LG Wiesbaden 10. Zivilkammer, 2003-06-18, 10 O 126/01

10 O 126/01Tribunal Cantonal18 de jun. de 2003

Abrir fonte

Regest

Der Versicherungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung entfällt bei Missachtung einer Lichtzeichenanlage

Texto completo

LG Wiesbaden 10. Zivilkammer — 10 O 126/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-18

Aktenzeichen: 10 O 126/01

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2003:0618.10O126.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Versicherungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung entfällt bei Missachtung einer Lichtzeichenanlage

Orientierungssatz

Der Versicherungsnehmer bzw. sein Repräsentant verstösst in grobem Maße gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der Verkehrsregeln insbesondere der Beachtung von Lichtzeichenanlagen, wenn er in den Kreuzungsbereich noch einfährt, obwohl die Lichtzeichenanlage schon längere Zeit, d.h. mindestens 5 Sekunden, für ihn "Rot" zeigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin unterhält für ihren PKW, amtliches Kennzeichen EMS-N 651, bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650,— DM.

Am 14.9.2000 gegen 5.40 Uhr ereignete sich im Kreuzungsbereich der B 8/B 49 und der K 477 ein Verkehrsunfall, bei dem der vom Ehemann der Klägerin, dem Zeugen ..., gesteuerte PKW der Klägerin mit dem PKW des Zeugen ... zusammenstieß. Dabei waren der PKW der Klägerin von Limburg-Staffel über die B 8 und der Zeuge ... von Limburg-Offheim, über den Offheimer Weg kommend in den durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich eingefahren.

Unter dem 15.9.2000 unterzeichnete die Klägerin eine hiermit in Bezug genommene „Sicherungsabtretungserklärung" und „Unfall-Kurzbericht", wonach eine Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Schadensstifter und dessen genannte Haftpflichtversicherung aus dem Unfall an die Firma ... GmbH & Co. KG erfolgte.

Mit Schreiben vom 26.10.2000 und 1.11.2000 forderte die Firma ... GmbH & Co. KG daraufhin die Beklagte zur Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert (= 11.800,- DM) auf.

Unter dem 11.11.2000 füllte die Klägerin einen Schadensfragebogen aus, den sie an die Beklagte übersandte.

Unter dem 27.11.2000/29.11.2000 nahmen die Klägerin und die Firma Auto ... GmbH & Co. KG eine hiermit in Bezug genommene Rückabtretungsvereinbarung vor.

Mit hiermit in Bezug genommenen Schreiben vom 4.12.2000 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann jegliche Vollkaskoversicherungsleistung ab. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass der von ihr bestrittene Anspruch auf Versicherungsschutz allein durch Zeitablauf nach 6 Monaten erlösche, wenn er nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht werde. Die Frist beginne mit dem Ablauf des Tages, an dem das Schreiben vom 4.12.2000 zugegangen sei (S 12 Abs. 3 WG). Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 4.12.2000 ging der Klägerin am 7.12.2000 zu.

Unter dem 6.6.2001 erhob die Klägerin Klage auf Versicherungsleistung. Die Klageschrift ist am 11.6.2001 beim Landgericht eingegangen. In der Klageschrift ist eingangs folgendes festgehalten: „Vorab per Telefax: 0261/354-206".

Bei der Telefax-Vorwahlnummer 0261 handelte es sich um jene des Landgerichts Koblenz.

Das in der Klageschrift angesprochene Telefax ist beim Landgericht Wiesbaden nicht eingegangen. Wohin das Telefax gelangt ist, ist nicht feststellbar.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung.

Sie führt ins Feld, eine Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 WG könne ihr nicht angelastet werden. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2001 verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ihren PKW mit dem amtlichen Kennzeichen EMSN 651 aus eigenen Mitteln angeschafft.

Soweit ihr Ehemann als Alleinverdiener die finanziellen Mittel für die Unterhaltung des PKW zur Verfügung gestellt habe, sei dies allein im Wege des der Klägerin zu gewährenden Unterhaltsanspruchs geschehen. In der Familie der Klägerin seien zwei Fahrzeuge vorhanden gewesen, von denen keines einem der Ehegatten dergestalt zugewiesen gewesen sei, dass es sich insoweit um „sein" Auto gehandelt habe.

Hinsichtlich der Nutzung des verunfallten Fahrzeuges seien die Klägerin und ihr Ehemann schon aus Gründen der familiären Praktikabilität auf konkrete Absprachen angewiesen gewesen. Um die Instandhaltung des Fahrzeugs habe sich der Ehemann der Klägerin gekümmert. Wenn diesbezüglich Werkstattarbeiten in Auftrag zu geben gewesen seien, habe die Klägerin die entsprechenden Telefongespräche geführt. Soweit der Ehemann das Fahrzeug Montags bis Freitags in der Zeit von 5.15 Uhr bis 17.30 Uhr regelmäßig genutzt habe, sei er lediglich zu seinem Arbeitsplatz hin und zurück gefahren. Der Originalfahrzeugschein sei selbstverständlich von dem mitgeführt worden, der das Kraftfahrzeug gerade geführt habe

(Beweis: Zeuge ...)

