OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2025-12-08, 5 WF 109/24

5 WF 109/24Tribunal Superior8 de dez. de 2025

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Regest

1. Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines aus einem Vollstreckungstitel in einer „nichtstreitigen“ Familiensache Berechtigten in die - zur laufenden Vollstreckung eines aufgrund dieses Vollstreckungstitels gegen den Verpflichteten festgesetzten Ordnungsmittels - geführte Ordnungsgeldakte richtet sich nach § 13 FamFG. 2. Die Entscheidung obliegt im Grundsatz dem Rechtspfleger des das Ordnungsmittel verhängenden Gerichts als Vollstreckungsbehörde; sie kann aber auch von dem nach § 13 Abs. 7 FamFG zuständigen Richter an sich gezogen werden. Dann stellt sie eine Rechtsprechungstätigkeit dar.

Texto completo

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 WF 109/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-08

Aktenzeichen: 5 WF 109/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1208.5WF109.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 FamFG, § 2 Abs 1 Satz 1 JBeitrG, § 2 Abs 2 EBAO, § 3 Nr 4 RPflG, § 31 Abs 3 RpflG

Leitsatz

  1. Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines aus einem Vollstreckungstitel in einer „nichtstreitigen“ Familiensache Berechtigten in die - zur laufenden Vollstreckung eines aufgrund dieses Vollstreckungstitels gegen den Verpflichteten festgesetzten Ordnungsmittels - geführte Ordnungsgeldakte richtet sich nach § 13 FamFG.

  2. Die Entscheidung obliegt im Grundsatz dem Rechtspfleger des das Ordnungsmittel verhängenden Gerichts als Vollstreckungsbehörde; sie kann aber auch von dem nach § 13 Abs. 7 FamFG zuständigen Richter an sich gezogen werden. Dann stellt sie eine Rechtsprechungstätigkeit dar.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach, 7. April 2025, 309 FH 1/23 RI, Beschluss

Tenor

Dem Antragsteller wird Einsicht in das zu Az. 5 WF 109/24 geführte

Ordnungsmittelheft durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf seinem sicheren Übermittlungsweg bewilligt.

Gründe

I.

Nachdem der Senat eine Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinem Kind durch vollstreckbaren Beschluss getroffenen hatte, begehrte der Antragsteller die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die aus dem Beschluss Verpflichtete, weil sie die Regelung nicht umfänglich umgesetzt haben soll. Das Amtsgericht lehnte eine solche Festsetzung von Ordnungsmitteln ab. Auf sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Verpflichtete verhängt, dessen Vollstreckung aktuell betrieben wird.

Der Antragsteller begehrt nunmehr Einsicht in das wegen der Vollstreckung geführte Ordnungsmittelheft des Senats.

II.

Die Entscheidung beruht auf § 13 Abs. 2 FamFG. Es liegt kein Fall des § 13 Abs. 1 FamFG vor.

  1. § 13 FamFG ist einschlägig. Zwar handelt es sich um ein Einsichtsbegehr in die Akten eines Ordnungsmittelverfahrens iSd. JBeitrG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG). Die Vollstreckung des Ordnungsmittels richtet sich dabei weitgehend nach ZPO-Regeln (§ 6 Abs. 1 JBeitrG). Für originäre Vollstreckungsverfahren nach der ZPO ist anerkannt, dass § 299 ZPO entsprechende Anwendung findet, obgleich sich die Norm nicht im Allgemeinen Teil der ZPO befindet (vgl. Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 84. Aufl., § 299 Rn. 8). Für die Einsicht in Akten wegen der Vollstreckung nach der JBeitrO in Verfahren, die die nach dem FamFG getroffenen Anordnungen (hier nach § 89 FamFG) umsetzen, erscheint es daher sachgerecht, auf § 13 FamFG zurückzugreifen, zumal das JBeitrG keine Regelung insoweit vorsieht.

  2. Für die Entscheidung über das Gesuch ist der Vorsitzende des Gerichts, das Vollstreckungsbehörde ist, zuständig. Die Vollstreckung von Ordnungsgeldern erfolgt durch das sie verhängende Gericht als Vollstreckungsbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). Innerhalb des (Kollegial-)Gerichts ist der Vorsitzende zuständig (§ 2 Abs. 2 EBAO). Allerdings ist diese Tätigkeit gewöhnlich dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält (§ 3 Nr. 4 iVm. § 31 Abs. 3 RPflG). Vorliegend macht der Vorsitzende von dem Vorbehalt Gebrauch, über das vorliegende Akteneinsichtsgesuch selbst zu entscheiden.

  3. § 13 Abs. 1 FamFG ist nicht einschlägig. Der Antragsteller ist zwar Berechtigter der zugrunde liegenden vollstreckbaren Anordnung, aber nicht unmittelbarer Beteiligter des Seite 2/3 Ordnungsmittelvollstreckungsverfahrens, weil die Vollstreckung von Amts wegen erfolgt und von ihr seine Rechte (auf Umsetzung der vollstreckbaren Anordnung) nur mittelbar tangiert werden. Unmittelbar betroffen ist nur die Verpflichtete, gegen den sich die Vollstreckung des Ordnungsmittel richtet.

  4. Die Voraussetzungen des danach anwendbaren § 13 Abs. 2 FamFG liegen vor. Akteneinsicht in das Ordnungsmittelheft ist wie beantragt zu gewähren. Der Vorsitzende interpretiert die Stellungnahme der Verpflichteten, nach der sie nur ihre Einwilligung in das zum genannten Az. für sie geführte Verfahrenskostenhilfeheft verweigert, dahingehend, dass sie im Übrigen ihre Einwilligung erteilt. Auf ein Verfahrenskostenhilfeheft bezieht sich der Einsichtsantrag des Antragstellers auch nicht. Unabhängig hiervon besteht ein rechtliches Interesse seinerseits an der Einsicht (glaubhaft gemacht durch den Akteninhalt im Übrigen), weil er daran interessiert sein darf, ob und dass die Verpflichtete durch die Beitreibung angehalten wird, die zu seinen Gunsten bestehende vollstreckbare Anordnung zu beachten.

  5. Die Art der Einsichtsgewährung beruht auf § 13 Abs. 5 FamFG, § 299 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller verfügt über einen sicheren Übermittlungsweg in Form eines OZGNutzerkontos.

  6. Weil es sich um ein laufendes Verfahren handelt, liegt ein Akt der Rechtsprechung vor (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 102 VA 60/25 -, juris), auch wenn es sich um einen Antrag eines Dritten handelt. Hierfür spricht auch, dass im Regelfall die Verfahrensführung und -entscheidung dem Rechtspfleger übertragen ist, was im Rahmen gerichtlicher Verfahren (anders als bei Maßnahmen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, vgl. § 31 Abs. 1 bis 2c RPflG) im Ausgangspunkt eine richterlich-rechtsprechende Tätigkeit voraussetzt, die sodann vom Rechtspfleger wahrgenommen wird. Justizverwaltungstätigkeiten nimmt der Rechtspfleger außerhalb des RPflG wahr, vgl. § 27 RPflG.

  7. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Aufgrund der Rechtsprechungstätigkeit sind die §§ 23 ff. EGGVG nicht einschlägig. Die Beschwerde ist, wenn man sie überhaupt für gegeben erachtet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 102 VA 60/25, juris mwN; aA Fritzsche NZFam 2024, 618), vorliegend allein deswegen nicht eröffnet, weil sie nur für erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte vorgesehen ist.

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