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2-11 S 94/24•LG Frankfurt 11. Zivilkammer, 2025-09-02, 2-11 S 94/24
2-11 S 94/24Tribunal Cantonal2 de set. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-02
Aktenzeichen: 2-11 S 94/24
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0902.2.11S94.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Rüge des Beklagten mit den Schriftsätzen datiert auf 17.07.2024/07.08.2024/30.11.2024/21.05.2025/26.05.2025/08.08.2025 gegen den Zurückweisungsbeschluss der Kammer vom 24.07.2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Die Rüge war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ist die Anhörungsrüge nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Endentscheidung nicht gegeben ist (vgl. BGH Beschl. v. 11.1.2022 – VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 11). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da gegen den Zurückweisungsbeschluss die Rechtsbeschwerde eröffnet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
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