Vor dem Unfall am 14.9.2000 sei der Ehemann der Klägerin aus seiner Fahrtrichtung bei „grün" in die Kreuzung eingefahren. Zum Unfallzeitpunkt seien die Ampeln an der Kreuzung für den Ehemann der Klägerin und den Zeugen ... so geschaltet gewesen, dass eine Überschneidung der Gelbphasen vorgelegen habe. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin bei „rot" in die Kreuzung eingefahren wäre, habe es sich insoweit allenfalls um ein zu entschuldigendes Augenblicksversagen gehandelt.

Die Klägerin beziffert ihren von der Beklagten zu erstattenden Unfallschaden wie folgt:

1. Wiederbeschaffungswert= 14.300,00 DM
2. Abschleppkosten-- 200,97 DM
3. Bergungskosten-- 464,00 DM
= 14.964,97 DM.

abzüglich Restwert = 2.500,00 DM abzüglich Selbstbeteiligung 650,00 DM

= 1 1.814,97 DM 6.040,90 EI-JR).

In ihrer Klageschrift hat die Klägerin zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 14.314,97 DM nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 7.12.2000 zu zahlen.

Nachdem die Klägerin ihre Klage im übrigen zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.040,90 EUR nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 7.12.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage

abzuweisen.

Sie macht geltend, der Verkehrsunfall sei von dem Ehemann der Klägerin grob fahrlässig herbeigeführt worden, so dass die Beklagte gemäß § 61 WG von ihrer Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei sei.

Der Zeuge ... habe mit seinem Fahrzeug als Erster von mehreren Verkehrsteilnehmern an der Ampelanlage gestanden und sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, als die Lichtzeichenanlage für ihn „grün" gezeigt habe. Er sei mit seinem PKW bereits vollständig in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen, als der Ehemann der Klägerin die für ihn „rot" zeigende Ampelanlage überfahren habe und im weiteren Verlauf notgedrungen mit der Front des PKW der Klägerin gegen die hintere rechte Seite des PKW des Zeugen ... geprallt sei.

Das Verhalten des Ehemanns der Klägerin sei dieser zuzurechnen, da der Ehemann als Repräsentant der Klägerin anzusehen sei.

Wie sich aus dem von der Klägerin am 11.11.2000 ausgefüllten Fragebogen ergebe, habe der Ehemann der Klägerin deren PKW ohne vorherige Absprache ohne Einschränkung benutzt. Der PKW der Klägerin sei überwiegend von dem Ehemann der Klägerin genutzt worden. Der Originalkraffahrzeugschein sei vom Ehemann verwahrt worden, während die Klägerin lediglich über eine Kopie des Kraftfahrzeugscheines verfügt habe. Der PKW der Klägerin sei auf diese nur deshalb zugelassen worden, weil die Klägerin als Bankmitarbeiterin einen Mitarbeiterrabatt habe in Anspruch nehmen können. Dem Ehemann der Klägerin habe es im übrigen oblegen, für die Instandhaltung des Fahrzeugs zu sorgen und auch die Versicherungsbeiträge zu zahlen. Hinsichtlich der begehrten Abschlepp- und Bergungskosten erhebt die Beklagte Einwendungen. Diese Kosten hält die Beklagte angesichts der vorgelegten Rechnung der Firma ... vom 14.9.2000 und eine Lastschrift der Firma ... vom 15.9.2000 in Höhe von 679,97 DM für nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden gemäß den Beweisbeschlüssen des Gerichts vom 6.3.2002 und 10.7.2002 durch uneidliche Vernehmungen der Zeugen ..., ...-, ...und ... sowie durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.7.2002 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 10.2.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht in Ansehung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vollkaskoversicherungsleistung gemäß SS 1, 49 WG zu.

Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall handelt es sich zwar um einen Versicherungsfall im Sinne des S 12 Il e AKB.

Ob die Beklagte diesbezüglich jedoch von ihrer Verpflichtung zur Versicherungsleistung wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 WG freigeworden ist, wogegen allerdings der Umstand spricht, dass die Klägerin vor dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 4.122000 angesichts der erfolgten Abtretung keinen Anspruch auf Erbringung der Versicherungsleistung an sie selbst erhoben hat, kann letztlich dahingestellt bleiben.

