen sind hingegen uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Hierbei trifft den Prüfling jedoch die Pflicht, behauptete Korrekturfehler substantiiert darzulegen (VG Berlin, Urt. v. 12.01.2023 – VG 12 K 386/19 – juris, Rn. 27). Geht es um die Eignung einer Prüfungsaufgabe und fließen dabei fachwissenschaftliche Bewertungen mit ein, ist eine umfängliche gerichtliche Richtigkeitskontrolle geboten, sofern substantiierte Einwendungen erhoben werden (Dieterich , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, § 9 Prozessrechtliche Fragen, Rn. 885).

Auch der Ablauf des Prüfungsverfahrens ist gerichtlich voll überprüfbar. Dem Prüfling obliegt es aber, Verfahrensfehler zur Wahrung der Chancengleichheit rechtzeitig zu rügen (OVG NRW, B. v. 28.05.2025 – 19 B 153/25 – juris, Rn. 10). Tut er dies nicht, führt die Nichtbeachtung dieser Rügeobliegenheit in der Regel zum Ausschluss der Rügemöglichkeit. Der Rügeverlust wird durch den Grundsatz der Chancengleichheit, die Grenze der Zumutbarkeit sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgestaltet (VG Köln, Urt. v. 27.11.2020 - 6 K 1408/18 – juris, Rn. 20). Stellt sich ein Prüfling der Prüfung trotz eines seiner Ansicht nach bestehenden Verfahrensfehlers und könnte er dann bei einem Nichtbestehen der Prüfung eben jenen Fehler erfolgreich rügen, würde er sich eine gleichheitswidrige weitere Prüfungsmöglichkeit verschaffen (VG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2016 – 2 K 2280/15 – juris, Rn. 39). Denjenigen, welcher in die Beeinträchtigung des eigenen rechtlichen Interesses einwilligt, muss das Recht nicht schützen (VG Köln, Urt. v. 27.11.2020 – 6 K 1408/18 – juris, Rn. 20). Die Rügeobliegenheit trifft den Prüfling hingegen nicht bei solchen Verfahrensfehlern, welche die Grundlagen der Prüfung betreffen (HessVGH, B. v. 08.07.2024 – 1 A 1318/20 – juris, Rn. 52).

b) Zunächst führen die vom Kläger gerügten Abläufe des Prüfungsverfahrens nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides der Beklagten.

aa) Soweit der Kläger vorbringt, das Prüfungsverfahren sei formell rechtswidrig abgelaufen, da in seinem Fall die falsche Prüfungsordnung angewendet worden sei, er aber nach der richtigen Version der Prüfungsordnung keine mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit hätte vornehmen müssen, greift diese Rüge nicht. Die Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Elektrotechnik/Informatik (im Folgenden „FPO“) der Beklagten von 2010 sah in § 10 Abs. 9 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2013 – Mitteilungsblatt 04/2014 vom 20.02.2014, S. 47) die Durchführung eines Kolloquiums im Rahmen der Bachelorarbeit vor.

bb) Die Anwesenheit von Zuschauern bei dem Kolloquium ohne eingeholtes Einverständnis des Klägers (Bl. 71 d. A.) führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Denn dieser hat die Rüge verspätet erhoben.

Dies ergibt sich nicht schon aus den einschlägigen Normen der AB der Beklagten. Nach § 23 Abs. 18 AB sind Studierende desselben Studiengangs mit Zustimmung des zu Prüfenden berechtigt, beim Kolloquium als Zuhörer teilzunehmen. Diese Vorschrift ist spezieller als der von der Beklagten angeführte § 13 Abs. 5 Satz 1 AB. Die Vorschrift bestimmt, dass Studierende desselben Studiengangs bei mündlichen Prüfungen berechtigt sind, als Zuhörer teilzunehmen, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Für das mündliche Bachelorkolloquium sehen die AB jedoch mit § 23 Abs. 18 besondere Konditionen vor. § 13 Abs. 5 Satz 1 AB ist für das Kolloquium auch nicht ergänzend heranzuziehen. Denn § 23 Abs. 18 AB spricht explizit von einer einzuholenden Zustimmung des Prüflings, wohingegen § 13 Abs. 5 Satz 1 AB ausdrücklich von einem auszusprechenden Widerspruch spricht.

Dennoch kann der Kläger die Zuhörerschaft im Klageverfahren nicht mehr mit Erfolg rügen. Der Kläger nahm am Kolloquium teil, ohne darauf hinzuweisen, dass er mit der Zuschauerschaft nicht einverstanden sei. Dies hätte er jedoch unverzüglich rügen müssen. Ansonsten verschafft er sich hier gegenüber anderen Prüflingen, welche in einem Kolloquium geprüft werden, einen Vorteil und einen zusätzlichen Prüfungsversuch, könnte er die Anwesenheit der Zuschauer im Nachhinein mit Erfolg rügen. Dies gilt umso mehr, als es ihm die Rüge ohne Weiteres zumutbar und möglich war. Letztlich hat er sich bereits durch die nicht gerügte Teilnahme mit den Zuschauern einverstanden erklärt. Rügt er deren Anwesenheit nun, verhält er sich widersprüchlich. Ein „Dulden und Liquidieren“ des möglichen Verfahrensfehlers ist dem Kläger nach dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zuzubilligen.

cc) Das Kolloquium überschritt nicht die dafür vorgesehene Dauer. Nach §§ 23 Abs. 17 Satz 2, 29 Abs. 3 Satz 3 AB der Beklagten darf das Kolloquium für den Bachelorabschluss maximal 60 Minuten dauern. Zwar sprechen § 10 Abs. 8 Satz 2 der FPO (von 2018) sowie auch § 10 Abs. 9 Satz 2 der FPO (von 2010) als Gesamtdauer des Kolloquiums von maximal 30 Minuten. Diese Regelungen sind allerdings nicht anwendbar. § 1 Abs. 2 Satz 1 AB sieht vor, dass die Fachprüfungsordnungen die AB ergänzen, d.h. diese vorrangig gelten. § 10 Abs. 8 Satz 2 FPO ist von der Ermächtigung durch § 23 Abs. 17 Satz 2 AB nicht gedeckt.

§ 23 Abs. 17 AB bestimmt für Bachelorkolloquien, dass die Fachprüfungsordnungen eine Vorstellung der Bachelorarbeit in einem Kolloquium vorsehen können (Satz 1). In diesen sind Zeitpunkt, Benotung, Gewichtung und Wiederholung des Kolloquiums zu regeln, im Übrigen gilt danach § 29 Abs. 3 Satz 3 bis 5 AB entsprechend (Satz 2). Die Maximaldauer des Kolloquiums wird in letzterer Vorschrift nicht erwähnt und fällt auch nicht unter den Begriff des Zeitpunkts. Denn damit ist der Zeitpunkt des Kolloquiums im Studienverlauf gemeint.

dd) Mit der vom Kläger gerügten Befangenheit sowohl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. F. (Bl. 83 d. A.) als auch der Erst- und Zweitprüfer dringt er ebenfalls nicht durch. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG liegt ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit im Verwaltungsverfahren dann vor, wenn er geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.

Eine Befangenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Kläger – unabhängig von der Frage nach der Beachtlichkeit einer solchen – schon nicht substantiiert dargelegt. Sein Vortrag, dieser habe nahezu ausschließlich die Täuschungsvorwürfe formuliert, trifft auch nicht zu. Die Einschätzung als Täuschung folgte aus den Gutachten der beiden Prüfer.

Dass die vorgetragene Diskrepanz zwischen den Protokollen der Betreuung und den Bewertungen Zweifel an der Unabhängigkeit der Prüfer aufwerfe (Bl. 88 d. A.), begründete er ebenso nicht hinreichend. Es ist Sache des Klägers, eine mögliche Befangenheit der Prüfer im Verwaltungsverfahren zu substantiieren. Dies dient dazu, die Prüfungskommission in die Lage zu versetzen, die gerügte Befangenheit möglichst schnell zu überprüfen, angemessen zu reagieren und Abhilfe zu schaffen, soweit erforderlich und möglich (OVG Bremen, B. v. 23.05.2024 – 2 LA 28/24 – juris, Rn. 12; Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 348). Dazu gehört bei einer auf Äußerungen des Prüfers gestützten Befangenheitsrüge die Nennung von konkreten Gesprächen und Gesprächsinhalten. Stützt der Prüfling seine Rüge auf eine Festgelegtheit des Prüfers, muss er darlegen, woraus sich diese ergibt. Im hiesigen Fall gehört zum Substantiierungserfordernis auch die konkrete Bezeichnung von Protokollen, aus denen eine Diskrepanz zur späteren Bewertung hervorgehen soll. Der schlichte Hinweis auf Protokolle genügt diesem Erfordernis hingegen nicht. Protokolle aus der Zeit der Betreuung der Bachelorarbeit legt der Kläger nicht vor und bezeichnet sie nach ihrem Inhalt nicht. Sie finden sich auch nicht in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Vielmehr waren die Verständnisprobleme des Klägers im Bearbeitungszeitraum erster Anlass für den Verdacht einer nicht selbständigen Anfertigung der Bachelorarbeit.

c) Auch materiellrechtlich erweist sich der angegriffene Bescheid als fehlerfrei. Die Beklagte durfte die Bachelorarbeit des Klägers als endgültig nicht bestanden bewerten.

aa) Allein die Einladung zum Kolloquium hat nicht die zwingende Rechtsfolge, dass die Arbeit des Klägers mindestens mit 4,0 zu bewerten ist. Eine solche Regel findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen der Beklagten nicht. In § 10 Abs. 9 AB ist lediglich normiert, dass eine Zulassung zum Bachelorkolloquium nur bei einer mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) beurteilten Bachelorarbeit erfolgt. Ein Umkehrschluss dergestalt, dass die Einladung zum Kolloquium auch eine Bewertung der schriftlichen Arbeit mit „nicht bestanden“ gewissermaßen heilt, lässt sich daraus nicht entnehmen. Im hiesigen Fall sollte mit dem Kolloquium des Weiteren überprüft werden, ob der Kläger die eingereichten Inhalte selbständig erklären kann (Bl. 319 d. A.). Die schriftliche Arbeit und das Kolloquium hängen insofern als Grundlage der Bewertung untrennbar zusammen. Zudem bestimmt § 31 Abs. 1 AB, dass eine nachträgliche Berichtigung der Note einer Prüfungsleistung möglich ist, wenn der Kandidat getäuscht hat und die Täuschung erst nach Zeugniserteilung bekannt wird. Auch hieraus ist zu entnehmen, dass allein mit der Einladung zum Kolloquium gerade nicht unabänderlich über das Bestehen der schriftlichen Arbeit entschieden wird.

