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6 U 241/01•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2003-02-13, 6 U 241/01
6 U 241/01Tribunal Superior / Civil Chamber 613 de fev. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-02-13
Aktenzeichen: 6 U 241/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0213.6U241.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 5. Oktober 2001, 3-11 O 61/01, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.10.2001 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 272.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Beklagten: 255.564,59 € (= 500.000,- DM).
Beide Parteien befassen sich mit der Erbringung von Telekommunikationsleistungen.
Die Beklagte war Inhaberin der Service-Nummer …, unter der ein Telefonauskunftsdienst betrieben wird. Mit Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 05.02.2001 ist die Übertragung dieser Auskunftsrufnummer auf die Firma A GmbH genehmigt worden. Für die erbrachte Auskunftsleistung fielen eine Grundgebühr von 1,59 DM sowie eine Minutengebühr von 0,22 DM an. Den Anrufern wurde nach Mitteilung der gewünschten Rufnummer angeboten, die Verbindung mit dieser Nummer sogleich herzustellen. Für das nach Herstellung dieser Verbindung geführte Gespräch wurde dem Kunden bei einer Verbindung in das Festnetz ein Minutenpreis von 0,22 DM und bei einer Verbindung in das Mobilfunknetz ein Minutenpreis von 0,99 DM berechnet. Ein Hinweis auf die Höhe der Gebühren erfolgte nicht.
Die Klägerin hat mit der am 26.03.2001 eingereichten und am 02.05.2001 zugestellten Klage geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen § 3 UWG, wenn sie den Kunden vor der Weitervermittlung nicht auf die für das weiterzuvermittelnde Gespräch anfallenden Kosten, die deutlich über den bei Selbstwahl entstehenden Kosten lägen, hinweise.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Rahmen der über die Nummer … angebotenen Telefonauskunft die Weitervermittlung der Telefonate vom Festnetz zu dem Gesprächspartner mit einem geographischen Ziel im Festnetz oder Mobilfunknetz, dessen Rufnummer (Vorwahl/Teilnehmernummer) erfragt und/oder zu dessen Rufnummer die Weitervermittlung erbeten worden ist, anzubieten und/oder durchzuführen und/oder anbieten und/oder durchführen zu lassen, ohne den Anrufer vor der Weitervermittlung darauf hinzuweisen, welche Kosten pro Minute für das weiterzuvermittelnde Telefonat anfallen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Verkehr wisse, dass eine Weitervermittlung Kosten verursache. Im Übrigen bestehe auch im Hinblick auf die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Preisangabenverordnung, 27 TKG keine Verpflichtung zur Preisinformation. Schließlich sei sie - die Beklagte - nicht passivlegitimiert, da der Auskunftsdienst … bereits seit September 2000 eigenständig von der Firma A GmbH betrieben werde.
Mit Urteil vom 05.10.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin mache im Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Telefonauskunftsdienst ebenfalls irreführende Preisangaben. Weiter erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
hilfsweise:
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten wie folgt gefasst wird:
…
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Rahmen der über die Nummer … angebotenen Telefonauskunft die Weitervermittlung der Telefonate vom Festnetz zu dem Gesprächspartner mit einem geografischen Ziel im Festnetz oder Mobilfunknetz, dessen Rufnummer (Vorwahl-/Teilnehmernummer) erfragt und/oder zu dessen Rufnummer die Weitervermittlung erbeten worden ist, anzubieten und/oder durchzuführen und/oder anbieten und/oder durchführen zu lassen, ohne den Anrufer vor der Weitervermittlung darauf hinzuweisen, dass die Kosten für das weitervermittelte Gespräch über den bei Selbstwahl durch den Anrufer entstehenden Kosten liegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, steht der Klägerin der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG zu.
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der Vergangenheit im Rahmen des unter der Nummer … betriebenen Auskunftsdienstes Anrufern die sofortige Herstellung der gewünschten Verbindung angeboten hat, ohne auf die für das hergestellte Gespräch entstehenden Kosten hinzuweisen, gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG verstoßen.
Wer sich unter einer Telefonauskunftsnummer nach einer Telefonnummer eines anderen Teilnehmers erkundigt, rechnet zunächst nicht ohne Weiteres damit, dass ihm nach Mitteilung der gewünschten Nummer vom Auskunftsdienst das zusätzliche Angebot unterbreitet wird, die Verbindung mit dieser Nummer sogleich herzustellen. Der verständige Durchschnittsverbraucher, der mit diesem Angebot konfrontiert wird, hat daher weder Zeit noch Gelegenheit, sich längere Gedanken über die damit verbundenen Kosten zu machen. Er wird vielmehr davon ausgehen, dass die Kosten für das weiterzuvermittelnde Gespräch zumindest in der Größenordnung denjenigen Kosten entsprechen, die entstehen würden, wenn er die ihm mitgeteilte Nummer selbst anwählen würde. Denn da für die Auskunftsleistung als solche bereits Gebühren zu entrichten sind, liegt die Annahme nahe, dass der Betreiber des Auskunftsdienstes mit dem Weitervermittlungsangebot lediglich das Ziel verfolgt, den Anrufer auch als Kunden für eine weitere Telekommunikationsleistung, nämlich das Telefongespräch selbst, zu gewinnen. In dieser Situation besteht für den Anrufer kein Grund für die Annahme, dass für das nach Herstellung der Verbindung geführte Gespräch Kosten entstehen, die über die „normalen“, das heißt bei einer Selbstwahl üblicherweise zu entrichtenden Gesprächsgebühren deutlich hinausgehen (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2002 - 3 U 259/01, Seite 7, BI. 259, 265 d. A.; vgl. im Übrigen auch die im Verfahren 6 U 78/01 unter umgekehrtem Rubrum ergangene Senatsentscheidung vom 13.06.2002).