Jedenfalls ist die Beklagte gemäß § 61 WG schon deshalb von ihrer Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei, weil der Ehemann der Klägerin als deren Repräsentant den Verkehrsunfall und damit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Ehemann der Klägerin in den Kreuzungsbereich der B 8 1 B 49 und K 477 einfuhr als die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage bereits mindestens 5 Sekunden „rot" zeigte. Dies ergibt sich aufgrund der hiermit zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommenenua& überzeugenden unfallanalytischen Feststellungen des Sachverständigen Holland in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.2.2003 in Verbindung mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugen ... und .... Nach den im wesentlichen übereinstimmenden bzw. sich ergänzenden Bekundungen der Zeugen ... und ..., die mit den wesentlichen, von dem Sachverständigen erörterten objektiven Anknüpfungspunkte (Örtlichkeiten/Positionierung und Schaltung der Lichtzeichenanlage) bezeichnenderweise in Einklang stehen, fuhr der Zeuge ... in den Kreuzungsbereich erst ein, als die Lichtzeichenanlage für ihn „grün" zeigte.

Aufgrund der Art und den Umfang der Fahrzeugbeschädigungen, der Kollisionsstelle und des Umstandes, dass der Zeuge ... nach seinen glaubhaften Bekundungen erst aufgrund der Kollision der PKW der Klägerin registriert hat, ist dabei davon auszugehen, dass der Zeuge ... mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit unterwegs war. Diese Feststellung wird auch durch den Umstand untermauert, dass der Zeuge ... auf die Kreuzung zugefahren ist, ohne dass er zuvor Anhalten musste.

Das Verhalten des Zeugen ..., durch das er den streitgegenständlichen Unfall allein herbeigeführt hat, ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Für die Annahme eines Augenblickversagens bleibt keinerlei Raum. Der Zeuge ... hat in grobem Maße gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der Verkehrsregeln insbesondere der Beachtung von Lichtzeichenanlagen verstossen, wenn er in den Kreuzungsbereich noch einfuhr, obwohl die Lichtzeichenanlage schon längere Zeit, d.h. mehrere — mindestens 5 Sekunden — für ihn „rot" zeigte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Heranfahren an eine Kreuzung keine Dauertätigkeit darstellt, sondern jedes Mal eine besondere

Aufmerksamkeit erfordert. Vorliegend war die Ampel für den Zeugen ... lange Zeit vorher gut sichtbar. Durch die Dunkelheit leuchtete ihr Licht besonders deutlich. Es war trocken, so dass Lichtspiegelungen ausgeschlossen waren. Außerdem war der Zeuge ... ortskundig, da er diese Strecke seit Jahren zur Arbeit gefahren war.

Der Ehemann der Klägerin ist als Repräsentant im Verhältnis zur Beklagten anzusehen, so dass sich diese grob fahrlässiges Fehlverhalten zurechnen lassen muss.

Repräsentant ist, wer in den Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dazu nicht aus. Vorliegend ist der verunfallte PKW der Klägerin deren Ehemann im Rahmen des Eheverhältnisses nicht nur bloß überlassen worden. Vielmehr hatte der Ehemann der Klägerin hinsichtlich des PKW darüber hinaus eine verantwortliche, selbständige Stellung, aufgrund dessen er in nicht ganz unbedeutendem Umfang für die Klägerin als Versicherungsnehmerin handeln durfte. Diese Stellung rechtfertigt es, ihn als Repräsentant einzustufen. Insoweit ist bereits dem von der Klägerin vorgebrachten Umstand durchschlagende Bedeutung beizumessen, dass es in der Familie zwei Fahrzeuge gegeben haben soll, von denen unbeschadet der rechtlichen Eigentümerstellung keines einem der Ehegatten der Gestalt zugewiesen war, dass es sich um „sein" Fahrzeug handelte. Wenn der Zeuge ... selbst nach dem Vorbringen der Klägerin das Fahrzeug unbeschadet sonstiger konkreter Absprachen aus praktischen Gründen, mit deren Erfordernis es bei zwei vorhandenen Fahrzeugen nicht weit hergewesen sein kann, regelmäßig zur Fahrt genutzt hat, ist ihm damit eine Verfügungsgewalt eingeräumt worden, die über die bloße Zurverfügungstellung und gelegentliche Überlassung im Rahmen einer Ehe hinausgeht.

Zu alledem ist in Rechnung zu stellen, dass der Zeuge ... für die Instandhaltung Verantwortung übernahm, der durch die telefonische Auftragstätigkeit der Klägerin, die diese ins Feld geführt hat, keinesfalls der Boden entzogen wurde.

Schließlich hat der Zeuge ... als Alleinverdiener auch die Unterhaltung des PKW finanziert und den Versicherungsbeitrag zur Verfügung gestellt, so dass ihm deshalb und wegen der besonderen Bedeutung des PKW für das Erreichen seines

Arbeitsplatzes unbeschadet seine Unterhaltsverpflichtung, die sich als solche zudem wohl kaum auf zwei Fahrzeuge der Klägerin beziehen konnte, ein besonderes Interesse zukam, welches mit einer besonderen versicherungsrechtlich relevanten Verantwortung einherging.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus S 709 ZPO.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.