Ebenfalls folgt aus der zunächst erfolgten Mitteilung eines Wiederholungstermins für das Kolloquium entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (S. 3 d. Sitzungsprotokolls) nicht, dass keine Täuschung stattgefunden hätte. Zunächst ergibt sich solch eine Regelung weder aus den AB noch aus der geltenden FPO. Darüber hinaus widerspricht die Terminsmitteilung dem später ausgesprochenen endgültigen Nichtbestehen nicht. Sein Betreuer teilte dem Kläger den Termin per Mail vom 07.02.2024 (Bl. 81 d. A.) bzw. per Chat (Bl. 82 d. A.) am selben Tag mit, d.h. einen Tag nach dem Kolloquium. Die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen trifft nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AB der Prüfungsausschuss. Dieser trat erst am 08.05.2024 zusammen (Bl. 4 d. A.). Bevor eine solche Entscheidung getroffen ist, hat der Prüfling bei einem misslungenen Erstversuch jedoch noch das Recht auf eine Wiederholungsprüfung. Dass hierfür zunächst ein Termin festgelegt wird, um die Wiederholung zu organisieren, ist der Beklagten nicht als widersprüchlich vorzuwerfen. Eine solche prophylaktische zügige Einberufung dient vielmehr dem Schutz des Prüflings. Zum Zeitpunkt der Terminvergabe war der Prüfungsausschuss noch nicht zu einer Entscheidung gekommen.

Entgegen dem Einwand des Klägers steht der Bewertung der Arbeit als „nicht ausreichend“ – neben der Bewertung als Täuschung - schließlich nicht entgegen, dass die mündliche Rückmeldung des Betreuers hierzu sinngemäß „sehr gut“ lautete (Bl. 35 d. BeiA.). Eine mögliche Aussage des Betreuers, hier als Hilfsperson des eigentlichen Erstprüfers bei dessen Betreuerfunktion, stellt schon keine Bewertung i.S.d. § 23 Abs. 13 AB dar. § 23 Abs. 15 Satz 1 AB bestimmt vielmehr, dass der Prüfungsausschuss die Stellungnahme eines dritten Gutachters nur dann einholt, wenn die Beurteilungen der Gutachter (d.h. Prüfer) um mehr als 2,0 voneinander abweichen. Eine solche Abweichung findet sich bei den Bewertungen des Erst- und Zweitprüfers aber gerade nicht. Die abschließende Bewertung des Erstprüfers findet sich auf Bl. 41f. d. BeiA. und lautet wörtlich „Täuschung“ (Bl. 42 d. BeiA.). Der Zweitprüfer bewertete die Arbeit ebenfalls als Täuschung (Bl. 46 d. BeiA.) und gab ihr die Note 5,0. Abgesehen davon rechtfertigt bereits die Einstufung als Täuschung das Nichtbestehen, sh. § 16 Abs. 1 Satz 1 AB. Auf eine hiervon unabhängig vorliegende inhaltliche Bewertung der Arbeit als „nicht ausreichend“ kommt es daneben nicht mehr an.

bb) Die Beklagte durfte die Bachelorarbeit des Klägers sachlich mit „nicht ausreichend“ bewerten. Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 AB sind Prüfungsleistungen von Kandidaten, die bei der Abnahme der Prüfungshandlung eine Täuschungshandlung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel versucht oder begangen haben, mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. Der Kläger hat bei der schriftlichen Anfertigung seiner Bachelorarbeit zur Überzeugung des Gerichts getäuscht.

cc) Ein Prüfling täuscht dann, wenn er eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei der Prüfung in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat (Nds. OVG, Urt. v. 30.04.2024 – 2 LB 69/18 – juris, Rn. 30; Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2016, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 229). Ob ein Prüfling getäuscht hat, ist durch das Gericht vollständig überprüfbar. Der Begriff der Täuschung unterliegt nicht dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (VG Bremen, Urt. v. 20.10.2021 – 1 K 876/18 – juris, Rn. 25).

Die Beweislast für eine Täuschung durch den Kläger liegt bei der Beklagten als Prüfungsbehörde. Der Nachweis über die Täuschung über die Eigenständigkeit der schriftlichen Prüfungsleistung ist jedoch über die Regeln des sog. Anscheinsbeweises möglich (BVerwG, B. v. 20.01.2025 – 6 B 20/24 – juris, Rn. 9; BVerwG, B. v. 23.01.2018 – 6 B 67/17 – juris, Rn. 7). Für einen Beweis des ersten Anscheines muss die zu beweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zudem dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall als ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG, B. v. 20.01.2025 – 6 B 20/24 – juris, Rn. 9). Dafür genügt nicht allein der Hinweis auf einen möglichen anderen Ablauf der Prüfung; der Prüfling muss plausibel darlegen, dass dieser andere Prüfungsablauf ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, B. v. 20.01.2025 – 6 B 20.24 – juris, Rn. 11; VG München, B. v. 28.11.2023 – M 3 E 23.4371 – juris, Rn. 33). Der Anscheinsbeweis erbringt vollen Beweis über die jeweilige Tatsache und ändert entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (S. 3 d. Sitzungsprotokolls) nichts an der Verteilung der Beweislast.

Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (BVerwG, B. v. 23.01.2018 – 6 B 67/17 – juris, Rn. 8). Das erkennende Gericht muss zwar wegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von sich aus prüfen, ob ein abweichender Ablauf ernsthaft möglich erscheint (BVerwG, B. v. 20.01.2025 – 6 B 20/24 – juris, Rn.10). Für die Aufklärung dessen, ob ein atypisches Geschehen in Betracht kommt, bedarf es aber der Mitwirkung des Prüflings (BVerwG, B. v. 23.01.2018 - 6 B 67/17 – juris, Rn. 7). Ihm obliegt es, den ersten Anschein zu entkräften (VG Köln, Urt. v. 09.09.2025 - 6 K 5809/22 – juris, Rn. 52). An seinem Vorbringen orientiert sich die Reichweite der gerichtlichen Überzeugungsbildung. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts findet ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet, nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anlasspunkte veranlasste Nachforschungen darüber vorzunehmen, ob irgendein bisher nicht entdeckter Umstand Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungshandelns haben könnte (BVerwG, B. v. 28.06.2018 – 2 B 57/17 – juris, Rn. 17).

dd) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger bei der Anfertigung seiner Bachelorarbeit getäuscht. Aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens berechtigen im vorliegenden Fall die Tatsachen, dass ein Prüfling grundlegende Schwierigkeiten hat, sich mündlich im Rahmen des Kolloquiums zu den Grundlagen seiner Bachelorarbeit zu verhalten, in Verbindung mit KI-typischen Auffälligkeiten in der Formulierung und mit der Diskrepanz zwischen Verständnis der Aufgabenstellung und der Bearbeitung durch den Prüfling sowie der auffallend schnellen Vorlage einer beinahe vollständigen (englischen) Ausarbeitung trotz Verständnisproblemen und Verlängerung der Bearbeitungszeit, zu dem Schluss, dass der Kläger getäuscht hat (1). Umstände die ein atypisches Geschehen im Einzelfall als ernsthaft möglich erscheinen lassen, liegen nicht vor (2). Der Kläger hat auch vorsätzlich gehandelt (3).

(1) Der Kläger konnte im Kolloquium mündliche Fragen zu den Grundlagen seiner schriftlichen Arbeit und zu dem Programmiercode nicht beantworten. Dem Gericht sind die von der Klägerseite vorgebrachten unterschiedlichen Anforderungen und Abläufe von schriftlichen und mündlichen Prüfungsformaten bewusst. Ebenso lassen schwache mündliche Leistungen nicht ausnahmslos und zwingend den Schluss zu, eine abweichende, bessere schriftliche Leistung des Prüflings sei denkgesetzlich ausgeschlossen, sodass sie nicht von ihm stammen könne. Sie sind aber ein mögliches Indiz für eine nicht selbständige Anfertigung. Der Anscheinsbeweis setzt auch nicht voraus, dass die den Anschein begründende Tatsache zwingend nicht anders als durch den typischen Geschehensablauf zu erklären ist. Zudem ist die Abgrenzung zwischen normalen Leistungsabfällen in der mündlichen Prüfung und solche, welche den Anschein nicht selbständiger Anfertigung der schriftlichen Arbeit erwecken, anhand des Ausmaßes der abweichenden mündlichen Leistung zu ziehen. Maßgeblich ist nicht die Diskrepanz als solche, sondern das Unvermögen des Klägers, Fragen (entgegen seiner Ansicht tatsächlich mit direktem Bezug) zu grundlegenden Konzepten seiner schriftlichen Arbeit zu beantworten.

Im Kolloquium wurde der Kläger gefragt, was der Unterschied zwischen einer instanz- bzw. framebasierten und einer eventbasierten Evaluation, und was der Unterschied zwischen einer Instanz und einem Event sei (Bl. 43 d. BeiA.). Der Einwand der Klägerseite, diese Thematik sei lediglich indirekt Gegenstand der Bachelorarbeit gewesen (Bl. 12 d. A.), verfängt angesichts der plausiblen Erklärungen der Prüfer und dem Inhalt der Bachelorarbeit nicht. Es handelt sich zur Überzeugung des Gerichts nach Durchsicht der Arbeit selbst sowie der Stellungnahmen und Gutachten der Prüfer um eine Frage, welche auf grundlegende Begrifflichkeiten der Arbeit abzielt. Unter jenen Begrifflichkeiten werden in der Arbeit verschiedene Bewertungsmetriken aufgezählt und miteinander verglichen. Dieser Vergleich bildet den Kern der Bearbeitung. Dies wird bestätigt durch das Erstgutachten zur Bachelorarbeit, welches als deren Ziel ausführt, insbesondere framebasierte Evaluation mit den üblichen Metriken mit eventbasierten Evaluationsmetriken zu vergleichen (Bl. 41 d. BeiA.). In seiner ergänzenden Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren legt der Prüfer Prof. Dr. G. zudem überzeugend dar, der Vergleich framebasierter Metriken mit ereignisbasierten Metriken nach Ward et al. sei ein Kern der Aufgabenstellung gewesen; dies sei der „inhaltliche Schwerpunkt “ (Bl. 319 d. A.).