Dieser Verkehrserwartung wurden die von der Beklagten verlangten Tarife für das nach der Auskunftsleistung weitervermittelte Gespräch nicht gerecht. Die berechneten Minutenpreise von 0,22 DM bei einer Verbindung in das Festnetz und 0,99 DM bei einer Verbindung in das Mobilfunknetz lagen weit über denjenigen Preisen, den ein Anrufer im Falle der Selbstwahl - bei Ferngesprächen unter Verwendung der allgemein bekannten „Call-by-Call"-Nummern - zu entrichten hatte. Dies hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Preisübersichten (Anlage K 6, BI. 59 f. d. A.) belegt und ist von der Beklagten auch nicht substantiiert in Abrede gestellt worden.
Die Beklagte war daher verpflichtet, die beim Anrufer hervorgerufene und für dessen Entscheidung relevante Fehlvorstellung über die Kosten des weiterzuvermittelnden Gesprächs durch einen aufklärenden Hinweis vor der Weitervermittlung zu beseitigen. Preisangaben in der allgemeinen Werbung der Beklagten konnte der Irreführungsgefahr schon deswegen nicht entgegenwirken, weil nicht gewährleistet war, dass der Anrufer sie überhaupt zur Kenntnis genommen hatte (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).
Als geeigneter Hinweis zur Vermeidung der geschilderten Irreführungsgefahr kommt in Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nur die - von der Klägerin mit dem Hauptantrag verlangte - Aufklärung über die tatsächlich anfallenden Kosten pro Minute für das weiterzuvermittelnde Gespräch in Betracht. Zwar ist es im Falle einer Irreführung durch fehlende Aufklärung grundsätzlich Sache des Werbenden, wie und mit welchem Inhalt er eine solche Aufklärung vornimmt. Soweit - wie hier - der Werbeadressat sich ohnehin keine konkreten Vorstellungen über den genau zu entrichtenden Preis macht, sondern er nur über dessen Größenordnung irregeführt wird, kann auch aus der Vorschrift des § 3 UWG im Allgemeinen nicht die Verpflichtung zur Angabe des tatsächlich geforderten Preises hergeleitet werden; vielmehr steht in diesen Fällen dem Werbenden meist auch die Möglichkeit offen, der Irreführungsgefahr durch allgemeine Hinweise auf die Besonderheiten der Preisgestaltung zu begegnen. Im vorliegenden Fall würde jedoch der sinngemäß gegebene Hinweis, dass die Kosten für das weiterzuvermittelnde Gespräch über den bei Selbstwahl - einschließlich der Nutzung von „Call-by-Call"-Nummern - üblicherweise entstehenden Kosten lägen, vom Anrufer nicht ohne Weiteres sofort verstanden und in vielen Fällen Nachfragen und Erläuterungsbedarf auslösen. Abgesehen davon, dass hierdurch das Auskunftsgespräch verlängert und damit zugleich verteuert würde, würde sich der auskunftsgebende Mitarbeiter letztlich doch der Frage nach den tatsächlich entstehenden Gesprächskosten gegenübersehen, deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich im Interesse der Beklagten nicht entziehen könnte. Diese Umstände rechtfertigen es, der Beklagten im Sinne des Hauptantrages ausnahmsweise aufzugeben, zur Vermeidung der Irreführungsgefahr den Anrufer sogleich auf die tatsächlich entstehenden Gesprächskosten pro Minute hinzuweisen (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg a.a.O.).
Ob sich eine Verpflichtung zur Angabe der Minutenpreise auch aus anderen Vorschriften §§ 312c BGB, Preisangabenverordnung, § 27 TKG) ergibt, kann dahinstehen. Insbesondere würde auch die Tatsache, dass sich aus diesen Vorschriften - ohne Rücksicht auf die Frage einer Irreführung - eine Pflicht zur Nennung der Preise möglicherweise nicht herleiten lässt, die Anwendung des § 3 UWG unberührt lassen.
Ob die Klägerin ihrerseits im Zusammenhang mit ihrer Telefonauskunft und der dabei angebotenen Weitervermittlungsleistung irreführend wirbt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Da das Irreführungsverbot nach § 3 UWG dem allgemeinen Interesse dient, kann jedenfalls dem auf diese Vorschrift gestützten Unterlassungsanspruch nicht der Einwand entgegengehalten werden, der Kläger beachte dieses Verbot selbst nicht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Rdz. 442 zu § 3 UWG mit weiteren Nachweisen).
Die Passivlegitimation der Beklagten für den Wettbewerbsverstoß ergibt sich daraus, dass die Beklagte jedenfalls bis zum 05.02.2001 Inhaberin der Auskunftsnummer … war und daher gemäß § 13 Abs. 4 für das Verhalten der Firma A GmbH selbst dann einzustehen hätte, wenn sie dieser den Betrieb des Auskunftsdienstes bereits ab September 2000 vollständig übertragen hätte.
Die infolge der begangenen Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist allein durch die Übertragung der Genehmigung für die Auskunftsnummer auf die Firma A GmbH nicht entfallen, da die Beklagte als Telekommunikationsunternehmen jederzeit wieder einen Telefonauskunftsdienst übernehmen kann.
Der Unterlassungsanspruch ist schließlich nicht verjährt (§ 21 UWG). Da die der Beklagten zuzurechnende Verletzungshandlung jedenfalls bis zum 05.02.2001 fortgedauert hat, hat die am 26.03.2001 eingereichte und am 02.05.2001 zugestellte Klage die sechsmonatige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im Wesentlichen von der Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zur irreführenden Werbung auf den Einzelfall ab; die in § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.
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