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2-05 O 193/21•LG Frankfurt 5. Zivilkammer, 2025-05-08, 2-05 O 193/21
2-05 O 193/21Tribunal Cantonal / Câmara Civil V8 de mai. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-08
Aktenzeichen: 2-05 O 193/21
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0508.2.05O193.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Urteil vom 03.04.2025 wird hinsichtlich des Tatbestandes sowie des Tenors wie folgt berichtigt:
Im Tatbestand auf Seite 4 des Urteils statt
muss es richtig heißen:
Im Tenor statt:
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2021 an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.
muss es richtig heißen:
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.
Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung beschieden, da Die Parteien übereinstimmend die Berichtigung beantragt haben.
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Beklagten gemäß § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers.
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