Der Kläger stellt die verschiedenen Analysearten der Arbeit voran und wendet sie an (bspw. Bl. 9ff. d. A.). So lautet die Überschrift des Kapitels 2.2 auf S. 9 der Arbeit „Überblick über Bewertungsmethoden in der Zeitreihenanalyse“ (Bl. 262 d. A.). Auf S. 16 führt der Kläger selbst die Veröffentlichung von Ward ein als „ein neues Konzept zur Bewertung der Leistung in der ereignisgesteuerten Fehleranalyse bei der kontinuierlichen Kontexterfassung“ (Bl. 269 d. A.).

Auf S. 18 wird beschrieben, dass eine framebasierte Analyse „die Ground Truth mit Prediction auf einer Frame-by-Frame Basis vergleicht und weder Kontext berücksichtigt noch Fehlerverteilung innerhalb von Ereignissen betrachtet“ (Bl. 271 d. A.). Die ereignisbasierte Analyse nehme Einfüge-, Lösch- und Ersetzungsfehler bei Ereignissen zur Leistungsmessung hinzu (Bl. 271 d. A.). Diese Ausschnitte finden sich einem Satz vorangestellt, nach dem in der Arbeit „die Bewertung von Systemen zur Aktivitätserkennung mittels framebasierter und ereignisbasierter Analyse betrachtet“ werde (Bl. 271 d. A.). Die Bachelorarbeit führt zudem auf S. 25 aus: „Ein Ereignis ist eine Sequenz von positiven Frames, die eine variable Dauer hat und in einer kontinuierlichen Zeitreihe enthalten ist.“ (Bl. 278 d. A.). Auf S. 33 der Arbeit werden Frame- und Event-Fehler aus einer Veröffentlichung von Ward übernommen dargestellt (Bl. 286 d. A.).

Eine weitere Frage an den Kläger lautete, was der „Mean Squared Error“ sei (Bl. 43 d. BeiA.) und wieso der Fehler bei diesem quadriert werde (Bl. 47 d. BeiA.). Auch dies konnte der Kläger ausweislich der Protokolle nicht beantworten. Insbesondere konnte er zudem die korrekte Formel für die Errechnung des „Mean Squared Errors“ nicht benennen, obwohl sich diese sogar auf seinen Präsentationsfolien fand (Bl. 47 d. BeiA.). Die Frage hat ebenfalls direkten Bezug zur Bachelorarbeit des Klägers. Nach dem Verständnis des Gerichts nach der Durchsicht der schriftlichen Arbeit und der Stellungnahmen der Prüfer handelt es sich bei dem „Mean Squared Error“ um ein gängiges Verfahren zur Bewertung, welches in der Arbeit hinterfragt wird (sh. auch S. 3 der Arbeit, Bl. 256 d. A.). Dies entspricht auch der eigenen Einschätzung des Klägers (Bl. 249 d. A.). Mit diesem Verfahren nimmt die Bachelorarbeit die Bewertung der Analyse vor. Die Frage im Kolloquium danach, was der „Mean Squared Error“ sei, bezieht sich auf eine der Arbeit zugrundeliegende Bewertungsmethode.

Auf S. 10 seiner Arbeit findet sich der folgende Abschnitt (Bl. 263f. d. A.):

„Mittlere Quadratische Fehler, bekannt als MSE, misst, wie nah ein geschätzter Wert an dem tatsächlichen Wert liegt. Dies geschieht, indem die durchschnittliche Quadratdifferenz zwischen den geschätzten und tatsächlichen Werten berechnet wird. (…) Die Formel zur Berechnung des Mittleren Quadratischen Fehlers lautet (…). Das Quadrieren wird angewendet, um sicherzustellen, dass sowohl positive als auch negative Abweichungen gleichermaßen berücksichtigt werden und um größere Abweichungen stärker zu gewichten. Anschließend wird der Durchschnitt über alle Beobachtungen gebildet, um die Genauigkeit des Vorhersagemodells zu messen. Dabei deuten kleinere Werte auf eine höhere Genauigkeit hin.“

Der Abschnitt findet sich in dem Unterabschnitt „2.2 Überblick über Bewertungsmethoden in der Zeitreihenanalyse“ (Bl. 262 d. A.). Die Bachelorarbeit führt dazu eingangs auf S. 9 aus, für die effektive Bewertung der Analyse von Zeitreihen würden spezielle Methoden benötigt. In jenem Abschnitt würden einige der gängigsten Verfahren zur Beurteilung von Zeitreihenmodellen verständlich erläutert (Bl. 262 d. A.). Die Zusammenfassung der Arbeit weist auch bereits darauf hin, dass ein Schwerpunkt „auf der Analyse von Genauigkeits- und Präzisionsmaßen als robustere Bewertungsmetriken im Vergleich zu herkömmlichen Fehlermetriken wie RMSE (Root Mean Squared Error) oder MSE (Mean Squared Error)“ (Bl. 249 d. A.) liege.

Schließlich wurde der Kläger im Kolloquium zu Train- und Testdaten befragt (Bl. 48 d. BeiA.). Es handelt sich um eine Arbeit aus dem Bereich maschinellen Lernens. Es ist allgemein anerkannt, dass ein System, was lernen soll, zunächst einmal trainiert werden muss, um überhaupt (maschinell) zu lernen. Erst danach kann seine Genauigkeit getestet werden. Es erschließt sich nicht, weshalb die Begrifflichkeiten von „Train- und Testdaten“ im Kontext maschinellen Lernens keinen konkreten Bezug zur Arbeit des Klägers haben sollen. Ausweislich der einleitenden Zusammenfassung der Arbeit (Bl. 249 d. A.) werden in ihr reale Daten zwecks Auswertung der Praxistauglichkeit von Bewertungsmetriken überprüft. Der Arbeit liegen zwei Datensätze zugrunde. Mit realen Datensätzen wird das Aktivitätserkennungssystem laut S. 36 (Bl. 289 d. A.) getestet. Auf S. 46 stellt die Arbeit bspw. ausdrücklich dar, dass sog. „Overfitting“ autritt, „wenn ein Modell sich zu stark an die Trainingsdaten anpasst und dadurch neue Daten nicht mehr richtig erkennen kann.“ (Bl. 299 d. A.). Auch S. 45 (Bl. 298 d. A.) nimmt Bezug auf ein Trainieren des Modells mit einem Datensatz: „Der zweite Datensatz bestand aus Bildern. Dieser Datensatz wurde zur Schulung des CNN-Modells verwendet.“ In diesem Abschnitt nennt der Kläger ausdrücklich Daten zum Trainieren des Modells, d.h. Trainingsdaten.

Auch die auf seine Arbeit bezogenen Fragen zum Code konnte der Kläger nicht beantworten. Er trägt nicht substantiiert vor, weshalb die Fragen zum Code zu seiner Arbeit keinen direkten Bezug haben sollen. Auch, wenn sie sich auf eine ihm überlassene Vorlage bezogen haben, gibt er selbst an, diese eingehend analysiert zu haben (Bl. 85 d. A.). Abgesehen von dem Vorbringen, er habe den Code auf Basis einer Vorlage entwickelt, rügt der Kläger die Geeignetheit der Fragen hierzu und deren Bezug zu seiner Arbeit nicht weiter. Ihm obliegt aber die substantiierte weitere Anfechtung der Geeignetheit einzelner Fragen sowohl im fachlichen Kontext als auch innerhalb des Beurteilungsspielraums der Prüfer.

In seiner Widerspruchsbegründung legt er dar, er sei auf detaillierte Fragen zum Code nicht vorbereitet gewesen, da er diesen nur als Nebensache eingestuft habe (Bl. 17 d. A.). Mangelnde Vorbereitung oder Fehleinschätzungen zur Erforderlichkeit der Vorbereitung auf das Kolloquium führen aber nicht dazu, dass die Fragen ihren Bezug zur schriftlichen Ausarbeitung und dem zugrundeliegende Programmiercode verlieren. Jenen Bezug zur Aufgabenstellung hatten die Fragen zum Code. Die Arbeit ist im Bereich maschinellen Lernens angesiedelt. Die Entwicklung eines Codes war erforderlich, um ein statistisches KI-Modell zu erstellen und zu trainieren und die Evaluationsmetriken einzubauen (Bl. 319 d. A.). Dies entspricht auch der Auffassung des Klägers und seines Betreuers (Bl. 324 d. A.). Zudem führt die Arbeit zum Forschungsumfang auf S. 7 (Bl. 260 d. A.) aus: „Dabei ist nicht die Entwicklung von Modellen und deren Implementierung das Ziel, sondern die Ermittlung von Bereichen der Bewertungsmetriken. Daher werden die Modelle lediglich als Werkzeuge betrachtet, um Experimente durchzuführen, die die vorgeschlagenen Bewertungskriterien überprüfen und bestätigen. Es geht sowohl um erfolgreiche als auch weniger erfolgreiche Modelle, (…).“

Der Kläger hat den Code des zugrundeliegenden Machine-Learning-Modells bei der Beklagten eingereicht. Auch, wenn er sein Augenmerk eher auf die Ergebnisse der KI und deren Genauigkeit gelegt haben will, müsste er mindestens Grundlagen zu der Programmierung des KI-Modells nachvollziehen können. Denn das Modell war gerade Grundlage seiner Bachelorarbeit.

Der Code wurde bei der Präsentation angezeigt (Bl. 320 d. A.). Der Kläger konnte jedoch mündlich nicht begründen, weshalb er ein bestimmtes KI-Modell gewählt habe und dass der angezeigte Codeteil dazu diente, das KI-Modell zu trainieren (Bl. 320 d. A.). Der Kläger zeigte hinsichtlich des Programmiercodes nahezu durchgehend Unverständnis. Er konnte nicht nur einen Teil nicht beantworten, sondern keine der Fragen. Laut dem Protokoll des Kolloquiums konnte der Kläger eine Frage zu seinem Programmcode („In welchem Wertebereich liegt die Ausgabe des LabelEncoders? “) sogar nicht beantworten, obwohl die Antwort dazu im Code unterhalb des Funktionsaufrufs sichtbar gewesen sei (Bl. 48 d. BeiA.), d.h. auf der gleichen Seite zu sehen war. Gerade das deutet schon für sich genommen, aber erst recht in der Gesamtschau gewichtig darauf hin, dass er sich mit dem Code nicht wie vorgetragen auseinandergesetzt hat. Vielmehr sind die Wissenslücken unerklärlich und stehen in deutlichem Widerspruch zu seiner schriftlichen Ausarbeitung.

Den fachlichen Bezug der dem Kläger gestellten Fragen hat das Gericht zu prüfen. Denn das Gericht muss davon überzeugt sein, dass er die Fragen inhaltlich nicht beantworten konnte, und dass jene Fragen auch direkten Bezug zur Arbeit hatten. Eben daraus ergibt sich – u.a. – der Anschein einer nicht mehr selbständigen Anfertigung der Prüfungsleistung. Dies betrifft die fachliche Seite, nicht die beurteilungsspezifische Seite der Auswahl der Fragen. Das Gericht bildet seine Überzeugung hier nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises unter anderem gestützt auf die starke Diskrepanz zwischen der schriftlichen Ausarbeitung und dem Vermögen des Klägers, sich mündlich zu den Themen seiner Bachelorarbeit zu äußern. Dabei geht es um die fachliche Richtigkeit seiner Antworten und die fachliche Einschätzung dessen, ob die Fragen im Kolloquium direkten Bezug zu seiner schriftlichen Ausarbeitung hatten. Das Gericht nimmt keine unter den Beurteilungsspielraum fallende Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Fragestellungen (vgl. BVerwG, B. v. 28.06.2018 – 2 B 57/17 – juris, Rn. 8) vor, sondern prüft lediglich, ob sich die im Kolloquium gestellten Fragen auf die Bachelorarbeit des Klägers beziehen.

Der Anschein einer nicht selbständig, sondern spezifisch unter Zuhilfenahme von KI gefertigten Bachelorarbeit folgt zudem aus den Auffälligkeiten in den Ausführungen und Formulierungen. Diese decken sich mit den Stärken und Schwächen einer KI betreffend die Generierung von wissenschaftlichen Texten.

Weil eine KI letztlich Wahrscheinlichkeitsberechnungen vornimmt und Antworten auf Basis dieser vornimmt, neigen jene Antworten dazu, generisch formuliert zu sein, und ohne Erkenntnisfortschritt Geschriebenes zu wiederholen (Möller-Klapperich , Künstliche Intelligenz (KI) in der (universitären) juristischen Ausbildung, NJ 2025, 529, 533). Zwar kann KI wissenschaftlich formulierte und komplexere Texte generieren, s.o. Die getroffenen Aussagen sind dann aber trotz fachlicher Korrektheit oberflächlich. KI war ungeachtet der technischen Voraussetzungen zur Generierung von Texten zu bestimmten Themen im Stil wissenschaftlicher Ausarbeitungen jedenfalls im Jahr 2024 noch nicht in der Lage, wissenschaftlich fundierte Texte zu produzieren, die inhaltlich stringent sind und eine durchdachte, ausgewogene und kreative Argumentation enthalten (Ekardt/Klotz , ChatGPT im Hochschulrecht, MMR 2024, 545, 546). Denn generative KI basiert ihre Antworten auf Wahrscheinlichkeiten und „imitiert“ die erbetenen Textsorten (Albrecht , ChatGPT und andere Computermodelle – Grundlagen, Anwendungspotenziale und mögliche Auswirkungen, TAB, Hintergrundpapier Nr. 26, 21.04.2023, S. 10). Sie kann keine Abstraktionen bilden und kein Verständnis im menschlichen Sinne davon entwickeln, was für Antworten sie geben (Albrecht , ChatGPT und andere Computermodelle – Grundlagen, Anwendungspotenziale und mögliche Auswirkungen, TAB, Hintergrundpapier Nr. 26, 21.04.2023, S. 40). So generierte Texte neigen im Übrigen dazu, ihre Inhalte positiv darzustellen, um den Nutzer zufriedenzustellen.

(Zu) oberflächliche oder allgemein gehaltene Aussagen und positive Zuschreibungen als solche treten auch bei eigens erstellten wissenschaftlichen Arbeiten auf. Allein aus einer Häufung solcher Abschnitte kann nicht sicher auf die Erstellung einer Arbeit durch generative KI geschlossen werden; sie sind jedoch ein Indiz und können wie hier im Zusammenspiel mit anderen Hinweisen den Anschein einer nicht selbständigen Anfertigung begründen. Dies gilt gerade im Kontext der Stärken und Schwächen von KI.

Symptomatisch für KI-generierte Texte sind häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte. Im konkreten Fall sind es solche wie „es ist wichtig, dass“ (S. 36/ Bl. 289 d. A.), die Bezeichnung als „wertvoll“ („Der RMSE ist ein wertvolles Instrument zur Bestimmung der Genauigkeit von Punktprognosen (…)“ S. 11/ Bl. 264 d. A.), „hilfreich“ („Die Accuracy ist hilfreich, um zu beurteilen, wie oft das Klassifikationsmodell insgesamt korrekte Vorhersagen triftt (…)“ S. 12/ Bl. 265 d. A.) oder „wichtig“ („Im Kontext von binären Klassifikationsaufgaben sind Precision (Präzision) und Recall (Sensitivität) ebenfalls zwei wichtige Bewertungsmaßnahmen.“ S. 12/ Bl. 265 d. A.; S. 37/ Bl. 290 d. A.; S. 38/ Bl. 291 d. A.; S. 55/ Bl. 308 d. A.; S. 56/ Bl. 309 d. A.) Der generierte Text stellt Methoden als von besonderer Bedeutung dar, führt aber nicht aus, wieso diese „wichtig“ oder „wertvoll“ sind. So schreibt der Kläger auf S. 12 seiner Arbeit hinsichtlich der Accuracy als „eine der wichtigsten Metriken“ lediglich, sie werde „als das Verhältnis der Anzahl korrekter Vorhersagen (sowohl wahre Positiven als auch wahre Negativen) zur Gesamtzahl der Vorhersagen definiert. (…)“ . Die Accuracy sei „hilfreich, um zu beurteilen, wie oft das Klassifikationsmodell insgesamt korrekte Vorhersagen“ treffe, und biete „eine schnelle Einschätzung der Gesamtleistung eines solchen Modells.“ (Bl. 265 d. A.).

Der Arbeit des Klägers haftet auch eine KI-typische Oberflächlichkeit an.

Auffällig ist, dass die Ausführungen des Klägers zur Zeitstempelanalyse keinen konkreten Bezug zum Thema seiner Arbeit haben. Schon der Titel der Arbeit lautet „Vergleich verschiedener Bewertungsmetriken für Zeitreihen “ (Bl. 244 d. A.). Auch auf S. 8 unterscheidet der Text zwischen Zeitreihenanalyse und Zeitstempeldaten (Bl. 261 d. A.) Dort heißt es: „Zeitstempelanalyse ist die gründliche Analyse von Daten, die über die Zeit gesammelt wurden. (…) Zeitreihendaten, auch bekannt als zeitgestempelte Daten, sind eine Sammlung von Datenpunkten, die nach ihrem jeweiligen Zeitstempel geordnet sind.“ Ohne Zeitstempel ist eine Zeitreihenanalyse nicht durchführbar, weil Zeitreihendaten zeitgestempelte Daten sind. Es geht ausweislich des Titels der Arbeit aber nicht um die Analyse von Zeitstempeln, sondern Zeitreihen. Nach Methoden zur Bewertung von Zeitstempeln war überhaupt nicht gefragt.

Der Kläger führt in seiner Arbeit dennoch die Zeitstempelanalyse ein und springt dann in Kapitel 2.4 nach Ausführungen zur Zeitreihenanalyse auf diese zurück. In diesem werden Bewertungsmetriken im Bereich der Zeitstempelanalyse aufgeführt (Bl. 269 d. A.). Die Arbeit legt Bewertungsmetriken dar, welche mit der Aufgabenstellung nichts zu tun haben, bleibt aber allgemein und springt zwischen verschiedenen Analysearten hin und her. Auch dies ist ein typisches Zeichen von ihre Antworten auf Wahrscheinlichkeiten basierender KI, nämlich eine Auflistung von für sich genommen richtigen Gesichtspunkten ohne konkreten Bezug zum Thema.

Ebenso in Kapitel 4.2.1 auf S. 45 (Bl. 298f. d. A.) bleibt der Kläger oberflächlich und ohne Bezug zu den vorangegangenen Prüfungen der Methoden. Der Text enthält hier eine Trivialaussage, die auf jedes Modell anwendbar ist (Bl. 46 d. BeiA.) und keinen Prüfungsmehrwehrt enthält: „Bei genauerer Betrachtung der Modelle und ihrer Genauigkeitswerte zeigt sich, dass besonders gut entwickelte Modelle tendenziell bessere Ergebnisse liefern. Modelle, die nicht optimal konfiguriert sind, erreichen oft nicht die gleiche Genauigkeit.“ Das Kapitel 4.2 ist Praxisbeispielen nachgestellt. Es ist nicht Teil einer allgemeinen Einführung in die Arbeit und ihre Methoden, sondern folgt einer Prüfung „verschiedener Bewertungsmodelle mit unterschiedlichen Datensätzen“ (Bl. 298 d. A.), bei denen es darum ging, „ein detailliertes Verständnis darüber zu erlangen, wie effektiv die verschiedenen Bewertungsmethoden in der Praxis“ seien (Bl. 298 d. A.). Der oben zitierte Ausschnitt aus der Arbeit führt lediglich nichtssagend aus, dass gute Modelle gut und schlechte Modelle schlecht seien. Diese Einschätzung teilt auch Prof. G. (Bl. 46 d. A).

Auffällig oberflächlich bleibt die Arbeit zudem in Kapitel 4.2.2 (Bl. 299ff. d. A.). In Tabelle 4.2 auf S. 48 findet sich eine Fehlerquote von 100 % (Bl. 301 d. A.). Hierzu führt die Arbeit jedoch lediglich aus, dieses Ergebnis weise auf die Einschränkungen im Anwendungsbereich hin (Bl. 300 d. A.). Daraufhin nennt sie verschiedene getroffene Aussagen des Studienerstellers Ward und ordnet diese als „komplex und mehrdeutig“ ein (Bl. 300 d. A.). Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Fehlerquote erfolgt nicht. Nach der für das Gericht gut nachvollziehbaren Ansicht Dr. G. ist es nicht verständlich, weshalb die 100-prozentige Fehlerrate aus Tabelle 4.2 nicht diskutiert würde; das Kapitel beschreibe stattdessen bekanntes Grundlagenmaterial und bleibe oberflächlich und unpräzise (Bl. 46 d. BeiA.).

Am Ende der Arbeit auf S. 59 fasst der Kläger laut Kapitelüberschrift seine Haupterkenntnisse zusammen. Dabei stellte er jedoch nur fest, dass „durch Vergleiche von verschiedenen Methoden (…) wesentliche Erkenntnisse zur Eignung und den Grenzen dieser Einsätze gewonnen werden “ konnten und dass dabei „eine besondere Herausforderung (…) in der Bewertung kontinuierlicher Erkennungsprozesse, insbesondere bei der Erkennung überlappender und sich zeitlich verändernder Ereignisse “ bestand (Bl. 313 d. A.). Darin erschöpft sich seine Zusammenfassung der Haupterkenntnisse. Der Kläger benennt die gewonnenen Erkenntnisse nicht. Es handelt sich nicht um eine konkrete, auf die Fragestellung der Arbeit bezogene Zusammenfassung der Haupterkenntnisse. Der Text bleibt auch hier KI-typisch oberflächlich und abstrakt.

Die Arbeit des Klägers enthält zudem wie für KI typisch wiederholende Zusammenfassungen. Bspw. werden auf S. 6 (Bl. 259 d. A.) einige konkrete Bestandteile der Arbeit genannt wie folgt:

„- Analyse bestehender Bewertungsmethoden: Analyse und Vergleich verschiedener existierender Bewertungssätze für Aktivitätserkennungssysteme.

- Analyse von Wards Methoden: Detaillierte Überprüfung und Bewertung der von Ward vorgeschlagenen Methoden zur Erkennung kontinuierlicher Aktivitäten, insbesondere hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Effektivität im Vergleich zu traditionellen Bewertungsmethoden.

- Praktische Anwendung und Testung: Anwendung der untersuchten Methoden wie von Wards und der gängigen Evaluationsmetriken auf reale Datensätze, um ihre Effizienz und Genauigkeit in praktischen Szenarien zu testen und zu bewerten.“

Im darauffolgenden Absatz wird wiederholt, dass die Arbeit sich mit der Analyse, Bewertung und dem Vergleich verschiedener Ansätze zur Aktivitätserkennung beschäftige (Bl. 260 d. A.).

Auf. S. 38 fasst die Arbeit Prozesse der Fehlercharakterisierung, welche auf den vorangegangenen Seiten dargestellt wurden, nummeriert unter der Überschrift „3.8.6 Prozess der Fehlercharakterisierung zusammengefasst“ zusammen.

Zwar sind diverse Rechtschreibungs- sowie Zeichensetzungsfehler, die bei Durchsicht der Arbeit immer wieder zu Tage treten, für einen KI-generierten Text untypisch (sh. auch Möller-Klapperich , Künstliche Intelligenz (KI) in der (universitären) juristischen Ausbildung, NJ 2025, 529, 533). Beispielsweise fehlt auf S. 2 in der dritten Zeile ein Buchstabe („wir oft auf Standbilder (…) zurückgegriffen.“ ; Bl. 255 d. A.) oder wird auf S. 6 formuliert: „In dieser wissenschaftlichen Arbeit besteht der Ziel darin, (…)“ (Bl. 259 d. A.). Auf S. 9 ist in Kapitel 2.2 ein überflüssiges Komma gesetzt: „Für die effektive Bewertung der Analyse von Zeitreihen, werden spezielle Methoden benötigt.“ (Bl. 262 d. A.). Auf S. 14 wird formuliert: „Diese Metriken sind daher essenzielle Komponenten in der maschinellen Lernmodellen.“ (Bl. 267 d. A.). Auf S. 24 wird von einem „Erreignisfehler“ gesprochen (Bl. 277 d. A.). Auf S. 3 lautet ein unvollständiger Satz: „Abgesehen davon, dass je mehr verschiedene Datensätze verfügbar sind, desto komplexer wird die Bewertung der kontinuierlichen Aktivitätserkennung aufgrund der Vielfalt der Informationen und Anforderungen.“ (Bl. 256 d. A.). Es ist allgemeinbekannt, dass jedenfalls die gängige KI „ChatGPT“ und sogenannte „Large-Language-Modelle“ solche Fehler in ihren Antworten nicht enthalten. Zum einen gilt dies aber nur für die Generierung reiner Texte durch solche Modelle – nicht etwa für die Generierung textenthaltender Bilder. Zum anderen mögen für andere KI-Formen andere Regeln gelten. Das Vorhandensein von Rechtschreibfehlern lässt jedenfalls den Anscheinsbeweis nicht entfallen und verdeutlicht vielmehr den sprachlichen Unterschied zwischen Sätzen, die solche Fehler enthalten, und dem Rest der Arbeit. Insofern sind die Rechtschreibungs- und Grammatikfehler sogar ein weiteres Indiz dafür, dass ein Großteil der Arbeit unter Zuhilfenahme einer KI erstellt wurden, weil diese solche Fehler nicht enthalten (vgl. auch VG München zu Formulierungsunterschieden in von KI-Erkennungssoftware markierten Textteilen, B. v. 08.05.2024 – M 3 E 24.1136 – juris, Rn. 33ff.)

Weiter belegt dies allenfalls, dass der Kläger Teile der Arbeit ohne fremde Hilfe erstellt hat. Für den Anschein einer Täuschung durch die Nutzung von generativer KI kommt es aber nicht darauf an, ob ein Text als ausnahmslos durch KI generiert anzusehen ist. Vielmehr ist auch die teilweise Erstellung einer Arbeit mithilfe von KI als Täuschung anzusehen. Die Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung der Prüfungsleistung, hier der Hausarbeit, ist bereits bei einem einmaligen ungekennzeichneten Einsatz generativer KI überschritten. Zwar mag bei klassischen Plagiaten auf die Zahl der Plagiatsstellen, ihren quantitativen Anteil an der Arbeit und ihre Bedeutung für ihre wissenschaftliche Aussagekraft abzustellen sein (so etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2023 - 2 K 8638/21 – juris, Rn. 46), doch kann generative KI nicht – wie bei einer vergessenen Kennzeichnung bspw. aus einem Lehrbuch übernommener Sätze – versehentlich genutzt werden. Jeder Einsatz von KI zur Generierung von Inhalten geschieht aktiv und willentlich. Der Nutzer übernimmt die generierten Inhalte ebenso aktiv und begeht so eine Täuschung. Dies gilt sowohl für Formulierungen über Rechtschreibung und Grammatik hinaus als auch hinsichtlich des fachlichen Inhaltes. Auch die Nutzung von KI zur Erstellung von Teilen der Arbeit stellt eine Nutzung unerlaubter und nicht offengelegter Hilfsmittel dar (VG München, B. v. 08.05.2024 - M 3 E 24.1136 – juris, Rn. 56; Ekardt/Bärenwaldt , Digitalisiertes Hochschulrecht: Onlineprüfungen, Benotungen, ChatGPT und Anwesenheitspflicht, NJ 2024, 295, 299).

Anlehnend an die Maßstäbe zur rein formalen Überprüfung des Geschriebenen durch andere Personen ist allenfalls die Nutzung von KI zwecks rein formaler Überprüfung nicht als Täuschung anzusehen. Bereits die über die bloße Prüfung von Rechtschreibung und Grammatik hinausgehende Korrektur einer Hausarbeit durch Dritte, die mit einer fachlichen Veränderung der Arbeit einhergeht, ist jedenfalls eine Täuschung (vgl. auch Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 233). Wird KI lediglich wie eine zulässige Rechtschreibprüfung bspw. bei Word genutzt, bewegt sich der Prüfling im Rahmen der eigenständigen Anfertigung und täuscht nicht. Anders verhält es sich wiederum, wenn gerade die Rechtschreibung Teil der Prüfungsleistung ist (vgl. VG Hamburg, B. v. 15.12.2025 – 2 E 8786/25 – juris, Rn. 30f.).

Es bleibt den Prüfungsbehörden jedoch unbenommen, Regelungen zu treffen, welche die Nutzung generativer KI zulassen. Ist die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen, gilt der Maßstab für klassische Plagiate. Denn dann ist die rein versehentliche, d.h. fahrlässige einmalige Nichtkennzeichnung von KI denklogisch möglich.

Übertragen auf den Anschein einer Erstellung durch KI genügt es entsprechend, wenn Teile der Arbeit hierfür typisch aufgebaut und/oder formuliert sind. Zudem stehen die einzelnen Passagen im Widerspruch zu dem überwiegenden Anteil der Arbeit, der solche Fehler nicht aufzeigt. Die Abweichung verstärkt unterstützend und indiziell den Eindruck, dass jedenfalls mindestens Teile der Arbeit nicht vom Kläger selbst stammen.

In einem Fall ist die Fehlerhaftigkeit sogar ein Indiz für eine ungeprüfte und vor allem nicht kenntlich gemachte Übernahme eines anderen, fremden Textes, konkret einer Überschrift. Auf S. 14 der Arbeit ist Folgendes zu lesen: „Ein kleiner Überblick über Vor- und Nachteile verschiedener, oft genutzter Evaluationsmetriken im Machine Learning.“ (Bl. 267 d. A.). Aufgrund des fehlenden Verbes entsteht der Eindruck der Übernahme einer Überschrift als Satz ohne Prüfung der grammatischen Passung.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Erstellung wissenschaftlicher Texte im Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit bereits technisch möglich. So veröffentlichte das Herstellerunternehmen „OpenAI“ den Prototyp des Chatbots „ChatGPT“ bereits im November 2022 (Ekardt/Klotz , ChatGPT im Hochschulrecht, MMR 2024, 545, 546). Dieser Chatbot ist in der Lage, Ausarbeitungen zu fachwissenschaftlichen Themen zu erstellen (Birnbaum , ChatGPT und Prüfungsrecht, NVwZ 2023, 1127). Bereits im Sommer 2023 standen zudem Softwareprogramme zur Verfügung, die eine Überprüfung eines Textes hin auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Erstellung durch KI durchzuführen vermochten (so wurde dem Verwaltungsgericht München zur Untermauerung der technischen Möglichkeiten im September 2023 ein durch ChatGPT erstellter wissenschaftlicher Text vorgelegt, beides vgl. VG München, B. v. 28.11.2023 – M 3 E 23.4371 – juris, Rn. 15 und 36). Bspw. kann – und konnte auch im Jahr 2023 – der KI „ChatGPT“ aufgegeben werden, verschiedene fachliche Aspekte wissenschaftlich-vergleichend im Stil einer Bachelorarbeit darzustellen. Schon 2023 konnten KIs Vorgaben bzgl. des Textstiles gemacht werden (Albrecht , ChatGPT und andere Computermodelle – Grundlagen, Anwendungspotenziale und mögliche Auswirkungen, TAB, Hintergrundpapier Nr. 26, 21.04.2023, S. 36). Es ist seit ihrer Veröffentlichung möglich, die KI „ChatGPT“ zu einzelnen Themen zu befragen, Inhalt sowie Formulierung durch Anweisungen an sie (sog. „Prompts“) anzupassen und durch die Eingabe umfangreicherer Angaben auch komplexere Texte erstellen zu lassen (Albrecht , ChatGPT und andere Computermodelle – Grundlagen, Anwendungspotenziale und mögliche Auswirkungen, TAB, Hintergrundpapier Nr. 26, 21.04.2023, S. 10 u. S. 38.). Mithilfe von KI konnte ebenso bereits 2023 ein Programmcode erstellt werden (Albrecht , ChatGPT und andere Computermodelle – Grundlagen, Anwendungspotenziale und mögliche Auswirkungen, TAB, Hintergrundpapier Nr. 26, 21.04.2023, S. 37). Nicht möglich war im Jahr 2023 allenfalls die Erstellung in sich stringenter, wissenschaftlich und argumentativ überzeugender Ausarbeitungen, s.o.

Hinzu kommt, dass der Kläger im Bearbeitungszeitraum erhebliche Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Aufgabenstellung zeigte, dieser daher sogar verlängert wurde (Bl. 228 d. A.) und ungewöhnlich viele Besprechungstermine mit seinem Betreuer stattfanden (Bl. 325 d. A.). Dennoch legte er zu einem ungewöhnlich frühen Bearbeitungszeitpunkt eine beinahe vollständige englischsprachige Bearbeitung vor, welche abgesehen von der Übersetzung ins Deutsche inhaltlich bis zur Abgabe kaum mehr verändert wurde (Bl. 325 d. A.).

Soweit er vorträgt, er habe während der Bearbeitungszeit keine erheblichen Verständnisschwierigkeiten gehabt (Bl. 8 d. A.), ist dieses Vorbringen auch mit Blick auf die verlängerte Bearbeitungszeit nicht schlüssig. Bis auf ein einfaches Bestreiten der Verständnisprobleme trägt der Kläger nichts vor und tritt auch der Anzahl der Besprechungstermine nicht entgegen. Hingegen waren die zunächst aufgezeigten Verständnisprobleme laut der Beklagten Anlass für seinen Betreuer, an der eigenständigen Bearbeitung der Arbeit erstmalig zu zweifeln. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Betreuer den Kläger auf die Notwendigkeit einer eigenständigen Bearbeitung der Bachelorarbeit hätte hinweisen sollen, hätte er nicht einen Anlass hierfür gehabt. Dieser Anlass lag im vorherigen Verhalten des Klägers (Bl. 8 d. BeiA.). Angesichts dessen ist das alleinige Bestreiten der Verständnisprobleme durch den Kläger nicht hinreichend substantiiert.

Der Kläger gibt mit Schreiben vom 21.03.2024 an die Beklagte hinsichtlich mehrerer Fragen unzutreffend an, diese habe er beantwortet bzw. das Gefragte erklärt (Bl. 12 d. A.; Bl. 34 d. BeiA.). Insgesamt erweckt das Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren den Eindruck, dass er auch im Nachgang des Kolloquiums kein Verständnis der Materie entwickelt hat, obwohl er für diesen Zeitraum keine Nervosität vorträgt und er mangels Prüfungssituation nicht unter dem Eindruck einer Prüfungsangst steht. So ist ihm bspw. der Zusammenhang der Frage nach dem Unterschied zwischen instanz- und framebasierten Metriken zu seiner Bachelorarbeit nicht bekannt. In seiner persönlichen Stellungnahme gab er an, sein Fokus habe stets auf dem Kern seiner Bachelorarbeit und den dort geforderten Analysen und Vergleichen gelegen, weshalb er die Fragen nicht angemessen habe beantworten können (Bl. 86 d. A.). Beim Mean Squared Error und instanz- sowie eventbasierten Metriken handelt es sich aber um Grundlagen seiner Arbeit, s.o.

Ausweislich der Protokolle des Kolloquiums hat er die in Bezug genommenen Fragen nicht richtig beantworten können (Bl. 43, 47ff. d. BeiA.). Der Kläger stellt nicht substantiiert dar, welche von den protokollierten abweichenden Antworten er gegeben haben will und weshalb diese zutreffend gewesen wären. Er verweist lediglich pauschal (aber unzutreffend) darauf, die Fragen beantwortet zu haben.

So äußert er u.a. sinngemäß, die Zeitstempelanalyse habe er erklärt (Bl. 34 d. BeiA.). Dies steht im Widerspruch zu seiner Angabe im selben Schriftsatz, nach welcher er die Antwort auf die erste Frage zwar gewusst, aber aufgrund seiner Nervosität aus Sicht der Prüfer falsch beantwortet habe, obwohl er lediglich durcheinandergekommen sei (Bl. 11 d. A.). Auch bspw. hinsichtlich der Frage zum Hyperparameter „Tuning“ gibt der Kläger mit Schreiben vom 21.03.2024 an, die Frage habe er beantwortet (Bl. 34 d. BeiA.), wohingegen das Protokoll des Kolloquiums ausweist, der Kläger habe weder den Begriff des Hyperparameters noch den dazu passenden Code erklären können (Bl. 48 d. BeiA.).

Im Widerspruchsverfahren trägt die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers vor, instanz- und framebasierte Metriken seien lediglich indirekt Thema der Bachelorarbeit gewesen (Bl. 12 d. A.). Dies ist jedoch unzutreffend, s.o. Der Vergleich instanz- und framebasierter Metriken war zentraler Teil der Arbeit.

Der Eindruck, dass sich auch im Nachgang beim Kläger kein Verständnis hinsichtlich der Bearbeitung eingestellt hat, wird verstärkt durch seinen teils voneinander divergierenden Vortrag zu dem genauen Inhalt der ihm gestellten Fragen. Es ist widersprüchlich, dass die erste Frage gleichzeitig auf eine Schemazeichnung, aber auch auf die Zeitstempelanalyse abgezielt haben soll. Der Kläger trifft unterschiedliche Aussagen zum Gegenstand der ersten Frage. Im Prüfungsverfahren lässt er vortragen, die erste Frage habe sich auf eine Schemazeichnung vom Whiteboard aus einem Besprechungstermin von 20.01.2023 und einen darauffolgenden Gedankenaustausch bezogen (Bl. 10 d. A.). Dann seien Fragen zum Code gefolgt, bei denen er habe erklären sollen, aus welchen Gründen er bestimmte Methoden verwendet habe (Bl. 11 d. A.). Welche Schemazeichnung aus einer Besprechung Gegenstand der ersten Frage im Kolloquium gewesen sein soll, führt der Kläger nicht weiter aus. Eine solche Frage erwähnen auch Erst- und Zweitprüfer übereinstimmend in ihren Protokollen nicht (Bl. 43, 47 d. A.), die als öffentliche Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit auf ihrer Seite haben, § 415 Abs. 1 ZPO (VG Berlin, B. v. 02.09.2021 – 3 L 248/21 – juris, Rn. 17; Jeremias, Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 455). Gleichzeitig werden mit gleichem Schriftsatz die Fragen zusammengefasst (Bl. 12 d. A.). Dabei trägt der Kläger nunmehr vor, die nicht auf den Code bezogenen Fragen hätten sich mit Zeitstempelanalyse, diskreter und kontinuierlicher Aktivität, instanz- und eventbasierten (Metriken), dem Mean Squared Error sowie Train- und Testdaten beschäftigt. Die Zeitstempelanalyse wird jedoch zu Beginn der Bachelorarbeit ausführlich behandelt (Bl. 261 ff. d. A.). Bspw. lautet die Überschrift von Kapitel 2.1 der Arbeit „Einführung in die Zeitstempelanalyse“ (Bl. 261 d. A.). Es bleibt unklar, welche Frage zu einer Schemazeichnung der Kläger meint. All die in den Protokollen aufgeführten Fragen beziehen sich entweder auf Begrifflichkeiten oder auf den Programmiercode. Auf welches in der Arbeit nicht mehr konkret behandelte Thema sich eine der Fragen bezogen haben soll, wird nicht ersichtlich.

Die frühe, beinahe vollständige Vorlage der schriftlichen Bearbeitung steht im Widerspruch zu diesen Verständnisschwierigkeiten und dem Unvermögen des Klägers, im Rahmen des Kolloquiums grundlegende Fragen zur Methodik seines Vorgehens und zu zentralen Themen der Bachelorarbeit zu beantworten.

Trotz der Verständnisschwierigkeiten verfügte der Kläger auffällig früh über ausformulierte Kapitel der Bachelorarbeit. Er gibt an, bereits im Mai und Juni insgesamt drei englischsprachige Kapitel (Kapitel 2, 3 und 4) angefertigt und die englischsprachige Ausformulierung im September 2023 abgeschlossen zu haben (Bl. 9 d. A.). Diese Zeitpunkte liegen deutlich vor dem Abgabetermin. Die Kapitel 2 bis 4, welche der Kläger nach eigener Angabe bereits im Mai bzw. Juni 2023 angefertigt hat, stellen den größten Anteil der Arbeit dar (insgesamt 42 von 57 Seiten der schriftlichen Ausarbeitung, sh. Inhaltsverzeichnis Bl. 245ff. d. A.). Gleichzeitig kam es zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um knapp vier Wochen (Bl. 228 d. A.).

Der Kläger gibt hierzu zwar persönlich in der mündlichen Verhandlung befragt an, das Thema für seine Bachelorarbeit bereits Ende des Jahres 2022 erhalten zu haben (S. 2 d. Sitzungsprotokolls). Eine solch frühe Themenmitteilung versetzt einen Prüfling grundsätzlich in die Lage, sich vertieft in die Themenstellung einzuarbeiten. Der Kläger zeigte hingegen dennoch Verständnisprobleme. Die frühe Vorlage eines Großteils der Ausarbeitung passt dazu nicht. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angibt, mit der Bearbeitung erst im September oder Oktober 2023 begonnen und zuvor lediglich Einiges mit seinem Betreuer abgesprochen zu haben (S. 2 d. Sitzungsprotokolls). Das entspricht auch angesichts seiner sonstigen Angaben im gerichtlichen Verfahren nicht der Wahrheit und ist als Schutzbehauptung einzuordnen. Selbst wenn der Kläger mit der schriftlichen Ausarbeitung entgegen den Vorgaben aus den AB, welche in § 23 Abs. 2 Satz 1 eine maximale Bearbeitungsdauer von neun bzw. achtzehn Wochen vorsehen, bereits vor Mai 2023 begonnen hätte, erfolgte die Vorlage eines Großteils der englischsprachigen Ausarbeitung ungeachtet dessen zu einem im Gesamtkontext sehr frühen Zeitpunkt.

Besonders gewichtig ist die Tatsache, dass der Inhalt mit Ausnahme der Übersetzung in die deutsche Sprache bis zur Abgabe nahezu unverändert blieb (Bl. 41 d. BeiA.). Dies verstärkt erheblich den Eindruck, dass diese Teile der Arbeit nicht vom Kläger stammen, welcher bis zuletzt im Kolloquium Grundlagen der Bachelorarbeit nicht erklären konnte. Hinzu kommt, dass die Bearbeitungszeit verlängert wurde (Bl. 228 d. A.). Die Verlängerung ist nach § 23 Abs. 8 Satz 1 AB, § 10 Abs. 7 FPO möglich bei Gründen, welche der Kandidat nicht zu vertreten hat. Der Kandidat muss die Verlängerung beantragen. Bei einem schnellen und tiefen fachlichen Verständnis der Themenstellung wäre eine solche Verlängerung nicht notwendig gewesen. Es lässt sich nicht nachvollziehen, dass der Kläger den früh angefertigten Text bis auf die Übersetzung ins Deutsche nicht mehr änderte, gleichzeitig aber gegenüber seinem Betreuer Verständnisschwierigkeiten zeigte und schließlich auch im Kolloquium die o.g. Wissenslücken zeigte. Eine solch schnelle finale Ausarbeitung eines Großteils der Arbeit steht im eklatanten Widerspruch zu den gezeigten Verständnisproblemen.

Der Kläger erklärt den Sprachwechsel unter anderem damit, er habe vermeiden wollen, dass der Text den – englischen – Originalquellen zu sehr gleiche, da er Übersetzungshilfen (konkret „DeepL“) genutzt habe (Bl. 10 d. A.). Wieso ein solcher Wechsel aus diesem Grund notwendig gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Denn Originalzitate müssen ohnehin als solche gekennzeichnet und Quellen zitiert werden. Egal, in welcher Sprache er fremde Gedanken wiedergibt – er muss diese entsprechend kennzeichnen. Gleichen die Ausführungen des Klägers den Originalquellen, ist es ungeachtet der Sprache der Arbeit zwingend erforderlich, diese Übernahmen kenntlich zu machen. Die Erklärung des Klägers deutet hingegen vielmehr darauf hin, dass er die nicht eigenständige Abfassung der Arbeit verschleiern wollte.

(2) Die vonseiten des Klägers vorgebrachten Erklärungen für sein Unvermögen, den Programmcode im Kolloquium und sonstige Ungereimtheiten zu erklären, genügen nicht den Anforderungen an eine ernsthafte Darlegung der plausiblen Möglichkeit eines anderen Ablaufs der Anfertigung seiner Arbeit.

Ob der Kläger die Frage nach seiner Urheberschaft hinsichtlich des Programmcodes als Witz verstanden und auf den tatsächlich von ihm geschriebenen, nicht in der Vorlage enthaltenen zweiten Teil des Codes bezogen und bejaht (Bl. 11 d. A.) hat, ist unerheblich. Unabhängig davon, ob er die Frage als Witz verstehen durfte, konnte er die Fachfragen im Kolloquium zum Code nicht bzw. nicht korrekt beantworten. Der Kläger gibt als Grund hierfür u.a. an, der abgefragte Codeteil stamme aus einer Vorlage. Angesichts dessen wäre es plausibel gewesen, diesen Grund auf explizite Nachfrage der Prüfer hin auch zu nennen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, er habe den Code auf der Grundlage der Vorlage selbständig weiterentwickelt und aufgebaut (Bl. 85 d. A.).

Wenn er nunmehr vorträgt, er sei davon ausgegangen, die Frage nach seiner Urheberschaft sei als Witz gemeint gewesen; er habe lediglich den zweiten Teil des Codes selbst geschrieben und seine Antwort darauf bezogen, widerspricht dies bereits seinem Vorbringen in der Stellungnahme. Ausweislich dieser hat er die Vorlage eingehend analysiert und dann durch eigenen Programmcode und Anpassungen ergänzt (Bl. 85 d. A.). Hinzu tritt, dass der Kläger selbst in seiner an die Beklagte gerichteten Stellungnahme nicht vorbringt, er habe die Frage nach der eigenständigen Erstellung des Codes als Witz verstanden. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Kläger dieses zentrale Missverständnis unmittelbar ausgeräumt hätte. Dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb dieser Vortrag erst in dem Schriftsatz vom 21.03.2024 durch seine Verfahrensbevollmächtigte folgt, nicht aber in der Prüfung, der Stellungnahme des Klägers (Bl. 83ff. d. A.) oder in seiner Widerspruchsbegründung vom 06.06.2024 (Bl. 16ff. d. A.). Stattdessen nennt er in seiner Stellungnahme als abweichende Begründung, dass die von ihm beigefügten Kommentierungen seiner eigens vorgenommenen Anpassungen entfernt worden seien (Bl. 85 d. A.). In seiner Widerspruchsbegründung widmet er einen Abschnitt explizit den fehlenden Kenntnissen des Programmcodes (Bl. 17 d. A.). Auch hier fehlt das Vorbringen, er habe die Frage als Witz verstanden. Der Kläger wechselt die Gründe für seine schlechten Leistungen im Kolloquium bezüglich des Programmiercodes aus. Dieses Verhalten lässt am Wahrheitsgehalt seiner Erklärungen zweifeln und verstärkt den ersten Anschein einer Täuschung noch.

Soweit er vorbringt, er habe den Code auf der Grundlage einer ihm zur Verfügung gestellten Vorlage weiterentwickelt, sich aber als Nebensächlichkeit in der Vorbereitung auf das Kolloquium nicht weiter mit ihm beschäftigt, erklärt dies seine Unkenntnis des Codes nicht plausibel. Die Entwicklung von Programmcode zur Erstellung und Evaluierung eines geeigneten KI-Modells war für die Bearbeitung der Bachelorarbeit erforderlich. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten und ebenfalls von seinem Betreuer festgestellt (Bl. 324 d. A.). Der Kläger trägt selbst vor, den Code aus der Vorlage eingehend analysiert zu haben (Bl. 85 d. A.).

Auch der Einwand des Klägers, die ihm gestellten Fragen hätten sich auf den Code aus der Vorlage bezogen (Bl. 11 d. A.), vermag den Anschein dessen, dass er jedenfalls Teile der Arbeit nicht eigenständig verfasst hat, nicht zu erschüttern. Seine Erklärung bleibt unsubstantiiert. Sie enthält keine konkreten Beispiele dafür, dass die Fragen aus dem Kolloquium keinen Bezug zu dem vorgeblich von ihm erarbeiteten Teil hätten. Vielmehr lautete eine der ihm gestellten Fragen bspw., wie der Code zum Hyperparameter „Tuning“ funktioniere (Bl. 48 d. BeiA.). Ausweislich des Zweitgutachtens des Prof. Dr. G. hat die genaue Durchführung dieses Hyperparameters jedoch massive Auswirkungen auf die Leistung der Machine-Learning-Modelle (Bl. 45 d. BeiA.). Insofern bezog sich die Frage auf das konkrete Machine-Learning-Modell. Hinzu tritt seine Erklärung, er habe die Vorlage eingehend analysiert (Bl. 85 d. A.).

Darüber hinaus ist seine Erklärung widersprüchlich. Denn er gab ebenfalls an, den Code habe er nicht erklären können, weil die von ihm beigefügten Kommentierungen entfernt worden seien. Diese habe er angebracht, um eigene Anpassungen nachvollziehbar machen zu können (Bl. 85 d. A.). Es ist miteinander nicht zu vereinen, dass die Fragen einerseits ausschließlich auf den vom Kläger nicht veränderten Code aus der Vorlage abgezielt haben sollen, es ihm aber andererseits nicht möglich gewesen sein soll, den Code zu erklären, weil die von ihm gemachten Kommentierungen seiner Anpassungen entfernt worden seien. Ausweislich der Erklärung des Klägers hätten die Fragen sich dann entweder doch auf von ihm veränderte Codeteile bezogen haben müssen oder aber es hätten schon keine Kommentare vorhanden sein dürfen, welche die Prüfer bei dem Kolloquium hätten entfernen können. Zuletzt erklärt es nicht, wieso der Kläger keine einzige der von ihm doch angeblich selbst angebrachten Kommentierungen mehr referieren oder auch nur sinngemäß vorbringen konnte. Weder hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass es die von ihm vorgenommenen Kommentierungen überhaupt gegeben hat, noch sie vorgelegt oder erläutert, was er an welcher Stelle kommentiert hat. Es ist zudem üblich, zumutbar und auch erwartbar, dass sich Prüflinge auf mündliche Prüfungssituationen vorbereiten. Handelt es sich um die Vorstellung und Verteidigung einer wissenschaftlichen Arbeit, gilt dies ebenso für eine erneute Auseinandersetzung mit den Inhalten dieser Arbeit. Zu der Aufgabenstellung der hiesigen in der Informatik angesiedelten Bachelorarbeit gehört auch die Programmierung eines Codes, zumindest aber die Auseinandersetzung mit der Funktionsweise und Entwicklung des Machine-Learning-Modells.

Auch das Vorbringen des Klägers, er sei wegen der Zuhörer nervös gewesen und habe die Fragen im Kolloquium nicht beantworten können, obwohl er sie eigentlich gewusst habe (Bl. 10f. d. A.), stellt keinen plausiblen alternativen Ablauf der Anfertigung der Arbeit dar. Nervosität ist nahezu jedem Prüfling eigen, sie ist teilweise für die Konzentration und Aufmerksamkeit sogar förderlich. Zum einen hätte es zudem nahegelegen, dass der Kläger diesen – nach eigenem Vortrag – vollständigen „Blackout“ offenlegt. Zum anderen widerspricht diese bloße Behauptung auch den Eindrücken der erfahrenen Erst- und Zweitprüfer. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 08.05.2024 kennen sie den Unterschied zwischen einem nervösen und schlecht vorbereiteten Prüfling und einem, der zum ersten Mal Programmcode sehe. Ihre Fragen hätten genau auf diesen Unterschied abgezielt (Bl. 16 d. BeiA.). Nach Einschätzung des Prof. Dr. G. gab es nicht einmal Anzeichen von leichter Nervosität (erst recht von keinem Komplettblackout), denn der Kläger trat „selbstbewusst und bestimmend“ (Bl. 320 d. A.) auf. Eine substantiierte Auseinandersetzung hiermit erfolgt bis heute nicht. Der Kläger belegte im Sommersemester 2015 sogar eine Tutorenqualifikation für Informatik (Bl. 231 d. A.). Dies steht ebenfalls im Widerspruch zur Scheu, vor Zuhörern aufzutreten. Das Bild eines nervösen, gar ängstlichen Prüflings ergibt sich so nicht, ist vielmehr widerlegt.

Hinzu kommt, dass der Kläger während des Kolloquiums nicht zum ersten Mal fehlendes Verständnis hinsichtlich der Bachelorarbeit zeigte. Selbst im Rahmen der Besprechungen mit seinem Betreuer Herrn C. zeigte er erhebliche Verständnisschwierigkeiten (Bl. 325 d. A.). Eine – hier bereits nicht ersichtliche – Nervosität könnte unter Umständen eine Leistungsdiskrepanz in mündlichen Prüfungen erklären, nicht aber bereits in der Bearbeitungsphase. Das Erklärungsverhalten des Klägers im Nachgang des Kolloquiums deutet ebenso wenig auf einen schlicht mündlich schwachen oder nervösen Prüfling hin. So trägt er einerseits vor, nervös und deshalb nicht in der Lage gewesen zu sein, die ihm gestellten Fragen zu beantworten (Bl. 10 d. A.). Andererseits meint er, er habe die Fragen richtig beantwortet (Bl. 12 d. A.). Dem Gericht erschließt sich nicht, wie diese beiden widersprüchlichen Vorträge miteinander vereinbar sein sollen.

(3) Auch die subjektive Komponente der Täuschung ist zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. Der Kläger hat vorsätzlich eine selbständige, reguläre Prüfungsleistung vorgespiegelt, obwohl er sich in Wahrheit unerlaubter Hilfsmittel bedient hat. Dabei ist bedingter Vorsatz, also das Für-Möglich-Halten und billigende Inkaufnehmen der Verwirklichung der objektiven Umstände, ausreichend (VGH BW, B. v. 15.11.2019 – 9 S 307/19 – juris, Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 14.05.2025 - VG 12 K 322/23 – juris, Rn. 44). Bei Plagiaten durch ungekennzeichnete Übernahme bereits bestehender Texte ist nach allgemeiner Lebenserfahrung von Vorsatz auszugehen, wenn jemand eine Primärquelle mehrfach an verschiedenen Stellen ungekennzeichnet übernimmt; dies gilt erst recht, wenn jeweils die Ein- und Überleitungssätze abgewandelt werden (VG München, B. v. 19.01.2022 - M 3 E 21.5220 – juris, Rn. 31). Wird hingegen generative KI eingesetzt, ist ein Abgleich mit der Primärquelle, das heißt dem generierten Text, naturgemäß nicht möglich. Jener Maßstab lässt sich auf die Nutzung generativer KI nur eingeschränkt übertragen. Bereits bei einmaliger Nutzung von KI ohne Angabe dieses Hilfsmittels ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr davon auszugehen, dass es sich um eine versehentliche Übernahme ohne Angabe als Hilfsmittel handelt. Im Unterschied zu klassischen Plagiaten ist der Einsatz generativer KI eine aktive Entscheidung des Prüflings zur zusätzlichen Heranziehung dieses Hilfsmittels und ist nicht fahrlässig möglich.

Der Kläger trägt zudem vor, ihm sei nach der ersten Rückmeldung seines Betreuers bezüglich der Nutzung von „DeepL“ sehr bewusst gewesen, dass dies als KI-generiert gewertet werden könne, weshalb er das Programm lediglich zur Korrektur von Rechtschreibungs- und Grammatikfehlern eingesetzt habe (Bl. 18 d. A.). Wenn ihm schon zu diesem frühen Bearbeitungszeitpunkt nach eigenen Angaben bewusst war, dass der Einsatz von KI über diese Korrekturen hinaus nicht zulässig sein würde, muss dies erst recht für den Einsatz von KI zur Erstellung ganzer Absätze gelten.

Zudem hat der Kläger schriftlich versichert, die Arbeit selbständig angefertigt und insbesondere andere als die in der Arbeit angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt zu haben (Bl. 251 d. A.). Ihm war bewusst, dass er alle von ihm genutzten Hilfsmittel hätte angeben müssen. Trotz dieses Wissens tat er das nicht.

d) Die Beklagte durfte den Kläger von der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ausschließen. Nach § 18 Abs. 3 AB kann die Bachelorarbeit einmal wiederholt werden, wenn sie mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist. Ausweislich § 16 Abs. 3 Satz 1 AB der Beklagten kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung in verschiedenen Fällen beschließen: besonders schwere Täuschung (Alt. 1), wiederholte Täuschung (Alt. 2) oder Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung des Studierenden über die selbstständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel (Alt. 3). Alle drei Varianten stehen gleichrangig nebeneinander.

Der Kläger hat sowohl besonders schwer getäuscht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AB) als auch die Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung begangen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 AB).

Der Kläger hat schriftlich erklärt, die Bachelorarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfsmittel angefertigt zu haben (Bl. 251 d. A.).

Unabhängig davon wiegt die Täuschung des Klägers besonders schwer. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AB ist die Schwere der Täuschung anhand der von dem Kandidaten aufgewandten Täuschungsenergie und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten. Es handelt sich bei der besonders schweren Täuschung um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, welcher gerichtlich voll überprüfbar ist (OVG NRW, Urt. v. 21.10.2024 – 6 A 2333/22 – juris, Rn. 45; Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2016, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 240). Die Beurteilung der Schwere der Täuschung erfolgt nach objektiven Kriterien; subjektive Gesichtspunkte sind erst bei der sich anschließenden Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses im Rahmen der Ermessensfehlerprüfung durch das Gericht zu beachten (Jeremias , Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2016, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 240). Besonders schwer ist eine Täuschung, die durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert wird, welche in besonderem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbes und der Chancengleichheit verletzen (VG Berlin, Urt. v. 06.02.2023 – VG 12 K 52/22 – LKV 2023, 286). Nach Schwere der Täuschungsenergie und Verletzung der Chancengleichheit (§ 16 Abs. 3 Satz 3 AB) heben sie sich von anderen Täuschungsfällen ab. Dabei hat die besonders schwere Täuschung sowohl betreffend das Maß der Täuschungsenergie als auch der Verletzung der Chancengleichheit neben einer qualitativen zudem eine quantitative Komponente. Je umfangreicher die Täuschung ist und je stärkere Auswirkungen sie hat, desto schwerer wiegt sie. Eine besonders schwere Täuschung kann schon dann vorliegen, wenn sie sich lediglich in ihrer Qualität oder in ihrer Quantität von anderen Fällen deutlich abhebt, ohne dass die jeweils andere Komponente ebenso vorliegt, wenn sich schon allein daraus das hohe Maß der Täuschungsenergie und der Verletzung der Chancengleichheit ergibt.

Der Kläger zeigte ein hohes Maß an Täuschungsenergie. Er ließ nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls große Teile der Bachelorarbeit mithilfe generativer KI anfertigen. Bei der Bachelorarbeit handelt es sich zudem um eine Studienabschlussarbeit, welcher eine herausragende Stellung im Vergleich zu anderen im Studium anzufertigenden schriftlichen Leistungen zukommt. Gerade durch die Bachelorarbeit soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 AB). Es handelt sich um den Kernpunkt der Prüfungsform. Durch die Inanspruchnahme fremder Hilfe in Form von generativer KI verschaffte sich der Kläger gegenüber anderen Bachelorkandidaten einen erheblichen Vorteil. Er entzog sich in wesentlichen Teilen der Verpflichtung dazu, eigens wissenschaftlich zu recherchieren und seine Ergebnisse zu durchdringen sowie auszuformulieren. Andere, nicht täuschende Prüflinge müssen diese Aufgabe selbst übernehmen. Hierdurch ist die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigt.

Der Ausschluss von der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ist, soweit das Gericht dies im Rahme des § 114 Satz 1 VwGO überprüfen darf, ermessensfehlerfrei. Die Erwägungen aus § 16 Abs. 3 Satz 3 AB stellte die Beklagte auch in ihre Ermessensentscheidung darüber ein, ob infolge des Vorliegens bereits der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 AB auch der Ausschluss von der Wiederholungsmöglichkeit beschlossen werden soll. Insofern ist der Begriff der besonders schweren Täuschung hier Teil der Ermessenserwägungen der Beklagten und nicht mehr nur der gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestandsebene des § 16 Abs. 3 AB. Diese Miteinbeziehung durfte die Beklagte vornehmen. Zwar behandelt § 16 Abs. 3 Satz 3 AB die tatbestandlichen Voraussetzungen einer schweren Täuschung. Die Heranziehung dieser Kriterien auch zur Ermessensentscheidung über die Folge ist aber nicht sachwidrig. Vielmehr haben das Maß an Täuschungsenergie sowie die Beeinträchtigung der Chancengleichheit konkreten prüfungsrechtlichen Bezug.

Die Beklagte legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass es sich bei der Bachelorarbeit um eine Prüfungsleistung von herausragender Stellung im Studium handelte und dass diese über einen langen Bearbeitungszeitraum zu fertigen war. Es sei ein hohes Maß an Täuschungsenergie vorhanden (Bl. 14 d. BeiA.). Die Aufgabenstellung war laut dem Betreuer des Klägers am unteren Rand des Schwierigkeitsspektrums angesiedelt; dies wurde unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit gewichtet (Bl. 14 d. BeiA.). Schließlich nutzte er die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht, um auf die ihm vorgeworfene Täuschung einzugehen, sondern rügte den Ablauf des Prüfungsverfahrens (Bl. 14 d. A.). All diese Erwägungen sind sachgemäß. Auch das Verhalten des Klägers nach dem Kolloquium durfte die Beklagte als sog. Nachtatverhalten bei der Beurteilung des Maßes an Täuschungsenergie verwerten. Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen oder sonstige Ermessensfehler gibt es nicht.

2. Aus diesen Gründen scheitert auch der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag des Klägers zu 2) sowie der weitere Hilfsantrag des Klägers zu 3), welcher auf eine Zulassung des Klägers zur Wiederholungsprüfung gerichtet ist.

II. Die Berufung ist nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Abweichung zu klassischen Plagiaten bei der Frage danach, wann die Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung der Prüfungsleistung überschritten ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Die rechtlichen Grenzen des Einsatzes generativer KI im Prüfungskontext und sodann auch die Frage danach, wann hierbei die Grenze zur nicht mehr eigenständigen Anfertigung der Prüfungsleistung überschritten ist, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Es existiert jeweils noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu.

III . Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet in § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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